Norm
StPO §434d Abs2Rechtssatz
§ 434d Abs 2 StPO schreibt die Anwesenheit des Sachverständigen (§ 430 Abs 1 Z 2 StPO) nach Schluss der Verhandlung (§§ 257, 319 StPO) nicht vor. Der Begriff "Hauptverhandlung" umfasst hier also nicht auch die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung.Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO schreibt die Anwesenheit des Sachverständigen (Paragraph 430, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nach Schluss der Verhandlung (Paragraphen 257, 319, StPO) nicht vor. Der Begriff "Hauptverhandlung" umfasst hier also nicht auch die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134600Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025