Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Staudinger, LL.M. (WU), im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 1. Februar 2024, GZ 44 Hv 170/23m-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Staudinger, LL.M. (WU), im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 1. Februar 2024, GZ 44 Hv 170/23m-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er am 14. September 2023 in L* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, nachstehende Personen schwer am Körper verletzt (II./) und solcherart zu verletzen versucht hat (I./), und zwar [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht, weil er am 14. September 2023 in L* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11, StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, nachstehende Personen schwer am Körper verletzt (römisch zwei./) und solcherart zu verletzen versucht hat (römisch eins./), und zwar
I./ * R*, indem er dieser derart wuchtig mit der Faust auf den Hinterkopf schlug, dass sie nach vorne stürzte und mit dem Gesicht auf dem Betonboden aufschlug, was eine Kopfprellung mit einer Rissquetschwunde an der Oberlippe sowie Prellungen am linken Knie und am linken Ringfinger zur Folge hatte,römisch eins./ * R*, indem er dieser derart wuchtig mit der Faust auf den Hinterkopf schlug, dass sie nach vorne stürzte und mit dem Gesicht auf dem Betonboden aufschlug, was eine Kopfprellung mit einer Rissquetschwunde an der Oberlippe sowie Prellungen am linken Knie und am linken Ringfinger zur Folge hatte,
II./ * D*, indem er diesem sieben bis zehn Faustschläge ins Gesicht versetzte und zudem mit dem Fuß auf ihn eintrat, wodurch dieser nach hinten auf den Boden stürzte und einen Bruch des linken Handgelenks, einen Bruch des Nasenbeins und eine Kopfprellung erlitt,römisch zwei./ * D*, indem er diesem sieben bis zehn Faustschläge ins Gesicht versetzte und zudem mit dem Fuß auf ihn eintrat, wodurch dieser nach hinten auf den Boden stürzte und einen Bruch des linken Handgelenks, einen Bruch des Nasenbeins und eine Kopfprellung erlitt,
und dadurch Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./) und nach § 84 Abs 4 StGB (II./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.und dadurch Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch eins./) und nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (römisch zwei./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen (nominell) aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl. [2] Die dagegen (nominell) aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
[3] Entgegen der Rüge (der Sache nach Z 3) wurde der beigezogene Sachverständige nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll erst entlassen, als sich der Schöffensenat zur geheimen Beratung zurückzog (ON 38 S 7). § 434d Abs 2 StPO wurde demnach nicht verletzt, weil diese Bestimmung die Anwesenheit des Sachverständigen auch nach Schluss der Verhandlung (§§ 257, 319 StPO) nicht vorsieht (RIS-Justiz RS0134600). [3] Entgegen der Rüge (der Sache nach Ziffer 3,) wurde der beigezogene Sachverständige nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll erst entlassen, als sich der Schöffensenat zur geheimen Beratung zurückzog (ON 38 S 7). Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO wurde demnach nicht verletzt, weil diese Bestimmung die Anwesenheit des Sachverständigen auch nach Schluss der Verhandlung (Paragraphen 257, 319, StPO) nicht vorsieht (RIS-Justiz RS0134600).
[4] Soweit die Beschwerde dem Erstgericht nach Art einer Aufklärungsrüge (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm 5a) vorwirft, es hätte mit dem Sachverständigen Umstände in Bezug auf frühere stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers erörtern müssen, wird nicht klar, wodurch dieser an seinem Fragerecht oder gegebenenfalls an geeigneter Antragstellung gehindert worden sein soll (vgl RIS-Justiz RS0115823 [insb T8]). Die pauschale Behauptung, der Verteidiger hätte „keine ausreichenden Anträge“ stellen können, „weil diese Information erst im Zuge der Einvernahme des Angeklagten erteilt wurde“, legt ein solches Hindernis nicht deutlich und bestimmt (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO) dar. [4] Soweit die Beschwerde dem Erstgericht nach Art einer Aufklärungsrüge (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit 5a) vorwirft, es hätte mit dem Sachverständigen Umstände in Bezug auf frühere stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers erörtern müssen, wird nicht klar, wodurch dieser an seinem Fragerecht oder gegebenenfalls an geeigneter Antragstellung gehindert worden sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0115823 [insb T8]). Die pauschale Behauptung, der Verteidiger hätte „keine ausreichenden Anträge“ stellen können, „weil diese Information erst im Zuge der Einvernahme des Angeklagten erteilt wurde“, legt ein solches Hindernis nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) dar.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete – ON 38 S 8) Berufung. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete – ON 38 S 8) Berufung.
Textnummer
E141138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00031.24M.0418.000Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024