TE OGH 2025/9/17 12Os90/25i

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Veröffentlicht am 17.09.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 30. April 2025, GZ 17 Hv 9/25s-247, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach Paragraphen 15, 278 c, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 30. April 2025, GZ 17 Hv 9/25s-247, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * L* – soweit hier relevant – der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 7) StGB (I/1) und nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB (I/2) sowie des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * L* – soweit hier relevant – der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 7,) StGB (I/1) und nach Paragraphen 15, 278 c, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB (I/2) sowie des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 4, 5 und 13 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [2] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 13 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[3]       Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider begründet der Umstand, dass der psychiatrische Sachverständige die Sitzung nach Schluss der Verhandlung verließ (ON 246, 19), keine Verletzung des § 434d Abs 2 StPO. Diese Bestimmung schreibt nämlich die Anwesenheit des Sachverständigen nach der Erklärung des Vorsitzenden gemäß § 319 erster Halbsatz StPO nicht vor (12 Os 80/23s [Rz 4 ff]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 259; so im Ergebnis auch für das geschworenengerichtliche Verfahren Murschetz, WK-StPO § 434d Rz 2; offenbar aus verfahrensökonomischen Gründen aA Strauss, Glosse zu 12 Os 80/23s, JSt 2024, 52, der aber nicht darlegt, inwiefern der Schutzzweck des § 434d Abs 2 StPO deren Berücksichtigung erfordert). [3] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider begründet der Umstand, dass der psychiatrische Sachverständige die Sitzung nach Schluss der Verhandlung verließ (ON 246, 19), keine Verletzung des Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO. Diese Bestimmung schreibt nämlich die Anwesenheit des Sachverständigen nach der Erklärung des Vorsitzenden gemäß Paragraph 319, erster Halbsatz StPO nicht vor (12 Os 80/23s [Rz 4 ff]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 259; so im Ergebnis auch für das geschworenengerichtliche Verfahren Murschetz, WK-StPO Paragraph 434 d, Rz 2; offenbar aus verfahrensökonomischen Gründen aA Strauss, Glosse zu 12 Os 80/23s, JSt 2024, 52, der aber nicht darlegt, inwiefern der Schutzzweck des Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO deren Berücksichtigung erfordert).

[4]       Die weitere Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung (ON 246, 12) des mit (§ 126 Abs 4 erster Satz iVm) § 47 Abs 1 Z 3 StPO begründeten Antrags auf Enthebung des psychiatrischen Sachverständigen (ON 246, 10 iVm ON 226.2, 2 ff). [4] Die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Abweisung (ON 246, 12) des mit (Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO begründeten Antrags auf Enthebung des psychiatrischen Sachverständigen (ON 246, 10 in Verbindung mit ON 226.2, 2 ff).

[5]       Aus der Wendung „für die gesamte Dauer“ ergibt sich bei logisch systematischer Auslegung (vgl RIS-Justiz RS0008787), dass im hier maßgeblichen Regelungsbereich des § 434d Abs 2 StPO die Verlesung von Befund und Gutachten oder die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung für sich nicht (mehr) als „bei[...]ziehen“ zu qualifizieren sind. Vielmehr meint Beiziehen nicht nur die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, sondern auch dessen darüber hinausgehende Anwesenheit „für die gesamte Dauer“ der Hauptverhandlung (12 Os 80/23s [Rz 6 f]). [5] Aus der Wendung „für die gesamte Dauer“ ergibt sich bei logisch systematischer Auslegung vergleiche RIS-Justiz RS0008787), dass im hier maßgeblichen Regelungsbereich des Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO die Verlesung von Befund und Gutachten oder die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung für sich nicht (mehr) als „bei[...]ziehen“ zu qualifizieren sind. Vielmehr meint Beiziehen nicht nur die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, sondern auch dessen darüber hinausgehende Anwesenheit „für die gesamte Dauer“ der Hauptverhandlung (12 Os 80/23s [Rz 6 f]).

[6]       Davon ausgehend erweist sich der erst im Beweisverfahren nach Vernehmung von Zeugen gestellte Antrag, den psychiatrischen Sachverständigen wegen des Anscheins seiner Befangenheit nicht der Hauptverhandlung beizuziehen, als verspätet, weil der Sachverständige – in Entsprechung des § 434d Abs 2 StPO – über Veranlassung des Vorsitzenden während der gesamten bis dahin stattgefundenen Hauptverhandlung anwesend war. Aus welchem Grund der Einwand nicht früher geltend gemacht werden konnte, wurde nicht dargetan (vgl RIS-Justiz RS0113618 [T6, T7]; auch RIS-Justiz RS0106259; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 167; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 663 f). [6] Davon ausgehend erweist sich der erst im Beweisverfahren nach Vernehmung von Zeugen gestellte Antrag, den psychiatrischen Sachverständigen wegen des Anscheins seiner Befangenheit nicht der Hauptverhandlung beizuziehen, als verspätet, weil der Sachverständige – in Entsprechung des Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO – über Veranlassung des Vorsitzenden während der gesamten bis dahin stattgefundenen Hauptverhandlung anwesend war. Aus welchem Grund der Einwand nicht früher geltend gemacht werden konnte, wurde nicht dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0113618 [T6, T7]; auch RIS-Justiz RS0106259; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 167; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 663 f).

[7]       Davon abgesehen ist allein die Erstattung des Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Tochter des Angeklagten in einem von dieser angestrengten Unterhaltsverfahren gegen den Angeklagten ohne inhaltliche Befassung mit den hier zu klärenden, für die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB erheblichen Tatsachen nach dem äußeren Anschein nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 47 Rz 1 iVm § 43 Rz 9 f). Dass der Sachverständige, der sich im Unterhaltsverfahren noch keine abschließende Meinung gebildet hat und sich subjektiv für nicht befangen erachtete (ON 246, 11), von einer „weitere[n] Bearbeitung“ im Unterhaltsverfahren Abstand nahm, um aufgrund seiner Bestellung im Strafverfahren nicht näher genannte „Konflikte zu vermeiden“, ist ebenso wenig geeignet, dessen Befangenheit iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen. Zudem ist die Behauptung, das im Unterhaltsverfahren erstattete Gutachten vom 15. März 2024 sei „vollkommen unrichtig bzw jedenfalls unvollständig“, mangels Substantiierung einer Erwiderung nicht zugänglich (vgl im Übrigen Lässig, WK-StPO § 47 Rz 1 iVm § 43 Rz 12). [7] Davon abgesehen ist allein die Erstattung des Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Tochter des Angeklagten in einem von dieser angestrengten Unterhaltsverfahren gegen den Angeklagten ohne inhaltliche Befassung mit den hier zu klärenden, für die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erheblichen Tatsachen nach dem äußeren Anschein nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 47, Rz 1 in Verbindung mit Paragraph 43, Rz 9 f). Dass der Sachverständige, der sich im Unterhaltsverfahren noch keine abschließende Meinung gebildet hat und sich subjektiv für nicht befangen erachtete (ON 246, 11), von einer „weitere[n] Bearbeitung“ im Unterhaltsverfahren Abstand nahm, um aufgrund seiner Bestellung im Strafverfahren nicht näher genannte „Konflikte zu vermeiden“, ist ebenso wenig geeignet, dessen Befangenheit iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu begründen. Zudem ist die Behauptung, das im Unterhaltsverfahren erstattete Gutachten vom 15. März 2024 sei „vollkommen unrichtig bzw jedenfalls unvollständig“, mangels Substantiierung einer Erwiderung nicht zugänglich vergleiche im Übrigen Lässig, WK-StPO Paragraph 47, Rz 1 in Verbindung mit Paragraph 43, Rz 12).

[8]       Schließlich richtet sich die Verfahrensrüge (Z 5) gegen die Abweisung (ON 246, 12) des Antrags auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie“ zum Beweis dafür, dass eine Prognosetat mit schweren Folgen nicht zu erwarten sei (ON 246, 10 iVm ON 214.2, 2 ff). [8] Schließlich richtet sich die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) gegen die Abweisung (ON 246, 12) des Antrags auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie“ zum Beweis dafür, dass eine Prognosetat mit schweren Folgen nicht zu erwarten sei (ON 246, 10 in Verbindung mit ON 214.2, 2 ff).

[9]       Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des § 345 Abs 1 Z 13 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 (iVm Abs 2) StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff). [9] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 13, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,) StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).

[10]     Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 345 Abs 1 Z 13 StPO offen (vgl RIS-Justiz RS0113980 [T4], RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Deshalb geht die nach dem Antragsvorbringen auf die Gefährlichkeitsprognose bezogene Verfahrensrüge (Z 5) schon im Ansatz fehl (vgl 13 Os 134/97; Haslwanter in WK² StGB Vor §§ 21–25 Rz 11). [10] Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO offen vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [T4], RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Deshalb geht die nach dem Antragsvorbringen auf die Gefährlichkeitsprognose bezogene Verfahrensrüge (Ziffer 5,) schon im Ansatz fehl vergleiche 13 Os 134/97; Haslwanter in WK² StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 11).

[11]     Indem die Beschwerde weiters (nominell Z 13) eine willkürliche Prognoseentscheidung mit der Behauptung geltend macht, dass der Sachverständige befangen gewesen sei, zieht sie der Sache nach den Beweiswert des mündlich erstatteten Gutachtens in Zweifel. Solcherart erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099869). [11] Indem die Beschwerde weiters (nominell Ziffer 13,) eine willkürliche Prognoseentscheidung mit der Behauptung geltend macht, dass der Sachverständige befangen gewesen sei, zieht sie der Sache nach den Beweiswert des mündlich erstatteten Gutachtens in Zweifel. Solcherart erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0099869).

[12]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 iVm § 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 344 iVm § 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 i, StPO).

[13]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00090.25I.0917.000

Im RIS seit

24.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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