Norm
StPO §246 Abs1Rechtssatz
Das Vorkommen eines Beweismittels kann - abgesehen von den Fällen des § 345 Abs 1 Z 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (§ 246 Abs 1 StPO), aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden.Das Vorkommen eines Beweismittels kann - abgesehen von den Fällen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (Paragraph 246, Absatz eins, StPO), aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113618Im RIS seit
15.06.2000Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025