RS OGH 1972/9/5 10Os62/72

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Veröffentlicht am 05.09.1972
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Norm

StPO §239
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Anordnung des Gerichtes, wonach einem gemeingefährlichen Angeklagten nur für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, nicht aber für die übrige Dauer der Hauptverhandlung die Fesseln abgenommen werden, ist zwar ein Verstoß gegen den § 239 StPO, macht aber das Urteil nicht nichtig.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 62/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 10 Os 62/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098237

Dokumentnummer

JJR_19720905_OGH0002_0100OS00062_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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