Norm
StPO §239Rechtssatz
Die Anordnung des Gerichtes, wonach einem gemeingefährlichen Angeklagten nur für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, nicht aber für die übrige Dauer der Hauptverhandlung die Fesseln abgenommen werden, ist zwar ein Verstoß gegen den § 239 StPO, macht aber das Urteil nicht nichtig.Die Anordnung des Gerichtes, wonach einem gemeingefährlichen Angeklagten nur für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, nicht aber für die übrige Dauer der Hauptverhandlung die Fesseln abgenommen werden, ist zwar ein Verstoß gegen den Paragraph 239, StPO, macht aber das Urteil nicht nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098237Im RIS seit
05.09.1972Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025