TE OGH 2025/3/26 15Os159/24g

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Juli 2024, GZ 50 Hv 48/23z-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Juli 2024, GZ 50 Hv 48/23z-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er am 17. Juli 2022 in B* „mit weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dem * L* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem der Angeklagte diesem zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und sie anschließend, als dieser am Boden lag, auf diesen einschlugen und/oder eintraten, wodurch dieser einen Schädelbruch an der linken Hinterkopfhälfte mit begleitender Rissquetschung der Kopfschwarte, einen Bruch des rechten Unterkieferköpfchens, einen Impressionsbruch im rechten Schläfenbein und einen Abbruch des ersten Schneidezahns in der rechten Unterkieferhälfte erlitt“. [2] Danach hat er am 17. Juli 2022 in B* „mit weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) dem * L* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem der Angeklagte diesem zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und sie anschließend, als dieser am Boden lag, auf diesen einschlugen und/oder eintraten, wodurch dieser einen Schädelbruch an der linken Hinterkopfhälfte mit begleitender Rissquetschung der Kopfschwarte, einen Bruch des rechten Unterkieferköpfchens, einen Impressionsbruch im rechten Schläfenbein und einen Abbruch des ersten Schneidezahns in der rechten Unterkieferhälfte erlitt“.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.

[4]       Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) behauptet Undeutlichkeit der Feststellungen zur Kausalität des Faustschlags des Angeklagten für den Schädelbruch des Opfers, verfehlt jedoch angesichts der weiteren Konstatierungen zur Mittäterschaft und zur subjektiven Tatseite (US 3) mangels Bekämpfung entscheidender Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264, RS0117499) den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0089835 [insb T4], RS0089808 [T13], RS0122138 [T9]). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) behauptet Undeutlichkeit der Feststellungen zur Kausalität des Faustschlags des Angeklagten für den Schädelbruch des Opfers, verfehlt jedoch angesichts der weiteren Konstatierungen zur Mittäterschaft und zur subjektiven Tatseite (US 3) mangels Bekämpfung entscheidender Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264, RS0117499) den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0089835 [insb T4], RS0089808 [T13], RS0122138 [T9]).

[5]       Dem Einwand der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Mittäterschaft aus einer Zusammenschau der (sinngemäßen) Angaben des Zeugen V* (US 6 f), des vom Angeklagten zugestandenen Faustschlags (US 6), des medizinischen Sachverständigengutachtens, wonach es zu „mehreren stumpfmechanischen ungeformten Gewalteinwirkungen gegen den Schädel des Opfers kam“ (US 6), und der vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung (US 4 ff) verworfenen Verantwortung des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass aus den von der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 [T7], RS0099535 [T10]). [5] Dem Einwand der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Mittäterschaft aus einer Zusammenschau der (sinngemäßen) Angaben des Zeugen V* (US 6 f), des vom Angeklagten zugestandenen Faustschlags (US 6), des medizinischen Sachverständigengutachtens, wonach es zu „mehreren stumpfmechanischen ungeformten Gewalteinwirkungen gegen den Schädel des Opfers kam“ (US 6), und der vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung (US 4 ff) verworfenen Verantwortung des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass aus den von der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 [T7], RS0099535 [T10]).

[6]       Ebenso wenig liegt in der Ableitung der Urteilsannahmen zu einer auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (iSd § 84 Abs 1 StGB) gerichteten Absicht (US 3) aus einer Betrachtung des objektiven Tatgeschehens (US 9) eine offenbar unzureichende Begründung (RIS-Justiz RS0098671). [6] Ebenso wenig liegt in der Ableitung der Urteilsannahmen zu einer auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB) gerichteten Absicht (US 3) aus einer Betrachtung des objektiven Tatgeschehens (US 9) eine offenbar unzureichende Begründung (RIS-Justiz RS0098671).

[7]       Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) – ohne Bezeichnung der angestrebten Subsumtion (vgl jedoch RIS-Justiz RS0117247 [T7]) – ausreichende Feststellungen zu den „näheren Tatumständen“ und zu der von § 87 Abs 1 StGB geforderten Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) vermisst, dabei jedoch die Konstatierungen (US 3) zum absichtlichen Handeln des Angeklagten übergeht und durch eigene beweiswürdigende Erwägungen ersetzt, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (RIS-Justiz RS0099810). [7] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) – ohne Bezeichnung der angestrebten Subsumtion vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0117247 [T7]) – ausreichende Feststellungen zu den „näheren Tatumständen“ und zu der von Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) vermisst, dabei jedoch die Konstatierungen (US 3) zum absichtlichen Handeln des Angeklagten übergeht und durch eigene beweiswürdigende Erwägungen ersetzt, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (RIS-Justiz RS0099810).

[8]       Da die Verwirklichung jeder der Tatbestandsvarianten des § 84 Abs 1 StGB für sich alleine genügt, um den tatbestandsmäßigen Erfolg zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0116244), verstößt die aggravierende Wertung ihres Zusammentreffens bei der Strafbemessung (US 9) – der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider – nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0130193). [8] Da die Verwirklichung jeder der Tatbestandsvarianten des Paragraph 84, Absatz eins, StGB für sich alleine genügt, um den tatbestandsmäßigen Erfolg zu begründen vergleiche RIS-Justiz RS0116244), verstößt die aggravierende Wertung ihres Zusammentreffens bei der Strafbemessung (US 9) – der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider – nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0130193).

[9]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00159.24G.0326.000

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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