RS OGH 2025/9/10 11Os246/67; 10Os89/69; 9Os102/69; 10Os29/70; 9Os142/68; 12Os151/70; 10Os153/70; 10O

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Veröffentlicht am 14.04.1969
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Rechtssatz

Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfüllen, ohne dass es erforderlich wäre, dass jeder der mehreren Täter für sich allein den gesamten Tatbestand verwirklicht; die Mittäter haben dabei ihre Tatbeiträge wechselseitig zu verantworten (so schon SSt 11/41, SSt 26/33 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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