Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Obergruber LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Februar 2023, GZ 35 Hv 57/22i-63, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Obergruber LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Februar 2023, GZ 35 Hv 57/22i-63, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * D* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen (einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten * S* enthaltenden) Urteil wurde * D* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB (I/A), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/A) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II/B) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen (einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten * S* enthaltenden) Urteil wurde * D* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB (I/A), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (II/A) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (II/B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 26. Juni 2022 in W* gemeinsam mit * S* als Mittäter (§ 12 StGB) versucht, * A* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen, indem sie diesem zwei Faustschläge und einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzten (II/B). [2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 26. Juni 2022 in W* gemeinsam mit * S* als Mittäter (Paragraph 12, StGB) versucht, * A* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen, indem sie diesem zwei Faustschläge und einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzten (II/B).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des * D*. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des * D*.
[4] Dem Einwand von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zuwider ist den Urteilsfeststellungen unzweifelhaft (RIS-Justiz RS0099425; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Tathandlungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Opfer dadurch schwer zu verletzen (US 8). [4] Dem Einwand von Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) zuwider ist den Urteilsfeststellungen unzweifelhaft (RIS-Justiz RS0099425; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Tathandlungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Opfer dadurch schwer zu verletzen (US 8).
[5] Ob bereits seine Faustschläge die schwere Verletzung verursacht hätten, betrifft mit Blick auf die wechselseitige Erfolgszurechnung im Falle hier konstatierter (US 3 und 8) Mittäterschaft (RIS-Justiz RS0089808, RS0089886, RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26) keine entscheidende Tatsache (zur sukzessiven Mittäterschaft vgl erneut RIS-Justiz RS0090006). [5] Ob bereits seine Faustschläge die schwere Verletzung verursacht hätten, betrifft mit Blick auf die wechselseitige Erfolgszurechnung im Falle hier konstatierter (US 3 und 8) Mittäterschaft (RIS-Justiz RS0089808, RS0089886, RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26) keine entscheidende Tatsache (zur sukzessiven Mittäterschaft vergleiche erneut RIS-Justiz RS0090006).
[6] Weshalb die entscheidungswesentlichen Konstatierungen nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht – mängelfrei – aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem objektiven Geschehen erschlossen werden konnten (US 11 f), bleibt unerfindlich.
[7] Ebenso wenig wird deutlich, aus welchem Grund die im Rechtsmittel isoliert hervorgehobenen Passagen der – dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend vom Erstgericht (US 11) nicht in all ihren Details gesondert zu erörternden (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428) – Angaben der Zeugen A* (ON 62 S 34 iVm ON 15.11 [S 3]), (richtig:) B* (ON 62 [richtig:] S 30) und (richtig:) T* (ON 62 S 32) in einem (aus Z 5 zweiter Fall) erörterungsbedürftigen Widerspruch zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen stehen sollten. [7] Ebenso wenig wird deutlich, aus welchem Grund die im Rechtsmittel isoliert hervorgehobenen Passagen der – dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend vom Erstgericht (US 11) nicht in all ihren Details gesondert zu erörternden (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428) – Angaben der Zeugen A* (ON 62 S 34 in Verbindung mit ON 15.11 [S 3]), (richtig:) B* (ON 62 [richtig:] S 30) und (richtig:) T* (ON 62 S 32) in einem (aus Ziffer 5, zweiter Fall) erörterungsbedürftigen Widerspruch zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen stehen sollten.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * D* war demnach – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über dessen Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * D* war demnach – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über dessen Berufung und Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E138734European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00046.23H.0711.000Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023