RS OGH 2026/1/13 11Os31/95 (11Os33/95; 11Os34/95; 11Os35/95); 11Os24/11f; 15Os156/15b; 12Os75/16w; 1

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Rechtssatz

Im Falle der Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter erst im Laufe der Ausführung der strafbaren Handlung durch Setzung einer eigenen Ausführungshandlung hinzutritt (sukzessive Mittäterschaft).Im Falle der Mittäterschaft nach Paragraph 12, erster Fall StGB haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter erst im Laufe der Ausführung der strafbaren Handlung durch Setzung einer eigenen Ausführungshandlung hinzutritt (sukzessive Mittäterschaft).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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