TE OGH 1989/8/24 12Os67/89

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Veröffentlicht am 24.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus E*** und andere wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Manfred G*** und Gerhard G***, die Berufung des Angeklagten Markus E*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagter gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7.März 1989, GZ 12 Vr 1527/88-75, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten Gerhard G*** und der Verteidiger Dr. Stern, Dr. Poschinger und Dr. Allmer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Markus E*** und Manfred G*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Markus E***, Manfred G*** und Gerhard G*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 4.April 1968 geborene Markus E***, der am 26. Jänner 1967 geborene Manfred G*** und der am 8.Oktober 1966 geborene Gerhard G*** wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, und 15 StGB, Markus E*** weiters der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB, Manfred G*** ferner der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben - zusammengefaßt wiedergegeben - E***, G*** und G*** am 11.Juni 1988 in Gosdorf im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter

Rudolf E*** dadurch vorsätzlich zu töten getrachtet, daß ihn E*** mit einem Fleischhammer mehrmals wuchtig auf den Kopf schlug sowie G*** und G*** ihm zahlreiche Faustschläge und Fußtritte versetzten und mit Messern auf ihn einstechen wollten, wobei die Vollendung der Tat nur durch die Dazwischenkunft von im Urteil genannten Personen unterblieb (I 1), und

durch die vorgenannten, teilweise unter Verwendung von Waffen geschehenen Gewaltanwendungen den Personenwagen des Rudolf E*** geraubt und seine Barschaft zu rauben versucht (I 2 a und b). Manfred G*** hat ferner am 4.Juni 1988 in Graz durch die Äußerung: "Jetzt stech ich euch ab", wobei er ein Taschenmesser in der Hand hielt, den Walter U*** mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (II 1) und den Genannten durch Würgen am Hals sowie dadurch, daß er ihn gegen eine Tür stieß, vorsätzlich am Körper verletzt (II 2). (Von der Anklage, er habe durch die relevierte Äußerung auch Ute G*** gefährlich bedroht, wurde er unter einem freigesprochen.)

Markus E*** schließlich hat am 30.August 1988 in Graz in einem Gerichtsverfahren durch im Urteil näher bezeichnete Angaben eine falsche Zeugenaussage abgelegt (III 1) und dadurch - er hatte solcherart eine von einem anderen begangene Straftat auf sich genommen - den wahren Täter der Verfolgung absichtlich ganz zu entziehen getrachtet (III 2).

Die Angeklagten G*** und G*** bekämpfen diese Schuldsprüche aus § 345 Abs. 1 Z 6 und 10 a, G*** überdies aus der Z 11 lit a und G*** auch aus der Z 8 der genannten Gesetzesstelle. Keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegt vor.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des Angeklagten Manfred G***:

Die vom Beschwerdeführer vermißten Eventualfragen zur Hauptfrage nach vollendetem Raub des Personenkraftwagens in Richtung eines insoweit bloß versuchten Raubes und eines Vergehens des unbefugten Gebrauches von Kraftfahrzeugen waren nach dem Vorbringen aller Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht indiziert, weil sie sich - was die Beschwerde mit Stillschweigen übergeht - ausdrücklich des vollendeten Raubes des Kraftfahrzeuges des E*** schuldig bekannt haben und weil der Fortbestand ihres einbekannten vorgefaßten Zueignungsvorsatzes zur Tatzeit nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß sie das Fahrzeug (auch schon) zur Flucht vom Tatort benützten.

Weder nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Z*** noch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung angezeigt war aber ihn betreffend auch eine Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB wegen Volltrunkenheit bzw eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB. Hat doch der Beschwerdeführer im Vorverfahren gestanden, sich über die Tragweite seiner Handlungsweise durchaus im klaren gewesen zu sein ("... ich ... wußte aber, was ich tat"; Band I S 121 verso), und auch in der Hauptverhandlung eine Volltrunkenheit nicht einmal angedeutet, sondern lediglich erklärt, er sei zwar "nicht nüchtern" und "ziemlich betrunken, aber nicht vollfett" gewesen (Band II S 29 und 35), während der medizinische Sachverständige aus den vom Angeklagten G*** behaupteten Trinkmengen einen Blutalkoholgehalt von maximal 2,5 Promille errechnete (Band II S 71), welcher Wert entgegen der Beschwerdeansicht nach der Gerichtserfahrung volle Berauschung keineswegs indiziert.

Nicht angezeigt war endlich auch eine ihn betreffende Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB wegen Psychopathie oder Paranoia. Denn die vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. Z*** beim Angeklagten G*** konstatierten, unter anderem aus einer erhöhten Erregbarkeit resultierenden psychopathischen Züge sowie die bei ihm festgestellten paranoiden Verhaltensweisen (Band I S 419 und Band II S 72) boten nach dem Gutachten des genannten Sachverständigen (Band I S 420 und Band II S 72) ebenso wie die das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers betreffenden übrigen Beweisergebnisse und dessen Verantwortung nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine mangelnde Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit zu den einzelnen Tatzeiten.

Der Rechtsrüge (Z 11 lit a) des Angeklagten G***, in der er die Feststellung von dem geplanten Mord vorangehenden Ausführungshandlungen seinerseits im Wahrspruch vermißt, genügt es, zu erwidern, daß die Annahme eines Mordversuches keineswegs bereits spezifische Tötungshandlungen voraussetzt und daß zudem von mehreren Mittätern nicht jeder den Tatbestand voll verwirklichen muß; genug daran, daß sie alle nach außen hin eine Tätigkeit entfalten, die objektiv im unmittelbaren Vorfeld der Tatverwirklichung liegt. Daß dies hier angesichts der vom Mordvorsatz getragenen, im Wahrspruch konstatierten Handlungen der als Mittäter agierenden und sonach für sämtliche vom gemeinsamen Vorsatz umfaßten Aktionen verantwortlichen Angeklagten (wuchtige Schläge mit einem Fleischhammer gegen den Kopf des Opfers durch E***; Versetzen von zahlreichen Faustschlägen und Fußtritten durch G*** und G***) der Fall war, erscheint evident und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Da der Angeklagte G*** schließlich mit seinen einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Einwänden auch keine sich aus der Aktenlage ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme der Geschwornen aufzuzeigen vermag, derzufolge er bei dem Vorfall am 11.Juni 1988 bis zur Dazwischenkunft des Jörg S*** mit Mordvorsatz gehandelt hat, mußte der im ganzen unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.

Zur Beschwerde des Angeklagten Gerhard G***:

Bei ihrer Behauptung, das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z***, betreffend die Blutalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer, habe eine Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB indiziert (Z 6), übergeht die Beschwerde einerseits, daß es sich bei dem vom Sachverständigen aus den Angaben des Beschwerdeführers errechneten Wert mangels konkreter Feststellbarkeit des Alkoholdefizits bei ihm als chronischem Alkoholiker um eine rein hypothetische Größe handelt (Band II S 71 verso - 73 verso); vor allem aber läßt das Rechtsmittel völlig unerwähnt, daß sich der Angeklagte G*** niemals mit Volltrunkenheit verantwortet, ja im Gegenteil - durchaus nicht im Widerspruch zu den übrigen Angeklagten - ausdrücklich erklärt hatte, gewußt zu haben, was er tat; er sei zwar "vollfett" im Sinn von "stark angeheitert" gewesen, behaupte aber nicht, volltrunken gewesen zu sein (Band II S 39).

Nicht zielführend ist die Beschwerde auch mit ihrem weiteren,

unter § 345 Abs. 1 Z 6 StPO erhobenen Vorwurf, zwischen der

Hauptfrage I und der Zusatzfrage VII bestehe in Ansehung der

Modalitäten des Unterbleibens der Tatvollendung ein unlösbarer

Widerspruch, weil durch den in der Hauptfrage enthaltenen Zusatz

"... wobei die Vollendung der Tat nur deshalb unterblieb, weil die

Angeklagten an der weiteren Tatausführung durch das unerwartete

Dazwischenkommen eines Dritten ... gehindert wurden und die Flucht

ergreifen mußten" unzulässigerweise bereits jene Umstände in die Fragestellung aufgenommen worden seien, welche bei deren Bejahung die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch ausschlössen, sodaß den Geschwornen bei Beantwortung der an die Hauptfrage I geknüpften Zusatzfrage VII nach (freiwilligem) Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB denkfolgerichtig von vornherein kein Spielraum für eine Bejahung in diese Richtung hin mehr offengestanden sei.

Damit ist der Beschwerdeführer zwar insofern im Recht, als der auf das Unterbleiben der Deliktsvollendung bezogene Zusatz in der Hauptfrage I in der Tat prozessual unzulässig war, weil er - anders als vormals nach § 8 StG - keine Voraussetzung der ihren Gegenstand bildenden strafbaren (Versuchs-) Handlung (§ 312 StPO) betrifft, sondern nur eine negative Prämisse der vom Beschwerdeführer reklamierten Strafaufhebung (§ 313 StPO), sodaß das damit relevierte Thema ausschließlich für die Beantwortung der Zusatzfrage VII aktuell werden konnte.

Der schon der Staatsanwaltschaft durch die Aufnahme dieses Zusatzes in den Anklagetenor unterlaufene prozessuale Fehler hätte daher bei der (im übrigen gewiß anklagekonform zu gestaltenden) Formulierung der Hauptfrage I nicht übernommen werden dürfen (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 § 312 ENr 8, 9).

Im Hinblick darauf aber, daß die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch denkfolgerichtig nur zur Bejahung der Hauptfrage I mit einer den in Rede stehenden Zusatz ausklammernden - entgegen der Beschwerdeauffassung sehr wohl möglichen - Einschränkung hätte führen können, worüber die Geschwornen mit Bezug auf § 330 Abs. 2 StPO informiert worden waren (vgl StPOForm Prot 15, rechte Spalte, sowie die nach § 325 Abs. 2 StPO im Beratungszimmer der Geschwornen anzuschlagende allgemeine Rechtsbelehrung), kann jedoch die vom Angeklagten G*** zutreffend gerügte Formverletzung nicht zu dessen Vorteil geltend gemacht werden, weil sie darnach unzweifelhaft auf die Entscheidung keinen ihm nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 345 Abs. 3 StPO). Soweit der Beschwerdeführer ferner vermeint, in Ansehung des Mitangeklagten E*** sei eine Zusatzfrage nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch nicht indiziert gewesen, sodaß die Geschwornen durch die Miteinbeziehung des Genannten in jene Fragestellung an einer ihn selbst (G***) betreffenden Bejahung gehindert worden seien, lassen seine Ausführungen jeglichen Hinweis auf insoweit differenzierende Verfahrensergebnisse, denen zufolge die Kumulativfrage die Gefahr einer ungerechtfertigt pauschalen Beurteilung der Schuld aller Angeklagten mit sich brächte, vermissen; dieser Einwand ist daher mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Unter § 345 Abs. 1 Z 8 StPO rügt der Beschwerdeführer, daß in der Rechtsbelehrung Ausführungen über die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines (strafbaren) Versuches fehlten. Es würden nämlich nur die objektiven Kriterien hiefür dargelegt, während ein Hinweis auf die in subjektiver Beziehung für die Annahme eines (strafbaren) Versuches erforderliche Überwindung der entscheidenden Hemmstufe durch den Täter vor der Tatbegehung mangle.

Auch dieser Vorwurf ist jedoch nicht begründet, weil der Schwurgerichtshof auf das Erfordernis einer Ausführungsnähe des Versuchs (auch) aus der subjektiven Sicht des Täters durch die Bezugnahme auf dessen zielgewollte Vorstellungen und auf dessen Tatplan als (objektiv-normativ zu beurteilendes) Kriterium ohnedies durchaus zureichend hingewiesen hat.

Ebenso erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer weiters vermißten zusätzlichen Ausführungen in der Rechtsbelehrung zum Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei einer Beteiligung mehrerer an der Tat, weil der Hinweis in der den Laien gegebenen Instruktion, daß in einem solchen Fall der Zurücktretende zur Verhinderung der Tatausführung aktiv tätig werden müsse, deutlich genug auf den Fall einer tatplangemäß bereits abgeschlossenen Beteiligung des (oder der) Komplizen, die eine Tatverhinderung durch Unterlassung der allein dem Zurücktretenden zugewiesenen Vollendung der Ausführung genügen ließe, nicht gemünzt ist.

Von einer durch eine Unvollständigkeit bewirkten Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung kann daher nach Lage des Falles nicht gesprochen werden.

Den sich auf § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO stützenden Beschwerdeausführungen schließlich genügt es, global zu erwidern, daß die darin angeführten Umstände nach eingehender Prüfung im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen zur Zusatzfrage VII (nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch) als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Es mußte daher auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*** zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben.

Zu den Berufungen:

Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten gemäß §§ 28, 75 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über E*** in der Dauer von zehneinhalb und über G*** und G*** im Ausmaß von je zwölf Jahren.

Hiebei wertete es als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen je in Verbindung mit dem negativen Leumund, bei G*** ferner, daß er durch die Vorgabe, es sei ihm schlecht, das Geschehen vom 11.Juni 1988 ins Rollen gebracht hatte und bei G*** den Umstand, daß er die Tatidee hatte und somit Urheber der strafbaren Handlungen (vom 11. Juni 1988) war.

Als mildernd wurde demgegenüber sämtlichen Angeklagten zugute gehalten, daß die Verbrechen des Mordes und des schweren Raubes (teilweise) beim Versuch geblieben waren und daß E*** hinsichtlich des Tatbestandes des versuchten Mordes ein "umfassendes Tatsachengeständnis" und G*** und G*** ein "teilweises reumütiges Geständnis" abgelegt hatten. Dem Angeklagten E*** wurde überdies das Alter unter 21 Jahren, die vernachlässigte Erziehung und verzögerte Reife, die durch die Bezahlung eines Betrages von 10.000 S an Rudolf E*** erfolgte teilweise Schadensgutmachung sowie ferner als strafmildernd zugerechnet, daß er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.

Mit ihren Berufungen streben die drei Angeklagten eine Strafherabsetzung im Wege der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) an, wogegen die Anklagebehörde die Erhöhung sämtlicher Freiheitsstrafen begehrt.

Keines dieser Rechtsmittel ist begründet.

Angesichts dessen, daß die Angeklagten niemals bestritten hatten, ihre Vorgangsweise gegen Rudolf E*** bereits im Gasthaus besprochen und die jeweiligen Tatbeiträge vereinbart zu haben (siehe beispielsweise Band II S 20 f), kann - entgegen den Behauptungen des Angeklagten E*** - keine Rede davon sein, daß sich die an E*** begangenen Delikte aus der Situation heraus ergeben hätten und nicht von vornherein geplant waren. Da die Aufgabe E*** nach dem gemeinsamen Tatplan darin bestand, E*** durch einen Schlag mit einem Fleischhammer (zunächst, vor dessen Tötung) zu betäuben, bleibt unerfindlich, weshalb darin, daß er das Tatwerkzeug mit einem T-Shirt umwickelte, der besondere Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB - freiwillige Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens - erblickt werden sollte. Nicht beigetreten werden kann auch den Behauptungen der Angeklagten G*** und G***, ihre beträchtliche Alkoholisierung am 11.Juni 1988 hätte ihnen als mildernd zugerechnet werden müssen; denn angesichts dessen, daß beide Berufungswerber bereits in der Vergangenheit in alkoholisiertem Zustand straffällig wurden (siehe etwa S 12 im Akt 6 E Vr 2469/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, S 108 in 12 Vr 3266/86 desselben Gerichts und S 47 im Akt 1 U 1906/86 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz) wird vorliegend eine durch die Auswirkung alkoholischer Getränke allenfalls verminderte Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf des Alkoholkonsums aufgewogen (§ 35 StGB). Da endlich bei der gegebenen Sachlage weder der Frage, ob den Angeklagten G*** und G*** ein volles oder ein teilweises Geständnis zugute zu halten ist, noch dem Umstand, daß G*** im Oktober 1987 und G*** im Jänner 1988 das 21. Lebensjahr vollendet hatten, eine Bedeutung zukommt, die vom Geschwornengericht nicht ohnehin bereits, soweit gebührend, berücksichtigt wurde, bedürfen mithin die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe keiner Korrektur. In zusammenfassender Würdigung des gegen Rudolf E*** unternommenen Mordanschlages, der weitaus am schwersten wiegt, ist zu sagen, daß die arglistige Täuschung und der um eines fragwürdigen materiellen Vorteils willen spontan gefaßte Entschluß einer erbarmungslosen Hinmordung dessen, der kurz zuvor in mitmenschlicher Zuwendung verständnisvoll als Nächster für die Angeklagten eingetreten war (siehe Band I, S 58), sie bewirtet und in seinem Kraftwagen befördert hatte, stehen nahezu ohne Beispiel da: ein erschreckendes Zeugnis entmenschter Verrohung und Grausamkeit. Eine Anhebung der Strafen im Sinne der staatsanwaltschaftlichen Berufung lag - wenngleich auch keine zusätzlichen Erschwerungsgründe von erwähnenswertem Gewicht ins Treffen geführt wurden - schon nach dem Gesagten durchaus nahe; lediglich mit Rücksicht auf das Alter der Angeklagten, das deren abstoßende Taten wohl auch als Frucht eines wechselseitig unheilvoll verstärkenden Einflusses von im Stadium einer noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung steckenden Tätern erscheinen läßt, und wohl auch deshalb, weil es - glücklicherweise - beim Versuch des an E*** geplanten Mordes geblieben ist, kann mit den vom Geschwornengericht verhängten Sanktionen gerade noch das Auslangen gefunden werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E18409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00067.89.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19890824_OGH0002_0120OS00067_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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