RS OGH 2025/9/9 14Os26/93; 12Os1/03; 13Os93/03; 11Os44/07s; 11Os108/07b; 11Os59/08y; 14Os70/09i; 11O

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Rechtssatz

Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig.Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des Paragraph 12, erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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