Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W268 2162938-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2017, Zl. -XXXX, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2017, Zl. -XXXX, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 15.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 15.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Beschwerdeführerin zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 17.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 18.02.2016 wurde die BF erstbefragt und gab hierbei insbesondere an, sie sei über die Türkei, Griechenland und über unbekannte Länder sowie Serbien nach Österreich gelangt. Sie könne zu den Ländern keine Angaben tätigen.
3. Hinsichtlich der BF wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt.
4. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF im Besitz eines gültigen niederländischen Schengen-Visums (gültig von 14.01.2016 bis zum 28.02.2016) war.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in Folge am 09.03.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO an die Niederlande.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in Folge am 09.03.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO an die Niederlande.
6. Die Niederlande stimmten mit Schreiben vom 06.05.2016 zu, die BF auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zu übernehmen.6. Die Niederlande stimmten mit Schreiben vom 06.05.2016 zu, die BF auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zu übernehmen.
7. Am 30.08.2016 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie wurde darüber informiert, dass im gegenständlichen Verfahren keine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 ergangen ist, der BF daher eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt werde und das Asylverfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt wurde.7. Am 30.08.2016 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie wurde darüber informiert, dass im gegenständlichen Verfahren keine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ergangen ist, der BF daher eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt werde und das Asylverfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt wurde.
8. Der BF wurde laut niederschriftlichem Protokoll des BFA vom 30.08.2016 eine neue Aufenthaltskarte ausgefolgt, da die VIS-Daten ergeben hatten, die BF sei am 18.04.1982 geboren, dies bestätigte die BF nunmehr auch persönlich. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes führte sie aus, sie nehme nur Schmerztabletten, weil sie regelmäßig Kopfschmerzen habe, aber sie könne die Einvernahme ohne Probleme absolvieren.
Die BF legte hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor. Sie verwies darauf, dass sie das Zeugnis einen "A-Deutsch-Kurs" betreffend noch nicht habe, jedoch vorlegen werde. Es seien einzig "weite Verwandte" in Europa aufhältig, in Österreich sei sie alleine. Sie lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Befragt, was ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande entgegenstehe, gab die BF an, nie in den Niederlanden gewesen zu sein. Der BF wurden die Länderfeststellungen zu den Niederlanden ausgefolgt, die BF verzichtete auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Sie führte an, in Österreich bleiben zu wollen. Nach Rückübersetzung gab die BF an, nunmehr die Wahrheit sagen zu wollen. Sie sei doch in die Niederlande geflohen, jedoch hätte sie nicht in den Niederlanden bleiben wollen. Sie sei dann nach Österreich gekommen und wolle auch hier bleiben. Sie hätte eigentlich ein österreichisches Visum erhalten wollen, habe jedoch nur ein niederländisches erhalten.
9. Mit Bescheid vom 14.09.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).9. Mit Bescheid vom 14.09.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist mit 30.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist mit 30.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.
11. Aus einem Bericht des SPK Meidling vom 03.04.2017 geht hervor, dass an diesem Tag um 13.30 versucht worden sei, die BF in ihrer Wohnung festzunehmen. Die BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und die Mitbewohner der BF hätten die Auskunft gegeben, dass die BF im Deutschkurs sei und am späten Nachmittag wieder zu Hause sei. Am selben Tag um 18.15 seien die Einsatzkräfte neuerlich zur Wohnung der BF gekommen und hätten die BF dort angetroffen. Man habe versucht, ihr den vorliegenden Sachverhalt zu erklären, doch sei dies auf Grund von Verständigungsproblemen nicht möglich gewesen. Sie habe verstanden, dass sie abgeschoben werde, habe es jedoch nicht akzeptiert, da sie Angst vor ihrem Mann und dessen Familie habe. Auf Grund des aufgebrachten Zustands der BF und der Tatsache, dass 4 weitere Mitbewohner anwesend gewesen seien, hätten die Beamten Unterstützung angefordert. Eine Bekannte der BF, welche anwesend gewesen sei, habe in weiterer Folge als Dolmetscherin fungiert. Die BF sei dann nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden. Da sie nun an der Festnahme mitgewirkt habe, sei ihr Zeit gegeben worden, um ihre persönlichen Sachen zu packen. Als die Beamten mit der BF hinaus auf den Gehsteigbereich gegangen seien, sei sie von diesen an beiden Oberarmen gehalten worden, da von Ihnen angenommen worden sei, dass die BF einen Schwächeanfall vortäuschen würde. Beim Gehsteig vor der Hausnummer 37 eingetroffen, sei die BF plötzlich bewusstlos auf den Boden gesackt. Sie sei durch die Beamten sofort in die stabile Seitenlage gebracht worden, wo sie sich sofort übergeben habe. Dabei seien mehrere weiße Tabletten wahrgenommen werden. Nachdem sich die BF ein weiteres Mal übergeben habe, sei der Notarzt, mit der Info, dass eine Tablettenüberdosis vorliege, alarmiert worden. Die Bekannte der BF habe den Beamten ein Sackerl voll mit Medikamenten aus dem Zimmer der BF übergeben. Nach einem optischen Vergleich der Tabletten im Erbrochenem, habe es sich bei den eingenommen Tabletten höchstwahrscheinlich um Psychopharmaka gehandelt, welche wenn in Überdosis genommen, toxische Reaktionen hervorrufen würden und Lebensgefahr drohe. Der Arzt habe schließlich darüber informiert, dass die BF an einer Überdosis toxischer Psychopharmaka leide und durch die Wirkung der Medikamente akute Lebensgefahr bestehe. In weiterer Folge sei die BF auf eine Überwachungsstation gebracht worden. Die BF sei schließlich ins Wilhelminenspital auf die Toxikologie verbracht worden.
12. In einem Bericht der SPK Meidling vom 04.04.2017 wurde auf die versuchte Festnahme der BF vom Vortrag verwiesen und weiters ausgeführt, dass es der BF gelungen sei, durch die Einnahme einer Überdosis an Tabletten, eine Intoxikation zu erwirken. Nach wie vor sei der Zeitpunkt der Einnahme der Tabletten ungeklärt, jedoch sei die Einnahme der Tabletten im Zuge der Anwesenheit der Beamten de facto unmöglich, da sie zu keinem Augenblick aus den Augen gelassen worden sei. Die diensthabenden Beamten gehen daher davon aus, dass die BF durch einen ersten Versuch am Nachmittag des 03.04.2017 über die drohende Abschiebung vorgewarnt worden sei und die Tabletten bereits unmittelbar nach dem Anläuten an der Haustüre bzw. bis zum Einlass der EB zu sich genommen habe. Da die BF am 03.04.2017 lediglich ambulant im Wilhelminenspital behandelt worden sei, sei ein neuerlicher Festnahme- inkl. Durchsuchungsauftrag für den 04.04.2017 erlassen worden. Am 04.04.2016 um 10.30 Uhr sei daher neuerlich versucht worden, die BF an ihrer Heimatadresse gemäß dem Auftrag des BFA festzunehmen. Die Beamten seien durch die Haustüre, welche unversperrt gewesen sei, ins Haus gekommen und hätten das Zimmer der BF betreten, wobei das Zimmer leer gewesen sei. Die anwesenden Mitbewohnerinnen der BF seien zum Verbleib der BF befragt worden und hätten angegeben, dass diese seit ihrer Einlieferung in das Krankenhaus nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt sei. Angeblich sei ihr durch die (namentlich genannte) Unterkunftgeberin eine Handtasche in das Krankenhaus nachgebracht worden. Über den aktuellen Aufenthaltsort hätten die Mitbewohnerinnen keine Angaben machen können bzw wollen. Am 04.04.2016 gegen 16.20 Uhr sei daher neuerlich versucht worden, den Festnahmeauftrag gegen die BF zu vollziehen. Die BF sei auch zu diesem Zeitpunkt nicht angetroffen worden. Aufgrund der drohenden Abschiebung in die Niederlande, sei davon auszugehen, dass die BF möglicherweise mit Hilfe untergetaucht sei.
13. Am 05.04.2017 informierte das BFA die niederländischen Behörden, dass die BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist aus diesem Grunde auf 18 Monate verlängere.
14. Am 08.06.2017 wurde ein neuerlicher Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag betreffend die BF erlassen.
15. Am 13.06.2017 wurde die BF an ihrer Wohnsitzadresse von Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, da beabsichtigt war, diese am 15.06.2017 in die Niederlande zu überstellen. Im Zuge der Festnahme fügte sich die BF mit einer Rasierklinge Verletzungen am Handgelenk zu und wurde in Folge in das Donauspital verbracht. Nach ambulanter Behandlung wurde die BF in das PAZ Rossauer Lände verbracht und in Haft genommen. Am 15.06.2017 wäre die geplante Abschiebung der BF gewesen, welche letztendlich nicht stattfand, da die BF gemäß dem Bericht der SPK Schwechat vom selben Tag ab dem Zeitpunkt der Anlieferung zum Flughafen sehr aufgebracht gewesen sei und angekündigt habe, nicht fliegen zu wollen.
16. Ohne die BF einzuvernehmen wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2017 gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.16. Ohne die BF einzuvernehmen wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2017 gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nach Österreich eingereist sei, einen Asylantrag gestellt habe und hinsichtlich ihres niederländischen Visums die Behörden belogen habe. Sie sei sich darüber bewusst, dass sie sich in den Niederlanden dem Verfahren zu stellen habe und habe sich trotzdem geweigert, Österreich zu verlassen. Sie besitze kein gültiges Reisedokument und missachte die österreichische Rechtsordnung. Sie versuche durch Schaffung von Tatsachen, indem sie sich selbst Schaden zugefügt habe, die österreichischen Behörden dahingehend zu erpressen, dass sie auf eine Außerlandesbringung verzichteten. Es könne auch keine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich festgestellt werden.
Letztendlich seien im Fall der BF die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 6a und 9 FPG vollkommen und Z 8 teilweise erfüllt. Die Fluchtgefahr sei im Fall der BF aus folgenden Gründen gegeben: Sie habe die österreichischen Behörden im Zuge ihres Verfahrens mehrmals wissentlich belogen. Sie habe mehrmals festgestellt, dass sie nicht bereit sei, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und das Land zu verlassen. Sie habe sogar versucht, unter Zufügung von Eigenverletzungen die Behörden zu erpressen, damit sie nicht abgeschoben werde. Sie verweigere die Tatsache, dass für die Durchführung ihres Asylverfahrens die Niederlande zuständig seien und damit verbunden sei, dass sie sich dem Verfahren in den Niederlanden zu stellen habe. Es sei somit nicht anzunehmen, dass sich die BF auf freiem Fuß kooperativ zeigen werde, vielmehr sei die logische Folge ihrer Weigerung die Fortsetzung ihres unrechtmäßigen Daseins im Verborgenen.Letztendlich seien im Fall der BF die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a und 9 FPG vollkommen und Ziffer 8, teilweise erfüllt. Die Fluchtgefahr sei im Fall der BF aus folgenden Gründen gegeben: Sie habe die österreichischen Behörden im Zuge ihres Verfahrens mehrmals wissentlich belogen. Sie habe mehrmals festgestellt, dass sie nicht bereit sei, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und das Land zu verlassen. Sie habe sogar versucht, unter Zufügung von Eigenverletzungen die Behörden zu erpressen, damit sie nicht abgeschoben werde. Sie verweigere die Tatsache, dass für die Durchführung ihres Asylverfahrens die Niederlande zuständig seien und damit verbunden sei, dass sie sich dem Verfahren in den Niederlanden zu stellen habe. Es sei somit nicht anzunehmen, dass sich die BF auf freiem Fuß kooperativ zeigen werde, vielmehr sei die logische Folge ihrer Weigerung die Fortsetzung ihres unrechtmäßigen Daseins im Verborgenen.
Auch käme im Fall der BF nicht ein gelinderes Mittel in Betracht. Aufgrund des von der BF gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung ihres Einzelfalls nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuß belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Sie habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Weiters sei die BF nach derzeitiger Aktenlage haftfähig. Im PAZ stehe jederzeit medizinische Versorgung zur Verfügung und die BF stehe aufgrund der Selbstverletzungsgefahr aus Sicherheitsgründen unter ständiger Beobachtung.
Dieser Bescheid wurde der BF am 15.06.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 15.06.2017 wurde der BF die Verfahrensanordnung, mit der ihr ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.
17. Von 15.06.2017 bis 17.06.2017 befand sich die BF im Hungerstreik.
18. Am 21.06.2017 wurde ein Aktenvermerk bezüglich des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 erstellt.18. Am 21.06.2017 wurde ein Aktenvermerk bezüglich des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 erstellt.
19. Mit Schreiben vom 29.06.2017 brachte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.06.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde zum Sachverhalt vorgebracht, dass die BF am 03.04.2017 nach einem Suizidversuch in die psychiatrische Abteilung des Wilhelminenspitals eingeliefert worden sei, wo sie bis zum nächsten Morgen aufhältig gewesen sei.
Vom Wilhelminenspital sei die BF direkt zum Psychosozialen Dienst und von dort in das Otto Wagner Spital gebracht worden, wo sie von 04.04.2017 bis zum 24.05.2017 in stationärer Betreuung gewesen sei. Die BF habe von 03.06.2016 bis 03.05.2017 an der Adresse XXXX gewohnt. Wegen Umbaus sei die BF aus der Wohnung ausgezogen und habe ein Zimmer an der Adresse XXXX bezogen. Die BF habe durchgehend über eine behördliche Meldung verfügt. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung wurde vorgebracht, dass diese aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist unzulässig gewesen sei. Das Erkenntnis des BVwG stamme vom 24.11.2016 und sei am 30.11.2016 erlassen worden. Damit habe die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 30.05.2017 geendet. Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III VO dürfe die Frist nur dann auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig sei. Im vorliegenden Fall sei die BF jedoch nicht flüchtig gewesen, zumal die BF durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei. Trotz ihres Umzugs pflege die BF weiterhin freundschaftlichen Kontakt zu ihren früheren Quartiergeberinnen. Am 03.04.2017 habe die Polizei die BF an der Adresse XXXX festnehmen wollen. Die BF habe einen Suizidversuch mittels der Einnahme von Medikamenten begangen, woraufhin sie in die toxikologische Abteilung des Wilhelminenspitals gebracht worden sei, wo sie eine Nacht aufhältig gewesen sei. Am nächsten Tag hätte die Polizei abermals die Wohnung der BF betreten, um die BF festzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die BF noch im Spital befunden, wie den Beamten von den Mitbewohnerinnen auch mitgeteilt worden sei. Am 04.04.2017 sei die BF aus dem Spital entlassen und am selben Tag direkt zum Psychosozialen Dienst worden, wo auch die Unterkunftgeberin der BF, Frau XXXX, anwesend gewesen sei und von dort sei sie in das Otto Wagner Spital gebracht worden, wo sie von 04.04.2017 bis zum 24.05.2017 in stationärer Betreuung gewesen sei. Es seien ihr zwischenzeitig Tag- und Nachtausgänge gewährt worden, wo sie Behördenwege verrichten konnte. Zur Bezeugung dieser Vorgänge werde die Einvernahme der BF sowie der früheren Unterkunftgeberinnen der BF, XXXX und XXXX, beantragt. Weiters werde die Befragung eines informierten Vertreters der toxikologischen Abteilung des Wilhelminenspitals beantragt. In der Zeit von 04.04.2017 bis zum 13.06.2017 seien keine weiteren Festnahmeversuche an der Meldeadresse der BF erfolgt. Somit sei die BF nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 der Dublin III VO gewesen. Der Aufenthaltsort der BF wäre leicht feststellbar gewesen. Der Umstand, dass die Behörde keine weiteren Versuche unternommen habe, die BF festzunehmen und abzuschieben, zeige jedenfalls, dass die versäumte Abschiebung nicht der BF zuzurechnen sei. Auch die angesprochenen Spitalsaufenthalte würden keine Grundlage für die Verlängerung der Überstellungsfrist darstellen und die Behörde hätte den Bescheid vom 14.09.2016 amtswegig beheben müssen. Die die Abschiebung in die Niederlande somit nicht mehr zulässig sei, sei auch die Schubhaft rechtswidrig.Vom Wilhelminenspital sei die BF direkt zum Psychosozialen Dienst und von dort in das Otto Wagner Spital gebracht worden, wo sie von 04.04.2017 bis zum 24.05.2017 in stationärer Betreuung gewesen sei. Die BF habe von 03.06.2016 bis 03.05.2017 an der Adresse römisch 40 gewohnt. Wegen Umbaus sei die BF aus der Wohnung ausgezogen und habe ein Zimmer an der Adresse römisch 40 bezogen. Die BF habe durchgehend über eine behördliche Meldung verfügt. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung wurde vorgebracht, dass diese aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist unzulässig gewesen sei. Das Erkenntnis des BVwG stamme vom 24.11.2016 und sei am 30.11.2016 erlassen worden. Damit habe die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 30.05.2017 geendet. Gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Dublin römisch drei VO dürfe die Frist nur dann auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig sei. Im vorliegenden Fall sei die BF jedoch nicht flüchtig gewesen, zumal die BF durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei. Trotz ihres Umzugs pflege die BF weiterhin freundschaftlichen Kontakt zu ihren früheren Quartiergeberinnen. Am 03.04.2017 habe die Polizei die BF an der Adresse römisch 40 festnehmen wollen. Die BF habe einen Suizidversuch mittels der Einnahme von Medikamenten begangen, woraufhin sie in die toxikologische Abteilung des Wilhelminenspitals gebracht worden sei, wo sie eine Nacht aufhältig gewesen sei. Am nächsten Tag hätte die Polizei abermals die Wohnung der BF betreten, um die BF festzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die BF noch im Spital befunden, wie den Beamten von den Mitbewohnerinnen auch mitgeteilt worden sei. Am 04.04.2017 sei die BF aus dem Spital entlassen und am selben Tag direkt zum Psychosozialen Dienst worden, wo auch die Unterkunftgeberin der BF, Frau römisch 40 , anwesend gewesen sei und von dort sei sie in das Otto Wagner Spital gebracht worden, wo sie von 04.04.2017 bis zum 24.05.2017 in stationärer Betreuung gewesen sei. Es seien ihr zwischenzeitig Tag- und Nachtausgänge gewährt worden, wo sie Behördenwege verrichten konnte. Zur Bezeugung dieser Vorgänge werde die Einvernahme der BF sowie der früheren Unterkunftgeberinnen der BF, römisch 40 und römisch 40 , beantragt. Weiters werde die Befragung eines informierten Vertreters der toxikologischen Abteilung des Wilhelminenspitals beantragt. In der Zeit von 04.04.2017 bis zum 13.06.2017 seien keine weiteren Festnahmeversuche an der Meldeadresse der BF erfolgt. Somit sei die BF nicht flüchtig im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, der Dublin römisch drei VO gewesen. Der Aufenthaltsort der BF wäre leicht feststellbar gewesen. Der Umstand, dass die Behörde keine weiteren Versuche unternommen habe, die BF festzunehmen und abzuschieben, zeige jedenfalls, dass die versäumte Abschiebung nicht der BF zuzurechnen sei. Auch die angesprochenen Spitalsaufenthalte würden keine Grundlage für die Verlängerung der Überstellungsfrist darstellen und die Behörde hätte den Bescheid vom 14.09.2016 amtswegig beheben müssen. Die die Abschiebung in die Niederlande somit nicht mehr zulässig sei, sei auch die Schubhaft rechtswidrig.
Schließlich sei auch die Abschiebung der BF aufgrund des Gesundheitszustands der BF unzulässig. Bei Bestehen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung dürfe eine Überstellung nur dann erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass es durch die Überstellung nicht zu einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands komme. Im Falle der BF liege es auf der Hand, dass sich der psychische Gesundheitszustand der BF bei einer Abschiebung erheblich verschlechtern würde. Beide Selbstmordversuche der BF seien im Vorfeld einer geplanten Abschiebung erfolgt und hätten gezeigt, dass die BF panische Angst vor einer Abschiebung in die Niederlande habe. Aufgrund eines depressiven Symptoms mit Suizidalität sei die BF mehrere Wochen im Spital behandelt worden. Die belangte Behörde habe selbst im Bescheid angeführt, dass sich die BF selbst Schaden zugefügt habe, um einer Abschiebung zu entgehen. Weiters zeige der Umstand, dass die Behörde aus Sicherheitsgründen auf eine Einvernahme der BF verzichtet habe, dass sich die Behörde der Problematik des labilen psychischen Zustands der BF bewusst gewesen sei. Die Behörde hätte ein psychiatrisches Fachgutachten einholen müssen. Zum Beweis dafür, dass es durch die Überstellung der BF in die Niederlande zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands komme, werde die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens beantragt.
Zudem habe die belangte Behörde keine einzelfallbezogene Prüfung der Fluchtgefahr durchgeführt. Eine Einzelfallprüfung verlange zumindest auch die Gewährung von Parteiengehör. Die belangte Behörde habe nicht einmal versucht, ein Parteiengehör durchzuführen. So sei die BF nicht in der Lage gewesen, ein für die Beurteilung der Fluchtgefahr wesentliches Vorbringen zu erstatten. Dies betreffe insbesondere die soziale Integration der BF. Im Gegensatz zur Auffassung der Behörde habe sich die BF in den 16 Monaten, die sich bisher in Österreich gewesen sei, sehr gut integriert. So pflege sie etwa einen intensiven freundschaftlichen Kontakt zu ihren früheren Unterkunftgeberinnen, Frau XXXX und Frau XXXX und zu einem Herrn namens XXXX. Sie könne auch in ihrer Unterkunft wieder wohnen und verfüge daher über einen gesicherten Wohnsitz. Durch die unterlassene Einvernahme der BF würden auch die Gründe, weshalb die BF vor ihren Abschiebeversuchen jeweils einen Suizidversuch begangen habe, unklar sein. Weiters sei zu kritisieren, dass die belangte Behörde angemerkt habe, dass die BF die Behörden im Zuge des Verfahrens mehrmals wissentlich belogen habe, jedoch nicht angeführt habe, worauf sich diese Aussage beziehe. Es sei hervorzuheben, dass die BF zu Beginn des Asylverfahrens unrichtige Angaben zu ihrer Fluchtroute gemacht habe, dies jedoch selbst im Rahmen der Einvernahme noch richtig gestellt habe. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. Im Fall der BF wäre gerade aufgrund des bestehenden Wohnsitzes sowie aufgrund der psychischen Krankheit der BF und der damit verbundenen Behandlungsbedürftigkeit ein gelinderes Mittel naheliegend gewesen.Zudem habe die belangte Behörde keine einzelfallbezogene Prüfung der Fluchtgefahr durchgeführt. Eine Einzelfallprüfung verlange zumindest auch die Gewährung von Parteiengehör. Die belangte Behörde habe nicht einmal versucht, ein Parteiengehör durchzuführen. So sei die BF nicht in der Lage gewesen, ein für die Beurteilung der Fluchtgefahr wesentliches Vorbringen zu erstatten. Dies betreffe insbesondere die soziale Integration der BF. Im Gegensatz zur Auffassung der Behörde habe sich die BF in den 16 Monaten, die sich bisher in Österreich gewesen sei, sehr gut integriert. So pflege sie etwa einen intensiven freundschaftlichen Kontakt zu ihren früheren Unterkunftgeberinnen, Frau römisch 40 und Frau römisch 40 und zu einem Herrn namens römisch 40 . Sie könne auch in ihrer Unterkunft wieder wohnen und verfüge daher über einen gesicherten Wohnsitz. Durch die unterlassene Einvernahme der BF würden auch die Gründe, weshalb die BF vor ihren Abschiebeversuchen jeweils einen Suizidversuch begangen habe, unklar sein. Weiters sei zu kritisieren, dass die belangte Behörde angemerkt habe, dass die BF die Behörden im Zuge des Verfahrens mehrmals wissentlich belogen habe, jedoch nicht angeführt habe, worauf sich diese Aussage beziehe. Es sei hervorzuheben, dass die BF zu Beginn des Asylverfahrens unrichtige Angaben zu ihrer Fluchtroute gemacht habe, dies jedoch selbst im Rahmen der Einvernahme noch richtig gestellt habe. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. Im Fall der BF wäre gerade aufgrund des bestehenden Wohnsitzes sowie aufgrund der psychischen Krankheit der BF und der damit verbundenen Behandlungsbedürftigkeit ein gelinderes Mittel naheliegend gewesen.
Beantragt werde daher a) ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustands der BF einzuholen; b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; e) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen.
Der Beschwerde beigelegt wurden folgende Dokumente:
* Meldezettel
* Schreiben von Frau XXXX und Frau XXXX vom 03.04.2017* Schreiben von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 vom 03.04.2017
* Schreiben von Frau XXXX und Frau XXXX vom 26.05.2017* Schreiben von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 vom 26.05.2017
* Patientenbrief Otto Wagner Spital und Entlassungsbrief vom 24.05.2017
* Vollmacht
* Einzahlungsbestätigung
20. Am 29.06.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
21. Am 29.06.2017 langte eine Stellungnahme des BFA im Hinblick auf den Schubhaftfall der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen wurde, dass gegen die BF seit dem 30.11.2016 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande bestehe. Nach zwei Abschiebeversuchen am 05.04.2017 und am 15.06.2017 habe nun eine neuerliche Abschiebung für den 26.07.2017 in Begleitung besonders geschulter Organe der öffentlichen Sicherheit organisiert werden können. Das Gesamtverhalten der BF zeige, dass diese alles daran setze, um die Überstellung in die Niederlande zu verhindern. Sie sei nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Aus dem Bericht der SPK 12 sei ersichtlich, dass die BF trotz aufrechter Meldung untergetaucht sei und dadurch die Abschiebung verhindert habe. Der Aufenthaltsort der BF sei unbekannt gewesen und habe daher die Überstellungsfrist ausgesetzt werden können. Eine melderechtliche Registrierung bedeute nicht, dass eine Person tatsächlich an diesem Ort Aufenthalt genommen habe. Bezüglich des Aufenthalts im Otto Wagner Spital sei von Seiten der BF keine Mitteilung an die Behörden übermittelt worden und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass diese Information nicht durch eine Betreuerin hätte erfolgen können. Die Erhebung an der Unterkunftsadresse habe keinen Hinweis auf eine stationäre Behandlung gegeben. Aus dem Bericht des SPK 12 gehe hervor, dass die Mitbewohnerinnen keine Auskunft erteilt hätten. Sofern ein tatsächliches Interesse an einer Mitwirkung im Verfahren bestanden hätte, wäre eine Verständigung der Behörde möglich gewesen. Im Rahmen einer stationären Behandlung in einem Spital würden in diesem Zeitraum keine weiteren Abschiebeversuche gestartet, da in diesem Fall medizinische Gründe dagegen sprechen würden. Letztendlich sei es erwiesen, dass die BF nicht freiwillig in die Niederlande ausreisen werde.
Beantragt wurde schließlich, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Bescheid der Erstbehörde vollinhaltlich zu bestätigen sowie den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF, deren Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehörige von Afghanistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die BF, deren Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehörige von Afghanistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Sie stellte am 17.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016 zurückgewiesen wurde. Gemäß § 61 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Niederlande für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde nicht stattgegeben. Im Rahmen der Schubhaft stellte die BF einen Folgeantrag.Sie stellte am 17.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016 zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Niederlande für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde nicht stattgegeben. Im Rahmen der Schubhaft stellte die BF einen Folgeantrag.
Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.
Die BF ist in Österreich unbescholten.
Die BF verübte im Rahmen zweier geplanter Abschiebungen Suizidversuche durch Medikamenteneinnahme bzw. durch das Aufschneiden der Pulsadern und war aus diesem Grund wochenlang stationär in medizinischer bzw. psychologischer Betreuung.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Gegen die BF bestand mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung in die Niederlande für zulässig erklärt.
Die Überstellungsfrist lief daher bis zum 24.5.2017. Das Bundesamt verlängerte zwar mit Schreiben an die Niederlande vom 05.04.2017 die Überstellungsfrist auf 18 Monate mit der Begründung, dass die BF untergetaucht war.
Die BF war jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht untergetaucht, sondern im Spital in Behandlung.
Die geplante Abschiebung ist daher aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist rechtlich nicht (mehr) durchführbar.
Bezüglich der Haftfähigkeit der BF ist ergänzend noch festzustellen, dass diese bis dato zwar haftfähig war, jedoch bestehen aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung dennoch Zweifel ob der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.
1.4. Zum Sicherungsbedarf:
Die BF war von 04.04.2016 bis zu ihrer Inschubhaftnahme am 15.06.2017 durchgehend behördlich gemeldet. Zum fraglichen Zeitpunkt am 04.04.2017, als die Polizeibeamten die BF in ihrer Wohnung aufsuchten, befand sich die BF in medizinischer stationärer Betreuung. Dies wurde den Beamten von den Mitbewohnerinnen der BF auch mitgeteilt.
Es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um von einem Untertauchen der BF ausgehen zu können. Die Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich des Verbleibs der BF zum fraglichen Zeitpunkt erwiesen sich letztendlich in Gesamtschau als unzureichend, weshalb die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. Dublin III VO unzulässig war.Es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um von einem Untertauchen der BF ausgehen zu können. Die Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich des Verbleibs der BF zum fraglichen Zeitpunkt erwiesen sich letztendlich in Gesamtschau als unzureichend, weshalb die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Abs. Dublin römisch drei VO unzulässig war.
1.5. Zur familiären/sozialen Komponente:
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die BF einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht oder über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügt.
Der BF verfügt insbesondere aufgrund ihrer Kontaktpflege zu ihren früheren Unterkunftgeberinnen über soziale Kontakte im Inland.
Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der BF und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person der BF und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihren Angaben; ihre Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Dass die BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.
Der Feststellung über die von der BF durchgeführten Suizidversuche durch Medikamenteneinnahme bzw. durch das Aufschneiden der Pulsadern und ihrer stationären medizinischen Behandlung ergibt sich einerseits aus den Polizeiberichten vom 03.04.2017, 04.04.2017 und 13.06.2017 sowie den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Dokumenten hinsichtlich der medizinischen Betreuung der BF.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016, in welchem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie die Abschiebung der BF in die Niederlande für zulässig erklärt wurde sowie die diesbezügliche Aussetzung der Überstellungsfrist mittels eines Schreibens an die Niederlande vom 05.04.2017 befinden sich im Akt.
Das Ende der Überstellungsfrist am 24.5.2017 ergibt sich aus der sechsmonatigen Frist nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, welche in diesem Fall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016 ist.
Die Feststellung, dass die geplante Abschiebung rechtlich nicht (mehr) durchführbar ist, ergibt sich aus dem Ablauf der Überstellungsfrist in Zusammenschau mit der nicht zulässigen Aussetzung der Überstellungsfrist mangels Untertauchens der BF (siehe dazu sogleich unter 2.3.).
Die grundsätzliche Haftfähigkeit der BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass angesichts der schlechten psychischen Verfassung der BF dennoch Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestehen, ergibt sich aus den zwei innerhalb nur kurzer Zeit verübten Suizidversuchen durch die BF, welche sich beide innerhalb der letzten drei Monate ereigneten und eine wochenlange stationäre Behandlung der BF im Krankenhaus erforderlich machten. Angesichts des Verfahrensergebnisses wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet.
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellung, dass die BF von 04.04.2016 bis zu ihrer Inschubhaftnahme am 15.06.2017 durchgehend behördlich gemeldet war, ergibt sich aus dem ZMR.
Die Feststellung, dass die BF zum fraglichen Zeitpunkt nicht untergetaucht war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Es wurde erstmals am 03.04.2017 am Vormittag durch Polizeibeamte versucht, die BF in ihrer Wohnung festzunehmen. Sie war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, jedoch teilten die Mitbewohnerinnen der BF den Beamten mit, dass die BF im Deutschkurs sei und am späten Nachmittag wieder zu Hause sei. Am selben Tag um 18.15 kamen schließlich die Einsatzkräfte neuerlich zur Wohnung der BF und trafen die BF dort auch an. Im Rahmen dieser Festnahme beging die BF einen Suizidversuch durch eine Medikamentenüberdosis und wurde daraufhin bewusstlos und brach zusammen. Ein verständigter Notarzt stellte schließlich fest, dass die BF an einer Überdosis toxischer Psychopharmaka leide und durch die Wirkung der Medikamente akute Lebensgefahr besteht. In weiterer Folge wurde die BF auf eine Überwachungsstation und schließlich ins Wilhelminenspital auf die Toxikologie-Abteilung gebracht. Dies wurde alles im Polizeiprotokoll vom 03.04.2017 vermerkt und es steht daher fest, dass die Beamten darüber informiert waren, dass die BF in akuter Lebensgefahr war und aus diesem Grund ins Krankenhaus verbracht wurde.
Trotz dieses Sachverhalts wurde dennoch bereits am nächsten Tag um
10.30 ein neuer Festnahmeversuch der BF in ihrer Wohnung unternommen, jedoch war die BF laut Polizeibericht nicht anwesend in ihrer Wohnung. Die anwesenden Mitbewohnerinnen der BF wurden zum Verbleib der BF befragt und haben angegeben, dass diese seit ihrer Einlieferung in das Krankenhaus nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt ist. Zudem gaben sie gegenüber den Beamten an, dass der BF durch ihre (namentlich genannte) Unterkunftgeberin eine Handtasche in das Krankenhaus nachgebracht worden ist. Am Nachmittag desselben Tages wurde dann neuerlich versucht, den Festnahmeauftrag gegen die BF an ihrer Wohnadresse zu vollziehen, jedoch war sie auch zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Polizeibericht vom 04.04.2017 nicht in ihrer Wohnung anwesend.
Der alleinige Grund für die Aussetzung der Überstellung und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund des Untertauchens der BF wurde somit von der belangten Behörde lediglich auf die Tatsache gestützt, dass die BF am 04.04.2017 weder in der Früh noch am Nachmittag in ihrer Wohnung anwesend gewesen ist. Dies erweist sich jedoch nach Ansicht der nunmehr für den Fall zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts als keineswegs hinreichend, um ein Untertauchen der BF anzunehmen. So ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass es sich bei den Beamten, welche für die Durchführung bzw. Vollziehung des Festnahmeauftrags am 03.04.2017 bzw. am 04.04.2017 zuständig waren, teilweise sogar um dieselben Personen handelte, welche somit am 03.04.2017 beim Suizidversuch der BF anwesend waren. Da auch vom herbeigerufenen Notarzt bestätigt wurde, dass sich die BF in einer Situation akuter Lebensgefahr befand, erscheint es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der Nachschau am 04.04.2017 in der Früh keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts der BF durchgeführt wurden. Dies noch umso mehr, als die Mitbewohnerinnen der BF, welche ebenso bei den Ereignissen des Vortages schon anwesend waren und sich dort zudem auch generell kooperativ verhalten haben, gegenüber den Einsatzbeamten sogar angaben, dass die BF seit ihrer Einlieferung ins Krankenhaus nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Die Angaben der belangten Behörde im Rahmen der Stellungnahme vom 29.06.2017, wonach die Erhebung an der Unterkunftsadresse der BF keinen Hinweis auf die stationäre Behandlung der BF gegeben habe und zudem aus dem Bericht der SPK 12 hervorgehe, dass die Mitbewohner keine Auskunft erteilt hätten, erweisen sich insofern als unrichtig, als aus dem Bericht der SPK 12 vom 04.04.2017 demgegenüber eindeutig hervorgeht, dass die Mitbewohnerinnen der BF gegenüber den Einsatzbeamten angaben, dass die BF seit ihrer Einlieferung ins Krankenhaus nicht mehr nach Hause zurückgekehrt ist und es dementsprechend insbesondere angesichts der Ereignisse vom Vortag, bei welchem zum Teil sogar dieselben Einsatzbeamten anwesend waren, es naheliegend gewesen wäre, eine Nachschau im Krankenhaus durchzuführen. Die Tatsache, dass die Mitbewohnerinnen der BF weiters keine genaueren Angaben über den Aufenthaltsort machen konnten, kann letztendlich nicht als mangelnde Mitwirkung interpretiert werden, zumal sich die ganzen Geschehnisse innerhalb von nur wenigen Stunden ereigneten und es somit plausibel erscheint, dass die Mitbewohnerinnen der BF zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beamten in der Wohnung am Morgen des nächsten Tages tatsächlich noch keine konkreteren Informationen hatten. Angesichts der schlechten Verfassung der BF zu diesem Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die BF selbst schon zu diesem Zeitpunkt ihre Mitbewohnerinnen telefonisch über ihren genauen Aufenthaltsort in Kenntnis setzen konnte und würden die Mitbewohnerinnen auch keine Auskunft im Spital bekommen, zumal es sich bei diesen nicht um Angehörige der BF handelt. Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass im Rahmen einer stationären Behandlung in einem Spital keine weiteren Abschiebeversuche gestartet werden, da in einem solchen Fall medizinische Gründe dagegen sprechen würden, deuten weiters darauf hin, dass der Krankenhausaufenthalt der BF zumindest zu einem späteren Zeitpunkt der belangten Behörde bekannt wurde und dennoch daran festgehalten wurde, dass die BF zum fraglichen Zeitpunkt untergetaucht sei.
In Gesamtschau geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens untergetaucht ist und es auch nicht im Verschulden der BF liegt, dass die Behörde diese zum fraglichen Zeitpunkt (04.04.2017) nicht auffinden konnte, zumal im Hinblick auf den tatsächlichen Aufenthaltsort der BF zahlreichen Indizien vorlagen, welchen jedoch von Seiten der Polizei nicht nachgegangen wurde. Es hätte in diesem Fall somit eingehenderer Ermittlungen zum Aufenthaltsort durch die belangte Behörde bedurft und es war daher mangels dieser Ermittlungen eine Aussetzung der Überstellung und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nicht zulässig.
2.4.Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte der BF in Österreich gründen sich auf den Akteninhalt sowie die Angaben in der gegenständlichen Beschwerde, die vorgelegten Beweismittel und das Zentrale Melderegister.
Mangels einer Einvernahme kann nicht festgestellt werden, ob die BF einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht oder über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.3. Spruchpunkt I. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:3.3. Spruchpunkt römisch eins. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:
3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."
3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Gemäß Art. 29 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 29, Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor.
3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.3.4. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.3.3.4. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".
3.3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Verhängung der Schubhaft im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht auf Art. 28 Abs. 1, 2 Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, gestützt. So lief die sechsmonatige Überstellungsfrist bis zum 24.5.2017. Das Bundesamt verlängerte zwar mit Schreiben an die Niederlande vom 05.04.2017 die Überstellungsfrist auf 18 Monate mit der Begründung, dass die BF untergetaucht war. Die BF war jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht untergetaucht (siehe dazu unter II.3.2), weshalb sich letztendlich die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate als nicht rechtmäßig erwies und somit der Schubhaft die Grundlage entzogen wird.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Verhängung der Schubhaft im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht auf Artikel 28, Absatz eins, 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt. So lief die sechsmonatige Überstellungsfrist bis zum 24.5.2017. Das Bundesamt verlängerte zwar mit Schreiben an die Niederlande vom 05.04.2017 die Überstellungsfrist auf 18 Monate mit der Begründung, dass die BF untergetaucht war. Die BF war jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht untergetaucht (siehe dazu unter römisch zwei.3.2), weshalb sich letztendlich die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate als nicht rechtmäßig erwies und somit der Schubhaft die Grundlage entzogen wird.
Eine Verlängerung der Überstellungsfrist aus anderen Gründen ist im Rahmen der Dublin III VO nicht vorgesehen. Insbesondere hindert eine mögliche Erkrankung des Antragstellers den Fristablauf nicht (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III VO, Art 29, K10).Eine Verlängerung der Überstellungsfrist aus anderen Gründen ist im Rahmen der Dublin römisch drei VO nicht vorgesehen. Insbesondere hindert eine mögliche Erkrankung des Antragstellers den Fristablauf nicht (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch drei VO, Artikel 29,, K10).
Unter "flüchtig" im Sinne des Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (vgl. VwGH vom 19. Juni 2008, 2007/21/0509, mwN).Unter "flüchtig" im Sinne des Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-Verordnung sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist vergleiche VwGH vom 19. Juni 2008, 2007/21/0509, mwN).
Diese Rechtsprechung hat auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, dessen Art. 29 Abs. 2 - sofern hier wesentlich - den Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung entspricht, weiterhin Gültigkeit (vgl. VwGH vom 01. März 2016, 2015/18/0283, mwN).Diese Rechtsprechung hat auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, dessen Artikel 29, Absatz 2, - sofern hier wesentlich - den Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-Verordnung entspricht, weiterhin Gültigkeit vergleiche VwGH vom 01. März 2016, 2015/18/0283, mwN).
Da die BF somit niemals flüchtig war und dies auch für die belangte Behörde angesichts des gegebenen Sachverhalts (siehe dazu unter II.3.2) leicht feststellbar gewesen wäre, war die Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO nicht zulässig.Da die BF somit niemals flüchtig war und dies auch für die belangte Behörde angesichts des gegebenen Sachverhalts (siehe dazu unter römisch zwei.3.2) leicht feststellbar gewesen wäre, war die Anwendung des Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei VO nicht zulässig.
Ist der Schubhaftbescheid schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen, so muss das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt werden (vgl. dazu auch VwGH 24.01.2013, Zl. 2012/21/0140; VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0250; VwGH 11.06.2013; Zl. 2012/21/0114).Ist der Schubhaftbescheid schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen, so muss das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt werden vergleiche dazu auch VwGH 24.01.2013, Zl. 2012/21/0140; VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0250; VwGH 11.06.2013; Zl. 2012/21/0114).
3.3.6. Angesichts dieses Beurteilungsergebnisses erübrigt sich ein detaillierteres Eingehen auf die weiteren in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der grundsätzlichen Haftfähigkeit der BF aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands sowie zur Frage der mangelnden einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr.
Generell ist jedoch ergänzend festzustellen, dass die Behörde die Fluchtgefahr zwar auf die Z 1, 6 a und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt hat, es jedoch letztendlich nicht abschließend feststellbar ist, inwieweit diese Kriterien - unter der Annahme, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen wäre - erfüllt wären: Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde "aus Vorsichtsgründen" von der Durchführung einer Einvernahme der BF zur Schubhaftverhängung absah. So ist insbesondere der Grad der sozialen Verankerung der BF in Österreich nicht feststellbar, zumal diese letztmalig am 30.08.2016 (!) einer Einvernahme unterzogen wurde, was mittlerweile fast ein Jahr zurückliegt. Gerade weil die BF angesichts zweier unternommener Suizidversuche zweifellos an psychischen Problemen leidet, wäre eine Einvernahme und allenfalls Beauftragung eines psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf eine Schubhaftverhängung jedenfalls erforderlich gewesen, um den Sachverhalt in Gänze feststellen zu können. Unter Heranziehung der schon oben unter II.3.2. angeführten Argumente, wonach jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist kein Untertauchen der BF vorlag, ist an dieser Stelle auch auszuführen, dass es auch im Hinblick auf die Begründung einer für die Inschubhaftnahme erforderlichen möglichen Fluchtgefahr der BF an einer diesbezüglich intensiven Auseinandersetzung mangelt, zumal zwar aus dem Verhalten der BF hervorgeht, dass diese nicht gewillt ist, in die Niederlande zurückzukehren, sie jedoch dennoch trotz Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung immer von den Einsatzbeamten an ihrem Wohnort angetroffen wurde, weshalb die Feststellung des Untertauchens auch in diesem Zusammenhang nicht der Richtigkeit entspricht. Zudem ist hervorzuheben, dass auch die Personen im Umfeld der BF sich durchaus kooperativ verhalten haben, indem etwa eine Freundin der BF als Dolmetscherin fungierte und die Mitbewohnerinnen sowohl bei der Nachschau der Beamten am 03.04.2017 ("Sie befindet sich im Deutschkurs und müsste am späten Nachmittag wieder zu Hause sein") als auch bei der Nachschau am 04.04.2017 ("Die BF ist nach ihrem Krankenhausaufenthalt nicht mehr nach Hause zurückgekehrt") Hinweise auf den Aufenthaltsort der BF geben und somit auch diese Aspekte in einer allfällige Prüfung der Zulässigkeit einer Schubhaftverhängung einbezogen werden hätten müssen.Generell ist jedoch ergänzend festzustellen, dass die Behörde die Fluchtgefahr zwar auf die Ziffer eins, 6, a und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt hat, es jedoch letztendlich nicht abschließend feststellbar ist, inwieweit diese Kriterien - unter der Annahme, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen wäre - erfüllt wären: Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde "aus Vorsichtsgründen" von der Durchführung einer Einvernahme der BF zur Schubhaftverhängung absah. So ist insbesondere der Grad der sozialen Verankerung der BF in Österreich nicht feststellbar, zumal diese letztmalig am 30.08.2016 (!) einer Einvernahme unterzogen wurde, was mittlerweile fast ein Jahr zurückliegt. Gerade weil die BF angesichts zweier unternommener Suizidversuche zweifellos an psychischen Problemen leidet, wäre eine Einvernahme und allenfalls Beauftragung eines psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf eine Schubhaftverhängung jedenfalls erforderlich gewesen, um den Sachverhalt in Gänze feststellen zu können. Unter Heranziehung der schon oben unter römisch zwei.3.2. angeführten Argumente, wonach jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist kein Untertauchen der BF vorlag, ist an dieser Stelle auch auszuführen, dass es auch im Hinblick auf die Begründung einer für die Inschubhaftnahme erforderlichen möglichen Fluchtgefahr der BF an einer diesbezüglich intensiven Auseinandersetzung mangelt, zumal zwar aus dem Verhalten der BF hervorgeht, dass diese nicht gewillt ist, in die Niederlande zurückzukehren, sie jedoch dennoch trotz Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung immer von den Einsatzbeamten an ihrem Wohnort angetroffen wurde, weshalb die Feststellung des Untertauchens auch in diesem Zusammenhang nicht der Richtigkeit entspricht. Zudem ist hervorzuheben, dass auch die Personen im Umfeld der BF sich durchaus kooperativ verhalten haben, indem etwa eine Freundin der BF als Dolmetscherin fungierte und die Mitbewohnerinnen sowohl bei der Nachschau der Beamten am 03.04.2017 ("Sie befindet sich im Deutschkurs und müsste am späten Nachmittag wieder zu Hause sein") als auch bei der Nachschau am 04.04.2017 ("Die BF ist nach ihrem Krankenhausaufenthalt nicht mehr nach Hause zurückgekehrt") Hinweise auf den Aufenthaltsort der BF geben und somit auch diese Aspekte in einer allfällige Prüfung der Zulässigkeit einer Schubhaftverhängung einbezogen werden hätten müssen.
Die Unterlassung einer Einvernahme der BF spricht aus diesem Grund somit ebenso dafür, dass im vorliegenden Fall keine ausreichende Auseinandersetzung mit den individuellen Gegebenheiten der BF stattgefunden hat und es dem Schubhaftbescheid letztendlich an einer nachvollziehbaren Begründung auch in diesem Zusammenhang mangelt.
3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.4. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges sohin auch keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen.
3.5. Spruchpunkt III. und IV. - Abspruch über die Verfahrenskosten:3.5. Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Abspruch über die Verfahrenskosten:
3.5.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.3.5.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.
Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis zumindest im Ergebnis Recht gegeben worden ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis zumindest im Ergebnis Recht gegeben worden ist.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, Fristablauf, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2162938.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017