TE Bvwg Beschluss 2017/8/11 L519 2147342-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2017
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Entscheidungsdatum

11.08.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L519 2147342-1/2E

L519 2147342-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER,

A)

I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, FZ. 1054646204-150313486, beschlossen:römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, FZ. 1054646204-150313486, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, FZ. 1054646204-150313486, zu Recht erkannt:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, FZ. 1054646204-150313486, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich am 26.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hierzu einer Erstbefragung am 28.03.2015 sowie einer Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.07.2016 unterzogen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid, Informationsschreiben betreffend Ausreiseverpflichtung, Bestellung eines Rechtsberaters für den BF samt Angabe dessen Adressdaten sowie Verfahrensanordnung betreffend verpflichtendem Rückkehrberatungsgespräch wurden dem BF mittels RSa übermittelt und am 19.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Am 19.01.2017 brachte der BF per Telefax über seine nunmehrige bevollmächtigte Vertretung beim BFA einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und wurde zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2016 übermittelt.

4. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der Bescheid des BFA am 19.12.2016 zugestellt worden sei. Der BF sei am 9.01.2017 bei der Vertretung erschienen und habe erklärt, eine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid erheben zu wollen. Er sei bei dieser Gelegenheit darüber aufgeklärt worden, dass die Rechtsmittelfrist wohl versäumt sei. Die Frist zur Erhebung eines Antrags auf Widereinsetzung in vorigen Stand sei somit gewahrt.

Die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den genannten Bescheid des BFA sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach Verständigung durch die Post nicht zeitgerecht das Schriftstück behoben hat. Er habe den rechtlichen Begriff der Zustellung mit der tatsächlichen Entgegennahme verwechselt. In Anbetracht der Verständigungsschwierigkeiten, sowohl sprachlich als auch die administrativen Abläufe betreffend, sei in der Fristversäumnis ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis zu sehen. Das Verschulden des BF sei von einem minderen Grad. Es werde daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist gestellt.

Die Einvernahme des BF wurde beantragt, um den minderen Grad des Verschuldens des BF zu belegen und wurde weiters Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. 12. 2016 erhoben.

5. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 zu oben im Spruch genannter Zahl wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 zu oben im Spruch genannter Zahl wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Im Gefolge der Wiedergabe des gegenständlichen Verfahrensgangs und der für die Entscheidung herangezogenen Beweismittel stellte die Behörde neben den jeweiligen Daten der Bescheiderlassung und - zustellung, des Ablaufs der Beschwerdefrist sowie des Zeitpunkts des Einlangens des Wiedereinsetzungsantrags des BF fest, dass kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis den BF daran gehindert hätte, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen bzw. sei er nicht in der Lage gewesen, Gründe dafür glaubhaft zu machen.

6. Mit Telefax vom 03.02.2017 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung bzw. Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.01.2017 erhoben.6. Mit Telefax vom 03.02.2017 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung bzw. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 25.01.2017 erhoben.

Es wurde moniert, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgeben hätte müssen bzw. das Verfahren mangelhaft geführt worden sei. Der BF habe im Wiedereinsetzungsantrag genau vorgebracht, wie es zu dem Fristversäumnis gekommen sei. Er habe den rechtlichen Begriff der Zustellung mit der tatsächlichen Entgegennahme des Schriftstücks bei der Post verwechselt. Dieser Unterschied sei für rechtsunkundige Fremde tatsächlich tückisch, insbesondere da die Sprachbarriere dazu komme.

Durch die Rechtsmittelbelehrung in einer "allenfalls" für den BF verständlichen Sprache sei dem BF gegenständlich betreffend diesen Irrtum nicht geholfen worden. Der Verwechslung des rechtlichen Begriffs der Zustellung mit der tatsächlichen Entgegennahme bei der Post werde durch die Rechtsmittelbelehrung sowie durch die Informationsblätter nicht explizit vorgebeugt. Es handle sich tatsächlich um eine Verknüpfung von mehreren unglücklichen Umständen.

Dem BF träfe höchstens eine geringe Schuld an Fahrlässigkeit da er sich ja - unbestrittener Weise - um das Rechtsmittel kümmern wollte. Wenn die belangte Behörde diese Verwechslung nicht nachvollziehen kann, müsse ihr entgegengehalten werden, dass zur Ausräumung genau solche Unklarheiten der Antrag auf Einvernahme des BF gestellt wurde. Dazu komme, dass dem österreichischen Rechtssystem eine 4-wöchige Beschwerdefrist gelte und sohin das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht worden sei.

Beantragt werde daher, Spruchpunkt I des Bescheides zu beheben und festzustellen, dass dem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben ist. Ebenfalls wird beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, da eigentlich eine 4-wöchige Beschwerdefrist einzuräumen gewesen wäre.Beantragt werde daher, Spruchpunkt römisch eins des Bescheides zu beheben und festzustellen, dass dem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben ist. Ebenfalls wird beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, da eigentlich eine 4-wöchige Beschwerdefrist einzuräumen gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des BFA vom 12.12.2016, mit dem der Antrag des auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, wurde am 19.12.2016 durch Hinterlegung an den BF rechtskonform zugestellt. In Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung endete die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 02.01.2017. Der Bescheid erwuchs mit Ablauf der Beschwerdefrist am 03.01.2017 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 19.01.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

Unter einem mit der Beschwerde stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, der seinerseits mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF nunmehr fristgerecht Beschwerde an das BVwG.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Beweis erhoben wurde zusätzlich durch Einsichtnahme des BVwG in das Zentrale Melderegister.

Im Lichte dessen stellen sich insbesondere auch die oben festgestellten Zustellungsmodalitäten als unstrittig dar, zumal diese auch in der Beschwerde des BF unwidersprochen blieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016:römisch eins. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016:

1. Zwar wurde der § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, GZ. G171/2015 u.a., kundgemacht mit BGBl. I Nr. 84/2015 am 29.07.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet. Doch wurde im gegenständlichen Fall der Bescheid des BFA vom 12.12.2016, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, am 19.12.2016 durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 02.01.2017, sohin war auf die Beschwerde des BF der § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung des BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden, zumal auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen ist (VwGH 22.12.1997, 95/10/0078).1. Zwar wurde der Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, GZ. G171/2015 u.a., kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, am 29.07.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet. Doch wurde im gegenständlichen Fall der Bescheid des BFA vom 12.12.2016, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, am 19.12.2016 durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 02.01.2017, sohin war auf die Beschwerde des BF der Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden, zumal auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen ist (VwGH 22.12.1997, 95/10/0078).

Soweit in der Beschwerde wohl dem Inhalt nach bemängelt wird, dass die Norm des § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei, weshalb die Anregung ergehe, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen, ist festzuhalten, dass der VfGH sich - aufgrund von Anträgen des BVwG - wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1 BFA-VG (Rechtsmittelfrist im Asylverfahren) auseinandergesetzt hat. Er hat zweimal im Rahmen der Normenkontrolle Fassungen dieser Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 24.06.2015, G 171/2015 ua., womit § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben wurde, sowie VfGH 23.02.2016, G 589/2015 ua., womit der Ausdruck "1" in § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 aufgehoben wurde).Soweit in der Beschwerde wohl dem Inhalt nach bemängelt wird, dass die Norm des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verfassungswidrig sei, weshalb die Anregung ergehe, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen, ist festzuhalten, dass der VfGH sich - aufgrund von Anträgen des BVwG - wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (Rechtsmittelfrist im Asylverfahren) auseinandergesetzt hat. Er hat zweimal im Rahmen der Normenkontrolle Fassungen dieser Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 24.06.2015, G 171 aus 2015, ua., womit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben wurde, sowie VfGH 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua., womit der Ausdruck "1" in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, aufgehoben wurde).

In Bezug auf Asylverfahren, die mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt letztlich weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen und kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nachvollzogen werden, dass es im öffentlichen Interesse als unerlässlich angesehen wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst zeitnah umzusetzen. Darüber hinaus erscheint die Frist auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass der BF eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen kann, nicht zu kurz. Konkrete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der aktuell geltenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurden nicht dargelegt und werden auch nicht als gegeben erachtet. Es wurde im gegenständlichen Fall gesetzeskonform eine zweiwöchige Frist eingeräumt, weshalb entgegen der Ausführung in der Beschwerde keine vierwöchige Frist angenommen werden kann.In Bezug auf Asylverfahren, die mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt letztlich weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen und kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nachvollzogen werden, dass es im öffentlichen Interesse als unerlässlich angesehen wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst zeitnah umzusetzen. Darüber hinaus erscheint die Frist auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass der BF eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen kann, nicht zu kurz. Konkrete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der aktuell geltenden Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wurden nicht dargelegt und werden auch nicht als gegeben erachtet. Es wurde im gegenständlichen Fall gesetzeskonform eine zweiwöchige Frist eingeräumt, weshalb entgegen der Ausführung in der Beschwerde keine vierwöchige Frist angenommen werden kann.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ 12.

2. Dem Akteninhalt war als unstrittig zu entnehmen, dass der Bescheid des BFA vom 12.12.2016, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, durch Hinterlegung rechtskonform zugestellt wurde und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sohin mit 02.01.2017 um 24 Uhr bzw. wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis spätestens diesem Zeitpunkt beim Bundesamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die belangte Behörde zu übergeben gewesen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen (vgl. oben).Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen vergleiche oben).

Da die Beschwerde des BF erst am 19.01.2017 und sohin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie daher in Ansehung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF verspätet.Da die Beschwerde des BF erst am 19.01.2017 und sohin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie daher in Ansehung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF verspätet.

II. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd § 71 Abs. 2 AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A).

2. Im gegenständlichen Fall erwuchs, wie bereits oben dargelegt wurde, der am 19.12.2016 zugestellte inhaltliche Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2016 mit 03.01.2017 in Rechtskraft, da die Beschwerde erst am 19.01.2017 und damit außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Zugunsten des BF wird vorerst angenommen, dass er tatsächlich im Rahmen der Vorstellung bei seinem nunmehrigen Vertreter am 09.01.2017 Kenntnis davon erlangt hat, dass es eine Möglichkeit für die Zulässigkeit der Beschwerde gibt und damit der zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG gestellt wurde.Zugunsten des BF wird vorerst angenommen, dass er tatsächlich im Rahmen der Vorstellung bei seinem nunmehrigen Vertreter am 09.01.2017 Kenntnis davon erlangt hat, dass es eine Möglichkeit für die Zulässigkeit der Beschwerde gibt und damit der zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt wurde.

3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof sich lediglich mit den im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzten hat. Dies schon aufgrund der Judikatur, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt und eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren rechtlich unzulässig ist.

4. Wie bereits die belangte Behörde richtig festhielt, wurden dem BF der Bescheid, die Verfahrensanordnungen und Informationsblätter in Deutsch sowie auch Übersetzungen der wesentlichen Textteile in der Sprache Urdu zur Kenntnis gebracht. Auch für das erkennende Gericht ist es nicht erkennbar, welche Umstände den BF konkret davon abhielten, sich einer sprachkundigen Person zu bedienen, welche ihm die Begrifflichkeit eines Zustellscheines bzw. einer Verständigung über die erfolgte Zustellung erklärt. Der BF hält sich überdies seit 2015 im Bundesgebiet auf, und hatte daher ausreichend Zeit, die deutsche Sprache und österreichische Organisationsabläufe des täglichen Lebens zu erlernen. Tatsächlich stehen Asylwerbern insbesondere im Beschwerdeverfahren diverse Einrichtungen - allen voran Rechtsberatungseinrichtungen - zur Verfügung, welche die Bedeutung des Schreibens erklären konnten. Der Umstand, dass sich der BF nicht rechtzeitig an eine derartige Institution gewandt hat, liegt in seinem eigenen Verschulden. Sowohl zu Beginn der Erstbefragung als auch der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF an, dass er psychisch und physisch in der Lage ist, den Befragungen zu folgen. Es wurden von ihm in diesem Zusammenhang keinerlei Bemerkungen oder Andeutungen dahingehend gemacht, dass er sich selbst als nicht einvernahmefähig oder voll einsichtsfähig einschätzen würde. Schon zu diesem Zeitpunkt bei diesen beiden Befragungen wurden dem BF diverse Merkblätter über seine Rechte und Pflichten ausgehändigt bzw. wurde er über seine Mitwirkungspflicht in seiner Muttersprache aufgeklärt. Der BF bestätigte mittels Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften.

Daraus erhellt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer schon durchaus Erfahrungen im Umgang mit Behörden gemacht hat und ihm auch keinesfalls eine gänzliche Rechtsunkenntnis unterstellt werden kann. Gerade aufgrund der zahlreichen Aufklärungen kann der BF auch nicht glaubhaft machen, in Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Verfahrensabläufe in einem Asylverfahren gewesen zu sein.

Weiters gibt es keinerlei asylrechtliche Vorschrift im österreichischen Rechtsbestand, welche vorschreiben würde, dass der Beschwerdeführer konkret - wie in der Beschwerde moniert - über den Unterschied zwischen Zustellung und Abholung eines amtlichen Schriftstückes aufzuklären ist, wobei anzunehmen ist, dass ihm dieser Unterschied wohl schon einmal erklärt wurde, jedenfalls jedoch die Wichtigkeit von Schreiben an sich und damit etwaig verbundenen Fristen bekannt war.

5. Generell stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221).5. Generell stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221).

Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim BF auch jedenfalls vor, da er im Rahmen seines Verfahrens mehrmals über den Verfahrensablauf aufgeklärt wurde.Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim BF auch jedenfalls vor, da er im Rahmen seines Verfahrens mehrmals über den Verfahrensablauf aufgeklärt wurde.

Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vgl auch Rz 41; vgl Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vergleiche auch Rz 41; vergleiche Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).

6. Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim BF nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene sowie rechtsunkundige Person handelt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehandelt hat. Dementsprechend ist auch für die dem BF nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein hoher Maßstab anzusetzen (vgl hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298) und hätte der BF bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls innerhalb dieser vierzehntägigen Frist bzw. unmittelbar nach Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes eine Handlung setzten müssen. Bei entsprechender Vorsprache bei einer Hilfsorganisation bzw. Verhalten des BF, dem es nach Abholung des Schreibens bei der Post nach Ablauf der Frist offensichtlich auch möglich war, sich am selben Tag an den MigrantInnnenverein zu wenden, wäre die Frist gewahrt gewesen.6. Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim BF nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene sowie rechtsunkundige Person handelt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehandelt hat. Dementsprechend ist auch für die dem BF nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein hoher Maßstab anzusetzen vergleiche hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298) und hätte der BF bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls innerhalb dieser vierzehntägigen Frist bzw. unmittelbar nach Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes eine Handlung setzten müssen. Bei entsprechender Vorsprache bei einer Hilfsorganisation bzw. Verhalten des BF, dem es nach Abholung des Schreibens bei der Post nach Ablauf der Frist offensichtlich auch möglich war, sich am selben Tag an den MigrantInnnenverein zu wenden, wäre die Frist gewahrt gewesen.

Dass die Zustellung an sich - wie in der Beschwerde formuliert - für den BF im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt hätte, kann nicht angenommen werden. So ist schon gemäß der Judikatur nur in seltenen Ausnahmefällen die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung an sich überhaupt geeignet, ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, beispielsweise bei Entfernung der Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen. Schon aus dem Wesen des antragsbedürftigen Asylverfahrens ergibt sich, dass die Zustellung eines Bescheides in einem solchen Verfahren keinesfalls unvorhergesehen sein kann und weiters im konkreten Fall die Zustellung durch Hinterlegung auch offenbar bekannt war. Der BF hat jedenfalls die Verständigung über die Hinterlegung eines Schreibens erhalten. Dass er in weiterer Folge erst nach Ablauf der Beschwerdefrist das behördliche Schreiben behoben und weitere Schritte eingeleitet hat bzw. sich an die für ihn mit Verfahrensanordnung bestellte Rechtsberatungssorganisation gewandt hat, ist ihm vorwerfbar. Dies würde jedenfalls im Hinblick auf seine Sorgfaltspflichten in einem ihm bekannten Verfahren ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes bedeuten.

Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Erstbefragung, Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der BF erkennt, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück gemäß Hinterlegungsanzeige um einen wesentlichen Behördenakt handelt, welchen er zumindest zu beheben hat, um im Anschluss entsprechend reagieren zu können. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des BF, eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, und erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist dieses Schriftstück zu beheben, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Erstbefragung, Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der BF erkennt, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück gemäß Hinterlegungsanzeige um einen wesentlichen Behördenakt handelt, welchen er zumindest zu beheben hat, um im Anschluss entsprechend reagieren zu können. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des BF, eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, und erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist dieses Schriftstück zu beheben, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).

Der BF wurde daher nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde zurückzuführen.

7. In rechtlicher Hinsicht folgte aus diesen Erwägungen:

Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der BF bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der BF bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).

Zum hier relevanten Sorgfaltsmaßstab hat der VfGH etwa in seinem Beschluss vom 14.03.2012 zu Zahl U 1391/11 wie folgt ausgeführt:

"Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre (vgl. VfSlg. 13.878/1994).""Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre vergleiche VfSlg. 13.878 aus 1994,)."

Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der BF die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).

8. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten gelang es dem BF nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte und ihn diesbezüglich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens traf.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher von der belangten Behörde in Ansehung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zu Recht abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher von der belangten Behörde in Ansehung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu Recht abgewiesen.

III. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und auch in der Beschwerde bzw. im Wiedereinsetzungsantrag nicht substantiiert dargelegt wurde, was der BF konkret noch zur Sache relevantes Vorbringen hätte können.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und auch in der Beschwerde bzw. im Wiedereinsetzungsantrag nicht substantiiert dargelegt wurde, was der BF konkret noch zur Sache relevantes Vorbringen hätte können.

IV. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.römisch vier. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im gg. Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2147342.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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