TE Vfgh Erkenntnis 2015/9/18 E1719/2015

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Veröffentlicht am 18.09.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFA-VG §16 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Leitsatz

Aufhebung eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund erweiterter Anlassfallwirkung; Neufassung der Regelung des BFA-Verfahrensgesetzes betreffend eine neuerlich verkürzte Rechtsmittelfrist nicht anzuwenden

Spruch

I.römisch eins.    Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.  

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Sachverhalt und Beschwerderömisch eins. Sachverhalt und Beschwerde

1.        Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er verfügte seit 24. März 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Nachdem er am 19. März 2015 deren Verlängerung beantragt hatte, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gegen ihn mit Bescheid vom 29. April 2015 eine auf §52 Abs4 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idF BGBl I 68/2013, gestützte Rückkehrentscheidung sowie ein auf §53 Abs2 Z7 FPG gestütztes Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten. Begründend führte das BFA an, der Beschwerdeführer habe von 1. Dezember 2014 bis 4. Jänner 2015 ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung bei einem näher bezeichneten Unternehmen gearbeitet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 4. Mai 2015 zugestellt.1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er verfügte seit 24. März 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Nachdem er am 19. März 2015 deren Verlängerung beantragt hatte, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gegen ihn mit Bescheid vom 29. April 2015 eine auf §52 Abs4 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, gestützte Rückkehrentscheidung sowie ein auf §53 Abs2 Z7 FPG gestütztes Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten. Begründend führte das BFA an, der Beschwerdeführer habe von 1. Dezember 2014 bis 4. Jänner 2015 ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung bei einem näher bezeichneten Unternehmen gearbeitet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 4. Mai 2015 zugestellt.

2.       Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid am 1. Juni 2015 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beides übermittelte er dem BFA per Telefax. Das BFA legte am 25. Juni 2015 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3.       Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. Es stützte diese Entscheidung auf §16 Abs1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wobei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes nicht genannt wird. Nach dem im Beschluss wiedergegebenen Wortlaut handelt es sich um die Fassung BGBl I 68/2013.3. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. Es stützte diese Entscheidung auf §16 Abs1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wobei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes nicht genannt wird. Nach dem im Beschluss wiedergegebenen Wortlaut handelt es sich um die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,.

4.       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, konkret des §16 Abs1 BFA-VG, sowie eine Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht wird.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       §7 Abs4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013, lautet auszugsweise: 1. §7 Abs4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§7. […]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art130 Abs1 Z4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art130 Abs2 Z1 B-VG beträgt vier Wochen. […]"

2.       §16 Abs1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 68/2013, lautete: 2. §16 Abs1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, lautete:

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. §7 Abs4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar."§16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. §7 Abs4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar."

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.        Die Beschwerde ist zulässig.

2.       Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G171/2015 ua., §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit BGBl I 84/2015 am 29. Juli 2015 kundgemacht.2. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G171/2015 ua., §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2015, am 29. Juli 2015 kundgemacht.

3.       Das Bundesverwaltungsgericht hat somit eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Ausspruch im soeben zitierten Erkenntnis vom 24. Juni 2015 gemäß Art140 Abs7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend erweitert, dass der als verfassungswidrig erkannte §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung mehr findet. Diese Erweiterung der Anlassfallwirkung wirkt sich daher auch auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall aus.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Ausspruch im soeben zitierten Erkenntnis vom 24. Juni 2015 gemäß Art140 Abs7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend erweitert, dass der als verfassungswidrig erkannte §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung mehr findet. Diese Erweiterung der Anlassfallwirkung wirkt sich daher auch auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall aus.

Nach der bereinigten Rechtslage bestimmte sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nach §7 Abs4 VwGVG und lief demnach am 1. Juni 2015 (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides des BFA) ab. Die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN). Demnach ist die mit BGBl I 70/2015 am 18. Juni 2015 kundgemachte Neufassung des §16 Abs1 BFA-VG, die wiederum eine von §7 Abs4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsehen würde, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Novelle BGBl I 70/2015 enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung. Deshalb ist es offenkundig, dass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.Nach der bereinigten Rechtslage bestimmte sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nach §7 Abs4 VwGVG und lief demnach am 1. Juni 2015 (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides des BFA) ab. Die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen vergleiche VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN). Demnach ist die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, am 18. Juni 2015 kundgemachte Neufassung des §16 Abs1 BFA-VG, die wiederum eine von §7 Abs4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsehen würde, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung. Deshalb ist es offenkundig, dass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

IV.      Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).1. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).

2.       Der Beschluss ist daher aufzuheben.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Die durch die Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügend klargestellt (insbesondere durch das vorzitierte Erkenntnis vom 24.6.2015, weiters VfGH 1.7.2015, E231/2015 ua., 2.7.2015, E874/2014 und E395/2015).

4.       Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Fristen, Geltungsbereich Anwendbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1719.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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