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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes im AnlassfallSpruch
Der Beschluss wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 15. Mai 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II und III). Gegen den Spruchpunkt I dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Jänner 2015 unter Berufung auf §16 Abs1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 68/2013, als verspätet zurück.1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 15. Mai 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei). Gegen den Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Jänner 2015 unter Berufung auf §16 Abs1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, als verspätet zurück.
2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, konkret des §16 Abs1 BFA-VG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
3. Der Verfassungsgerichtshof führte zu dieser Beschwerde im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG kein weiteres Verfahren durch.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G171/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof §16 Abs1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 68/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffende Bestimmung nicht mehr anzuwenden hat.1. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G171/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof §16 Abs1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffende Bestimmung nicht mehr anzuwenden hat.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und den Beschwerdeführer wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E395.2015Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016