TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/18 91/19/0013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.1991
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
B-VG Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Dezember 1990, Zl. Fr-726/5/90, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid vom 30. Juli 1990 erließ die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gegen den Beschwerdeführer unter Berufung auf näher zitierte Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes ein bis 30. Juli 1995 befristetes Aufenthaltsverbot. Am 2. Oktober 1990 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den vorzitierten Bescheid und holte gleichzeitig die versäumte Berufung nach. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1990 wies diese Behörde den erwähnten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AVG 1950 ab, wogegen der Beschwerdeführer gleichfalls Berufung erhob.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1990 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) die Berufung gegen den erwähnten Bescheid der Erstbehörde vom 15. Oktober 1990 ab (Spruchpunkt I); gleichzeitig wies sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 30. Juli 1990 als verspätet zurück (Spruchpunkt II).

In der Begründung wurde zum Spruchpunkt I unter anderem ausgeführt, der Bescheid der Erstbehörde vom 30. Juli 1990 sei dem Beschwerdeführer am 30. Juli 1990 ausgehändigt und damit zugestellt worden. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer auch aus der Schubhaft, in welcher er sich seit 31. Mai 1990 befunden habe, entlassen worden. Die zwei Wochen betragende Rechtsmittelfrist sei ungenützt verstrichen. Daß dem Beschwerdeführer keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei, sei unrichtig, da eine solche in dem ihm schriftlich ausgehändigten Bescheid enthalten sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer mit Hilfe einer Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht worden, daß gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Selbst wenn es mit dieser Dolmetscherin "große Verständigungsprobleme" gegeben haben sollte, habe doch dem Beschwerdeführer bewußt werden müssen, daß ein Formalakt gesetzt werde und das ihm ausgehändigte Schriftstück von Bedeutung sein würde. Daß der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrsche und demzufolge den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe, stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Gegen diesen Bescheid - und zwar entsprechend seinem Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) lediglich gegen Spruchpunkt I - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Erkenntnissen vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0187, und vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0165, die Rechtsansicht vertreten, daß die Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides (dort jeweils einer Strafverfügung) bzw. die Unkenntnis der deutschen Sprache kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft weder über eine "Kontaktperson" noch über Geldmittel zur Inanspruchnahme einer "Beratungsstelle" verfügt haben sollte, wäre es ihm unbenommen geblieben, bei der Behörde erster Instanz eine entsprechende Aufklärung zu erwirken.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190013.X00

Im RIS seit

18.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten