TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/22 90/11/0089

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §57 Abs2;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 23. Februar 1990, Zl. 11-39 Pa 12-90, betreffend Zurückweisung der Vorstellung in einer kraftfahrrechtlichen Angelegenheit

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Februar 1990 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den die Entziehung der Lenkerberechtigung verfügenden Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 8. November 1989 gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß der Mandatsbescheid dem Beschwerdeführer am 14. November 1989 zugestellt wurde, sodaß die Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Vorstellung am 28. November 1989 - es handelte sich bei diesem Tag um einen Dienstag - abgelaufen sei. Die am 29. November 1989 zur Post gegebene Vorstellung sei daher verspätet.

Der Beschwerdeführer hält diese Fristberechnung für unrichtig und meint, nach ständiger Rechtsprechung sei davon auszugehen, daß die Rechtsmittelfrist um 0.00 Uhr des Tages beginne, welcher der Zustellung folge. Da der Beschwerdeführer den Bescheid am 14. November 1989 erhalten habe, habe für ihn die Rechtsmittelfrist am 15. November 1989 begonnen und sei am 29. November 1989 abgelaufen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG 1950 wird bei der Berechnung von Fristen, die NACH TAGEN bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden NACH WOCHEN, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Eine gleichartige Regelung enthalten Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983.

Die Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid beträgt gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. zwei Wochen. Auf die Berechnung dieser Frist ist daher § 32 Abs. 2 leg. cit. anzuwenden. Im vorliegenden Fall endete diese Frist im Hinblick auf den Beginn der Frist durch die Zustellung am (Dienstag, dem) 14. November 1989 mit Ablauf des 28. November 1989.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß bei nach Wochen bestimmten Fristen die Frist erst am Tag nach der Zustellung beginne, ist durch das Gesetz nicht gedeckt und wurde bisher weder in der Lehre, noch in der Rechtsprechung vertreten. Sie würde dazu führen, daß die zweiwöchige Vorstellungsfrist 15 volle Tage, nämlich vom Beginn des 15. November 1989 bis zum Ablauf des 29. November 1989, und damit mehr als zwei Wochen betragen hätte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110089.X00

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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