Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des T P in W, geboren am 15. März 1981, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juli 2009, Zl. E1/281.072/2009, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist i.A. eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des T P in W, geboren am 15. März 1981, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juli 2009, Zl. E1/281.072 aus 2009,, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist i.A. eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Juli 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines kroatischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Juni 2009, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. März 2009, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, als verspätet zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen. 1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Juli 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines kroatischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Juni 2009, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. März 2009, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, als verspätet zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 25. Juni 2009 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den (Aufenthaltsverbots)Bescheid vom 14. März 2009 eingebracht und gleichzeitig Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid erhoben.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde u. a. damit begründet, dass der Bescheid vom 14. März 2009 dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt worden sei, er jedoch nicht Deutsch spreche. Da ihm der Inhalt des Bescheides nicht klar gewesen sei, habe er sich mit seinem Trauzeugen in Verbindung gesetzt und "hinsichtlich des Bescheides gefragt". Er habe seinem Trauzeugen auch mitgeteilt, dass er bereits zuvor eine Verwaltungsstrafe bezahlt habe, worauf ihm dieser mitgeteilt habe, er brauche sich keine Sorgen machen, wenn er das schon bezahlt habe, sei das dann kein Problem. Der Beschwerdeführer sei daraufhin davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei, und habe sich nicht mehr weiter darum gekümmert. Dass es sich bei dem Bescheid um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gehandelt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Wäre ihm dieser Umstand bewusst gewesen, hätte er unverzüglich reagiert, da ihm natürlich die Tragweite bzw. der Inhalt eines Aufenthaltsverbotes klar sei. Nunmehr habe der Beschwerdeführer mit 19. Juni 2009 eine Ladung zur Behörde erhalten und anlässlich dieser Einvernahme erfahren, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei und er ausreisen müsse. Unter Hinweis auf das Vorbringen sei davon auszugehen, dass - wenn überhaupt - beim Beschwerdeführer lediglich ein Verschulden im Sinn der leichten Fahrlässigkeit vorliege. Da er durch die falsche Information seines Trauzeugen nicht davon ausgegangen sei, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, habe er auch keine Berufung erhoben, wobei diese falsche Information für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen sei.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2009 habe die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides sei zu Handen des ausgewiesenen Rechtsfreundes erfolgt.Mit Bescheid vom 29. Juni 2009 habe die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides sei zu Handen des ausgewiesenen Rechtsfreundes erfolgt.
Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 71 Abs. 1 AVG aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2009 von einem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot erfahren habe und mit Schreiben vom 25. Juni 2009 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot somit fristgerecht im Sinn des § 71 Abs. 2 AVG bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht habe.Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 71, Absatz eins, AVG aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2009 von einem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot erfahren habe und mit Schreiben vom 25. Juni 2009 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot somit fristgerecht im Sinn des Paragraph 71, Absatz 2, AVG bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht habe.
Die Erstbehörde habe gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbotsverfahren geführt, da dieser nach durchsetzbarer Ausweisung entgegen der Bestimmung des § 73 Abs. 1 FPG unerlaubt nach Österreich zurückgekehrt sei. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2009 sei eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangen, und der Beschwerdeführer sei zur Beantwortung einer Reihe von Fragen aufgefordert worden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer mit 21. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt worden, der Rückschein erliege im Akt. Der Rückscheinbrief sei behoben worden, da die Sendung sonst der Erstbehörde retourniert worden wäre. Der Beschwerdeführer sei somit seit diesem Zeitpunkt in Kenntnis davon gewesen, dass die Erstbehörde beabsichtige, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich am Verfahren jedoch nicht beteiligt. Mit Bescheid vom 15. März 2009 sei daraufhin das Aufenthaltsverbot ergangen. Dieser Bescheid sei mit 30. Mai 2009 durch Hinterlegung zugestellt worden. Auch dieser Rückschein erliege im Akt. Die angeführten Zutellungen seien überdies nicht bestritten worden.Die Erstbehörde habe gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbotsverfahren geführt, da dieser nach durchsetzbarer Ausweisung entgegen der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, FPG unerlaubt nach Österreich zurückgekehrt sei. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2009 sei eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangen, und der Beschwerdeführer sei zur Beantwortung einer Reihe von Fragen aufgefordert worden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer mit 21. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt worden, der Rückschein erliege im Akt. Der Rückscheinbrief sei behoben worden, da die Sendung sonst der Erstbehörde retourniert worden wäre. Der Beschwerdeführer sei somit seit diesem Zeitpunkt in Kenntnis davon gewesen, dass die Erstbehörde beabsichtige, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich am Verfahren jedoch nicht beteiligt. Mit Bescheid vom 15. März 2009 sei daraufhin das Aufenthaltsverbot ergangen. Dieser Bescheid sei mit 30. Mai 2009 durch Hinterlegung zugestellt worden. Auch dieser Rückschein erliege im Akt. Die angeführten Zutellungen seien überdies nicht bestritten worden.
Der Beschwerdeführer behaupte, an der fristgerechten Erhebung einer Berufung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an welchem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, gehindert worden zu sein. Im Kern werde vorgebracht, dem Beschwerdeführer, der "nicht (ausreichend) deutsch spreche", sei der Inhalt des Bescheides nicht klar gewesen, er habe sich mit seinem Trauzeugen in Verbindung gesetzt und eine (offenbar) falsche Auskunft den Bescheidinhalt betreffend erhalten.
Dem sei zu erwidern, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2008 ausgewiesen und binnen kürzester Zeit unerlaubt nach Österreich zurückgekehrt sei, von seinem illegalen Status hätte wissen oder sich vor der Einreise entsprechend informieren müssen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei ihm gegebenenfalls um eine sprachunkundige Person handeln möge, sei nicht in Ansätzen nachvollziehbar bzw. glaubhaft, dass der Fremde in Kenntnis eines anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens von einer offenbar Deutsch sprechenden Auskunftsperson seines Vertrauens nach allfälliger Durchsicht des Bescheides die Auskunft erhalten habe, "das sei kein Problem". Den Beschwerdeführer treffe auch hinsichtlich der (ungeeigneten) Wahl seiner Auskunftsperson insofern ein Auswahlverschulden. Entgegen der Behauptung in der Berufung sei für den Beschwerdeführer sehr wohl vorhersehbar gewesen, dass ihm ein entsprechender Bescheid zugehen würde, nachdem auch eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe im Antrag vom 25. Juni 2009 lediglich vor, er habe sich mit seinem Trauzeugen "in Verbindung gesetzt" und "hinsichtlich des Bescheides gefragt". Er bringe jedoch nicht vor, dass er seinem Trauzeugen den Bescheid gezeigt oder zum Lesen gegeben hätte. Nach entsprechender Auskunft sei für den Beschwerdeführer "die Sache erledigt" gewesen, "er hätte sich nicht mehr weiter darum gekümmert". Unabhängig davon, wie sich die beschriebene Einholung der Auskunft in concreto auch zugetragen haben möge, stelle ein derartiges (Fehl-)Verhalten kein solches dar, welches einer durchschnittlich sorgfältigen Person auch unterlaufen hätte können. Möge die behauptete "Falschauskunft" auch gegebenenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt haben, sei dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber Sorglosigkeit bzw. ein nicht unerheblicher Verschuldensgrad vorzuwerfen, indem er, in Kenntnis des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens, die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten durchaus zumutbare Sorgfalt gänzlich außer Acht gelassen habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. 1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Begriff des minderen Grad des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 96 ff zu § 71 AVG zitierte hg. Judikatur).Der Begriff des minderen Grad des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 96 ff zu Paragraph 71, AVG zitierte hg. Judikatur).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei auf Grund der Information seines Trauzeugen davon ausgegangen, dass durch die Bezahlung der Verwaltungsstrafe die Sache erledigt sei. Wäre er sich über den Inhalt des Bescheides klar gewesen, hätte er natürlich unverzüglich die entsprechenden und notwendigen Schritte gesetzt. Dass dies aber in Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten nicht erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, gegebenenfalls sei lediglich ein minderer Grad des Versehens anzunehmen.
Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt zu haben. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, seinem Trauzeugen den Bescheid gezeigt oder zum Lesen gegeben zu haben, blieben unwidersprochen. Das Vertrauen in die Auskunft eines Bekannten, der offenbar den Bescheid selbst nicht einmal gelesen hat, stellt jedenfalls eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit dar. Aber selbst wenn der Trauzeuge den Aufenthaltsverbotsbescheid gelesen und mangels ausreichender Rechtskenntnisse unrichtig interpretiert haben sollte, wäre daraus nichts zu gewinnen. Es wäre dem sich auf mangelnde Sprachkenntnis berufenden Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, sich vom Inhalt des eigenhändig zugestellten behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen und - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder an eine Rechtsberatung für Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0322). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seiner Ausweisung im Jahr 2008 bereits Erfahrung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch österreichische Behörden hatte.Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt zu haben. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, seinem Trauzeugen den Bescheid gezeigt oder zum Lesen gegeben zu haben, blieben unwidersprochen. Das Vertrauen in die Auskunft eines Bekannten, der offenbar den Bescheid selbst nicht einmal gelesen hat, stellt jedenfalls eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit dar. Aber selbst wenn der Trauzeuge den Aufenthaltsverbotsbescheid gelesen und mangels ausreichender Rechtskenntnisse unrichtig interpretiert haben sollte, wäre daraus nichts zu gewinnen. Es wäre dem sich auf mangelnde Sprachkenntnis berufenden Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, sich vom Inhalt des eigenhändig zugestellten behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen und - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder an eine Rechtsberatung für Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0322). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seiner Ausweisung im Jahr 2008 bereits Erfahrung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch österreichische Behörden hatte.
Entgegen der Beschwerdeansicht ging die belangte Behörde nicht davon aus, dem Beschwerdeführer habe der Inhalt des Bescheides klar sein müssen, sondern davon, dass er in Kenntnis darüber gewesen sei, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anhängig sei. Dazu stellte die belangte Behörde fest, die Zustellungen sowohl der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 15. Jänner 2009 als auch des angefochtenen Bescheides seien jeweils durch Hinterlegung erfolgt, die Rückscheine befänden sich im Akt. Die Zustellungen seien im Verwaltungsverfahren nicht bestritten worden. Auch die Beschwerde bringt keine Umstände vor, wonach der Beschwerdeführer trotz - unbestrittener - Hinterlegung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21. Jänner 2009 vom Schriftstück keine Kenntnis erlangt habe. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis vom Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn gewesen ist.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Abgesehen davon, dass ein Bescheid, mit dem einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist keine Folge gegeben wurde, einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist, erübrigt sich bei dem vorliegenden Ergebnis eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Abgesehen davon, dass ein Bescheid, mit dem einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist keine Folge gegeben wurde, einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist, erübrigt sich bei dem vorliegenden Ergebnis eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180298.X00Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009