TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/17 89/03/0003

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/16 Berechnung von Fristen;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwRallg;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 9. November 1988, Zl. IIb2-V-6934/4-1988, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Kraftfahrangelegenheit

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes bestraft. Die Strafverfügung wurde laut Zustellschein am 25. Mai 1988 zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der "25.5.88" angegeben wurde.

Der gegen diese Strafverfügung vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch - der im Einspruch hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 15. Juni 1988 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung (erst) am 9. Juni 1988 zur Post gegeben worden sei.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 9. November 1988 ab. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, daß die Hinterlegung der Strafverfügung zu Recht erfolgt und damit die rechtsgültige Zustellung des Schriftstückes bewirkt worden sei. Da die Strafverfügung am 25. Mai 1988 hinterlegt worden und der Beginn der Abholfrist somit der 25. Mai 1988 gewesen sei, sei der am 9. Juni 1988 zur Post gegebene Einspruch nach Ablauf der 14-tägigen Frist um einen Tag verspätet erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich BGBl. Nr. 254/1983 laufen Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem. Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Übereinkommens ist, wenn eine Frist in Wochen ausgedrückt ist, der dies ad quem der letzte Tag der letzten Woche, der dem dies a quo im Namen entspricht.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw. des letzten Jahres der Frist (vgl. dazu auch Ringhofer,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Manz, Wien 1987, Anmerkungen 2 und 5 zu § 32 AVG). Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung - wenn die Strafverfügung am 25. Mai 1988 zur Abholung bereit lag, worauf noch eingegangen wird - am Mittwoch, dem 25. Mai 1988 um 24.00 Uhr - und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar irrtümlich meint, bereits um 0.00 Uhr dieses Tages - zu laufen begann und am Mittwoch, dem 8. Juni 1988 um 24.00 Uhr endete. Solcherart wird der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, in den Lauf der Einspruchsfrist nicht eingerechnet und es wurde dem Beschwerdeführer dadurch entgegen seiner Ansicht auch die Einspruchsfrist um keinen Tag verkürzt. Vielmehr standen ihm bis zum Ablauf des 8. Juni 1988 volle zwei Wochen für die Erhebung des Einspruches zur Verfügung. Der unbestritten erst am 9. Juni 1988 zur Post gegebene Einspruch wurde bei richtiger Annahme des Beginnes der Abholfrist außerhalb der Einspruchsfrist erhoben und daher von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht sicher, daß das Poststück tatsächlich am 25. Mai 1988 für ihn zur Abholung bereit gelegen sei, da der Postzusteller das Poststück ja mitgehabt habe und wohl erst im Laufe des Nachmittags zum Postamt zurückgekehrt sei, weshalb es wahrscheinlich erscheine, daß die Abholung erst am 26. Mai 1988 erstmals möglich gewesen sei, ist auf den den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Zustellnachweis zu verweisen, dem zu entnehmen ist, daß beim ersten Zustellversuch am 24. Mai 1988 die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und daß ferner beim zweiten Zustellversuch am 25. Mai 1988 die in das Hausbrieffach eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des Poststückes zurückgelassen wurde, wobei der Beginn der Abholfrist auf dem Zustellschein mit 25. Mai 1988 angegeben ist. Der Zustellschein hat als öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtungkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Bloß auf Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellscheines genügen hiefür nicht. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es sei nicht sicher, daß das Poststück tatsächlich am 25. Mai 1988 zur Abholung bereit gelegen sei, und es sei wahrscheinlich, daß die Abholung erst am 26. Mai 1988 erstmals möglich gewesen sei, so stellt er damit lediglich eine, noch dazu nicht überzeugende Vermutung an, zumal gerade der Umstand, daß der Postzusteller - wie der Beschwerdeführer selbst annimmt - im Laufe des Nachmittags zum Postamt zurückkehrte, dafür spricht, daß das Poststück noch am 25. Mai 1988 erstmals zur Abholung bereit gelegen ist und der Beginn der Abholfrist im Zustellschein sohin richtig mit 25. Mai 1988 angegeben wurde. Dieses Vorbringen ist demnach als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellscheines nicht geeignet. Solcherart aber ist nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf amtswegige Einholung einer Auskunft vom Zustellpostamt nicht folgte, in einem Recht verletzt wurde.

Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030003.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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