Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
AVG 1950 §6Spruch
W111 2164405-1/8E
W111 2164405-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. 351703106-151300056, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. 351703106-151300056, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2017, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2017 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2017 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als verspätet zurückgewiesen.
III. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Unzulässigerklärung der Abschiebung in die Ukraine vom 03.08.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Erledigung weitergeleitet.römisch drei. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Unzulässigerklärung der Abschiebung in die Ukraine vom 03.08.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Erledigung weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. 351703106-151300056, wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer respektive Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden: Beschwerdeführer), einen Staatsangehörigen der Ukraine, gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. 351703106-151300056, wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer respektive Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden: Beschwerdeführer), einen Staatsangehörigen der Ukraine, gemäß Paragraph 52, Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2017 gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtberatungsorganisation in der Justizanstalt XXXX durch eigenhändige Übernahme zugestellt (AS 669).Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2017 gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtberatungsorganisation in der Justizanstalt römisch 40 durch eigenhändige Übernahme zugestellt (AS 669).
4. Mit am 30.06.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz (Datum des Poststempels: 29.06.2017) erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde im vollen Umfang unter gleichzeitiger Beantragung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde dabei angeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer "frühestens" am 15.06.2017 zugestellt worden wäre.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Verspätungsvorhalt vom 19.07.2017 (dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.07.2017 zugestellt) wurde darum ersucht, binnen zweiwöchiger Frist zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu beziehen.
7. Mit Eingabe vom 03.08.2017 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter dahingehend Stellung genommen, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Gesprächs mit dem Rechtsvertreter am 23.06.2017 angegeben hätte, den angefochtenen Bescheid am 15.06.2017 erhalten zu haben, wobei dieser Umstand nicht als ungewöhnlich anzusehen wäre, zumal Justizwachebeamte Poststücke auch am Feiertag übergeben könnten. Die beiliegend übermittelten Verfahrensanordnungen wären mit dem 14.06.2017 datiert gewesen, weshalb es naheliegend erschiene, dass alle Schriftstücke gemeinsam abgesandt und erst nach dem 15.06.2017, sohin am 16.06.2017, zugestellt worden wären. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass eine Zustellung am 14.06.2017 nicht erfolgt sei. Aus prozessualer Vorsicht werde jedoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, welcher sowohl beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werde. Begründend wurde nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer die behördlichen Schriftstücke dem Rechtsvertreter am 23.06.2017 übergeben hätte, wobei der Beschwerdeführer angegeben hätte, den Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung am 15.06.2017 in der Justizanstalt erhalten zu haben. Kuverts seien nicht übergeben worden. Für den Rechtsvertreter habe das Zustelldatum des 15.06.2017 durchaus plausibel gewirkt, da der Postweg vom Bundesamt bis nachXXXXgrundsätzlich zwei Tage in Anspruch nehmen würde. Zur Bescheinigung wurden ein Auszug aus einem Aktenvermerk über die Besprechung vom 23.06.2017 sowie eine eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 26.07.2017 vorgelegt, der zufolge er gegenüber seinem Rechtsvertreter angegeben hätte, den Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot am 15.06.2017 erhalten zu haben. In der Justizanstalt sei das Zeitgefühl des Beschwerdeführers offenbar durcheinandergeraten und er habe sich über den Zustellzeitpunkt geirrt. Dem Rechtvertreter wären die Äußerungen des Beschwerdeführers eindeutig erschienen, zumal dieser das Schriftstück direkt von einem Justizwachebeamten übernommen hätte. Durch das erstmalige und einschneidende Hafterlebnis habe sich der Beschwerdeführer im Zustelldatum geirrt, worin ein minderer Grad des Versehens zu erblicken sei. Für den Fall der Verspätung der Beschwerde werde nochmals ausdrücklich ein Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine gestellt, da sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befinde, er kaum ukrainisch spreche, seine Familie von der Krim stammen würde sowie aufgrund seiner Drogenerfahrung in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 14.06.2017 durch den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX persönlich übernommen wurde.Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 14.06.2017 durch den Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 persönlich übernommen wurde.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde unbestritten am 29.06.2017 bei der Post aufgegeben. Die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Bescheid wurde mit zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.2.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.1.3. In Bezug auf den am 03.08.2017 eingebrachten (und sohin – ausgehend von einem Bekanntwerden des potentiellen Wiedereinsetzungsgrundes mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 21.07.2017 – rechtzeitigen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, ausgesprochen hat, § 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.2.1.3. In Bezug auf den am 03.08.2017 eingebrachten (und sohin – ausgehend von einem Bekanntwerden des potentiellen Wiedereinsetzungsgrundes mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 21.07.2017 – rechtzeitigen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, ausgesprochen hat, Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallgegenständlich nach der am 17.07.2017 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden ist, liegt die diesbezügliche Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zum Spruchteil A I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):2.2. Zum Spruchteil A römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
2.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.2.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32 ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32, ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".Unter einem Ereignis im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur)".
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum im Sinne einer Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.
Die Behörde ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (VwGH 14.12.1995; 95/19/0622; 27.2.1996, 95/04/0218; 25.2.2003, 2002/10/0223; Hengstschläger3 Rz 610; Thienel4 324). ( ) Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Beweismittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115 f).Die Behörde ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (VwGH 14.12.1995; 95/19/0622; 27.2.1996, 95/04/0218; 25.2.2003, 2002/10/0223; Hengstschläger3 Rz 610; Thienel4 324). ( ) Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Beweismittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115 f).
Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972).Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972).
Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139; ferner Rz 76) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23. 6. 1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 2002/18/0291; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139; ferner Rz 76) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23. 6. 1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 2002/18/0291; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, hinzuweisen (vgl. VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400): "Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a.a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Antragsteller nicht vor. ( ) Dass der Antragsteller gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Antragsteller ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, hinzuweisen vergleiche VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400): "Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, a.a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Antragsteller nicht vor. ( ) Dass der Antragsteller gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Antragsteller ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."
Grundsätzlich kann auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 AVG Rz 36).Grundsätzlich kann auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, AVG Rz 36).
Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z 1 VwGVG, welcher dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, welcher dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist, übertragbar.
2.2.2. Der zu beurteilende Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem – mit der Einbringung eines Rechtsmittels beauftragten – gewillkürten Vertreter irrtümlich ein falsches, jedoch nicht unplausibel erscheinendes, Zustelldatum angegeben hätte, auf dessen Basis der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist berechnet hätte. Auf jenem Irrtum habe die folglich um einen Tag verspätet erfolgte Beschwerdeeinbringung beruht.
Festzuhalten ist zunächst, dass im vorliegenden Fall aufgrund der verspätet erfolgten Aufgabe des Beschwerdeschriftsatzes bei der Post eine Frist versäumt wurde (vgl. sogleich unter Punkt 2.3.) und der Beschwerdeführer hierdurch einen Rechtsnachteil erlitt.Festzuhalten ist zunächst, dass im vorliegenden Fall aufgrund der verspätet erfolgten Aufgabe des Beschwerdeschriftsatzes bei der Post eine Frist versäumt wurde vergleiche sogleich unter Punkt 2.3.) und der Beschwerdeführer hierdurch einen Rechtsnachteil erlitt.
2.2.3. Der Beschwerdeführervertreter führte als unvorhergesehenes Ereignis den – auf einem minderen Grad des Versehens beruhenden – Irrtum des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Erledigung, welcher für den Irrtum des Beschwerdeführervertreters über den Fristenlauf kausal gewesen wäre, ins Treffen.
Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl Rz 34 f; ferner VwGH 26. 2. 2004, 2004/21/0011; 27. 1. 2005, 2004/11/0212; 22. 12. 2005, 2005/20/0367;Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen vergleiche Rz 34 f; ferner VwGH 26. 2. 2004, 2004/21/0011; 27. 1. 2005, 2004/11/0212; 22. 12. 2005, 2005/20/0367;
zur älteren Jud siehe VwSlg 276 A/1948; VwGH 17. 9. 1959, 1963/57;
26. 9. 1961, 758/60) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73).26. 9. 1961, 758/60) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73).
Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (Rz 37; VwGH 15. 9. 1994, 94/09/0141; 27. 11. 2001, 2001/18/0114; 23. 6. 2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Rz 40; VwGH 28. 4. 1992, 92/05/0051; 23. 2. 1993, 91/08/0170; 23. 6. 2008, 2008/05/0122; vgl auch Antoniolli/Koja 819 f; Hengstschläger3 Rz 600, 606; Thienel 4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 617 f).Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (Rz 37; VwGH 15. 9. 1994, 94/09/0141; 27. 11. 2001, 2001/18/0114; 23. 6. 2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Rz 40; VwGH 28. 4. 1992, 92/05/0051; 23. 2. 1993, 91/08/0170; 23. 6. 2008, 2008/05/0122; vergleiche auch Antoniolli/Koja 819 f; Hengstschläger3 Rz 600, 606; Thienel 4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 617 f).
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 24. 1. 1996, 95/21/1238; 31. 7. 2007, 2006/05/0089; Hellbling 474; Hengstschläger3 Rz 606; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 5; Thienel4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 618). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Walter/Mayer Rz 618 f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 4. 3. 1994, 93/02/0256; vgl auch VwGH 4. 2. 1996, 96/21/0914; ferner auch § 12 Rz 2), es gibt keine "restitutio ob malam defensionem" (Bernárd, ZfV 1981, 129). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH 26. 1. 1995, 94/06/0090).Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 24. 1. 1996, 95/21/1238; 31. 7. 2007, 2006/05/0089; Hellbling 474; Hengstschläger3 Rz 606; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 71, Anmerkung 5; Thienel4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 618). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Walter/Mayer Rz 618 f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 4. 3. 1994, 93/02/0256; vergleiche auch VwGH 4. 2. 1996, 96/21/0914; ferner auch Paragraph 12, Rz 2), es gibt keine "restitutio ob malam defensionem" (Bernárd, ZfV 1981, 129). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 26. 1. 1995, 94/06/0090).
Allerdings wird von der Jud an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (VwGH 19. 9. 1991, 91/06/0067; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; 23. 6. 2008, 2008/05/0529; vgl auch Rz 37, 49 ff; ferner auch Hengstschläger3 Rz 606; Kunnert 193; Thienel 4 323).Allerdings wird von der Jud an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (VwGH 19. 9. 1991, 91/06/0067; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; 23. 6. 2008, 2008/05/0529; vergleiche auch Rz 37, 49 ff; ferner auch Hengstschläger3 Rz 606; Kunnert 193; Thienel 4 323).
Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13. 12. 1989, 89/03/0091; 31. 1. 1990, 89/03/0254). Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insb das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekannt zu geben (VwGH 31. 1. 1990, 89/03/0254; 7. 4. 2000, 97/19/1803; 25. 2. 2004, 2001/09/0019; vgl Rz 51).Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13. 12. 1989, 89/03/0091; 31. 1. 1990, 89/03/0254). Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insb das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekannt zu geben (VwGH 31. 1. 1990, 89/03/0254; 7. 4. 2000, 97/19/1803; 25. 2. 2004, 2001/09/0019; vergleiche Rz 51).
Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl § 68 Rz 5 ff) und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13. 12. 1989, 89/03/0091; 8. 7. 1992, 92/03/0093; 26. 5. 1999, 99/03/0029) (Hengstschläger / Leeb, AVG § 71 Rz 43 ff).Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft vergleiche Paragraph 68, Rz 5 ff) und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13. 12. 1989, 89/03/0091; 8. 7. 1992, 92/03/0093; 26. 5. 1999, 99/03/0029) (Hengstschläger / Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 43 ff).
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Jud des VwGH beispielsweise vor, wenn
? der Wiedereinsetzungswerber das Kuvert, aus dem der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hervorgeht, wegwirft und auf dem Bescheid, den er seinem Rechtsvertreter zwecks Einbringung eines Rechtsmittels übersendet, ein unrichtiges Zustelldatum (zB falschen Eingangsstempel) anbringt (VwGH 8. 7. 1992, 92/03/0094);
? jene Unterlagen, aus denen sich der Tag der Zustellung und damit der Beginn des Fristenlaufes ergibt, in einer Weise aufbewahrt werden, die es möglich erscheinen lässt, dass sie selbst und damit das Wissen um den Fristbeginn verloren gehen; diese Unterlagen sind vor dem Zugriff unbefugter und solcher Personen, die ihre Bedeutung nicht erfassen, zu schützen (VwGH 22. 9. 1992, 92/11/0184);
? die Partei über die Zeitpunkte der Zustellung verschiedener, hintereinander eingelangter behördlicher Schriftstücke irrt (VwGH 30. 9. 1997, 97/08/0127);
Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch
? Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24. 2. 1992, 91/10/0291; 2. 7. 1998, 97/06/0056; 24. 2. 2006, 2005/12/0237);
? unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0185), und Beachtung der in § 6 ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (VwGH 25. 5. 2007, 2005/12/0219); (vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG § 71);? unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0185), und Beachtung der in Paragraph 6, ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (VwGH 25. 5. 2007, 2005/12/0219); vergleiche Hengstschläger / Leeb, AVG Paragraph 71,);
2.2.4. Übertragen auf den zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die verspätet erfolgte Einbringung der Beschwerde zwar insofern auf einem unvorhergesehenen Ereignis beruhte, als der gewillkürte Vertreter – dessen Verhalten sich der Beschwerdeführer zuzurechnen lassen hat – aufgrund der unrichtigen dahingehenden Information seines Mandanten den Fristenlauf von einem unrichtigen Zustelldatum aus berechnete. Dieser Irrtum des rechtsfreundlichen Vertreters über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung kann jedoch – im Sinne des für berufsmäßige Parteienvertreter heranzuziehenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabs und der in Bezug auf das Zustelldatum erhöhten Prüfpflicht – nicht als auf einem minderen Grad des Versehens beruhend erachtet werden:
So ergibt sich aus dem Akteninhalt jedenfalls, dass der gewillkürte Vertreter keine positive Kenntnis über das exakte Zustelldatum besessen hat. Demgemäß wurde in der Beschwerdeschrift eingangs angeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer "frühestens" am 15.06.2017 zugestellt worden (AS 687). Ein Beleg, aus welchem das tatsächliche Zustelldatum ersichtlich werde, sei dem gewillkürten Vertreter nicht übergeben worden. Bereits vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführervertreter im Sinne der oben dargestellten Judikaturlinie oblegen, sich Gewissheit über den exakten Zustellzeitpunkt zu verschaffen, um einen Irrtum über den Beginn des Fristenlaufs ausschließen zu können. Ein schuldausschließender minderer Grad des Versehens in diesem Zusammenhang ist darüber hinaus deshalb nicht anzunehmen, da es sich beim vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter als Zustelldatum angegebenen Datum des 15.06.2017 um einen gesetzlichen Feiertag (Fronleichnam) handelte und eine postalische/elektronische Zustellung an jenem Tag seitens des berufsmäßigen Parteienvertreters – unabhängig vom Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Haft befunden hatte – auch vor diesem Hintergrund hätte angezweifelt werden müssen. In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführervertreter auch nicht schlichtweg von einer erst am Folgetag erfolgten Zustellung ausgehen dürfen, zumal sich aus dem Datum der Bescheidausfertigung sowie der übermittelten Verfahrensanordnung in Zusammenschau mit der Möglichkeit einer Zustellung auf elektronischem Weg (wie sie auch im zu beurteilenden Fall erfolgt ist) jedenfalls die Möglichkeit einer bereits am 14.06.2017 erfolgten Zustellung ergeben hat.
Sohin wären – selbst wenn dem Beschwerdeführer das Datum der Bescheidzustellung nicht mehr erinnerlich gewesen wäre – entsprechende Erkundigungen bei der belangten Behörde sowie in der Justizanstalt möglich und geboten gewesen. Im Verwaltungsakt wurde die Ausfolgung des in Frage stehenden Bescheides an den Beschwerdeführer jedenfalls schriftlich vermerkt (vgl. den auf AS 669 einliegenden Übermittlungsnachweis) und wäre es dem Beschwerdeführervertreter, neben einer konkreten Erkundigung bei der belangten Behörde respektive der Justizanstalt, offen gestanden, Akteneinsicht zu begehren.Sohin wären – selbst wenn dem Beschwerdeführer das Datum der Bescheidzustellung nicht mehr erinnerlich gewesen wäre – entsprechende Erkundigungen bei der belangten Behörde sowie in der Justizanstalt möglich und geboten gewesen. Im Verwaltungsakt wurde die Ausfolgung des in Frage stehenden Bescheides an den Beschwerdeführer jedenfalls schriftlich vermerkt vergleiche den auf AS 669 einliegenden Übermittlungsnachweis) und wäre es dem Beschwerdeführervertreter, neben einer konkreten Erkundigung bei der belangten Behörde respektive der Justizanstalt, offen gestanden, Akteneinsicht zu begehren.
2.2.5. Im Ergebnis beruht der Irrtum, welcher fallgegenständlich zur Versäumung der Rechtsmittelfrist geführt hat, sohin auf einem über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters.
Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.
2.3. Zum Spruchteil A II. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):2.3. Zum Spruchteil A römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):
2.3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.2.3.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Fallgegenständlich betrug die Beschwerdefrist sohin zwei Wochen.
Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG unerlässlich ist. Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von nunmehr zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG unerlässlich ist. Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von nunmehr zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2017 persönlich in der Justizanstalt XXXX zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung (AS 669).Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2017 persönlich in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung (AS 669).
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zwei Wochen.Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zwei Wochen.
Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 14.06.2017 und endete mit Ablauf des 28.06.2017.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeschriftsatz am 29.06.2017 – sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – zur Post gegeben (Datum des Poststempels, AS 699).
Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre (so liegt neben der Zustellverfügung eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete und mit dem 14.06.2017 datierte Übernahmebestätigung im Akt ein).
Anhaltspunkte dahingehend, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit dem Jahr 2005 in Österreich aufgehalten hat, der deutschen Sprache mächtig ist, weshalb auf eine Übersetzung des Spruchinhaltes und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die Vernehmungen des Beschwerdeführers im strafgerichtlichen Verfahren ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten (vgl etwa AS 503).Anhaltspunkte dahingehend, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit dem Jahr 2005 in Österreich aufgehalten hat, der deutschen Sprache mächtig ist, weshalb auf eine Übersetzung des Spruchinhaltes und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die Vernehmungen des Beschwerdeführers im strafgerichtlichen Verfahren ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten vergleiche etwa AS 503).
Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.Bei der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.
2.3.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen, zumal der Ausgang des Gesetzprüfungsverfahrens des VfGH zu § 16 BFA-VG, Zl. E 502/2017-13, nicht absehbar ist.2.3.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen, zumal der Ausgang des Gesetzprüfungsverfahrens des VfGH zu Paragraph 16, BFA-VG, Zl. E 502/2017-13, nicht absehbar ist.
2.4. Weiterleitung des Antrags auf Unzulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine:
Im Rahmen der Stellungnahme vom 03.08.2017 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers (ohne dies auf eine spezifische Rechtsgrundlage zu stützen) für den Fall der Verspätung der Beschwerde den Antrag, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für unzulässig zu erklären. Mangels Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über einen derartigen Antrag (unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit) in erster Instanz abzusprechen (vgl. Art. 130 B-VG), ist dieser zuständigkeitshalber zur weiteren Erledigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Rechtschutzgericht konzipiert und ist ihm sohin prinzipiell der erstmalige Abspruch über einen Sachverhalt (respektive Antrag) verwehrt, zumal die Rechtschutzmöglichkeiten eines Antragstellers diesfalls eine erhebliche Einschränkung erfahren würden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 7 BFA-VG, K1.).Im Rahmen der Stellungnahme vom 03.08.2017 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers (ohne dies auf eine spezifische Rechtsgrundlage zu stützen) für den Fall der Verspätung der Beschwerde den Antrag, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für unzulässig zu erklären. Mangels Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über einen derartigen Antrag (unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit) in erster Instanz abzusprechen vergleiche Artikel 130, B-VG), ist dieser zuständigkeitshalber zur weiteren Erledigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Rechtschutzgericht konzipiert und ist ihm sohin prinzipiell der erstmalige Abspruch über einen Sachverhalt (respektive Antrag) verwehrt, zumal die Rechtschutzmöglichkeiten eines Antragstellers diesfalls eine erhebliche Einschränkung erfahren würden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Paragraph 7, BFA-VG, K1.).
2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.Weiters kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
2.6. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Schlagworte
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2164405.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017