Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W154 1426513-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 03.619 – EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2012 und am 30.10.2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 03.619 – EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2012 und am 30.10.2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß §§ 8 Abs. 1 und 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 8 Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Albanien nicht zuerkannt.römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Albanien nicht zuerkannt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Ehefrau (GZ 1426514-1) und seiner minderjährigen Tochter (GZ 1426515-1) in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten am 26.03.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.03.2012 und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2012 sowie am 03.04.2012 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und die ID-Karte sowie die Heiratsurkunde vor und erklärte im Wesentlichen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören und römisch-katholischen Glaubens zu sein. Er habe keinen Beruf erlernt und sei Hilfsarbeiter gewesen.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatdorf sei im Jahr 1997 ein Mann umgebracht und er deswegen beschuldigt worden, weil er vorher einen Streit mit dem Opfer gehabt habe. 1998 sei er dann angeklagt, zu 17 Jahren Haft verurteilt und nach dreizehneinhalb Jahren am 28.01.2012 entlassen worden. Danach sei sein Leben in Gefahr gewesen, weil die Familie des getöteten Mannes Blutrache verlangt habe. Seine Frau und seine Tochter hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Dazu wurden gerichtliche Unterlagen und der Entlassungsschein aus dem Gefängnis vorgelegt sowie die Bestätigung der Gemeinde, dass alle Möglichkeiten der Streitschlichtung ausgeschöpft worden seien.
Mit dem angefochtenen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Beschluss vom 09.05.2012, Zl. B14 426.513-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 09.05.2012, Zl. B14 426.513-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
Am 21.11.2012 und am 30.10.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch beigezogen wurde.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei seinem Fluchtvorbringen bleiben würde.
Im August 1997 sei er von einigen Personen einfach mit Schlagstöcken geschlagen worden, weil ihm eine Beziehung zu einer der Frauen der Angreifer vorgeworfen worden sei. Zwei Monate später sei eine dieser Personen bei sich zu Hause im Heimatdorf getötet und der Beschwerdeführer verdächtigt worden. Er sei am 27.07.1998 ins Gefängnis gekommen und am 28.01.2012 entlassen worden. Etwa sechs Tage habe er sich dann bei seiner Schwester bzw. der Familie seiner Frau 10 km von Tirana entfernt aufgehalten, um auf die Ausstellung seines Reisepasses zu warten. Der Beschwerdeführer stehe mit dem Vater des Opfers, für dessen Mord er verurteilt worden sei, in Blutrache. Dieser wohne in Tirana, stamme aber aus demselben Dorf wie er.
Am 21.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers betreffend Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen vom 01.05.2014 ein. Festzuhalten ist, dass dieser darin unter anderem den von ihm in Albanien begangenen Mord eingestanden hat, welcher im Asylverfahren bislang bestritten wurde.
Am 25.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Salzburg vom 12.02.2015, GZ 36 Hv 91/14y, ein, nach der der Beschwerdeführer nach §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB; § 164 (1,3,4) zweiter Satz StGB; § 136 (1, 2,3)Am 25.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Salzburg vom 12.02.2015, GZ 36 Hv 91/14y, ein, nach der der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB; Paragraph 164, (1,3,4) zweiter Satz StGB; Paragraph 136, (1, 2,3)
1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 241e Abs. 3 StGB; § 50 Abs. 1 WaffG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde.1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, WaffG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde.
Am 29.10.2015 und am 23.11.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers in albanischer Sprache ein, die dieses übersetzen ließ. Demnach bereue er seine Straftaten und habe sich dadurch, dass er mit Organen der Polizei und den Justizbehörden Österreich zusammengearbeitet und die Namen seiner Mittäter preisgegeben habe, neue Feinde in der Heimat geschaffen.
Am 07.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Salzburg vom 20.06.2017, GZ 36 Hv 50/17y, ein, nach der der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 iVm 105 Abs. 1, 106, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie zur Zahlung eines symbolischen Teilschmerzensgeldes an seine Ehefrau rechtskräftig verurteilt wurde.Am 07.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Salzburg vom 20.06.2017, GZ 36 Hv 50/17y, ein, nach der der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, 106, 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie zur Zahlung eines symbolischen Teilschmerzensgeldes an seine Ehefrau rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit am 23.08.2017 datiertem Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen würden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger, römisch-katholischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Seine Identität steht fest.
Er reiste mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten am 26.03.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Für den nachgeborenen Sohn wurde durch dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin am 25.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12.02.2015, GZ 36 Hv 91/14y, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB; § 164 (1,3,4) zweiter Satz StGB; § 136 (1, 2,3) 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 241e Abs. 3 StGB; § 50 Abs. 1 WaffG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12.02.2015, GZ 36 Hv 91/14y, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB; Paragraph 164, (1,3,4) zweiter Satz StGB; Paragraph 136, (1, 2,3) 1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, WaffG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.06.2017, GZ 36 Hv 50/17y, wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 15 iVm 105 Abs. 1, 106, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie zur Zahlung eines symbolischen Teilschmerzensgeldes an seine Ehefrau rechtskräftig verurteilt, die er tätlich angegriffen hat.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.06.2017, GZ 36 Hv 50/17y, wurde der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, 106, 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie zur Zahlung eines symbolischen Teilschmerzensgeldes an seine Ehefrau rechtskräftig verurteilt, die er tätlich angegriffen hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Albanien wegen Mordes zu 17 Jahren Haft verurteilt und 2012 (nach 13 Jahren) vorzeitig entlassen wurde.
Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer konnte keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorbringen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich im Falle allfälliger krimineller Übergriffe durch Privatpersonen im Rahmen einer Blutfehde an die staatlichen Behörden zu wenden.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer hat in Albanien seinen Unterhalt als Hilfsarbeiter verdient.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau und den Kindern noch ein tatsächliches Familienleben besteht. Auch sonst sind keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorhanden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. hielt sich auch in Strafhaft auf.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Sicherheitslage
Die Einladung zum NATO-Beitritt 2008 und der Beitritt am 1.4.2009 auf dem NATO-Gipfel in Straßburg/Kehl stießen in Albanien auf Begeisterung. Dies gilt entsprechend für die am 15.12.2010 in Kraft getretene Visaliberalisierung für Albaner im Schengenraum. In Bezug auf die aktuell schwierige innenpolitische Entwicklung in der ejR Mazedonien nimmt Albanien eine verantwortungsvolle Haltung ein. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten "Berlin-Prozess". In jüngster Zeit bemühen sich Albanien und Serbien in der Perspektive der von beiden Staaten angestrebten EU-Mitgliedschaft um eine Verbesserung ihrer Beziehungen. So hat Premierminister Rama als erster albanischer Ministerpräsident in über 60 Jahren im November 2014 Belgrad besucht. Der Gegenbesuch des serbischen Premierministers Vu?i? erfolgte im Mai 2015 (AA 10.2016b).
Einwöchige Proteste gegen die albanische Regierung haben Oppositionsführer Lulzim Basha eine Anklage wegen Anstiftung zu Gewalt eingebracht. Die Polizei warf dem Chef der Demokratischen Partei vor, die Teilnehmer einer Demonstration dazu aufgefordert zu haben, "gewaltsam" gegen staatliche Einrichtungen vorzugehen, Autoreifen zu zerstechen und Scheiben einzuwerfen. Die Gegner der sozialistischen Regierung harren in einem Zelt vor dem Regierungsgebäude aus. Basha, dessen Partei im Mitte-Rechts-Lager angesiedelt ist, will die Proteste bis zur Bildung einer Übergangsregierung, die dann "freie und faire Wahlen organisiert, fortsetzen. Oppositionsführer Basha hat neben den Protesten einen Parlamentsboykott angedroht, der die Umsetzung einzelner Reformen verhindern könnte (derStandard 26.2.2017).
Am 6.11.2016 waren in Albanien und Kosovo elf mutmaßliche islamistische Terroristen festgenommen worden. Wie die Sicherheitskräfte der beiden Länder mitteilten, sollen die Verdächtigen Anschläge geplant oder an der Rekrutierung von Kämpfern für den IS mitgewirkt haben. Albanien und Kosovo haben proportional zu ihrer Bevölkerung besonders viele Staatsbürger, die für den IS in Syrien oder im Irak kämpfen. Beide Staaten haben deshalb ihr Strafrecht angepasst: Auf die Teilnahme an bewaffneten Konflikten im Ausland steht bis zu zehn Jahren Haft (BN 21.11.2016).
Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen. So wurden von der albanischen Polizei in Kooperation mit der Guardia di Finanza nördlich der Meerenge von Otranto bei Orikum 400 kg und in der Nähe des italienischen Lecce 510 kg Cannabis Sativa sichergestellt. In einer weiteren Operation gelang die Sicherstellung von 425 kg Cannabis Sativa und von zwölf Schusswaffen. Der Polizei von Durres gelang die Sicherstellung von 2,3 kg Heroin, welches mit der Fähre nach Bari geschmuggelt hätte werden sollen. In Tirana wurde 1 kg Kokain sichergestellt, zwei Personen festgenommen und der Auftraggeber zur Fahndung ausgeschrieben. Laut vorliegenden Informationen wurde auch bereits eine überaus große Menge an Cannabis-Samen für die heuer geplante Cannabisernte in Albanien importiert (VB 16.3.2017).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Geschworenengerichte sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Angeklagte dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Im Allgemeinen respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis. Trotz des gesetzlichen Anspruchs an unentgeltlichem Rechtsbeistand haben NGOs berichtet, dass nur wenige Personen im Laufe des Jahres von dem Gesetz profitierten. Einige Stellen berichteten über die Missachtung von Gerichtsbeschlüssen. Das Justizministerium leitete disziplinarische Maßnahmen gegen Richter in der Regel mit Verzögerung ein (USDOS 3.3.2017).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Die Justizreform ist das wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU. Die EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet. Entscheidend für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der Reform wird sein, ob korrupte Richter aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 16.8.2016).
Erstmals in der albanischen Justizgeschichte sollen mittels der Überprüfungskommission korrupte Staatsanwälte und Richter aus dem Apparat entfernt werden. Und genau das macht einige mit ihnen verbundene Kriminelle, die ihre Leute in der Politik installiert haben, sehr nervös. Die US-Botschaft hat bereits einigen Leuten aus der Justiz US-Einreisevisa entzogen. Korrupte Richter und Staatsanwälte fürchten um ihre Jobs, Kriminelle, die von der Bestechlichkeit profitiert haben, um ihr Vermögen. Politiker haben Sorge, dass nun Korruptionsfälle bekannt werden. Der Überprüfungsprozess wird von albanischen Institutionen im Beisein der internationalen Überwachungsmission durchgeführt (derStandard.at 22.2.2017).
Es gab Erste Rücktritte von Richtern auf Grund des "Vetting-Gesetzes". Erfreulicherweise zeigt das Gesetz (dieses sieht zum Zweck der Korruptionsbekämpfung eine umfassende Überprüfung der etwa 800 albanischen Richter und Staatsanwälte vor) insofern bereits seine Wirkung, als nunmehr fünf Richter und ein Staatsanwalt ihre Ämter zurücklegten (VB 16.3.2017).
Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vgl. derStandard.at 9.11.2016).Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vergleiche derStandard.at 9.11.2016).
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung des Gesetzes oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem.
Die Regierung hat Mechanismen, um Missbrauch und Korruption in der Polizei zu untersuchen und zu bestrafen. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden reagierte auf Beschwerden und führte Untersuchungen mit verstärkter Betonung der Menschenrechte, Gefängnisverhältnisse und Einhaltung von Standardverfahren durch. Dieses Amt befasste sich seit September 2016 mit 34 Fällen von Verwaltungsverstößen an denen 46 Beamten beteiligt waren; gegen acht Beamte wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2016 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Strafverfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnimmt, ohne sie formell zu verhaften. Es gab keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).
Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Neben verstärkten Controllingmaßmahmen, Lehrgängen zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastischen Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften bemüht man sich um eine Verbesserung des Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit, die noch vor wenigen Jahren als äußerst korruptionsanfällig galt. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z.B. für Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus. Die Staatspolizei ist in 4 Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1.1.2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt. Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 16.8.2016).
Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen (VB 16.3.2017).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurde von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN- Übereinkommen zu den Menschenrechten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 16.8.2016).
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewährt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die oft wiederum mit Parteien verbunden sind. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Mazedoniern, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung (AA 16.8.2016).
Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Es gibt Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 3.3.2017).
Bewegungsfreiheit
Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 3.3.2017, vgl. Home Office 10.2016).Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 3.3.2017, vergleiche Home Office 10.2016).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) bewegt sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €). Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 16.8.2016).
Laut dem "Doing Business Report 2017 - Equal Opportunity for all” der Weltbank verbesserte sich Albanien um 32 Positionen von Platz 90 auf Platz 58. Laut Weltbank waren dafür insbesondere Reformen im Bereich der Erteilung von Baugenehmigungen, der erleichterte und verbesserte Zugang zu Elektrizität, sowie die Errichtung eines Online Systems im Steuerbereich ausschlaggebend. Das Wirtschaftsklima in Albanien hat sich dadurch verbessert (VB 16.3.2017).
Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf-BIP betrug im Jahr 2016 nach Angaben des Finanzministeriums rd. 3.780 Euro. In absoluter Armut (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD/Monat oder weniger als 2,5 USD/ Tag) leben 7 % der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) liegt bei 396 Euro (2016). Die Arbeitslosenrate liegt laut Finanzministerium offiziell bei 15,7 %. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 20 % halbiert hat, die aber noch 45 % der Arbeitskräfte (Bank of Albania) beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich die Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA 1.2017c).
Der Mindestlohn betrug USD 176. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 55 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen sind häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 3.3.2017).
Behandlung nach Rückkehr
Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 3.3.2017).
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.8.2016).
Albanien hat die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern mit einer gemeinsamen Vereinbarung (Beschluss Nr. 332/3 vom 7.3.2014) zwischen der Generaldirektion der albanischen Polizei und dem staatlichen Sozialdienstes geregelt. Dabei werden insbesondere das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt. In jenen Fällen, in welchen ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die zuständigen Dienststellen für die Bekämpfung des Menschenhandels in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob es sich um einen Fall von Schlepperei handelt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 16.3.2017).
Blutrache
Blutrache (albanisch «gjakmarrja») ist Teil des «Kanun», dem jahrhundertealten Gewohnheitsrecht der albanischen Gemeinschaft. Blutrache ist in Albanien seit den 1990er Jahren wieder verbreitet. In Albanien war die Zahl der Fälle von Blutrache während der 40-jährigen sozialistischen Herrschaft von Enver Hoxha stark zurückgegangen. Nach dem Fall des kommunistischen Regimes im Jahr 1990 entbrannten Blutfehden aufgrund eines fehlenden funktionierenden Rechtssystems hingegen erneut. Wie viele Personen in Albanien jährlich Blutfehden zum Opfer fallen, ist umstritten. Laut Aussagen vom 30.6.2016 eines Mitarbeiters der Ombudsstelle Albaniens haben Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden in den vergangenen Jahren abgenommen. Es gebe aber keine offizielle veröffentlichte Statistik zur Anzahl betroffener Personen. Auch sei es schwierig, Fälle von Ermordungen wegen Blutrache von anderen Morden zu unterscheiden, da Blutfehden oft mit anderen Verbrechen wie Drogen- oder Menschenschmuggel in Verbindung stehen. Traditionsgemäß waren Frauen und Kinder von Blutfehden ausgeschlossen. In der heutigen Zeit können jedoch auch sie Blutfehden zum Opfer fallen. So sind gemäß einer Mitarbeiterin der Operazione Colomba Personen jeglichen Alters und beider Geschlechter in der Vergangenheit betroffen gewesen und auch heute noch betroffen. Hunderte von Kindern in Albanien sehen sich aufgrund von Blutfehden gezwungen, zu Hause zu bleiben und auf den Schulbesuch sowie das soziale und kulturelle Leben zu verzichten (SFH 13.7.2016).
Tötungen im Namen der Blutrache betreffen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtet, dass die Bemühungen der Behörden beim Schutz der Familien in Blutrachefällen unzureichend sind (USDOS 3.3.2017).
Der britische Journalist Peter Foster erhob in seinem Artikel in "The Telegraph" vom 16.4.2016 schwere Vorwürfe gegen den Vorsitzenden des Versöhnungskomitees in Albanien, Gjin MARKU. Der Fokus des Artikels lag dabei einerseits auf der in der Praxis oftmaligen Ausnutzung der Blutrache - Causen, um Asyl in den EU-Ländern zu erhalten und andererseits dem Vorwurf des "Betruges", begangen durch das Versöhnungskomitee für Blutrache in Albanien durch die missbräuchliche Ausstellung von Bestätigungen in vermeintlichen Blutrachefällen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass zuletzt auch vom britischen Botschafter in Tirana, die Ausstellung von Blutrachebestätigungen als ein "profitbringendes Geschäft" angeprangert wurde. Peter Foster berichtet, dass Blutrache als Asylgrund zu einer erheblichen Besorgnis bei britischen Gerichten geführt hat und dass der Nachweis einer tatsächlich bestehenden Blutrache schwierig ist. Diesbezüglich erwähnt Peter Foster das Beispiel eines 77-jährigen Rentners, der vor der Tür von Gjin Marku stand. Der Rentner erzählt dem Journalist, dass seine Tochter im Jahr 1996 ihren Mann ermordet und sie sich dann selbst getötet hat. Auf Grund dessen stand Cani für die nachfolgenden 20 Jahre praktisch "in Blutrache", obwohl ihn niemand bedroht hatte. "Ich fürchte nicht um mein Leben, aber hoffe, dass mir Gjin Marku eine Blutrachebestätigung ausstellt, bevor ich nach Deutschland auswandere. Ich muss wegen gesundheitlicher Gründe nach Deutschland." Der Journalist schlussfolgert, dass gefälschte Blutrachebestätigungen das europäische Asylsystem überflutet haben. Gjin Marku, der als Vermittler und für die Versöhnung in Blutrachefällen tätig ist, wird von Foster als ein früherer Agent des Sicherheitsdienstes beschrieben. Die Zeitung berichtet weiters, dass gegen Marku im Jahr 2014 wegen des Verdachtes der Ausstellung von gefälschten Blutrachebestätigungen ermittelt, Anklage jedoch nicht erhoben wurde und dass Gjin Marku nach wie vor "im Geschäft" bleibt
(http://www.telegraph.co.uk/news/2016/04/16/behind-the-murky-world-of-albanian-blood-feuds/) (VB 16.3.2017).
Die albanische Regierung hat ihre Bestrebungen zur Verringerung der Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts, insbesondere hinsichtlich der Blutrache, im Rahmen der EU-Mitgliedschaftskandidatur verstärkt. Die Regierung hat im Jahr 2013 das Gesetz weiter verschärft und die Strafe von mindestens 20 auf mindestens 30 Jahre Haft erhöht. Außerdem wurde die rechtliche Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Gerichte für schwerwiegende Straftaten übertragen. Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist jedoch weiterhin ungenügend. Aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheint es für breite Bevölkerungsschichten in Albanien legitim, Konflikte zur Wiederherstellung der Ehre außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Laut verschiedenen Quellen unternimmt der albanische Staat bei weitem nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert sind, zu beschützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Auch seien die Präventivmaßnahmen ungenügend. Laut Auskunft eines Mitarbeiters des Albanian Helsinki Committee vom Juli 2016 stellt seine Organisation keine regionalen Unterschiede bezüglich Schutzes durch die Behörden fest. Dieser sei überall gleich wenig gegeben. Interessierte Personen kämen außerdem leicht an Informationen über den Aufenthaltsort eines «potenziellen Opfers», auch weil das Land klein ist und «man sich kennt» (SFH 13.7.2016).
Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und Opfern stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Die Staatsanwaltschaft der Stadt Durres teilte mit, dass gegen eine Bezahlung von EUR 300,- bis EUR 1.000,- falsche Dokumente ausgestellt wurden, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären. Damit hätten albanische Staatsbürger in der EU und Kanada Asyl beantragen wollen. Nach einmonatiger Ermittlung konnten die kriminellen Aktivitäten dieser Täter bewiesen werden. Die Festgenommenen hatten gemeinschaftlich solche Bestätigungen für unterschiedliche Staatsbürger ausgestellt, die diese Unterlagen danach in Belgien, Holland, England und Kanada vorlegten (VB 16.3.2017).
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen und der Verfahrensgang resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (unbestrittenen) Verfahrensakt des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Herkunft, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Berufstätigkeit sowie zum Gesundheitszustand und den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen zudem auf den vorgelegten – unter Punkt I detailliert angeführten – Dokumenten.Die Feststellungen zur Herkunft, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Berufstätigkeit sowie zum Gesundheitszustand und den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen zudem auf den vorgelegten – unter Punkt römisch eins detailliert angeführten – Dokumenten.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteilen, dem aktuellen Strafregisterauszug vom 05.09.2017 sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst.
Dass der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung durch Blutrache wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann, geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat hervor, wonach diesbezüglich ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet und Blutrache bei Strafe verboten ist. Mit der bloßen Behauptung, die Polizei und andere staatlichen Einrichtungen seien nicht in der Lage oder nicht gewillt, Schutz zu gewähren, werden keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch auf die wirksame, die Korruption innerhalb der albanischen Sicherheitsstrukturen bekämpfende, Reformarbeit des albanischen Staates und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen.
Wenn auch allfällige Mängel im albanischen Sicherheitssystem vorherrschen mögen, so kann darin noch keine systematische Korrumpierung und Versagung solcher im Herkunftsstaat gesehen werden. Selbst im allfälligen Untätigbleiben einzelner Organwalter allein kann noch kein Versagen und/oder keine Verweigerung herkunftsstaatlicher Hilfsleistungen gesehen werden. Vielmehr kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass Blutrache von Seiten des Herkunftsstaates Albanien rechtlich verfolgt wird, sohin keine Duldung erfährt und den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Beschwerde an dafür zuständige Stellen offensteht.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass ein lückenloser Schutz von sich aus nicht möglich ist und auch nicht eingefordert werden kann. (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191)In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass ein lückenloser Schutz von sich aus nicht möglich ist und auch nicht eingefordert werden kann. vergleiche VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191)
Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr auf Grund von Blutrache nicht glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen ihn gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder seiner Rückkehr im Wege stehen könnten.
Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 7, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Dass keine Integrationsmomente festgestellt haben werden können, beruht auf dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine - substantiierten - Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Dass kein tatsächliches Familienleben mehr besteht, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer wegen eines tätlichen Angriffes auf seine Ehefrau rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem zeigen die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits früher längere Zeit getrennte Wohnsitze hatten und auch nun nicht mehr zusammenleben.
Die zum Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen des Bundesamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
Das erkennende Gericht hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Wie oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine auf Blutrache basierende Verfolgung von asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen.
Auch ist festzuhalten, dass er deshalb Asyl beantragte, weil er in Albanien wegen Mordes verurteilt wurde und nunmehr die Vollziehung der Blutrache durch die Verwandten des Opfers befürchte. In diesem Fall beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr nicht auf einem der in der Flüchtlingskonvention genannten, asylrelevanten Motive (vgl. zur Asylrelevanz privater Rache ("Blutrache") etwa VwGH vom 8.6.2000, 2000/20/0141, vom 26.2.2002, 2000/20/0517 und vom 22.8.2006, 2006/01/0251; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083).Auch ist festzuhalten, dass er deshalb Asyl beantragte, weil er in Albanien wegen Mordes verurteilt wurde und nunmehr die Vollziehung der Blutrache durch die Verwandten des Opfers befürchte. In diesem Fall beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr nicht auf einem der in der Flüchtlingskonvention genannten, asylrelevanten Motive vergleiche zur Asylrelevanz privater Rache ("Blutrache") etwa VwGH vom 8.6.2000, 2000/20/0141, vom 26.2.2002, 2000/20/0517 und vom 22.8.2006, 2006/01/0251; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083).
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen im Falle von Blutrache tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Zudem spricht die Tatsache, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden (dazu jüngst VwGH vom 06.11.2016, Ra 2016/18/0233).
Auch aus der allgemeinen Lage in Albanien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).Auch aus der allgemeinen Lage in Albanien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).
Es liegt für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat somit keine aktuell asylrelevante Verfolgung von hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 leg.cit. abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, leg.cit. abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12.02.2015, GZ 36 Hv 91/14y, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB; § 164 (1,3,4) zweiter Satz StGB; § 136 (1, 2,3) 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 241e Abs. 3 StGB; § 50 Abs. 1 WaffG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12.02.2015, GZ 36 Hv 91/14y, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB; Paragraph 164, (1,3,4) zweiter Satz StGB; Paragraph 136, (1, 2,3) 1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, WaffG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.06.2017, GZ 36 Hv 50/17y, wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 15 iVm 105 Abs. 1, 106, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie zur Zahlung eines symbolischen Teil Schmerzensgeldes an seine Ehefrau rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.06.2017, GZ 36 Hv 50/17y, wurde der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, 106, 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie zur Zahlung eines symbolischen Teil Schmerzensgeldes an seine Ehefrau rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde zudem in Albanien wegen Mordes zu 17 Jahren Haft verurteilt und 2012 (nach 13 Jahren) vorzeitig entlassen.
Die Voraussetzungen des §9 Abs.2 Z 3 AsylG 2005 sind somit gegeben, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG abzuweisen war.Die Voraussetzungen des §9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sind somit gegeben, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG abzuweisen war.
Im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3a 2. Satz ist auch zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde:Im Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz ist auch zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht gegeben sind:
Dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Wie oben ausgeführt, ist es ihm auch möglich, bezüglich einer allfälligen Blutrachesituation staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat in Albanien nach seinen eigenen Angaben als Hilfsarbeiter ein Einkommen erwirtschaftet, so dass es ihm auch in Hinkunft möglich sein wird, wenn nötig mit Gelegenheitsjobs, sein Leben zu finanzieren. Zudem gibt es auch Sozialhilfeleistungen, wie die Länderfeststellungen bestätigen und ist nach diesen auch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Zusammengefasst würde der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Zusammengefasst würde der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Somit sind hier die Voraussetzungen für einen Ausspruch gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 nicht gegeben.Somit sind hier die Voraussetzungen für einen Ausspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz AsylG 2005 nicht gegeben.
Wegen seiner Straffälligkeit war dem Beschwerdeführer auch gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Wegen seiner Straffälligkeit war dem Beschwerdeführer auch gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Spruchpunkt III.:Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
"§ 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."§ 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
"§ 52 (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52 (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
"
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer lebt seit über fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens ist ihm nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).Der Beschwerdeführer lebt seit über fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens ist ihm nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,).
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12.02.2015, GZ 36 Hv 91/14y, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB; § 164 (1,3,4) zweiter Satz StGB; § 136 (1, 2,3) 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 241e Abs. 3 StGB; § 50 Abs. 1 WaffG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12.02.2015, GZ 36 Hv 91/14y, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB; Paragraph 164, (1,3,4) zweiter Satz StGB; Paragraph 136, (1, 2,3) 1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, WaffG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.06.2017, GZ 36 Hv 50/17y, wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 15 iVm 105 Abs. 1, 106, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie zur Zahlung eines symbolischen Teilschmerzensgeldes an seine Frau rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.06.2017, GZ 36 Hv 50/17y, wurde der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, 106, 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt sowie zur Zahlung eines symbolischen Teilschmerzensgeldes an seine Frau rechtskräftig verurteilt.
Wie oben ausgeführt, ist im konkreten Fall nicht von einem tatsächlich vorhandenen schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Kernfamilie auszugehen. Über weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. hielt sich in Strafhaft auf.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Somit ist nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Blutrache, Glaubhaftmachung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W154.1426513.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017