Entscheidungsdatum
27.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2207642-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1 Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Sie stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.1.1 Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Sie stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und ihre Muttersprache sei Punjabi. Sie habe zehn Jahre eine Grundschule besucht und zuletzt als Schneiderin gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben und zwei Schwestern würden in Indien leben. In Österreich würde sich ein Sohn und eine Tochter aufhalten. Als Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes an: "Ich kann nicht viel über meine Probleme sagen. Mein Mann weiß da mehr. Es hatte bereits mein Sohn dort politische Probleme wegen der Zugehörigkeit zur Partei:1.2. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und ihre Muttersprache sei Punjabi. Sie habe zehn Jahre eine Grundschule besucht und zuletzt als Schneiderin gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben und zwei Schwestern würden in Indien leben. In Österreich würde sich ein Sohn und eine Tochter aufhalten. Als Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes an: "Ich kann nicht viel über meine Probleme sagen. Mein Mann weiß da mehr. Es hatte bereits mein Sohn dort politische Probleme wegen der Zugehörigkeit zur Partei:
"AAM AADMI" (Übersetzt: Einfache/kleine Person). Der ist deshalb aus Indien nach Österreich geflüchtet. Er ist auch als Tourist gekommen und hat anschließend um Asyl angesucht. Als dann mein Mann auch die gleichen Drohungen erhalten hat, dass wir umgebracht werden sollten, habe ich auch Angst bekommen und ich bekam Depressionen. Ich habe auch deshalb meine Behandlung in Indien begonnen, was jedoch nicht viel geholfen hat. Unsere Tochter hat uns da geholfen uns aus Indien zu flüchten und unsere Schwierigkeiten einigermaßen in Griff zu bekommen und dass ich auch richtig behandelt werde."
1.3. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in Harta/Indien geboren worden zu sein. Er sei verheiratet und seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe acht Jahre lang eine Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Beide Elternteile seien bereits verstorben. Ein Bruder von ihm würde in Indien leben. Ein Sohn und eine Tochter würden in Österreich leben. Die Tochter sei seit sechs Jahren in Österreich. Er sei mit einem indischen Reisepass und einem österreichischen Visum, seine Tochter hätte eine Verpflichtungserklärung abgegeben, eingereist. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an: "Es sind politische Hintergründe. Wir sind eine arme Familie. Ich bin Mitglied der Partei: "AAM AADMI" (Übersetzt: Einfache Person). Die anderen politischen Parteien haben uns deshalb Probleme gemacht, weil wir Wahlwerbung betrieben haben. Sie sind zu uns nach Hause gekommen und haben uns auch per Telefon bedroht, dass sie uns umbringen wollen."1.3. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Harta/Indien geboren worden zu sein. Er sei verheiratet und seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe acht Jahre lang eine Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Beide Elternteile seien bereits verstorben. Ein Bruder von ihm würde in Indien leben. Ein Sohn und eine Tochter würden in Österreich leben. Die Tochter sei seit sechs Jahren in Österreich. Er sei mit einem indischen Reisepass und einem österreichischen Visum, seine Tochter hätte eine Verpflichtungserklärung abgegeben, eingereist. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an: "Es sind politische Hintergründe. Wir sind eine arme Familie. Ich bin Mitglied der Partei: "AAM AADMI" (Übersetzt: Einfache Person). Die anderen politischen Parteien haben uns deshalb Probleme gemacht, weil wir Wahlwerbung betrieben haben. Sie sind zu uns nach Hause gekommen und haben uns auch per Telefon bedroht, dass sie uns umbringen wollen."
1.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer Folgendes an:1.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
.........
"F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen?
A: Ja, ich hatte einen Reisepass, aber den habe ich verloren.
Ich habe von Indien nach Österreich einen Personalausweis mitgenommen. Wenn ich ihn zu Hause finde, dann werde ich ihn Ihnen bringen.
Anm.: Frist bis Dienstag, XXXX , wird ausgemacht.Anmerkung, Frist bis Dienstag, römisch 40 , wird ausgemacht.
F: Haben Sie jemals daran gedacht, bei der indischen Botschaft in Österreich ein Ersatzdokument für den nicht mehr vorhandenen Reisepass ausstellen zu lassen?
A: Nein, ich habe nie daran gedacht.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Indien geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Indien geboren.
Anm.: Mein Name wurde falsch protokolliert, ich heiße nicht XXXX , sondern XXXX im Nachnamen und XXXX ist mein Vorname.Anmerkung, Mein Name wurde falsch protokolliert, ich heiße nicht römisch 40 , sondern römisch 40 im Nachnamen und römisch 40 ist mein Vorname.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?
A: XXXX in Punjab / IndienA: römisch 40 in Punjab / Indien
F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?
A: Nein.
F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen:
-Vater: XXXX , bereits vor ca. zehn Jahren an einem Herzinfarkt verstorben-Vater: römisch 40 , bereits vor ca. zehn Jahren an einem Herzinfarkt verstorben
-Mutter: XXXX , bereits vor drei Jahren an natürlichem Tod verstorben-Mutter: römisch 40 , bereits vor drei Jahren an natürlichem Tod verstorben
-Bruder: XXXX , ca. 50 Jahre alt und ist im XXXX in Indien wohnhaft.-Bruder: römisch 40 , ca. 50 Jahre alt und ist im römisch 40 in Indien wohnhaft.
-Ehepartner: XXXX , geb. am XXXX , Asylwerber in Österreich-Ehepartner: römisch 40 , geb. am römisch 40 , Asylwerber in Österreich
-Sohn: XXXX , er ist Asylwerber in Österreich, ich weiß nicht wann er genau geboren ist-Sohn: römisch 40 , er ist Asylwerber in Österreich, ich weiß nicht wann er genau geboren ist
-Tochter: XXXX , sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet, ich bin mir nicht sicher ob Sie die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder nicht.-Tochter: römisch 40 , sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet, ich bin mir nicht sicher ob Sie die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder nicht.
-Schwiegersohn: XXXX , er ist österreichischer Staatsbürger-Schwiegersohn: römisch 40 , er ist österreichischer Staatsbürger
F: Haben Sie ein Familienbuch oder sonstige Unterlagen, die die Familienverhältnisse bestätigen?
A: Ich habe kein Familienbuch. Ich werde von meinen Kindern Unterlagen vorbeibringen.
Anm.: Frist bis Dienstag, XXXX , wird ausgemacht.Anmerkung, Frist bis Dienstag, römisch 40 , wird ausgemacht.
F: Gibt es noch Großeltern oder andere Familienangehörige (Onkel, Tante, Cousin,....) in Indien?
A: Ja, ich habe einen Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und zahlreiche Cousins und Cousinen in Indien. Ich habe noch drei Neffen in Indien.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Mit meinem Bruder habe ich keinen Kontakt mehr. Ich und meine Frau leben hier in Österreich im Haus meiner Tochter und dessen Ehemannes.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Ja. Sie heißt XXXX , geb. am XXXX , Asylwerber in Österreich. Wir haben vor ca. 32 Jahren standesamtlich geheiratet. Ich habe keine Heiratsbestätigung, damals hat man keine Heiratsbestätigungen bekommen.A: Ja. Sie heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 , Asylwerber in Österreich. Wir haben vor ca. 32 Jahren standesamtlich geheiratet. Ich habe keine Heiratsbestätigung, damals hat man keine Heiratsbestätigungen bekommen.
F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?
A: Ja, ich habe einen Sohn und eine Tochter. Mein Sohn heißt XXXX , er ist Asylwerber in Österreich, ich weiß nicht wann er genau geboren ist.A: Ja, ich habe einen Sohn und eine Tochter. Mein Sohn heißt römisch 40 , er ist Asylwerber in Österreich, ich weiß nicht wann er genau geboren ist.
Meine Tochter heißt XXXX , sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet, ich bin mir nicht sicher ob Sie die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder nicht. Ich werde Dokumente nachreichen.Meine Tochter heißt römisch 40 , sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet, ich bin mir nicht sicher ob Sie die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder nicht. Ich werde Dokumente nachreichen.
F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?
A: Ja, meine Frau, meine Tochter und meinen Sohn.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Punjabi.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin Hindu.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche auch noch Hindi und etwas Englisch. Ich spreche kein Deutsch.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.
A: Ich habe acht Jahre die Schule besucht. Ich habe ca. vierzig Jahre als Textilverkäufer gearbeitet.
F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Durch meine Arbeit als Textilverkäufer.
F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet?
A: Bis zu meiner Ausreise.
F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?
A: Ja.
F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Indien am XXXX legal verlassen. Mein Visum war vom XXXX bis zum XXXX gültig. Ich bin von Neu Delhi nach Wien geflogen. Am XXXX habe ich den Asylantrag gestellt.A: Ich habe Indien am römisch 40 legal verlassen. Mein Visum war vom römisch 40 bis zum römisch 40 gültig. Ich bin von Neu Delhi nach Wien geflogen. Am römisch 40 habe ich den Asylantrag gestellt.
F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise?
A: Nein.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Ja, ich war Mitglied der AAM Partei.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein, vom Staat nicht, aber von Mitgliedern der Gegenpartei, der Alkali Dal Partei. Ich bin Hindu und die Mitglieder der Alkali Dal Partei sind Sikhs, deswegen habe ich auch Probleme wegen meiner Religionszugehörigkeit.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A: Nein.
F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß und chronologisch.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Früher war ich Anhänger der Alkali Dal Partei. Später bin ich aber zur AAM Partei gewechselt und deswegen habe ich Probleme mit Mitgliedern der Alkali Dal Partei bekommen. Sie belästigten mich und haben mich verfolgt, es gab Handgreiflichkeiten. Meine Frau und ich haben dann entschieden, dass wir das Land verlassen.
F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Die Angaben sind sehr allgemein. Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben rund um Ihre Fluchtgründe!
A: Auf dem Weg zu meiner Arbeit wurde ich von Mitgliedern der Alkali Dal Partei angesprochen und bedroht.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Indien?
A: Ja, Mitglieder der Alkali Dal Partei sind zu mir nach Hause gekommen und haben mich bedroht.
F: Können Sie zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen machen?
A: Die Leute kamen plötzlich in der Nacht, so um elf oder zwölf und haben mich bedroht.
F: Machen Sie genaue zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen.
A: Vor zwei Jahren haben die Probleme begonnen.
F: Wiederholung der Frage.
A: Ca. zwei Jahre vor meiner Ausreise haben die Probleme begonnen. Ich wurde öfters bedroht.
F: Warum haben Sie nicht bereits früher das Land verlassen, wenn die Bedrohungen für Sie so gravierend waren?
A: Wir wollten das Land nicht verlassen, denn wir wussten nicht wohin.
F: Von wann bis wann waren Sie Mitglied der Alkali Partei?
A: Ich glaube, ich war dort ca. sieben Jahre Mitglied. Nachgefragt, ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern von wann bis wann ich dort Mitglied war.
F: Seit wann sind Sie Mitglied der AAM Partei?
A: Seit ca. zwei Jahren.
F: Haben Sie einen Mitgliedsausweis der AAM Partei?
A: Ich habe keinen Mitgliedsausweis der Partei.
F: Warum haben Sie sich entschlossen nach mehreren Jahren bei der Alkali Partei einer neuen Partei (AAM Partei) anzuschließen?
A: Mir gefällt die AAM Partei.
F: Warum gefällt Ihnen die AAM Partei?
A: Weil Sie armen Leuten helfen und Schulen aufbauen.
F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Die Alkali Partei hat viel Einfluss, deswegen hätte es nichts gebracht.
F: Wie sind Sie an die Partei herangetreten und wie wurden Sie als Mitglied aufgenommen?
A: Ich bin Mitglied der AAM Partei.
Wiederholung der Frage.
F: Ich bin Mitglied der AAM Partei. Ich wurde gut aufgenommen.
F: Welche Aufgaben hatten Sie bei der AAM Partei inne?
A: Ich machte Wahlwerbung und ging auf Veranstaltungen.
F: Haben Sie jemals daran gedacht in einen anderen Landesteil Ihres Herkunftsstaates zu ziehen?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien zurückkehren müssten?
A: Ich habe Angst, dass ich in Indien getötet werde.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich bin nicht in der Grundversorgung. Ich lebe bei meiner Tochter und werde von Ihr und Ihrem Ehegatten unterstützt. Meine Frau und ich können dort gratis wohnen.
F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?
A: Nein.
Fragen werden auf Deutsch gestellt!
F: Was ist heute für ein Datum und welcher Wochentag ist heute?
A: Ich verstehe die Frage nicht.
F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen!
A: Ich verstehe die Frage nicht.
Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt:
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Meine Frau und ich sind die meiste Zeit zu Hause. Wir gehen gerne spazieren und helfen im Haushalt unserer Tochter.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein. Ich möchte noch sagen, dass ich von Österreich finanzielle Unterstützung benötige, da ich nicht in der Grundversorgung bin."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes an:
"F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Ja. Ich habe psychische Probleme und Probleme mit meiner Schilddrüse. Ich leide an Depressionen und bin in ärztlicher Behandlung.
F: Ist die Behandlung abgeschlossen?
A: Nein.
F: Nehmen Sie Medikamente, wenn ja welche?
A: Ich nehme XXXX . Die genaue Stärke kann ich nicht sgaen.A: Ich nehme römisch 40 . Die genaue Stärke kann ich nicht sgaen.
F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?
A: Ja. Ich habe die Probleme seit ca. zwei Jahren. Ich habe die Probleme kurz vor der Ausreise bekommen und war deswegen bereits in Indien in ärztlicher Behandlung. Ich habe bereits in Indien Medikamente gegen meine oben genannten Probleme bekommen.
F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen im Original vorzulegen.
A: Ja, ich habe einen Arztbrief dabei.
Anm.: AW legt einen Arztbrief der Frau. Dr. med. Ursula XXXX vor.Anmerkung, AW legt einen Arztbrief der Frau. Dr. med. Ursula römisch 40 vor.
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
A: Nein. Ich habe lediglich den Arztbrief dabei.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen?
A: Ja, den Reisepass habe ich aber verloren. Ich habe nie einen Personalausweis besessen.
F: Haben Sie jemals daran gedacht, bei der indischen Botschaft in Österreich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen?
A: Nein, daran habe ich nie gedacht.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Indien geboren. Mein Name wurde falsch protokolliert. Ich heiße nicht XXXX , sondern XXXX ist mein Nachname und XXXX mein Vorname.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Indien geboren. Mein Name wurde falsch protokolliert. Ich heiße nicht römisch 40 , sondern römisch 40 ist mein Nachname und römisch 40 mein Vorname.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?
A: Ich lebte mit meinem Mann zusammen in XXXX .A: Ich lebte mit meinem Mann zusammen in römisch 40 .
F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?
A: Nein.
F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen:
-Vater: XXXX , er hat keinen Nachnamen, bereits vor ca. vier Jahren an Herzinfarkt-Vater: römisch 40 , er hat keinen Nachnamen, bereits vor ca. vier Jahren an Herzinfarkt
verstorben
-Mutter: XXXX , sie hat keinen Nachnamen, sie ist ca. 70 Jahre alt und lebt in XXXX in Indien-Mutter: römisch 40 , sie hat keinen Nachnamen, sie ist ca. 70 Jahre alt und lebt in römisch 40 in Indien
-Bruder: XXXX , ca. 40 Jahre alt, er lebt in XXXX in Indien-Bruder: römisch 40 , ca. 40 Jahre alt, er lebt in römisch 40 in Indien
Schwestern:
XXXX , ca. 60 Jahre altrömisch 40 , ca. 60 Jahre alt
XXXX , ca. 58 Jahre altrömisch 40 , ca. 58 Jahre alt
XXXX , ca. 56 Jahre altrömisch 40 , ca. 56 Jahre alt
XXXX , ca. 54 Jahre altrömisch 40 , ca. 54 Jahre alt
Meine Schwestern sind über die Welt verstreut, deswegen kann ich nicht genau die Aufenthaltsorte sagen. Ich weiß nur, dass meine Schwester XXXX in Indien lebt, weiß aber nicht genau wo.Meine Schwestern sind über die Welt verstreut, deswegen kann ich nicht genau die Aufenthaltsorte sagen. Ich weiß nur, dass meine Schwester römisch 40 in Indien lebt, weiß aber nicht genau wo.
-Ehepartner: XXXX , geb. am XXXX , Asylwerber in Österreich-Ehepartner: römisch 40 , geb. am römisch 40 , Asylwerber in Österreich
-Sohn: XXXX , geb. am XXXX , er ist Asylwerber in Österreich, XXXX-Sohn: römisch 40 , geb. am römisch 40 , er ist Asylwerber in Österreich, römisch 40
-Tochter: XXXX , geb. am XXXX , bin mir aber nicht ganz sicher, sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet. Ich glaube, dass Sie österreichische Staatsbürgerin ist, bin mir aber nicht ganz sicher.-Tochter: römisch 40 , geb. am römisch 40 , bin mir aber nicht ganz sicher, sie lebt in Österreich und ist mit einem Österreicher verheiratet. Ich glaube, dass Sie österreichische Staatsbürgerin ist, bin mir aber nicht ganz sicher.
-Schwiegersohn: XXXX , er ist österreichischer Staatsbürger-Schwiegersohn: römisch 40 , er ist österreichischer Staatsbürger
F: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern verstorben sind. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe meine Schwiegereltern gemeint.
F: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie fünf Schwestern haben. Was sagen Sie dazu?
A: Mit mir sind wir zu fünft, ich habe vier Schwestern.
F: Haben Sie Dokumente, die die Familienverhältnisse bestätigen?
A: Nein. Ich werde Dokumente meiner Kinder vorbeibringen.
Anm.: Frist bis Dienstag, XXXX , wird ausgemacht.Anmerkung, Frist bis Dienstag, römisch 40 , wird ausgemacht.
F: Gibt es noch Großeltern oder andere Familienangehörige (Onkel, Tante, Cousin, Cousinen, Nichten, Neffen,...) in Indien?
A: Ja, ich habe weitere Verwandte in Indien. Ich kann aber nicht genau sagen wie viele, es sind einige.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Nein.
F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?
A: Ich weiß es nicht.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Ja. Mein Mann heißt XXXX , Asylwerber in Österreich. Wir haben vor über 30 Jahren standesamtlich geheiratet. Heiratsbestätigung habe ich keine, es ist schon sehr lange her.A: Ja. Mein Mann heißt römisch 40 , Asylwerber in Österreich. Wir haben vor über 30 Jahren standesamtlich geheiratet. Heiratsbestätigung habe ich keine, es ist schon sehr lange her.
F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?
A: Ja, ich haben einen Sohn und eine Tochter. Mein Sohn heißt XXXX , geb. am XXXX , er ist Asylwerber in Österreich, XXXX . Meine Tochter heißt XXXX , geb. am XXXX .A: Ja, ich haben einen Sohn und eine Tochter. Mein Sohn heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 , er ist Asylwerber in Österreich, römisch 40 . Meine Tochter heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 .
F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?
A: Ja, meinen Sohn und meine Tochter und deren Ehemann.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Punjabi.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin Hindu.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche auch noch Hindi und etwas Englisch. Ich spreche kein Deutsch.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.
A: Ich habe zehn Jahre die Schule besucht. Ich habe etwas Handarbeiten zu Hause gemacht, ich habe genäht und geschneidert. Damit habe ich etwas Geld verdient. Mein Mann hat als Textilverkäufer gearbeitet.
F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Durch die Arbeit meines Mannes und nebenbei habe ich noch etwas Handarbeiten gemacht.
F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet?
A: Bis zu meiner Ausreise.
F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?
A: Ja.
F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Indien am XXXX legal mit meinem Mann verlassen. Unser Visum war vom XXXX bis zum XXXX gültig. Wir sind von Neu Delhi nach Wien geflogen. Am XXXX haben wir den Asylantrag gestellt.A: Ich habe Indien am römisch 40 legal mit meinem Mann verlassen. Unser Visum war vom römisch 40 bis zum römisch 40 gültig. Wir sind von Neu Delhi nach Wien geflogen. Am römisch 40 haben wir den Asylantrag gestellt.
F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise?
A: Nein.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein. Mein Mann war aber Mitglied der AAM Partei.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A: Nein.
Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Dieser Antrag soll sich auf das Asylverfahren meines Ehegatten, XXXX beziehen! Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe!Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG stelle. Dieser Antrag soll sich auf das Asylverfahren meines Ehegatten, römisch 40 beziehen! Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe!
F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß und chronologisch. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Mein Ehemann wurde von Mitgliedern der Gegenpartei verfolgt und deswegen haben wir ein Visum besorgt und das Land verlassen.
F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Von welcher Gegenpartei wurde Ihr Ehemann bedroht?
A: Ich weiß es nicht. Mein Mann hat es mir nicht gesagt.
F: Haben Sie die Bedrohungen gegenüber Ihrem Ehemann mitbekommen?
A: Ja Leute von der Gegenpartei waren ein paar Mal bei uns zu Hause und haben laut geschrien.
F: Können Sie zeitlicher Angaben dazu machen?
A: Das war ca. sechs Monate vor unserer Ausreise.
F: Können Sie ein genaues Datum angeben?
A: Nein, das weiß ich nicht mehr.
F: Wann haben die Bedrohungen gegen Ihren Ehemann begonnen?
A: Ca. eineinhalb Jahr vor unserer Ausreise.
F: Seit wann ist Ihr Ehemann Mitglied der AAM Partei?
A: Seit ca. eineinhalb Jahren.
F: War Ihr Ehemann jemals Mitglied einer anderen politischen Partei?
A: Er war einmal Mitglied der Alkali Dal Partei.
F: Von wann bis wann war Ihr Mann Mitglied der Alkali Dal Partei?
A: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass es dort einmal Mitglied war.
F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals daran gedacht in einen anderen Landesteil Ihres Herkunftsstaates zu ziehen?
A: Nein.
F: Warum haben Sie nie daran gedacht, in einen anderen Landesteil Ihres Herkunftsstaates zu ziehen?
A: Mir ging es nicht so gut und deswegen haben wir nicht daran gedacht.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien zurückkehren müssten?
A: Ich weiß es nicht, aber es könnte alles Mögliche passieren.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich bin nicht in der Grundversorgung. Mein Mann und ich wohnen bei unserer Tochter und ihrem Ehemann. Meine Tochter und ihr Ehemann unterstützen uns finanziell, wir können dort gratis wohnen.
F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?
A: Nein.
Fragen werden auf Deutsch gestellt!
F: Was ist heute für ein Datum und welcher Wochentag ist heute?
A: Ich verstehe die Frage nicht.
F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen!
A: Ich verstehe die Frage nicht.
Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt:
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Mein Mann und ich helfen unserer Tochter im Haushalt.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch
etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen
des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen
werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein, das benötige ich nicht."
1.5. In der Folge wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit den Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.5. In der Folge wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit den Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.6. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden in der Folge mit Erkenntnissen des BVwG gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.6. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden in der Folge mit Erkenntnissen des BVwG gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer Umstände vorbringen würden, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend deren Person in Indien bestünde. Deren Vorbringen sei nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten widersprüchlich, vage sowie wenig detailreich sei.
Vom Bundesamt sei zutreffend aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund beim Bundesamt sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme extrem vage vorgebracht hätten. Wenn ihre Angaben jegliche Details und genaueren Umstände, wie etwa genaue Personen-, oder etwa Ortsangaben entbehren würden, der Zweitbeschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den Bedrohungen durch Mitglieder der Akali Dal Partei machen habe können und die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal gewusst habe von welcher Gegenpartei ihr Ehemann bedroht worden sei. So habe der Zweitbeschwerdeführer lediglich angeben können: "Sie belästigten mich und haben mich verfolgt, es gab Handgreiflichkeiten." Auf Aufforderung konkrete Angaben zu machen, habe dieser lediglich angegeben: "Auf dem Weg zu meiner Arbeit wurde ich von Mitgliedern der Akali Dal Partei angesprochen und bedroht." "Mitglieder der Akali Dal Partei sind zu mir in der Nacht gekommen und haben mich bedroht." Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Hindu sei und die Mitglieder der Akali Dal Partei Sikhs seien und er daher auch Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit habe, seien die eigenen Angaben des Zweitbeschwerdeführers, wonach dieser früher ca. 7 Jahre lang selbst Mitglied der Akali Dal Partei gewesen sei, entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage schlüssig zu erklären, warum er zur AAM Partei gewechselt sei (vgl. "Mir gefällt die AAM Partei.") noch wie er an die Partei herangetreten und Mitglied geworden sei (vgl. "Ich bin Mitglied der AAM Partei."). Auf Wiederholung der Frage habe der Zweitbeschwerdeführer lediglich angegeben: "Ich bin Mitglied der AAM Partei. Ich wurde gut aufgenommen." Während die Erstbeschwerdeführerin angab, dass ihr Ehemann ca. eineinhalb Jahre Mitglied der AAM Partei gewesen sei, sprach der Zweitbeschwerdeführer von zwei Jahren. Dieser sei auch nicht in der Lage gewesen schlüssig zu erklären, warum sie zwei Jahre zugewartet hätten, bevor sie das Land verlassen hätten bzw. warum sie nicht sofort nach Gültigkeit ihres Visums ( XXXX ) erst Mitte XXXX nach Österreich gereist seien.Vom Bundesamt sei zutreffend aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund beim Bundesamt sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme extrem vage vorgebracht hätten. Wenn ihre Angaben jegliche Details und genaueren Umstände, wie etwa genaue Personen-, oder etwa Ortsangaben entbehren würden, der Zweitbeschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den Bedrohungen durch Mitglieder der Akali Dal Partei machen habe können und die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal gewusst habe von welcher Gegenpartei ihr Ehemann bedroht worden sei. So habe der Zweitbeschwerdeführer lediglich angeben können: "Sie belästigten mich und haben mich verfolgt, es gab Handgreiflichkeiten." Auf Aufforderung konkrete Angaben zu machen, habe dieser lediglich angegeben: "Auf dem Weg zu meiner Arbeit wurde ich von Mitgliedern der Akali Dal Partei angesprochen und bedroht." "Mitglieder der Akali Dal Partei sind zu mir in der Nacht gekommen und haben mich bedroht." Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Hindu sei und die Mitglieder der Akali Dal Partei Sikhs seien und er daher auch Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit habe, seien die eigenen Angaben des Zweitbeschwerdeführers, wonach dieser früher ca. 7 Jahre lang selbst Mitglied der Akali Dal Partei gewesen sei, entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage schlüssig zu erklären, warum er zur AAM Partei gewechselt sei vergleiche "Mir gefällt die AAM Partei.") noch wie er an die Partei herangetreten und Mitglied geworden sei vergleiche "Ich bin Mitglied der AAM Partei."). Auf Wiederholung der Frage habe der Zweitbeschwerdeführer lediglich angegeben: "Ich bin Mitglied der AAM Partei. Ich wurde gut aufgenommen." Während die Erstbeschwerdeführerin angab, dass ihr Ehemann ca. eineinhalb Jahre Mitglied der AAM Partei gewesen sei, sprach der Zweitbeschwerdeführer von zwei Jahren. Dieser sei auch nicht in der Lage gewesen schlüssig zu erklären, warum sie zwei Jahre zugewartet hätten, bevor sie das Land verlassen hätten bzw. warum sie nicht sofort nach Gültigkeit ihres Visums ( römisch 40 ) erst Mitte römisch 40 nach Österreich gereist seien.
Insgesamt betrachtet hätten sich in den Aussagen der Beschwerdeführer so viele Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen würden, dass ihr Vorbringen betreffend eine konkrete sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspreche.
Rechtlich wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführer betreffen würden und auf eine konkrete Verfolgung ihrer Personen hindeuten könnten, mangels Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben nicht festgestellt werden habe können. Demnach habe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. Selbst wenn man vom Vorbringen der Beschwerdeführer ausgehen würde, würde sich aus den herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben, dass es diesen möglich sein würde, etwaigen Repressionen auszuweichen. Aus den Länderberichte gehe deutlich hervor, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sein würde.
Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer, die in Indien aufgewachsen seien und über Schulbildung verfügen würden, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würden. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation gehe hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es den Beschwerdeführern zumutbar, sich in deren Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach diese an Depression, Hypotonie, Hypothyreose leiden würde, wurde im Wesentlichen auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, ZL B 2400/07 verwiesen, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergebe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei.
Die Beschwerdeführer hätten ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Indien verbracht. Sie würden Punjabi sprechen und über mehrjährige Schulbildung verfügen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in Indien ca. 40 Jahre als Textilverkäufer gearbeitet und die Erstbeschwerdeführerin als Schneiderin. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach noch nicht einmal zwei Jahren Abwesenheit von ihrem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern könnten. Im Gegensatz dazu würden sie in Österreich nur sehr schwach integriert sein, nicht Deutsch sprechen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sein.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am XXXX stellten die beiden Beschwerdeführer den (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selbigen Tag aufgenommenen Niederschrift führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass die Kinder seines Bruders, die in Indien ( XXXX ) leben würden, seine Neffen, kriminelle "Gangster" sein würden. Sie würden "gefühls"-, und gedankenlos handeln. Etliche Anschläge und Bedrohungen seien gegen die Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei sogar drei Mal in eine Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Die Täter seien zwar kurz inhaftiert, aber wieder freigelassen worden. Die Gattin des Zweitbeschwerdeführers sei sehr krank. Sie habe Probleme mit der Schilddrüse und habe er Angst, dass sie von ihren Neffen getötet werden würden. Außerdem würden diese Drogen nehmen und habe sich die Lage noch mehr verschlechtert.2.1. Am römisch 40 stellten die beiden Beschwerdeführer den (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selbigen Tag aufgenommenen Niederschrift führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass die Kinder seines Bruders, die in Indien ( römisch 40 ) leben würden, seine Neffen, kriminelle "Gangster" sein würden. Sie würden "gefühls"-, und gedankenlos handeln. Etliche Anschläge und Bedrohungen seien gegen die Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei sogar drei Mal in eine Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Die Täter seien zwar kurz inhaftiert, aber wieder freigelassen worden. Die Gattin des Zweitbeschwerdeführers sei sehr krank. Sie habe Probleme mit der Schilddrüse und habe er Angst, dass sie von ihren Neffen getötet werden würden. Außerdem würden diese Drogen nehmen und habe sich die Lage noch mehr verschlechtert.
Die Tochter des Zweitbeschwerdeführers sei vor kurzem in Indien gewesen. Deren Tochter sei psychisch beeinträchtigt und habe sich dort behandeln lassen wollen, weshalb sie nach Indien geflogen sei. Als diese dort gewesen sei, habe ein enger Freund des Zweitbeschwerdeführers gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und man ihn und seine Frau suchen würde.
2.2. Die Erstbeschwerdeführerin führte in der mit ihr am XXXX aufgenommen Niederschrift aus, dass sie nicht nach Indien zurückkehren wolle und Angst um ihr Leben haben würde. Sie könne getötet werden.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin führte in der mit ihr am römisch 40 aufgenommen Niederschrift aus, dass sie nicht nach Indien zurückkehren wolle und Angst um ihr Leben haben würde. Sie könne getötet werden.
2.3. In der mit dem Zweitbeschwerdeführer am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift legte der Zweitbeschwerdeführer ein Schriftstück aus dem Jahr XXXX vor, welches er aus dem Jahr XXXX von Indien nach Österreich mitgenommen habe. Zum zweiten Beweismittel führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass seine Tochter vor ungefähr drei Monaten in Indien gewesen sei. Dort habe ein Freund zu seiner Tochter gesagt, dass er nicht nach Indien zurückkehren solle, da er ansonsten von seinem Neffen und dessen Gang umgebracht werden würde. Die Tochter des Zweitbeschwerdeführers habe seinen Freund gebeten die Drohungen von seinen Neffen zu verschriftlichen. Seine Tochter habe aus Angst nicht einmal zu Hause in Indien wohnen können, sondern habe eine Woche lang in einem Hotel übernachtet. Auf die Frage, weshalb der Zweitbeschwerdeführer die Anzeige, die er schon seit dem Jahr XXXX habe, nicht schon im Erstverfahren vorgelegt habe, beantworte dieser damit, dass sein Erstverfahren bezüglich einer politischen Auseinandersetzung gewesen wäre. Es sei ihm nicht in den Kopf gekommen dies vorzulegen, als er dann den zweiten Antrag stellen hätte wollen und sein Rechtsanwalt gesagt hätte, dass er neue Beweismittel vorlegen müsse. Zu Hause habe er dann überlegt, welche neuen Beweismittel er nun vorlegen könne, woraufhin ihm die Anzeige aus Indien eingefallen sei.2.3. In der mit dem Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift legte der Zweitbeschwerdeführer ein Schriftstück aus dem Jahr römisch 40 vor, welches er aus dem Jahr römisch 40 von Indien nach Österreich mitgenommen habe. Zum zweiten Beweismittel führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass seine Tochter vor ungefähr drei Monaten in Indien gewesen sei. Dort habe ein Freund zu seiner Tochter gesagt, dass er nicht nach Indien zurückkehren solle, da er ansonsten von seinem Neffen und dessen Gang umgebracht werden würde. Die Tochter des Zweitbeschwerdeführers habe seinen Freund gebeten die Drohungen von seinen Neffen zu verschriftlichen. Seine Tochter habe aus Angst nicht einmal zu Hause in Indien wohnen können, sondern habe eine Woche lang in einem Hotel übernachtet. Auf die Frage, weshalb der Zweitbeschwerdeführer die Anzeige, die er schon seit dem Jahr römisch 40 habe, nicht schon im Erstverfahren vorgelegt habe, beantworte dieser damit, dass sein Erstverfahren bezüglich einer politischen Auseinandersetzung gewesen wäre. Es sei ihm nicht in den Kopf gekommen dies vorzulegen, als er dann den zweiten Antrag stellen hätte wollen und sein Rechtsanwalt gesagt hätte, dass er neue Beweismittel vorlegen müsse. Zu Hause habe er dann überlegt, welche neuen Beweismittel er nun vorlegen könne, woraufhin ihm die Anzeige aus Indien eingefallen sei.
Die Probleme mit seinem Neffen hätten schon zuvor bestanden, es sei noch gefährlicher geworden. Die Frage, weshalb die Probleme mit seinem Neffen nicht schon in seinem Erstverfahren erwähnt worden seien, beantwortete dieser damit, dass er nicht daran gedacht habe es vorzubringen.
Der Neffe des Zweitbeschwerdeführers sei im Drogenhandel tätig und habe mit seiner Gang eine große Anhängerschaft. Falls sie zurückkehren würden, würden sie von ihrem Neffen umgebracht werden. Sein Neffe habe nicht gewollt, dass sie auf dem Grundstück aufhältig sein würden. Außerdem sei seine Ehefrau krank und könnten diese Leute sie zu jeder Zeit abstechen, töten oder gegen die Tür stoßen.
Seit zwei Jahren würden sie bei ihrer Tochter in Österreich leben. Diese würde deren Leben finanzieren. Um welchen Betrag es sich dabei handeln würde, wisse der Zweitbeschwerdeführer nicht genau.
In Österreich würde der Zweitbeschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sei nicht in Grundversorgung. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Der Zweitbeschwerdeführer spreche nicht gut Deutsch, wolle aber einen solchen Kurs belegen. Einen Platz dafür habe er aber nichtbekommen. Familienangehörige bzw. Verwandte würde er in Indien nicht haben.
2.3. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Zuge des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX an, dass sie sich auf die Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers beziehen würde.2.3. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Zuge des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40 an, dass sie sich auf die Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers beziehen würde.
Die Erstbeschwerdeführerin führte vor dem BFA am XXXX zu ihren Fluchtgründen aus, dass ihr Ehemann schon alles geschildert habe und es Probleme mit dem Neffen seines Mannes geben würde. Dieser wolle sie umbringen und sei die Gefahr dafür sehr groß. Es würde noch Freunde von diesem Neffen geben, die sie auch stören würden, doch habe sie die Depressionen wegen diesen Leuten. Die Frage seit wann es die Probleme mit den Neffen ihres Mannes geben würde, beantworte diese damit, dass sie schon vor dem Verlassen von Indien bestanden hätten. Sie habe diese Probleme im Erstverfahren nicht angegeben, weil das Problem wegen dem Grundstück erst jetzt gefährlicher geworden sei. Es würde stimmen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin eine Anzeige gegen ihren Neffen erstattet habe.Die Erstbeschwerdeführerin führte vor dem BFA am römisch 40 zu ihren Fluchtgründen aus, dass ihr Ehemann schon alles geschildert habe und es Probleme mit dem Neffen seines Mannes geben würde. Dieser wolle sie umbringen und sei die Gefahr dafür sehr groß. Es würde noch Freunde von diesem Neffen geben, die sie auch stören würden, doch habe sie die Depressionen wegen diesen Leuten. Die Frage seit wann es die Probleme mit den Neffen ihres Mannes geben würde, beantworte diese damit, dass sie schon vor dem Verlassen von Indien bestanden hätten. Sie habe diese Probleme im Erstverfahren nicht angegeben, weil das Problem wegen dem Grundstück erst jetzt gefährlicher geworden sei. Es würde stimmen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin eine Anzeige gegen ihren Neffen erstattet habe.
Zu den Fluchtgründen des Zweitbeschwerdeführers im Erstverfahren, gab diese, soweit sie wisse an, dass dieser Probleme mit den Leuten seiner ehemaligen Partei gehabt habe. Viel würde sie dazu nicht wissen, weil sie unter Depressionen gelitten habe. Die neuen Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren seien die Probleme mit dem Neffen ihres Mannes. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte diese, dass der Neffe ihres Ehemannes und dessen Freunde sie umbringen könnten. Eine Rückkehr wäre für sie viel zu gefährlich, weswegen sie auch an Depressionen leiden würde.
Zu den gesundheitlichen Fragen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie seit drei bis vier Jahren unter Depressionen leiden würde. Sie würden hinsichtlich ihren Problemen mit der Schilddrüse und Depressionen noch die gleichen Medikamente nehmen.
Die Tochter der Beschwerdeführer würde seit 10 Jahren in Österreich leben und sich um deren krankes Kind kümmern. Die Tochter der Beschwerdeführer würde seit drei Jahren ihren Lebensunterhalt vom AMS finanzieren. Der Ehemann der Tochter arbeite als Verpacker. Finanziell sei sie von ihrer Tochter abhängig und würde die Situation schwierig sein. Der Zweitbeschwerdeführer würde auch bei der Tochter leben und sei sie mit diesem seit dem Jahr 2017 in Österreich aufhältig.
Sie habe weder Kurse oder Ausbildungen absolviert noch sei sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin in Indien Verwandte habe würde, wurden von dieser verneint. Ebenso ein diesbezüglicher Kontakt.
2.4. Mit den Bescheiden vom XXXX wurde die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt V).2.4. Mit den Bescheiden vom römisch 40 wurde die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt römisch fünf).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Fluchtgrund hinsichtlich seines drogensüchtigen Neffen, der dieses Grundstück in Indien haben wolle, im Erstverfahren nicht erwähnt worden sei und die nunmehrigen Angaben zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen wären, um diese als glaubhaft zu bezeichnen oder darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei seinen unzähligen vorangegangenen Möglichkeiten in Österreich Angaben über diese Fluchtgründe zu machen, darüber nie ein Wort darüber. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Zweitbeschwerdeführer habe insbesondere auch keine nachvollziehbaren Gründe für sein bisheriges Verschweigen dieser Fluchtgründe glaubhaft machen können, sondern habe dieser lediglich angegeben, dass es ihm nicht in den Kopf gekommen sei. Für das Bundesamt würden die von ihm neu vorgebrachten Gründe keinerlei einen glaubhaften Kern aufweisen. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Zweitbeschwerdeführer genannten Bedrohung durch seinen Neffen, sei an dieser Stelle auf das Neuerungsverbot hinzuweisen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei diesbezüglich in seinem letzten Verfahrensgang in Österreich mehrmals nachweislich informiert worden und habe es der Zweitbeschwerdeführer vorgezogen, der Behörde diesen Fluchtgrund zu verschweigen, obwohl der Zweitbeschwerdeführer bereits im Jahr XXXX verpflichtet gewesen wäre, alle seine Fluchtgründe anzugeben. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe im gegenständlichen Verfahren angeführt, dass Probleme mit seinen Neffen, welcher in Indien gelebt habe, bestehen würden, sodass dieser Sachverhalt jedenfalls bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung verwirklicht gewesen sei. In Folge wurde auszugsweise auf die Ausführungen zum Zugang zu gefälschten Dokumente hingewiesen. Außerdem seien die von ihm vorgelegten Beweismittel nur in Kopie vorgelegt worden und somit eine Überprüfung auf Echtheit nicht möglich.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Fluchtgrund hinsichtlich seines drogensüchtigen Neffen, der dieses Grundstück in Indien haben wolle, im Erstverfahren nicht erwähnt worden sei und die nunmehrigen Angaben zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen wären, um diese als glaubhaft zu bezeichnen oder darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei seinen unzähligen vorangegangenen Möglichkeiten in Österreich Angaben über diese Fluchtgründe zu machen, darüber nie ein Wort darüber. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Zweitbeschwerdeführer habe insbesondere auch keine nachvollziehbaren Gründe für sein bisheriges Verschweigen dieser Fluchtgründe glaubhaft machen können, sondern habe dieser lediglich angegeben, dass es ihm nicht in den Kopf gekommen sei. Für das Bundesamt würden die von ihm neu vorgebrachten Gründe keinerlei einen glaubhaften Kern aufweisen. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Zweitbeschwerdeführer genannten Bedrohung durch seinen Neffen, sei an dieser Stelle auf das Neuerungsverbot hinzuweisen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei diesbezüglich in seinem letzten Verfahrensgang in Österreich mehrmals nachweislich informiert worden und habe es der Zweitbeschwerdeführer vorgezogen, der Behörde diesen Fluchtgrund zu verschweigen, obwohl der Zweitbeschwerdeführer bereits im Jahr römisch 40 verpflichtet gewesen wäre, alle seine Fluchtgründe anzugeben. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe im gegenständlichen Verfahren angeführt, dass Probleme mit seinen Neffen, welcher in Indien gelebt habe, bestehen würden, sodass dieser Sachverhalt jedenfalls bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung verwirklicht gewesen sei. In Folge wurde auszugsweise auf die Ausführungen zum Zugang zu gefälschten Dokumente hingewiesen. Außerdem seien die von ihm vorgelegten Beweismittel nur in Kopie vorgelegt worden und somit eine Überprüfung auf Echtheit nicht möglich.
Die vom Zweitbeschwerdeführer gemachten Angaben seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da er bereits in seinem letzten Asylverfahren verpflichtet gewesen sei, alle Fluchtgründe, die zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen wären offenzulegen. Sohin hätte der Zweitbeschwerdeführer auch Angaben über seinen Neffen machen müssen. Da der Zweitbeschwerdeführer dies jedoch unterlassen habe und auch bei seiner Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Angaben über die Fluchtgründe gemacht habe, würde diese Vorbringen keinerlei glaubhaften Kern aufwiesen.
Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich sei auszuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung immer vorliegen würde. Dieser sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei-, und Zuwanderungswesen. Dies würde sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration seiner Person ergeben. Der Zweitbeschwerdeführer habe niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie überwiegend Umstände geltend gemacht habe, die bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen wären. Die neu vorgebrachten Gründe würden keine glaubhafte Substanz haben. Wie sich bereits im Vorverfahren ergeben habe, könne der Erstbeschwerdeführer der nach wie vor von ihr angeführten Fluchtgründen und den von ihr vorgebrachten Sachverhalten unter Berücksichtigung des Vorverfahrens weiterhin keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, wodurch die Behörde von identem Begehren ausgehe.
Es handle sich um Umstände, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Eine Veränderung seiner Fluchtgründe bzw. seiner Rückkehrhindernisse sei nicht glaubwürdig, wo diese es doch verabsäumt habe, ihre Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates in ihrem Vorverfahren zur Sprache zu bringen. Dass eine Person eine Möglichkeit alle Umstände, die zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten, anzugeben ungeachtet verstreichen habe lassen, sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar und weise ihr sohin neues Vorbringen für das Bundesamt keinerlei glaubhaften Kern auf. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom XXXX einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.Es handle sich um Umstände, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Eine Veränderung seiner Fluchtgründe bzw. seiner Rückkehrhindernisse sei nicht glaubwürdig, wo diese es doch verabsäumt habe, ihre Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates in ihrem Vorverfahren zur Sprache zu bringen. Dass eine Person eine Möglichkeit alle Umstände, die zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten, anzugeben ungeachtet verstreichen habe lassen, sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar und weise ihr sohin neues Vorbringen für das Bundesamt keinerlei glaubhaften Kern auf. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom römisch 40 einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.
Zu § 10 Abs.1 AsylG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Das Privat-, und Familienleben würde in Österreich nicht fest verankert sein. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung alleine würde noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Die Erstbeschwerdeführerin würde nach wie vor die in ihrem Heimatland gesprochene Sprache besser als Deutsch sprechen, was sich schon daraus ergeben würde, dass die Einvernahmen und Befragungen nur unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers stattfinden würden.Zu Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Das Privat-, und Familienleben würde in Österreich nicht fest verankert sein. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung alleine würde noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Die Erstbeschwerdeführerin würde nach wie vor die in ihrem Heimatland gesprochene Sprache besser als Deutsch sprechen, was sich schon daraus ergeben würde, dass die Einvernahmen und Befragungen nur unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers stattfinden würden.
Das private Interesse an einem Aufenthalt in Österreich sei dadurch gemindert, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthaltes erworben worden seien, der bloß auf einem oder mehreren (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruhe. Bereits am 13.09.2019 sei im Falle der Erstbeschwerdeführerin eine negative Entscheidung des Bundesamtes ergangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei nicht ersichtlich.
Im Hinblick des Umstandes, dass die BeschwerdführerInnen nicht die Möglichkeit haben würden deren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, sie nach Österreich unrechtmäßig eingereist seien und zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich nicht erwarten habe können deren Familien-, oder Privatleben in Österreich weiterzuführen, ihnen während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich deren unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen sei die Aspekte hinzugekommen, dass die BeschwerdeführerInnen in Österreich nicht beruftstätig und selbsterhaltungsfähig sein würden und keine der Außerlandesbringung entgegenstehenden familiären oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen würden. Diesen Aspekten würde der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüberstehen, welches für sich genommen kein bedeutsames Gewicht i.S.d. Art 8 EMRK bewirke. Im Fall der BeschwerdeführerInnen sei davon auszugehen, dass diese die Möglichkeit haben würden sich in Indien erneut ein relevantes Privat-, und Familienleben aufzubauen.Im Hinblick des Umstandes, dass die BeschwerdführerInnen nicht die Möglichkeit haben würden deren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, sie nach Österreich unrechtmäßig eingereist seien und zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich nicht erwarten habe können deren Familien-, oder Privatleben in Österreich weiterzuführen, ihnen während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich deren unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen sei die Aspekte hinzugekommen, dass die BeschwerdeführerInnen in Österreich nicht beruftstätig und selbsterhaltungsfähig sein würden und keine der Außerlandesbringung entgegenstehenden familiären oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen würden. Diesen Aspekten würde der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüberstehen, welches für sich genommen kein bedeutsames Gewicht i.S.d. Artikel 8, EMRK bewirke. Im Fall der BeschwerdeführerInnen sei davon auszugehen, dass diese die Möglichkeit haben würden sich in Indien erneut ein relevantes Privat-, und Familienleben aufzubauen.
Zu Spruchpunkt IV.wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BeschwerdeführerInnen nicht bereit sein würden die österreichische Rechtsordnung zu achten. Die Behörde könne nur zum Schluss kommen, dass ein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliceh Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise der BeschwerdeführerInnen würde zeigen, dass sie nicht gewillt sein würden sich rechtskonform zu verhalten. Wenn die BeschwerdeführerInnenn schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sein würden sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose abgeben.Zu Spruchpunkt römisch vier.wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BeschwerdeführerInnen nicht bereit sein würden die österreichische Rechtsordnung zu achten. Die Behörde könne nur zum Schluss kommen, dass ein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliceh Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise der BeschwerdeführerInnen würde zeigen, dass sie nicht gewillt sein würden sich rechtskonform zu verhalten. Wenn die BeschwerdeführerInnenn schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sein würden sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose abgeben.
Auf Grund der Darlegung des Familien-, und Privatlebens sei nicht davon auszugehen, dass die BeschwerdeführerInnen eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich haben würden. Somit stehe den persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber.
2.3.4 Dagegen erhoben die BeschwerdeführerInnen durch einen Verein innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringendes ersten und zweiten Asylverfahrens keineswegs identisch sein würde. Es würden verschiedene Fluchtgründe vorliegen, die eine inhaltliche Befassung der Behörde mit den Fluchtgründen notwendig gemacht hätte. Es sei mit Abweisung, statt mit Zurückweisung vorzugehen gewesen. Auf Grund unrichtiger Auffassung, dass entschiedene Sache vorliege, habe es das Gericht verabsäumt, sich mit den Asylgründen tieferschürend auseinanderzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.1 Zur Person der BeschwerdeführerInnen:
Die BeschwerdeführerInnen sind indische Staatsangehöriger, stammen aus dem Bundesstaat Punjab in Indien und sind Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Hindus. Die Erst-, und Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder. In Österreich sind die Beschwerdeführer unbescholten.
1.2 Zum Verfahrensgang
1.2.1 Im XXXX reiste der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Ehegattin, der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich ein. Am XXXX stellte der Zweitbeschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen politische Hintergründe vor. Als Mitglied der AAM AADMI habe man ihm Probleme gemacht, indem man sie am Telefon bedroht habe, dass man sie umbringen würde. Die Erstbeschwerdeführerin gab diesbezüglich im Wesentlichen an, dass schon ihr Sohn wegen der politischen Zugehörigkeit Probleme bekommen habe und geflohen sei. Als ihr Ehemann dann auch die gleichen Drohungen erhalten hätten, dass sie umgebracht werden würden, habe auch sie Angst bekommen. Ihre Tochter habe ihnen geholfen aus Indien zu fliehen.1.2.1 Im römisch 40 reiste der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Ehegattin, der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich ein. Am römisch 40 stellte der Zweitbeschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen politische Hintergründe vor. Als Mitglied der AAM AADMI habe man ihm Probleme gemacht, indem man sie am Telefon bedroht habe, dass man sie umbringen würde. Die Erstbeschwerdeführerin gab diesbezüglich im Wesentlichen an, dass schon ihr Sohn wegen der politischen Zugehörigkeit Probleme bekommen habe und geflohen sei. Als ihr Ehemann dann auch die gleichen Drohungen erhalten hätten, dass sie umgebracht werden würden, habe auch sie Angst bekommen. Ihre Tochter habe ihnen geholfen aus Indien zu fliehen.
Die Anträge der beiden BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom XXXX wurden in der Folge mit den Bescheiden des BFA vom XXXX , XXXX und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gleichzeitig gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPF wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).Die Anträge der beiden BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurden in der Folge mit den Bescheiden des BFA vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPF wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
1.2.2 Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des BVwG vom XXXX gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 , 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52,55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1.2.2 Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, , 10 Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52,,55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
1.2.3 Am XXXX stellte der Zweitbeschwerdeführer gleichzeitig mit der Erstbeschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass seine Neffen kriminelle "Gangster" sein würden und schon etliche Anschläge und Bedrohungen gegen ihn und die Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen hätten. 3 Mal sei der Zweitbeschwerdeführer zur Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Die Erstbeschwerdeführerin würde sich auch den Fluchtgründen ihres Ehemannes beziehen.1.2.3 Am römisch 40 stellte der Zweitbeschwerdeführer gleichzeitig mit der Erstbeschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass seine Neffen kriminelle "Gangster" sein würden und schon etliche Anschläge und Bedrohungen gegen ihn und die Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen hätten. 3 Mal sei der Zweitbeschwerdeführer zur Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Die Erstbeschwerdeführerin würde sich auch den Fluchtgründen ihres Ehemannes beziehen.
Die gegenständlichen Anträge der BeschwerdeführerInnen wurden in der Folge mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gemäß §§ 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 FPG idgF würde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Die gegenständlichen Anträge der BeschwerdeführerInnen wurden in der Folge mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraphen 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF würde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat
1.3.1 Die BeschwerdeführerInnen konnten seit der Entscheidung über deren ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Erkenntnis des BVwG vom XXXX ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.1.3.1 Die BeschwerdeführerInnen konnten seit der Entscheidung über deren ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.
1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach den BeschwerdeführerInnen in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder ihnen im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.3.3. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Der Zweitbeschwerdeführer ist arbeitsfähig und in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Er verfügt in Indien über eine achtjährige Grundschulausbildung und hat ca. 40 Jahre als Textilverkäufer gearbeitet. Neben Punjabi beherrscht der Zweitbeschwerdeführer Hindi und Englisch auf einem einfachen Niveau. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.3.4. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Grundschulausbildung und hat zuletzt als Schneiderin gearbeitet. Sie leidet an einer Depression, Hypotonie, Hypothyreose bzw. Schmerzen im linken Knie und war bereits in Indien in ärztlicher Behandlung und hat im Heimatland die dafür notwendigen Medikamente erhalten. Neben der Muttersprache Punjabi beherrscht die Erstbeschwerdeführerin auch Hindi und Englisch auf Grundlagenniveau.
1.3.4 Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist.
1.4 Zu Integration und Privatleben in Österreich
Die BeschwerdeführerInnen sind seit deren Einreise ins Bundesgebiet, welche im XXXX erfolgte, nicht mehr in deren Heimatland zurückgekehrt. Die BeschwerdeführerInnen haben nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich leben die BeschwerdeführerInnen bei deren seit mehreren Jahren in Österreich legal aufhältigen Tochter und Schwiegersohn. Ansonsten haben sich die BeschwerdeführerInnen in Österreich keinen Freundes-, und Bekanntenkreis aufgebaut und verfügen über deren Tochter und Schwiegersohn hinaus auch ansonsten über keine sonderlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Die BeschwerdeführerInnen sind bisher keiner erlaubten, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt von ihrer in Österreich lebenden Tochter bzw. Schwiegersohn. Der Zweitbeschwerdeführer ist sowie die Erstbeschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig.Die BeschwerdeführerInnen sind seit deren Einreise ins Bundesgebiet, welche im römisch 40 erfolgte, nicht mehr in deren Heimatland zurückgekehrt. Die BeschwerdeführerInnen haben nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich leben die BeschwerdeführerInnen bei deren seit mehreren Jahren in Österreich legal aufhältigen Tochter und Schwiegersohn. Ansonsten haben sich die BeschwerdeführerInnen in Österreich keinen Freundes-, und Bekanntenkreis aufgebaut und verfügen über deren Tochter und Schwiegersohn hinaus auch ansonsten über keine sonderlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Die BeschwerdeführerInnen sind bisher keiner erlaubten, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt von ihrer in Österreich lebenden Tochter bzw. Schwiegersohn. Der Zweitbeschwerdeführer ist sowie die Erstbeschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, die Erstbeschwerdeführerin spricht die deutsche Sprache nicht und haben beide nie einen Sprachkurs besucht. Sie engagieren sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation oder Kirche. Ebenso wurden weder Ausbildungen noch Kurse besucht. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BeschwerdeführerInnen in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden.
1.5. Zur Lage in Indien werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).
Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).
Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019).
Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).
Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019).
Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019).
Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019).
Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019).
Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019).
Anmerkung:
Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019).
Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019].
Quellen:
* ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut?
https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019
* BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370:
What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019
* BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370:
Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019
* DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus,
https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019
* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad,
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 8.8.2019
* HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019
* IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory,
https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019
* NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019
* ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019
* SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding,
https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019
* SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung,
https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019
* TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019* TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019
* ZO - Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019
KI vom 27.5.2019, Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom 11.4.2019 bis 19.5.2019.
Indiens Regierungspartei BJP (Bharatiya Janata Party) von Premierminister Narendra Modi hat die Parlamentswahl in der bevölkerungsreichsten Demokratie der Welt deutlich gewonnen. Die Hindu-Nationalisten erreichten eine absolute Mehrheit der 545 Sitze im Unterhaus (SZ 23.5.2019), wie in der Nacht zum Freitag, aus der Auszählung der abgegebenen Stimmen, durch die Wahlkommission, hervorging. Staatspräsident Ram Nath Kovind wird somit aller Voraussicht nach Premierminister Modi erneut für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Regierungschef ernennen (ZO 24.5.2019), in welcher dieser Indien mit einer neuen, größeren parlamentarischen Mehrheit regieren wird (IT 24.5.2019), Dieses Ergebnis stellt die deutlichste Wiederwahl einer indischen Regierungspartei seit 1971 dar (SZ 23.5.2019).
Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom 11. April bis zum 19. Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vgl. BBC 24.5.2019).Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom 11. April bis zum 19. Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vergleiche BBC 24.5.2019).
Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vgl. BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vergleiche BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).
Modis populistische Politik spaltet das Land. In seiner Amtszeit kam es häufig zu Gewalt von Hindus gegen Muslime und andere Minderheiten. Außerdem wird Modis Wirtschaftspolitik kritisiert (ZO 24.5.2019). Er betonte im Wahlkampf die nationale Sicherheit und stellte sich als Beschützer des südasiatischen Landes - vor allem gegen den Erzfeind Pakistan - dar. Kurz vor der Wahl war es beinahe zu einem Krieg der nuklear bewaffneten Nachbarn gekommen (SZ 23.5.2019).
Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef römisch zehn i Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).
Premierminister Narendra Modi führt seit dem 25.9.2019 Gespräche zur Bildung eines neuen Kabinetts (REUTERS 24.5.2019).
Quellen:
* AJ - Al Jazeera (24.5.2019): India elections 2019: All the latest updates,
https://www.aljazeera.com/news/2019/05/indian-general-elections-2019-latest-updates-190521080547337.html, Zugriff 24.5.2019
* BBC - British Broadcasting Corporation (24.5.2019): India general election 2019: What happened?
https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48366944, Zugriff 24.5.2019
* BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): India election 2019: Narendra Modi thanks voters for 'historic mandate', https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48389130, Zugriff 24.5.2019
* ECI - Election Commission of India (24.5.2019): Result Status, Status Known For 542 out of 542 Constituencies, Last Updated at 08:10:02 pm On 05/24/2019,
http://results.eci.gov.in/pc/en/partywise/index.htm, Zugriff 24.5.2019 (20:00 Uhr)
* IT - India Today (24.5.2019): Election results 2019: Ab ki baar, 300 paar: Modi makes it mumkin for BJP, https://www.indiatoday.in/elections/lok-sabha-2019/story/election-results-2019-narendra-modi-wins-big-bjp-300-seats-1533550-2019-05-24, Zugriff 24.5.2019
* REUTERS (24.5.2019): Modi begins talks for new cabinet after big election win, Zugriff 24.5.2019
* SZ - Süddeutsche Zeitung (23.5.2019): Regierung von Premier Modi siegt bei Marathon-Wahl deutlich, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-modi-wahl-hindu-1.4459235, Zugriff 23.5.2019
* ZO - Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahl-narendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 24.5.2019
KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).
Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vergleiche dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).
Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).
Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b).
Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indische Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019).
Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vergleiche AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vergleiche Dawn 4.3.2019b).
Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)
Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.2. gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a).
Quellen:
* AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise,
http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wieder-teilweise/, Zugriff 4.3.2019
* CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead',
https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead-2048827.html, Zugriff 26.2.2019
* Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019
* Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits,
https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militant-outfits, Zugriff 4.3.2019
* Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019
* Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer,
https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspace-making-flights-longer, Zugriff 6.3.2019
* DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan,
https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019
* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan,
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegen-mutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019
* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019
* Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019):
Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-air-traffic/, Zugriff 4.3.2019
* NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht,
https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 26.2.2019
* Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019
* Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown,
https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019
* Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace,
https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-adds-flights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019
* Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019
* SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs,
https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019
* WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019
* Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019
KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).
Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019).
Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaish-e-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019).
Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019).
Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019).
Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019).
Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019).
Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019).
Anmerkung:
Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019).
Kommentar:
Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.
Quellen:
2. Politische Lage
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vergleiche AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).
In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b).
In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a).
Quellen:
3. Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017).
Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018).
Pakistan und Indien
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018).
Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017).
Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Gemäß Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11.2018b).
Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11.2018b).
Quellen:
3.1. Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir
Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vgl. USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018).Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vergleiche USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018).
In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017).
Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vgl. HRW 17.1.2019).Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vergleiche HRW 17.1.2019).
Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen. Im Jahr 2018 kam es zu einer Zunahme der Gewalt gegen militante Personen, welche von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für Missbräuche zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 wurden 42 militante Angriffe im Staat Jammu und Kaschmir gemeldet, bei denen 184 Menschen getötet wurden, darunter 44 Sicherheitskräfte. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt, als die Regierung versuchte, gewalttätige Proteste einzudämmen (HRW 18.1.2018).
Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vgl. AI 22.2.218).Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vergleiche AI 22.2.218).
Von Pakistan aus haben aufständische Gruppierungen in Jammu und Kaschmir Entführungen, Erpressungen und andere Formen der Einschüchterung durchgeführt. Nach mehreren Jahren relativer Stabilität verschlechterte sich die Situation im Staat 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers deutlich. Die Situation verschlimmerte sich 2017, als mehr als 300 Zivilisten, Sicherheitskräfte und Militante durch militärische Gewalt getötet wurden. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt (FH 4.1.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 354 Personen durch Terrorakte getötet und im Jahr 2018 sind 457 Todesopfer durch terroristische Gewalt registriert worden. Per 13.1.2019 sind insgesamt 17 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019).
Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vgl. BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2018). Nach einer langsamen Normalisierung der Beziehungen haben sich seit 2014 die Positionen auf beiden Seiten wieder verhärtet (BPB 20.11.2017)Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vergleiche BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2018). Nach einer langsamen Normalisierung der Beziehungen haben sich seit 2014 die Positionen auf beiden Seiten wieder verhärtet (BPB 20.11.2017)
Quellen:
3.2. Punjab
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2018).
Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vgl. BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vergleiche BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018).
Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2018).
Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar (USDOS 20.4.2018).
Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 10.2017).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 10.2017).
Quellen:
USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2015 Report on International Religious Freedom - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436757.html, Zugriff 23.10.2018
3.3. Naxaliten
Gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. "Naxaliten" oder "maoistische Guerilla") stellen weiter eine große innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie
operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum (AA 18.9.2018).
Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreichte. Daraufhin beschloss die indische Zentralregierung einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt. Zwar wurden die Naxaliten vielerorts zurückgedrängt und durch die Verhaftung, Tötung oder Kapitulation führender Kader erheblich geschwächt, die Ursachen des Konflikts wurden jedoch bislang nur unzureichend adressiert (BPB 12.12.2017).
Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 10.2017). Die Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vgl. ÖB 10.2017). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 18.9.2018). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017).Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 10.2017). Die Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vergleiche ÖB 10.2017). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 18.9.2018). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017).
Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile "Gegner". Mordkommandos gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Allerdings sind auch Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in den Naxaliten-Gebieten dokumentiert. Die Zivilbevölkerung findet sich zwischen den Fronten wieder (AA 18.9.2018).
Quellen:
4. Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 18.9.2018). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 18.9.2018).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2018). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2018).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums für 2015 bis 2016 ergab eine Vakanz von 43 Prozent der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 20.4.2018). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 18.9.2018).
Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2018). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 18.9.2018).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 18.9.2018).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 18.9.2018).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuz) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 18.9.2018).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 20.4.2018). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 20.4.2018).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.
Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2018).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2018).
Quellen:
5. Sicherheitsbehörden
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2018) und untersteht den Bundesstaaten (AA 18.9.2018). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2018).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2018). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt (USDOS 20.4.2018). Polizeireformen verzögerten sich 2017 erneut (HRW 18.1.2018).
Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 20.4.2018).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vgl. BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vergleiche BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 20.4.2018). Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (AFSPA) wurde am 23.04.2018 für den Bundesstaat Meghalaya nach 27 Jahren aufgehoben und im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf 8 Polizeidistrikte beschränkt. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, und Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 18.9.2018).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 18.9.2018). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2018). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 18.9.2018).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 16.9.2018).
Das Gesetz erlaubt es den Behörden auch, Häftlinge bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Gerichtsgewahrsam zu nehmen (einschließlich der 30 Tage in Polizeigewahrsam). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 18.9.2018). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2018). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 18.9.2018).
Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 18.9.2018) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2018). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 18.9.2018). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 20.4.2018). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 18.9.2018).
Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 20.4.2018).
Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Für den Zeitraum Januar bis August 2017 beziffert Amnesty International die Zahl der Todesfälle in Haftanstalten auf 894, in Polizeigewahrsam auf 74 (AA 18.9.2018).
Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2018).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2018).
Quellen:
7. Korruption
Korruption ist weit verbreitet (USDOS 20.4.2018). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2018 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 78. Rang von 180 Staaten auf (TI 2018). 2017 wurde Indien mit 40 Punkten (Rang 81 von 180 Staaten) bewertet (TI 2018). Im Jahr 2016 wurde Indien ebenfalls mit 40 Punkten bewertet. Das entspricht dem
79. Rang von 176 gelisteten Staaten (TI 2017).
NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.4.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im Speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2018). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 20.4.2018).
Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2018). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 20.4.2018). Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal- und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 65 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 400 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2018).
Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2018).
Gemäß Angaben des Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. Vom CBI wurden im Untersuchungszeitraum [Anm.: 2016] 673 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vgl. USDOS 20.4.2018).Gemäß Angaben des Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. Vom CBI wurden im Untersuchungszeitraum [Anm.: 2016] 673 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vergleiche USDOS 20.4.2018).
Eine von Transparency International und LocalCircles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2017 bei 45 Prozent. So hat es einen Anstieg der Bestechung um 11 Prozent gegeben. Kommunale Unternehmen, Grundbuchabteilungen, wie auch Polizeidienststellen stellen dabei die korruptionsanfälligsten Regierungsstellen dar (IT 11.10.2018).
Der Bericht mit dem Titel India Corruption Survey 2018 besagt, dass 58 Prozent der Bürger angeben, dass ihre Staaten über keine Anti-Korruptions-Helpline verfügen, während bis zu 33 Prozent angaben, dass sie sich nicht über das Vorhandensein einer solchen Hotline in ihren Staaten im Klaren seien (ICS 2018).
Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 18.9.2018), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 20.4.2018). Diese können grundsätzlich frei (AA 18.9.2018) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).
Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 18.9.2018), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 20.4.2018), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 18.9.2018).Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 18.9.2018), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 20.4.2018), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 18.9.2018).
Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 18.9.2018). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2018). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 18.9.2018). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 18.9.2018).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung bei, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit (USDOS 20.4.2018).
Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 18.9.2018). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 18.9.2018). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2018). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2018).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im "Maoistengürtel" begingen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 20.4.2018).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
10. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 18.9.2018).
Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 20.4.2018).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 18.9.2018).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2018).
Quellen:
10.1. Meldewesen
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen ("Aadhar Card") sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. Es gibt kein Meldewesen in Indien (ÖB 12.2018; vgl. AA 18.9.2018).Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen ("Aadhar Card") sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. Es gibt kein Meldewesen in Indien (ÖB 12.2018; vergleiche AA 18.9.2018).
Quellen:
11. Grundversorgung und Wirtschaft
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 12.2018).
Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11.2018a).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11.2018a).
2016 lag die Erwerbsquote laut Schätzungen der ILO bei 55,6 Prozent. Der Hauptteil der Menschen arbeitet im Privatsektor. Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes. Indien besitzt mit 478,3 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt (2012). Jährlich kommen 12,8 Millionen Arbeitskräfte hinzu. Im Jahr 2015 lag die Arbeitslosenquote bei 3,4 Prozent (nach ILO 2016) (BAMF 3.9.2018).
Schätzungen zufolge stehen nur circa 10 Prozent aller Beschäftigten in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90 Prozent werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 11.2018a). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,4 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 11.2018a).
Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vgl. PIB 23.7.2018). Das Nationale Mahatma Gandhi Beschäftigungsgarantieprogramm für die ländliche Bevölkerung (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act, MGNREGA), läuft bis 2019. Das Ziel des laufenden Programms besteht darin, die ländliche Infrastruktur zu verbessern, die Land- und Wasserressourcen zu vergrößern und der armen Landbevölkerung eine Lebensgrundlage zu bieten: Jedem Haushalt, dessen erwachsene Mitglieder bereit sind, manuelle Arbeiten zu verrichten, welche keiner besonderen Qualifikation bedarf, wird mindestens 100 Tage Lohnarbeit pro Haushaltsjahr garantiert (SNRD 26.3.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vergleiche PIB 23.7.2018). Das Nationale Mahatma Gandhi Beschäftigungsgarantieprogramm für die ländliche Bevölkerung (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act, MGNREGA), läuft bis 2019. Das Ziel des laufenden Programms besteht darin, die ländliche Infrastruktur zu verbessern, die Land- und Wasserressourcen zu vergrößern und der armen Landbevölkerung eine Lebensgrundlage zu bieten: Jedem Haushalt, dessen erwachsene Mitglieder bereit sind, manuelle Arbeiten zu verrichten, welche keiner besonderen Qualifikation bedarf, wird mindestens 100 Tage Lohnarbeit pro Haushaltsjahr garantiert (SNRD 26.3.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund
1.970 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 130 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 11.2018a).
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018).
Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018).
55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 18.9.2018).
Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar (HRW 17.1.2019). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018).
Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar, arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 18.1.2018).
Quellen:
12. Medizinische Versorgung
Eine gesundheitliche (Minimal)-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutter-Karenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 12.2018).
Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten an (BAMF 3.9.2018), stellt sich jedoch durchweg unzureichend dar (AA 18.9.2018). Zudem gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018).
Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.500 solcher Kliniken in Indien, von denen 15.700 von nur einem Arzt betrieben werden. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 3.9.2018).
Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018).
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 18.9.2018). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 18.9.2018).
Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 3.9.2018).
Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 3.9.2018).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 18.9.2018). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 3.9.2018). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 18.9.2018). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 3.9.2018).
Quellen:
13. Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. Auch in jüngerer Zeit wurden bei rückgeführten abgelehnten indischen Asylbewerbern keine Benachteiligungen nach Rückkehr bekannt. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 18.9.2018).
Quellen:
14. Dokumente
Echtheit der Dokumente
Ein Großteil der vorgelegten Dokumente stellt sich als Fälschung heraus. Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 12.2018; vgl. AA 18.9.2018).Ein Großteil der vorgelegten Dokumente stellt sich als Fälschung heraus. Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 12.2018; vergleiche AA 18.9.2018).
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (Die Überprüfung der Echtheit z.B. von Haftbefehlen gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 12.2018; vgl. AA 18.9.2018).Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (Die Überprüfung der Echtheit z.B. von Haftbefehlen gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 12.2018; vergleiche AA 18.9.2018).
Zugang zu gefälschten Dokumenten
Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 18.9.2018).
Quellen:
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zur Schul-, und Berufsausbildung in Indien stützen sich auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben der BeschwerdeführerInnen, welche auch im Laufe der Verfahren gleichbleibend wiedergegeben wurden. Deren Unbescholtenheit ergibt sich aus dem jeweiligen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Auch die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der BeschwerdeführerInnen. Bereits in den vorhergehenden Verfahren wurde eine indische Staatsangehörigkeit der BeschwerdeführerInnen festgestellt und sind auch im gegenständlichen Verfahren - weder von Seiten des Bundesamtes noch des BVwG - diesbezügliche Zweifel aufgetreten.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers ist ebenso auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX zurückzuführen, zumal er dazu ausführte, dass es ihm gut gehen würde und ihm lediglich einmal schlecht gegangen sei, als ihm in der Nacht heiß gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass die Probleme mit der Schilddrüse und den Depressionen, welche sie schon seit drei bis vier Jahren habe, nach wie vor existieren würden und nach wie vorhabe. Außerdem habe sie mit ihrem linken Knie Probleme.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers ist ebenso auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 zurückzuführen, zumal er dazu ausführte, dass es ihm gut gehen würde und ihm lediglich einmal schlecht gegangen sei, als ihm in der Nacht heiß gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass die Probleme mit der Schilddrüse und den Depressionen, welche sie schon seit drei bis vier Jahren habe, nach wie vor existieren würden und nach wie vorhabe. Außerdem habe sie mit ihrem linken Knie Probleme.
Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und der Verfolgungsgefahr
Die "neuen" Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers im zweiten Antrag auf internationalen Schutz knüpfen direkt an die bereits im Vorverfahren als "nicht asylrelevant" qualifizierten Fluchtgründe an. In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX bestätigte der Zweitbeschwerdeführer, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Leute der Akali-Partei hätten begonnen ihn zu belästigen und ihn umbringen wollen, als er zur AAM-Partei gewechselt sei. Erst in der Niederschrift vom XXXX führte der Zweitbeschwerdeführer überdies erstmals aus, dass ihm seine Tochter, welche vor drei Monate in Indien gewesen sei, bei ihrer Rückkehr nach Österreich erzählt habe, dass er von seinem Neffen und dessen "Gang" wegen eines Grundstücks umgebracht werden würde. Als Rechtfertigung dafür, dies nicht schon im Erstverfahren erwähnt zu haben, gab dieser an, dass es ihm nicht in Kopf gekommen sei, dies vorzulegen. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Wie das BFA bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, wurden von Seiten des Zweitbeschwerdeführers keine nachvollziehbareren Gründe für sein bisheriges Verschweigen dargelegt. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass in der Situation der Erstbeschwerdeführerin als auch des Zweitbeschwerdeführers diese bereits im Erstverfahren keine Möglichkeit versäumt hätten ihr gesamtes Fluchtvorbringen darzulegen. Die BeschwerdeführerInnen hatten zur Darlegung dieses im Erstverfahren ausreichend die Möglichkeit deren Fluchtvorbringen mehrmals darzulegen. Die BeschwerdeführerInnen wurden diesbezüglich mehrmals nachweislich informiert und zogen es dennoch vor der Behörde den Fluchtgrund zu verschweigen. Abgesehen von der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dieses neuen Fluchtvorbringens wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keine neuen Fluchtgründe handelt, sondern diese bereits in den zu prüfenden Sachverhalt des ersten Verfahrens gefallen sind. Der Zweitbeschwerdeführer gab dazu in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens selbst an drei Anzeigen während seines Aufenthaltes in Indien getroffen zu haben. Dass er die nunmehr vorgelegte Anzeige erst im verfahrensgegenständlichen Verfahren auf Grund der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter vorlege, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon, dass der Inhalt dieses Schriftstückes nur bruchstückhaft leserlich ist, handelt sich beim Anzeigenleger nicht um den Zweitbeschwerdeführer, sondern um die Erstbeschwerdeführerin. Im Übrigen bestätigte auch die Erstbeschwerdeführerin in der Befragung vor dem BFA am XXXX , dass die Probleme mit dem Neffen des Zweitbeschwerdeführers schon zum seinerzeitigen Aufenthalt in Indien bestanden hätten und diese die Depressionen nur wegen dieser Leute haben würden. Umso unverständlicher ist es allerdings dann, dass die Erstbeschwerdeführerin es nicht für achtenswert gehalten hat, diesen Umstand im Erstverfahren zu erwähnen, wenn dieser tatsächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin ausschlaggebend gewesen sein soll.Die "neuen" Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers im zweiten Antrag auf internationalen Schutz knüpfen direkt an die bereits im Vorverfahren als "nicht asylrelevant" qualifizierten Fluchtgründe an. In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 bestätigte der Zweitbeschwerdeführer, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Leute der Akali-Partei hätten begonnen ihn zu belästigen und ihn umbringen wollen, als er zur AAM-Partei gewechselt sei. Erst in der Niederschrift vom römisch 40 führte der Zweitbeschwerdeführer überdies erstmals aus, dass ihm seine Tochter, welche vor drei Monate in Indien gewesen sei, bei ihrer Rückkehr nach Österreich erzählt habe, dass er von seinem Neffen und dessen "Gang" wegen eines Grundstücks umgebracht werden würde. Als Rechtfertigung dafür, dies nicht schon im Erstverfahren erwähnt zu haben, gab dieser an, dass es ihm nicht in Kopf gekommen sei, dies vorzulegen. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Wie das BFA bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, wurden von Seiten des Zweitbeschwerdeführers keine nachvollziehbareren Gründe für sein bisheriges Verschweigen dargelegt. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass in der Situation der Erstbeschwerdeführerin als auch des Zweitbeschwerdeführers diese bereits im Erstverfahren keine Möglichkeit versäumt hätten ihr gesamtes Fluchtvorbringen darzulegen. Die BeschwerdeführerInnen hatten zur Darlegung dieses im Erstverfahren ausreichend die Möglichkeit deren Fluchtvorbringen mehrmals darzulegen. Die BeschwerdeführerInnen wurden diesbezüglich mehrmals nachweislich informiert und zogen es dennoch vor der Behörde den Fluchtgrund zu verschweigen. Abgesehen von der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dieses neuen Fluchtvorbringens wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keine neuen Fluchtgründe handelt, sondern diese bereits in den zu prüfenden Sachverhalt des ersten Verfahrens gefallen sind. Der Zweitbeschwerdeführer gab dazu in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens selbst an drei Anzeigen während seines Aufenthaltes in Indien getroffen zu haben. Dass er die nunmehr vorgelegte Anzeige erst im verfahrensgegenständlichen Verfahren auf Grund der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter vorlege, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon, dass der Inhalt dieses Schriftstückes nur bruchstückhaft leserlich ist, handelt sich beim Anzeigenleger nicht um den Zweitbeschwerdeführer, sondern um die Erstbeschwerdeführerin. Im Übrigen bestätigte auch die Erstbeschwerdeführerin in der Befragung vor dem BFA am römisch 40 , dass die Probleme mit dem Neffen des Zweitbeschwerdeführers schon zum seinerzeitigen Aufenthalt in Indien bestanden hätten und diese die Depressionen nur wegen dieser Leute haben würden. Umso unverständlicher ist es allerdings dann, dass die Erstbeschwerdeführerin es nicht für achtenswert gehalten hat, diesen Umstand im Erstverfahren zu erwähnen, wenn dieser tatsächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin ausschlaggebend gewesen sein soll.
Zusammengefasst ist daher die Beweiswürdigung des Bundesamtes, wonach - unabhängig von der Frage des Wahrheitsgehaltes - die neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers im zweiten Antrag auf internationalen Schutz sich auf den im ersten Verfahren erörterten Zeitraum beziehen und daher schon vor dem gegenständlichen Verfahren bestanden haben, nicht zu beanstanden.
2.3 Zu den Feststellungen zur Integration und zum Privatleben
Die Feststellungen zur mangelnden Integration der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers. Dass diese seit der Einreise von Indien nach Österreich nach wie vor im Familienverband mit deren gemeinsamer Tochter und deren Ehemann leben, ergibt sich aus den mit den BeschwerdeführerInnen am XXXX aufgenommenen Niederschriften. Außerdem wurden die Frage, ob diese in irgendwelchen Vereinen, kirchlichen Organisation oder Hilfsorganisationen tätig seien ausdrücklich verneint. Eigenen Angaben nach sind die BeschwerdeführerInnen überdies in Österreich nicht berufstätig, sondern wird der Lebensunterhalt der BeschwerdeführerInnen von deren Tochter bzw. deren Ehemann bestritten, was sich ebenso aus den übereinstimmenden Aussagen der BeschwerdeführerInnen ergibt. Aus diesen Erwägungen kann geschlossen werden, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Feststellungen zu den geringen Deutschkenntnissen beruhen insbesondere auf der Aussage der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX , wonach diese einräumte keine deutsche Sprache zu sprechen und der Zweitbeschwerdeführer dazu ausführte, zwar die Absicht gehabt habe einen Deutschkurs zu besuchen, er jedoch keinen Platz bekommen habe. Er würde nicht gut Deutsch sprechen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sämtliche Befragungen der BeschwerdeführerInnen nur mittels Dolmetscher durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen zu seiner Schul-, und Berufserfahrung ergeben sich aus den bereits im ersten Verfahren gemachten Angaben.Die Feststellungen zur mangelnden Integration der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers. Dass diese seit der Einreise von Indien nach Österreich nach wie vor im Familienverband mit deren gemeinsamer Tochter und deren Ehemann leben, ergibt sich aus den mit den BeschwerdeführerInnen am römisch 40 aufgenommenen Niederschriften. Außerdem wurden die Frage, ob diese in irgendwelchen Vereinen, kirchlichen Organisation oder Hilfsorganisationen tätig seien ausdrücklich verneint. Eigenen Angaben nach sind die BeschwerdeführerInnen überdies in Österreich nicht berufstätig, sondern wird der Lebensunterhalt der BeschwerdeführerInnen von deren Tochter bzw. deren Ehemann bestritten, was sich ebenso aus den übereinstimmenden Aussagen der BeschwerdeführerInnen ergibt. Aus diesen Erwägungen kann geschlossen werden, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Feststellungen zu den geringen Deutschkenntnissen beruhen insbesondere auf der Aussage der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 , wonach diese einräumte keine deutsche Sprache zu sprechen und der Zweitbeschwerdeführer dazu ausführte, zwar die Absicht gehabt habe einen Deutschkurs zu besuchen, er jedoch keinen Platz bekommen habe. Er würde nicht gut Deutsch sprechen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sämtliche Befragungen der BeschwerdeführerInnen nur mittels Dolmetscher durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen zu seiner Schul-, und Berufserfahrung ergeben sich aus den bereits im ersten Verfahren gemachten Angaben.
2.4 Zu den Länderfeststellungen
Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Übrigen haben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben bzw. wurden nicht vorgebracht und wurden auch keine den Länderfeststellungen widersprechende Berichte vorgelegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zu dem Ergebnis kommt, dass sich die allgemeine Lage zwischenzeitig nicht in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18 A, b, s, 1 AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
3.1.2 Im vorliegenden Fall sind daher als Vergleichsentscheidung die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX , welche mit den Entscheidungen des BVwG vom XXXX bestätigt wurden, heranzuziehen.3.1.2 Im vorliegenden Fall sind daher als Vergleichsentscheidung die Bescheide des Bundesasylamtes vom römisch 40 , welche mit den Entscheidungen des BVwG vom römisch 40 bestätigt wurden, heranzuziehen.
3.1.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach-, und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
Im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurde von Seiten der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass sie selbst keine eigenen Fluchtgründe haben würde, der Zweitbeschwerdeführer von der Gegenpartei verfolgt werden würde und sie deshalb ein Visum besorgt hätten, um das Land zu verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, dass er zwar früher Mitglied der Alkali Dal Partei gewesen sei und später zur AAM Partei gewechselt sei, weshalb er Probleme bekommen habe, indem er belästigt, verfolgt und es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, weshalb er sich entschieden habe mit der Erstbeschwerdeführerin das Heimatland zu verlassen. Im Vorbringen der BeschwerdeführerInnen hatten sich allerdings im Hinblick der vielen Ungereimtheiten und Widersprüche so viele Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zugelassen hatten, dass deren Vorbringen betreffend eine konkrete sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht entspricht. Schon damals wurde vom BFA bzw. BVwG dargelegt, dass keine Hinweise hervorgekommen sind, dass die BeschwerdeführerInnen einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt gewesen wären. Selbst wenn man vom Vorbringen der BeschwerdeführerInnen ausgegangen wäre, hätte sich aus den herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben, dass es ihnen möglich gewesen wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen.
Daran vermag auch das nunmehr handschriftlich verfasste Schreiben eines Freundes des Zweitbeschwerdeführers, welches der Tochter während eines Aufenthaltes in Indien von diesem mitgegeben worden sein soll, nichts ändern. Abgesehen davon, dass der Inhalt des Schreibens keinen Rückschluss auf dessen Richtigkeit zulässt, bezogen sich, wie in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, die Beschwerdeführer zur individuellen Begründung ihres nunmehrigen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz auf dieselben Probleme wie im ersten Antrag. Darüber hinaus brachten sie vor, dass sie wegen dem Neffen des Zweitbeschwerdeführers nicht nach Indien zurückkehren könnten, weil dieser bzw. dessen Anhänger sie wegen eines Grundstückes töten würde. Abgesehen davon, dass das BFA, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, in diesem Zusammenhang von einem gesteigerten Fluchtvorbringen ausgeht, handelt es sich bei dem nunmehr erstmals vorgebrachten Vorfall der seinerzeitigen Bedrohung durch einen Neffen und dessen Anhänger um einen Umstand, welcher bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführer bestanden hat und war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Daran ändert auch die nunmehr im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Anzeige nichts, als diese sich schon zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens im Besitz des Zweitbeschwerdeführers befunden haben will.Daran vermag auch das nunmehr handschriftlich verfasste Schreiben eines Freundes des Zweitbeschwerdeführers, welches der Tochter während eines Aufenthaltes in Indien von diesem mitgegeben worden sein soll, nichts ändern. Abgesehen davon, dass der Inhalt des Schreibens keinen Rückschluss auf dessen Richtigkeit zulässt, bezogen sich, wie in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, die Beschwerdeführer zur individuellen Begründung ihres nunmehrigen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz auf dieselben Probleme wie im ersten Antrag. Darüber hinaus brachten sie vor, dass sie wegen dem Neffen des Zweitbeschwerdeführers nicht nach Indien zurückkehren könnten, weil dieser bzw. dessen Anhänger sie wegen eines Grundstückes töten würde. Abgesehen davon, dass das BFA, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, in diesem Zusammenhang von einem gesteigerten Fluchtvorbringen ausgeht, handelt es sich bei dem nunmehr erstmals vorgebrachten Vorfall der seinerzeitigen Bedrohung durch einen Neffen und dessen Anhänger um einen Umstand, welcher bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführer bestanden hat und war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Daran ändert auch die nunmehr im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Anzeige nichts, als diese sich schon zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens im Besitz des Zweitbeschwerdeführers befunden haben will.
Ebenso kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach die BeschwerdeführerInnen nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Wie bereits im Erstverfahren ausgeführt wurde, kann nicht angenommen werden, dass die BeschwerdeführerInnen in eine ausweglose Situation geraten würden. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und jahrzehntelange Berufserfahrung als Textilverkäufer und spricht die in Indien gängige Sprache Punjabi als Muttersprache. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und hat zuletzt als Schneiderin gearbeitet. Es ist daher nicht ersichtlich warum es nicht möglich sein sollte, dass sich die beiden BeschwerdeführerInnen sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese nach wie vor an Depressionen, Hypotonie, Hypothyreose leidet ist diesbezüglich schon auf das Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , welches im Rahmen des Erstverfahrens ergangen ist zu verweisen. Demnach wurde ausgeführt, dass der EGMR in seiner Judikatur zu Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffswert ("high treshold") dieser Bestimmung hinweist und bringt damit zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt. Dies wird noch durch das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor und ist unter Berücksichtigung der aktuell herangezogenen Länderberichte zu Indien auf die grundsätzliche medizinische Basisversorgung in Indien hinzuweisen, sodass aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Erstbeschwerdeführer für diese nichts zu gewinnen ist, zumal diese in der Einvernahme vom XXXX selbst einräumte, dass sie die gesundheitlichen Probleme seit zwei Jahren habe und bereits in Indien in ärztlicher Behandlung gewesen sei sowie diesbezüglich Medikamente bekommen habe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erstbeschwerdeführer mittlerweile seitdem letzten Erkenntnis des AsylGH bis zur neuerlichen Antragstellung eines internationalen Schutzes über zusätzliche Schmerzen im linken Knie klagt, als diese entsprechend der Grundlage der Länderberichte in Indien behandelbar sind und es sich offensichtlich um keine lebensbedrohliche Krankheit handelt.Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese nach wie vor an Depressionen, Hypotonie, Hypothyreose leidet ist diesbezüglich schon auf das Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , welches im Rahmen des Erstverfahrens ergangen ist zu verweisen. Demnach wurde ausgeführt, dass der EGMR in seiner Judikatur zu Artikel 3, EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffswert ("high treshold") dieser Bestimmung hinweist und bringt damit zum Ausdruck, dass Artikel 3, EMRK lediglich einen Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt. Dies wird noch durch das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor und ist unter Berücksichtigung der aktuell herangezogenen Länderberichte zu Indien auf die grundsätzliche medizinische Basisversorgung in Indien hinzuweisen, sodass aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Erstbeschwerdeführer für diese nichts zu gewinnen ist, zumal diese in der Einvernahme vom römisch 40 selbst einräumte, dass sie die gesundheitlichen Probleme seit zwei Jahren habe und bereits in Indien in ärztlicher Behandlung gewesen sei sowie diesbezüglich Medikamente bekommen habe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erstbeschwerdeführer mittlerweile seitdem letzten Erkenntnis des AsylGH bis zur neuerlichen Antragstellung eines internationalen Schutzes über zusätzliche Schmerzen im linken Knie klagt, als diese entsprechend der Grundlage der Länderberichte in Indien behandelbar sind und es sich offensichtlich um keine lebensbedrohliche Krankheit handelt.
Insoweit die neuerlichen Anträge der BeschwerdeführerInnen unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten sind, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung der BeschwerdeführerInnen nach Indien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich bringen würde.Insoweit die neuerlichen Anträge der BeschwerdeführerInnen unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten sind, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung der BeschwerdeführerInnen nach Indien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich bringen würde.
Hervorgehoben wird für den konkreten Fall weiters, dass sich aus den von den BeschwerdeführerInnen erstatteten Fluchtvorbringen kein unmittelbarer Zusammenhang zu einem in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund ableiten lässt. Auf die Frage, ob der der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574, dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Eine Nichtgewährung staatlichen Schutzes aus Konventionsgründen wurde nicht vorgebracht und lässt sich eine solche auch den Länderberichten nicht entnehmen. Vielmehr räumt der Zweitbeschwerdeführer selbst in der Erstbefragung des Zweitverfahrens ein, dass er wegen der gegen die Beschwerdeführer gerichteten Drohungen eine Anzeige erstattet hat und die Täter inhaftiert wurden, bevor man sie kurz darauf wieder freigelassen hat. Eine generelle Schutzunfähigkeit oder-unwilligkeit der indischen Behörden kann daraus nicht abgleitet werden und ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass bereits im Erstverfahren ausgeführt wurde, dass im Heimatland der BeschwerdeführerInnen kein Meldewesen existiert. Daran hat sich seit dem Erstverfahren nichts geändert, wie sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zur Lage in Indien ergibt, sodass den BeschwerdeführerInnen jedenfalls die Möglichkeit offenstehen würde, sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um ihren Problemen zu entgehen.
Sowohl hinsichtlich der Schutzwillig-, und Schutzfähigkeit des indischen Staates als auch der innerstaatlichen Fluchtalternative hat sich an Hand der herangezogenen Länderfeststellungen des BFA nichts geändert, wie sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationsblatt vom XXXX ergibt.Sowohl hinsichtlich der Schutzwillig-, und Schutzfähigkeit des indischen Staates als auch der innerstaatlichen Fluchtalternative hat sich an Hand der herangezogenen Länderfeststellungen des BFA nichts geändert, wie sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationsblatt vom römisch 40 ergibt.
Überdies ergeben sich auch aus den Länderfeststellungen zu Indien keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende indische Staatsbürger der reellen Möglichkeit einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich verändert hat.Überdies ergeben sich auch aus den Länderfeststellungen zu Indien keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende indische Staatsbürger der reellen Möglichkeit einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich verändert hat.
Unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte ergeben sich keine Hinweise, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf die BeschwerdeführerInnen eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihr nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Indien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte ergeben sich keine Hinweise, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf die BeschwerdeführerInnen eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihr nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Indien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre.
3.1.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG 2005 noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).3.2.1. Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG 2005 noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt vergleiche VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BeschwerdeführerInnen sind als Staatsangehörige von Indien keine begünstigt Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.Die BeschwerdeführerInnen sind als Staatsangehörige von Indien keine begünstigt Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BeschwerdeführerInnen befinden sich seit der ersten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am XXXX im Bundesgebiet und ist deren Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Die BeschwerdeführerInnen befinden sich seit der ersten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am römisch 40 im Bundesgebiet und ist deren Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
§ 55 AsylG 2005 "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" lautet wie folgt:Paragraph 55, AsylG 2005 "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:
"Art. 8 EMRK (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.""Art". 8 EMRK (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.)Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.)
3.2.2. Abwägung im gegenständlichen Fall:
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen den Ehegatten ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Erkenntnisse vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 und vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen den Ehegatten ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Erkenntnisse vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 und vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100).
Eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern fällt dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0149 und vom 8.9.2016, Ra 2015/20/0296).Eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern fällt dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0149 und vom 8.9.2016, Ra 2015/20/0296).
Die BeschwerdeführerInne brachten im gegenständlichen Verfahren wie im Erstverfahren hervor, dass sie bei ihrer Tochter und deren Schwiegersohn gratis wohnen würden und sie ansonsten von deren Tochter und Schwiegersohn finanziell unterstützt werden würden. Die Beschwerdeführerinnen leben zwar nach wie vor mit ihrer Tochter und deren Schwiegersohn im geneinsamen Haushalt und werden von diesen finanziell unterstützt, dies reicht jedoch nicht aus, um vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung der BeschwerdeführerInnen zu ihrer in Österreich lebenden Tochter bzw. Schwiegersohn auszugehen.
Nach der Judikatur des EGMR sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl dazu die Urteile des EGMR vom 9.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr 48321/99, Randnr 97, vom 15.6. 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr 58822/00, Randnr 67, vom 22.6.2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr 59643/00, Randnr 63, und vom 12.1. 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr 47486/06, Randnr 31 ff).Nach der Judikatur des EGMR sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 9.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr 48321/99, Randnr 97, vom 15.6. 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr 58822/00, Randnr 67, vom 22.6.2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr 59643/00, Randnr 63, und vom 12.1. 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr 47486/06, Randnr 31 ff).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der BeschwerdeführerInnen, die sich seit Mitte XXXX - sohin seit ca. zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (vgl auch VwGH vom 15.3.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0192 und VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0235).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der BeschwerdeführerInnen, die sich seit Mitte römisch 40 - sohin seit ca. zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen vergleiche auch VwGH vom 15.3.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0192 und VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0235).
Abgesehen davon haben die BeschwerdeführerInnen ihr gesamtes bisheriges Leben bis zu Verlassen des Herkunftsstaates in Indien verbracht. Der Zweitbeschwerdeführer spricht neben Punjabi als Muttersprache auch etwas Hindi, Englisch und in rudimentären Zügen Deutsch. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über ihre Muttersprache hinaus über keine Sprachkenntnisse. Der Zweitbeschwerdeführer war in Indien ca. 40 Jahre als Textilverkäufer tätig und die Erstbeschwerdeführerin zuletzt als Schneiderin tätig. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ca. 2 1/2 Jahren Abwesenheit von deren Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.
In Österreich sind die beiden BeschwerdeführerInnen im Gegensatz dazu nur schwach integriert, als diese nicht bzw. nur sehr wenig Deutsch sprechen, sondern darüber hinaus die beiden BeschwerdeführerInnen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und weder in einem Verein noch in einer Organisation Mitglied sind.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen sind im Verfahren der BeschwerdeführerInnen nicht hervorgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der BeschwerdeführerInnen ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dass durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dass durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).
Die Dauer des Aufenthaltes der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet von ca. 2 1/2 Jahren ist als kurz zu bezeichnen und wird dadurch relativiert, dass deren Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Den BeschwerdeführerInnen musste spätestens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX deren unsicherer Aufenthalts bewusst sein. Danach bestand gegen die BeschwerdeführerInnen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wären die BeschwerdeführerInnen seitdem verpflichtet gewesen, das Bundegebiet zu verlassen.Die Dauer des Aufenthaltes der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet von ca. 2 1/2 Jahren ist als kurz zu bezeichnen und wird dadurch relativiert, dass deren Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Den BeschwerdeführerInnen musste spätestens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 deren unsicherer Aufenthalts bewusst sein. Danach bestand gegen die BeschwerdeführerInnen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wären die BeschwerdeführerInnen seitdem verpflichtet gewesen, das Bundegebiet zu verlassen.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre. (VwGH Ra 2015/21/0191, 28.01.2016). Im vorliegenden Fall liegt jedoch nicht nur keine außergewöhnliche, sondern eine äußerst schwache Integration vor, zumal die beiden BeschwerdeführerInnen zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und darüber hinaus keine sonstigen Anhaltspunkte im Hinblick einer maßgeblichen Integration vorliegen. Hinzu kommt, dass die erwachsenen BeschwerdeführerInnen den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben und dort sozialisiert wurden.
Die BeschwerdeführerInnen sind in Indien geboren und dort auch aufgewachsen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb der arbeitsfähige und gesunde Zweitbeschwerdeführer sich im Falle der Rückkehr mit der Erstbeschwerdeführerin nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer haben in Indien deren Schulausbildung absolviert und verfügen über langjährige Berufserfahrung durch Tätigkeiten im Verkauf von Textilien bzw. in der Schneiderei. Darüber hinaus verfügt der Zweitbeschwerdeführer neben seiner Muttersprache Punjabi auch noch über grundlegende Kenntnisse in Hindi, Englisch und rudimentäre Kenntnisse in Deutsch, sodass davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr mit der Erstbeschwerdeführerin nach Indien, wie vor seiner Ausreise aus Indien, diese ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Der Umstand, dass die BeschwerdeführerInnen in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendene Maßnahmen darstellen. (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Das BVwG vermag somit keine unzumutbaren Härten in der Rückkehr der BeschwerdeführerInnen in deren Herkunftsstaat zu erkennen.
Die privaten Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ( Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Die privaten Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ( Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben der BeschwerdeführerInnen vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben der BeschwerdeführerInnen vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BeschwerdeführerInnen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BeschwerdeführerInnen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BeschwerdeführerInnen in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BeschwerdeführerInnen in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.2.3 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.3 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in den Herkunftsstaat Indien ist gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in den Herkunftsstaat Indien ist gegeben.
3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, nicht.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, nicht.
Im Ergebnis kann daher dem diesbezüglichen Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden.
3.4 Aufschiebende Wirkung
Nach § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde undNach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und
1.......
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
............jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde
durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3 E, M, R, K,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte ergeben haben, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt hätten, wurde eine solche von Seiten des BVwG nicht ausgesprochen.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Einreiseverbot" überschriebende § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" überschriebende Paragraph 53, FPG lautet:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278dStGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, S, t, G, B,) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 anzunehmen. Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230 mwN).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff. und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230 mwN).
Laut Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit. b). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.Laut Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Litera b,). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
Gemäß Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.Gemäß Artikel 11, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie prüfen die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Abs. 1 Unterabs. 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie prüfen die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz eins, Unterabs. 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.
Die Verhängung des Einreiseverbotes wurde seitens des BFA auf § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt, ohne eine der Ziffern des Abs. 2 zu nennen oder zu zitieren.Die Verhängung des Einreiseverbotes wurde seitens des BFA auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne eine der Ziffern des Absatz 2, zu nennen oder zu zitieren.
Das BFA stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die BeschwerdeführerInnen offensichtlich nicht bereit sind, der österreichischen Rechtsordnung und behördlichen Entscheidungen Beachtung zu schenken und das Gesamtverhalten der BeschwerdeführerInnen in Österreich das BFA insgesamt eine negative Zukunftsprognose treffen ließe. Die Ausreiseunwilligkeit und das beharrliche Ignorieren von Rückkehrentscheidungen sind Ausdruck von einer negativen Einstellung gegenüber den österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen. Das in der Begründung zur Erlassung des Einreisverbotes im Bescheid dargetane Fehlverhalten der BeschwerdeführerInnen wurde von diesem in der Beschwerde auch nicht bestritten und reicht über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts deutlich hinaus (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Das BFA stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die BeschwerdeführerInnen offensichtlich nicht bereit sind, der österreichischen Rechtsordnung und behördlichen Entscheidungen Beachtung zu schenken und das Gesamtverhalten der BeschwerdeführerInnen in Österreich das BFA insgesamt eine negative Zukunftsprognose treffen ließe. Die Ausreiseunwilligkeit und das beharrliche Ignorieren von Rückkehrentscheidungen sind Ausdruck von einer negativen Einstellung gegenüber den österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen. Das in der Begründung zur Erlassung des Einreisverbotes im Bescheid dargetane Fehlverhalten der BeschwerdeführerInnen wurde von diesem in der Beschwerde auch nicht bestritten und reicht über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts deutlich hinaus vergleiche dazu auch VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Das vom BFA aufgezeigte Verhalten ist zwar keinem der im dritten Satz des § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände zuordenbar, doch stellen die Zahlen 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 einen Katalog dar, der bloß "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 30).Das vom BFA aufgezeigte Verhalten ist zwar keinem der im dritten Satz des Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände zuordenbar, doch stellen die Zahlen 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 einen Katalog dar, der bloß "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30).
Die bereits oben beschriebenen Verstöße der BeschwerdeführerInnen lassen aber zweifelsfrei ein bisheriges (Fehl-)Verhalten des BeschwerdeführerInnen erkennen, das die Schlussfolgerung zulässt, dass deren Aufenthalt im Sinne des § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG zumindest die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung jedenfalls gefährdet (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Die bereits oben beschriebenen Verstöße der BeschwerdeführerInnen lassen aber zweifelsfrei ein bisheriges (Fehl-)Verhalten des BeschwerdeführerInnen erkennen, das die Schlussfolgerung zulässt, dass deren Aufenthalt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FPG zumindest die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung jedenfalls gefährdet vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
In der Regierungsvorlage zu § 53 Abs. 1, 1a und 2 erster Satz FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 (2144 BlgNR 24. GP 23) wird unter anderem ausgeführt: "Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen." Auch in der Präambel zur Rückführungs-RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 wird unter Erwägungsgrund 14 ausgeführt: "Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden."In der Regierungsvorlage zu Paragraph 53, Absatz eins, eins a und 2 erster Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23) wird unter anderem ausgeführt: "Des Weiteren wird durch den Entfall des Absatz eins a und der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 2, erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Artikel 11, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen." Auch in der Präambel zur Rückführungs-RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 wird unter Erwägungsgrund 14 ausgeführt: "Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden."
Andererseits ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Andererseits ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Hinzu kommt die diesbezüglich eindeutige Bestimmung nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einhergehen", falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, die - insbesondere im Zusammenschau mit dem zweiten Satz von Art. 11 Abs. 1 leg. cit. - zweifelsfrei ein Ermessen in einem Fall wie den vorliegenden nach lit. b leg. cit. zudem ausschließt.Hinzu kommt die diesbezüglich eindeutige Bestimmung nach Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einhergehen", falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, die - insbesondere im Zusammenschau mit dem zweiten Satz von Artikel 11, Absatz eins, leg. cit. - zweifelsfrei ein Ermessen in einem Fall wie den vorliegenden nach Litera b, leg. cit. zudem ausschließt.
Im Rahmen der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Im Rahmen der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten erweist sich aber der Umstand, dass die BeschwerdeführerInnen trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind, mittlerweile zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellten, allein schon als eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, wobei dieser auch über die nationale Ebene hinaus Bedeutung zukommt.Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten erweist sich aber der Umstand, dass die BeschwerdeführerInnen trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind, mittlerweile zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellten, allein schon als eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, wobei dieser auch über die nationale Ebene hinaus Bedeutung zukommt.
Angesichts des beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens der BeschwerdeführerInnen ist es sehr wahrscheinlich, dass sie trotz der ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen weiterhin versuchen werden, ihren nach Rechtskraft gegenständlichen Entscheidung unrechtmäßigen Aufenthalt mit den beschriebenen Mitteln fortzusetzen. Sohin erweist sich aber die Prognose des BFA, dass von den BeschwerdeführerInen aufgrund des festgestellten Gesamtverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, als begründet und nachvollziehbar. Die Einschätzung des BFA kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden. Die Beschwerde enthält zudem keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen der BeschwerdeführerInnen dartun.
Der Vollständigkeit halber wird noch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) verwiesen, wonach der Fremde initiativ durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel zu untermauern hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Der Vollständigkeit halber wird noch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) verwiesen, wonach der Fremde initiativ durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel zu untermauern hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Die BeschwerdeführerInnen haben zwar einen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch ihre in Österreich lebende Tochter. Doch ist den Ausführungen der BeschwerdeführerInnen zu entnehmen, dass die finanzielle Lage der Tochter zur Zeit angespannt ist. Die BeschwerdeführerInnen essen lediglich Brot. Die Tochter der BeschwerdeführerInnen würde wegen der Betreuung bzw. Versorgung ihres eigenen kranken Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und derzeit ihren eigenen Lebensunterhalt aus den Leistungen vom Arbeitmarktservice bestreiten. Insofern besteht die Gefahr, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Da die BeschwerdeführerInnen zudem nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt sind, ist auch künftig nicht davon auszugehen, dass sie deren Aufenthalt in Österreich aus Eigenem finanzieren können werden. Auch ist im Zuge derer Einvernahmen nichts vorgebracht worden, was zur Ansicht kommen ließe, sie würden künftig ausreichend Mittel für deren Unterhalt selbst erwirtschaften können.
Die BeschwerdeführerInnen stellen im Ergebnis - wie bereits dargelegt - eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung" dar. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und es musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. es konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihr Verhalten ändern werden.
Bei der Erlassung gegenständlichen Einreiseverbotes wurde auch auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen, dass aber kein relevanter Eingriff ins Familien-, bzw. Privatleben besteht, keine maßgebliche Integration vorliegt, wurde bereits oben zur Rückkehrentscheidung dargetan, weshalb an dieser Stelle auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird.Bei der Erlassung gegenständlichen Einreiseverbotes wurde auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht genommen, dass aber kein relevanter Eingriff ins Familien-, bzw. Privatleben besteht, keine maßgebliche Integration vorliegt, wurde bereits oben zur Rückkehrentscheidung dargetan, weshalb an dieser Stelle auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird.
3.6 Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6.1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.6.1 Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht.
Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).
3.6.2 In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zumal zu Spruchpunkt I. keine Sachentscheidung erfolgte, finden sich hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, insbesondere zu integrativen Aspekten, keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.Zumal zu Spruchpunkt römisch eins. keine Sachentscheidung erfolgte, finden sich hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, insbesondere zu integrativen Aspekten, keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W124.2207642.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019