Entscheidungsdatum
27.04.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W236 2234955-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021, Zl. 730560905-181169407, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021, Zl. 730560905-181169407, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2003 mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2004, Zl. 239.953/0-VII/20/03, durch Erstreckung über seinen Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Vater des Beschwerdeführers war der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2004, ZI. 239.792/0-VII/20/03, zuerkannt worden, nachdem er angegeben hatte, im Jahr 1996 von russischen Soldaten angehalten und misshandelt worden zu sein und im Jahr 2000 auf Seite der tschetschenischen Widerstandskämpfer gegen das russische Militär gekämpft zu haben und dabei von russischen Soldaten festgenommen und festgehalten, geschlagen und verhört worden zu sein; der Unabhängige Bundesasylsenat führte dazu aus, dass der Vater des Beschwerdeführers zwei Mal wegen seines Engagements auf tschetschenischer Seite in Haft gewesen sei und vor diesem Hintergrund sowie dem Länderdokumentationsmaterial, nach welchem kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht stünden, dem Vater des Beschwerdeführers Verfolgung aus politischen Gründen drohe, weil in ihm ein in Verdacht stehender Oppositioneller des russischen Staats tschetschenischer Herkunft gesehen werde.
2. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 67316607/150619135, der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nach der Gewährung von Asyl in Österreich einen russischen Reisepass ausstellen lassen habe und sich damit wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe; es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und dem Vater des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr drohen würde. Am 13.06.2017 sei dem Vater des Beschwerdeführers der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt worden; der Status des Asylberechtigten könne ihm daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werden, obwohl seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre vergangen seien.2. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 67316607/150619135, der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nach der Gewährung von Asyl in Österreich einen russischen Reisepass ausstellen lassen habe und sich damit wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe; es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und dem Vater des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr drohen würde. Am 13.06.2017 sei dem Vater des Beschwerdeführers der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt worden; der Status des Asylberechtigten könne ihm daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt werden, obwohl seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre vergangen seien.
3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich (rechtskräftig) sechsmal strafrechtlich verurteilt:
1. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.07.2007, 14 Hv 132/2007y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;1. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.07.2007, 14 Hv 132/2007y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;
2. mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.02.2010, 3 U 228/2008y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;2. mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.02.2010, 3 U 228/2008y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;
3. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.05.2011, 13 Hv 54/2010h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h) verurteilt;3. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.05.2011, 13 Hv 54/2010h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h) verurteilt;
4. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h, wurde der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;4. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h, wurde der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;
5. mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.01.2019, 6 U 125/2018d, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x) verurteilt;5. mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.01.2019, 6 U 125/2018d, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x) verurteilt;
6. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäß § 127, § 130 Abs. 1 1. Fall, § 15 StGB verurteilt.6. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäß Paragraph 127,, Paragraph 130, Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 15, StGB verurteilt.
4. Mit Schreiben vom 03.04.2020 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 gegen ihn eingeleitet worden sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu den näher angeführten Fragen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat zu diesem, ihm am 10.04.2020 zugestellten Schreiben keine Stellungnahme abgegeben.4. Mit Schreiben vom 03.04.2020 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 gegen ihn eingeleitet worden sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu den näher angeführten Fragen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat zu diesem, ihm am 10.04.2020 zugestellten Schreiben keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 17.08.2020 wurde die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie mit dem Beschwerdeführer traditionell verheiratet gewesen sei, sich jedoch scheiden habe lassen und bereits seit zwei Jahren alleine mit den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern wohne; sie habe auch die alleinige Obsorge. Der Beschwerdeführer sei als Kindesvater vor seiner Inhaftierung nicht finanziell für die Kinder aufgekommen und hätten die Kinder seit fast zwei Jahren keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. Das Leben mit dem Beschwerdeführer sei schwer gewesen; er sei drogensüchtig gewesen, habe gespielt und mit ihr gestritten. Der Beschwerdeführer habe von der Polizei eine Verfügung bekommen, dass er sie und die Kinder ein Jahr nicht sehen dürfe. Früher hätten sie zusammengewohnt und hätten die Kinder eine normale Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt; der Beschwerdeführer habe ihr aber dann wegen der Scheidung die Kinder wegnehmen wollen. Von ihr aus könne der Beschwerdeführer die Kinder sehen, sie wolle aber auf keinen Fall mehr Kontakt mit dem Beschwerdeführer haben.
Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte folgende Unterlagen vor:
? eine einstweilige Verfügung vom 21.11.2018, aus welcher hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer für die Dauer eines Jahres (bis zum 10.11.2019) verboten sei, sich im Haus seiner Ex-Lebensgefährtin und der Kinder, deren Volksschule und Kindergarten aufzuhalten. Der Beschwerdeführer sei zumindest seit dem Jahr 2016 aggressiv und gewalttätig. Bereits 2017 habe er seine Ex-Lebensgefährtin geschlagen, die daraufhin zu ihren Eltern geflüchtet sei. Auch habe sie zwischenzeitig im Frauenhaus gelebt. Der Beschwerdeführer habe Besserung gelobt, doch sei Entsprechendes nie nachhaltig passiert. Es habe weitere Gewaltvorfälle gegeben; der Beschwerdeführer habe seine Ex-Lebensgefährtin mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen, so auch am 05.11.2018. Auch habe er gedroht, die Kinder zu entführen und nach Tschetschenien zu verbringen. Der letzte Vorfall am 10.11.2018 habe sich im Krankenhaus ereignet, wo die jüngste Tochter gelegen sei. Dort habe der Beschwerdeführer ein kleines Messer herausgeholt, sei auf die Ex-Lebensgefährtin losgegangen und habe diese gewürgt. Da die Ex-Lebensgefährtin geschrien habe, sei er davongelaufen. Die Polizei habe in der Folge ein Betretungsverbot ausgesprochen. Nach der Einvernahme bei der Polizei sei der Beschwerdeführer auf direktem Weg in die zu dieser Zeit leere Wohnung der Ex-Lebensgefährtin und der Kinder gegangen, habe die Türe aufgebrochen und die Reisepässe der drei älteren Kinder (Söhne) mitgenommen. Auch ansonsten habe er sich nicht an das Betretungsverbot gehalten und erscheine immer wieder vor dem Kindergarten und der Schule bzw. Wohnung. Er habe auch gegenüber den Kindern ausgeführt, mit ihnen nach Tschetschenien zurückzufahren.
? Unterhaltsvereinbarungen des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, vom jeweils 17.09.2018 für die vier Kinder in Höhe von jeweils 50 Euro;
? Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, vom 29.10.2019 wonach das Bezirksgericht für die Kinder Unterhaltsvorschüsse gewährt habe;
? Obsorgebescheinigung des Bezirksgerichts vom 02.04.2019, wonach die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge über die vier gemeinsamen Kinder ausübt.
6. Mit Bescheid vom 01.09.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von „0“ Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 01.09.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von „0“ Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.09.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang.
8. Mit Beschluss vom 16.09.2020, GZ. W236 2234955-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Begründend wurde darin festgehalten, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren persönlich einzuvernehmen, daran ändere auch der Umstand nichts, dass dessen Ex-Lebensgefährtin einvernommen worden sei. Das dem Beschwerdeführer übermittelte Schreiben über das eingeleitete Aberkennungsverfahren samt Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahe sei nicht geeignet, die Behörde von ihrer Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, zu entbinden und den Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation sowie allfällig eigenen, neu entstandenen, aktuellen Rückkehrbefürchtungen zu befragen.8. Mit Beschluss vom 16.09.2020, GZ. W236 2234955-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Begründend wurde darin festgehalten, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren persönlich einzuvernehmen, daran ändere auch der Umstand nichts, dass dessen Ex-Lebensgefährtin einvernommen worden sei. Das dem Beschwerdeführer übermittelte Schreiben über das eingeleitete Aberkennungsverfahren samt Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahe sei nicht geeignet, die Behörde von ihrer Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, zu entbinden und den Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation sowie allfällig eigenen, neu entstandenen, aktuellen Rückkehrbefürchtungen zu befragen.
9. Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2020 aus der Strafhaft entlassen, in welcher er sich seit 13.11.2019 befand.
10. Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, vor seiner Inhaftierung sechs Monate in XXXX gearbeitet zu haben. In der Haft hätten ihn sein Vater und sein Bruder besucht. Er habe vier Kinder im Alter von vier bis 13 Jahren, gesehen habe er diese schon seit zwei Jahren nicht mehr. Seit seiner Haftentlassung habe er mit diesen über WhatsApp Kontakt. Vor seiner Inhaftierung habe ihm die Polizei verboten, mit den Kindern Kontakt zu haben. Er wisse aber nicht weshalb. Er habe ein Verbot bekommen, nach Hause zu kommen, habe sich dem jedoch widersetzt und sei innerhalb dieser zwei Wochen dennoch nach Hause gegangen. Dann sei die Polizei gekommen und er habe für ein Jahr ein Verbot bekommen. Er sei nur traditionell mit der Kindermutter verheiratet; geschieden sei er noch nicht. Er habe seine Frau seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Er sei drogensüchtig gewesen und habe zu Hause geschrien. Seine Frau habe zu Hause nicht streiten wollen und ihn deswegen der Wohnung verwiesen. Er habe dann drei Monate auf der Straße gelebt und deswegen einen Diebstahl begangen. Nun wolle er jedoch arbeiten und vielleicht zurück zu seiner Familie. Seine Frau habe die alleinige Obsorge über die Kinder, wobei er 50 Euro pro Kind monatlich an Unterhalt gezahlt habe. Vor dieser ganzen Sache sei sein Familienleben in Ordnung gewesen. Er sei mit den Kindern spazieren oder ins Schwimmbad gegangen. In der Justizanstalt habe er zwei oder drei Monate in der Tischlerei gearbeitet und dafür 300 oder 400 Euro bekommen. Seine Drogensucht habe er im Griff, er nehme keine Drogen mehr. Er habe im Gefängnis eine Woche eine Ersatzmedikation bekommen, danach auch das nicht mehr. Er könne sich nicht erinnern, wie viele Drogen er genommen habe, das sei alles Vergangenheit. Er sei zwei Jahre lang drogenabhängig gewesen. In Österreich sei er ca. sechs Monate in die Haupt- und die Sonderschule gegangen. Gearbeitet habe er wenn nur als Hilfsarbeiter, er sei aber schon lange beim AMS gemeldet. Er sei jetzt schon mehrfach inhaftiert gewesen und müsse jetzt eine Arbeit und eine Wohnung finden. Dann werde es schon irgendwie weitergehen.10. Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, vor seiner Inhaftierung sechs Monate in römisch 40 gearbeitet zu haben. In der Haft hätten ihn sein Vater und sein Bruder besucht. Er habe vier Kinder im Alter von vier bis 13 Jahren, gesehen habe er diese schon seit zwei Jahren nicht mehr. Seit seiner Haftentlassung habe er mit diesen über WhatsApp Kontakt. Vor seiner Inhaftierung habe ihm die Polizei verboten, mit den Kindern Kontakt zu haben. Er wisse aber nicht weshalb. Er habe ein Verbot bekommen, nach Hause zu kommen, habe sich dem jedoch widersetzt und sei innerhalb dieser zwei Wochen dennoch nach Hause gegangen. Dann sei die Polizei gekommen und er habe für ein Jahr ein Verbot bekommen. Er sei nur traditionell mit der Kindermutter verheiratet; geschieden sei er noch nicht. Er habe seine Frau seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Er sei drogensüchtig gewesen und habe zu Hause geschrien. Seine Frau habe zu Hause nicht streiten wollen und ihn deswegen der Wohnung verwiesen. Er habe dann drei Monate auf der Straße gelebt und deswegen einen Diebstahl begangen. Nun wolle er jedoch arbeiten und vielleicht zurück zu seiner Familie. Seine Frau habe die alleinige Obsorge über die Kinder, wobei er 50 Euro pro Kind monatlich an Unterhalt gezahlt habe. Vor dieser ganzen Sache sei sein Familienleben in Ordnung gewesen. Er sei mit den Kindern spazieren oder ins Schwimmbad gegangen. In der Justizanstalt habe er zwei oder drei Monate in der Tischlerei gearbeitet und dafür 300 oder 400 Euro bekommen. Seine Drogensucht habe er im Griff, er nehme keine Drogen mehr. Er habe im Gefängnis eine Woche eine Ersatzmedikation bekommen, danach auch das nicht mehr. Er könne sich nicht erinnern, wie viele Drogen er genommen habe, das sei alles Vergangenheit. Er sei zwei Jahre lang drogenabhängig gewesen. In Österreich sei er ca. sechs Monate in die Haupt- und die Sonderschule gegangen. Gearbeitet habe er wenn nur als Hilfsarbeiter, er sei aber schon lange beim AMS gemeldet. Er sei jetzt schon mehrfach inhaftiert gewesen und müsse jetzt eine Arbeit und eine Wohnung finden. Dann werde es schon irgendwie weitergehen.
Er selbst habe keine persönlichen Fluchtgründe und befürchte bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien auch nichts. Er wisse, dass sich die Situation in Tschetschenien seit 2004 geändert habe. Er habe Kontakt mit seinen Cousins und Cousinen in Gudermes, denen es gut gehe und die alle arbeiten. Auf Nachfrage, was gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie hier sei und er schon lange in Österreich lebe. In Tschetschenien habe er nur Bekannte. Er habe in über zwanzig Jahren Aufenthalt in Österreich nur einen Diebstahl und Fahren ohne Führerschein begangen. Ansonsten habe er keine Probleme gemacht. Auf Vorhalt, dass er mehrfach straffällig geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er unter Drogeneinfluss gestanden sei und auf der Straße gelebt habe. Vor seiner Drogenabhängigkeit habe er nichts gemacht.
11. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).11. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Asyl im Familienverfahren durch Erstreckung erhalten habe. Seinem Vater als Bezugsperson sei der Asylstatus im Jahr 2017 aberkannt worden, weil er sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen habe und wiederholt in die Russische Föderation eingereist sei; es sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers auch selbst nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr für sich ausgegangen sei. Den Angaben der Stiefmutter des Beschwerdeführers zufolge reise diese ebenso wie der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor ohne Probleme zu mehrmonatigen Verwandtschaftsbesuchen nach Tschetschenien. Weder drohe nun der Bezugsperson des Beschwerdeführers, von der er seinen Schutzstatus abgeleitet habe, Verfolgung im Herkunftsstaat, noch habe der Beschwerdeführer andere, eigene Verfolgungsgründe vorgebracht. Aufgrund des Wegfalls der Zuerkennungsgründe habe der Beschwerdeführer mit keiner aktuellen Verfolgungsgefahr zu rechnen. Weiters sei es dem Beschwerdeführer möglich, im Fall einer Rückkehr seine existenziellen Grundbedürfnisse zu erfüllen; ein Abschiebungshindernis sei nicht ersichtlich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig; der Beschwerdeführer sei ungeachtet seines seit 2004 dauernden Aufenthaltes in Österreich kaum integriert. Er sei zuletzt bis 11.12.2020 in Haft gewesen, nie einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe keine Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Exfrau vier minderjährige Kinder; der Beschwerdeführer zahle keinen Unterhalt und habe zu seinen Kindern wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer habe auf richterliche Verfügung seine Exfrau und seine Kinder aufgrund von Drohungen und Misshandlungen nicht sehen dürfen. Der Exfrau des Beschwerdeführers komme die alleinige Obsorge für die gemeinsamen Kinder zu und der Beschwerdeführer habe auch gedroht, die Kinder wegzunehmen. Auch zu seinen sonstigen Familienangehörigen, insbesondere seinem Vater, habe der Beschwerdeführer wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer könne seine in Österreich bestehenden Beziehungen jedenfalls von der Russischen Föderation aus aufrechterhalten.
12. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.02.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben.
Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ursprünglichen Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers ermitteln sowie diesen zur vermeintlichen Änderung der Umstände einvernehmen hätte müssen. Auch hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Exfrau des Beschwerdeführers erneut einvernehmen müssen bzw. die Entscheidung nicht maßgeblich auf deren Zeugenaussage vom August 2020 stützen dürfen. Die belangte Behörde habe weiters ihre eigenen Länderfeststellungen, welche darauf hinweisen würden, dass sich die Situation für Tschetschenen in der Russischen Föderation kaum verbessert habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht ausgeführt, auf welchen Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C GFK es sich stütze und nehme keine Prüfung dessen vor, ob die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer bzw. dessen Bezugsperson, sein Vater, als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen würden oder nicht. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2004 im Bundesgebiet auf, sei nur noch durch das formale Band der Staatsbürgerschaft mit der Russischen Föderation verbunden und verfüge über ein schützenswertes Familienleben; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre unverhältnismäßig und würde dem Kindeswohl widersprechen.Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ursprünglichen Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers ermitteln sowie diesen zur vermeintlichen Änderung der Umstände einvernehmen hätte müssen. Auch hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Exfrau des Beschwerdeführers erneut einvernehmen müssen bzw. die Entscheidung nicht maßgeblich auf deren Zeugenaussage vom August 2020 stützen dürfen. Die belangte Behörde habe weiters ihre eigenen Länderfeststellungen, welche darauf hinweisen würden, dass sich die Situation für Tschetschenen in der Russischen Föderation kaum verbessert habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht ausgeführt, auf welchen Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C GFK es sich stütze und nehme keine Prüfung dessen vor, ob die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer bzw. dessen Bezugsperson, sein Vater, als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen würden oder nicht. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2004 im Bundesgebiet auf, sei nur noch durch das formale Band der Staatsbürgerschaft mit der Russischen Föderation verbunden und verfüge über ein schützenswertes Familienleben; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre unverhältnismäßig und würde dem Kindeswohl widersprechen.
13. Am 08.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch die Ex-Lebensgefährtin und der älteste Sohn des Beschwerdeführers einvernommen wurden.
14. Am 16.04.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum herangezogenen Länderinformationsblatt Russische Föderation und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des o.a. Bescheides und der Einsichtnahmen in den bezughabenden Verwaltungsakt, die Verwaltungsakten betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Verfahren über die Zuerkennung und Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten), den gegenständlichen Gerichtsakt, das zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer wurde nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2003 mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2004 durch Erstreckung über seinen Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Vater des Beschwerdeführers war der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2004 zuerkannt worden.
Dem Vater des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017 der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 rechtskräftig aberkannt.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017 der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtskräftig aberkannt.
Mit Bescheid vom 29.01.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 29.01.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien.
Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Familienverband mit seinen Eltern im Jahr 2003 sieben Jahre die Pflichtschule besuchte. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache in Wort und Schrift. In Tschetschenien leben (wieder) die Mutter und (nach wie vor) zahlreiche Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter und drei Cousins, die alle erwerbstätig sind, regelmäßig Kontakt. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien könnte er zumindest vorübergehend Unterstützung durch seine dort lebenden Familienangehörigen erhalten.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer durchgehend seit seiner Einreise im Jahr 2003. Er hat zwischen 2003 und 2004 eine Hauptschule besucht und hat die Ausbildung als Metallschweißer begonnen, aber nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war von Mai 2007 bis Juli 2010 als Hilfsarbeiter tätig. In weiterer Folge verrichtete er lediglich tage- und monatsweise Hilfsarbeitertätigkeiten und war von 07.-09.12.2010, von 13.-17.08.2011, 12.03.-11.06.2012, 24.-25.08.2013, 19.08.2014-18.02.2015, 11.-31.07.2017, 11.-15.01.2018, 17.-20.08.2018, 14.-16.12.2018, 29.-30.12.2018, 15.01.-14.02.2019, 18.06.-10.07.2019 und 16.-31.07.2019 als (teils geringfügig Beschäftigter) Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; dazwischen bezog er regelmäßig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und bestritt seinen Lebensunterhalt vorwiegend dadurch. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen des Arbeitsmarktservice. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist. Er spricht gut Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist alleinstehend. Er führte etwa zehn bis 13 Jahre eine Beziehung mit einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin haben vier gemeinsame, zwischen November 2008 und Jänner 2015 geborene Kinder, die ebenfalls russische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt sind. Zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern bestand etwa von 2008 bis 2018 ein gemeinsamer Haushalt; seit der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin im Jahr 2018 lebt der Beschwerdeführer alleine. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben bei der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übt die Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder alleine aus; der Beschwerdeführer leistet für seine minderjährigen Kinder keinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer nahm Drogen, verhielt sich gegenüber seiner Exfrau gewalttätig, insbesondere indem er sie wiederholt schlug und zuletzt würgte sowie mit einem Messer auf sie losging, und drohte, er werde die Kinder entführen und nach Tschetschenien verbringen. Im November 2018 wurde zunächst unter anderem für die Wohnung der Ex-Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, an welches sich der Beschwerdeführer nicht hielt; insbesondere ging der Beschwerdeführer nach seiner polizeilichen Einvernahme zur Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder, brach dort die Türe auf und nahm die Reisepässe der drei älteren Kinder an sich, erschien immer wieder vor Kindergarten, Schule und Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder und führte gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus, er werde mit ihnen nach Tschetschenien zurückfahren. In weiterer Folge wurde am 21.11.2018 eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen und dem Beschwerdeführer insbesondere der Aufenthalt im gesamten Wohnblock seiner Ex-Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder sowie dem Kindergarten und der Volksschule seiner minderjährigen Kinder verboten. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, jedes Zusammentreffen und jede Kontaktaufnahme mit seiner Ex-Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer hatte nach der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin für zwei Jahre überhaupt keinen Kontakt mit seinen minderjährigen Kindern. Die einstweilige Verfügung endete am 10.11.2019; während seiner Inhaftierung von 13.11.2019 bis 11.12.2020 hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Kindern und hat auch nicht versucht, Kontakt aufzunehmen. Seit der Haftentlassung hatte der Beschwerdeführer zweimal Kontakt mit seiner Ex-Lebensgefährtin. Mit seinen minderjährigen Kindern hat der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung ab und zu Kontakt, überwiegend telefonisch; persönliche Treffen finden selten statt und werden vom Beschwerdeführer nicht öfter eingefordert. Der Beschwerdeführer könnte den Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern in zumutbarer Weise aus der Russischen Föderation aufrechterhalten.
In Österreich leben weiters der Vater, die Stiefmutter, zwei Geschwister, zwei Halbgeschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Familienangehörigen Kontakt, wobei aber weder das Bestehen besonders enger Bindungen noch eines Abhängigkeitsverhältnisses oder gemeinsamen Haushaltes hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich (rechtskräftig) sechsmal strafrechtlich verurteilt:
1. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.07.2007, 14 Hv 132/2007y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;1. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.07.2007, 14 Hv 132/2007y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;
2. mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.02.2010, 3 U 228/2008y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;2. mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.02.2010, 3 U 228/2008y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;
3. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.05.2011, 13 Hv 54/2010h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h) verurteilt;3. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.05.2011, 13 Hv 54/2010h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h) verurteilt;
4. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h, wurde der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;4. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h, wurde der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;
5. mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.01.2019, 6 U 125/2018d, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl gemäß § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x) verurteilt;5. mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.01.2019, 6 U 125/2018d, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl gemäß Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x) verurteilt;
6. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäß § 127, § 130 Abs. 1 1. Fall, § 15 StGB verurteilt.6. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäß Paragraph 127,, Paragraph 130, Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 15, StGB verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 13.11.2019 bis 11.12.2020 in Strafhaft. Er ist bezüglich seines strafrechtlichen Fehlverhaltens insgesamt nicht schuldeinsichtig.
1.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt und einer möglichen Rückkehr dorthin:
Die Umstände, auf Grund derer dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehen aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage nicht mehr. Der Vater des Beschwerdeführers kann es nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen.
Der Beschwerdeführer ist aktuell in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht.
Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, nicht von der Todesstrafe bedroht und würde nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter von 32 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Russischen Föderation, Version 2) wiedergegeben:
1. Politische Lage
1.1. Tschetschenien
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).
Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).
Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020
? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020
2. Sicherheitslage
Letzte Änderung: 09.04.2020
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020
? BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020
? Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020
? EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
2.1. Nordkaukasus
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).
Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).
Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019).
Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
2.2. Tschetschenien
Letzte Änderung: 09.04.2020
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).
Quellen:
? Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020
? Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
3. Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 04.09.2020
Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche EASO 3.2017).
Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene 'Geständnisse' werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene 'Geständnisse' werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).
Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vgl. Standard.at 3.11.2017). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vergleiche Standard.at 3.11.2017).
Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja Gazeta veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Das Gerichtsverfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch anhängig (HRW 14.1.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
? AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020
? EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020
? FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
? HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 10.3.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2012): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 10.3.2020
? Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 10.3.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020
4. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 04.09.2020
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:
? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
? Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
? Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
? Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
? Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).
Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020
? AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020
4.1. Tschetschenien
Letzte Änderung: 04.09.2020
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019).
2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020
? AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020
? AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020
? AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1, Zugriff 26.3.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020
? FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020
? HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020
? Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 26.3.2020
? Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020
4.2. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges
Letzte Änderung: 04.09.2020
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).
Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).
Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017). Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vergleiche Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen „Mansur Stary“ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen Youtube Channel, in dem er das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, schwer kritisierte und beleidigte. Die tschetschenische Community in Österreich zeigt sich nicht überrascht, dass er sich mit seinem Videoblog in Lebensgefahr gebracht hat (Standard.at 6.7.2020).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vergleiche RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vergleiche Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen „Mansur Stary“ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen Youtube Channel, in dem er das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, schwer kritisierte und beleidigte. Die tschetschenische Community in Österreich zeigt sich nicht überrascht, dass er sich mit seinem Videoblog in Lebensgefahr gebracht hat (Standard.at 6.7.2020).
Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).
Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
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? BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571, Zugriff 16.7.2020
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? Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/, Zugriff 16.7.2020
? Caucasian Knot (25.1.2017): ??????? ???????? ????????? ????????? ???????? ??? ?????????????? [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 18.3.2020
? Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 27.3.2020
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? Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html, Zugriff 27.3.2020
? The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 18.3.2020
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? USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 18.3.2020
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5. Religionsfreiheit
5.1. Tschetschenien
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).
In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).
Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen, können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden. Um gegen die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus im Nordkaukasus Erfolge nachweisen zu können, werden auch friedliche muslimische Dissidenten ins Visier genommen. Verletzungen der Religionsfreiheit ergeben sich auch aus der Anwendung von "prophylaktischen Maßnahmen", wie der Führung von schwarzen Listen angeblicher Extremisten, einschließlich weltlicher Dissidenten, und häufigen Razzien bei salafistischen Moscheen und Schikanen gegen ihre Mitglieder (USCIRF 4.2019).
Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (USCIRF 4.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 20.3.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 20.3.2020
? ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
? USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(4.2019): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020
? Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020
6. Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 09.04.2020
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020).
Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (US DOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 4.3.2020).Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (US DOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vergleiche FH 4.3.2020).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020
? ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against “Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
? US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020
6.1. Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016, vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016, vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wieviele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wieviele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden ; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 17.3.2020
? Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020? Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020
? EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 17.3.2020
? Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 17.3.2020
? DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.3.2020
? New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020? New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 17.3.2020
? Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 17.3.2020
7. Grundversorgung
Letzte Änderung: 04.09.2020
2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b). 2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vergleiche GIZ 7.2020b).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 7.2020b).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).
Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 Rubel [ca. 180 €]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190 €]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1.000 Rubel [ca. 14 €] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).
Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.7.2020
? IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020
? Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/story/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.3.2020
? Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 18.3.2020
7.1. Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.09.2020
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 €] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 €] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 €] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 €] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 €], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 €] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 €], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 €] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 €] (RIA Nowosti 23.7.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
? Chechenstat (2019): ??????????? ?????????? (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/, Zugriff 18.3.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020
? GKS.ru (16.8.2019): ?????????????? ??????????? ??????????? ?????????? ????? (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx, Zugriff 18.3.2020
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020
? RIA Nowosti (23.7.2019): ??????? ????????? ???????? ???????????? ???????? ?? I ??????? 2019 ???? (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020? RIA Nowosti (23.7.2019): ??????? ????????? ???????? ???????????? ???????? ?? römisch eins ??????? 2019 ???? (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020
7.2. Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.09.2020
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 7.2020c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).
Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).
[…]
Arbeitslosenunterstützung
Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 €). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45 €) (IOM 2018).
Quellen:
? BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020? BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020
? IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020
? RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020
? Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
? Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
? Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht, Zugriff 18.3.2020
8. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.09.2020
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017).
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vergleiche AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).
Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vgl. AA 13.2.2019).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vergleiche AA 13.2.2019).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020
? GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 19.3.2020
? DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 19.3.2020
? IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 19.3.2020
? ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020
? Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 19.3.2020
8.1. Tschetschenien
Letzte Änderung: 04.09.2020
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
? infektiöse und parasitäre Krankheiten
? Tumore
? endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
? Krankheiten des Nervensystems
? Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
? Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
? Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
? Krankheiten des Kreislaufsystems
? Krankheiten des Atmungssystems
? Krankheiten des Verdauungssystems
? Krankheiten des Urogenitalsystems
? Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
? Krankheiten der Haut und der Unterhaut
? Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
? Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
? Geburtsfehler und Chromosomenfehler
? bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
? Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020
? BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020? BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020
9. Rückkehr
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).
Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).
Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
? IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 10.3.2020
? ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers und seines Vaters ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Verwaltungsakten betreffend den Vater des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Personalien, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (bzw. seines Vaters) in den bisherigen Verfahren; dem Beschwerdeführer wurde zuletzt ein bis 26.07.2022 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt (Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister).
Die Feststellungen zum Geburtsort, den Lebensumständen, der Schulbildung, den Sprachkenntnissen und den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Tschetschenien ergeben sich aus den eigenen plausiblen und insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 121 Teil 2; Seiten 5 und 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit dem vorgelegten Lebenslauf (OZ 13). Bezüglich der Schulbildung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass im vorgelegten Lebenslauf der Besuch der Pflichtschule durch den Beschwerdeführer in Tschetschenien von 1995 bis 2002 angeführt ist, was angesichts des Alters und der auch schriftlichen Schreibkenntnisse des Beschwerdeführers schlüssig ist, sodass entgegen der in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Beschwerdeführers, nur „zwei bis drei Klassen“ in die Schule gegangen zu sein (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), von einem siebenjährigen Schulbesuch des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Feststellung zur Unterstützungsmöglichkeit durch Familienangehörige ergibt sich aus der Schilderung des Beschwerdeführers, dass zum Beispiel seine Cousine eigene Kinder habe und er schon ein bis zwei Wochen dort leben könne, aber nicht zwei bis drei Monate, das sei ja hier in Österreich auch nicht anders (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer erklärte zudem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass es allen in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen gut gehe und alle arbeiten würden (AS 121 Teil 2). Unter Berücksichtigung dieser Aussagen des Beschwerdeführers und dem aufrechten Kontakt zu seinen Familienangehörigen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend Unterstützung durch diese erhalten könnte.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen ergibt sich aus der Durchführung der mündlichen Verhandlung größtenteils auf Deutsch (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Lebensumständen und den sozialen sowie wirtschaftlichen Bezugspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eigenen und insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (AS 121 Teil 2; Seiten 7f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit einem Versicherungsdatenauszug (AS 215ff Teil 1) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zur Ex-Lebensgefährtin, den gemeinsamen minderjährigen Kindern und den diesbezüglichen Lebensumständen und Wohnverhältnissen, insbesondere auch zu Obsorge und Unterhaltsleistungen, ergibt sich ebenso wie der Ausspruch eines Betretungsverbotes und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt dem diesen Maßnahmen zugrundliegenden Verhalten des Beschwerdeführers aus den bezüglich der Beziehungsdauer und der Trennung im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Lebensgefährtin (AS 169 Teil 1, AS 120 und 123 Teil 2; Seiten 6 und 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und der einstweiligen Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.11.2018 (AS 177ff Teil 1) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Überdies stehen auch die Angaben der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit ihren im Verfahren über die einstweilige Verfügung getätigten ausführlichen Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Gewaltausübung (AS 170 bis 172 und 179f Teil 1), während der Beschwerdeführer lediglich angegeben hat, seine Frau habe zu Hause nicht „streiten“ wollen und ihn deshalb der Wohnung verwiesen (AS 123 Teil 2).
Insbesondere zum Unterhalt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar aussagte, vor der Inhaftierung finanziell 50,00 Euro pro Kind gezahlt zu haben (AS 123 Teil 2); allerdings legte er im gesamten Verfahren keinen Nachweis über tatsächlich erfolgte Unterhaltszahlungen vor. Die Ex-Lebensgefährtin legte demgegenüber die getroffenen Unterhaltsvereinbarungen (pro Kind 50,00 Euro monatlich ab 01.09.2018) sowie ein Schreiben, demzufolge das zuständige Bezirksgericht für ihre minderjährigen Kinder Unterhaltsvorschüsse gewährt habe, deren Auszahlung voraussichtlich Anfang Dezember 2019 erfolge, vor (AS 183ff Teil 1), und gab an, dass der Beschwerdeführer nichts gezahlt habe; sie erhalte Mindestsicherung. Auch von der Familie des Beschwerdeführers habe sie keine Unterstützung bekommen; ein einziges Mal habe einer ihrer Söhne von seiner Tante ein Geschenk zum Geburtstag bekommen (AS 170 Teil 1). In der mündlichen Verhandlung wiederholte die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Angesichts der nachvollziehbaren Angaben der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers samt den vorgelegten Unterlagen und der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen seitens des Beschwerdeführers war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.
Die Feststellungen zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern beruht auf den Angaben der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, des ältesten Sohnes des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst:
Die Ex-Lebensgefährtin erklärte bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.08.2020, dass sie glaube, dass der Beschwerdeführer derzeit im Gefängnis sei; ihre Kinder hätten seit fast zwei Jahren keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer (AS 170 Teil 1). Die Kinder hätten ein normales Verhältnis zum Beschwerdeführer gehabt und sie habe grundsätzlich nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder sehe; sie selbst wolle aber auf keinen Fall mehr Kontakt mit ihm haben (AS 172 Teil 1). In der mündlichen Verhandlung gab die Ex-Lebensgefährtin an, seit seiner Haftentlassung zweimal Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, ihn dabei aber nicht getroffen zu haben; ihre Kinder hätten zuletzt vor zwei Monaten telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt (Seiten 11f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Im Jänner hätten die Kinder sich mit dem Beschwerdeführer getroffen; sie glaube, dass die Kinder schon während der Zeit zuvor, als gar kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestanden habe, Kontakt aufnehmen hätten wollen, wisse aber nicht, weshalb es keinen Kontakt gegeben habe (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Der älteste Sohn des Beschwerdeführers antwortete, dass das Verhältnis zu seinem Vater „normal“ sei und sich seine Geschwister sehr gut mit dem Vater verstünden. Er habe lange Zeit keinen Kontakt mit seinem Vater gehabt, habe aber ab November fast jeden Tag wieder telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt. Die Frage, ob es auch persönliche Treffen gebe, verneinte der älteste Sohn des Beschwerdeführers zunächst und gab in weiterer Folge an, „nicht immer“ (Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.04.2021, wonach unter Berücksichtigung der Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich gewünscht hätte, seine Kinder während seiner Anhaltung in Strafhaft zu sehen (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Zusammenschau mit den Aussagen der Ex-Lebensgefährtin, nicht zu wissen, weshalb die Kinder keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt hätten, davon auszugehen sei, dass die Ex-Lebensgefährtin den Kontakt nicht ausreichend ermöglicht habe, ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme weiters zutreffend angemerkt wird, dass trotzdem eine eingeschränkte Möglichkeit der Kontaktaufnahme bestanden hätte. Überdies hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst angegeben, dass er mit seinen Kindern erst nach seiner Entlassung Kontakt über WhatsApp aufgenommen habe (AS 124 Teil 1); dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolglos versucht hätte, Kontakt aufzunehmen, legte er nicht dar. Den Aussagen der Ex-Lebensgefährtin – insbesondere, dass sie nichts gegen einen Kontakt ihrer Kinder mit dem Beschwerdeführer habe – ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass diese einen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern verhindert hätte. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine bestimmten Gründe nannte, weshalb er seine Kinder seit seiner Enthaftung nicht öfter gesehen hat und ist dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass er an einem regelmäßigeren (insbesondere persönlichen) Kontakt interessiert wäre und sich um einen solchen bemühen würde. Auf die entsprechende Frage seiner Rechtsvertretung vermeinte der Beschwerdeführer nur vage, er wolle mit seinen Kindern und seiner Frau gemeinsam sein, aber „schauen wir einmal. Meine Eltern, ihre Eltern…“ (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auch zuvor hatte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er zu seinen Kindern Kontakt habe, lediglich unbestimmt angegeben, „bis jetzt schon, aber schauen wir einmal“, und auf die Frage, wie er das meine, wiederum wenig konkret erklärt, er habe bis jetzt schon Kontakt, aber „schauen wir einmal. Ich habe unregelmäßigen Kontakt mit den Kindern. Es kann sein, dass wir morgen telefonieren, oder erst nächste Woche. Wir treffen uns auch. Jeder liebt seine Kinder.“ Er habe wenig telefonischen Kontakt und habe ihnen (auf die Frage nach SMS-Kontakt) nach dem Gefängnis einmal geschrieben (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Anhaltspunkte für ein Bestreben des Beschwerdeführers nach engerem Kontakt oder Versuchen einer Kontaktaufnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt sind diesen Ausführungen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung der von 21.11.2018 bis 10.11.2019 aufrechten einstweiligen Verfügung und der am 21.12.2020 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, in der von 13.11.2019 bis 11.12.2020 dauernden Strafhaft Besuch von seinem Vater und seinem Bruder erhalten zu haben und seine Kinder zuletzt vor ungefähr zwei Jahren gesehen zu haben (AS 120 und 124 Teil 2) sowie der in der mündlichen Verhandlung erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers, unregelmäßigen Kontakt mit den Kindern zu haben, mit diesen wenig telefonischen Kontakt zu haben und diese seit seiner Enthaftung ungefähr zwei- bis dreimal gesehen zu haben, wobei sie spazieren gehen würden, waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Der älteste Sohn des Beschwerdeführers sagte in der mündlichen Verhandlung zwar weiters aus, dass es besser wäre, wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben dürfte und er den Beschwerdeführer auch, wenn er es sich aussuchen könnte, öfter persönlich sehen würde, meinte aber auch, dass er glaube, den Kontakt zum Beschwerdeführer im Fall dessen Rückkehr nach Tschetschenien etwa durch Videotelefonie aufrecht erhalten zu können (Seite 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auf die Frage, wie es für ihn wäre, wenn sein Vater nach Tschetschenien müsste, gab der älteste Sohn des Beschwerdeführers an, „normal“, wenn er jeden Tag telefonieren könne (Seite 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Beschwerdeführer natürlich den Kontakt zu seinen Kindern auch von Tschetschenien aus aufrechterhalten können würde, sollten sie das wollen (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Unter Miteinbeziehung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in den letzten Jahren kaum Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern hatte, diese insbesondere nicht persönlich gesehen hat und auch derzeit überwiegend telefonischen Kontakt mit seinen minderjährigen Kindern pflegt und diese kaum persönlich sieht, ist daher davon auszugehen, dass der Kontakt in dieser Weise auch im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien aufrechterhalten werden könnte, zumal auch das jüngste, im Jänner 2015 geborene Kind des Beschwerdeführers kein Kleinkind mehr ist. Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise vorgebracht (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Die Feststellung zu den weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den schlüssigen und insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (Seiten 5 bis 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben zu seinem Gesundheitszustand in Verbindung mit den in Österreich verrichteten Tätigkeiten (siehe oben); Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister in Verbindung mit den übermittelten, im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Strafurteilen.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ergibt sich aus einer Haftauskunft der zuständigen Justizanstalt (AS 21 Teil 2).
Dass der Beschwerdeführer bezüglich seines strafrechtlichen Fehlverhaltens insgesamt nicht schuldeinsichtig ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er in 18 Jahren einen Fehler gemacht habe und das sei der Diebstahl gewesen, den Rest mache jeder (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Er habe nichts Schlimmes gemacht, deshalb glaube er, dass er hierbleiben könne (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl relativierte der Beschwerdeführer sein strafrechtliches Fehlverhalten, indem er angab, „über zwanzig Jahre nur Diebstahl und ohne Führerschein, ich habe keine Probleme gemacht“ (AS 121 Teil 1); auf Vorhalt, dass er aber mehrfach straffällig geworden sei, vermeinte der Beschwerdeführer nur unter Drogeneinfluss gestanden zu sein (AS 125 Teil 2).
2.3. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt und einer möglichen Rückkehr dorthin:
Die Feststellung, dass die Umstände, auf Grund derer dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage nicht mehr bestehen, und der Vater des Beschwerdeführers es nicht mehr ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen, beruht auf nachstehenden Erwägungen:
Dem Vater des Beschwerdeführers wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem er angegeben hatte, im Jahr 1996 von russischen Soldaten angehalten und misshandelt worden zu sein und im Jahr 2000 auf Seite der tschetschenischen Widerstandskämpfer gegen das russische Militär gekämpft zu haben und dabei von russischen Soldaten festgenommen und -gehalten, geschlagen und verhört worden zu sein. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte dazu aus, dass insbesondere dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers zwei Mal wegen seines Engagements auf tschetschenischer Seite in Haft gewesen sei, Bedeutung zukomme und vor diesem Hintergrund sowie dem Länderdokumentationsmaterial, nach welchem kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht stünden, dem Vater des Beschwerdeführers Verfolgung aus politischen Gründen drohe, weil in ihm ein in Verdacht stehender Oppositioneller des russischen Staats tschetschenischer Herkunft gesehen werde.
Den aktuellen Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist, wenngleich es in Fällen bekannter Kritiker zu einem Vorgehen Kadyrows gegen diese kommen kann. Die russischen und tschetschenischen Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen (vgl. dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegende Länderfeststellungen: Kapitel 4.2. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges). Auch eine generelle ethnische Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe ist vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichte nicht zu erkennen. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen der ursprünglich vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe kann vor dem Hintergrund der Länderberichte sohin nicht mehr festgestellt werden. Diesbezüglich ist nun, über zehn Jahre nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges und über zwanzig Jahre nach den konkret den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Ereignissen, eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die dauerhaft und grundlegend ist.Den aktuellen Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist, wenngleich es in Fällen bekannter Kritiker zu einem Vorgehen Kadyrows gegen diese kommen kann. Die russischen und tschetschenischen Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen vergleiche dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegende Länderfeststellungen: Kapitel 4.2. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges). Auch eine generelle ethnische Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe ist vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichte nicht zu erkennen. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen der ursprünglich vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe kann vor dem Hintergrund der Länderberichte sohin nicht mehr festgestellt werden. Diesbezüglich ist nun, über zehn Jahre nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges und über zwanzig Jahre nach den konkret den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Ereignissen, eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die dauerhaft und grundlegend ist.
Zudem führte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass der Vater des Beschwerdeführers sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen habe, womit er sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe, und wiederholt in die Russische Föderation eingereist sei (vgl. auch AS 259f im Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers), sodass in Verbindung mit obigen Erwägungen dem Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Widerstandskämpfer im Jahr 2000 keine aktuelle Verfolgungsgefahr droht und somit die Umstände, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führten, nicht mehr bestehen. Der Vater des Beschwerdeführers kann es daher nicht mehr ablehnen, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen.Zudem führte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass der Vater des Beschwerdeführers sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen habe, womit er sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe, und wiederholt in die Russische Föderation eingereist sei vergleiche auch AS 259f im Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers), sodass in Verbindung mit obigen Erwägungen dem Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Widerstandskämpfer im Jahr 2000 keine aktuelle Verfolgungsgefahr droht und somit die Umstände, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führten, nicht mehr bestehen. Der Vater des Beschwerdeführers kann es daher nicht mehr ablehnen, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen.
Dass der Beschwerdeführer aktuell in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen. Einerseits wurden im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht und gab der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich an, nie persönliche Probleme oder Fluchtgründe gehabt zu haben (AS 121 Teil 2), andererseits legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise eine Verfolgungsgefahr bzw. Furcht vor einer solchen oder sonstige, wie immer geartete Rückkehrbefürchtungen dar. Bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, insbesondere nach Tschetschenien, nichts zu befürchten hätte. Er wisse, dass sich die Situation in Tschetschenien seit 2004 geändert habe; wenn es gut sei, würden viele Leute in Tschetschenien leben. Er schaue im Internet und habe Kontakt zu Cousins und Cousinen; es gehe ihnen gut, alle würden arbeiten (AS 121 Teil 2). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er Tschetschenien im Jahr 2003 wegen des Krieges verlassen habe. Was gegen eine Rückkehr spreche, wisse er nicht. Im Internet schaue es schön aus; es sei schon kriminell und man wisse auch in Österreich, wie dort die Politik sei, aber er interessiere sich nicht besonders dafür. Wenn er heute nach Tschetschenien ginge, hätte er keine Probleme. Das Problem sei, wie er weiterleben könne, da er in Österreich aufgewachsen sei und eine Rückkehr nach Tschetschenien für ihn eine Katastrophe sei (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan:
Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer verfügt über großteils in Tschetschenien absolvierte Schulbildung und hat in Österreich die Ausbildung als Metallschweißer begonnen sowie Berufserfahrung als Hilfsarbeiter gesammelt, was ihm auch in der Russischen Föderation zu Gute kommt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig; ihm ist die Teilnahme am Erwerbsleben jedenfalls zumutbar und ist davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage sein wird, für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Tschetschenien, die ihn im Fall einer Rückkehr zumindest vorübergehend unterstützen könnten. Vor dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien in seiner Existenz bedroht wäre; solches wurde auch weder in der Beschwerde substantiiert vorgebracht noch äußerte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehende Rückkehrbefürchtungen.
Die notorische Lage in der Russischen Föderation betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung (https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und mit Blick auf sein Alter von 32 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Auch ist nicht zu erkennen, dass sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der russischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.4. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt römisch zwei.1.4. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichte mit dem Beschwerdeführer erörtert und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben, welche mit Schreiben vom 16.04.2021 wahrgenommen wurde. In dieser wird zum herangezogenen Länderinformationsblatt auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, da dieses weder in Bezug auf die politische Lage noch die Sicherheitslage, noch in Bezug auf das Justizwesen, noch die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien aktualisiert worden sei. In der Beschwerde wird hinsichtlich der Länderberichte zur Russischen Föderation nur ein Ausschnitt des Kapitels Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien des im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationsblattes wiedergegeben, der (aktualisiert) auch dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegt, und dazu nur pauschal festgehalten, dass die belangte Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen dem Ergebnis der Prüfung des Sachverhaltes nicht zugrunde gelegt bzw. nicht ausreichend berücksichtigt habe, ohne jedoch einen ansatzweisen Bezug zum Beschwerdeführer aufzuzeigen. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten wurde damit nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):
3.2.1.1 Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:
„Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).
Für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).Für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6 f,).
Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6) darauf an, ob die Umstände, auf Grund derer die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die Umstände, auf Grund derer die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen.Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6) darauf an, ob die Umstände, auf Grund derer die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die Umstände, auf Grund derer die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen.
3.2.1.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, rechtskräftig verurteilt wurde (siehe die Feststellungen oben), sodass er gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig wurde. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten ist sohin trotz der Tatsache, dass die Aberkennung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgte und der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 möglich.3.2.1.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, rechtskräftig verurteilt wurde (siehe die Feststellungen oben), sodass er gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig wurde. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten ist sohin trotz der Tatsache, dass die Aberkennung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgte und der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 möglich.
Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren abgeleitet von seinem Vater zuerkannt.
Im Fall des Vaters des Beschwerdeführers war, wie aufgezeigt, ein dauerhafter und grundlegender Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 geführt hatte, festzustellen. Auch eine sonstige aktuelle Bedrohung des Vaters des Beschwerdeführers in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation bzw. Furcht vor einer solchen ist nicht hervorgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers kann es nicht mehr ablehnen, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Daher ist der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK im Fall des Vaters des Beschwerdeführers erfüllt.Im Fall des Vaters des Beschwerdeführers war, wie aufgezeigt, ein dauerhafter und grundlegender Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 geführt hatte, festzustellen. Auch eine sonstige aktuelle Bedrohung des Vaters des Beschwerdeführers in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation bzw. Furcht vor einer solchen ist nicht hervorgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers kann es nicht mehr ablehnen, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Daher ist der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK im Fall des Vaters des Beschwerdeführers erfüllt.
Da also die Umstände, auf Grund derer der Vater des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und dieser es nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen, und im Fall des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zum Entscheidungszeitpunkt keine individuelle oder generelle Gefährdung vorliegt, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und demnach eine Aufrechterhaltung des Asylstatus gebieten würde, ist der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.Da also die Umstände, auf Grund derer der Vater des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und dieser es nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen, und im Fall des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zum Entscheidungszeitpunkt keine individuelle oder generelle Gefährdung vorliegt, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und demnach eine Aufrechterhaltung des Asylstatus gebieten würde, ist der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Auch im ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).
3.2.2.2. Dies ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen:
Wie aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist.Wie aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 zu erkennen ist.
Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation bzw. Tschetscheniens – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation in Tschetschenien – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation bzw. Tschetscheniens – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation in Tschetschenien – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt, stellt auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis– weder in medizinischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht – dar.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt, stellt auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis– weder in medizinischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht – dar.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer ist schlichtweg nicht zu erkennen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat besteht zwar die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation an seinen Herkunftsort Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat besteht zwar die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation an seinen Herkunftsort Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass beim Beschwerdeführer aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass beim Beschwerdeführer aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien möglich ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
3.2.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. 3.2.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.2.3.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen. 3.2.3.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, erforderlich, sodass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen ist.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, erforderlich, sodass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen ist.
Schließlich ist der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt geworden und hätte keine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen werden können; die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt ist nicht erforderlich. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist daher auch gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.Schließlich ist der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt geworden und hätte keine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen werden können; die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt ist nicht erforderlich. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist daher auch gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.3.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.2.2. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.4.2.2. Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (z.B. EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99) und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84); daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Dies gilt für die Beziehung zu beiden Elternteilen, wenn diese verheiratet sind oder in einer sonstigen, in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallenden stabilen Partnerschaft leben. Diese besonders geschützte Verbindung des Familienlebens kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN).Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (z.B. EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99) und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84); daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Dies gilt für die Beziehung zu beiden Elternteilen, wenn diese verheiratet sind oder in einer sonstigen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8, EMRK fallenden stabilen Partnerschaft leben. Diese besonders geschützte Verbindung des Familienlebens kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu etwa VfGH 26.02.2019, E3079/2018, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu etwa VfGH 26.02.2019, E3079/2018, mwN).
Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11, Abs 76; vgl. auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen vergleiche EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11, Absatz 76,; vergleiche auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159 aus 2017, und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).
Zunächst ist hinsichtlich des Vaters, der Stiefmutter, der Geschwister und Halbgeschwistern und der weiteren Familienangehörigen (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) des Beschwerdeführers, die in Österreich leben und zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hat, auszuführen, dass das Bestehen von Abhängigkeitsverhältnissen, eines gemeinsamen Haushaltes oder sonstiger besonders enger Bindungen in Bezug auf keinen dieser Familienangehörigen hervorgekommen ist; diese Beziehungen des Beschwerdeführers fallen daher nicht in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben, sind jedoch im Rahmen der Abwägung betreffend das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben zu berücksichtigen. Bezüglich der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seit der Trennung kaum Kontakt bestand und weder eine familiäre Beziehung mehr noch eine private Bindung besteht.Zunächst ist hinsichtlich des Vaters, der Stiefmutter, der Geschwister und Halbgeschwistern und der weiteren Familienangehörigen (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) des Beschwerdeführers, die in Österreich leben und zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hat, auszuführen, dass das Bestehen von Abhängigkeitsverhältnissen, eines gemeinsamen Haushaltes oder sonstiger besonders enger Bindungen in Bezug auf keinen dieser Familienangehörigen hervorgekommen ist; diese Beziehungen des Beschwerdeführers fallen daher nicht in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben, sind jedoch im Rahmen der Abwägung betreffend das nach Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben zu berücksichtigen. Bezüglich der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seit der Trennung kaum Kontakt bestand und weder eine familiäre Beziehung mehr noch eine private Bindung besteht.
Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Lebensgefährtin vier gemeinsame minderjährige Kinder, mit denen er seit deren Geburt bis 2018 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat; bezüglich der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers besteht daher jedenfalls ein vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasstes Familienleben.Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Lebensgefährtin vier gemeinsame minderjährige Kinder, mit denen er seit deren Geburt bis 2018 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat; bezüglich der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers besteht daher jedenfalls ein vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK erfasstes Familienleben.
3.2.4.3. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.4.3. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).
Im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit seiner Einreise im Jahr 2003 im Alter von 14 Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhält, ist demnach jedenfalls vom Bestehen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen.
3.2.4.4. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des Beschwerdeführers aus:3.2.4.4. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
Was das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bis zur Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin im Jahr 2018 mit seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedeutet daher in jedem Fall einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bzw. in das Recht der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf direkte und persönliche Kontakte mit ihrem Vater.
Der Beschwerdeführer lebt jedoch seit der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern und hatte nach der Trennung für zwei Jahre überhaupt keinen Kontakt mit seinen Kindern. Seit Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer ab und zu Kontakt mit seinen Kindern, überwiegend telefonisch; persönliche Treffen des Beschwerdeführers mit seinen minderjährigen Kindern finden selten statt, wobei der Beschwerdeführer nicht bestrebt ist oder bereits versucht hat, diesen Kontakt (persönlich oder telefonisch) enger und regelmäßiger zu gestalten. Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner minderjährigen Kinder weder obsorgeberechtigt noch leistet er Unterhalt. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen minderjährigen Kindern im Hinblick auf die Ausübung direkten und persönlichen Kontaktes ist daher bereits seit der Trennung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Lebensgefährtin im Jahr 2018 maßgeblich relativiert und gestalten sich insofern auch die konkreten Auswirkungen der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf seine minderjährigen Kinder insofern abgeschwächt, als dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern eine Aufrechterhaltung des bereits derzeit überwiegend telefonisch stattfindenden Kontaktes auch im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation in zumutbarer Weise möglich ist. Auch der älteste Sohn des Beschwerdeführers räumte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, dass er es zwar besser fände, wenn sein Vater in Österreich bleiben könnte, dass es ihm aber möglich wäre, den Kontakt zu seinem Vater via Videotelefonie aufrecht zu erhalten. Da das jüngste Kind des Beschwerdeführers auch kein Kleinkind mehr sondern bereits sechs Jahre alt ist, kann kein Grund gesehen werden, weswegen es dem Beschwerdeführer zukünftig nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu seinen Kindern aus dem Ausland via Videotelefonie, Briefen, Telefonaten, etc. – zumindest vorübergehend – aufrecht zu erhalten.
Den Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines Familienlebens in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Der Beschwerdeführer hat wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet und wurde in Österreich insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt; insbesondere zuletzt zweimal innerhalb eines Jahres (2019) wegen Vermögensdelikten. Der Beschwerdeführer hat außerdem gegen das gegen ihn ausgesprochene Betretungsverbot verstoßen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich der Eingriff in das – sich bereits abgeschwächt darstellende – Familienleben des Beschwerdeführers als zulässig und erforderlich. Insbesondere steht das Kindeswohl in Anbetracht der vom Beschwerdeführer aufgrund seines wiederholten strafrechtlichen Fehlverhaltens – wobei die zunächst lediglich bedingt verhängten Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten und der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde – ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im konkreten Fall nicht entgegen.
Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers musste gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern bereits seit der 2018 erfolgten Trennung ohne den Beschwerdeführer auskommen, wie aus obigen Feststellungen ersichtlich ist. Sie hatte bzw. hat auch aktuell keine Unterstützung durch den Beschwerdeführer. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern den Alltag auch zukünftig ohne den Beschwerdeführer bewältigen können wird; zudem könnte der Beschwerdeführer allfällige Unterhaltszahlungen auch aus der Russischen Föderation aus leisten.
Es wird dabei schließlich auch nicht übersehen, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers russische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt sind; allerdings ist unter Berücksichtigung obiger Erwägungen nicht ersichtlich, dass der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dadurch schwerer wiegen würde, zumal persönliche Kontakte kaum stattfinden. Überdies ist es dem Beschwerdeführer, gegen den kein Einreiseverbot besteht, auch möglich, seiner mit Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung entstehenden Ausreiseverpflichtung innerhalb der ihm gesetzten Frist nachzukommen und nach Ablauf von 18 Monaten unter Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er sich zwar seit dem Jahr 2003, somit seit dem Alter von vierzehn Jahren, in Österreich aufhält und hier prägende Jahre seiner Jugend bzw. seines jungen Erwachsenenalters verbracht hat. Abgesehen von der sehr langen Aufenthaltsdauer und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere Vater und Geschwister, weist der Beschwerdeführer jedoch kaum integrationsbegründende Aspekte in Österreich auf. Er besuchte zwischen 2003 und 2004 eine Hauptschule; eine begonnene Ausbildung als Metallschweißer schloss er nicht ab. Abgesehen des Zeitraumes von Mai 2007 bis Juli 2010, währenddessen der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter erwerbstätig war, erzielte der Beschwerdeführer kein regelmäßiges eigenständiges Erwerbseinkommen, sondern verrichtete lediglich tage- bzw. monatsweise und sporadisch Hilfsarbeitertätigkeiten und bezog dazwischen regelmäßig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wodurch er seinen Lebensunterhalt vorwiegend bestritt. Es ist daher insgesamt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht nachhaltig wirtschaftlich und beruflich integriert hat.
Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, insbesondere Vater, Stiefmutter und Geschwister bzw. Halbgeschwister, weiters auch Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, gilt das bereits oben zu seinen minderjährigen Kindern Gesagte; es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, diese Beziehung via elektronischer Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, zumal das Bestehen von besonders engen Bindungen, Abhängigkeitsverhältnissen oder Haushaltsgemeinschaften nicht hervorgekommen ist.
In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre (siehe oben). Der Beschwerdeführer verfügt ungeachtet seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor über eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat: Er verbrachte die ersten vierzehn Jahre seines Lebens in Tschetschenien, wo er im tschetschenischen Familienverband mit seinen Eltern aufwuchs und sieben Jahre die Pflichtschule besuchte, beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache in Wort und Schrift, hat Kontakt zu seiner wieder in Tschetschenien lebenden Mutter und hat auch in Österreich Kontakt zu seinem in Tschetschenien sozialisierten Vater. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation an seinen Herkunftsort in Tschetschenien in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre (siehe oben). Der Beschwerdeführer verfügt ungeachtet seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor über eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat: Er verbrachte die ersten vierzehn Jahre seines Lebens in Tschetschenien, wo er im tschetschenischen Familienverband mit seinen Eltern aufwuchs und sieben Jahre die Pflichtschule besuchte, beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache in Wort und Schrift, hat Kontakt zu seiner wieder in Tschetschenien lebenden Mutter und hat auch in Österreich Kontakt zu seinem in Tschetschenien sozialisierten Vater. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation an seinen Herkunftsort in Tschetschenien in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Eine positive Zukunftsprognose kann schon wegen der zeitnahen letzten Verurteilung und der erst im Dezember 2020 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers nicht getroffen werden, eine maßgebliche Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens liegt fallgegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist zudem auch, wie oben aufgezeigt, insgesamt bezüglich seines strafrechtlichen Fehlverhaltens nicht schuldeinsichtig.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Eine positive Zukunftsprognose kann schon wegen der zeitnahen letzten Verurteilung und der erst im Dezember 2020 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers nicht getroffen werden, eine maßgebliche Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens liegt fallgegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist zudem auch, wie oben aufgezeigt, insgesamt bezüglich seines strafrechtlichen Fehlverhaltens nicht schuldeinsichtig.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
3.2.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.3.2.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.5.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.3.2.5.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.
3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
3.2.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.2.6.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.2.6.2. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Einreiseverbot geänderte Verhältnisse Glaubwürdigkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W236.2234955.2.00Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021