TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/3 2005/18/0076

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs1;
FSG 1997;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §109 Abs3 Z1;
StGB §136 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs3;
StGB §148;
StGB §223 Abs1;
StGB §224;
StGB §70;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1996;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 136 heute
  2. StGB § 136 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 136 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Februar 2005, Zl. SD 1673/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Februar 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Februar 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Auf Grund der im Berufungsverfahren ergänzten Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Zeitraum vom 26. März 1968 bis zum 30. Juli 1970 (zugezogen und abgemeldet nach Jugoslawien) in Wien gemeldet gewesen sei. Weiters schienen im Zeitraum von 18. Oktober 1977 bis zum 11. September 1980 und von 7. April 1981 bis zum 10. November 1992 Anmeldungen in Wien auf, wobei der Beschwerdeführer jeweils von Jugoslawien zugezogen sei und sich wieder nach Jugoslawien abgemeldet habe. Seit dem 13. Dezember 1982 (ebenfalls zugezogen von Jugoslawien) sei der Beschwerdeführer bis zum 5. Oktober 1999, mit einer einzigen Unterbrechung für die Dauer von etwas mehr als einem Monat, in Wien gemeldet gewesen. Im Zeitraum zwischen 6. Oktober 1999 und 24. Juli 2001 scheine in Wien keine Meldung auf. Nachdem der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2001 bis zum 24. Juli 2002 und in der Folge vom 26. Februar 2003 bis zum 24. Juni 2003 in Wien an einer näher genannten Adresse gemeldet gewesen sei, sei er am 24. Juni 2003 von dieser Adresse amtlich abgemeldet worden.

Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer erstmals über einen vom 17. Februar 1978 bis zum 10. Juni 1978 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. In der Folge seien dem Beschwerdeführer mit einigen Unterbrechungen (er habe von der Erstbehörde dreimal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft werden müssen) immer wieder gültige Sichtvermerke ausgestellt worden. Seit dem 22. August 1988 sei er im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerks.

Erstmals sei der Beschwerdeführer am 5. September 1983 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB verurteilt worden, der Ausspruch und die Vollstreckung einer zu verhängenden Strafe seien jedoch gemäß § 13 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig aufgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe am 8. und am 9. November 1982 ein Motorfahrrad ohne die Einwilligung des Berechtigten benützt, wobei er am 9. November 1982 von einer Funkstreife betreten und festgenommen worden sei. Erstmals sei der Beschwerdeführer am 5. September 1983 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB verurteilt worden, der Ausspruch und die Vollstreckung einer zu verhängenden Strafe seien jedoch gemäß Paragraph 13, JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig aufgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe am 8. und am 9. November 1982 ein Motorfahrrad ohne die Einwilligung des Berechtigten benützt, wobei er am 9. November 1982 von einer Funkstreife betreten und festgenommen worden sei.

Ferner sei der Beschwerdeführer am 17. August 1994 vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1994 eine geladene Faustfeuerwaffe sowie dazugehörige Patronen unbefugt besessen, benützt und zudem an eine zum Besitz nicht berechtigte Person weitergegeben hätte. Ferner sei der Beschwerdeführer am 17. August 1994 vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1994 eine geladene Faustfeuerwaffe sowie dazugehörige Patronen unbefugt besessen, benützt und zudem an eine zum Besitz nicht berechtigte Person weitergegeben hätte.

Auch diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. So sei er am 5. August 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach den §§ 12 (dritter Fall), 223 Abs. 1, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das von ihnen betriebene Lokal für Anbahnungsgespräche und als Abholörtlichkeit für einen namentlich genannten Fälscher zur Verfügung gestellt. Gegen Barzahlung seien Bekannte und Gäste an den Fälscher vermittelt sowie Pässe und Bargeld zwecks Weiterleitung übernommen worden. Konkret hätte der Beschwerdeführer mit der Mitverurteilten zu verantworten, dass zwei total gefälschte Führerscheine hergestellt, fünf gefälschte Sichtvermerke in den jeweiligen jugoslawischen Reisepässen angebracht und auch tatsächlich im Rechtsverkehr verwendet hätten werden können. Auch diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. So sei er am 5. August 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach den Paragraphen 12, (dritter Fall), 223 Absatz eins, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das von ihnen betriebene Lokal für Anbahnungsgespräche und als Abholörtlichkeit für einen namentlich genannten Fälscher zur Verfügung gestellt. Gegen Barzahlung seien Bekannte und Gäste an den Fälscher vermittelt sowie Pässe und Bargeld zwecks Weiterleitung übernommen worden. Konkret hätte der Beschwerdeführer mit der Mitverurteilten zu verantworten, dass zwei total gefälschte Führerscheine hergestellt, fünf gefälschte Sichtvermerke in den jeweiligen jugoslawischen Reisepässen angebracht und auch tatsächlich im Rechtsverkehr verwendet hätten werden können.

Im Hinblick auf diese drei Verurteilungen sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde niederschriftlich ermahnt worden, dass er im Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens mit einem Aufenthaltsverbot zu rechnen hätte. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und am 17. Mai 2002 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 3 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2001 eine Wohnungstür aufgebrochen und in der Folge gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Mann sowie zwei weitere Personen vorsätzlich am Körper verletzt. Ein Opfer habe dabei eine Schwellung des linken Brustkorbes, eine Frau eine blutende Platzwunde an der linken Kopfhälfte und die Wohnungsinhaberin eine Abschürfung am Oberarm, eine Prellung des linken Brustkorbes und der rechten Schulter erlitten. Im Hinblick auf diese drei Verurteilungen sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde niederschriftlich ermahnt worden, dass er im Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens mit einem Aufenthaltsverbot zu rechnen hätte. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und am 17. Mai 2002 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2001 eine Wohnungstür aufgebrochen und in der Folge gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Mann sowie zwei weitere Personen vorsätzlich am Körper verletzt. Ein Opfer habe dabei eine Schwellung des linken Brustkorbes, eine Frau eine blutende Platzwunde an der linken Kopfhälfte und die Wohnungsinhaberin eine Abschürfung am Oberarm, eine Prellung des linken Brustkorbes und der rechten Schulter erlitten.

Trotz dieser neuerlichen Verurteilung habe die Erstbehörde zunächst auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen. Im Hinblick auf die Vielzahl der gerichtlichen Verurteilungen habe der Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Wien lediglich einen bis zum 5. Februar 2013 gültigen Niederlassungsnachweis erhalten.

Am 16. November 2001 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er im Zeitraum von Mai 1998 bis zum 13. November 1998 abermals eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (nämlich eine Pistole) unbefugt besessen und mit sich geführt hätte. Am 16. November 2001 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er im Zeitraum von Mai 1998 bis zum 13. November 1998 abermals eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (nämlich eine Pistole) unbefugt besessen und mit sich geführt hätte.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 17. August 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens als Beteiligter nach § 12 StGB, § 28 Abs. 2, Abs. 3 (erster Fall), Abs. 4 Z. 3 SMG und § 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 (erster Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2004 einen Mittäter dazu bestimmt hätte, insgesamt 9968 Gramm Marihuana von Holland über Deutschland nach Österreich einzuführen. Die Suchtgiftlieferung nach Österreich - es habe sich dabei um eine die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG deutlich übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt - sei nur deshalb unterblieben, weil der Mittäter auf einer Raststation in Aurach-Süd festgenommen worden sei. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 17. August 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB, Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, (erster Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, (erster Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2004 einen Mittäter dazu bestimmt hätte, insgesamt 9968 Gramm Marihuana von Holland über Deutschland nach Österreich einzuführen. Die Suchtgiftlieferung nach Österreich - es habe sich dabei um eine die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG deutlich übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt - sei nur deshalb unterblieben, weil der Mittäter auf einer Raststation in Aurach-Süd festgenommen worden sei.

Der Beschwerdeführer hätte beabsichtigt gehabt, das nach Österreich geschmuggelte Suchtgift in seinem Lokal zu veräußern, wobei der Bote für die Schmuggelfahrt EUR 2.000,-- erhalten hätte sollen. Dabei habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zudem hätte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin verschiedene Netzbetreiber in betrügerischer Absicht durch das Freischalten zweier Mobiltelefone bzw. dreier Mehrwertanschlüsse am Vermögen geschädigt und einen Gesamtschaden in der Höhe von ca. EUR 83.415,-- verursacht.

Weiters sei der Beschwerdeführer mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen, unter anderem mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Polizeikommissariates Favoriten wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung, bestraft worden.

Auf Grund der vorliegenden Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in zweifacher Hinsicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer teilweise nicht nur strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, zur Last lägen, sondern bei der letztgenannten Verurteilung auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei. Auf Grund der vorliegenden Verurteilungen sei der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG in zweifacher Hinsicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer teilweise nicht nur strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, zur Last lägen, sondern bei der letztgenannten Verurteilung auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei.

Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise. Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 FrG - im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer sei ledig und für zwei seiner drei Kinder sorgepflichtig. Vor seiner Inhaftierung bzw. der Inhaftierung seiner Lebensgefährtin (der Mutter dieser Kinder) sei der Beschwerdeführer mit diesen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt wohnhaft gewesen. Im Bundesgebiet lebten eigenen Angaben zufolge zudem die Eltern des Beschwerdeführers sowie jene seiner Lebensgefährtin. Zuletzt sei der Beschwerdeführer als Pizzakoch in dem von seiner Lebensgefährtin geführten Lokal beschäftigt gewesen. Seit dem 30. März 2002 beziehe er Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfe.

Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmals im Schuljahr 1977/78 die Hauptschule als außerordentlicher Schüler besucht, er habe jedoch die dritte Klasse einmal wiederholen müssen und im Schuljahr 1979/80 beinahe alle Unterrichtsgegenstände mit nicht genügend abgeschlossen, weshalb er nicht zum Aufstieg in die nächste (vierte) Klasse berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damit zwar die Schulpflicht absolviert, er weise jedoch keinen gültigen Hauptschulabschluss auf. Nach seinen eigenen Angaben hätte er eine Bäckerlehre zumindest begonnen.

Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen sowie im Hinblick darauf, dass er hier eine Schule besucht, eine Lehre begonnen und eine Erwerbstätigkeit (zum Teil auch als Selbstständiger) ausgeübt habe, liege ohne Zweifel mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein geradezu beharrlich fortgesetztes strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose würde für ihn schon allein im Hinblick auf die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nicht möglich sein. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die zuletzt verhängte Haftstrafe (welche der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verbüße) eine gewisse spezial-präventive Wirkung für den Beschwerdeführer erfüllt hätte, müsse in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass sein für die oben angeführten Verurteilungen ausschlaggebendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliege, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könne. Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen sowie im Hinblick darauf, dass er hier eine Schule besucht, eine Lehre begonnen und eine Erwerbstätigkeit (zum Teil auch als Selbstständiger) ausgeübt habe, liege ohne Zweifel mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein geradezu beharrlich fortgesetztes strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose würde für ihn schon allein im Hinblick auf die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nicht möglich sein. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die zuletzt verhängte Haftstrafe (welche der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verbüße) eine gewisse spezial-präventive Wirkung für den Beschwerdeführer erfüllt hätte, müsse in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass sein für die oben angeführten Verurteilungen ausschlaggebendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliege, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könne.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessensabwägung sei auf die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie auf seine privaten und familiären Bindungen Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die daraus ableitbare Integration des Beschwerdeführers in der dafür wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren hätte. Auch könne der schulischen sowie der beruflichen Integration kein entscheidendes Gewicht zukommen, habe der zuletzt mehrere Jahre arbeitslose Beschwerdeführer doch im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung mit seiner Lebensgefährtin deren Geschäftsbetrieb mehrfach dazu missbraucht, um gefälschte Sichtvermerke zu beschaffen und in Verkehr zu setzen. Solcherart habe der Beschwerdeführer zusätzlich das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens maßgeblich gefährdet. Im Rahmen der nach Paragraph 37, Absatz 2, FrG vorzunehmenden Interessensabwägung sei auf die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie auf seine privaten und familiären Bindungen Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die daraus ableitbare Integration des Beschwerdeführers in der dafür wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren hätte. Auch könne der schulischen sowie der beruflichen Integration kein entscheidendes Gewicht zukommen, habe der zuletzt mehrere Jahre arbeitslose Beschwerdeführer doch im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung mit seiner Lebensgefährtin deren Geschäftsbetrieb mehrfach dazu missbraucht, um gefälschte Sichtvermerke zu beschaffen und in Verkehr zu setzen. Solcherart habe der Beschwerdeführer zusätzlich das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens maßgeblich gefährdet.

Diesen (solcherart verminderten) privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten öffentlichen Interessen, vor allem jenes an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich sohin auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig. Darüber hinaus wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Diesen (solcherart verminderten) privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten öffentlichen Interessen, vor allem jenes an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich sohin auch im Grund des Paragraph 37, Absatz 2, FrG als zulässig. Darüber hinaus wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FrG im Hinblick auf § 38 FrG der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FrG im Hinblick auf Paragraph 38, FrG der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.

Selbst wenn man nämlich - nach der Aktenlage jedoch nicht belegt - davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraums von 26. März 1968 bis zum 30. Juli 1970, währenddessen er im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, sich tatsächlich hier aufgehalten und auch über einen diesbezüglichen Aufenthaltstitel verfügt habe (dies sei auf Grund der Skartierung des Voraktes seiner Mutter, in deren Reisepass der Beschwerdeführer offenbar eingetragen gewesen sein könnte, nicht überprüfbar), sei er nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen. Denn diesfalls wäre (im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers) davon auszugehen, dass er zwar im Alter von etwa zwei Jahren und zehn Monaten in das Bundesgebiet eingereist, jedoch im Alter von fünf Jahren und zwei Monaten wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Erst im Alter von etwa zwölfeinhalb Jahren sei er neuerlich von Jugoslawien nach Wien gekommen und hier bis zum Alter von etwa 15 Jahren und vier Monaten aufhältig gewesen, ehe er das Bundesgebiet für etwa sieben Monate für einen Heimataufenthalt wieder verlassen hätte. Erst ab seinem 16. Lebensjahr halte sich der Beschwerdeführer offenbar durchgehend (wenngleich nicht aufrecht gemeldet) im Bundesgebiet auf.

Einem Fremden, der vor Vollendung seines vierten Lebensjahres nach Österreich einreise, sich aber (kurz) danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, komme die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht zugute, weil ein solcher Fremder nicht in Österreich "aufgewachsen" sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme es nämlich darauf an, ob die "Heimataufenthalte" des Fremden in ihrer Gesamtheit dazu geführt hätten, dass der Fremde mit diesem Land ähnlich wie ein ständig dort Lebender vertraut sei, es somit tatsächlich als seine Heimat angesehen werden könne. Dabei komme es jedenfalls primär auf die Dauer dieser Aufenthalte (in Relation zum Lebensalter des Fremden) an. Der Beschwerdeführer habe von Beginn seines sechsten bis zur Mitte seines 13. Lebensjahres einen durchgehenden Zeitraum von etwa sieben Jahren in seiner Heimat verbracht. Dieser Zeitraum erfasse neben der Kindergarten-, die gesamte Volksschul- und den Großteil der Pflichtschulzeit und falle somit in eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen seiner Heimat besonders wichtige Lebensphase. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht nur die Sprache seiner Heimat in Wort und Schrift beherrscht habe und mit den Gegebenheiten in diesem Land ähnlich wie ein dort Lebender vertraut gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage Schwierigkeiten gehabt hätte, sich in der österreichischen Hauptschule zu integrieren und dem Unterricht zu folgen, zumal er nicht einmal die 3. Hauptschulklasse positiv hätte absolvieren können. Einem Fremden, der vor Vollendung seines vierten Lebensjahres nach Österreich einreise, sich aber (kurz) danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, komme die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG nicht zugute, weil ein solcher Fremder nicht in Österreich "aufgewachsen" sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme es nämlich darauf an, ob die "Heimataufenthalte" des Fremden in ihrer Gesamtheit dazu geführt hätten, dass der Fremde mit diesem Land ähnlich wie ein ständig dort Lebender vertraut sei, es somit tatsächlich als seine Heimat angesehen werden könne. Dabei komme es jedenfalls primär auf die Dauer dieser Aufenthalte (in Relation zum Lebensalter des Fremden) an. Der Beschwerdeführer habe von Beginn seines sechsten bis zur Mitte seines 13. Lebensjahres einen durchgehenden Zeitraum von etwa sieben Jahren in seiner Heimat verbracht. Dieser Zeitraum erfasse neben der Kindergarten-, die gesamte Volksschul- und den Großteil der Pflichtschulzeit und falle somit in eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen seiner Heimat besonders wichtige Lebensphase. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht nur die Sprache seiner Heimat in Wort und Schrift beherrscht habe und mit den Gegebenheiten in diesem Land ähnlich wie ein dort Lebender vertraut gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage Schwierigkeiten gehabt hätte, sich in der österreichischen Hauptschule zu integrieren und dem Unterricht zu folgen, zumal er nicht einmal die 3. Hauptschulklasse positiv hätte absolvieren können.

Vor diesem Hintergrund könne auch mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Inland langjährig rechtmäßig niedergelassen wäre, für ihn nichts gewonnen werden, weil für das Vorliegen der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die kumulative Erfüllung der beiden dort genannten Elemente, nämlich "langjährig rechtmäßig niedergelassen" (näher umschrieben in § 38 Abs. 2 FrG) und "von klein auf im Inland aufgewachsen" erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund könne auch mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Inland langjährig rechtmäßig niedergelassen wäre, für ihn nichts gewonnen werden, weil für das Vorliegen der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die kumulative Erfüllung der beiden dort genannten Elemente, nämlich "langjährig rechtmäßig niedergelassen" (näher umschrieben in Paragraph 38, Absatz 2, FrG) und "von klein auf im Inland aufgewachsen" erforderlich sei.

Unter Bedachtnahme auf die Höhe der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe liege auch kein Sachverhalt gemäß § 35 bzw. § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG vor. Unter Bedachtnahme auf die Höhe der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe liege auch kein Sachverhalt gemäß Paragraph 35, bzw. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG vor.

Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der augenscheinlichen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessens offensichtlich auch nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt und sohin jenes Strafausmaß um mehr als das doppelte überschritten worden sei, bei dem eine positive Ermessensausübung von vornherein ausgeschlossen sei. Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der augenscheinlichen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG zukommenden Ermessens offensichtlich auch nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) erfolgen würde, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt und sohin jenes Strafausmaß um mehr als das doppelte überschritten worden sei, bei dem eine positive Ermessensausübung von vornherein ausgeschlossen sei.

Ein Aufenthaltsverbot sei - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf in vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, das auch für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden könne, stelle gegenüber der Verhängung eines auf höchstens zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar. Als für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Umstände, die gemäß § 39 Abs. 2 FrG auch für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung seien, kämen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen des § 37 FrG in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot sei - unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf in vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, das auch für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden könne, stelle gegenüber der Verhängung eines auf höchstens zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar. Als für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Umstände, die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, FrG auch für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung seien, kämen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen des Paragraph 37, FrG in Betracht.

Ausgehend von dieser Rechtslage könne der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Bedachtnahme auf das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten habe, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne und sie daher ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen nicht in Abrede. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (sowohl erster als auch vierter Fall) FrG erfüllt sei, kein Einwand. 1.1. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen nicht in Abrede. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, (sowohl erster als auch vierter Fall) FrG erfüllt sei, kein Einwand.

1.2. Der Beschwerdeführer lässt weiters die maßgeblichen Feststellungen zu seinen den genannten Verurteilungen sowie der weiters angeführten verwaltungsrechtlichen rechtskräftigen Bestrafung betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zugrunde liegenden Fehlverhalten unbestritten. Dem Beschwerdeführer liegen danach zum Teil in qualifizierter Form begangene Straftaten gegen fremdes Vermögen (das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. August 2004, das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 5. September 1983) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0072, mwH

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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