Entscheidungsdatum
10.08.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W294 2321230-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2025, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2025 bis 22.10.2025 wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2025, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2025 bis 22.10.2025 wie folgt zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 27.09.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2025 bis 22.10.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 27.09.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2025 bis 22.10.2025 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in der Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in der Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 13.04.2023 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde am 14.04.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebracht und zunächst mit Bescheid des BFA vom 02.10.2024 abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria wurde festgestellt und eine Ausreisefrist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 24.01.2025, Zl. I425 2301979-1/7E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2025, als unbegründet abgewiesen. In der Folge wies der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) mit Beschluss vom 03.03.2025, Ra 2025/14/0046, einen Antrag des BF auf Verfahrenshilfe ab.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Am 27.05.2025 leitete das BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) betreffend den BF ein. Die Ausstellung eines HRZ wurde durch das BFA bei der nigerianischen Botschaft mehrfach urgiert.
Das BFA erließ am 18.06.2025 einen Mitwirkungsbescheid gegen den BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) iVm § 19 AVG für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 27.06.2025. Der BF erschien auch persönlich zu diesem Interviewtermin am 27.06.2025. Das BFA erließ am 18.06.2025 einen Mitwirkungsbescheid gegen den BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: FPG alt) in Verbindung mit Paragraph 19, AVG für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 27.06.2025. Der BF erschien auch persönlich zu diesem Interviewtermin am 27.06.2025.
Am 29.08.2025 stimmte die nigerianische Botschaft der Ausstellung eines HRZ zu und stellte ein bis 29.09.2025 gültiges HRZ für den BF aus.
Das BFA buchte am 02.09.2025 für den BF einen Flug für eine unbegleitete Abschiebung nach Nigeria und die Buchung wurde für den 26.09.2025 bestätigt. Am 22.09.2025 wurde der BF zusätzlich auch für eine Frontex-Charterrückführung am 21.10.2025 gebucht.
Das BFA erließ am 08.09.2025 gegen den BF einen auf § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BFA-VG alt) gestützten Festnahmeauftrag an eine Landespolizeidirektion (LPD) zum Zwecke der Abschiebung. Ebenfalls am 08.09.2025 wurde ein Abschiebeauftrag für den 26.09.2025 gegen den BF erlassen. Das BFA erließ am 08.09.2025 gegen den BF einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: BFA-VG alt) gestützten Festnahmeauftrag an eine Landespolizeidirektion (LPD) zum Zwecke der Abschiebung. Ebenfalls am 08.09.2025 wurde ein Abschiebeauftrag für den 26.09.2025 gegen den BF erlassen.
Der BF begab sich am 22.09.2025 freiwillig in stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Er wurde auf Basis des genannten Festnahmeauftrages am 24.09.2025 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt von Beamten einer LPD festgenommen. Im Zeitpunkt der Festnahme befand er sich nach wie vor in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Er wurde von einer Amtsärztin untersucht und seine Haftfähigkeit wurde bestätigt. Der BF begab sich am 22.09.2025 freiwillig in stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Er wurde auf Basis des genannten Festnahmeauftrages am 24.09.2025 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt von Beamten einer LPD festgenommen. Im Zeitpunkt der Festnahme befand er sich nach wie vor in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Er wurde von einer Amtsärztin untersucht und seine Haftfähigkeit wurde bestätigt.
Noch am 24.09.2025 wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 26.09.2025 übergeben, er bestätigte die Übernahme mit seiner Unterschrift.
Am 25.09.2025 stellte der BF im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr gültig. Er habe psychische Probleme und sei in Österreich in Behandlung und deswegen stelle er einen Asylantrag. In seiner Heimat sei es sehr schwer, eine Behandlung für seinen Zustand zu bekommen.
Noch am 25.09.2025 wurde dem BF ein Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG alt persönlich zugestellt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Noch am 25.09.2025 wurde dem BF ein Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG alt persönlich zugestellt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte.
Ebenfalls am 25.09.2025 erließ das BFA einen Mandatsbescheid betreffend den faktischen Abschiebeschutz, in dem gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG 2005 alt) iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt wurde, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 alt nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 alt wurde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 alt nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.09.2025 persönlich gegen Unterschriftsleistung zugestellt. Ebenfalls am 25.09.2025 erließ das BFA einen Mandatsbescheid betreffend den faktischen Abschiebeschutz, in dem gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG 2005 alt) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt wurde, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 alt nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 alt wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 alt nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.09.2025 persönlich gegen Unterschriftsleistung zugestellt.
Der BF wurde am 26.09.2025 zum Zwecke der Abschiebung von Polizeibeamten zum Flughafen verbracht. Am Flughafen klagte er über Bauchschmerzen und die Rettung wurde gerufen. Gegenüber der Flughafensanität äußerte der BF, dass er im PAZ Seife und Desinfektionsmittel geschluckt habe. Er wurde vom Notarzt der Flughafensanität durchgecheckt, wobei keine gesundheitlichen Probleme oder andere Symptome festgestellt werden konnten. Daraufhin wurde der BF an Bord des Flugzeuges begleitet.
Während des Boarding der anderen Passagiere teilte ein Flugbegleiter den Polizeibeamten mit, dass der BF das Aufsehen der anderen Passagiere auf sich ziehe. Er schreie, dass er in Lagos verhaftet werde und dass er auf keinen Fall zurückfliegen werde. Er habe gedroht, sich selbst zu verletzen und sich umzubringen oder andere zu verletzen. Aufgrund des Verhaltens des BF musste die unbegleitete Abschiebung nach Nigeria abgebrochen werden. Der Flug wurde in der Folge vom BFA storniert.
Das BFA erließ daraufhin am 26.09.2025 einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 26.09.2025 erneut festgenommen und in das PAZ rücküberstellt. Das BFA erließ daraufhin am 26.09.2025 einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 26.09.2025 erneut festgenommen und in das PAZ rücküberstellt.
Der BF wurde am 27.09.2025 vor dem BFA zu einer Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dazu befragt, was der Grund für seine Widersetzung gegen die Abschiebung gewesen sei, gab er an, er habe nicht vorgehabt, sich daneben zu benehmen und sich der Abschiebung zu widersetzen. Er habe auf einmal Stimmen in seinem Kopf gehört. Er habe der Flugbegleiterin auch gesagt, dass er Stimmen in seinem Kopf höre. Er habe sinnlos vor sich hergeredet, sodass der Kapitän ihn nicht habe mitnehmen wollen. Darum habe er aussteigen müssen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung zu nehmen und er gab an, er habe mentale und psychische Probleme. Er könne so nicht in der Heimat überleben. Darum wolle er nicht nach Nigeria zurück.
Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 27.09.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt, er verweigerte die Unterschrift. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (alt) könne auch gegen Asylwerber verhängt werden, sofern eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und durchführbar sei. Dies sei beim BF der Fall, da der faktische Abschiebeschutz mit Bescheid vom 25.09.2025 aberkannt worden sei. Das BFA stellte fest, dass der BF aufgrund einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in medizinischer Behandlung stehe und ihm zwei Medikamente verschrieben worden seien. Sein gesundheitlicher Zustand stehe einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen. Es bestehe auf Grund des Verhaltens des BF, insbesondere während des Abschiebeversuches, Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG (alt). Vor dem Hintergrund der Lebensumstände des BF und seines bisherigen Verhaltens könne mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 27.09.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt, er verweigerte die Unterschrift. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (alt) könne auch gegen Asylwerber verhängt werden, sofern eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und durchführbar sei. Dies sei beim BF der Fall, da der faktische Abschiebeschutz mit Bescheid vom 25.09.2025 aberkannt worden sei. Das BFA stellte fest, dass der BF aufgrund einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in medizinischer Behandlung stehe und ihm zwei Medikamente verschrieben worden seien. Sein gesundheitlicher Zustand stehe einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen. Es bestehe auf Grund des Verhaltens des BF, insbesondere während des Abschiebeversuches, Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG (alt). Vor dem Hintergrund der Lebensumstände des BF und seines bisherigen Verhaltens könne mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
Am 29.09.2025 ersuchte das BFA um die Verlängerung des HRZ. Für den BF wurde ein HRZ gültig bis 30.10.2025 ausgestellt.
Gegen den Schubhaftbescheid vom 27.09.2025 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde vom 06.10.2025. Darin wurde ausgeführt, der Bescheid lasse unerwähnt, dass der BF am 24.09.2025 in der psychiatrischen Station eines Krankenhauses festgenommen worden sei, wohin er auf eigenen Wunsch zwei Tage zuvor eingeliefert worden sei. Der BF habe sich somit unmittelbar vor seiner Festnahme zwei Tage in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Im Schubhaftbescheid finde keine nennenswerte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF statt, was aber nicht nur in Bezug auf die Haftfähigkeit, sondern insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit unabdingbar sei. Eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere. Die Schubhaft wäre weiters nicht nach § 76 Abs. 2 Z 2, sondern Z 1 FPG (alt) zu verhängen gewesen, weil ein Fall des § 40 Abs. 5 BFA-VG (alt) vorliege. Das BFA habe sich im Bescheid auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF den Folgeantrag mit der Absicht iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG (alt) gestellt habe, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Das Verhalten des BF beim Abschiebeversuch resultiere aus dem schlechten psychischen Zustand des BF und dass das BFA einen aktiven und bewussten Widerstand behaupte, stehe jedenfalls zur Aussage des BF im Widerspruch. Auch betreffend die Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolge, in eventu, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und Kostenersatz zuzusprechen. Beigelegt waren ein Schreiben eines Bekannten des BF, ein Schreiben eines Beratungszentrums und ein Rezept für Medikamente. Gegen den Schubhaftbescheid vom 27.09.2025 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde vom 06.10.2025. Darin wurde ausgeführt, der Bescheid lasse unerwähnt, dass der BF am 24.09.2025 in der psychiatrischen Station eines Krankenhauses festgenommen worden sei, wohin er auf eigenen Wunsch zwei Tage zuvor eingeliefert worden sei. Der BF habe sich somit unmittelbar vor seiner Festnahme zwei Tage in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Im Schubhaftbescheid finde keine nennenswerte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF statt, was aber nicht nur in Bezug auf die Haftfähigkeit, sondern insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit unabdingbar sei. Eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere. Die Schubhaft wäre weiters nicht nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2,, sondern Ziffer eins, FPG (alt) zu verhängen gewesen, weil ein Fall des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG (alt) vorliege. Das BFA habe sich im Bescheid auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF den Folgeantrag mit der Absicht iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG (alt) gestellt habe, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Das Verhalten des BF beim Abschiebeversuch resultiere aus dem schlechten psychischen Zustand des BF und dass das BFA einen aktiven und bewussten Widerstand behaupte, stehe jedenfalls zur Aussage des BF im Widerspruch. Auch betreffend die Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolge, in eventu, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und Kostenersatz zuzusprechen. Beigelegt waren ein Schreiben eines Bekannten des BF, ein Schreiben eines Beratungszentrums und ein Rezept für Medikamente.
Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 08.10.2025 eine Stellungnahme zur soeben genannten Schubhaftbeschwerde. Darin wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes ausgeführt, der BF sei im Krankenhaus am 24.09.2025 festgenommen und sofort von einem Amtsarzt im PAZ untersucht worden, ob Haftfähigkeit bestehe und diese habe zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Auch am 26.09.2025 habe Haft- und Abschiebefähigkeit vorgelegen, da auch vom chefärztlichen Dienst eine Stellungnahme eingeholt worden sei. Der Flug sei vom BF nicht dadurch vereitelt worden, dass er Stimmen gehört habe und ihn die Crew aus dem Flugzeug haben wollte, sondern, dass er den Passagieren und der Crew durch Schreien damit gedroht habe, sich selbst zu verletzen, umzubringen oder sogar andere zu verletzen, wenn er es für notwendig halte. Er selbst habe durch diese Angaben und sein aggressives Verhalten den Flug vereitelt. Da der BF bereits für den Flug am 21.10.2025 gebucht gewesen sei, wo auch begleitende Beamte anwesend sein würden, habe kein neuerlicher Flug gebucht werden müssen. Das HRZ müsse lediglich von der Botschaft verlängert werden. Der BF habe bereits durch seine Asylfolgeantragstellung gezeigt, dass er alles daransetze, um einer Abschiebung zu entgehen. Er sei bei der Verhandlung vor dem BVwG am 20.01.2025 gesund gewesen und habe dies gegenüber dem Richter auch angegeben. Es sei nur ein Arztbrief über eine Gastroskopie vorgelegt worden. Ansonsten seien bis zur Festnahme des BF am 24.09.2025 keinerlei Befunde von ihm vorgelegt worden. Er werde regelmäßig im PAZ ärztlich untersucht und es bestehe weiterhin Haftfähigkeit. Es werde nun das HRZ verlängert und der BF werde am 21.10.2025 abgeschoben. Die bevorstehende Abschiebung sei mehrmals durch eine Refoulementprüfung geprüft worden und es lägen keine Gründe gegen eine Abschiebung nach Nigeria vor. Der BF habe die Möglichkeit gehabt, ohne begleitende Beamte abgeschoben zu werden und habe zuerst versucht, dies durch die Asylfolgeantragstellung zu vereiteln und danach habe er durch sein aggressives Verhalten den Flug nach Nigeria tatsächlich vereitelt. Er wäre nicht in Schubhaft genommen worden, wenn er wohl verhalten nach Nigeria geflogen wäre. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei eindeutig von einer Fluchtgefahr auszugehen, da er sich bei Entlassung in ein gelinderes Mittel sofort durch Untertauchen entziehen würde bzw. Gefahr für andere Menschen bestehe. Es sei somit weiterhin Sicherungsbedarf gegeben, um eine gesicherte Abschiebung nach Nigeria durchführen zu können. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen sowie Kostenersatz.
Die Stellungnahme des BFA vom 08.10.2025 wurde der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und diese erstattete mit Schreiben vom 09.10.2025 eine ergänzende Stellungnahme. Darin wurde erneut der Annahme der belangten Behörde widersprochen, wonach der BF die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat absichtlich vereitelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die behauptete Vereitelung auf psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sei, insbesondere auf das Hören von Stimmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes könne – auch ohne Haftunfähigkeit – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen. Die belangte Behörde habe diese Prüfung unterlassen bzw. fehlerhaft durchgeführt. Die Annahme, der BF habe die Abschiebung absichtlich vereitelt, entbehre angesichts der dokumentierten psychischen Symptomatik jeglicher Grundlage und sei als lebensfremd zu qualifizieren. Die Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Ergänzend zu dieser Stellungnahme legte die Rechtsvertretung einen Entlassungsbrief des BF aus dem Krankenhaus vom 24.09.2025 vor sowie einen Ambulanzbericht eines Krankenhauses vom 22.07.2025.
Mit Erkenntnis vom 13.10.2025, Zl. W294 2321230-1/15E, wies das BVwG die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG alt iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG alt als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG alt iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.), und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.III. und IV.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).Mit Erkenntnis vom 13.10.2025, Zl. W294 2321230-1/15E, wies das BVwG die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG alt in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG alt als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG alt in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.), und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.III. und römisch vier.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).
Der BF wurde im Rahmen einer von Frontex koordinierten und von Deutschland organisierten begleiteten Charterabschiebung zunächst am 21.10.2025 vom PAZ aus mit einem Bus gemeinsam mit anderen abzuschiebenden Personen zum Flughafen in München gebracht, wobei der Grenzübertritt Österreich – Deutschland am 22.10.2025 um 03:00 Uhr erfolgte, und schließlich am 22.10.2025 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 wurde vom BFA gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alt als gegenstandslos abgelegt. Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 wurde vom BFA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alt als gegenstandslos abgelegt.
Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 betreffend die gegenständliche Schubhaft erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.01.2026 nach Gewährung der Verfahrenshilfe, vertreten durch einen Rechtsanwalt, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH).
Mit Erkenntnis des VfGH vom 18.03.2026, Zl. E 3663/2025, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 betreffend die gegenständliche Schubhaft wegen Verletzung des verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Mit Erkenntnis des VfGH vom 18.03.2026, Zl. E 3663 aus 2025,, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 betreffend die gegenständliche Schubhaft wegen Verletzung des verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.
Eine vom BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 parallel erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde nach Ergehen des Erkenntnisses des VfGH mit Beschluss des VwGH vom 22.04.2026, Zl. Ra 2025/21/0160, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF stellte am 13.04.2023 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der zunächst mit Bescheid des BFA vom 02.10.2024 abgewiesen wurde und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria wurde festgestellt und eine Ausreisefrist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2025, Zl. I425 2301979-1/7E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2025, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.01.2025 in Rechtskraft. Das Asylbeschwerdeverfahren wurde damit mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung betreffend den Staat Nigeria abgeschlossen. In der Folge wies der VwGH mit Beschluss vom 03.03.2025, Ra 2025/14/0046, einen Antrag des BF auf Verfahrenshilfe ab.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Am 27.05.2025 leitete das BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ betreffend den BF ein. Am 29.08.2025 stimmte die nigerianische Botschaft der Ausstellung eines HRZ zu und stellte ein bis 29.09.2025 gültiges HRZ für den BF aus.
Das BFA buchte am 02.09.2025 für den BF einen Flug für eine unbegleitete Abschiebung nach Nigeria und die Buchung wurde für den 26.09.2025 bestätigt. Am 22.09.2025 wurde der BF zusätzlich auch für eine Frontex-Charterrückführung am 21.10.2025 gebucht.
Das BFA erließ am 08.09.2025 gegen den BF einen auf § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt gestützten Festnahmeauftrag an eine LPD zum Zwecke der Abschiebung. Ebenfalls am 08.09.2025 wurde ein Abschiebeauftrag für den 26.09.2025 gegen den BF erlassen. Das BFA erließ am 08.09.2025 gegen den BF einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt gestützten Festnahmeauftrag an eine LPD zum Zwecke der Abschiebung. Ebenfalls am 08.09.2025 wurde ein Abschiebeauftrag für den 26.09.2025 gegen den BF erlassen.
Der BF wurde auf Basis des genannten Festnahmeauftrages am 24.09.2025 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt von Beamten einer LPD festgenommen. Im Zeitpunkt der Festnahme befand er sich in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Der BF hatte sich der Behandlung am 22.09.2025 freiwillig unterstellt. Der BF wurde in ein PAZ verbracht. Er wurde von einer Amtsärztin untersucht und seine Haftfähigkeit wurde bestätigt. Der BF wurde auf Basis des genannten Festnahmeauftrages am 24.09.2025 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt von Beamten einer LPD festgenommen. Im Zeitpunkt der Festnahme befand er sich in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Der BF hatte sich der Behandlung am 22.09.2025 freiwillig unterstellt. Der BF wurde in ein PAZ verbracht. Er wurde von einer Amtsärztin untersucht und seine Haftfähigkeit wurde bestätigt.
Noch am 24.09.2025 wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 26.09.2025 übergeben, er bestätigte die Übernahme mit seiner Unterschrift.
Am 25.09.2025 stellte der BF im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt. Im Rahmen seiner Erstbefragung verwies er auf psychische Probleme, die der Grund für seine Asylantragstellung seien.
Noch am 25.09.2025 wurde dem BF ein Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG alt persönlich zugestellt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Noch am 25.09.2025 wurde dem BF ein Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG alt persönlich zugestellt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte.
Ebenfalls am 25.09.2025 erließ das BFA einen Mandatsbescheid betreffend den faktischen Abschiebeschutz, in dem gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 alt iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt wurde, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 alt nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 alt wurde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 alt nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.09.2025 persönlich gegen Unterschriftsleistung zugestellt. Ebenfalls am 25.09.2025 erließ das BFA einen Mandatsbescheid betreffend den faktischen Abschiebeschutz, in dem gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt wurde, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 alt nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 alt wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 alt nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.09.2025 persönlich gegen Unterschriftsleistung zugestellt.
Ein unbegleiteter Abschiebeversuch nach Nigeria auf dem Luftweg am 26.09.2025 musste aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen werden. Der Flug wurde vom BFA storniert.
Das BFA erließ daraufhin am 26.09.2025 einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 26.09.2025 erneut festgenommen und in das PAZ rücküberstellt. Das BFA erließ daraufhin am 26.09.2025 einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 26.09.2025 erneut festgenommen und in das PAZ rücküberstellt.
Der BF wurde am 27.09.2025 vor dem BFA zu einer Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er als Grund für seine Widersetzung gegen die Abschiebung an, er habe Stimmen in seinem Kopf gehört. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung zu nehmen und er gab an, er habe psychische Probleme. Er könne so nicht in der Heimat überleben. Darum wolle er nicht nach Nigeria zurück.
Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 27.09.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt, er verweigerte die Unterschrift. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 27.09.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt, er verweigerte die Unterschrift.
Am 29.09.2025 ersuchte das BFA um die Verlängerung des HRZ. Für den BF wurde ein HRZ gültig bis 30.10.2025 ausgestellt.
Mit Erkenntnis vom 13.10.2025, Zl. W294 2321230-1/15E, wies das BVwG die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG alt iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG alt als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG alt iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.), und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.III. und IV.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).Mit Erkenntnis vom 13.10.2025, Zl. W294 2321230-1/15E, wies das BVwG die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG alt in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG alt als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG alt in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.), und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.III. und römisch vier.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).
Der BF wurde im Rahmen einer begleiteten Charterabschiebung zunächst am 21.10.2025 vom PAZ aus mit einem Bus gemeinsam mit anderen abzuschiebenden Personen zum Flughafen in München gebracht, wobei der Grenzübertritt Österreich – Deutschland am 22.10.2025 um 03:00 Uhr erfolgte, und schließlich am 22.10.2025 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 wurde vom BFA gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alt als gegenstandslos abgelegt. Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 wurde vom BFA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alt als gegenstandslos abgelegt.
Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 betreffend die gegenständliche Schubhaft erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.01.2026 nach Gewährung der Verfahrenshilfe eine Beschwerde an den VfGH.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 18.03.2026, Zl. E 3663/2025, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 betreffend die gegenständliche Schubhaft wegen Verletzung des verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Mit Erkenntnis des VfGH vom 18.03.2026, Zl. E 3663 aus 2025,, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 betreffend die gegenständliche Schubhaft wegen Verletzung des verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF wurde ab 24.09.2025 in Verwaltungsverwahrungshaft und anschließend von 27.09.2025 bis 22.10.2025 in Schubhaft angehalten.
Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er litt jedoch bereits vor der gegenständlichen Schubhaft an psychischen Beschwerden. Im Zeitpunkt seiner Festnahme am 24.09.2025 befand er sich in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Der BF hatte sich der Behandlung am 22.09.2025 freiwillig unterstellt. Beim BF wurde in einem vorläufigen Entlassungsbrief des Krankenhauses vom 24.09.2025, der auch dem BFA bekannt war, ein Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert, mit der alternativen Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischer Dekompensation. Dem BF wurden zwei Psychopharmaka verschrieben. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
Ein erster Abschiebeversuch nach Nigeria am 26.09.2025 musste aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen werden. Nach den eigenen Angaben des BF resultierte dieses Verhalten aus seinem psychischen Zustand. Damit hat sich das BFA im angefochtenen Schubhaftbescheid nicht auseinandergesetzt.
Gegen den BF bestand seit 27.01.2025 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hatte Bekannte im Bundesgebiet, verfügte jedoch über keine tiefgreifenden sozialen Kontakte. Er übte nie eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus, er war zeitweise als Straßenzeitungsverkäufer tätig. Der BF war mit kurzen Unterbrechungen in Österreich meldebehördlich gemeldet, zuletzt in einem Quartier des Österreichischen Roten Kreuzes. Er verfügte nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Das BFA hat sich im angefochtenen Schubhaftbescheid nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF befasst, obwohl bei der Behörde psychische Probleme des BF aktenkundig waren und er am 24.09.2025 in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses festgenommen wurde. Im Bescheid finden sich lediglich kurze Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF. Am Ende des Schubhaftbescheides wird kurz auf die Haftfähigkeit des BF eingegangen, Ausführungen zum Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft werden nicht getätigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA (Fremdenakt und Asylakt zum Folgeantrag) und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend das gegenständliche Schubhaftverfahren und das Verfahren zur Zl. I425 2301979-1 betreffend das erste Asylverfahren, sowie in das in der gegenständlichen Rechtssache ergangene Erkenntnis des VfGH. Einsicht genommen wurde auch in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR), in die Sozialversicherungsdaten und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den früheren Verfahren betreffend den BF ergeben sich aus den Akten des BFA sowie aus den Akten des BVwG und aus einer Abfrage des IZR. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den Verfahren des BF.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Er hat im Verfahren durchwegs angegeben, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Für ihn wurde durch die nigerianische Botschaft auch ein HRZ ausgestellt. Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel. Hinweise dafür, dass der BF Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten, sein erstes Asylverfahren wurde mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung abgeschlossen und sein Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde letztendlich als gegenstandslos abgelegt, da er sich nach der Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet befand.
Die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft und daran anschließend in Schubhaft ergibt sich aus dem Akt und aus den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
Der BF befand sich bereits vor dem gegenständlichen Betrachtungszeitraum in medizinischer Behandlung und litt an psychischen Problemen. Aus einem von der Rechtsvertretung des BF mit Beweismittelvorlage vom 09.10.2025 (OZ 12) vorgelegten Ambulanzbericht eines Krankenhauses vom 22.07.2025 ergibt sich als Diagnose ein Verdacht auf („V.a.“) schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Der BF schilderte eine depressive Stimmung und berichtete von bereits länger währenden Vergiftungsideen, er habe das Gefühl, in dem Heim, in dem er wohne, vergiftet zu werden. Dem BF wurden zwei Psychopharmaka verschrieben. Dabei handelt es sich höchstwahrscheinlich um jene Verschreibung, zu der der BF mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ein Rezept vorgelegt hat, datiert mit 22.07.2025 und mit denselben Medikamenten. Der Ambulanzbericht vom 22.07.2025 lag dem BFA zum Zeitpunkt der Verhängung des Schubhaftbescheides nicht vor. Fest steht aber, dass sich der BF am 22.09.2025 freiwillig in stationäre Behandlung in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses begeben hat, es handelt sich dabei um dieselbe Abteilung, von der der Ambulanzbericht vom 22.07.2025 stammt. Als der BF am 24.09.2025 auf Anordnung des BFA festgenommen wurde, befand er sich nach wie vor in der psychiatrischen Abteilung, er wurde lediglich aufgrund der Festnahme aus der Abteilung entlassen, wie sich aus einem vorläufigen Entlassungsbrief vom 24.09.2025 ergibt, dort ist vermerkt: „Der Patient wird durch die Polizei aus asylrechtlichen Gründen von der Abteilung abgeholt und aus dem stationären Aufenthalt entlassen.“ Dieser vorläufige Entlassungsbrief war auch dem BFA bekannt, wie insgesamt aus der Aktenlage hervorgeht. Vom PAZ wurde auf Ersuchen des BVwG die Krankenakte per E-Mail vorgelegt (OZ 14) und darin findet sich auch der Entlassungsbrief. In dem Entlassungsbrief wurde Folgendes diagnostiziert: Ein Verdacht auf („Va“) eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, mit der alternativen Diagnose („DD“, Differentialdiagnose) Posttraumatische Belastungsstörung („PTSD“) mit psychotischer Dekompensation. Dem BF wurden die gleichen zwei Medikamente verordnet wie im Ambulanzbericht vom 22.07.2025, nur in leicht anderer Dosierung. Der BF wurde nach seiner Festnahme am 24.09.2025 von einer Amtsärztin untersucht, wie aus dem im Fremdenakt befindlichen „Anhalteprotokoll III – Haftfähigkeit, Polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten“ hervorgeht, datiert mit 24.09.2025. Darin ist – im Einklang mit dem Entlassungsbrief – ein Verdacht auf Schizophrenie vermerkt, mit den im Entlassungsbrief verordneten Medikamenten. Beim psychischen Befund ist bei „Halluzinationen“ „ja“ angekreuzt mit dem Vermerk: Stimmen (die der BF angab, gehört zu haben, Anm.) noch vorhanden, aber laut Patient nur noch leise. Weiters ist bei „Selbstgefährdung“ „ja“ angekreuzt mit dem Vermerk: möglich, Patient gibt Suizidgedanken an, habe er schon länger, derzeit ohne Suizidabsicht. Der BF wurde als haftfähig beurteilt, allerdings mit der Einschränkung „engmaschige Observanz durch Beamte notwendig – Zeitintervall: konstante Überwachung bis zur Abreise heute Mittag“ (der BF wurde noch am 24.09.2025 in ein PAZ in einer anderen Stadt verlegt, Anm.). Weiters ist angekreuzt „Psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich“ mit dem Vermerk: bei Zunahme der Suizidgedanken oder Symptomen einer erneuten Psychose. Damit lag dem BFA in Zusammenschau mit dem Entlassungsbrief unmittelbar bei Beginn der Verwaltungsverwahrungshaft die Diagnose Verdacht auf Schizophrenie vor. Der BF wurde während der Anhaltung laut Patientenkartei wiederholt ärztlich begutachtet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist somit unzweifelhaft.Der BF befand sich bereits vor dem gegenständlichen Betrachtungszeitraum in medizinischer Behandlung und litt an psychischen Problemen. Aus einem von der Rechtsvertretung des BF mit Beweismittelvorlage vom 09.10.2025 (OZ 12) vorgelegten Ambulanzbericht eines Krankenhauses vom 22.07.2025 ergibt sich als Diagnose ein Verdacht auf („V.a.“) schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Der BF schilderte eine depressive Stimmung und berichtete von bereits länger währenden Vergiftungsideen, er habe das Gefühl, in dem Heim, in dem er wohne, vergiftet zu werden. Dem BF wurden zwei Psychopharmaka verschrieben. Dabei handelt es sich höchstwahrscheinlich um jene Verschreibung, zu der der BF mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ein Rezept vorgelegt hat, datiert mit 22.07.2025 und mit denselben Medikamenten. Der Ambulanzbericht vom 22.07.2025 lag dem BFA zum Zeitpunkt der Verhängung des Schubhaftbescheides nicht vor. Fest steht aber, dass sich der BF am 22.09.2025 freiwillig in stationäre Behandlung in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses begeben hat, es handelt sich dabei um dieselbe Abteilung, von der der Ambulanzbericht vom 22.07.2025 stammt. Als der BF am 24.09.2025 auf Anordnung des BFA festgenommen wurde, befand er sich nach wie vor in der psychiatrischen Abteilung, er wurde lediglich aufgrund der Festnahme aus der Abteilung entlassen, wie sich aus einem vorläufigen Entlassungsbrief vom 24.09.2025 ergibt, dort ist vermerkt: „Der Patient wird durch die Polizei aus asylrechtlichen Gründen von der Abteilung abgeholt und aus dem stationären Aufenthalt entlassen.“ Dieser vorläufige Entlassungsbrief war auch dem BFA bekannt, wie insgesamt aus der Aktenlage hervorgeht. Vom PAZ wurde auf Ersuchen des BVwG die Krankenakte per E-Mail vorgelegt (OZ 14) und darin findet sich auch der Entlassungsbrief. In dem Entlassungsbrief wurde Folgendes diagnostiziert: Ein Verdacht auf („Va“) eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, mit der alternativen Diagnose („DD“, Differentialdiagnose) Posttraumatische Belastungsstörung („PTSD“) mit psychotischer Dekompensation. Dem BF wurden die gleichen zwei Medikamente verordnet wie im Ambulanzbericht vom 22.07.2025, nur in leicht anderer Dosierung. Der BF wurde nach seiner Festnahme am 24.09.2025 von einer Amtsärztin untersucht, wie aus dem im Fremdenakt befindlichen „Anhalteprotokoll römisch drei – Haftfähigkeit, Polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten“ hervorgeht, datiert mit 24.09.2025. Darin ist – im Einklang mit dem Entlassungsbrief – ein Verdacht auf Schizophrenie vermerkt, mit den im Entlassungsbrief verordneten Medikamenten. Beim psychischen Befund ist bei „Halluzinationen“ „ja“ angekreuzt mit dem Vermerk: Stimmen (die der BF angab, gehört zu haben, Anmerkung noch vorhanden, aber laut Patient nur noch leise. Weiters ist bei „Selbstgefährdung“ „ja“ angekreuzt mit dem Vermerk: möglich, Patient gibt Suizidgedanken an, habe er schon länger, derzeit ohne Suizidabsicht. Der BF wurde als haftfähig beurteilt, allerdings mit der Einschränkung „engmaschige Observanz durch Beamte notwendig – Zeitintervall: konstante Überwachung bis zur Abreise heute Mittag“ (der BF wurde noch am 24.09.2025 in ein PAZ in einer anderen Stadt verlegt, Anmerkung Weiters ist angekreuzt „Psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich“ mit dem Vermerk: bei Zunahme der Suizidgedanken oder Symptomen einer erneuten Psychose. Damit lag dem BFA in Zusammenschau mit dem Entlassungsbrief unmittelbar bei Beginn der Verwaltungsverwahrungshaft die Diagnose Verdacht auf Schizophrenie vor. Der BF wurde während der Anhaltung laut Patientenkartei wiederholt ärztlich begutachtet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist somit unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
Der BF wurde am 26.09.2025 auf Anordnung des BFA zum Flughafen verbracht zum Zwecke der Abschiebung nach Nigeria. Während des Boarding der anderen Passagiere teilte ein Flugbegleiter den Polizeibeamten mit, dass der BF das Aufsehen der anderen Passagiere auf sich ziehe, wie sich aus dem im Akt befindlichen Bericht über die versuchte Abschiebung von jenem Tag ergibt. Er schreie im Flugzeug, dass er in Lagos verhaftet werde und dass er auf keinen Fall zurückfliegen werde. Er habe gedroht, sich selbst zu verletzen und sich umzubringen oder andere zu verletzen. Aufgrund des Verhaltens des BF musste die unbegleitete Abschiebung nach Nigeria abgebrochen werden. Das BFA leitet daraus im angefochtenen Schubhaftbescheid eine Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (alt) ab und führt aus, der BF habe sich unkooperativ verhalten, indem er sich der Abschiebung widersetzt habe. Das BFA hat sich allerdings im Bescheid nicht mit den Angaben des BF auseinandergesetzt, wonach diese Weigerung aus seinen psychischen Beschwerden resultiert habe: Der BF wurde am 27.09.2025 vor dem BFA zu einer Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dazu befragt, was der Grund für seine Widersetzung gegen die Abschiebung gewesen sei, gab er an, er habe nicht vorgehabt, sich daneben zu benehmen und sich der Abschiebung zu widersetzen. Er habe auf einmal Stimmen in seinem Kopf gehört. Er habe der Flugbegleiterin auch gesagt, dass er Stimmen in seinem Kopf höre. Er habe sinnlos vor sich hergeredet, sodass der Kapitän ihn nicht habe mitnehmen wollen. Darum habe er aussteigen müssen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung zu nehmen und er gab an, er habe mentale und psychische Probleme. Er könne so nicht in der Heimat überleben. Darum wolle er nicht nach Nigeria zurück. Darauf wird in der Schubhaftbeschwerde Bezug genommen und es wird ausgeführt, der BF gebe an, er habe lediglich die Flugbegleiterin darüber informiert, dass er Stimmen höre und Selbstgespräche geführt habe. Dies scheine – angesichts des kürzlichen Psychiatrieaufenthalts des BF sowie seiner bekannten psychischen Probleme – Ergebnis des schlechten psychischen Zustands des BF zu sein. Es sei nachvollziehbar, dass eine Person, die unter einer Art „psychotischem Schub“ leide, dies auch nach außen kommuniziere. Hier einen aktiven und bewussten „Widerstand“ zu behaupten, stehe jedenfalls zu der Aussage des BF im Widerspruch. Mit dem vom BF bereits in der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung erstatteten Vorbringen, sein Verhalten beim Abschiebeversuch komme von seinen psychischen Problemen, hat sich die Behörde im Schubhaftbescheid nicht befasst. Erst in der Stellungnahme des BFA zur Schubhaftbeschwerde vom 08.10.2025 wurde ausgeführt, der Flug sei vom BF nicht dadurch vereitelt worden, dass er Stimmen gehört habe und ihn die Crew aus dem Flugzeug haben wollte, sondern, dass er den Passagieren und der Crew durch Schreien damit gedroht habe, sich selbst zu verletzen, umzubringen oder sogar andere zu verletzen, wenn er es für notwendig halte. Er selbst habe durch diese Angaben und sein aggressives Verhalten den Flug vereitelt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich entsprechende Ausführungen im Schubhaftbescheid nicht finden. Der BF wurde am 26.09.2025 auf Anordnung des BFA zum Flughafen verbracht zum Zwecke der Abschiebung nach Nigeria. Während des Boarding der anderen Passagiere teilte ein Flugbegleiter den Polizeibeamten mit, dass der BF das Aufsehen der anderen Passagiere auf sich ziehe, wie sich aus dem im Akt befindlichen Bericht über die versuchte Abschiebung von jenem Tag ergibt. Er schreie im Flugzeug, dass er in Lagos verhaftet werde und dass er auf keinen Fall zurückfliegen werde. Er habe gedroht, sich selbst zu verletzen und sich umzubringen oder andere zu verletzen. Aufgrund des Verhaltens des BF musste die unbegleitete Abschiebung nach Nigeria abgebrochen werden. Das BFA leitet daraus im angefochtenen Schubhaftbescheid eine Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (alt) ab und führt aus, der BF habe sich unkooperativ verhalten, indem er sich der Abschiebung widersetzt habe. Das BFA hat sich allerdings im Bescheid nicht mit den Angaben des BF auseinandergesetzt, wonach diese Weigerung aus seinen psychischen Beschwerden resultiert habe: Der BF wurde am 27.09.2025 vor dem BFA zu einer Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dazu befragt, was der Grund für seine Widersetzung gegen die Abschiebung gewesen sei, gab er an, er habe nicht vorgehabt, sich daneben zu benehmen und sich der Abschiebung zu widersetzen. Er habe auf einmal Stimmen in seinem Kopf gehört. Er habe der Flugbegleiterin auch gesagt, dass er Stimmen in seinem Kopf höre. Er habe sinnlos vor sich hergeredet, sodass der Kapitän ihn nicht habe mitnehmen wollen. Darum habe er aussteigen müssen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung zu nehmen und er gab an, er habe mentale und psychische Probleme. Er könne so nicht in der Heimat überleben. Darum wolle er nicht nach Nigeria zurück. Darauf wird in der Schubhaftbeschwerde Bezug genommen und es wird ausgeführt, der BF gebe an, er habe lediglich die Flugbegleiterin darüber informiert, dass er Stimmen höre und Selbstgespräche geführt habe. Dies scheine – angesichts des kürzlichen Psychiatrieaufenthalts des BF sowie seiner bekannten psychischen Probleme – Ergebnis des schlechten psychischen Zustands des BF zu sein. Es sei nachvollziehbar, dass eine Person, die unter einer Art „psychotischem Schub“ leide, dies auch nach außen kommuniziere. Hier einen aktiven und bewussten „Widerstand“ zu behaupten, stehe jedenfalls zu der Aussage des BF im Widerspruch. Mit dem vom BF bereits in der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung erstatteten Vorbringen, sein Verhalten beim Abschiebeversuch komme von seinen psychischen Problemen, hat sich die Behörde im Schubhaftbescheid nicht befasst. Erst in der Stellungnahme des BFA zur Schubhaftbeschwerde vom 08.10.2025 wurde ausgeführt, der Flug sei vom BF nicht dadurch vereitelt worden, dass er Stimmen gehört habe und ihn die Crew aus dem Flugzeug haben wollte, sondern, dass er den Passagieren und der Crew durch Schreien damit gedroht habe, sich selbst zu verletzen, umzubringen oder sogar andere zu verletzen, wenn er es für notwendig halte. Er selbst habe durch diese Angaben und sein aggressives Verhalten den Flug vereitelt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich entsprechende Ausführungen im Schubhaftbescheid nicht finden.
Das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen den BF ergibt sich aus der Aktenlage. Das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2025, Zl. I425 2301979-1/7E, wurde der damaligen Rechtsvertretung am 24.01.2025 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Da dieser Tag ein Freitag war, galt gemäß § 21 Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, Montag 27.01.2025.Das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen den BF ergibt sich aus der Aktenlage. Das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2025, Zl. I425 2301979-1/7E, wurde der damaligen Rechtsvertretung am 24.01.2025 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Da dieser Tag ein Freitag war, galt gemäß Paragraph 21, Absatz 8, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, Montag 27.01.2025.
Dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat, ergibt sich aus der Aktenlage und insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2025, Zl. I425 2301979-1/7E. Dass der BF Bekannte in Österreich hatte, wurde in der Schubhaftbeschwerde ausgeführt. Tiefergehende soziale Kontakte des BF konnten jedoch nicht festgestellt werden. Nachdem sich in den Sozialversicherungsdaten des BF kein Eintrag einer Beschäftigung findet, konnte festgestellt werden, dass er keine (sozialversicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach Ergehen der Rückkehrentscheidung war der BF auch nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Dass er als Straßenzeitungsverkäufer tätig war, wurde im Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2025 festgestellt. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus einer Abfrage des ZMR. In der Anhaltedatei sind für den Zeitpunkt der Festnahme lediglich geringfügige Barmittel für den BF verzeichnet. Auch aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass der BF über ausreichende Existenzmittel verfügt hätte, Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
Wie oben bereits ausgeführt, befand sich der BF bereits vor dem gegenständlichen Betrachtungszeitraum in medizinischer Behandlung und litt an psychischen Problemen. Fest steht, dass sich der BF, als er am 24.09.2025 auf Anordnung des BFA von der Polizei festgenommen wurde, in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses befand. Der BF hatte sich der Behandlung am 22.09.2025 freiwillig unterstellt. Wie oben dargelegt, war der vorläufige Entlassungsbrief des Krankenhauses vom 24.09.2025 dem BFA bekannt. In dem Entlassungsbrief wurde, wie bereits ausgeführt, ein Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert, mit der Differentialdiagnose Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischer Dekompensation. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wurde bei der amtsärztlichen Untersuchung am 24.09.2025 in dem aktenkundigen „Anhalteprotokoll III“ der BF zwar als haftfähig beurteilt, allerdings mit Einschränkungen. Vermerkt wurde ein Verdacht auf Schizophrenie, und weiters Halluzinationen und Selbstgefährdung. Dem BFA war demnach bekannt, dass beim BF ein Verdacht auf Schizophrenie vorliegt, was insbesondere deshalb relevant ist, da der BF ja angegeben hat, sein Verhalten beim ersten Abschiebeversuch am 26.09.2025 habe daraus resultiert, dass er Stimmen in seinem Kopf gehört habe. Das BFA hat im angefochtenen Schubhaftbescheid folgende Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen:
„Es wird festgestellt, dass Sie aufgrund einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in medizinischer Behandlung stehen und Ihnen XXXX (1x tgl.) und XXXX (1 x tgl.) verschrieben wurden. „Es wird festgestellt, dass Sie aufgrund einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in medizinischer Behandlung stehen und Ihnen römisch 40 (1x tgl.) und römisch 40 (1 x tgl.) verschrieben wurden.
Es wird festgestellt, dass Ihr gesundheitlicher Zustand Ihrer Rückkehr in die Heimat nicht entgegensteht.“
Im Bescheid wurde demnach nicht die Hauptdiagnose aus dem Entlassungsbrief, nämlich Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, und auch nicht die Diagnose aus der amtsärztlichen Begutachtung, nämlich Verdacht auf Schizophrenie, festgestellt, sondern lediglich die Differentialdiagnose aus dem Entlassungsbrief, die Posttraumatische Belastungsstörung, allerdings ohne die Beifügung „mit psychotischer Dekompensation“. Abgesehen von diesen Feststellungen hat sich das BFA im Schubhaftbescheid nicht näher mit der gesundheitlichen Situation des BF auseinandergesetzt, obwohl die psychischen Beschwerden aktenkundig waren, und wie oben bereits ausgeführt, wurde auch nicht darauf eingegangen, dass das Verhalten des BF beim Abschiebeversuch nach seinen eigenen Angaben aus seinem psychischen Zustand resultiert hat. Am Ende des Bescheides im Abschnitt „E) Rechtliche Beurteilung“ finden sich folgende Ausführungen:
„Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
Somit war insgesamt festzustellen, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF befasst hat. Im Bescheid finden sich lediglich die oben zitierten kurzen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und in der rechtlichen Beurteilung eben die kurze Ausführung zur Haftfähigkeit. Ausführungen zum Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft lassen sich dem Bescheid nicht entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliche Grundlagen:
Verfahrensgegenständlich ist die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 FPG alt mit Bescheid vom 27.09.2025. Der BF hat zuvor am 25.09.2025 auch einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde damit vor dem 12.06.2026 gestellt.Verfahrensgegenständlich ist die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG alt mit Bescheid vom 27.09.2025. Der BF hat zuvor am 25.09.2025 auch einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde damit vor dem 12.06.2026 gestellt.
Die auf dem angefochtenen Bescheid basierende Anhaltung des BF dauerte bis zum 22.10.2025 an und endete damit ebenfalls lange vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, am 12.06.2026.Die auf dem angefochtenen Bescheid basierende Anhaltung des BF dauerte bis zum 22.10.2025 an und endete damit ebenfalls lange vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, am 12.06.2026.
Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002).Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand vergleiche VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002).
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Bescheid des BFA – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit „ermächtigt“, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Bescheid des BFA – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit „ermächtigt“, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Da es sich gegenständlich somit um einen vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt, hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage nach § 76 FPG alt mit den relevanten weiteren Bestimmungen zu erfolgen.Da es sich gegenständlich somit um einen vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt, hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage nach Paragraph 76, FPG alt mit den relevanten weiteren Bestimmungen zu erfolgen.
§ 76 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 („FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete wie folgt:Paragraph 76, FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, („FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete wie folgt:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77 FPG in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautete wie folgt:Paragraph 77, FPG in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautete wie folgt:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet unverändert:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet unverändert:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
§ 12 AsylG 2005 in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 („AsylG 2005 alt“) mit dem Titel „Faktischer Abschiebeschutz“ lautete wie folgt:Paragraph 12, AsylG 2005 in der von 20.07.2015 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, („AsylG 2005 alt“) mit dem Titel „Faktischer Abschiebeschutz“ lautete wie folgt:
§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12, (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.(3) Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.
§ 12a AsylG 2005 alt in der von 01.11.2017 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 mit dem Titel „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ lautete wie folgt:Paragraph 12 a, AsylG 2005 alt in der von 01.11.2017 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, mit dem Titel „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ lautete wie folgt:
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
3.2. Zur bisherigen Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002, mwN).
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft dann auch zu vollziehen (vgl. etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274, mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft dann auch zu vollziehen vergleiche etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274, mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
3.3. Zu Spruchpunkt A) I. – Stattgabe der Beschwerde:3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Zum fallgegenständlichen Erkenntnis des VfGH vom 18.03.2026, Zl. E 3663/2025:
Nach Ausführungen zum verfassungsgesetzlichen Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und zu Fällen, in denen willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichts vorliegt, das in die Verfassungssphäre eingreift, hält der VfGH fest, derartige Fehler (in Bezug auf Willkür) seien im vorliegenden Fall dem BVwG unterlaufen:
Das BVwG weise in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG (alt) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG (alt) als unbegründet ab. Obwohl das BVwG die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Spruch somit auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (alt) stütze, führe es in der Begründung aus, dem BF sei darin zuzustimmen, dass sich der Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (alt) iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG (alt) stützen müsse.Das BVwG weise in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (alt) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG (alt) als unbegründet ab. Obwohl das BVwG die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Spruch somit auf den Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (alt) stütze, führe es in der Begründung aus, dem BF sei darin zuzustimmen, dass sich der Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (alt) in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG (alt) stützen müsse.
Nähere Ausführungen zum Schubhaftgrund oder zu den Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die das BVwG für die Abgrenzung der beiden Schubhaftgründe als wesentlich erachte, seien der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen. Das BVwG unterlasse in diesem Zusammenhang auch jegliche Auseinandersetzung mit dem Folgeantrag iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG (alt) (bei der Verhängung der Schubhaft in Verbindung mit letzterer Norm müsse missbräuchliches Verhalten dahingehend gegeben sein, dass der Folgeantrag „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, und das BVwG müsse in diesen Fällen eine Grobprüfung des Folgeantrages vornehmen).Nähere Ausführungen zum Schubhaftgrund oder zu den Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die das BVwG für die Abgrenzung der beiden Schubhaftgründe als wesentlich erachte, seien der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen. Das BVwG unterlasse in diesem Zusammenhang auch jegliche Auseinandersetzung mit dem Folgeantrag iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG (alt) (bei der Verhängung der Schubhaft in Verbindung mit letzterer Norm müsse missbräuchliches Verhalten dahingehend gegeben sein, dass der Folgeantrag „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, und das BVwG müsse in diesen Fällen eine Grobprüfung des Folgeantrages vornehmen).
Dazu komme, dass die Ausführungen des BVwG, das BFA habe die Schubhaft in der Begründung des Schubhaftbescheides eindeutig auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (alt) gestützt, nicht nachvollziehbar seien, weil auch in der Begründung des Schubhaftbescheides ausdrücklich § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (alt) als Rechtsgrundlage genannt und ausgeführt werde, warum dieser Schubhaftgrund einschlägig sei.Dazu komme, dass die Ausführungen des BVwG, das BFA habe die Schubhaft in der Begründung des Schubhaftbescheides eindeutig auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (alt) gestützt, nicht nachvollziehbar seien, weil auch in der Begründung des Schubhaftbescheides ausdrücklich Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (alt) als Rechtsgrundlage genannt und ausgeführt werde, warum dieser Schubhaftgrund einschlägig sei.
Das BVwG stütze zwar den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG (alt) (Spruchpunkt A.II.) sowohl im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als auch in dessen Begründung ausdrücklich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (alt). Auch hier unterlasse jedoch das BVwG jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund des Folgeantrages iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG (alt) auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (alt) gestützt werden müsste.Das BVwG stütze zwar den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG (alt) (Spruchpunkt A.II.) sowohl im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als auch in dessen Begründung ausdrücklich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (alt). Auch hier unterlasse jedoch das BVwG jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund des Folgeantrages iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG (alt) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (alt) gestützt werden müsste.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH müssten die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, weil nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich sei. Anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei nicht ersichtlich, ob das BVwG die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG oder auf jenen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (alt) stütze. Es sei weiters nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen und rechtlicher Erwägungen es die Verhängung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bzw. die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses für rechtmäßig erachtet habe.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH müssten die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, weil nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich sei. Anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei nicht ersichtlich, ob das BVwG die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides auf den Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder auf jenen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (alt) stütze. Es sei weiters nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen und rechtlicher Erwägungen es die Verhängung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bzw. die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses für rechtmäßig erachtet habe.
Da den Ausführungen des BVwG kein nachvollziehbarer Begründungswert zukomme, werde das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte A.I. und A.II. den rechtstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und sei in diesem Umfang mit Willkür belastet. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges mit der Kostenentscheidung in den restlichen Spruchpunkten sei das bekämpfte Erkenntnis zur Gänze aufzuheben.
Der VfGH hat damit sowohl den Ausspruch über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Zulässigkeit der darauf gegründeten Anhaltung von 27.09.2025 bis zum Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang am 13.10.2025 als auch den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG (alt) aufgehoben. Daher ist im Folgenden zwischen diesen Zeiträumen zu differenzieren.Der VfGH hat damit sowohl den Ausspruch über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Zulässigkeit der darauf gegründeten Anhaltung von 27.09.2025 bis zum Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang am 13.10.2025 als auch den Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG (alt) aufgehoben. Daher ist im Folgenden zwischen diesen Zeiträumen zu differenzieren.
3.3.2. Zum Anhaltezeitraum von 13.10.2025 bis 22.10.2025 (Fortsetzungsausspruch):
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nunmehr im Rahmen dieser Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang nicht bloß jener Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als angefochten gilt, der zwischen dem mit Beschwerde geltend gemachten Zeitraum und dem Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang liegt, sondern durch den Wegfall des (positiven) Fortsetzungsausspruches des BVwG vom 13.10.2025 als Schubhafttitel die gesamte (übrige) Anhaltedauer in Schubhaft verfahrensgegenständlich ist.
Hierzu ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/21/0100, zu verweisen, in dem dieser hinsichtlich des relevanten Zeitraums für eine Ersatzentscheidung nach Behebung einer Schubhaftentscheidung des BVwG in Rz 8 ausführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 21. März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am 17. April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 21. März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am 17. April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.“
Hierbei ist anzumerken, dass der VfGH in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass seinen aufhebenden Erkenntnissen (ebenfalls) eine ex tunc-Wirkung zukommt (VfSlg 18.986/2010; 19.912/2014), obwohl eine zu § 42 Abs. 3 VwGG vergleichbare Regelung fehlt. Diese Rechtsfolge ergibt sich nach der Rechtsprechung des VfGH unmittelbar aus § 87 Abs. 2 VfGG (VfSlg 7692/1975; 16.749/2002). Ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH hat demnach zur Folge, dass die Sache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung befunden hat (vgl. dazu etwa VfSlg 11.318/1987; 16.749/2002, Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 87 VfGG Rz 9, Stand 01.10.2019, rdb.at). Hierbei ist anzumerken, dass der VfGH in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass seinen aufhebenden Erkenntnissen (ebenfalls) eine ex tunc-Wirkung zukommt (VfSlg 18.986 aus 2010,; 19.912 aus 2014,), obwohl eine zu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vergleichbare Regelung fehlt. Diese Rechtsfolge ergibt sich nach der Rechtsprechung des VfGH unmittelbar aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG (VfSlg 7692 aus 1975,; 16.749 aus 2002,). Ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH hat demnach zur Folge, dass die Sache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung befunden hat vergleiche dazu etwa VfSlg 11.318 aus 1987,; 16.749 aus 2002,, Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 Paragraph 87, VfGG Rz 9, Stand 01.10.2019, rdb.at).
Wie der Aktenverwaltung des BVwG zu entnehmen ist, gab es nach dem Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 im ersten Rechtsgang, mit dem gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG alt an diesem Tag ein positiver Fortsetzungsausspruch getroffen wurde, bis zur Abschiebung des BF am 22.10.2025 nach Nigeria keine weiteren oder erneuerten Schubhafttitel (z.B. in Form eines weiteren Fortsetzungsausspruchs durch das BVwG). Somit stellte der im ersten Rechtsgang am 13.10.2025 vom BVwG getroffene positive Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG alt bis zur Abschiebung den maßgeblichen Schubhafttitel dar, der mit der Behebung dieses Erkenntnisses durch den VfGH mit dem Erkenntnis zur Zl. E 3663/2025 nunmehr „ex tunc“ weggefallen ist. Wie der Aktenverwaltung des BVwG zu entnehmen ist, gab es nach dem Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 im ersten Rechtsgang, mit dem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG alt an diesem Tag ein positiver Fortsetzungsausspruch getroffen wurde, bis zur Abschiebung des BF am 22.10.2025 nach Nigeria keine weiteren oder erneuerten Schubhafttitel (z.B. in Form eines weiteren Fortsetzungsausspruchs durch das BVwG). Somit stellte der im ersten Rechtsgang am 13.10.2025 vom BVwG getroffene positive Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG alt bis zur Abschiebung den maßgeblichen Schubhafttitel dar, der mit der Behebung dieses Erkenntnisses durch den VfGH mit dem Erkenntnis zur Zl. E 3663 aus 2025, nunmehr „ex tunc“ weggefallen ist.
Dies hat – ohne dass es eines Eingehens auf Aspekte der Fluchtgefahr oder des Sicherungsbedarfs bedürfte – zur Folge, dass der BF im Zeitraum von 13.10.2025 bis 22.10.2025, als die Schubhaft durch Abschiebung geendet hat, rückwirkend betrachtet ohne Titel, der die Schubhaft zu tragen vermag, in Schubhaft angehalten wurde. Schon aus diesem Grund ist nun im Rahmen der vorliegenden Ersatzentscheidung die Anhaltung des BF in Schubhaft in diesem Anhaltezeitraum gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Dies hat – ohne dass es eines Eingehens auf Aspekte der Fluchtgefahr oder des Sicherungsbedarfs bedürfte – zur Folge, dass der BF im Zeitraum von 13.10.2025 bis 22.10.2025, als die Schubhaft durch Abschiebung geendet hat, rückwirkend betrachtet ohne Titel, der die Schubhaft zu tragen vermag, in Schubhaft angehalten wurde. Schon aus diesem Grund ist nun im Rahmen der vorliegenden Ersatzentscheidung die Anhaltung des BF in Schubhaft in diesem Anhaltezeitraum gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären.
Im Übrigen ist noch zu ergänzen, dass die rechtliche Frage, ob in einer derartigen Konstellation der ursprüngliche Schubhaftbescheid als Titel der Anhaltung wiederauflebt, aus den im Folgepunkt ausgeführten Gründen nicht mehr relevant ist, da auch der Bescheid die Anhaltung in Schubhaft nicht tragen konnte.
Der Beschwerde ist daher jedenfalls insoweit stattzugeben, als die Anhaltung des BF in Schubhaft im Zeitraum von 13.10.2025 bis 22.10.2025 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a BFA-VG alt iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären ist.Der Beschwerde ist daher jedenfalls insoweit stattzugeben, als die Anhaltung des BF in Schubhaft im Zeitraum von 13.10.2025 bis 22.10.2025 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, BFA-VG alt in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären ist.
3.3.3. Zum Anhaltezeitraum von 27.09.2025 bis 13.10.2025 (Schubhaftbescheid und darauf gestützte Anhaltung):
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass im Folgenden nur mehr auf den (ursprünglichen) Schubhaftbescheid und auf die auf diesen gegründete Anhaltung im Zeitraum vom 27.09.2025 bis 13.10.2025 einzugehen ist.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG alt, und weiters Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG alt. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG alt, und weiters Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG alt. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.
Der VfGH hat im gegenständlichen aufhebenden Erkenntnis vom 18.03.2026 u.a. ausgeführt, anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei nicht ersichtlich, ob das BVwG die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (alt) oder auf jenen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (alt) stütze. Nähere Ausführungen zum Schubhaftgrund oder zu den Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die das BVwG für die Abgrenzung der beiden Schubhaftgründe als wesentlich erachte, seien der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen.Der VfGH hat im gegenständlichen aufhebenden Erkenntnis vom 18.03.2026 u.a. ausgeführt, anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei nicht ersichtlich, ob das BVwG die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides auf den Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (alt) oder auf jenen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (alt) stütze. Nähere Ausführungen zum Schubhaftgrund oder zu den Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die das BVwG für die Abgrenzung der beiden Schubhaftgründe als wesentlich erachte, seien der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen.
Die gegenständliche Schubhaft wurde vom BFA über den BF laut dem Spruch des angefochtenen Schubhaftbescheides gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (alt) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegenständliche Schubhaft wurde vom BFA über den BF laut dem Spruch des angefochtenen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (alt) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das BFA stützte sich auch in seiner Begründung auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (alt) und führte in der rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:Das BFA stützte sich auch in seiner Begründung auf den Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (alt) und führte in der rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:
„Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.„Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Diese Bestimmung gilt auch für Asylwerber, sofern die Entscheidung durchsetzbar und durchführbar ist (§ 16 Abs. 4 BFA-VG, § 22 Abs 2 BFA-VG), da diese dann nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) fallen (vgl. hierzu VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).Diese Bestimmung gilt auch für Asylwerber, sofern die Entscheidung durchsetzbar und durchführbar ist (Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG, Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG), da diese dann nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) fallen vergleiche hierzu VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).
Dies ist bei Ihnen der Fall, da Ihnen der faktische Abschiebeschutz mit Bescheid vom 25.09.2025 aberkannt wurde.“
Gemäß den Ausführungen des VwGH im vom BFA vorstehend zitierten Erkenntnis (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 Rz 29) könne Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ nur verhängt werden, wenn der Fall – was in der damals beim VwGH anhängigen Sache aber zu verneinen war – ausnahmsweise beziehungsweise schon der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) unterliege. Ansonsten könne gegen Fremde während des offenen Asylverfahrens nach geltender Rechtslage keine Schubhaft angeordnet bzw. vollzogen werden. Das genannte Erkenntnis des VwGH lag zeitlich vor den Neuerungen durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018). § 76 Abs. 2 FPG alt wurde mit dem FrÄG 2018 mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 geändert. Diese Änderung diente insbesondere dem Ziel, den Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL („Ein Antragsteller darf (...) in Haft genommen werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist“) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Außerdem sollten die Schubhaftgründe dem jeweiligen unionsrechtlichen Sekundärrecht (Z 1 des § 76 Abs. 2 FPG alt der Aufnahme-RL, Z 2 dieser Bestimmung der Rückführungs-RL und deren Z 3 schließlich der „Dublin-Verordnung“) zugeordnet werden.Gemäß den Ausführungen des VwGH im vom BFA vorstehend zitierten Erkenntnis (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 Rz 29) könne Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ nur verhängt werden, wenn der Fall – was in der damals beim VwGH anhängigen Sache aber zu verneinen war – ausnahmsweise beziehungsweise schon der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) unterliege. Ansonsten könne gegen Fremde während des offenen Asylverfahrens nach geltender Rechtslage keine Schubhaft angeordnet bzw. vollzogen werden. Das genannte Erkenntnis des VwGH lag zeitlich vor den Neuerungen durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018). Paragraph 76, Absatz 2, FPG alt wurde mit dem FrÄG 2018 mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 geändert. Diese Änderung diente insbesondere dem Ziel, den Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL („Ein Antragsteller darf (...) in Haft genommen werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist“) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Außerdem sollten die Schubhaftgründe dem jeweiligen unionsrechtlichen Sekundärrecht (Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG alt der Aufnahme-RL, Ziffer 2, dieser Bestimmung der Rückführungs-RL und deren Ziffer 3, schließlich der „Dublin-Verordnung“) zugeordnet werden.
Diesbezüglich ist auf die Materialien zum FrÄG 2018 (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 19) zu verweisen, denen entnommen werden kann (Hervorhebung durch das BVwG):Diesbezüglich ist auf die Materialien zum FrÄG 2018 (ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 19) zu verweisen, denen entnommen werden kann (Hervorhebung durch das BVwG):
„Abgesehen von der Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL nimmt die vorgeschlagene Änderung das vorgenannte Erkenntnis des VwGH [VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Anm.] auch zum Anlass, die Schubhaftgründe übersichtlicher zu fassen und insoweit dem jeweils unterschiedlichen unionsrechtlichen Hintergrund besser Rechnung zu tragen. Die bisher ebenfalls in Z 1 behandelte Schubhaft zum Zweck der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sonstige, nicht in einem Asylverfahren befindliche Fremde, oder zur Sicherung der Abschiebung soll ohne inhaltliche Änderung in einer eigenen Ziffer [Z 2, Anm.] behandelt werden. Anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Z 1 unterliegt diese den Vorgaben der Art. 15 ff Rückführungs-RL und umfasst auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen wurde, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt sind, weil ihrer Beschwerde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar (vgl. § 52 Abs. 8) geworden ist.“„Abgesehen von der Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL nimmt die vorgeschlagene Änderung das vorgenannte Erkenntnis des VwGH [VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Anm.] auch zum Anlass, die Schubhaftgründe übersichtlicher zu fassen und insoweit dem jeweils unterschiedlichen unionsrechtlichen Hintergrund besser Rechnung zu tragen. Die bisher ebenfalls in Ziffer eins, behandelte Schubhaft zum Zweck der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sonstige, nicht in einem Asylverfahren befindliche Fremde, oder zur Sicherung der Abschiebung soll ohne inhaltliche Änderung in einer eigenen Ziffer [Z 2, Anm.] behandelt werden. Anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Ziffer eins, unterliegt diese den Vorgaben der Artikel 15, ff Rückführungs-RL und umfasst auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen wurde, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 berechtigt sind, weil ihrer Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar vergleiche Paragraph 52, Absatz 8,) geworden ist.“
Die Materialien nennen Asylwerber, die keinen faktischen Abschiebeschutz genießen, weil ihrer Beschwerde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt. Das Unterfallen unter die Rückführungs-RL muss aber umso mehr für Asylwerber gelten, denen – wie dem BF im gegenständlichen Fall, wie in der Folge zu zeigen sein wird – ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Materialien nennen Asylwerber, die keinen faktischen Abschiebeschutz genießen, weil ihrer Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt. Das Unterfallen unter die Rückführungs-RL muss aber umso mehr für Asylwerber gelten, denen – wie dem BF im gegenständlichen Fall, wie in der Folge zu zeigen sein wird – ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.
§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 alt legt fest: Hat der Fremde einen Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG […] besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus a) […] b) […] , oder c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird. Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 alt legt fest: Hat der Fremde einen Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG […] besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus a) […] b) […] , oder c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Der BF, gegen den eine Rückkehrentscheidung (Abweisung durch das BVwG, rechtskräftig seit 27.01.2025) bestand, wurde am 24.09.2025 über seine für 26.09.2025 geplante Abschiebung informiert. Am 25.09.2025 stellte er im Stande der Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG alt einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF hat diesen Folgeantrag daher weniger als 18 Tage vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, weshalb ihm ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 alt ex lege nicht zukam. Der faktische Abschiebeschutz wurde ihm vom BFA im Mandatsbescheid vom 25.09.2025 auch nicht gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 alt zuerkannt. Der BF, gegen den eine Rückkehrentscheidung (Abweisung durch das BVwG, rechtskräftig seit 27.01.2025) bestand, wurde am 24.09.2025 über seine für 26.09.2025 geplante Abschiebung informiert. Am 25.09.2025 stellte er im Stande der Anhaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF hat diesen Folgeantrag daher weniger als 18 Tage vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, weshalb ihm ein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 alt ex lege nicht zukam. Der faktische Abschiebeschutz wurde ihm vom BFA im Mandatsbescheid vom 25.09.2025 auch nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 alt zuerkannt.
Das BFA hat den BF nicht zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen, sondern ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung, dies wird, wie oben ausgeführt, im Spruch und in der Begründung (siehe S. 5 des angefochtenen Bescheides) klar dargelegt. Dem BF kam kein Bleiberecht zu, da ihm bereits ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukam und ihm dieser auch nicht vom BFA zuerkannt wurde. Dem BF kam daher kein Bleiberecht mehr zu, sodass die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur nach der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt in Frage kam.Das BFA hat den BF nicht zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen, sondern ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung, dies wird, wie oben ausgeführt, im Spruch und in der Begründung (siehe S. 5 des angefochtenen Bescheides) klar dargelegt. Dem BF kam kein Bleiberecht zu, da ihm bereits ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukam und ihm dieser auch nicht vom BFA zuerkannt wurde. Dem BF kam daher kein Bleiberecht mehr zu, sodass die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt in Frage kam.
Bereits bei Anordnung der Schubhaft am 27.09.2025 lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, sodass das BFA entgegen den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde die richtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Tatsächlich beabsichtigte das BFA – da geplant war, den BF nach dem gescheiterten Abschiebeversuch am 26.09.2025 dann am 22.10.2025 abzuschieben – die Anordnung der Schubhaft nicht zur Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz, sondern ausschließlich zur Abschiebung. Das BFA hat daher richtigerweise die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt verhängt (zu einem vergleichbaren Fall VwGH 30.09.2025, Ra 2024/21/0100). In einer solchen Konstellation ist dann aber auch weder das BFA, noch das BVwG gehalten, sich mit dem Folgeantrag iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG (alt) auseinanderzusetzen (ob missbräuchliches Verhalten dahingehend vorliegt, dass der Folgeantrag „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden) und eine Grobprüfung des Folgeantrages kann folglich entfallen. Bereits bei Anordnung der Schubhaft am 27.09.2025 lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, sodass das BFA entgegen den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde die richtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Tatsächlich beabsichtigte das BFA – da geplant war, den BF nach dem gescheiterten Abschiebeversuch am 26.09.2025 dann am 22.10.2025 abzuschieben – die Anordnung der Schubhaft nicht zur Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz, sondern ausschließlich zur Abschiebung. Das BFA hat daher richtigerweise die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt verhängt (zu einem vergleichbaren Fall VwGH 30.09.2025, Ra 2024/21/0100). In einer solchen Konstellation ist dann aber auch weder das BFA, noch das BVwG gehalten, sich mit dem Folgeantrag iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG (alt) auseinanderzusetzen (ob missbräuchliches Verhalten dahingehend vorliegt, dass der Folgeantrag „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden) und eine Grobprüfung des Folgeantrages kann folglich entfallen.
Die Beschwerde des BF war daher in diesem Punkt nicht berechtigt.
Wie sich zeigt, haften dem Bescheid jedoch andere Mängel an, die dazu führen, dass dieser für rechtswidrig zu erklären ist.
Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt sind Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG alt. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt sind Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG alt. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG alt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG alt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Das BFA nahm diesen Tatbestand als gegeben an und führte im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung zu § 76 Abs. 3 Z 1 FPG alt unter „Punkt 1)“ (gemeint Z 1, Anm.) an:Das BFA nahm diesen Tatbestand als gegeben an und führte im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG alt unter „Punkt 1)“ (gemeint Ziffer eins,, Anmerkung an:
„Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich der Abschiebung widersetzten. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie bisher die Ausreise aus Österreich und widersetzten sich zuletzt der Abschiebung.“
Das BFA stützte sich somit maßgeblich auf die Annahme, der BF habe sich der Abschiebung widersetzt. Damit gemeint ist das Verhalten, das der BF beim Abschiebeversuch am 26.09.2025 gesetzt hat. Das BFA hat sich allerdings, wie oben bereits ausgeführt, im Bescheid nicht mit den Angaben des BF auseinandergesetzt, wonach diese Weigerung aus seinen psychischen Beschwerden resultiert habe. Nach den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2025 habe der BF nicht vorgehabt, sich daneben zu benehmen und sich der Abschiebung zu widersetzen. Er habe auf einmal Stimmen in seinem Kopf gehört. Er habe mentale und psychische Probleme. Er könne so nicht in der Heimat überleben. Darum wolle er nicht nach Nigeria zurück. Mit dem vom BF bereits in der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung erstatteten Vorbringen, sein Verhalten beim Abschiebeversuch komme von seinen psychischen Problemen, hat sich die Behörde im Schubhaftbescheid jedenfalls nicht befasst. Erst in der Stellungnahme des BFA zur Schubhaftbeschwerde vom 08.10.2025 wurde ausgeführt, der Flug sei vom BF nicht dadurch vereitelt worden, dass er Stimmen gehört habe und ihn die Crew aus dem Flugzeug haben wollte, sondern, dass er den Passagieren und der Crew durch Schreien damit gedroht habe, sich selbst zu verletzen, umzubringen oder sogar andere zu verletzen, wenn er es für notwendig halte. Er selbst habe durch diese Angaben und sein aggressives Verhalten den Flug vereitelt. Dies ändert allerdings, wie oben dargelegt, nichts daran, dass sich entsprechende Ausführungen im Schubhaftbescheid nicht finden.
Dies allein stellt jedoch aus Sicht des BVwG noch keinen entscheidungswesentlichen Begründungsmangel des Schubhaftbescheides dar.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG alt weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Auch diesen Tatbestand nahm das BFA als gegeben an und verwies dazu auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2025, rechtskräftig am 27.01.2025. Auch wenn der BF im Stande der Anhaltung einen neuen Asylantrag gestellt hat, wurde der der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG alt weiters zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Auch diesen Tatbestand nahm das BFA als gegeben an und verwies dazu auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2025, rechtskräftig am 27.01.2025. Auch wenn der BF im Stande der Anhaltung einen neuen Asylantrag gestellt hat, wurde der der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Schließlich sind bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG alt auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch diesen Tatbestand nahm das BFA als gegeben an und führte dazu aus, der BF sein in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, seine Familie lebe in Nigeria. Das BFA setzte sich aber nicht mit dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet gemeldet war, auseinander und hat daher diese Bestimmung nicht vollständig geprüft. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, sondern nur Bekannte und ansonsten keine tiefgreifenden sozialen Kontakte. Er war lediglich zeitweise als Straßenzeitungsverkäufer tätig und verfügte nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF war allerdings in Österreich bis auf kurze Unterbrechungen meldebehördlich gemeldet und lebte zuletzt in einem betreuten Quartier.Schließlich sind bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG alt auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass gerade keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch diesen Tatbestand nahm das BFA als gegeben an und führte dazu aus, der BF sein in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, seine Familie lebe in Nigeria. Das BFA setzte sich aber nicht mit dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet gemeldet war, auseinander und hat daher diese Bestimmung nicht vollständig geprüft. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, sondern nur Bekannte und ansonsten keine tiefgreifenden sozialen Kontakte. Er war lediglich zeitweise als Straßenzeitungsverkäufer tätig und verfügte nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF war allerdings in Österreich bis auf kurze Unterbrechungen meldebehördlich gemeldet und lebte zuletzt in einem betreuten Quartier.
Letztendlich kann aber dahingestellt bleiben, ob das BFA im Schubhaftbescheid das Vorliegen der Schubhafttatbestände gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG alt ausreichend begründet hat, da der Schubhaftbescheid im Punkt der Verhältnismäßigkeit einen wesentlichen Mangel aufweist. Letztendlich kann aber dahingestellt bleiben, ob das BFA im Schubhaftbescheid das Vorliegen der Schubhafttatbestände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG alt ausreichend begründet hat, da der Schubhaftbescheid im Punkt der Verhältnismäßigkeit einen wesentlichen Mangel aufweist.
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen. Bei der Beurteilung eines – ohne vorheriges Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Der VwGH betont, dass dabei nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen. Bei der Beurteilung eines – ohne vorheriges Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Der VwGH betont, dass dabei nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Ein solcher wesentlicher Begründungsmangel ist dem BFA fallbezogen jedoch unterlaufen.
Wie oben bereits ausgeführt, hat sich das BFA nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047 mwN oder jüngst VwGH 19.08.2025, Ra 2023/21/0205). Hat sich das BFA mit dem Gesundheitszustand des Fremden im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, muss das Verwaltungsgericht diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufgreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten (so VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005 Rz 10 mwN). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen vergleiche etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047 mwN oder jüngst VwGH 19.08.2025, Ra 2023/21/0205). Hat sich das BFA mit dem Gesundheitszustand des Fremden im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, muss das Verwaltungsgericht diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufgreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten (so VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005 Rz 10 mwN).
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid, wie oben dargelegt, lediglich die oben zitierten kurzen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen und dabei nicht die Hauptdiagnose aus dem Entlassungsbrief, nämlich Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, und auch nicht die Diagnose aus der amtsärztlichen Begutachtung, nämlich Verdacht auf Schizophrenie, festgestellt, sondern lediglich die Differentialdiagnose aus dem Entlassungsbrief, die Posttraumatische Belastungsstörung, allerdings ohne die Beifügung „mit psychotischer Dekompensation“. Abgesehen von diesen Feststellungen hat sich das BFA im Schubhaftbescheid nicht näher mit der gesundheitlichen Situation des BF auseinandergesetzt, obwohl die psychischen Beschwerden aktenkundig waren und, was gegenständlich besonders relevant ist, obwohl sich der BF, als er am 24.09.2025 auf Anordnung des BFA von der Polizei festgenommen wurde, in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses befand. Der BF hatte sich der Behandlung am 22.09.2025 freiwillig unterstellt und wurde lediglich aufgrund der Festnahme aus der stationären Behandlung entlassen. Zumal der BF, wie bereits mehrfach dargelegt, in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses festgenommen wurde, ist in Frage zu stellen, ob die Verhängung der Schubhaft von Beginn an verhältnismäßig war, oder ob unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des BF die Schubhaft unzulässig bzw. allenfalls die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre. Die Haftfähigkeit des BF wurde, wie oben ausgeführt, amtsärztlich festgestellt, dies allerdings auch lediglich mit einschränkenden ergänzenden Ausführungen. Wie in der Schubhaftbeschwerde zutreffend gerügt wird, hat sich das BFA mit dem Gesundheitszustand des BF im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auseinandergesetzt. Neben den kurzen Ausführungen, dass die Haftfähigkeit des BF gegeben sei, wird in der rechtlichen Beurteilung nur mehr pauschal darauf verwiesen, dass die Formalerfordernisse für die Schubhaft vorliegen würden und die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe. Die vom VwGH geforderte Befassung mit dem Gesundheitszustand des BF nicht nur im Lichte der Haftfähigkeit – wobei auch dies nur relativ dürftig erfolgt ist –, sondern auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, bleibt das BFA jedoch schuldig. Nach der Auffassung des BVwG handelt es sich dabei um den gegenständlich ausschlaggebenden Faktor für das Vorliegen eines, wie vom VwGH beschriebenen, wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangels. Dies ist besonders gravierend, da der BF, wie bereits mehrfach ausgeführt, in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses festgenommen wurde. Auch in der Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 08.10.2025 wird nicht auf die in der Beschwerde relevierte Verhältnismäßigkeit der Schubhaft eingegangen: Dort wird ausgeführt, die Haftfähigkeit des BF sei gegeben gewesen und er sei auch amtsärztlich untersucht worden. Er sei bei der Verhandlung vor dem BVwG am 20.01.2025 gesund gewesen und habe dies gegenüber dem Richter auch angegeben. Es sei nur ein Arztbrief über eine Gastroskopie vorgelegt worden. Ansonsten seien bis zur Festnahme des BF am 24.09.2025 keinerlei Befunde von ihm vorgelegt worden. Er werde regelmäßig im PAZ ärztlich untersucht und es bestehe weiterhin Haftfähigkeit.
Indem sich die Behörde im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt hat, sie in diesem Zusammenhang lediglich knappe Feststellungen getroffen hat und seine gesundheitliche Situation im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Berücksichtigung gefunden hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Unterbleiben der Einbeziehung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft stellt im gegenständlichen Fall, in einer Gesamtbetrachtung mit den fehlenden Ausführungen zu den Gründen, warum der BF ein Verhalten gesetzt hat, das zum Abbruch des Abschiebeversuches geführt hat, einen wesentlichen Begründungsmangel dar, der vom BVwG aufzugreifen ist. Daher war der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid war für rechtswidrig zu erklären.Indem sich die Behörde im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt hat, sie in diesem Zusammenhang lediglich knappe Feststellungen getroffen hat und seine gesundheitliche Situation im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Berücksichtigung gefunden hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Unterbleiben der Einbeziehung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft stellt im gegenständlichen Fall, in einer Gesamtbetrachtung mit den fehlenden Ausführungen zu den Gründen, warum der BF ein Verhalten gesetzt hat, das zum Abbruch des Abschiebeversuches geführt hat, einen wesentlichen Begründungsmangel dar, der vom BVwG aufzugreifen ist. Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid war für rechtswidrig zu erklären.
Ist der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), womit sich fallbezogen auch die Anhaltedauer im Zeitraum von 27.09.2025 bis 13.10.2025 als rechtswidrig erweist.
Somit war insgesamt der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 27.09.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2025 bis 22.10.2025 für rechtswidrig zu erklären.Somit war insgesamt der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 27.09.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.09.2025 bis 22.10.2025 für rechtswidrig zu erklären.
Da die Schubhaft des BF mit dem Datum seiner Abschiebung am 22.10.2025 faktisch endete und der BF zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Schubhaft angehalten wird, ist kein Fortsetzungsausspruch zu treffen.
3.4. Zu Spruchpunkt A) II. und III. – Kostenersatz:3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurden für rechtswidrig erklärt. Der BF war daher nunmehr im zweiten Rechtsgang die obsiegende Partei.
In der Beschwerde hat die Rechtsvertretung des BF den Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- beantragt.
Unter Berücksichtigung der gemäß § 52 BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die BBU, kann der BF nur die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen. Nach der Judikatur des VwGH ist die Eingabengebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 52, BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die BBU, kann der BF nur die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen. Nach der Judikatur des VwGH ist die Eingabengebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen.
Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde Kostenersatz beantragt, konnte jedoch nicht obsiegen und hat daher gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten.
3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das BVwG nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in eine dem Fremden verständliche Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das BVwG nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in eine dem Fremden verständliche Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und des fallgegenständlichen Erkenntnisses des VfGH hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BFA in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren nicht beantragt. Der BF beantragte in der Schubhaftbeschwerde eine Verhandlung für den Fall, dass das BVwG beabsichtigen sollte, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich war. Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt haben sich nicht ergeben. Im vorliegenden Fall konnte daher auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und des fallgegenständlichen Erkenntnisses des VfGH hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BFA in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren nicht beantragt. Der BF beantragte in der Schubhaftbeschwerde eine Verhandlung für den Fall, dass das BVwG beabsichtigen sollte, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich war. Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt haben sich nicht ergeben. Im vorliegenden Fall konnte daher auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.
Zu Spruchteil B) – Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die fallgegenständliche Abgrenzung der Schubhaftgründe des § 76 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FPG alt findet in VwGH 30.09.2025, Ra 2024/21/0100, Deckung. Die Rechtsfolgen des rückwirkenden Wegfalls eines positiven Fortsetzungsausspruchs sind durch VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100, geklärt. Eine ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher auch insoweit nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die fallgegenständliche Abgrenzung der Schubhaftgründe des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG alt findet in VwGH 30.09.2025, Ra 2024/21/0100, Deckung. Die Rechtsfolgen des rückwirkenden Wegfalls eines positiven Fortsetzungsausspruchs sind durch VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100, geklärt. Eine ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher auch insoweit nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Begründungsmangel faktischer Abschiebeschutz Fluchtgefahr Folgeantrag Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Kostenersatz psychische Erkrankung Rechtsanschauung des VfGH Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Vereitelung Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2321230.1.00Im RIS seit
02.09.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026