TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/18 E3663/2025

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §76
BFA-VG §22a, 40
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1
1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde in Nigeria politisch verfolgt.
2
2. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest und setzte eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise.
3
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2025 als unbegründet ab.
4
4. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund eines auf §34 Abs3 Z3 iVm §40 Abs1 Z1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages am 24. September 2025 festgenommen. Im Zeitpunkt der Festnahme befand er sich in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Der Beschwerdeführer hatte sich der Behandlung zwei Tage zuvor freiwillig unterstellt. 4. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund eines auf §34 Abs3 Z3 in Verbindung mit §40 Abs1 Z1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages am 24. September 2025 festgenommen. Im Zeitpunkt der Festnahme befand er sich in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Der Beschwerdeführer hatte sich der Behandlung zwei Tage zuvor freiwillig unterstellt.
5
5. Nachdem der Beschwerdeführer über seine für den 26. September 2025 geplante Abschiebung informiert worden war, stellte er am 25. September 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er habe in Nigeria keinen Zugang zu einer Behandlung seiner psychischen Erkrankung.
6
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im Aktenvermerk vom 25. September 2025 fest, dass die Anhaltung trotz des Folgeantrages für 72 Stunden aufrechterhalten werde, weil Gründe zur Annahme iSd §40 Abs5 BFA-VG bestünden, der Antrag sei zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.
7
7. Mit Mandatsbescheid vom 25. September 2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß §12a Abs4 Z2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß §12 AsylG 2005 nicht zu. Begründend führte es aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag binnen zwei Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die objektive Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich geändert. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.
8
8. Nach einem Abschiebeversuch am 26. September 2025, der auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen wurde, wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Festnahmeauftrages gemäß §34 Abs3 Z3 iVm §40 Abs1 Z1 BFA-VG erneut festgenommen. 8. Nach einem Abschiebeversuch am 26. September 2025, der auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen wurde, wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Festnahmeauftrages gemäß §34 Abs3 Z3 in Verbindung mit §40 Abs1 Z1 BFA-VG erneut festgenommen.
9
9. Mit Mandatsbescheid vom 27. September 2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §76 Abs2 Z2 FPG iVm §57 Abs1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die Schubhaft gemäß §76 Abs2 Z2 FPG könne auch gegen Asylwerber verhängt werden, sofern eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und durchführbar sei. Der faktische Abschiebeschutz sei mit Bescheid vom 25. September 2025 aberkannt worden. Es bestehe auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere während des Abschiebeversuches, Fluchtgefahr iSd §76 Abs3 Z1, 3 und 9 FPG. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei gegeben. Vor dem Hintergrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens seien gelindere Mittel gemäß §77 FPG zur Zweckerreichung nicht dienlich. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben. 9. Mit Mandatsbescheid vom 27. September 2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §76 Abs2 Z2 FPG in Verbindung mit §57 Abs1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die Schubhaft gemäß §76 Abs2 Z2 FPG könne auch gegen Asylwerber verhängt werden, sofern eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und durchführbar sei. Der faktische Abschiebeschutz sei mit Bescheid vom 25. September 2025 aberkannt worden. Es bestehe auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere während des Abschiebeversuches, Fluchtgefahr iSd §76 Abs3 Z1, 3 und 9 FPG. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei gegeben. Vor dem Hintergrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens seien gelindere Mittel gemäß §77 FPG zur Zweckerreichung nicht dienlich. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben.
10
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 27. September 2025 Beschwerde gemäß §22a Abs1 BFA-VG. Darin brachte er im Wesentlichen vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer den Folgeantrag mit der Absicht iSd §40 Abs5 BFA-VG gestellt habe, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei über mehrere Tage in einer besonders gesicherten Zelle untergebracht gewesen. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers beim Abschiebeversuch beruhe nicht auf einer Vereitlungsabsicht, sondern sei durch einen stressbedingten Zustand der psychischen Dekompensation begründet.
11
11. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2025 die Beschwerde gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG iVm §76 Abs2 Z2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), stellte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung fest (Spruchpunkt A.II.), trug dem Beschwerdeführer Kostenersatz gemäß §35 Abs1 VwGVG auf (Spruchpunkt A.III.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet ab (Spruchpunkt A.IV.).11. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2025 die Beschwerde gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG in Verbindung mit §76 Abs2 Z2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), stellte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung fest (Spruchpunkt A.II.), trug dem Beschwerdeführer Kostenersatz gemäß §35 Abs1 VwGVG auf (Spruchpunkt A.III.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet ab (Spruchpunkt A.IV.).
12
11.1. Zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die Anordnung der Schubhaft sei grundsätzlich möglich, weil der Beschwerdeführer volljährig und Fremder iSd §2 Abs4 Z1 FPG sowie nicht asyl- oder subsidiär schutzberechtigt sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar zuzustimmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Spruch mit §76 Abs2 Z2 FPG die falsche Rechtsgrundlage genannt habe. Dieser Fehler führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung eindeutig auf §76 Abs2 Z1 FPG stütze. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zutreffend vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe §76 Abs3 Z1 FPG erfüllt, weil er sich bei der geplanten Abschiebung aggressiv verhalten und diese durch Drohungen vereitelt habe. Hinzu komme das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer iSd §76 Abs3 Z3 FPG. Der Beschwerdeführer weise auch keine soziale Verankerung iSd §76 Abs3 Z9 FPG auf. Die sehr hohe Fluchtgefahr des Beschwerdeführers werde durch die nun tatsächlich unmittelbar bevorstehende Abschiebung gesteigert. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig gewesen. Bei der Interessenabwägung der öffentlichen Interessen an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar in ärztlicher sowie psychologischer Betreuung, sei jedoch medikamentös gut eingestellt und haftfähig. Es werde nicht verkannt, dass er auf Grund seiner psychischen Probleme zu besonderen Symptomatiken neige. Er stehe jedoch unter medikamentöser Behandlung, sodass das Haftübel für ihn nicht schwerer wiege als für andere Schubhäftlinge. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in Schubhaft sogar besser gewährleistet. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers käme ein geringerer Stellenwert zu als den öffentlichen Interessen, zumal er durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er die österreichische Rechtsordnung missachte. Der Beschwerdeführer weise weder familiäre Anknüpfungspunkte noch eine soziale Verankerung in Österreich auf. Die öffentlichen Interessen überwögen gegenüber den privaten Interessen. Eine baldige Abschiebung sei zu erwarten, zumal bereits ein Flug gebucht worden sei. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen. Gelindere Mittel iSd §77 FPG reichten auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht aus. Der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel, sodass eine Sicherheitsleistung nicht in Frage komme. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne die Zuweisung einer Unterkunft oder Meldeverpflichtung die Gefahr des Untertauchens nicht beseitigen. Mangels maßgeblicher Anknüpfungspunkte in Österreich sei vom Untertauchen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Schubhaft sei somit als ultima ratio zulässig.
13
11.2. Zur Fortsetzung der Schubhaft gemäß §76 Abs2 Z2 FPG iVm §22a Abs3 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Fluchtgefahr iSd §76 Abs3 Z1, 3 und 9 FPG liege ebenso wie der Sicherungsbedarf weiterhin vor. In einer Gesamtbetrachtung liege keine soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Die Verhältnismäßigkeit sei bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führe das Verfahren zügig. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die höchstzulässige Anhaltedauer überschritten werde. Der Beschwerdeführer habe keine Erkrankung dargetan, die der Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstehe. Die Fortsetzung der Schubhaft sei als ultima ratio zulässig.11.2. Zur Fortsetzung der Schubhaft gemäß §76 Abs2 Z2 FPG in Verbindung mit §22a Abs3 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Fluchtgefahr iSd §76 Abs3 Z1, 3 und 9 FPG liege ebenso wie der Sicherungsbedarf weiterhin vor. In einer Gesamtbetrachtung liege keine soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Die Verhältnismäßigkeit sei bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führe das Verfahren zügig. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die höchstzulässige Anhaltedauer überschritten werde. Der Beschwerdeführer habe keine Erkrankung dargetan, die der Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstehe. Die Fortsetzung der Schubhaft sei als ultima ratio zulässig.
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11.3. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebühre gemäß §22a Abs1a BFA-VG iVm §35 Abs1 und 3 VwGVG als obsiegende Partei Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.11.3. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebühre gemäß §22a Abs1a BFA-VG in Verbindung mit §35 Abs1 und 3 VwGVG als obsiegende Partei Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
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11.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Sachverhalt sei iSd §21 Abs7 BFA-VG iVm §24 VwGVG auf Grund der Aktenlage und des Beschwerdeinhaltes geklärt. Es lägen keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf maßgebliche Sachverhaltselemente vor. 11.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Sachverhalt sei iSd §21 Abs7 BFA-VG in Verbindung mit §24 VwGVG auf Grund der Aktenlage und des Beschwerdeinhaltes geklärt. Es lägen keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf maßgebliche Sachverhaltselemente vor.
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12. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Schutz der persönlichen Freiheit und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung behauptet.
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Das Bundesverwaltungsgericht habe sich unzureichend mit seinem Beschwerdevorbringen, insbesondere hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung leide, und dies mit Unterlagen belegt. Er habe weiters vorgebracht, der Tumult während des Abschiebeversuches sei durch seine psychische Dekompensation begründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in grober Verkennung der Rechtslage – wie auch schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der gestellte Folgeantrag des Beschwerdeführers iSd §40 Abs5 BFA-VG einzig und allein zu Vereitlungszwecken gestellt worden sei, obwohl eine Fortsetzung der Schubhaft nur in diesem Fall zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich weiters bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorgänge, die zum Abbruch des Abschiebeversuches geführt hätten, auf der Vereitlungsabsicht des Beschwerdeführers oder auf seiner psychischen Dekompensation basierten. Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nur formelhaft geprüft und unzureichend begründet. Der Gesundheitszustand dürfe nicht ausschließlich aus dem Blickwinkel der Haftfähigkeit beurteilt werden. Das Abstellen auf einen Vergleich der Auswirkungen des Haftübels auf den Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Schubhäftlingen sei unzulässig. Die Einordnung des Bundesverwaltungsgerichtes, die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in der Schubhaft besser gesichert als in Freiheit, sei unsachlich. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht auf die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe weder bei der Beurteilung des Schubhaftbescheides noch beim Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft eine nachvollziehbare und einzelfallbezogene Begründung für das Vorliegen der Haftvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Haft vorgenommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Es hätten widerstreitende Prozessstandpunkte zum Auslöser des Abbruches des Abschiebeversuches bestanden. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen der Fluchtgefahr und des missbräuchlichen Verhaltens iSd §40 Abs5 BFA-VG in Abrede gestellt. Auch hinsichtlich der psychischen Erkrankung sei nicht von einem geklärten Sachverhalt auszugehen gewesen.
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13. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Oktober 2025 nach Nigeria abgeschoben.
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14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten vor und verzichtete ebenfalls auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. §77 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 56/2018 lautet:1. §77 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lautet:

"Schubhaft

§76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß §67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art28 Abs1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§59 Abs5), so steht dies der Anwendung der Z1 nicht entgegen. In den Fällen des §40 Abs5 BFA VG gilt Z1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs2 und Art28 Abs1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs2 Z1 oder 2 oder im Sinne des Art2 litn Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß §46 Abs2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß §46 Abs2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§3 Abs3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§2 Abs1 Z23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund §34 Abs3 Z1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§52a, 56, 57 oder 71 FPG, §38b SPG, §13 Abs2 BFA-VG oder §§15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß §57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß §57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. §11 Abs8 und §12 Abs1 BFA-VG gelten sinngemäß."

22
2. §§22a und 40 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I 87/2012, idF BGBl I 56/2018 lauten:2. §§22a und 40 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lauten:

"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs1 gelten die für Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß §13 Abs3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

[...]

Festnahme

§40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§56 Abs2 oder 71 Abs2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach §27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs1 Z2 und 3 und Abs2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs1 Z1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß §77 Abs5 FPG oder in Schubhaft gemäß §76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß §34 Abs3 Z1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. §11 Abs8 und §12 Abs1 gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

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1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
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Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
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Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
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2. Derartige Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
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2.1. Das Bundesverwaltungsgericht weist in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG iVm §76 Abs2 Z2 und Abs3 Z1, 3 und 9 FPG als unbegründet ab. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Spruch somit auf den Schubhaftgrund des §76 Abs2 Z2 FPG stützt, führt es in der Begründung aus, dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass sich der Schubhaftbescheid auf §76 Abs2 Z1 FPG iVm §40 Abs5 BFA-VG stützen müsse.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht weist in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG in Verbindung mit §76 Abs2 Z2 und Abs3 Z1, 3 und 9 FPG als unbegründet ab. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Spruch somit auf den Schubhaftgrund des §76 Abs2 Z2 FPG stützt, führt es in der Begründung aus, dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass sich der Schubhaftbescheid auf §76 Abs2 Z1 FPG in Verbindung mit §40 Abs5 BFA-VG stützen müsse.
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Nähere Ausführungen zum Schubhaftgrund oder zu den Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Abgrenzung der beiden Schubhaftgründe als wesentlich erachtet, sind der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt in diesem Zusammenhang auch jegliche Auseinandersetzung mit dem Folgeantrag iSd §40 Abs5
BFA-VG.
Nähere Ausführungen zum Schubhaftgrund oder zu den Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Abgrenzung der beiden Schubhaftgründe als wesentlich erachtet, sind der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt in diesem Zusammenhang auch jegliche Auseinandersetzung mit dem Folgeantrag iSd §40 Abs5 , BFA-VG.
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Bei der Verhängung der Schubhaft gemäß §76 Abs2 Z1 FPG iVm §40 Abs5 BFA-VG muss jedoch neben dem Vorliegen der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergänzend missbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Antragstellung dahingehend gegeben sein, dass der Folgeantrag "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Grobprüfung des Folgeantrages hinsichtlich der Motivation für die Antragstellung vorzunehmen (vgl VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).Bei der Verhängung der Schubhaft gemäß §76 Abs2 Z1 FPG in Verbindung mit §40 Abs5 BFA-VG muss jedoch neben dem Vorliegen der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergänzend missbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Antragstellung dahingehend gegeben sein, dass der Folgeantrag "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Grobprüfung des Folgeantrages hinsichtlich der Motivation für die Antragstellung vorzunehmen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).
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Dazu kommt, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Schubhaft in der Begründung des Schubhaftbescheides eindeutig auf §76 Abs2 Z1 FPG gestützt, nicht nachvollziehbar sind, weil auch in der Begründung des Schubhaftbescheides ausdrücklich §76 Abs2 Z2 FPG als Rechtsgrundlage genannt und ausgeführt wird, warum dieser Schubhaftgrund einschlägig sei.
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2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt zwar den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß §22a Abs3 BFA-VG (Spruchpunkt A.II.) sowohl im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als auch in dessen Begründung ausdrücklich auf §76 Abs2 Z2 BFA-VG. Auch hier unterlässt jedoch das Bundesverwaltungsgericht jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund des Folgeantrages iSd §40 Abs5 BFA-VG auf §76 Abs2 Z1 FPG gestützt werden müsste.
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2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, weil nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl VfSlg 18.632/2008 mwN; VfGH 19.2.2015, E1045/2014). Anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht ersichtlich, ob das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides auf den Schubhaftgrund des §76 Abs2 Z1 FPG oder auf jenen des §76 Abs2 Z2 FPG stützt. Es ist weiters nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen und rechtlicher Erwägungen es die Verhängung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bzw die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses für rechtmäßig erachtete. 2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, weil nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist vergleiche VfSlg 18.632 aus 2008, mwN; VfGH 19.2.2015, E1045/2014). Anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht ersichtlich, ob das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides auf den Schubhaftgrund des §76 Abs2 Z1 FPG oder auf jenen des §76 Abs2 Z2 FPG stützt. Es ist weiters nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen und rechtlicher Erwägungen es die Verhängung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bzw die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses für rechtmäßig erachtete.
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Da den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes kein nachvollziehbarer Begründungswert zukommt, wird das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte A.I. und A.II. den rechtstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und ist in diesem Umfang mit Willkür belastet (vgl zB VfGH 13.12.2017, E940/2017; 15.3.2023, E2252/2022 mwN). Da den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes kein nachvollziehbarer Begründungswert zukommt, wird das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte A.I. und A.II. den rechtstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und ist in diesem Umfang mit Willkür belastet vergleiche zB VfGH 13.12.2017, E940/2017; 15.3.2023, E2252/2022 mwN).
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2.4. Da die restlichen Spruchpunkte mit den Spruchpunkten A.I. und A.II. in untrennbaren Zusammenhang stehen, ist das bekämpfte Erkenntnis zur Gänze aufzuheben (vgl VfGH 11.6.2015, E734/2015, und VfGH 28.6.2023, E745/2023, zum untrennbaren Zusammenhang der Kostenentscheidung). 2.4. Da die restlichen Spruchpunkte mit den Spruchpunkten A.I. und A.II. in untrennbaren Zusammenhang stehen, ist das bekämpfte Erkenntnis zur Gänze aufzuheben vergleiche VfGH 11.6.2015, E734/2015, und VfGH 28.6.2023, E745/2023, zum untrennbaren Zusammenhang der Kostenentscheidung).

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
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Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe auch im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Fremdenrecht, Schubhaft, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3663.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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