TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/12 D14 319708-1/2008

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 319708-1/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, FZ. 03 12.228-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX vom 05.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, FZ. 03 12.228-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 vom 05.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, FZ. 03 12.228-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.04.2003, nachdem er in Begleitung seiner Ehefrau und seines Kindes in das Bundesgebiet gelangt war, einen Asylantrag. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Grosny geboren zu sein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.04.2003, nachdem er in Begleitung seiner Ehefrau und seines Kindes in das Bundesgebiet gelangt war, einen Asylantrag. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Grosny geboren zu sein.

2. Am 26.05.2003 wurde das Verfahren durch Aktenvermerk gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt, da wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war (AS 13).2. Am 26.05.2003 wurde das Verfahren durch Aktenvermerk gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war (AS 13).

3. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.05.2003 unter dem Namen XXXX in Deutschland die Anerkennung als Asylberechtiger beantragt hatte (AS 21), wurde er am 29.07.2003 gemäß dem Dubliner Übereinkommen rückübernommen.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.05.2003 unter dem Namen römisch 40 in Deutschland die Anerkennung als Asylberechtiger beantragt hatte (AS 21), wurde er am 29.07.2003 gemäß dem Dubliner Übereinkommen rückübernommen.

4. Am 30.07.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen, wobei er als Fluchtgrund kurz zusammengefasst angab, dass er verletzte tschetschenische Kämpfer und Zivilisten medizinisch versorgt habe und deshalb von den russischen Streitkräften nach ihm gefahndet werde. Um einen Austausch zu erzwingen hätten diese seinen Sohn entführen wollen, diesen aber nicht gefunden, da er sich unter dem Rock seiner Tante versteckt habe. Er selbst sei letztes oder vorletztes Jahr in XXXX auf offener Straße von den russischen Streitkräften festgenommen und 17 Tage lang festgehalten worden. Er wäre mit elektrischem Strom gefoltert und an einen Autobus festgebunden verprügelt worden. Für ein Lösegeld von 3000,-- Dollar sei er freigelassen worden (AS 63 f.).4. Am 30.07.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen, wobei er als Fluchtgrund kurz zusammengefasst angab, dass er verletzte tschetschenische Kämpfer und Zivilisten medizinisch versorgt habe und deshalb von den russischen Streitkräften nach ihm gefahndet werde. Um einen Austausch zu erzwingen hätten diese seinen Sohn entführen wollen, diesen aber nicht gefunden, da er sich unter dem Rock seiner Tante versteckt habe. Er selbst sei letztes oder vorletztes Jahr in römisch 40 auf offener Straße von den russischen Streitkräften festgenommen und 17 Tage lang festgehalten worden. Er wäre mit elektrischem Strom gefoltert und an einen Autobus festgebunden verprügelt worden. Für ein Lösegeld von 3000,-- Dollar sei er freigelassen worden (AS 63 f.).

5. Am 12.08.2003 musste das Verfahren abermals gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt werden, da wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war (AS 77).5. Am 12.08.2003 musste das Verfahren abermals gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt werden, da wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war (AS 77).

6. Am 06.11.2003 erfolgte die Rückübernahme des Beschwerdeführers aus dem Königreich Belgien (AS 199 und 209).

7. Am 13.11.2003 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Asylantrag unter dem Namen XXXX (AS 207).7. Am 13.11.2003 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Asylantrag unter dem Namen römisch 40 (AS 207).

8. Am 02.12.2003 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, bei der er im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund angab, dass er in XXXX eine kleine Privatapotheke betrieben habe. Sein Name scheine auf den Säuberungslisten der Russen auf und das obwohl er nie gekämpft habe. Er habe die Wunden der verwundeten Freiheitskämpfer versorgt und nicht nachgefragt, wer sie wären. Er habe auch verwundeten russischen Soldaten geholfen. Ende 2000 oder Anfang 2001 wäre er in XXXX auf offener Straße von Soldaten aufgegriffen und verschleppt worden. Er wäre siebzehn Tage im russischen Militärstützpunkt in XXXX festgehalten worden. Verwandten sei es gelungen, ihn gegen Bezahlung eines Lösegeldes in Höhe von US-$ 3.000,-- freizukaufen. Während seiner Festnahme sei er misshandelt und die letzten Tage in einem Erdloch festgehalten worden. Während der Anhaltung sei ihm vorgeworfen worden, dass er den Verwundeten geholfen habe, außerdem habe man von ihm den Aufenthaltsort des Cousins, einem Untergrundkämpfer, erfahren wollen.8. Am 02.12.2003 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, bei der er im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund angab, dass er in römisch 40 eine kleine Privatapotheke betrieben habe. Sein Name scheine auf den Säuberungslisten der Russen auf und das obwohl er nie gekämpft habe. Er habe die Wunden der verwundeten Freiheitskämpfer versorgt und nicht nachgefragt, wer sie wären. Er habe auch verwundeten russischen Soldaten geholfen. Ende 2000 oder Anfang 2001 wäre er in römisch 40 auf offener Straße von Soldaten aufgegriffen und verschleppt worden. Er wäre siebzehn Tage im russischen Militärstützpunkt in römisch 40 festgehalten worden. Verwandten sei es gelungen, ihn gegen Bezahlung eines Lösegeldes in Höhe von US-$ 3.000,-- freizukaufen. Während seiner Festnahme sei er misshandelt und die letzten Tage in einem Erdloch festgehalten worden. Während der Anhaltung sei ihm vorgeworfen worden, dass er den Verwundeten geholfen habe, außerdem habe man von ihm den Aufenthaltsort des Cousins, einem Untergrundkämpfer, erfahren wollen.

9. Das Bundesasylamt gab dem Asylantrag vom 29.04.2003 mit Bescheid vom 10.02.2004, FZ. 03 12.228-BAT, gem. § 7 AsylG 1997 statt und gewährte dem Beschwerdeführer Asyl. Weiters stellte es gem. § 12 AsylG 1997 fest, dass ihm Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme (AS 223).9. Das Bundesasylamt gab dem Asylantrag vom 29.04.2003 mit Bescheid vom 10.02.2004, FZ. 03 12.228-BAT, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 statt und gewährte dem Beschwerdeführer Asyl. Weiters stellte es gem. Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass ihm Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme (AS 223).

10. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Vergewaltigung in zwei Fällen nach § 20110. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Vergewaltigung in zwei Fällen nach Paragraph 201

Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichtes Linz widerrufen, wobei letztgenannter Verurteilung eine Körperverletzung zu Grunde lag.Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichtes Linz widerrufen, wobei letztgenannter Verurteilung eine Körperverletzung zu Grunde lag.

11. Mit Schreiben vom 18.04.2008, welches dem sich in der Justizanstalt Linz befindenden Beschwerdeführer am 25.04.2008 zugestellt wurde, teilte ihm das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit, dass seitens des Bundesasylamtes nunmehr aufgrund seiner begangenen Straftaten in Aussicht genommen werde, ihm das gewährte Asyl gem. § 711. Mit Schreiben vom 18.04.2008, welches dem sich in der Justizanstalt Linz befindenden Beschwerdeführer am 25.04.2008 zugestellt wurde, teilte ihm das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit, dass seitens des Bundesasylamtes nunmehr aufgrund seiner begangenen Straftaten in Aussicht genommen werde, ihm das gewährte Asyl gem. Paragraph 7

AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 abzuerkennen und festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters sei nach § 8 AsylG beabsichtigt, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuzuerkennen und ihn gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auszuweisen. Das Bundesasylamt räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens "Stellungnahme zum Sachverhalt und den übermittelten Länderfeststellungen zu beziehen" (AS 421).AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, abzuerkennen und festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters sei nach Paragraph 8, AsylG beabsichtigt, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuzuerkennen und ihn gem. Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auszuweisen. Das Bundesasylamt räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens "Stellungnahme zum Sachverhalt und den übermittelten Länderfeststellungen zu beziehen" (AS 421).

12. Mit Bescheid vom 26.05.2008, FZ. 03 12.228-BAT, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. den mit Bescheid vom 10.02.2004 gewährten Schutz gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 ab und stellte fest, dass ihm gem. § 7 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und wurde er in Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (AS 467).12. Mit Bescheid vom 26.05.2008, FZ. 03 12.228-BAT, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. den mit Bescheid vom 10.02.2004 gewährten Schutz gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, ab und stellte fest, dass ihm gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und wurde er in Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (AS 467).

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer laut Urteil des Landesgerichtes XXXX, die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen habe und hiefür nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Verurteilung rechtfertige die Feststellung, dass er im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Die wiederkehrende und mittels geplanter Begehung ausgeführte Tatverübung rechtfertige die Feststellung, dass er abermals derartige Delikte begehen werde und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeute. Auch sei aus seinem Verhalten deutlich erkennbar, dass er nicht gewillt sei, die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten. Im Hinblick auf die angeführten Tathandlungen sei nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft gegeben, sondern liege auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und der öffentlichen Sicherheit seines Aufenthaltsstaates vorIn rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , die Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen habe und hiefür nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Verurteilung rechtfertige die Feststellung, dass er im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Die wiederkehrende und mittels geplanter Begehung ausgeführte Tatverübung rechtfertige die Feststellung, dass er abermals derartige Delikte begehen werde und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeute. Auch sei aus seinem Verhalten deutlich erkennbar, dass er nicht gewillt sei, die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten. Im Hinblick auf die angeführten Tathandlungen sei nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft gegeben, sondern liege auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und der öffentlichen Sicherheit seines Aufenthaltsstaates vor

(AS 501 f.).

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2008 mitgeteilt worden sei, dass die Behörde beabsichtige, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen.

Da der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe, Gründe geltend zu machen, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention, für den Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat oder die für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat mit sich bringen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen (AS 505 f.).Da der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe, Gründe geltend zu machen, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention, für den Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat oder die für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat mit sich bringen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen (AS 505 f.).

In Bezug auf den Eingriff der Ausweisung in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass dieser aufgrund seiner mehrjährigen Inhaftierung nicht die Möglichkeit habe, sein Familienleben aufrecht zu erhalten. Im Rahmen einer Abwägung, ob seine Interessen an einer Fortführung seines Familien- und Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit überwiegen würden, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass aufgrund der wiederholten Tatbegehung der Verbrechen und aufgrund der Abscheulichkeit der Verbrechen davon auszugehen wäre, dass dieser auch zukünftig eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten würde. Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei (AS 509).

13. Am 28.05.2008 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er Bezug nehmend auf die beabsichtigte Abschiebung und seine gesamte Situation ausführte, dass er wegen Vergewaltigung zu drei Jahren verurteilt worden sei und er während seiner Inhaftierung seine Fehler eingesehen habe und diese bedauere. Für den Fall, dass ihm eine nochmalige Chance geboten werde, versichere er, dass er nie wieder gegen Gesetzte seines Gastgeberlandes verstoßen werde. Seit er in Österreich lebe, führe er ein "normales Familienleben" und habe er bis zu seiner Inhaftierung gearbeitet. Nach der Geburt seines jüngsten Kindes sei seine Ehefrau ins Koma gefallen und bestünde nach Meinung der Ärzte nur wenig Hoffnung, dass sie überlebe bzw. würden in diesem Falle dauerhafte gesundheitliche Schäden bleiben. In dieser prekären Situation, die einer Doppelbestrafung gleichkäme, appelliere er an die Humanität, da die Familie in Not sei. Zur politischen Situation in seinem Heimatlande brachte er vor, dass nur anscheinend Ruhe und Demokratie herrsche, die Kadyrow Regierung sei nur eine Vasallenregierung und es würden russische Befehle ausgeführt. Der Wille des Tschetschenischen Volkes - das hieße das Streben nach Unabhängigkeit - werde unterdrückt. Jedem Tschetschenen sei klar, dass in einem offenen Kampf gegen die russische Übermacht nichts zu erreichen wäre. Er persönlich habe sich diesem Kampf angeschlossen und unterstütze diesen nach seinen Möglichkeiten. Dies wüssten auch die russischen Okkupatoren und jedem Mitglied der Guerillabewegung drohe im Falle der Festnahme die Todesstrafe, somit auch ihm. Aus diesen Gründen appelliere er an die Zuständigen Humanität zu zeigen und ihm eine allerletzte Chance zu geben (AS 515).

14. Am 29.05.2008 langte erneut ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in dem er erneut seine derzeitige Situation in Österreich darstellte und weiters angab, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werde. Er sei zweimal verschleppt worden. Einmal von Söldnern der Föderationstruppen, ein zweites Mal von den Kadyrow-Leuten. Beide Male sei er freigekauft worden. Als er in Tschetschenien gewesen sei, wären früh morgens Soldaten der Föderationstruppen oder Kadyrow-Leute, die maskiert gewesen seien, zu ihm gekommen. Bei ihm hätten sich seine Schwester, seine Schwiegertochter und sein Sohn aufgehalten. Die Leute hätten die Tür aufgebrochen und nach ihm gesucht. Da er aber nicht dagewesen sei, wollten sie seinen Sohn mitnehmen, um ihn dann gegen ihn - den Vater - einzutauschen. Seine Schwester habe seinen Sohn aber zu Hause versteckt. Das würden sie ständig machen, daher würde seiner Familie der Weg zurück nach Tschetschenien nicht offen stehen. Zu den von der belangten Behörde vorgelegten Internetartikeln, führte er aus, dass er nur sagen könne, dass es in Tschetschenien keine Ordnung geben würde und in den nächsten Jahren auch nicht geben werde, solange die Kadyrow-Leute leben und alles kontrollieren würden (527 ff.).

15. Mit einem erneuten Schreiben, welches am 03.06.2008 bei der belangten Behörde einlangte, brachte der Beschwerdeführer erneut seine Gründe dafür vor, weshalb er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne. So habe er in der Stadt XXXX Medikamente verkauft, wobei es ihm egal gewesen sei, wem er diese verkauft habe, er habe verwundete Frauen und Männer versorgt, es sei ihm egal gewesen, ob die Verwundeten Zivilpersonen oder Soldaten gewesen seien. Außerdem hätten seine Verwandten und Neffen gegen die Kadyrov-Leute und gegen Russland gekämpft, weil die Kadyrov-Leute und die Russischen Söldner alle umbringen würden, egal ob jemand gekämpft habe oder nicht, sie hätten einfach alle der Reihe nach mitgenommen und vernichtet. In weiterer Folge schilderte er noch seine persönlichen Erlebnisse während seiner Festnahme und führte abschließend aus, dass sich ein gewisser XXXX - eine Person aus XXXX, die er gekannt habe - den Kadyrov-Leuten gestellt habe, um amnestiert zu werden. Er sei auch getötet worden. Das habe er von seinem Neffen XXXX, den er von hier aus öfters anrufe, erfahren. Sollte er nach Tschetschenien zurückgehen, würde er sofort getötet werden. Er wolle aber leben und seine Enkelkinder sehen und für seine Kinder da sein, ihnen das bieten, was er selbst nie gehabt habe. Abschließend gab er noch an, dass er beim Koran schwören könne, dass er umgebracht werde, sollte er nach Hause zurückkehren und das ohne, dass er nach seinem Familiennamen gefragt werde. Das was passiert sei, tue ihm sehr Leid, er habe sonst nie etwas in dieser Art gemacht, er bitte um Verzeihung und es werde nie mehr vorkommen, dass er gegen das Gesetz verstoße (AS 527 ff.).15. Mit einem erneuten Schreiben, welches am 03.06.2008 bei der belangten Behörde einlangte, brachte der Beschwerdeführer erneut seine Gründe dafür vor, weshalb er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne. So habe er in der Stadt römisch 40 Medikamente verkauft, wobei es ihm egal gewesen sei, wem er diese verkauft habe, er habe verwundete Frauen und Männer versorgt, es sei ihm egal gewesen, ob die Verwundeten Zivilpersonen oder Soldaten gewesen seien. Außerdem hätten seine Verwandten und Neffen gegen die Kadyrov-Leute und gegen Russland gekämpft, weil die Kadyrov-Leute und die Russischen Söldner alle umbringen würden, egal ob jemand gekämpft habe oder nicht, sie hätten einfach alle der Reihe nach mitgenommen und vernichtet. In weiterer Folge schilderte er noch seine persönlichen Erlebnisse während seiner Festnahme und führte abschließend aus, dass sich ein gewisser römisch 40 - eine Person aus römisch 40 , die er gekannt habe - den Kadyrov-Leuten gestellt habe, um amnestiert zu werden. Er sei auch getötet worden. Das habe er von seinem Neffen römisch 40 , den er von hier aus öfters anrufe, erfahren. Sollte er nach Tschetschenien zurückgehen, würde er sofort getötet werden. Er wolle aber leben und seine Enkelkinder sehen und für seine Kinder da sein, ihnen das bieten, was er selbst nie gehabt habe. Abschließend gab er noch an, dass er beim Koran schwören könne, dass er umgebracht werde, sollte er nach Hause zurückkehren und das ohne, dass er nach seinem Familiennamen gefragt werde. Das was passiert sei, tue ihm sehr Leid, er habe sonst nie etwas in dieser Art gemacht, er bitte um Verzeihung und es werde nie mehr vorkommen, dass er gegen das Gesetz verstoße (AS 527 ff.).

16. Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 04.06.2008 bei der belangten Behörde einlangte, wurde unübersetzt zum Akt genommen.

17. Mit am 05.06.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchteile II. und III. des am 30.05.2008 zugestellten Bescheides vom 26.05.2008, FZ.17. Mit am 05.06.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des am 30.05.2008 zugestellten Bescheides vom 26.05.2008, FZ.

03 12.228-BAT, fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass er Gefahr laufe, in seiner Heimat wenigstens einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. ihm die Folter oder sogar der Tod drohe und es ihm auch nicht zumutbar sei, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation aufzuhalten, da er in seiner Heimat verfolgt werde und nirgends eine Existenzgrundlage habe. Eine Ausweisung würde gegen sein Grundrecht gem. Art. 2 und 3 EMRK verstoßen. Aufgrund der realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK hätte die Behörde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat gem. § 8 AsylG für unzulässig erklären und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Sein Aufenthalt in Österreich sei nicht rechtswidrig, denn gemäß § 19 Abs. 2 AsylG seien Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, dies somit auch dann, wenn der Asylantrag von der Behörde I. Instanz gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei. Ihm sei zwar mit Bescheid der gewährte Schutz aberkannt worden, da dieser Bescheid aber nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei er gem. § 19 Abs. 2 AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Vor diesem Hintergrund würde seine Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage erfolgen, da die Behörde I. Instanz nämlich von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehe. Weiters wären der Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, gravierende Fehler hinsichtlich der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte unterlaufen.03 12.228-BAT, fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass er Gefahr laufe, in seiner Heimat wenigstens einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. ihm die Folter oder sogar der Tod drohe und es ihm auch nicht zumutbar sei, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation aufzuhalten, da er in seiner Heimat verfolgt werde und nirgends eine Existenzgrundlage habe. Eine Ausweisung würde gegen sein Grundrecht gem. Artikel 2 und 3 EMRK verstoßen. Aufgrund der realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK hätte die Behörde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat gem. Paragraph 8, AsylG für unzulässig erklären und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Sein Aufenthalt in Österreich sei nicht rechtswidrig, denn gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG seien Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, dies somit auch dann, wenn der Asylantrag von der Behörde römisch eins. Instanz gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden sei. Ihm sei zwar mit Bescheid der gewährte Schutz aberkannt worden, da dieser Bescheid aber nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei er gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Vor diesem Hintergrund würde seine Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage erfolgen, da die Behörde römisch eins. Instanz nämlich von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehe. Weiters wären der Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, gravierende Fehler hinsichtlich der durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte unterlaufen.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

3. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

4. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - zu Ende zu führen. zu Ende zu führen.4. Gemäß 75 Absatz eins, AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - zu Ende zu führen. zu Ende zu führen.

5.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.5.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2

Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i. d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)

5.3. Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).5.3. Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

5.4. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.5.4. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige BundesasylsenatDieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat

- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

5.5. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:5.5. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis v. 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis v. 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."

5.6. Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II und III das Rechtsmittel an die Berufungsinstanz eingebracht hat, somit Spruchteil I des angefochtenen Bescheides, die Aberkennung des mit Bescheid vom 10.02.2004 gewährten Schutzes, somit in Rechtskraft erwachsen ist und dem Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofs ist somit ausschließlich die fristgerechte Beschwerde gegen Spruchteil II und III des angefochtenen Bescheides, somit die Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Diesbezüglich ist aufgrund des dargestellten Verfahrensgangs einleitend festzuhalten, dass das Bundesasylamt aus Sicht des Asylgerichtshofs die Ermittlungspflicht des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht Genüge getan hat, zumal die belangte Behörde i.S.d. § 18 Abs. 1 leg. cit. den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat.6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei das Rechtsmittel an die Berufungsinstanz eingebracht hat, somit Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides, die Aberkennung des mit Bescheid vom 10.02.2004 gewährten Schutzes, somit in Rechtskraft erwachsen ist und dem Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofs ist somit ausschließlich die fristgerechte Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides, somit die Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Diesbezüglich ist aufgrund des dargestellten Verfahrensgangs einleitend festzuhalten, dass das Bundesasylamt aus Sicht des Asylgerichtshofs die Ermittlungspflicht des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 nicht Genüge getan hat, zumal die belangte Behörde i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat.

6.2. Das Asylverfahren ist zudem - wie aus dem § 19 AsylG 2005 grundsätzlich ersichtlich - vom Grundsatz getragen, dass dem Asylwerber in einer persönlichen Anhörung Gelegenheit geboten werden soll, sein Anliegen dem zur Entscheidung berufenen Organwalter vorzutragen. Von diesem Grundsatz darf erst dann abgegangen werden, wenn diese Anhörung nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre.6.2. Das Asylverfahren ist zudem - wie aus dem Paragraph 19, AsylG 2005 grundsätzlich ersichtlich - vom Grundsatz getragen, dass dem Asylwerber in einer persönlichen Anhörung Gelegenheit geboten werden soll, sein Anliegen dem zur Entscheidung berufenen Organwalter vorzutragen. Von diesem Grundsatz darf erst dann abgegangen werden, wenn diese Anhörung nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre.

Stellt die Gewährung von internationalem Schutz schon eine besonders prüfungsbedürftige Materie dar, in welcher der Unmittelbarkeit durch die persönliche Einvernahme des Antragsstellers eine besondere Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass dies

- zumindest im selben Umfang - auch auf das amtswegig einzuleitende Aberkennungsverfahren zutrifft, ist mit der Aberkennung des internationalen Schutzes doch ein erheblicher Verlust von Rechten verbunden bzw. bedeutet sie einen erheblichen Eingriff in die Situation des Flüchtlings. Aufgrund dieser Bedeutung des Aberkennungsverfahrens für die Situation des Beschwerdeführers ist bei einer Aberkennung des internationalen Schutzes gem. § 7 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 eine Interessensabwägung durchzuführen, deren Grundlagen unter anderem auch durch eine persönliche Einvernahme des Flüchtlings erarbeitet werden müssen, wurde in einem solchen Falle doch bereits einmal eine Verfolgungsgefahr bescheidmäßig festgestellt und stellt die Aberkennung einen qualitativ gleichwertigen Gegenakt zur Asylzuerkennung dar.- zumindest im selben Umfang - auch auf das amtswegig einzuleitende Aberkennungsverfahren zutrifft, ist mit der Aberkennung des internationalen Schutzes doch ein erheblicher Verlust von Rechten verbunden bzw. bedeutet sie einen erheblichen Eingriff in die Situation des Flüchtlings. Aufgrund dieser Bedeutung des Aberkennungsverfahrens für die Situation des Beschwerdeführers ist bei einer Aberkennung des internationalen Schutzes gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eine Interessensabwägung durchzuführen, deren Grundlagen unter anderem auch durch eine persönliche Einvernahme des Flüchtlings erarbeitet werden müssen, wurde in einem solchen Falle doch bereits einmal eine Verfolgungsgefahr bescheidmäßig festgestellt und stellt die Aberkennung einen qualitativ gleichwertigen Gegenakt zur Asylzuerkennung dar.

Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während des Aberkennungsverfahrens in Strafhaft befand, kann auf keinem Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, der es der belangten Behörde erlauben würde, bloß ein schriftliches Parteiengehör einzuräumen, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist auf die Vorgehensweise der belangten Behörde reagierte, die belangte Behörde nicht ohne Weiteres zum Schluss berechtigen konnte, der Beschwerdeführer habe auf sein Recht zur Darlegung von Gründen, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK,Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während des Aberkennungsverfahrens in Strafhaft befand, kann auf keinem Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, der es der belangten Behörde erlauben würde, bloß ein schriftliches Parteiengehör einzuräumen, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist auf die Vorgehensweise der belangten Behörde reagierte, die belangte Behörde nicht ohne Weiteres zum Schluss berechtigen konnte, der Beschwerdeführer habe auf sein Recht zur Darlegung von Gründen, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK,

Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 mit sich bringen würden, verzichtet (AS 505). Vielmehr hätte die belangte Behörde zu beachten gehabt, dass die durch die Strafhaft verursachte Situation der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht mit der herkömmlichen Situation eines sich in Freiheit befindenden anerkannten Flüchtlings vergleichen lässt und aus dieser eine Einschränkung der faktischen Möglichkeiten resultieren könnte, die in weiterer Folge einer angemessenen Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte.Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 mit sich bringen würden, verzichtet (AS 505). Vielmehr hätte die belangte Behörde zu beachten gehabt, dass die durch die Strafhaft verursachte Situation der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht mit der herkömmlichen Situation eines sich in Freiheit befindenden anerkannten Flüchtlings vergleichen lässt und aus dieser eine Einschränkung der faktischen Möglichkeiten resultieren könnte, die in weiterer Folge einer angemessenen Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer ausschließlich einen Textblock in die Justizhaft übermittelt hat, dem Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit gegeben war, die in diesem Text angeführten Quellen, teilweise in englischer Sprache gehaltene Presseaussendungen und Länderberichte bzw. auch Verweise auf Internet-Adressen, zu verifizieren bzw. sich mit dem Inhalt der angeblichen Quellen zu beschäftigen. Aus Sicht des Asylgerichtshofs wäre somit gerade im Fall der Aberkennung des eingeräumten Schutzes es geboten gewesen, dem Beschwerdeführer auch zur Aktualität der von ihm seinerzeit vorgetragenen Fluchtgründe persönlich einzuvernehmen, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Insbesonders wird sich das Bundesasylamt im Rahmen der beabsichtigten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet jedoch auch mit der familiären Situation des Beschwerdeführers zu befassen haben, da der Beschwerdeführer hiezu weder persönlich einvernommen wurde noch ihm im Schreiben vom 18.04.2008 der Auftrag erteilt wurde, seine familiäre Situation darzustellen. Unabhängig von der unbestreitbaren langjährigen Inhaftierung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Akteninhalt nicht ohne weiteres ableiten, dass der Beschwerdeführer nach allfälliger Haftentlassung von seiner Familie getrennt leben würde, aus welchen Gründen die Obsorge der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers an dessen Schwestern übertragen wurde, wurde vom Bundesasylamt im Verfahren nicht dargestellt und wäre dem Beschwerdeführer auch hiezu die Möglichkeit einzuräumen gewesen, sich zur beabsichtigten Ausweisung persönlich zu äußern, nämlich ebenfalls in einer einzuräumenden persönlichen Einvernahme. Da während des Beschwerdeverfahrens darüber hinaus zahlreiche Familienmitglieder des Beschwerdeführers sich angeboten haben, die Aktualität der Lebensgefahr des Beschwerdeführers in Russland zu bestätigen, ist auch diesbezüglich, ebenso wie in der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die allfällige Einvernahme diverser Familienmitglieder, welche als Zeugen auszusagen bereit sind, geboten.Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer ausschließlich einen Textblock in die Justizhaft übermittelt hat, dem Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit gegeben war, die in diesem Text angeführten Quellen, teilweise in englischer Sprache gehaltene Presseaussendungen und Länderberichte bzw. auch Verweise auf Internet-Adressen, zu verifizieren bzw. sich mit dem Inhalt der angeblichen Quellen zu beschäftigen. Aus Sicht des Asylgerichtshofs wäre somit gerade im Fall der Aberkennung des eingeräumten Schutzes es geboten gewesen, dem Beschwerdeführer auch zur Aktualität der von ihm seinerzeit vorgetragenen Fluchtgründe persönlich einzuvernehmen, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Insbesonders wird sich das Bundesasylamt im Rahmen der beabsichtigten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet jedoch auch mit der familiären Situation des Beschwerdeführers zu befassen haben, da der Beschwerdeführer hiezu weder persönlich einvernommen wurde noch ihm im Schreiben vom 18.04.2008 der Auftrag erteilt wurde, seine familiäre Situation darzustellen. Unabhängig von der unbestreitbaren langjährigen Inhaftierung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Akteninhalt nicht ohne weiteres ableiten, dass der Beschwerdeführer nach allfälliger Haftentlassung von seiner Familie getrennt leben würde, aus welchen Gründen die Obsorge der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers an dessen Schwestern übertragen wurde, wurde vom Bundesasylamt im Verfahren nicht dargestellt und wäre dem Beschwerdeführer auch hiezu die Möglichkeit einzuräumen gewesen, sich zur beabsichtigten Ausweisung persönlich zu äußern, nämlich ebenfalls in einer einzuräumenden persönlichen Einvernahme. Da während des Beschwerdeverfahrens darüber hinaus zahlreiche Familienmitglieder des Beschwerdeführers sich angeboten haben, die Aktualität der Lebensgefahr des Beschwerdeführers in Russland zu bestätigen, ist auch diesbezüglich, ebenso wie in der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die allfällige Einvernahme diverser Familienmitglieder, welche als Zeugen auszusagen bereit sind, geboten.

7. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofs kommt daher zur Ansicht, dass die dargestellten Mängel vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sind, wobei zu berücksichtigen war, dass die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers dezentral durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes erfolgen kann und darüber hinaus die derzeitige Aktenbelastung des Bundesasylamtes erkennbar eine weitaus geringere als jene des Asylgerichtshofs ist. Besondere Gründe, die gegen eine Zurückverweisung der Angelegenheit i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG sprechen, sind für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs auch angesichts der Dauer der Strafhaft nicht erkennbar.7. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofs kommt daher zur Ansicht, dass die dargestellten Mängel vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sind, wobei zu berücksichtigen war, dass die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers dezentral durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes erfolgen kann und darüber hinaus die derzeitige Aktenbelastung des Bundesasylamtes erkennbar eine weitaus geringere als jene des Asylgerichtshofs ist. Besondere Gründe, die gegen eine Zurückverweisung der Angelegenheit i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechen, sind für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs auch angesichts der Dauer der Strafhaft nicht erkennbar.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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