TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/20 C5 403595-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C5 403.595-1/2009/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn H.Z., StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, 08 10.812-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 22.6.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.6.2004 gab er an, er sei seit 1983 Mitglied der Jatiya Chatra Shamaz (JCS). 1987 sei er der Mutterpartei der JCS, der Jatiya Party (JP) beigetreten, 1992 zum Organisationssekretär dieser Partei für die Stadtverwaltung M. ernannt worden, wo er 500 einfache Mitglieder betreut habe. Am 5.2.2002 habe er an einer Demonstration der JP teilgenommen, die von bewaffneten Mitgliedern der BNP (Bangladesh Nationalist Party) angehalten und aufgelöst worden sei. Drei JP-Mitglieder, darunter er selbst, seien in ein Privatquartier gebracht und dort misshandelt worden; es seien ihm drei Finger der rechten Hand abgehackt worden. Er sei dann in einem Spital behandelt worden. Der zuständige Polizeibeamte habe ihm mitgeteilt, dass Anzeigen gegen BNP-Mitglieder prinzipiell nicht entgegengenommen würden, da der Innenminister dieser Partei angehöre. Ende 2003 habe der Beschwerdeführer wieder an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Am 25.5.2004 seien sechs bewaffnete Männer der BNP - darunter zwei der seinerzeitigen Täter - in sein Haus eingedrungen, hätten ihn geschlagen und aufgefordert, das Land zu verlassen. Dies habe er am 1.6.2004 getan.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 30.9.2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 00.00.2005 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Er habe kein Interesse mehr, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die Lage in seinem Heimatland habe sich gebessert. Er wisse von seinem älteren Bruder, dass er nichts mehr zu befürchten habe, und könne jederzeit in sein Heimatland zurückkehren, ohne dort etwas zu befürchten.

Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde vom 00.00.2005 vor, wonach er an diesem Tag in Wien geheiratet habe.

1.1.2. Mit Bescheid vom 30.9.2005, 04 12.931-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesh, wonach ua. die politische Gewalt örtlich begrenzt sei und sich während der Wahlen intensiviere. Ein Umzug innerhalb des Landes sei deshalb "eine realisierbare Option", da "Antragsteller" aus Gegenden, in denen sie zur politischen Minderheit gehörten, in sicherere Gegenden ziehen könnten, die nicht von politischer Gewalt dominiert würden oder wo sie der politischen Mehrheit angehörten. Die Regierung respektiere das verfassungsgesetzliche Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Es habe zwar Fälle gegeben, in denen sie dieses Recht eingeschränkt habe, dies beziehe sich jedoch auf hochrangige Oppositionspolitiker, es gebe keinen Hinweis darauf, dass es Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit gewöhnlicher Parteimitglieder oder Beamter gebe. Daher könnten Leute, die Misshandlung oder Verfolgung durch die Polizei fürchteten, in eine Gegend ziehen, in der sie der politischen Mehrheit angehörten. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass sie außerhalb des Heimatortes verfolgt würden. Ein Meldewesen gebe es nicht (S 6 f. des Bescheides). Die Angaben des Beschwerdeführers würden "als glaubhaft erachtet und dem Verfahren als zu beurteilender Sachverhalt zugrunde gelegt" (S 7 des Bescheides). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bezog sich das Bundesasylamt auf die Erklärung des Beschwerdeführers, die Probleme, die ihn zum Verlassen Bangladesh' veranlasst hätten, bestünden nicht mehr. Er müsse in Bangladesh keine Verfolgung befürchten und habe keine Bedenken, dorthin zurückzukehren. Damit verneinte das Bundesasylamt - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - die aktuelle Verfolgungsgefahr. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und führte abschließend aus, da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und seine Ausweisung einen Eingriff in (das durch) Art. 8 Abs. 1 EMRK (geschützte Recht) darstellen würde, sei seine Ausweisung nicht zu verfügen gewesen.1.1.2. Mit Bescheid vom 30.9.2005, 04 12.931-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesh, wonach ua. die politische Gewalt örtlich begrenzt sei und sich während der Wahlen intensiviere. Ein Umzug innerhalb des Landes sei deshalb "eine realisierbare Option", da "Antragsteller" aus Gegenden, in denen sie zur politischen Minderheit gehörten, in sicherere Gegenden ziehen könnten, die nicht von politischer Gewalt dominiert würden oder wo sie der politischen Mehrheit angehörten. Die Regierung respektiere das verfassungsgesetzliche Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Es habe zwar Fälle gegeben, in denen sie dieses Recht eingeschränkt habe, dies beziehe sich jedoch auf hochrangige Oppositionspolitiker, es gebe keinen Hinweis darauf, dass es Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit gewöhnlicher Parteimitglieder oder Beamter gebe. Daher könnten Leute, die Misshandlung oder Verfolgung durch die Polizei fürchteten, in eine Gegend ziehen, in der sie der politischen Mehrheit angehörten. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass sie außerhalb des Heimatortes verfolgt würden. Ein Meldewesen gebe es nicht (S 6 f. des Bescheides). Die Angaben des Beschwerdeführers würden "als glaubhaft erachtet und dem Verfahren als zu beurteilender Sachverhalt zugrunde gelegt" (S 7 des Bescheides). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bezog sich das Bundesasylamt auf die Erklärung des Beschwerdeführers, die Probleme, die ihn zum Verlassen Bangladesh' veranlasst hätten, bestünden nicht mehr. Er müsse in Bangladesh keine Verfolgung befürchten und habe keine Bedenken, dorthin zurückzukehren. Damit verneinte das Bundesasylamt - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - die aktuelle Verfolgungsgefahr. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und führte abschließend aus, da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und seine Ausweisung einen Eingriff in (das durch) Artikel 8, Absatz eins, EMRK (geschützte Recht) darstellen würde, sei seine Ausweisung nicht zu verfügen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.10.2005 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.

1.2.1.1. Am 3.11.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am 3.11.2008 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 10.11.2008 verwies er auf seinen ersten Asylantrag und gab an, sein erstes Asylverfahren sei am 25.10.2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, da er "gezwungen" worden sei, seine Berufung zurückzuziehen, um eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Er halte die in seinem ersten Antrag gemachten Gründe weiter aufrecht. Von seiner Ehefrau habe er sich vor mehr als einem Jahr getrennt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Bundespolizeidirektion Wien aus Anlass einer Scheinehe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen habe. Die Erteilung eines "Aufenthaltstitels A" habe der Magistrat der Stadt Wien abgelehnt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe gegen das Aufenthaltsverbot eine Berufung eingebracht, die aber abgewiesen worden sei. Seine Ehe sei "bis jetzt nicht annulliert" worden. Zu seiner Integration gab er an, er arbeite legal und habe hier auch Freunde kennen gelernt. Die politische Landschaft in Bangladesh und die sonstige Situation habe sich verschlechtert. In Bangladesh gebe es derzeit keine legitime Regierung, eine Sondereinheit der Sicherheitsbehörde namens RAB (Rapid Action Battalion) bringe willkürlich Leute um. Daher habe er Angst, ebenfalls getötet zu werden. Auf die Frage, was er von der Sondereinheit RAB zu befürchten habe, gab er an, mehrere Personen, die sich politisch engagiert hätten, seien getötet worden. Viele seiner Parteikollegen seien mittlerweile in Haft. Man könne nicht ausschließen, dass auch er getötet werde, da er sich politisch engagiert habe. Seine Probleme bestünden seit 2001 durchgehend. Als ihm vorgehalten wurde, er habe am 30.9.2005 angegeben, dass sich die Lage in seinem Heimatstaat gebessert habe und er jederzeit dorthin zurückkehren könne, gab er an, er habe, als er "die Niederlassung beantragt habe", keine andere Wahl gehabt, als den Antrag zurückzuziehen. Er habe damals mit seinem Bruder gesprochen. Für den Fall, dass er eine Niederlassungsbewilligung erhalte und nach Bangladesh zurückkehre, würde sein Bruder mit seinen politischen Gegnern sprechen, um den Streit beizulegen. Dies sei aber gescheitert.

Das Bundesasylamt brachte dem Beschwerdeführer Feststellungen zu Bangladesh zur Kenntnis, wonach der Staatspräsident am 11.1.2007 auf Grund ernster Differenzen zweier großer Parteien (die zu zahlreichen Toten und Verletzten geführt hätten) einen unbefristeten Ausnahmezustand erklärt habe. Eine von der Armee gestützte Übergangsregierung solle bis Dezember 2008 Parlamentswahlen organisieren. Zahlreiche lokale Machthaber seien nun ihrerseits unter Druck geraten. 2007 habe die Übergangsregierung einige Fortschritte bei der Polizeireform erzielt. Politisch motivierte Gewalt werde im Allgemeinen auf lokaler Ebene ausgeübt und intensiviere sich zu Wahlzeiten. Die Sicherheitsbehörden seien grundsätzlich willens und auch imstande, Personen zulänglichen Schutz bei Verfolgung von Mitgliedern rivalisierender Parteien oder Gruppen zu bieten, wenngleich dieser Schutz noch nicht in allen Fällen vollständig gegeben sei.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, es treffe teilweise zu, dass die Übergangsregierung gegen Korruption agiere; die Gerichte seien jedoch vom Militär beeinflusst.

1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden; das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren werde als unglaubwürdig erachtet. Die ihn betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht zu seinen Ungunsten geändert. Sein Vorbringen fuße auf seinen Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Er habe keine Umstände vorgebracht, die nicht bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens vorgelegen wären. Soweit er sich auf refoulementrelevante Umstände beziehe, werde auf die Würdigung seines Vorbringens betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat verwiesen. Das Bundesasylamt bezog sich sodann auf das Aufenthaltsverbot, das aus Anlass der Scheinehe erlassen worden und rechtskräftig sei. Weder aus seinem Vorbringen, so auch nicht aus seiner Stellungnahme zu den vorgehaltenen Feststellungen, noch aus den dem Erstverfahren zugrundegelegten Feststellungen zum Heimatstaat hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens für ihn maßgeblich geändert hätte. Seine pauschal vorgebrachte Meinung, die Gerichte seien von Militärs beeinflusst, sei nicht geeignet, die Richtigkeit der vorgehaltenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Behauptung, dass mehrere Personen alleine auf Grund ihrer politischen Tätigkeit getötet worden seien, dass sich viele seiner Parteikollegen in Haft befänden und dass er alleine auf Grund seiner politischen Tätigkeit von der RAB getötet werden könne, könne nicht gefolgt werden. Dem stehe die Feststellung entgegen, dass keine politisch motivierte Verfolgung alleine auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Gruppe erkennbar sei. Die RAB sei eine 2004 zur Bekämpfung von Schwerkriminalität und Terrorismus gegründete Spezialeinheit. Es sei nichts darüber bekannt, dass die Übergangsregierung, entgegen den zur allgemeinen Sicherheit in Bangladesh getroffenen Feststellungen, sie dazu benützen würde, Personen politisch motiviert allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei verfolgen zu lassen.1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden; das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren werde als unglaubwürdig erachtet. Die ihn betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht zu seinen Ungunsten geändert. Sein Vorbringen fuße auf seinen Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Er habe keine Umstände vorgebracht, die nicht bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens vorgelegen wären. Soweit er sich auf refoulementrelevante Umstände beziehe, werde auf die Würdigung seines Vorbringens betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat verwiesen. Das Bundesasylamt bezog sich sodann auf das Aufenthaltsverbot, das aus Anlass der Scheinehe erlassen worden und rechtskräftig sei. Weder aus seinem Vorbringen, so auch nicht aus seiner Stellungnahme zu den vorgehaltenen Feststellungen, noch aus den dem Erstverfahren zugrundegelegten Feststellungen zum Heimatstaat hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens für ihn maßgeblich geändert hätte. Seine pauschal vorgebrachte Meinung, die Gerichte seien von Militärs beeinflusst, sei nicht geeignet, die Richtigkeit der vorgehaltenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Behauptung, dass mehrere Personen alleine auf Grund ihrer politischen Tätigkeit getötet worden seien, dass sich viele seiner Parteikollegen in Haft befänden und dass er alleine auf Grund seiner politischen Tätigkeit von der RAB getötet werden könne, könne nicht gefolgt werden. Dem stehe die Feststellung entgegen, dass keine politisch motivierte Verfolgung alleine auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Gruppe erkennbar sei. Die RAB sei eine 2004 zur Bekämpfung von Schwerkriminalität und Terrorismus gegründete Spezialeinheit. Es sei nichts darüber bekannt, dass die Übergangsregierung, entgegen den zur allgemeinen Sicherheit in Bangladesh getroffenen Feststellungen, sie dazu benützen würde, Personen politisch motiviert allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei verfolgen zu lassen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellt (vgl. Pt. 2.2.1).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellt vergleiche Pt. 2.2.1).

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.12.2008, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf Abwicklung "eines fairen Verfahrens" iSd Art. 6 MRK verletzt. Er habe seinen ersten Antrag infolge Eheschließung mit seiner österreichischen Ehefrau zurückgezogen, und zwar nach behördlicher Manuduktion, dass die "Einstellung des Asylverfahrens" Vorbedingung für eine inhaltliche Erledigung des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei. Er habe sich daher seinerzeit nicht aus freien Stücken seines Rechts auf Gewährung von internationalem Schutz begeben, sondern nur im Hinblick auf die meritorische Erledigung seines Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Behörde habe keine Beweiswürdigung vorgenommen und offensichtlich auch die Fluchtgeschichte nicht auf ihren realen Hintergrund geprüft. Der Beschwerdeführer habe in seinem nunmehrigen Antrag auf seine bisherigen Angaben verwiesen, aber auch darauf, dass sich seit der Erstantragstellung in seinem Herkunftsstaat massive Änderungen der politischen Situation ergeben hätten, nämlich die Verhängung des Ausnahmezustandes im Jänner 2007 und der Einsatz der paramilitärischen Polizeieinheit RAB. Darüber hinaus seien zahlreiche Verfahrensbestimmungen, die dem Rechtsschutz dienten, abgeschafft und neu geregelt worden. Die Beschwerde führt beispielhaft Beschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft auf. Der Beschwerdeführer habe daher auf neu entstandene Tatsachen hingewiesen und diese auch mittels Urkunden unter Beweis stellen wollen, was aber "wegen des unangemessen kurzen Verfahrens von 17 Tagen" zunächst nicht möglich gewesen sei, nun mittels Beschwerde aber nachgeholt werde. Daraus ergäben sich Nachfluchtgründe, die bisher nicht bekannt gewesen und geeignet seien, einen Bescheid anderen Inhalts nach sich zu ziehen. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich erhebliche Veränderungen im zuletzt festgestellten Sachverhalt ergeben, insbesondere seien neue, von den bisherigen Verfolgungshandlungen abweichende asylrelevante Akte gesetzt worden. Der Sachverhalt habe sich in wesentlichen Umständen maßgeblich geändert, sodass der Beschwerdeführer bedroht sei, die Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat habe sich seit dem Erstantrag drastisch verschlechtert. Das Bundesasylamt hätte daher einen neuen Sachverhalt feststellen müssen, habe aber eine solche Überprüfung nicht durchgeführt, "sondern bloß die Länderdokumentation abgerufen" und damit seine Ermittlungspflicht verletzt.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.12.2008, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf Abwicklung "eines fairen Verfahrens" iSd Artikel 6, MRK verletzt. Er habe seinen ersten Antrag infolge Eheschließung mit seiner österreichischen Ehefrau zurückgezogen, und zwar nach behördlicher Manuduktion, dass die "Einstellung des Asylverfahrens" Vorbedingung für eine inhaltliche Erledigung des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei. Er habe sich daher seinerzeit nicht aus freien Stücken seines Rechts auf Gewährung von internationalem Schutz begeben, sondern nur im Hinblick auf die meritorische Erledigung seines Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Behörde habe keine Beweiswürdigung vorgenommen und offensichtlich auch die Fluchtgeschichte nicht auf ihren realen Hintergrund geprüft. Der Beschwerdeführer habe in seinem nunmehrigen Antrag auf seine bisherigen Angaben verwiesen, aber auch darauf, dass sich seit der Erstantragstellung in seinem Herkunftsstaat massive Änderungen der politischen Situation ergeben hätten, nämlich die Verhängung des Ausnahmezustandes im Jänner 2007 und der Einsatz der paramilitärischen Polizeieinheit RAB. Darüber hinaus seien zahlreiche Verfahrensbestimmungen, die dem Rechtsschutz dienten, abgeschafft und neu geregelt worden. Die Beschwerde führt beispielhaft Beschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft auf. Der Beschwerdeführer habe daher auf neu entstandene Tatsachen hingewiesen und diese auch mittels Urkunden unter Beweis stellen wollen, was aber "wegen des unangemessen kurzen Verfahrens von 17 Tagen" zunächst nicht möglich gewesen sei, nun mittels Beschwerde aber nachgeholt werde. Daraus ergäben sich Nachfluchtgründe, die bisher nicht bekannt gewesen und geeignet seien, einen Bescheid anderen Inhalts nach sich zu ziehen. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich erhebliche Veränderungen im zuletzt festgestellten Sachverhalt ergeben, insbesondere seien neue, von den bisherigen Verfolgungshandlungen abweichende asylrelevante Akte gesetzt worden. Der Sachverhalt habe sich in wesentlichen Umständen maßgeblich geändert, sodass der Beschwerdeführer bedroht sei, die Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat habe sich seit dem Erstantrag drastisch verschlechtert. Das Bundesasylamt hätte daher einen neuen Sachverhalt feststellen müssen, habe aber eine solche Überprüfung nicht durchgeführt, "sondern bloß die Länderdokumentation abgerufen" und damit seine Ermittlungspflicht verletzt.

Dokumente waren dieser Beschwerde nicht angeschlossen.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.9.2005 wurde dem Beschwerdeführer am 3.10.2005 bei der Behörde ausgefolgt und damit zugestellt. Da er dagegen kein Rechtsmittel einbrachte, wurde dieser Bescheid am 17.10.2005 rechtskräftig.

2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich (vgl. unten Pt. 2.1.2) das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich vergleiche unten Pt. 2.1.2) das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

2.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

2.2.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Asylantrag zurückgewiesen, der Beschwerdeführer wurde ausgewiesen, diese Ausweisung ist durchsetzbar (§ 36 Abs. 4 erster Satz AsylG); der Beschwerde kommt daher gemäß § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid war somit gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz AsylG "durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" zuzustellen.2.2.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Asylantrag zurückgewiesen, der Beschwerdeführer wurde ausgewiesen, diese Ausweisung ist durchsetzbar (Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz AsylG); der Beschwerde kommt daher gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid war somit gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz AsylG "durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" zuzustellen.

Nach der Aktenlage geschah dies am 3.12.2008, als ein Polizeibeamter einen Zustellversuch bei der Wohnung des Beschwerdeführers unternahm und, da er erfolglos blieb, die Verständigung über die Hinterlegung an der Eingangstür anbrachte. Am selben Tag wurde die Sendung gemäß § 23 Abs. 3 dritter Satz AsylG beim Stadtpolizeikommando Wien - Favoriten hinterlegt. An diesem Tag begann daher nach der Aktenlage die Beschwerdefrist zu laufen. Die am 23.12.2008 eingebrachte Beschwerde erwiese sich dann als verspätet. Die Sendung, die den angefochtenen Bescheid enthielt, wurde dem Beschwerdeführer am 9.12.2008 beim Stadtpolizeikommando Wien - Favoriten ausgefolgt.Nach der Aktenlage geschah dies am 3.12.2008, als ein Polizeibeamter einen Zustellversuch bei der Wohnung des Beschwerdeführers unternahm und, da er erfolglos blieb, die Verständigung über die Hinterlegung an der Eingangstür anbrachte. Am selben Tag wurde die Sendung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz AsylG beim Stadtpolizeikommando Wien - Favoriten hinterlegt. An diesem Tag begann daher nach der Aktenlage die Beschwerdefrist zu laufen. Die am 23.12.2008 eingebrachte Beschwerde erwiese sich dann als verspätet. Die Sendung, die den angefochtenen Bescheid enthielt, wurde dem Beschwerdeführer am 9.12.2008 beim Stadtpolizeikommando Wien - Favoriten ausgefolgt.

Auf Grund eines Verspätungsvorhaltes gab der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer an, er habe wohl am 4.12.2008 eine Verständigung an seiner Wohnungstür vorgefunden, wonach er die Polizeiinspektion aufsuchen solle. Darauf habe sich jedoch kein Hinweis gefunden, dass ein amtliches Schriftstück hinterlegt worden sei, ebenso sei nicht auf allfällige Rechtsfolgen hingewiesen worden.

Im Akt des Bundesasylamtes findet sich eine dem Formular 1 der Zustellformularverordnung entsprechende Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks, die - zuvor offenbar mehrfach gefaltet - dem Anschein nach vom Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion vorgelegt worden war, als ihm das Schriftstück ausgefolgt wurde.

2.2.1.2. Am 5.2.2009 führte der Asylgerichtshof eine auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und der Zeuge F.N. - der Polizeibeamte, der die Zustellung durchgeführt hatte - vernommen. Auf Grund seiner Aussage steht fest, dass er die Hinterlegungsanzeige an der Wohnungstür befestigt hatte. Nach der Aussage des Beschwerdeführers, welcher der Zeuge nicht entgegentrat, ist davon auszugehen, dass sich in dem Haus, in dem die Wohnung des Beschwerdeführers liegt, eine Hausbrieffachanlage befindet, und zwar von der Art, dass es jedermann (nicht etwa nur einem Zustellorgan der Post) möglich ist, Schriftstücke einzulegen (vgl. § 14 Abs. 3 PostG 1997 idF BG BGBl. I 72/2003). Gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz ZustellG ist die Verständigung über die Hinterlegung "in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen." Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich somit, dass die Anbringung der Hinterlegungsanzeige an der Wohnungstür nur dann zulässig ist, wenn die Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich ist (vgl. VwSlg. 12.240 A/1986: "Werden die Verständigungen nach § 17 Abs. 2 [...] ZustellG vom Zusteller an der Eingangstüre angebracht, obwohl ihre Einlegung in den Briefkasten möglich ist, so liegt keine rechtswirksame Zustellung vor."; die Änderung der Rechtslage ist insoweit ohne Belang).2.2.1.2. Am 5.2.2009 führte der Asylgerichtshof eine auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und der Zeuge F.N. - der Polizeibeamte, der die Zustellung durchgeführt hatte - vernommen. Auf Grund seiner Aussage steht fest, dass er die Hinterlegungsanzeige an der Wohnungstür befestigt hatte. Nach der Aussage des Beschwerdeführers, welcher der Zeuge nicht entgegentrat, ist davon auszugehen, dass sich in dem Haus, in dem die Wohnung des Beschwerdeführers liegt, eine Hausbrieffachanlage befindet, und zwar von der Art, dass es jedermann (nicht etwa nur einem Zustellorgan der Post) möglich ist, Schriftstücke einzulegen vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, PostG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2003,). Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz ZustellG ist die Verständigung über die Hinterlegung "in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen." Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich somit, dass die Anbringung der Hinterlegungsanzeige an der Wohnungstür nur dann zulässig ist, wenn die Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich ist vergleiche VwSlg. 12.240 A/1986: "Werden die Verständigungen nach Paragraph 17, Absatz 2, [...] ZustellG vom Zusteller an der Eingangstüre angebracht, obwohl ihre Einlegung in den Briefkasten möglich ist, so liegt keine rechtswirksame Zustellung vor."; die Änderung der Rechtslage ist insoweit ohne Belang).

Der Zeuge sagte aus, er wisse nicht, ob sich im Haus eine Hausbrieffachanlage befinde, weil die Hinterlassung an der Wohnungstür die übliche Vorgangsweise sei. Nach dem Gesagten steht dies mit dem Gesetz nicht im Einklang; der Zweck der Regelung liegt offenbar darin, dass Verständigungsanzeigen, die in das Hausbrieffach eingelegt werden, weniger gefährdet sind, entfernt oder beschädigt zu werden, als Anzeigen, die für jedermann sichtbar an der Wohnungstür befestigt sind. Unter diesen Umständen war die Zustellung am 3.12.2008 nicht wirksam. Dieser Zustellmangel heilte erst mit der Ausfolgung der Sendung am 9.12.2008 (nochmals VwSlg. 12.240 A/1986: "Gemäß § 7 ZustellG gilt die Zustellung dann erst mit dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.").Der Zeuge sagte aus, er wisse nicht, ob sich im Haus eine Hausbrieffachanlage befinde, weil die Hinterlassung an der Wohnungstür die übliche Vorgangsweise sei. Nach dem Gesagten steht dies mit dem Gesetz nicht im Einklang; der Zweck der Regelung liegt offenbar darin, dass Verständigungsanzeigen, die in das Hausbrieffach eingelegt werden, weniger gefährdet sind, entfernt oder beschädigt zu werden, als Anzeigen, die für jedermann sichtbar an der Wohnungstür befestigt sind. Unter diesen Umständen war die Zustellung am 3.12.2008 nicht wirksam. Dieser Zustellmangel heilte erst mit der Ausfolgung der Sendung am 9.12.2008 (nochmals VwSlg. 12.240 A/1986: "Gemäß Paragraph 7, ZustellG gilt die Zustellung dann erst mit dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.").

2.2.1.3. Die am 23.12.2008 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.

2.2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

2.2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich primär auf dieselben Verfolgungsgründe berufen, die er bereits in seinem ersten Asylantrag angeführt hat. Das Bundesasylamt ist im ersten Bescheid davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffe. Die angebliche Zurückziehung eines Antrags oder einer Berufung - gemeint wohl, dass trotz einer beabsichtigten Antragszurückziehung gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 über den Asylantrag entschieden werden musste (die Beschwerde spricht völlig verfehlt von einer "Einstellung" des Asylverfahrens) - ist daher nicht von Belang. Denn obwohl sich das Bundesasylamt im Bescheid vom 30.9.2005 auf die Aussage des Beschwerdeführers bezog, wonach er in Bangladesh nichts zu befürchten habe, war ungeachtet dessen die Subsumtion des vom Bundesasylamt festgestellten Sachverhaltes unter die Genfer Flüchtlingskonvention und unter § 7 AsylG 1997 nicht möglich, stellte es doch fest, dass die politische Gewalt örtlich begrenzt und ein Umzug innerhalb des Landes möglich sei. Fälle, in denen das Recht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei, hätten sich auf hochrangige Oppositionspolitiker beschränkt. Unter diesen Umständen kam die Gewährung von Asyl schon wegen der Möglichkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht, sich in anderen Gegenden seines Herkunftsstaates niederzulassen. Somit gehen die Ausführungen der Beschwerde insoweit ins Leere, ohne dass zu prüfen war, welche Konsequenzen es hätte, träfen die Behauptungen zu.2.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich primär auf dieselben Verfolgungsgründe berufen, die er bereits in seinem ersten Asylantrag angeführt hat. Das Bundesasylamt ist im ersten Bescheid davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffe. Die angebliche Zurückziehung eines Antrags oder einer Berufung - gemeint wohl, dass trotz einer beabsichtigten Antragszurückziehung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 über den Asylantrag entschieden werden musste (die Beschwerde spricht völlig verfehlt von einer "Einstellung" des Asylverfahrens) - ist daher nicht von Belang. Denn obwohl sich das Bundesasylamt im Bescheid vom 30.9.2005 auf die Aussage des Beschwerdeführers bezog, wonach er in Bangladesh nichts zu befürchten habe, war ungeachtet dessen die Subsumtion des vom Bundesasylamt festgestellten Sachverhaltes unter die Genfer Flüchtlingskonvention und unter Paragraph 7, AsylG 1997 nicht möglich, stellte es doch fest, dass die politische Gewalt örtlich begrenzt und ein Umzug innerhalb des Landes möglich sei. Fälle, in denen das Recht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei, hätten sich auf hochrangige Oppositionspolitiker beschränkt. Unter diesen Umständen kam die Gewährung von Asyl schon wegen der Möglichkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht, sich in anderen Gegenden seines Herkunftsstaates niederzulassen. Somit gehen die Ausführungen der Beschwerde insoweit ins Leere, ohne dass zu prüfen war, welche Konsequenzen es hätte, träfen die Behauptungen zu.

Tragend für die Abweisung des ersten Asylantrages war somit im Ergebnis die Annahme, dass Auseinandersetzungen zwischen Parteiaktivisten in Bangladesh lokal begrenzt sind und dass es den an einer solchen Auseinandersetzung Beteiligten leicht möglich ist, sich in Gebiete zurückzuziehen, in denen Ruhe herrscht oder in denen die Partei des Betreffenden die Mehrheit hat. Nach den Länderfeststellungen, die das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren vorgehalten hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich daran etwas geändert hat; vielmehr heißt es nun sogar, die Sicherheitsbehörden seien grundsätzlich willens und auch imstande, Personen zulänglichen Schutz bei Verfolgung durch Mitglieder rivalisierender Parteien oder Gruppen zu bieten. Was die angebliche Bedrohung durch die Einsatztruppe RAB betrifft, so ergibt sich aus den Länderfeststellungen, die von der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft worden sind, nicht, dass kleinere Parteifunktionäre wie der Beschwerdeführer in Gefahr stehen, ins Visier dieser Truppe zu geraten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft machen können, weshalb gerade bei ihm eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen sollte. Insoweit ist es auch ohne Belang, ob die Gerichte in Bangladesh vom Militär beeinflusst sind, wie er angibt.

Es trifft daher zwar grundsätzlich zu, dass sich die Verhältnisse in Bangladesh - wie die Beschwerde meint - seit der Rechtskraft des Bescheides im Vorverfahren geändert haben; entscheidend ist aber, ob diese Änderung aus der Sicht des Asylrechtes relevant ist (so. Pt. 2.2.2.1.1 letzter Absatz). Dies ist nach dem Gesagten gerade nicht der Fall, da sie sich nicht entscheidungswesentlich geändert haben.

Inwieweit der Beschwerdeführer im Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt sein sollte, wie die Beschwerde behauptet, ist daher nicht erkennbar. Das Beschwerdeverfahren hat nicht ergeben, dass das Verfahren, welches das Bundesasylamt durchgeführt hat, mangelhaft gewesen wäre. Im Übrigen fallen Asylverfahren nicht in den Schutzbereich des Art. 6 MRK, auf den sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang beruft (VfSlg. 13.831/1994, 17.340/2004).Inwieweit der Beschwerdeführer im Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt sein sollte, wie die Beschwerde behauptet, ist daher nicht erkennbar. Das Beschwerdeverfahren hat nicht ergeben, dass das Verfahren, welches das Bundesasylamt durchgeführt hat, mangelhaft gewesen wäre. Im Übrigen fallen Asylverfahren nicht in den Schutzbereich des Artikel 6, MRK, auf den sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang beruft (VfSlg. 13.831 aus 1994,, 17.340 aus 2004,).

2.2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280).2.2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280).

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.9.2005 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.9.2005 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen.

2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409;2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409;

17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;

27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027;

27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; weiters VfGH 29.9.2007, B 1150/07, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216), sowie auf Grund einer Niederlassungsbewilligung, die ihm infolge einer Scheinehe erteilt worden ist. Gegen den Beschwerdeführer ist deshalb sogar ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; weiters VfGH 29.9.2007, B 1150/07, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216), sowie auf Grund einer Niederlassungsbewilligung, die ihm infolge einer Scheinehe erteilt worden ist. Gegen den Beschwerdeführer ist deshalb sogar ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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