Norm
AsylG 1997 §44 Abs1Spruch
E10 238.617-0/2008-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch die RA-G Mory & Schellhorn OEG), geb. am XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2003, FZ. 02 30.868-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch die RA-G Mory & Schellhorn OEG), geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2003, FZ. 02 30.868-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch die RA-G Mory & Schellhorn OEG), geb. am XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2003, FZ. 02 30.868-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch die RA-G Mory & Schellhorn OEG), geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2003, FZ. 02 30.868-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 28.11.2008 wird gem. Art. 18 B-VG iVm § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshof-gesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 28.11.2008 wird gem. Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshof-gesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 22.10.2002 vorerst unter Angabe eines falschen Namens, welcher bei der späteren Begründung des Asylantrages berichtigt wurde, beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des BAA am 19.05.2003 niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 22.10.2002 vorerst unter Angabe eines falschen Namens, welcher bei der späteren Begründung des Asylantrages berichtigt wurde, beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des BAA am 19.05.2003 niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei von dort im Jahr 1994 abgeschoben worden. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Land vorbestraft. Er sei geflüchtet, weil er Mitglied der HADEP, Alevit und Kurde sei. Er habe ein eigenes Geschäft für Textilstoffe unter dem Namen XXXX gehabt. Seine Gattin habe einen Friseurladen gehabt. Er sei unter dem Druck der Polizei gestanden. Die Polizei habe ihn gezwungen, sein Geschäft zu schließen. Es sei aufgeflogen, dass er Mitglied der kurdischen HADEP sei. Weiters würden die Kurden in diesem Land als Terroristen angesehen werden. Man habe zu ihm immer gesagt, er solle verschwinden. Man habe ihn alle 14 Tage von zu Hause abgeholt. Der Grund sei gewesen, dass er bei der HADEP gewesen und Kurde sei. Während der Arbeit habe man ihn manchmal gezwungen, die Kundschaft wegzuschicken und mit der Polizei mitzukommen. Man habe ihn ca. 2 bis 3 Stunden in der Polizeistation festgehalten. Der andere Grund sei, dass die Geschäftleute in der Nachbarschaft alle Sunniten gewesen seien und am Freitag ihre Geschäfte geschlossen und zum Freitagsgebet in die Moschee gegangen seien. Er als Alevit gehe jedoch nicht in die Moschee. Deswegen sei er diskriminiert worden. Sonst hätte er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Seine Frau sei Friseurin. Man hätte sie zwingen wollen, ihren Kopf zu bedecken. Unter den Unternehmern bestehe Rivalität zwischen den Kurden und Sunniten.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei von dort im Jahr 1994 abgeschoben worden. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Land vorbestraft. Er sei geflüchtet, weil er Mitglied der HADEP, Alevit und Kurde sei. Er habe ein eigenes Geschäft für Textilstoffe unter dem Namen römisch 40 gehabt. Seine Gattin habe einen Friseurladen gehabt. Er sei unter dem Druck der Polizei gestanden. Die Polizei habe ihn gezwungen, sein Geschäft zu schließen. Es sei aufgeflogen, dass er Mitglied der kurdischen HADEP sei. Weiters würden die Kurden in diesem Land als Terroristen angesehen werden. Man habe zu ihm immer gesagt, er solle verschwinden. Man habe ihn alle 14 Tage von zu Hause abgeholt. Der Grund sei gewesen, dass er bei der HADEP gewesen und Kurde sei. Während der Arbeit habe man ihn manchmal gezwungen, die Kundschaft wegzuschicken und mit der Polizei mitzukommen. Man habe ihn ca. 2 bis 3 Stunden in der Polizeistation festgehalten. Der andere Grund sei, dass die Geschäftleute in der Nachbarschaft alle Sunniten gewesen seien und am Freitag ihre Geschäfte geschlossen und zum Freitagsgebet in die Moschee gegangen seien. Er als Alevit gehe jedoch nicht in die Moschee. Deswegen sei er diskriminiert worden. Sonst hätte er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Seine Frau sei Friseurin. Man hätte sie zwingen wollen, ihren Kopf zu bedecken. Unter den Unternehmern bestehe Rivalität zwischen den Kurden und Sunniten.
Auf die Frage, warum die Polizei ihn gezwungen habe sein Geschäft zu schließen, gab der BF an, weil er Mitglied der HADEP Partei gewesen sei und diese finanziell unterstützt haben solle. Auf Nachfrage gab er an, er sei seit 01.03.2001 Mitglied der HADEP. Er sei nur Mitglied und nicht politisch tätig gewesen. Auf konkrete Nachfrage gab der BF an, er habe keinen Parteiausweis, jedoch eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft, welche auf sein Verlangen hin ausgestellt worden sei. Der BF legte diese vor.
Auf konkrete Nachfrage, wie man Mitglied der HADEP werde, gab der BF an, er sei zum Leiter der Kreisstadt, dieser heiße XXXX, gegangen und habe ihm mitgeteilt, dass er sich anmelden möchte. Dieser habe ihn in ein Buch eingetragen. Außerdem habe er damals 50 Millionen türkische Lira als Spende für die Anmeldung gezahlt. Mitglied sei er geworden, weil er Kurde sei und weil es in der Türkei keine andere kurdische Partei gebe. Seine Schwester habe ihm diese Bestätigung geschickt, nachdem sie diese vom Parteileiter erhalten habe. Auf konkrete Nachfrage, welche Formalitäten er erledigen habe müssen um HADEP-Mitglied zu werden, gab der BF an, Kurde zu sein sei ausreichend gewesen. Er habe keine Formulare ausfüllen müssen, er sei nur in ein Heft eingetragen worden.Auf konkrete Nachfrage, wie man Mitglied der HADEP werde, gab der BF an, er sei zum Leiter der Kreisstadt, dieser heiße römisch 40 , gegangen und habe ihm mitgeteilt, dass er sich anmelden möchte. Dieser habe ihn in ein Buch eingetragen. Außerdem habe er damals 50 Millionen türkische Lira als Spende für die Anmeldung gezahlt. Mitglied sei er geworden, weil er Kurde sei und weil es in der Türkei keine andere kurdische Partei gebe. Seine Schwester habe ihm diese Bestätigung geschickt, nachdem sie diese vom Parteileiter erhalten habe. Auf konkrete Nachfrage, welche Formalitäten er erledigen habe müssen um HADEP-Mitglied zu werden, gab der BF an, Kurde zu sein sei ausreichend gewesen. Er habe keine Formulare ausfüllen müssen, er sei nur in ein Heft eingetragen worden.
Wegen seiner Religion habe er Probleme gehabt, weil er Alevit sei und die Gegend in der er lebte, Sunniten seien. Außerdem sei im Jahr 2001 sein Vater verstorben. Die Türken hätten seinen Leichnam nicht in ihrem Friedhof aufgenommen. Er sei in einem benachbarten Friedhof, der für Ausländer gedacht sei, begraben worden. Außerdem seien innerhalb eines Jahres zweimal die Grabsteine zerstört worden.
Einen Tag nach der Newrouz-Feier im Jahr 2002 habe ihn die Polizei von seinem Geschäftslokal abgeholt. Er sei wegen der Teilnahme an diesem Fest und weil er Kurde sei, 24 Stunden inhaftiert worden. Nach diesen 24 Stunden sei der Leiter der Partei, XXXX, gekommen und habe ihn vom Gefangenenhaus abgeholt. Er wisse nicht, mit welchen Personen dieser gesprochen habe.Einen Tag nach der Newrouz-Feier im Jahr 2002 habe ihn die Polizei von seinem Geschäftslokal abgeholt. Er sei wegen der Teilnahme an diesem Fest und weil er Kurde sei, 24 Stunden inhaftiert worden. Nach diesen 24 Stunden sei der Leiter der Partei, römisch 40 , gekommen und habe ihn vom Gefangenenhaus abgeholt. Er wisse nicht, mit welchen Personen dieser gesprochen habe.
Wenn er wieder zurückkehren würde, würde man ihn für 4 bis 5 Jahre ins Gefängnis stecken, weil er Parteimitglied sei.
Die Probleme mit der Polizei hätten nie aufgehört. Erst nach seiner Abschiebung von Deutschland hätten diese begonnen. Weil er Kurde sei, hätte man ihn nach der Landung in Ankara zum Polizeiposten gebracht. Man habe ihm vorgehalten, dass er lange Haare wie ein Ungläubiger hätte. Bevor man ihn ins Gefängnis gesteckt habe, hätte man ihm 4 Ohrfeigen gegeben. Zwei Tage und eine Nacht sei er dort verblieben. Nachdem man ihn einvernommen habe, habe man ihn frei gelassen.
Auf konkrete Frage, warum er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausgereist sei, gab der BF an, er habe selbst zuerst die Türkei verlassen müssen, weil sich die Polizei in erster Linie um ihn gekümmert habe.
Auf konkrete Nachfrage, wer von der HADEP einen Ausweis erhalte und ob er über seine Aufnahme in der HADEP-Partei verständigt worden sei, gab der BF an, nur die Gründungsmitglieder in der Gegend würden einen Ausweis erhalten, er sei in ein Heft eingetragen worden und sei somit HADEP-Mitglied geworden.
Auf Vorhalt, dass seine Angaben hinsichtlich seiner HADEP-Mitgliedschaft absolut unglaubwürdig sind, da man um die Mitgliedschaft zu erwerben ein 3-teiliges Antragsformular ausfüllen muss und nach der Weiterleitung dieser Formulare an die zuständigen Stellen man über die Aufnahme bei der HADEP schriftlich informiert wird, gab der BF an, das akzeptiere er nicht. Er könne nur sagen, dass der zuständige Leiter der Parteiorganisation, XXXX, ihn persönlich in das Heft eingetragen habe.Auf Vorhalt, dass seine Angaben hinsichtlich seiner HADEP-Mitgliedschaft absolut unglaubwürdig sind, da man um die Mitgliedschaft zu erwerben ein 3-teiliges Antragsformular ausfüllen muss und nach der Weiterleitung dieser Formulare an die zuständigen Stellen man über die Aufnahme bei der HADEP schriftlich informiert wird, gab der BF an, das akzeptiere er nicht. Er könne nur sagen, dass der zuständige Leiter der Parteiorganisation, römisch 40 , ihn persönlich in das Heft eingetragen habe.
Auf konkrete Nachfrage, wann er das letzte Mal verhaftet worden sei, gab der BF an, es sei am 15.09.2002 gewesen. Um zu erzwingen, dass er sein Geschäft schließe, sei er für 2 bis 3 Stunden festgehalten und dann wieder freigelassen worden. Er hatte sich schon in den Kopf gesetzt dass Land zu verlassen und habe deshalb versprochen, sein Geschäft zu schließen.
Auf Nachfrage gab der BF an, er habe bei der Ausstellung seines Reisepasses keinerlei Probleme gehabt. Der Grund, weshalb er sich nicht in einen anderen Teil der Türkei begeben habe sei, dass seine Eltern in diesem Gebiet gewohnt hätten. Weil seine Eltern schon sehr alt wären und sein Vater im Jahr 2001 verstorben sei und das Geschäftslokal vom Frisörsalon ihm gehöre.
Insgesamt sei er etwa 15mal festgenommen worden. Dies seien jedoch keine richtigen Festnahmen, sondern Phasen gewesen, wo er unter Aufsicht gestanden habe. Der Grund sei gewesen, dass die anderen Geschäftsleute Türken, er jedoch Alevit sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er vermute, von den anderen Geschäftsleuten angezeigt worden zu sein. Nach dem Schließen seines Geschäftes habe er sich noch etwa 15 bis 29 Tage in XXXX aufgehalten. In dieser Zeit habe er keine Probleme mehr gehabt.Insgesamt sei er etwa 15mal festgenommen worden. Dies seien jedoch keine richtigen Festnahmen, sondern Phasen gewesen, wo er unter Aufsicht gestanden habe. Der Grund sei gewesen, dass die anderen Geschäftsleute Türken, er jedoch Alevit sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er vermute, von den anderen Geschäftsleuten angezeigt worden zu sein. Nach dem Schließen seines Geschäftes habe er sich noch etwa 15 bis 29 Tage in römisch 40 aufgehalten. In dieser Zeit habe er keine Probleme mehr gehabt.
Auch seine Frau sei von der Polizei gezwungen worden ihr Geschäft zu schließen. Das dürfte am 25.03.2003 gewesen sein, genau wisse er das nicht. Auf konkrete Nachfrage, warum seine Frau nicht zum gleichen Zeitpunkt wie er das Geschäft geschlossen habe, gab der BF an, zuerst habe er das Land verlassen müssen
Unter falschem Namen habe er hier den Asylantrag gestellt, weil er Angst gehabt habe, da man ihn aus Deutschland schon ausgewiesen hatte.
I.1.2. Mit Schreiben vom 02.06.2003 wurde seitens der Mory & Schellhorn OEG eine Stellungnahme abgegeben. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen. Es wurde im Wesentlichen mit anderen Worten der bei der Einvernahme am 19.05.2003 vorgebrachte Sachverhalt wiederholt.römisch eins.1.2. Mit Schreiben vom 02.06.2003 wurde seitens der Mory & Schellhorn OEG eine Stellungnahme abgegeben. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen. Es wurde im Wesentlichen mit anderen Worten der bei der Einvernahme am 19.05.2003 vorgebrachte Sachverhalt wiederholt.
I.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2003, FZ: 02 30.868-BAS (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2003, FZ: 02 30.868-BAS (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
I.1.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die belangte Behörde fest, dass die Person des BF aufgrund der vom BF vorgelegten nationalen Personaldokumente, welche als echt und unverfälscht erachtet wurden, feststeht.römisch eins.1.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die belangte Behörde fest, dass die Person des BF aufgrund der vom BF vorgelegten nationalen Personaldokumente, welche als echt und unverfälscht erachtet wurden, feststeht.
Das Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes wurde als absolut unglaubwürdig gewürdigt. Dazu wurde ausgeführt, dass zur HADEP-Mitgliedschaft anzumerken ist, dass der vom BF geschilderte Parteibeitritt nicht der tatsächlichen Vorgangsweise der HADEP entspricht (siehe Länderfeststellung). Daher bestehen trotz der vom BF vorgelegten Bestätigung berechtigte Zweifel an seiner Mitgliedschaft bei der HADEP.
Lt. seinen Angaben war der BF ein Mitglied der Partei, hat sich aber politisch nicht betätigt. Demzufolge war er lediglich ein einfaches Mitglied, eine exponierte Stellung innerhalb der Partei machte er nicht geltend. Aufgrund seiner Mitgliedschaft zur HADEP-Partei wurde er lt. seinen Ausführungen von der Polizei verfolgt. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass er bei seiner Verhaftung am 22.03.2002 aufgrund der Vorsprache des Parteileiters der Kreisstadt entlassen wurde. Im Falle, dass eine einfache Mitgliedschaft bereits zu einer Verfolgung geführt hätte, ist es unverständlich, dass ein Parteimitglied in exponierter Stellung einflussreich in Handlungen der Polizei eingreifen kann und noch dazu selber offensichtlich durch das öffentliche Auftreten keiner Gefahr ausgesetzt ist. Demzufolge kann die vom BF angeführte Verfolgung aufgrund seiner Parteizugehörigkeit nicht den Tatsachen entsprechen. Er schilderte, dass er aufgrund der Geschäftsleute in seiner Nachbarschaft sein Geschäft schließen musste. Diese Geschäftsleute seien Sunniten und er Alevit, dadurch sei es zu Problemen gekommen. Die Schließung seines Geschäftes sei ihm von der Polizei mehrmals nahegelegt worden. Absolut unverständlich und in keiner Weise nachvollziehbar ist der Zusammenhang zwischen den Geschäftsleuten und der Vorgehensweise der Polizei. Am Ende der Einvernahme vermutete er, dass er von den anderen Geschäftsleuten angezeigt worden sei. Im Falle, dass dies den Tatsachen entspreche, ist die Vorgehensweise der Polizei keinesfalls als Verfolgung zu werten, da diese lediglich angezeigten Strafhandlungen nachgegangen ist.
Zudem hat er erklärt, dass er insgesamt fünfzehn Mal von der Polizei angehalten worden sei, es habe sich dabei aber nicht um Festnahmen, sondern um "Phasen" gehandelt, wo er unter Aufsicht gestanden habe. Er schilderte jedoch zwei konkrete Fälle, bei denen sich aus seinen Angaben sehr wohl ergab, dass es sich um Festnahmen gehandelt habe. Der erste Vorfall habe sich im Zuge seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahr 1994 ereignet. Der zweite Vorfall sei am 22.03.2002 gewesen, bei welchem er aufgrund der Teilnahme am Newrouz-Fest für 24 Stunden angehalten worden sei. In beiden Fällen kann jedoch von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit abgesehen werden, da kein zeitlicher Zusammenhang zu seiner Ausreise erkannt werden kann.
Zu seinen Problemen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Aleviten ist anzuführen, dass es sich dabei zwar um eine in der Türkei nicht offiziell anerkannte Religionsminderheit handelt, eine politische Verfolgung der Aleviten aufgrund deren Glaubensbekenntnisses jedoch nicht zu ersehen ist (siehe Länderfeststellung). Zudem führte er ausdrücklich an, dass die Diskriminierung aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit von der allgemeinen Bevölkerung ausgegangen sei. Demzufolge liegt eine Verfolgung durch staatliche Stellen nicht vor.
Er führte aus, dass er nicht mit seiner Familie gemeinsam den Herkunftsstaat verlassen habe können, da seine Ausreise aufgrund der Vorgehensweise der Polizei im Vordergrund gestanden habe. Dieser Aussage ist aber entgegenzuhalten, dass er sich nach der Schließung seines Geschäftes noch ca. einen Monat in XXXX problemlos aufgehalten habe. Demzufolge ist die von ihm als dringend notwendig dargestellte Ausreise absolut unglaubwürdig.Er führte aus, dass er nicht mit seiner Familie gemeinsam den Herkunftsstaat verlassen habe können, da seine Ausreise aufgrund der Vorgehensweise der Polizei im Vordergrund gestanden habe. Dieser Aussage ist aber entgegenzuhalten, dass er sich nach der Schließung seines Geschäftes noch ca. einen Monat in römisch 40 problemlos aufgehalten habe. Demzufolge ist die von ihm als dringend notwendig dargestellte Ausreise absolut unglaubwürdig.
Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit in Bezug auf sein Gesamtvorbringen hätte er sich auch durch einen Wohnsitzwechsel einer möglichen Gefährdung entziehen können, da er diesbezüglich lokale Probleme ausführte. Geht man davon aus, dass der Anteil der Kurden in der Gesamttürkei 14 Mio. übersteigt und der kurdische Bevölkerungsanteil in Istanbul 20 %, bei dzt. ca. 14 Mio. Einwohnern, also grob geschätzt ca. 3 Mio. Menschen beträgt, so kann nicht nachvollzogen werden, wie Personen die weder politisch tätig waren, noch explizit zu einer Terrororganisation gehört haben, derartigen Überwachungen bzw. Übergriffen ausgesetzt sein können. Dies ist alleine schon anhand der Anzahl der Exekutivbeamten auszuschließen, da eine derart große Anzahl an Beamten, um eine Bevölkerungsgruppe in diesem Ausmaß zu überwachen, sicherlich nicht zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Asylamtes wäre er in anderen Teilen des Landes, vor allem aber in den großen Städten keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Dass er im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes verfolgt worden wäre, ist im Hinblick auf die politische Situation in seinem Heimatland nicht glaubhaft. Die Behörde gelangt damit zu dem Schluss, dass für ihn eine inländische Fluchtalternative bestanden hat (vgl. dazu Entscheidung des UBAS v. .9.5.2000, Zl. 211.763/0-IV/10/99, wo festgestellt wurde, dass Kurden in der Türkei grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative haben und Kurden in der Westtürkei, wenn diese politisch nicht exponiert sind, vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind- des weiteren darf auf die Entscheidung des UBAS, Zl. 217.034/0-IV/10/00 v. 24.11.2000 verwiesen werden).Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit in Bezug auf sein Gesamtvorbringen hätte er sich auch durch einen Wohnsitzwechsel einer möglichen Gefährdung entziehen können, da er diesbezüglich lokale Probleme ausführte. Geht man davon aus, dass der Anteil der Kurden in der Gesamttürkei 14 Mio. übersteigt und der kurdische Bevölkerungsanteil in Istanbul 20 %, bei dzt. ca. 14 Mio. Einwohnern, also grob geschätzt ca. 3 Mio. Menschen beträgt, so kann nicht nachvollzogen werden, wie Personen die weder politisch tätig waren, noch explizit zu einer Terrororganisation gehört haben, derartigen Überwachungen bzw. Übergriffen ausgesetzt sein können. Dies ist alleine schon anhand der Anzahl der Exekutivbeamten auszuschließen, da eine derart große Anzahl an Beamten, um eine Bevölkerungsgruppe in diesem Ausmaß zu überwachen, sicherlich nicht zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Asylamtes wäre er in anderen Teilen des Landes, vor allem aber in den großen Städten keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Dass er im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes verfolgt worden wäre, ist im Hinblick auf die politische Situation in seinem Heimatland nicht glaubhaft. Die Behörde gelangt damit zu dem Schluss, dass für ihn eine inländische Fluchtalternative bestanden hat vergleiche dazu Entscheidung des UBAS v. .9.5.2000, Zl. 211.763/0-IV/10/99, wo festgestellt wurde, dass Kurden in der Türkei grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative haben und Kurden in der Westtürkei, wenn diese politisch nicht exponiert sind, vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind- des weiteren darf auf die Entscheidung des UBAS, Zl. 217.034/0-IV/10/00 v. 24.11.2000 verwiesen werden).
Zu der vom ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass diese nicht fristgerecht der ho. Behörde übermittelt wurde. Der Inhalt dieser Stellungnahme führte nach Prüfung aller Fakten die erkennende Behörde zu keiner anderen Beurteilung des Vorbringens.
I.1.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:römisch eins.1.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Die Türkei ist seit 1923 eine Republik (türkisch Türkiye Cumhuriyeti) mit Verfassung i.d.g.F von 1982.
Am 12. September 1980 putschte die Armee unter der Führung des Generalstabchefs Kenan Evren. Als Staatspräsident und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (Admiral Bülent Ulusu wurde Ministerpräsident) setzte er die Verfassung außer Kraft und verhängte das Kriegsrecht. Alle politischen Aktivitäten wurden untersagt, Tausende verhaftet und die Presse zensiert.
Die neue Verfassung, die 1982 in einem Referendum angenommen wurde, schrieb die "demokratisch legitimierte" politische Machtposition des Militärs fest.
Das Parlament besteht aus 550 Mitgliedern, die in der Regel alle 5 Jahre gewählt werden.
Die letzten Wahlen fanden am 3.11.2002 statt, wobei lediglich 2 Parteien die in der Türkei notwendige 10% Hürde erreichten.
Dies waren die AKP (Gerechtigkeits- und Fortschrittspartei) mit 34,3% der Stimmen, die mit Erdogan den Regierungschef stellen, und die CHP (Sozialdemokratische Republikanische Volkspartei) mit 19,4% der Stimmen.
Die Türkei hat ca. 67 Millionen Einwohner, wobei die ethnische Verteilung mit ca. 70% Türken, 20% Kurden, 2% Arabern, u.a. kleineren Volksgruppen (unter 1%) angegeben wird.
Größte Städte: Istanbul (über 10 Mio. Einwohner), Ankara (Hauptstadt, 3 Mio. Einwohner), Izmir (2,2 Mio), Adana (1,2 Mio), Bursa und Konya (über 1 Mio).
Ungefähr ein Fünftel der Bevölkerung der hit76Türkei (ca. 13 bis 14 Mio. Menschen), wie bereits ausgeführt, ist kurdisch-stämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste leben die Hälfte bis annähernd 2/3 der kurdisch-stämmigen Bevölkerung der Türkei weitgehend friedlich assimiliert (ca. 3 Mio. im Großraum Istanbul, 2 bis 3 Mio. an der Südküste, 1 Mio. an der Ägäis-Küste, eine Mio. in Zentralanatolien gegenüber rund 6 Mio. in der Ost und Süd-Ost Türkei). Ethnische bedingte Unruhen zwischen türkischen Staatsbürgern kurdischer Volkszugehörigkeit und türkischen Staatsbürgern anderer ethnischer Abstammung hat es auch im vergangenen und in diesem Jahr nicht gegeben.
Es gibt aber viele hochrangige Kurden, die in der türkischen Gesellschaft voll assimiliert sind und ihre kurdische Herkunft nicht verleugnen. In Parlament, Regierung und allgemeine Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Eine große Zahl von Parlamentsabgeordneten ist kurdischer Abstammung, allerdings vertreten diese zumeist die Schicht der sogenannten "Agas", Grundherren eines im Südosten noch immer anzutreffenden semifeudalen Systems. Auch im Südosten der Türkei werden Kurden allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Sanktionen unterworfen. "Separatismus" und "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande" werden jedoch kurdisch-stämmigen Türken öfter als anderen Türken vorgeworfen. In der Praxis können im Südosten geborenen Personen, gleich welcher Ethnie, leichter als andere Staatsangehörige in der Verdacht geraten, "Separatisten" zu sein, mit "Separatisten" zu sympathisieren, diese zu unterstützen oder Mitglied einer bewaffneten Bande zu sein. Hierbei geht es jedoch um individuelle, nicht um eine Gruppe bezogene Maßnahmen.
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Die anhaltende schwere Wirtschaftskrise hat die wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten noch verstärkt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält unvermindert an. Das Pro-Kopf-Einkommen ist im Vergleich zum Vorjahr stark gesunken (vgl. Ziff. I 3) und wird für 2001 unter 3.000 ¿ liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Türkei eine kleine Schicht von sehr Reichen den deutlich ärmeren breiten Bevölkerungsschichten gegenüber steht. Der aktuell gültige Netto-Mindestlohn beträgt etwa 125 ¿. Aufgrund Arbeitslosigkeit, Inflation bei gleichzeitigem horrenden Preisanstieg für Dollar-indexierte Waren (bes. Energie, Importe) hat es für die ärmeren Schichten eine deutliche Verschlechterung des Lebensstandards gegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitslosenquote deutlich über den für Oktober 2001 offiziell angegebenen 6,9% liegt. Trotz Reformbemühungen der Regierung kennt die Türkei bisher weder eine funktionierende Arbeitslosenversicherung noch eine staatliche Sozialhilfe. Soziale Unterstützung Bedürftiger bleibt im wesentlichen der Großfamilie und religiösen Stiftungen überlassen. Bis auf wenige Ausnahmen muss jedoch niemand in der Türkei Hunger leiden. Es gibt keine generelle Existenzbedrohung, auch wenn die Wirtschaftskrise viele Familien in Existenznot gebracht hat.Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Die anhaltende schwere Wirtschaftskrise hat die wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten noch verstärkt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält unvermindert an. Das Pro-Kopf-Einkommen ist im Vergleich zum Vorjahr stark gesunken vergleiche Ziff. römisch eins 3) und wird für 2001 unter 3.000 ¿ liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Türkei eine kleine Schicht von sehr Reichen den deutlich ärmeren breiten Bevölkerungsschichten gegenüber steht. Der aktuell gültige Netto-Mindestlohn beträgt etwa 125 ¿. Aufgrund Arbeitslosigkeit, Inflation bei gleichzeitigem horrenden Preisanstieg für Dollar-indexierte Waren (bes. Energie, Importe) hat es für die ärmeren Schichten eine deutliche Verschlechterung des Lebensstandards gegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitslosenquote deutlich über den für Oktober 2001 offiziell angegebenen 6,9% liegt. Trotz Reformbemühungen der Regierung kennt die Türkei bisher weder eine funktionierende Arbeitslosenversicherung noch eine staatliche Sozialhilfe. Soziale Unterstützung Bedürftiger bleibt im wesentlichen der Großfamilie und religiösen Stiftungen überlassen. Bis auf wenige Ausnahmen muss jedoch niemand in der Türkei Hunger leiden. Es gibt keine generelle Existenzbedrohung, auch wenn die Wirtschaftskrise viele Familien in Existenznot gebracht hat.
Rückkehr:
Die Tatsache der Asylantragstellung allein ist strafrechtlich nicht relevant. Nur wenn der Betroffene in einem anderen Staat um politisches Asyl gebeten hat, wird er nicht staatlichen Repressionen ausgesetzt. Den türkischen Behörden ist bekannt, dass viele Türken aus wirtschaftlichen Gründen mit den Mitteln der Asylantragstellung versuchen, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sie wissen, dass der Weg vor allem über die Behauptung politischer Verfolgung führt. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder, auch Ab- und Zurückgeschobene sowie abgelehnte Asylwerber, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen.
Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. Wird der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird sie einer Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhaltet. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen Staat aufgehalten hat. Die Fragen der Vernehmungsbeamten bezieht sich regelmäßig auf Personalienfeststellungen, Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuellen Vorstrafen im Ausland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen Organisationen. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern.
Es gibt kein Zentralregister für Personenstandsangelegenheiten, das Personenstandsregister wird jeweils vor Ort geführt. Abgeschobene können in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend festgehalten werden. Besteht der Verdacht einer Straftat (z.B. Passvergehen, illegale Ausreise, Wehrpflicht) werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Nach dem türkischen Passgesetz, gemäß § 33 Abs. 1, wird die illegale Ausreise aus der Türkei, d.h. ohne gültigen Reisepass, mit bis zu 3 Monate geringer Haftstrafe oder mit Geldstrafe in der Höhe von mindestens 33.591.000 Türkischer Lira bestraft. Wobei dies die Mindestgeldstrafe darstellt und der Richter in den meisten Fällen eine höhere Geldstrafe verhängt. Auch kann der Richter beide Strafen nebeneinander verhängen, d.h. Haft- und Geldstrafe. Schwierigkeiten für Abgeschobene können eintreten, wenn Befragung oder Durchsuchung des Gepäcks bei den Grenzbehörden oder Recherchen bei den Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder anderer illegaler Organisationen begründen. Die Betreffenden werden dann den zuständigen Sicherheitsbehörden übergeben. Eine in die Türkei zurückkehrende Person wird aber im Zuge der Routinekontrolle nicht etwa nur wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe misshandelt und gefoltert.Es gibt kein Zentralregister für Personenstandsangelegenheiten, das Personenstandsregister wird jeweils vor Ort geführt. Abgeschobene können in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend festgehalten werden. Besteht der Verdacht einer Straftat (z.B. Passvergehen, illegale Ausreise, Wehrpflicht) werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Nach dem türkischen Passgesetz, gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, wird die illegale Ausreise aus der Türkei, d.h. ohne gültigen Reisepass, mit bis zu 3 Monate geringer Haftstrafe oder mit Geldstrafe in der Höhe von mindestens 33.591.000 Türkischer Lira bestraft. Wobei dies die Mindestgeldstrafe darstellt und der Richter in den meisten Fällen eine höhere Geldstrafe verhängt. Auch kann der Richter beide Strafen nebeneinander verhängen, d.h. Haft- und Geldstrafe. Schwierigkeiten für Abgeschobene können eintreten, wenn Befragung oder Durchsuchung des Gepäcks bei den Grenzbehörden oder Recherchen bei den Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder anderer illegaler Organisationen begründen. Die Betreffenden werden dann den zuständigen Sicherheitsbehörden übergeben. Eine in die Türkei zurückkehrende Person wird aber im Zuge der Routinekontrolle nicht etwa nur wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe misshandelt und gefoltert.
(Quellen:
http://www.encarta.msn.de/find/concise.asp?mod=1&ti=761575380&page=6#s37,
www.ecoi.net, Fischer Weltalmanach 2003, Aktuell 2003, Bericht des Auswärtigen Amtes vom 01.03.2001 bzw. Februar 2002, Türkei, dem Fax der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.01.2001 und dem Länderbericht Türkei der Österreichischen Botschaft Ankara, Stand Oktober 2000, UBAS Zl. 214.850/4-IV/10/00, UBAS vom 06.11.2000, Zl.217.046/0-IV/11/00).
Aktuelle Entwicklungen:
In allen Provinzen wurde der Notstand aufgehoben bzw. das Notstandsrecht gem. Gesetz Nr. 2935 vom 25.10.1983 nicht mehr verlängert.
Mit 1.7.2002 war dies in den Provinzen Tunceli und Hakari, mit 1.12.2002 in den letzten davon betroffenen Provinzen, Diyarbakir und Sirnak, der Fall.
Die Einschränkungen im Alltagsleben, Ausflüsse des Notstandsrechtes, wie Lebensmittelrationierungen, vermehrte Kontrollen, diverse Verbote und Vorschriften etc. fal-len somit weg.
Die 1978 gegründete PKK hatte 1984 den bewaffneten Kampf gegen Ankara aufgenommen. In dem Krieg, der bis 1999 dauerte, starben mehr als 30.000 Menschen.
Die PKK hat seit über drei Jahren ihre militärischen Aktivitäten im Staatsgebiet der Türkei eingestellt und sich in das Grenzgebiet Türkei-Iran-Nordirak zurückgezogen.
Auf zwei ihrer Kongresse hat sie einen generellen Gewaltverzicht erklärt, an den sie sich auch gehalten hat. Die PKK bezieht sich ausschließlich auf politische und friedliche Mittel um eine Lösung des seit nun fast 80 Jahren ungelösten kurdischen Konfliktes zu erreichen.
Terroristische Anschläge der PKK sind seit dem Aufruf des inhaftierten PKK-Führers Öcalan zum Verzicht auf Gewalt nicht mehr vorgekommen. Anschläge im Zusammenhang mit der Gefängnisrevolte vom Dezember 2000 richteten sich gezielt gegen die Polizei.
Am 10. April 2002 fand dieser Prozess der Transformationen der kurdischen Bewegung seinen ausdrücklichen Abschluss: Die 8. Parteikonferenz beschloss die vollständige Auflösung der PKK und die entschiedene Neugestaltung ihrer ausschließlich auf Frieden und Demokratie gerichteten Arbeit unter dem Namen "Kurdischer Kongress für Freiheit und Demokratie" (KADEK).
(Quellen: Türkische, kurdische und deutschsprachige Zeitungen vom 30.11.2002 (Cumhüriyet, Kurdish Observer, NZZ, Salzburger Nachrichten, Presse, OÖ Nachrichten bzgl. Notstandsaufhebung;
http://www.yekkom.com/dossier.htm, http://www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/2002/104/04.htm, Kurdistanrundbrief, Yendici Gündem v. 20.4.2002 - kurdische Medien;
http://www.pds-hh.de/presse/pe0204301.php, Salzburger Nachrichten vom 16.4.2002, BBC World News v. 16.4.2002, NZZ, Frankfurter Rundschau vom 7.2.2002, AsylMagazin September 1999, TAZ vom 12.3.2002, Die Welt vom 3.6.1999 u.v.a.)
Das türkische Parlament hat nach der Abschaffung der Todesstrafe die Reformen im August 2002 fortgesetzt und eine Reihe weiterer Reformen verabschiedet, die das Land näher an die EU bringen sollen. Insbesondere wurde im Prinzip die Verwendung der kurdischen Sprache in Radio und Fernsehen erlaubt. Auch dürfen private Institutionen nun Unterricht in Kurdisch sowie in anderen Sprachen anbieten, die in der Türkei zwar gesprochen werden, deren Gebrauch aber durch zahlreiche Gesetze und Bestimmungen bisher stark eingeschränkt war. Der Gebrauch des Kurdischen unterliegt jedoch auch weiterhin der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde für Radio und Fernsehen beziehungsweise des Erziehungsministeriums.
Ausweitung der Bürgerrechte
Hinzu kommen eine Reihe weiterer Liberalisierungen wie das Verbot willkürlicher Hausdurchsuchungen. Jüdische und christliche Gemeinden können ihr Eigentum nun als Besitz ihrer Stiftungen eintragen lassen, was einen besseren Schutz ihrer Eigentumsrechte bedeutet. Bisher hatte es geschehen können, dass sie auf die eine oder andere Weise zum Beispiel das Eigentumsrecht auf eine Kirche verloren. Daneben wurden aber auch einige Verschärfungen in die Gesetze eingewoben, wie die Möglichkeit, Internet-Cafés zu schließen, wenn von ihnen aus auf Web-Seiten zugegriffen wird, welche "im Widerspruch zur unteilbaren Einheit des Staates, der allgemeinen Sicherheit, der Sitten und der verfassungsmäßigen Ordnung stehen".
Hinzu kommen auch von den Europäern ersehnte Gesetze gegen den Menschenschmuggel. Für den Fall, dass Schlepper Flüchtlinge etwa in schlecht gelüfteten Containern unterbringen und diese deshalb darin umkommen, drohen bis zu zehn Jahre Gefängnis. Alle Beobachter waren ein wenig überrascht darüber, wie gut nach den hitzigen Auseinandersetzungen und den vielen taktischen Winkelzügen das Reformpaket durch das Parlament kam. Nachdem die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen worden war, schien es, als sei ein Damm gebrochen.
Die Straftatbestände der "Beleidigung" des Militärs und staatlicher Organe werden weitgehend gestrichen. Die Polizei muss sich strengeren rechtsstaatlichen Regeln unterwerfen.
Auch aus Brüssel war Lob zu hören. Der Kommissar für die EU-Erweiterung, Günter Verheugen, sagte, die Türkei sei ohne Zweifel an der Seite Europas. Die EU-Kommission begrüßte die neuen Gesetze. Sie erklärte aber auch, dass sie deren Anwendung genau verfolgen werde.
(Quellen: NZZ, TAZ, Junge Welt, Frankfurter Rundschau, Die Welt, FAZ, Süddeutsche Zeitung, Neues Deutschland, Salzburger Nachrichten, OÖ Nachrichten u.v.a., vom 5.8.2002)
www.ecoi.net,
http://www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/AKTUELL/2002/32/index.html
Zur HADEP:
Bei dieser Partei handelte es sich um eine prokurdische Partei, die als Nachfolgepartei der Verbotenen HEP bzw. DEP am 11.3.1994 nach den Regeln des türkischen Parteigesetzes gegründet wurde.
Der HADEP gelang es nicht in das Parlament zu gelangen, da diese an der 10 % - Hürde gescheitert ist.
Auf lokaler Ebene stellt diese Partei jedoch Abgeordnete und verfügt auch über Bürgermeister und Oberbürgermeister , u.a. in der Provinzstadt Diyarbakir.
Die HADEP wurde am 14.3.2003 vom türkischen Verfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 68 und 69 der türkischen Verfassung und §§ 101 und 103 des Parteiengesetzes verboten.Die HADEP wurde am 14.3.2003 vom türkischen Verfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Artikel 68 und 69 der türkischen Verfassung und Paragraphen 101 und 103 des Parteiengesetzes verboten.
Aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahl noch laufenden Verbotsverfahrens kandidierte die HADEP bei den Wahlen am 3.11.2002 zusammen mit 2 weiteren Parteien unter dem Namen DEHAP - Ergebnis 6,22%. Die Wahlatmosphäre für die Parlamentswahlen 2002 wurde als relativ friedlich berichtet.
Der Vorsitzende der HADEP heißt/hieß Murat Bozlak.
(Berliner Zeitung v. 26.6.1996, 5.11.2002; Junge Welt v. 7.9.2002, 30.11.1998; NZZ v. 26.10.2002, www.nadir.org, www.hadep.org.tr, Süddeutsche Zeitung, Kurdisch Observer vom 14.3.2003, u.v.a.)
Zum Erwerb der HADEP-Mitgliedschaft
Der Antragsteller muss bei dem für ihn zuständigen Kreisbüro ein (dreiteiliges) Antragsformular ausfüllen. Das obere (weiße) Blatt verbleibt bei der Kreiszentrale; das zweite (rote) Blatt wird an die Provinzzentrale weitergeleitet. Das dritte (gelbe) Blatt wird an die Parteizentrale in Ankara gesandt, beider letztlich alle Mitglieder registriert werden.
Durch das HADEP-Provinzbüro wird überwacht, ob der Antragsteller seine Beiträge über einen gewissen Zeitraum (bis zu sechs Monaten) entrichtet und auch sonst die satzungsgemäßen Ziele der HADEP verfolgt. Nach dieser Zeitspanne meldet das Provinzbüro den Vollzug der Mitgliedschaft an die HADEP-Zentrale in Ankara. Von dort aus erfolgt noch eine Stellungnahme, dass der Antragsteller nun als Mitglied registriert ist.
Letztlich teilt das Provinzbüro dem Mitglied schriftlich unter Angabe der registrierten Personalien die Aufnahme in die HADEP mit. Dieses Schreiben wird an die Adresse gesandt, die das Mitglied im Anmeldeformular angegeben hat und erfolgt in jedem Fall.
Mitgliedsbeiträge für die HADEP werden gezahlt. Die Höhe wird jeweils beim Parteikongress festgelegt.
Einfache HADEP-Mitglieder haben zunächst einmal dann Strafverfolgung in Form polizeilicher und staatsanwaltlicher Ermittlungen zu befürchten, wenn es Anhaltspunkte für die Erfüllung einschlägiger Straftatbestände gibt.
Die bloße Parteimitgliedschaft stellt keinen Tatbestand dar, der zu polizeilicher oder staatsanwaltlicher Ermittlungstätigkeit führen würde.
(AA an VG Stuttgart vom 29.10.2001,Gz.. A 6 K; Auskunft Ö. Botschaft v.19.4.2001, 28.01.2003 Oberdiek, Helmut - Stellungnahme v. 28.1.2003 an OVG Meckl.-Vorp. - 3 L 99/00)
Aleviten - Türkei
Die Aleviten bilden in der Türkei n ach den Sunniten die größte muslimische Religionsgruppe. Sie verfahren mit den religiösen Vorschriften liberal. So halten sie sich nicht an die Fünf Säulen, sehen im Koran kein verbalinspiriertes Buch, sondern interpretieren ihn mystisch. Im Zentrum steht der Mensch nicht als der sich unterwerfende Sklave Gottes, sondern als eigenverantwortliches Wesen. Die Aleviten beten nicht in einer Moschee, sondern treffen sich zu Kulthandlungen in einem Gemeindehaus (cemevi) zu Rezitation von Gedichten und rituellem Tanz. Das Alevitentum entstand aus der Verschmelzung mit Elementen des Christentums und der Gnosis, sowie der Schia in Gestalt der Verehrung Alis. Sie entwickelten ein Modell der Trinität in Gestalt von Allah, Ali und Mohammed.
Die Entstehung erfolgte im 13. Jahrhundert in Anatolien als Volksreligion. Eine besondere Rolle spielten mystische Bruderschaften, besonders zu den iranischen Safawiden. Bei den Osmanen wurden die Aleviten wegen ihrer Liberalität als Häretiker verfolgt. Erst in der Republik Türkei genossen sie Glaubensfreiheit. Gegenwärtig haben sich Aleviten in den Mittelschichten etabliert. Sie nehmen führende, auch politische Positionen ein, im linken bis linksradikalen Spektrum.
Die Aleviten sind zwar als religiöse Minderheit nicht anerkannt, bilden jedoch in der Türkei nach den Sunniten die zahlenlässig größte Religionsgemeinschaft. Es gibt keine offiziellen Schätzungen, jedoch inoffizielle Schätzungen besagen, dass deren Anteil in der Türkei ca. 10 - 40 %, also sich die Mitgliederzahl zwischen 6 und 24 Millionen bewegt.
Die Aleviten bzw. deren Siedlungegebiete sind über die gesamte Türkei verstreut, wobei man schätzt, dass ca. 4,5 Millionen Aleviten in Istanbul leben.
Außerdem ist auszuführen, dass es sich bei dieser Religionsgemeinschaft um keine kurdisch dominierte Religionsgemeinschaft handelt, sondern diese laut Schätzungen (keine offiziellen Zahlen bekannt) sogar in der Minderheit sind, zumal der Anteil ca. 30 % betragen dürfte.
(Themenpapier des Bundesamtes f. Flüchtlinge vom 2.6.1995/Hsr)
Aufgrund des laizistischen Staatssystems der Türkei im Zusammenhang mit der gängigen Rechtspraxis, u.a. auch der Bundesdeutschen Judikatur, ist eine politische Verfolgung der Aleviten aufgrund deren Glaubensbekenntnisses nicht zu ersehen.
(OGV Niedersachsen v. 9.7.1998 - 11 L 3061/98, OGV Nordrhein-Westfalen v. 28.10.1998 - 25 A 1284, Bayrischer VGH v. 12.08.1997 - 11 BA 96.33496 u.a.)
I.1.3.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass entscheidend für die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt als asylrelevant angesehen werden kann, die Glaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhaltes ist. Dazu muss ein Vorbringen in sich schlüssig sein, es muss zeitlich und örtlich zueinander korrespondieren, es muss zu den allgemein bekannten Verhältnissen im Herkunftsstaat des Asylwerbers in Deckung gebracht werden können. Die Aussagen des BF hinsichtlich seiner Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Parteimitgliedschaft, sowie der zahlreichen Anhaltungen und der erzwungenen Geschäftsschließung entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens wäre ihm, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.römisch eins.1.3.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass entscheidend für die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt als asylrelevant angesehen werden kann, die Glaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhaltes ist. Dazu muss ein Vorbringen in sich schlüssig sein, es muss zeitlich und örtlich zueinander korrespondieren, es muss zu den allgemein bekannten Verhältnissen im Herkunftsstaat des Asylwerbers in Deckung gebracht werden können. Die Aussagen des BF hinsichtlich seiner Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Parteimitgliedschaft, sowie der zahlreichen Anhaltungen und der erzwungenen Geschäftsschließung entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens wäre ihm, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.
Die Flüchtlingseigenschaft wird nach der österreichischen Judikatur überdies nicht begründet, wenn ein Asylwerber - mag er auch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein - "inner-staatliche Fluchtalternativen" hat, d.h. innerhalb des Territoriums seines "Fluchtlandes" Orte oder Gebiete existieren, an denen für ihn Schutz vor Verfolgung tatsächlich realisierbar ist (vgl. VwGH 3275/79 vom 08.10.1980; 92/01/0555 vom 04.11.1992 und 92/01/0515 vom 30.11.1992).Die Flüchtlingseigenschaft wird nach der österreichischen Judikatur überdies nicht begründet, wenn ein Asylwerber - mag er auch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein - "inner-staatliche Fluchtalternativen" hat, d.h. innerhalb des Territoriums seines "Fluchtlandes" Orte oder Gebiete existieren, an denen für ihn Schutz vor Verfolgung tatsächlich realisierbar ist vergleiche VwGH 3275/79 vom 08.10.1980; 92/01/0555 vom 04.11.1992 und 92/01/0515 vom 30.11.1992).
Unter dieser Voraussetzung geht das Konzept der "innerstaatlichen Fluchtalternative" davon aus, dass diese Alternative auch ergriffen werden muss. Personen, die trotz Vorliegens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" das Heimatland verlassen, qualifizieren sich folglich nicht für die Flüchtlingseigenschaft.
Nachdem er einerseits nichts vorzubringen vermochte, was auf eine Verfolgung oder drohende Verfolgungsgefahr im Konventionssinn hinweise und andererseits sein gesamtes Vorbringen nichts konkret enthält oder hervorkommen ließe, was in seinem Rückkehrfall in die Türkei eine konkrete, individuelle Gefährdung hinsichtlich unmenschlicher Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe erkennen lässt, gelangt die Behörde zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist.
I.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.06.2003 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.06.2003 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen wiederholt und das erstinstanzliche Verfahren moniert. Es wurde vorgebracht, dass der BF im Falle der Rückkehr damit rechnen müsse, in gegen Art. 3 EMRK verstoßende Weise erniedrigt und misshandelt zu werden. Weiters würden ihm Festnahme, Folter und eine langjährige Haftstrafe drohen.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen wiederholt und das erstinstanzliche Verfahren moniert. Es wurde vorgebracht, dass der BF im Falle der Rückkehr damit rechnen müsse, in gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Weise erniedrigt und misshandelt zu werden. Weiters würden ihm Festnahme, Folter und eine langjährige Haftstrafe drohen.
Weiters wurde vorgebracht, dass der BF in seiner Heimat politisch aktiv gewesen sei und es ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht möglich gewesen sei, die türkischen Sicherheitskräfte wegen der Übergriffe Andersgläubiger in Anspruch zu nehmen.
Weiters führte der BF aus, dass es das BAA unterlassen habe festzustellen, ob es von einer Mitgliedschaft des BF bei der HADEP ausgeht oder nicht.
Das Vorbringen des BF aufgrund seiner Parteizugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein entspreche den Tatsachen. Das Argument für die Unglaubwürdigkeit der Verhaftung am 22.03.2002, da der BF aufgrund seiner einfachen Parteimitgliedschaft deshalb keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sein kann, weil ein hohes Parteimitglied sich für die Enthaftung des BF einsetzen konnte, ohne irgend einer Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein, sei keinesfalls zwingend. Oft seien gerade kleine Parteimitglieder, durch ihre politischen Aktivitäten und großzügigen Parteispenden und Gewerbetätigkeiten, einer wesentlich größeren Verfolgung ausgesetzt, als hohe Parteimitglieder.
Das BAA hätte dem BF die Glaubwürdigkeit nicht versagen dürfen, da die Vorgangsweisen der Geschäftsleute und der Polizei in einem Zusammenhang stehen würden und letztlich dazu geführt hätten, dass der BF sein Heimatland habe verlassen müssen.
Es sei nicht nachvollziehbar, von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens abzusehen, da eine Verfolgung in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des BF stehe, da gerade Anhaltungen und Festnahmen und die Schilderung dieser Vorgänge ein wesentliches Kriterium der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen würden.
Das BAA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass innerhalb eines Jahres zweimal der Grabstein des Vaters zerstört worden sei. Dies sei aber von großer Asylrelevanz.
Realitätsfremd sei der Vorhalt des BAA, der BF habe sich nach Schließung seines Geschäftes noch ca. 1 Monat in Tertiol problemlos aufhalten können, da sich dieser nach Schließung seines Geschäftes im Verborgenen gehalten habe. Die Ausreise des BF sei daher sehr wohl dringend notwendig gewesen.
Mit weiteren Ausführungen wurde erläutert, dass für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe.
Es wurden die Erkenntnisquellen "Bericht Niedersächsischer Flüchtlingsrat zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom 20.03.2002, Bericht Pro Asyl "Von Deutschland in den türkischen Folterkeller", Gutachten des Herrn Dr. Süleyman Ceviz vom 13.06.2002 und Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Türkei zur aktuellen Situation im Mai 2001, zitiert.
I.1.5. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Kurden, der Aleviten und der Rückkehr, jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die HADP-Partei zwischenzeitig aufgelöst wurde, durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 13.11.2008 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:römisch eins.1.5. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Kurden, der Aleviten und der Rückkehr, jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die HADP-Partei zwischenzeitig aufgelöst wurde, durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 13.11.2008 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:
2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .
Der BFV stellte mit Schreiben vom 28.11.2008 einen Antrag auf Fristverlängerung von 4 Wochen. Er stellte den Antrag, einen bekannten Sachverständigen für die Türkei und das Kurdentum beurteilen zu lassen, ob das Vorbringen des BF sich mit den politischen, behördlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeiten der Türkei in Einklang bringen lasse.
Weiters wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe analog den Bestimmungen des VwGG gestellt.
Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.
I.1.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Kurden, welcher aus einem zumindest zur Hälfte von Kurden bewohnten Gebiet stammt und sich zum alevitischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei schließt sich der AsylGH jenen Feststellungen des Bundesasylamtes, deren wesentlicher Aussagekern wie bereits oben angeführt nach wie vor gültig ist, an.
Weiters trifft in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelvante Lage im Herkunftsstaat des BF das erkennende Gericht aufgrund der genannten Quellen folgende Feststellungen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 25.10.2007.
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007.
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 31.12.2007
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008
USDOS: Internatioal Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008
Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende
Feststellungen bezüglich Ihrer Verfahren getroffen:
Überblick
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. In ihrem Fortschrittsbericht vom 08.11.2006 greift die EU-Kommission vor allem drei Kritikpunkte auf:
mangelnde Flexibilität in der Zypernfrage und Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten. Nach dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs der EU vom Dezember 2006 wurden die Verhandlungen von acht der 35 Verhandlungskapitel eingefroren. Auf ein Ultimatum im Zypernstreit wurde verzichtet; die Türkei wird aber weiter dazu gedrängt, ihre Häfen und Flughäfen für die Republik Zypern zu öffnen, die seit Mai 2004 EU-Mitglied ist. Unter deutscher EU-Präsidentschaft wurden im ersten Halbjahr 2007 insgesamt drei weitere Verhandlungskapitel eröffnet. Bei den Parlamentswahlen vom 22.07.2007 hat die regierende AKP von MP Erdogan mit knapp 46,62 % der abgegebenen Stimmen (340 Sitze) einen historischen Sieg errungen, Wahlverlierer ist die CHP von Oppositionsführer Baykal mit 20,88 % (112 Sitze). Als weitere Partei zog die MHP (14,27%, 71 Sitze) sowie 26 unabhängige Kandidaten (davon 22 von der kurdennahen DTP) ins Parlament ein. Die Regierung Erdogan kann sich weiterhin auf eine stabile Parlamentsmehrheit stützen. Es wird erwartet, dass sie den Reformkurs fortführt. Am 28.08.2007 wurde der bisherige Außenminister Abdullah Gül im dritten Wahlgang mit 339 (von 267 erforderlichen) Stimmen zum elften Staatspräsidenten der Türkei gewählt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen, die anschließende Wahl des Präsidenten und die zügige Regierungsbildung haben zu einer Beruhigung und Konsolidierung der innenpolitischen Lage geführt. Sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan kündigten eine Fortsetzung der Reformpolitik an.
Nach Jahren relativer Stabilität erlebte die Türkei im Zusammenhang mit den gescheiterten Präsidentschaftswahlen im Mai 2007 eine Phase innenpolitischer Polarisierung. Nach den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 22.07.2007 trat eine Beruhigung der Lage ein. Die anschließende erfolgreiche Wahl eines Präsidenten und die Regierungsbildung trugen zu einer weiteren Konsolidierung bei. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung wurde mit Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter.
In der Türkei herrscht Reise- und Niederlassungsfreiheit.Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).In der Türkei herrscht Reise- und Niederlassungsfreiheit.Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann vergleiche z. B. VwGH 5.6.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0394, 24 Punkt 10 Punkt 1996, 95 /, 20 /, 0560, 19 Punkt 6 Punkt 1997, 95 /, 20 /, 0782,, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Politische Opposition
Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Mit dem Reformpaketvom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen sowie Partei- und Politikverbote erschwert. Trotzdem wurde 2003 ein Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, eingeleitet. Sie hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Die DEHAP stand aufgrund einer mit der PKK und Abdullah Öcalan sympathisierenden Haltung vieler ihrer Mitglieder in der türkischen Öffentlichkeit im Verdacht, Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK symphatisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Im Februar 2007 wurden alle angeklagten Parteimitglieder der kurdisch-orientierten "Partei der Rechte und Freiheiten" (HAK-PAR) wegen Gebrauchs der kurdischen Sprache verurteilt, fünf Personen zu jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe, acht Personen zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe, wobei diese Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt wurde. Im Falle der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof kündigte das Gericht die Einleitung eines weiteren Verbotsverfahrens gegen die Partei bei der dafür zuständigen Generalstaatsanwaltschaft an.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die in der Vergangenheit von Schwerfälligkeit, Ineffizienz, Unberechenbarkeit und Strenge geprägte türkische Strafjustiz hat sich verbessert. Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Änderungen und Novellierungen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt, ohne dass dabei aber das Tempo der anderen gesetzgeberischen Reformen erreicht werden konnte. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften (z.B. lange Verfahrensdauer), sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch; auch 2006/2007 wurde die Türkei wieder in einer Reihe von Verfahren wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Leben und wegen Verstoßes gegen das Folterverbot verurteilt. Die Verurteilungen der Türkei betreffen in der Regel Fälle, deren Sachverhalte mehrere Jahre zurückliegen, so dass aus den Verurteilungen nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nur bedingt Schlüsse auf die aktuelle Praxis der Verwaltung und Justiz gezogen werden können.Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch; auch 2006 aus 2007, wurde die Türkei wieder in einer Reihe von Verfahren wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Leben und wegen Verstoßes gegen das Folterverbot verurteilt. Die Verurteilungen der Türkei betreffen in der Regel Fälle, deren Sachverhalte mehrere Jahre zurückliegen, so dass aus den Verurteilungen nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nur bedingt Schlüsse auf die aktuelle Praxis der Verwaltung und Justiz gezogen werden können.
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Es wird von den Menschenrechtsorganisationen mitgeteilt, dass Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vorkommen. Ihre Zahl lag in den letzten Jahren nach Angaben der Menschenrechtsorganisationen im unteren einstelligen Bereich, wird aber neuerdings nicht mehr gesondert erfasst. Hinweise auf einen Anstieg gibt es auch nach inoffiziellen Angaben nicht. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig. Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, allerdings im "öffentlichen Raum" noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten. Kurdischkurse für Erwachsene an privaten Lehrinstituten sind seit 2004 zulässig, scheitern jedoch häufig an mangelnder Nachfrage/Fehlen finanzieller Mittel. Seit 2002 sind Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch unter dem Vorbehalt, dass sie nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verfassung stehen und nicht gegen "die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation" gerichtet sein dürfen, erlaubt.
Aleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie, entsprechend der kemalistischen Staatsdoktrin der einheitlichen türkischen Nation, offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.
Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Angesichts einer Beruhigung der Lage in Teilen des türkischen Südostens in den vergangenen Jahren und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nahm zuletzt jedoch auch die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu. Das Wirtschaftswachstum betrug für das Jahr 2006 6% (im Jahr 2005 lag es bei 7,6%). Kumuliert hat der permanente Aufschwung der türkischen Wirtschaft seit der Wirtschaftskrise vor sechs Jahren ein Wachstum von 50% eingebracht. Die Inflation ist im Jahr 2006 auf 9,65% gestiegen, nachdem sie 2005 mit ca. 7,7% (Verbraucherpreise) den niedrigsten Wert seit über 30 Jahren erreicht hatte.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt das Auswärtige Amt aus.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner behaupteten ehemaligen Zugehörigkeit zur HADEP-Partei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt letztendlich nicht widerlegten Angaben und der Vorlage seiner nationalen Personaldokumente, welche vom BAA als echt und unverfälscht erachtet wurden.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt letztendlich nicht widerlegten Angaben und der Vorlage seiner nationalen Personaldokumente, welche vom BAA als echt und unverfälscht erachtet wurden.
II.1.3. Zu den im gegenständlichen Verfahren zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den im gegenständlichen Verfahren zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiiert -etwa durch die Benennung von aktuellen Quellen, welche sich auf gleichen fachlichem Niveau wie die vom erkennenden Gericht herangezogenen bewegen und Gegenteiliges aussagen oder durch die Aufdeckung von Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten im zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellenmaterial- entgegen.
Auch die in der Berufung zitierten Berichte aus den Jahren 2001 und 2002 sind -für sich alleine- von vornherein nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten wesentlich aktuelleren Feststellungen zur Türkei in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHAuch die in der Berufung zitierten Berichte aus den Jahren 2001 und 2002 sind -für sich alleine- von vornherein nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten wesentlich aktuelleren Feststellungen zur Türkei in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH
v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Wenn sich hier die Menschenrechtslage in verschiedenen Staaten kritisch beobachtenden NGOs einer eher drastischen Wortwahl bedienen ist hier auf deren Organisationszweck zu verweisen, welcher gerade darin liegt, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzuzeigen und falls laut dem Dafürhalten der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich:Wenn sich hier die Menschenrechtslage in verschiedenen Staaten kritisch beobachtenden NGOs einer eher drastischen Wortwahl bedienen ist hier auf deren Organisationszweck zu verweisen, welcher gerade darin liegt, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzuzeigen und falls laut dem Dafürhalten der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich:
"Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage in der Türkei unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.
Auch kann aus dem genannten Berichtsmaterial -reduziert auf den objektiven Aussagekern- nicht abgeleitet werden, dass alevitische Kurden bzw. einfache ehemalige Mitglieder der HADEP einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Dass sich die Verfasser der Quellen, deren Intention in einer kritischen Betrachtung der Menschenrechtslage in der Türkei liegt einer drastischeren Wortwahl wie Quellen, welche diese Intention nicht verfolgen bedienten bzw. aus dem objektiv vorliegenden Faktenmaterial andere Schlussfolgerungen ziehen mag in der Natur der Sache liegen, ändert aber nicht an den hier getroffenen Feststellungen.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Lichte der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Lichte der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Ebenso ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Ebenso ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass aufgrund der Angaben des BW im erstinstanzlichen Verfahren von der Unglaubwürdigkeit des BF auszugehen ist und somit dessen Angaben nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht ausreichend substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht ausreichend substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
Der BF stellte vor seiner versuchten illegalen Ausreise aus Deutschland einen Asylantrag unter falschem Namen. Dazu befragt führte er bei seiner Einvernahme aus, er habe Angst gehabt, weil man ihn in Deutschland schon ausgewiesen hatte. Dieser Erklärungsversuch ist nicht plausibel, denn der BF gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BW keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen bzw. unrichtige Angaben zu tätigen, weshalb die Asylantragstellung unter falschem Namen die Unglaubwürdigkeit des BF noch untermauert.
II.1.6. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 28.11.2008 gestellten Beweisantrag, einen bekannten Sachverständigen für die Türkei und das Kurdentum beurteilen zu lassen, ob das Vorbringen des BF sich mit den politischen, behördlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeiten der Türkei in Einklang bringen lasse, wird festgehalten, dass hier in Bezug auf die Lage in der Türkei -zweifelsfrei ein Land mit hoher Berichtsdichte- kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Aufgrund der Vielzahl der in Bezug auf die Türkei vorliegender Berichte, welche sich teils auf gutachterlichem Niveau befinden bzw. von Spezialbehörden stammen ist davon auszugehen, dass der zur Disposition stehende Sachverhalt ausreichend geklärt ist und kein weiteres Sachverständigengutachtens erforderlich ist (VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 28.11.2008 gestellten Beweisantrag, einen bekannten Sachverständigen für die Türkei und das Kurdentum beurteilen zu lassen, ob das Vorbringen des BF sich mit den politischen, behördlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeiten der Türkei in Einklang bringen lasse, wird festgehalten, dass hier in Bezug auf die Lage in der Türkei -zweifelsfrei ein Land mit hoher Berichtsdichte- kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Aufgrund der Vielzahl der in Bezug auf die Türkei vorliegender Berichte, welche sich teils auf gutachterlichem Niveau befinden bzw. von Spezialbehörden stammen ist davon auszugehen, dass der zur Disposition stehende Sachverhalt ausreichend geklärt ist und kein weiteres Sachverständigengutachtens erforderlich ist (VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.
Auch ist der Asylgerichtshof dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch ist der Asylgerichtshof dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.
II.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Verfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt unter der Einschränkung der Nichtgewährung des Parteiengehörs ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Verfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt unter der Einschränkung der Nichtgewährung des Parteiengehörs ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, der BF müsse im Falle der Rückkehr damit rechnen, in gegen Art. 3 EMRK verstoßende Weise erniedrigt und misshandelt zu werden und ihm würde die Festnahme, Folter und eine langjährige Haftstrafe drohen, wird festgestellt, dass diese Angaben insbesondere vor dem Hintergrund der als unglaubwürdig qualifizierten Angaben des BF keine Deckung in den dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen finden und auch in keiner Weise ein individueller Bezug zum BF hergestellt wird, warum bzw. inwiefern gerade er von solchen Maßnahmen betroffen sein soll. Da diese Angaben somit nur unsubstantiiert in den Raum gestellt werden, können diese dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden.römisch zwei.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, der BF müsse im Falle der Rückkehr damit rechnen, in gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Weise erniedrigt und misshandelt zu werden und ihm würde die Festnahme, Folter und eine langjährige Haftstrafe drohen, wird festgestellt, dass diese Angaben insbesondere vor dem Hintergrund der als unglaubwürdig qualifizierten Angaben des BF keine Deckung in den dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen finden und auch in keiner Weise ein individueller Bezug zum BF hergestellt wird, warum bzw. inwiefern gerade er von solchen Maßnahmen betroffen sein soll. Da diese Angaben somit nur unsubstantiiert in den Raum gestellt werden, können diese dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden.
Zu den Beschwerdeangaben, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat politisch aktiv gewesen und sei es ihm deshalb nicht möglich gewesen, die türkischen Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen, wird festgestellt, dass die Behauptung, der BF sei in seiner Heimat politisch tätig gewesen hier erstmals angesprochen wurde. Bei der Einvernahme des BF am 19.05.2003 wurde dieser vom Organwalter des BAA ganz konkret gefragt, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, worauf der BF angab: "Nein, ich bin nur Mitglied der HADEP" (AS 101). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar und steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang, dass der BF bei seiner Einvernahme zum Asylverfahren eine etwaige politische Tätigkeit nicht angeführt hätte, wäre dieser tatsächlich in seinem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen, da dies unter Umständen asylrelevant gewesen wäre und der BF bei seiner Einvernahme auch aufgefordert wurde, alle Fluchtgründe darzulegen. Weiters verneinte er eine politische Tätigkeit sogar auf ganz konkrete Nachfrage und wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Angabe in der Beschwerde um eine Steigerung des Vorbringens handelt. Auch der VwGH erkannte schon zum wiederholten Male, dass über das im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorbringen hinausgehende Ausführungen als nicht glaubwürdig anzusehen seien und eine derartige Würdigung eines sich im Lauf des Instanzenzuges steigernden Vorbringens von Asylwerbern nicht unschlüssig ist (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 8. April 1987, Zl 85/01/0299, vom 7. Dezember 1988, Zlen 88/01/0276, 0284, und viele andere).Zu den Beschwerdeangaben, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat politisch aktiv gewesen und sei es ihm deshalb nicht möglich gewesen, die türkischen Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen, wird festgestellt, dass die Behauptung, der BF sei in seiner Heimat politisch tätig gewesen hier erstmals angesprochen wurde. Bei der Einvernahme des BF am 19.05.2003 wurde dieser vom Organwalter des BAA ganz konkret gefragt, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, worauf der BF angab: "Nein, ich bin nur Mitglied der HADEP" (AS 101). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar und steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang, dass der BF bei seiner Einvernahme zum Asylverfahren eine etwaige politische Tätigkeit nicht angeführt hätte, wäre dieser tatsächlich in seinem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen, da dies unter Umständen asylrelevant gewesen wäre und der BF bei seiner Einvernahme auch aufgefordert wurde, alle Fluchtgründe darzulegen. Weiters verneinte er eine politische Tätigkeit sogar auf ganz konkrete Nachfrage und wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Angabe in der Beschwerde um eine Steigerung des Vorbringens handelt. Auch der VwGH erkannte schon zum wiederholten Male, dass über das im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorbringen hinausgehende Ausführungen als nicht glaubwürdig anzusehen seien und eine derartige Würdigung eines sich im Lauf des Instanzenzuges steigernden Vorbringens von Asylwerbern nicht unschlüssig ist vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 8. April 1987, Zl 85/01/0299, vom 7. Dezember 1988, Zlen 88/01/0276, 0284, und viele andere).
Zu den Beschwerdeangaben, das BAA habe es unterlassen festzustellen, ob es von einer Mitgliedschaft des BF bei der HADEP ausgehe oder nicht, wird festgestellt, dass das BAA bei seiner Beweiswürdigung nach Auffassung des AsylGH berechtigte Zweifel an einer HADEP-Mitgliedschaft des BF darlegte, da der BF den laut Länderfeststellungen dokumentierten Parteibeitritt nicht entsprechend der tatsächlichen Vorgangsweise schilderte. Jedoch ging das BAA in weiterer Folge, offenbar im Zweifel zugunsten des BF, davon aus, dass die vom BF angeführte Verfolgung aufgrund seiner implizit angenommenen Parteizugehörigkeit nicht den Tatsachen entspricht, da es unverständlich ist, dass ein Parteimitglied in exponierter Stellung einflussreich in Handlungen der Polizei eingreifen kann und keiner Gefahr ausgesetzt ist, andererseits aber bereits eine einfache Mitgliedschaft bei der HADEP zu einer Verfolgung geführt haben soll (AS 167-169). Das BAA legte somit die Behauptung der einfachen Mitgliedschaft des BF bei der HADEP seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Beschwerdeangabe, das Argument für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verhaftung am 22.03.2002, dass der BF nämlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sein kann, weil ein hohes Parteimitglied sich für diesen habe einsetzen können, ohne dass dieses Probleme bekommen habe, sei keinesfalls zwingend, da es oft kleine Parteimitglieder seien, welche durch ihre politischen Aktivitäten und großzügigen Parteispenden und Gewerbetätigkeiten einer wesentlich größeren Verfolgung ausgesetzt seien, als hohe Parteimitglieder, wird festgestellt, dass diese Behauptung einfach in den Raum gestellt wird, ohne einen konkreten Bezug zum BF herzustellen. Wie bereits oben ausgeführt wurde die Behauptung, der BF sei in seinem Heimatland politisch tätig gewesen während des gesamten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nie behauptet, sondern erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Weiters wird in den Beschwerdeangaben nicht einmal ansatzweise vorgebracht, inwieweit sich die Behauptung, dass es oft kleine Parteimitglieder seien, welche durch ihre politischen Aktivitäten und großzügigen Parteispenden und Gewerbetätigkeiten einer wesentlich größeren Verfolgung ausgesetzt seien, konkret auf den BF beziehen soll. Der BF war einfacher Gewerbetreibender, es war nie die Rede von großzügigen Parteispenden, der BF zahlte angeblich lediglich einen Betrag für seine Anmeldung und wurde in diesem Zusammenhang nie von politischen Aktivitäten gesprochen, weshalb dieser Beschwerdeangabe nicht gefolgt werden kann. Weiters sei festgestellt, dass die Argumentation des BAA, es sei unglaubwürdig, dass der BF angeblich wegen seiner einfachen Mitgliedschaft verfolgt worden sei, obwohl der Parteileiter der Kreisstadt für den BF angeblich sogar bei der Polizei vorgesprochen habe und somit trotz seiner exponierten Stellung einflussreich in Handlungen der Polizei habe eingreifen können, ohne selber durch sein öffentliches Auftreten einer Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein, plausibel ist und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang steht, weshalb das erkennende Gericht der Argumentation des BAA folgt.
Zur Beschwerdeangabe, das BAA hätte die Glaubwürdigkeit nicht versagen dürfen, da die Vorgangsweisen der Geschäftsleute und der Polizei in einem Zusammenhang stehen würden und letztlich dazu geführt hätten, dass der BF sein Heimatland habe verlassen müssen, wird festgestellt, dass der BF bei seiner Einvernahme keinesfalls vorbrachte, die Vorgehensweisen der Polizei und der Geschäftsleute würden in einem Zusammenhang stehen. Dieser brachte Probleme mit der Polizei ins Treffen und führte weiters aus, der andere Grund für die Flucht sei, dass die Geschäftsleute in der Nachbarschaft alle Sunniten gewesen seien, am Freitag ihre Geschäfte geschlossen hätten und zum Freitagsgebet in die Moschee gegangen seien. Er als Alevite sei nicht in die Moschee gegangen, deswegen sei er diskriminiert worden. Somit entsprechen die Behauptungen in der Beschwerde nicht den Angaben des BF bei seiner Einvernahme und kann auch vor dem Hintergrund der Würdigung des Vorbringens des BF als unglaubwürdig nicht erkannt werden, was aus dieser Behauptung für den BF könne gewonnen werden.
Zur Beschwerdeangabe, es sei nicht nachvollziehbar, von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens abzusehen, da eine Verfolgung in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des BF stehe, da gerade Anhaltungen und Festnahmen und die Schilderung dieser Vorgänge ein wesentliches Kriterium der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen würden, wird festgestellt, dass nach ständiger Judikatur des VwGH Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich sind, sondern wohlbegründete Frucht vor Verfolgung vielmehr bis zur Ausreise andauern muss (VwGH 21.4.1993, 92/01/0966). Weiters wird festgestellt, dass trotz der Richtigkeit des Ausgehens seitens des BAA von einem nicht mehr ausreisekausalen Sachverhaltes, das BAA alternativ auch diesen Sachverhalt hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit in die Würdigung mit ein bezog, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zur einfachen Parteizugehörigkeit im Verhältnis zur exponierten Stellung des Parteileiters der Kreisstadt ergibt. Deshalb kann der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden.
Zur Beschwerdeangabe, das BAA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass innerhalb eines Jahres zweimal der Grabstein des Vaters zerstört worden sei, dies aber von großer Asylrelevanz sei, wird festgestellt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme diese Tatsache lediglich im Zusammenhang damit vorbrachte, dass er Alevite sei, auch nicht von der Zerstörung des Grabsteines des Vaters sondern generell von zerstörten Grabsteinen sprach und sonst keinen Zusammenhang mit einer etwaigen Verfolgung bezüglich der Zerstörung des Grabsteines darlegte, weshalb dieses Vorbringen für sich alleine nicht die Intensität einer Verfolgung erreicht und somit nur in Gesamtschau einer Mehrzahl von Umständen die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehrerer Gründe in der GFK begründen könnte. Dazu wird jedoch angemerkt, dass das Vorbringen des BF als absolut unglaubwürdig gewertet wurde, wodurch selbst bei Zugrundelegung der Zerstörung des Grabsteines in diesem Verfahren keine Asylrelevanz im Sinne der GFK erblickt werden kann, da es im konkreten Fall an der von der GFK geforderten Intensität der Verfolgung fehlt. Betreffend die Angehörigkeit zum alevitischen Glauben wird auf die Feststellungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Zur Beschwerdeangabe, es sei der Vorhalt des BAA realitätsfremd, dass sich der BF nach Schließung seines Geschäftes noch ca. 1 Monat in XXXX problemlos aufhalten habe können, da sich dieser ja nach Schließung seines Geschäftes im Verborgenen gehalten habe und die Ausreise daher sehr wohl dringend notwendig gewesen sei, wird festgestellt, dass der BF bei seiner Einvernahme ausführte, er habe sich nach der Schließung seines Geschäftes noch 15 - 29 Tage lang in XXXX aufgehalten. Auf konkrete Nachfrage, ob er während dieser Zeit Probleme hatte, gab dieser an, er habe keine Probleme mehr gehabt, nachdem man gesehen habe, dass er sein Geschäft geschlossen hätte. In keiner Weise brachte der BF bei seiner Einvernahme vor, dass er sich nach der Schließung seines Geschäftes habe verstecken müssen und ist somit aufgrund der eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme, die Schlussfolgerung des BAA, dass die seitens des BF als dringend notwendig dargestellte Ausreise, weshalb er nicht gemeinsam mit seiner Familie habe ausreisen können, absolut unglaubwürdig ist, nicht zu beanstanden.Zur Beschwerdeangabe, es sei der Vorhalt des BAA realitätsfremd, dass sich der BF nach Schließung seines Geschäftes noch ca. 1 Monat in römisch 40 problemlos aufhalten habe können, da sich dieser ja nach Schließung seines Geschäftes im Verborgenen gehalten habe und die Ausreise daher sehr wohl dringend notwendig gewesen sei, wird festgestellt, dass der BF bei seiner Einvernahme ausführte, er habe sich nach der Schließung seines Geschäftes noch 15 - 29 Tage lang in römisch 40 aufgehalten. Auf konkrete Nachfrage, ob er während dieser Zeit Probleme hatte, gab dieser an, er habe keine Probleme mehr gehabt, nachdem man gesehen habe, dass er sein Geschäft geschlossen hätte. In keiner Weise brachte der BF bei seiner Einvernahme vor, dass er sich nach der Schließung seines Geschäftes habe verstecken müssen und ist somit aufgrund der eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme, die Schlussfolgerung des BAA, dass die seitens des BF als dringend notwendig dargestellte Ausreise, weshalb er nicht gemeinsam mit seiner Familie habe ausreisen können, absolut unglaubwürdig ist, nicht zu beanstanden.
Zur rechtzeitig eingebrachten Stellungnahme des BF vom 02.06.2003 wird ausgeführt, dass diese, wie bereits das BAA richtigerweise feststellte, zu keiner anderen Beurteilung des Vorbringens führt, da darin lediglich das in der Einvernahme Vorgebrachte, teilweise mit anderen Worten, wiedergegeben wurde.
Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem BF die allgemeine Lage in dessen Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele:Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem BF die allgemeine Lage in dessen Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele:
VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44
(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.5. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilferömisch zwei.2.5. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe
II.2.5.1. Gem. Art. 18 B-VG darf die gesamten staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetzte ausgeübt werden.römisch zwei.2.5.1. Gem. Artikel 18, B-VG darf die gesamten staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetzte ausgeübt werden.
II.2.5.2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Aus § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem AsylGH. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich.römisch zwei.2.5.2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Aus Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem AsylGH. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich.
II.2.5.3. Der entsprechende Antrag war daher gem. § 23 AsylGHG iVm Art. 18 B-VG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.römisch zwei.2.5.3. Der entsprechende Antrag war daher gem. Paragraph 23, AsylGHG in Verbindung mit Artikel 18, B-VG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
II.2.6. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt vorbehaltlich der Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.6. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt vorbehaltlich der Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.7. Abweidung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2.7. Abweidung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund im genannten Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund im genannten Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Kurden sowie seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Religionsgemeinschaft ist auszuführen, dass allein aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit bzw. aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland des Asylwerbers das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht abgeleitet werden kann, anders aber wenn sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise ergeben, die auf eine Gruppenverfolgung schließen lassen (VwGH 20.5.1994, 94/01/0128 mwN.). Im gegenständlichen Fall hat der BF jedoch keine begründete Furcht vor einer konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionsgemeinschaft glaubhaft gemacht und auch keine deutlichen Hinweise, welche auf eine Gruppenverfolgung schließen lassen, dargelegt. Auch aus den behördlich herangezogenen Feststellungen lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation der innerstaatlichen Fluchtalternative seitens des BAA wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall darauf nicht eingegangen werden musste, da im gegenständlichen Fall die Feststellung, dass für den Fall der Wahrunterstellung der Angaben des BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, diese Feststellung zwar grundsätzlich zutreffend weil nachvollziehbar und plausibel begründet, jedoch aufgrund der Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF nicht entscheidungsrelevant ist.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung festgestellt:
Im Ergebnis ist ebenfalls der hilfsweisen Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative beizupflichten:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslos Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtline); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Artikel 8, der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtline); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann vergleiche z. B. VwGH 5.6.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0394, 24 Punkt 10 Punkt 1996, 95 /, 20 /, 0560, 19 Punkt 6 Punkt 1997, 95 /, 20 /, 0782,, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Beim BF handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen Mann, welcher aus einem Staat stammt, in dem Reise- und Niederlassungsfreiheit herrscht, er die Hauptsprachen seines Herkunftsstaates beherrscht und bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte, dass er in der Lage ist, auch außerhalb seines bisherigen Lebensbereiches in fremder Umgebung sein Leben zu meistern. Es spricht daher nichts dagegen, dass der BF in der Türkei ebenso dazu in der Lage wäre, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF in einer Stadt in der Westtürkei, etwa in Istanbul niederlassen könnte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wird zwar noch angewandt, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF ein Delikt verwirklichte, welches im Herkunftsstaat mit der Todesstrafe geahndet wird) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wird zwar noch angewandt, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF ein Delikt verwirklichte, welches im Herkunftsstaat mit der Todesstrafe geahndet wird) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen und war es dem BF auch vor seiner Ausreise möglich, für seinen Unterhalt zu sorgen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekterömisch zwei.2.7. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekte
Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.
Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004,, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).
Ebenso können weitere humanitäre Aspekte, etwa im Sinne des 7. Hauptstückes des NAG, BGBl I 2005/100 können im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.Ebenso können weitere humanitäre Aspekte, etwa im Sinne des 7. Hauptstückes des NAG, BGBl römisch eins 2005/100 können im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.
II.2.8 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in der Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in entsprechender Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.8 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in der Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in entsprechender Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
II.2.9 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch zwei.2.9 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die DurchführungNach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den
seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, Religion, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
28.08.2009