Norm
AsylG 1997 §7Spruch
253.420-0/2008-23E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde der Y.M., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, FZ. 04 16.204-EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 129/2004 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 129/2004 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird Y.M. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wird Y.M. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, reiste am 02.05.2004 unter Verwendung ihres Reisepasses inklusive Visum, ausgestellt von der ÖB Ankara mit der Gültigkeitsdauer 00.00.2004 bis 00.00.2004 legal am Flughafen Wien Schwechat in Österreich ein.
Am 11.08.2004 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz) bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes.
2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.08.2004 gab die Beschwerdeführerin im wesentlichen zu ihren Ausreisegründen an, in der Türkei habe sich niemand um sie gekümmert, deshalb sei sie nach Österreich gekommen.
Da ihr Bruder G.A. wegen angeblicher PKK-Mitgliedschaft seit dem Jahr 1981 gesucht werde, seien auch sie (gemeint die Familie der Beschwerdeführerin) öfter auf den Gendarmerieposten mitgenommen und nach ihrem Bruder gefragt worden. Da sie keine Angaben zum Aufenthaltsort des Bruders machen habe können, seien sie beschimpft worden.
Da ihr Dorf bombardiert worden sei, habe ihre Familie nach E. ziehen müssen. Im Jahr 1997 seien sie jedoch wieder in das Dorf zurückgekehrt.
Ihr Bruder Y.U. sei von der Gendarmerie gefoltert und verletzt worden. Ihrem Bruder Y.R. sei es ebenso ergangen.
Als konkreten Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin an, insgesamt sechsmal auf den Gendarmerieposten gebracht und befragt worden zu sein (zuletzt im März 2004).
Am 31.08.2004 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einvernommen und ihr zur Absicht des Bundesasylamtes, ihren Asylantrag abzuweisen, und festzustellen, dass ihre Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Türkei zulässig sei sowie ihre Ausweisung zu veranlassen die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, seit ihrem 10. Lebensjahr auf die Polizeistation gebracht worden zu sein. Insgesamt sei sie 10mal dorthin gebracht worden; man habe sie geschlagen und an den Haaren gerissen.
In Österreich passe sie auf die Kinder ihres Bruders auf; dieser sei derzeit mit seiner Familie in der Türkei bzw. sei ihre Mutter krank.
Für den Fall ihrer Rückkehr gab die Beschwerdeführerin an, türkische Soldaten werden sie wegen ihres Bruders umbringen.
3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.08.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei, da sich diese auf abstrakte, allgemein gehaltene Darstellungen beschränke und trotz Nachfragen keine konkreten, detaillierten Angaben getroffen habe. Ferner habe sie ihr Vorbringen im Zuge der zweiten Einvernahme nach der Mitteilung zur beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes gesteigert. Die Angaben in den beiden Niederschriften seien konträr und sei die Beschwerdeführerin überdies legal unter Verwendung ihres Reisepasses und Visum ausgereist; die Erledigung der Ausreiseformalitäten habe ca. ein Jahr gedauert. Gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben spreche auch, dass ihr Bruder mit seiner Familie auf Urlaub in der Türkei sei und die Beschwerdeführerin ohne Probleme einen Reisepass erhielt und ebenso problemlos aus der Türkei ausreisen konnte.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Volksgruppe reiche nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus.
Auch können die Befragungen zum Verbleib ihres Bruders nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der GFK gewertet werden.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, die unglaubwürdig vorgebrachten Befürchtungen würden nicht das Ausmaß einer Erniedrigung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen. Auch reiche die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Volksgruppe nicht, um daraus auf eine Rückkehrgefährdung schließen zu können und lassen sich auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, die unglaubwürdig vorgebrachten Befürchtungen würden nicht das Ausmaß einer Erniedrigung im Sinne des Artikel 3, EMRK erreichen. Auch reiche die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Volksgruppe nicht, um daraus auf eine Rückkehrgefährdung schließen zu können und lassen sich auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen.
Zu Spruchpunkt III hielt die belangte Behörde fest, es liege zwar ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor, es sei jedoch offensichtlich, dass die Antragstellerin durch die Asylantragstellung den Aufenthalt und die Einreise von Fremden regelnden Bestimmungen umgehen und dadurch den Aufenthalt in Österreich regeln wolle. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei hielt die belangte Behörde fest, es liege zwar ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor, es sei jedoch offensichtlich, dass die Antragstellerin durch die Asylantragstellung den Aufenthalt und die Einreise von Fremden regelnden Bestimmungen umgehen und dadurch den Aufenthalt in Österreich regeln wolle. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei.
Gegenständlicher Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 23.09.2004 rechtswirksam zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 28.09.2004 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) und führte darin aus, das in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Dokumentationsmaterial sei ihr nicht vorgehalten worden und habe sie sohin keine Möglichkeit gehabt, diesen Entscheidungsgrundlagen entgegenzutreten.
Das Bundesasylamt habe wenige Dokumente zur Entscheidungsfindung herangezogen und habe nicht weitreichend genug ermittelt und daher die Ermittlungspflicht verletzt. Die einbezogenen Informationen seien teilweise mehrere Jahre alt und nicht mehr aktuell.
Die Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend manuduziert worden und nicht angeleitet worden, weitere Beweismittel vorzulegen.
Man habe sie auch nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt werde und ihr nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Glaubwürdigkeit "herzustellen"
Man habe sie bei der ersten Einvernahme nicht genau befragt und habe sie ihre Angaben daher nicht präzisiert.
Man habe bei der Würdigung ihrer Angaben auch nicht ihren Bildungsgrad und ihren Intellekt berücksichtigt.
Die Behörde habe zur Verfolgung ihres Bruders nichts festgestellt, dieses aber in die Begründung der Unglaubwürdigkeit miteinbezogen.
Ferner habe sie darauf hingewiesen, dass das Schicksal einer alleinstehenden Frau in der türkischen und kurdischen Gesellschaft problematisch sei uns sei ein Überleben nur in einem familiären Zusammenhang möglich. Dazu habe die Behörde im Zuge der Refoulemententscheidung nichts festgestellt.
Die ins Treffen geführten Beschimpfungen würden eine schwere Kränkung und Herabsetzung ihrer Person darstellen, was seitens der belangten Behörde ebenso wenig gewürdigt worden sei. Die Ehre könne Schutzgut des Art. 3 EMRK sein.Die ins Treffen geführten Beschimpfungen würden eine schwere Kränkung und Herabsetzung ihrer Person darstellen, was seitens der belangten Behörde ebenso wenig gewürdigt worden sei. Die Ehre könne Schutzgut des Artikel 3, EMRK sein.
Als Angehörige der sozialen Gruppe der unversorgten, unverheirateten, im ländlichen Kontext nach den alten Sitten lebender Frau sei es ihr nicht möglich, ohne dem Schutz der Familie einer ihrer Brüder zu überleben.
Da aufgrund der Reflexverfolgung der in der Türkei lebenden Familienmitglieder eine Unterkunft ihrerseits dort nicht möglich gewesen sei, habe sie zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern fliehen müssen.
5. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.
6. Da zum nunmehrigem Entscheidungszeitpunkt das im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Länderdokumentationsmaterial nicht mehr den Anforderungen der Aktualität entspricht (zur Thematik Aktualität: VwGH, 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 VwGH,11.11.1998, 98/01/0284, bzw. auch VwGH, 07.062000, 99/01/0210) wurden seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Länderfeststellungen der Beschwerdeführerin zugesandt, mit der Aufforderung dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.6. Da zum nunmehrigem Entscheidungszeitpunkt das im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Länderdokumentationsmaterial nicht mehr den Anforderungen der Aktualität entspricht (zur Thematik Aktualität: VwGH, 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 VwGH,11.11.1998, 98/01/0284, bzw. auch VwGH, 07.062000, 99/01/0210) wurden seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Länderfeststellungen der Beschwerdeführerin zugesandt, mit der Aufforderung dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
7. Im Zuge der Stellungnahme führte der rechtsfreundliche Vertreter im Schriftsatz vom 04.02.2009 aus, die Beschwerdeführerin arbeite für XY und habe dort Funktionen im kulturellen Bereich inne.
Die Beschwerdeführerin nehme auch regelmäßig an regimekritischen Demonstrationen teil und wurden dazu Lichtbilder, die die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einer solchen Demonstration zeigen, vorgelegt.
8. Am 10.03.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit gegeben wurde, zu ihren Ausreisegründen, zu ihren exilpolitischen Aktivitäten sowie zu den aktuellen länderkundlichen Feststellungen ausführlich Stellung zu nehmen.
Das Bundesasylamt blieb gegenständlicher Verhandlung entschuldigt fern, beantragte jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 angewendet hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag nach dem 30.04.2004, nämlich am 11.08.2004 gestellt, weshalb mit Ausnahme der im § 75 AsylG 2005 sowie der in § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 genannten Übergangsbestimmungen - das AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 zur Anwendung kommt.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag nach dem 30.04.2004, nämlich am 11.08.2004 gestellt, weshalb mit Ausnahme der im Paragraph 75, AsylG 2005 sowie der in Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, genannten Übergangsbestimmungen - das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zur Anwendung kommt.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
2. Zuständigkeit des erkennenden Senates
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
3. Feststellungen
3.1. Anhand der nachfolgenden Quellen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei folgende Feststellungen getroffen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008 und 11.01.2007.
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007 u. September 2008
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008
Bericht des Schweizer Bundesamtes für Migration, BFM, 10.09.2008 unter Nennung weiterer Quellen)
Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahrens getroffen und wortwörtlich übersetzt:
Überblick
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.
Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.
Politische Opposition
Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zurzeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die z.B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.
Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.
Aleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.
Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Exilpolitische Aktivitäten
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischen Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.
Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes militärkritisches Interview einer türkischen Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung auf Grundlage von Art. 301 StGB.Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes militärkritisches Interview einer türkischen Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung auf Grundlage von Artikel 301, StGB.
Die türkischen Sicherheitskräfte überwachen die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger.
Die Annahme einer lückenlosen Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten ist jedoch nicht realistisch und nicht Ziel der türkischen Sicherheitskräfte.
Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu identifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall ermöglicht.
Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg.
Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich.
Gleiches gilt, soweit Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden.
Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder deren Umsetzung mit Worten oder Taten vom Ausland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine im Ausland lebenden Landsleute ui nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt.
Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischen Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren.
Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung.
Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt.
Einer gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind die einfachen Mitglieder der in Deutschland aktiven Organisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen beteiligen.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.
Frauen
Artikel 10 der Verfassung enthält eine Bestimmung, wonach Männer und Frauen gleiche Rechte haben. Der Staat ist nach der Verfassung verpflichtet, diese Gleichheit in der Praxis umzusetzen. Die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter den letzten gesetzlichen Entwicklungen her. In den besser gebildeten und wohlhabenderen Schichten in Ankara, Istanbul und Izmir spielen Frauen eine gleichberechtigte oder nahezu gleichberechtigte Rolle. In den ländlichen Gebieten vor allem der Zentral- und Osttürkei ist dies nicht der Fall. Dort ist die Gesellschaft oft immer noch traditionell konservativ und streng patriarchalisch strukturiert.
Frauen werden oft Opfer familiärer Gewalt. Religiöse Ehen (auch Mehrehen, so genannte Imam-Ehen) sind, obwohl verboten, noch weit verbreitet. Die Analphabetenrate von Frauen ist immer noch weit höher als bei Männern. Die Rolle der Frau wird nach wie vor traditionell gesehen: als Hausfrau und Mutter, deren Ehre gleichbedeutend mit der Familienehre ist.
Türkische Frauen treffen auf dem Arbeitsmarkt, bei der Entlohnung, in Bildungsfragen und in der Politik auf deutlich schlechtere Bedingungen als Männer. Knapp 10% der 550 Parlamentsabgeordneten sind Frauen. Nur 24,7 % aller Beschäftigten insgesamt sind Frauen, mit seit Jahren fallender Tendenz.
Das neue Strafgesetzbuch berücksichtigt verstärkt den Schutz von Frauen und regelt Straftaten wie "Ehrenmorde" und Vergewaltigung (auch in der Ehe). Für strafmündige Täter ist keine Privilegierung für solche Morde mehr enthalten; es enthält im Gegenteil die Möglichkeit zur Strafverschärfung. Presseberichten zufolge wurden im November 2006 fünf junge Frauen aus der Umgebung von Van auf Beschluss der Staatsanwaltschaft unter staatlichen Schutz gestellt, um Ehrenmorden durch ihre Angehörigen vorzubeugen. Die Frauen sollen sich Zwangsheiraten widersetzt und voreheliche sexuelle Kontakte gehabt haben. Insgesamt ist zu beobachten, dass sich türkische Behörden und NROen in letzter Zeit des Problems vermehrt annehmen.
Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern werden mit dem neuen Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten.
In der Türkei existieren derzeit 44 Frauenhäuser. Der Staat fördert die Schulung sowie die Ausbildung von Polizeibeamten (ca. 40.000 Polizeibeamte) zum Umgang mit Frauen, die Schutz vor häuslicher Gewalt suchen. Ein wesentliches Ziel ist die Eindämmung von häuslicher Gewalt in der Türkei. Hauptzielsetzung des Projekts ist es, Polizeibeamte für Anzeichen von häuslicher Gewalt zu sensibilisieren und sie in die Lage zu versetzen, betroffenen Frauen Schutzmaßnahmen vor gewalttätigen Partnern anzubieten. Ein Team von Psychologen steht zu jeder Zeit zur Verfügung.
Verein XY
Gegen den genannten Verein XY wurde weder ein amtswegiges Auflösungsverfahren eingeleitet .Weder wurde in der Vergangenheit noch aktuell seitens des Vereines eine Auskunftssperre über den Verein (z.B. wegen außergewöhnlicher Gefährdung) beantragt noch wurde gegen den Verein ein Strafverfahren gemäß § 31 VereinsG eingeleitet.Gegen den genannten Verein XY wurde weder ein amtswegiges Auflösungsverfahren eingeleitet .Weder wurde in der Vergangenheit noch aktuell seitens des Vereines eine Auskunftssperre über den Verein (z.B. wegen außergewöhnlicher Gefährdung) beantragt noch wurde gegen den Verein ein Strafverfahren gemäß Paragraph 31, VereinsG eingeleitet.
Aus den Vereinsstatuten ergibt sich, dass der Vereinszweck darauf gerichtet ist, religiösen, kulturellen und sozialen Zwecken zu dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke (§ 2 Vereinsstatuten) und ist auf Bewahrung des alevitischen Glaubens, der alevitischen Kultur und der alevitischen Werte gerichtet.Aus den Vereinsstatuten ergibt sich, dass der Vereinszweck darauf gerichtet ist, religiösen, kulturellen und sozialen Zwecken zu dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke (Paragraph 2, Vereinsstatuten) und ist auf Bewahrung des alevitischen Glaubens, der alevitischen Kultur und der alevitischen Werte gerichtet.
Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen Vorträge, Versammlungen, Kulturabende, Publikationen wie Informationsblätter und die Einrichtung einer Bibliothek (§ 3 Vereinsstatuten)Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen Vorträge, Versammlungen, Kulturabende, Publikationen wie Informationsblätter und die Einrichtung einer Bibliothek (Paragraph 3, Vereinsstatuten)
3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und deren Ausreisegründen werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe und reiste mittels eines Visums und unter Verwendung ihres Reisepasses legal in Österreich ein.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumente (Reisepass, Personalausweis) fest.
Drei Monate nach ihrer Einreise stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Ein Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführerin lebt in der Türkei (Mutter, Bruder, Schwestern) und hat diese bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren in der Türkei lebenden Angehörigen in telefonischem Kontakt.
Ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben in Österreich und sind österreichische Staatsbürger. Die Asylverfahren dieser Geschwister wurden durch Zurückziehung der Asylanträge beendet.
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise bei ihrem Bruder Y.H. und dessen Familie und kommt dieser auch für ihren Lebensunterhalt auf.
Eine besondere Stellung der Beschwerdeführerin in dieser Familie respektive ein besonderes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist in Wien im kulturellen Bereich tätig.
Diese hat ferner an Demonstrationen der Kurden in Österreich teilgenommen und besucht den Verein XZ.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich kaum integriert, spricht nicht deutsch und sind ihre sozialen Kontakte ausschließlich auf türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit beschränkt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland festgestellt werden.
4. Beweiswürdigung
4.1. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren. Die Objektivität der genannten Quellen wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zum Verein XY resultieren aus einer Anfragebeantwortung der BPD Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten vom 23.02.2009 sowie aus einer Einsichtnahme in die Vereinsstatuten.
4.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich resultieren aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Personalausweis, Reisepass).
4.3. Die negativen Feststellungen zu den geltendgemachten Asylgründen der Beschwerdeführers bzw. zu deren Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergeben sich aus den unglaubwürdigen Angaben im Asylverfahren in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei.
4.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert und diesen in weiterer Folge keine Asylrelevanz beimisst und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei für zulässig erachtet.
4.5. Bestätigung findet diese Ansicht der Erstinstanz in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Beschwerdeführerin wurde eingangs der mündlichen Verhandlung aufgefordert, nochmals von sich aus ihre Ausreisegründe zu schildern.
Die Beschwerdeführerin konnte die im erstinstanzlichen Verfahren in Zweifel stehende Glaubwürdigkeit ihrer Angaben durch die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, ihr Vorbringen nochmals darzulegen, nicht ausräumen.
So erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ca. 20 - 25 mal zum Aufenthalt ihres Bruders, der seit 1981 gesucht werde, befragt worden zu sein.
Vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin hingegen ursprünglich an, sechsmal und in einer weiteren Einvernahme 10 mal befragt worden zu sein, was doch einen deutlichen Unterschied darstellt.
Vergleicht man nun diese Ausführungen der Beschwerdeführerin, so wird ersichtlich, dass diese die Anzahl der Befragungen im Zuge des Asylverfahrens konsequent erhöhte, und ist aufgrund dieser Steigerung des Vorbringens auf die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben zu schließen.
Anzumerken ist diesbezüglich ferner, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals erwähnte, im Zuge dieser Befragungen auch mit einem Eisenstock geschlagen worden zu sein. Man habe sie auch "gefoltert", womit sie die Beschimpfungen und Schläge meine.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde diese Art der Misshandlung (Schläge) nicht in der ersten Einvernahme behauptet, sondern erklärte die Beschwerdeführerin dort ursprünglich - dies sogar mehrmals- befragt und beschimpft worden zu sein, und gab erst in der zweiten Einvernahme nach Mitteilung der Absicht der Behörde, ihren Asylantrag als unbegründet abzuweisen, an, anlässlich der Befragungen auch geschlagen worden zu sein, weshalb diesbezüglich ebenso von einer Steigerung des Vorbringens und der Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben ausgegangen werden kann.
Zur Erklärung der Divergenzen gab die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung an, im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme große Angst gehabt zu haben, was jedoch in Anbetracht der Tatsache nicht nachzuvollziehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst oder spätestens in der schriftlichen Beschwerde (was sie zwar getan hat) darauf hinweisen hätte können und gleichzeitig ihre Behauptungen richtigstellen hätte können, um allfällige Ungereimtheiten von sich aus auszuräumen.
Dies ist jedoch unterblieben und gab die Beschwerdeführerin erst über Vorhalt der Widersprüche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. in der erstinstanzlichen Einvernahme über konkretes Nachfragen an, Angst gehabt zu haben.
Im Vergleich der Angaben in der ersten Instanz mit jenen im hg. Verfahren fällt weiters auf, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Aufnahme ihrer Daten, als auch in der Einvernahme als auch in der Beschwerdeschrift anführte, "Moslem" zu sein, was jedoch nicht der Angabe in der schriftlichen Stellungnahme, wonach sie Alevitin sei, entspricht.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass auch Aleviten Moslems sind, sich jedoch trotzdem in wesentlichen Punkten der Religionsausübung von diesen unterscheiden, was zur Folge hat, dass Aleviten von den Moslems in der Türkei nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt werden. Man kann daher davon ausgehen, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Aleviten sehr wohl auf eine Unterscheidung Wert legen und ist es nicht nachvollziehbar, warum dies die Beschwerdeführerin in ihren ursprünglichen Ausführungen und in der Beschwerdeschrift nicht getan hat.
Die Beschwerdeführerin wurde in der hg. mündlichen Verhandlung auch gefragt, ob sie telefonischen Kontakt zu Angehörigen in der Türkei habe, was diese bejahte.
Befragt zum Inhalt dieser Telefonate gab die Beschwerdeführerin vorerst an, man frage nur, wie es dem jeweils anderen gehe, das sei alles, denn das Telefon werde abgehört. Die Gendarmerie habe selber gesagt, dass die Telefonate ihrer Familie abgehört werden und habe die Familie dies auch vom Postamt erfahren.
Eine derartige behördliche Vorgangsweise ist nach hg. Ansicht jedoch keineswegs logisch nachvollziehbar, da das Abhören von Telefonaten naturgemäß im Geheimen bzw. verdeckt erfolgt, zumal andernfalls der Eintritt des gewünschten Erfolges nämlich die Erlangung von Informationen aus den Telefonaten von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob ihre Familienangehörigen weiter mitgenommen bzw. befragt werden, was die Beschwerdeführerin wiederum bejahte und erklärte, sie wisse davon, da ihre Mutter und ihr Bruder am Telefon davon berichten und ihr auch mitteilen würden, dass man nach der Beschwerdeführerin frage und ihren Aufenthaltsort erfahren möchte.
Diese Erklärung divergiert jedoch gravierend mit den ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach man am Telefon nicht viel sprechen würde, da dieses abgehört werde.
Es geht der erkennende Senat daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst über konkretes Nachfragen im Bewusstsein, dadurch ihren Angaben mehr Nachdruck zu verleihen, ihre Ausführungen änderte.
Die kurzfristige Änderung im Vorbringen ist jedoch nicht dazu geeignet, den Angaben der Beschwerdeführerin mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen, sondern lässt - im Gegenteil dazu - neuerliche Rückschlüsse auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu.
Zur Erklärung, warum gerade sie als jüngste der Geschwister in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten sollte und gefragt, was sie von den anderen Familienmitgliedern, welche nach wie vor in der Türkei leben, unterscheide, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ledig, ihre Schwestern seien verheiratet und werde daher auf diese nicht mehr so großer Druck ausgeübt.
Auch habe man sie früher zusammen mit ihrem Bruder zu den Befragungen mitgenommen.
Diese Erklärung steht jedoch im Widerspruch dazu, die Beschwerdeführerin kurz zuvor in der Verhandlung erklärte, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin von den Befragungen durch die türkischen Behörden betroffen gewesen sei.
Die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie aufgrund der angeblichen PKK-Mitgliedschaft ihres Bruders aslyrelevante Probleme habe, manifestiert sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einen Personalausweis und einen Reisepass beantragte und diese Dokumente ohne weitere Probleme ausgestellt wurden.
Ferner reiste die Beschwerdeführerin legal unter Vorweisung dieses Reisepasses aus der Türkei aus und stellte erst dreieinhalb Monate nach ihrer Einreise in Österreich einen Asylantrag ohne einen plausiblen Grund dafür angeben zu können, warum sie dies - im Hinblick auf die im Verfahren angegebenen Befürchtungen - nicht unverzüglich nach ihrer Einreise in Österreich tat (vgl. dazu auch die in der unten zitierten StatusRL enthaltenen Kriterien zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung).Ferner reiste die Beschwerdeführerin legal unter Vorweisung dieses Reisepasses aus der Türkei aus und stellte erst dreieinhalb Monate nach ihrer Einreise in Österreich einen Asylantrag ohne einen plausiblen Grund dafür angeben zu können, warum sie dies - im Hinblick auf die im Verfahren angegebenen Befürchtungen - nicht unverzüglich nach ihrer Einreise in Österreich tat vergleiche dazu auch die in der unten zitierten StatusRL enthaltenen Kriterien zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung).
Die Beschwerdeführerin hatte offensichtlich auch keine Bedenken, bei den Behörden einen Personalausweis und einen Reisepass zu beantragen und legal unter Vorweisung desselben auszureisen.
Dass dies problemlos geschehen konnte, indiziert ebenfalls, dass die türkischen Behörden keinerlei Interesse an der Person der Beschwerdeführerin hatten.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Familie in der Türkei keine Probleme von Asylrelevanz hatte, stellt die Tatsache dar, dass der in Österreich lebende Bruder der Beschwerdeführerin mehrmals während ihres Aufenthaltes in die Türkei auf Urlaub kam und auch im Jahr 2004 für mehrere Wochen auf Urlaub in die Türkei reiste und wieder nach Österreich zurückkehrte ohne diesbezüglich mit Problemen, welche aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin resultieren, konfrontiert zu sein.
Hätte es tatsächlich gravierende Probleme für die Familie der Beschwerdeführerin gegeben, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass sich deren Bruder freiwillig mehrmals in die Türkei auf Urlaub begibt und sich diesen Problemen aus freien Stücken aussetzt.
Dass er dies getan hat und mehrmals ohne Konsequenzen aus- und einreisen konnte, macht einmal mehr das mangelnde Interesse der türkischen Behörden an der Familie der Beschwerdeführerin evident.
Alleine die Tatsache, dass dieser Bruder offensichtlich keine Bedenken hatte, sich auf Urlaub in die Türkei zu begeben, lässt den Rückschluss zu, dass er keine Befürchtungen hatte, sich als Familienangehöriger seines Bruders, welcher wegen Mitgliedschaft zur PKK gesucht wird, wieder in seinen Heimatstaat zu begeben.
Ferner lebt ein großer Teil der Kernfamilie (Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2003, Mutter, ein Bruder und vier Schwestern)- welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin ebenso wie sie von den behördlichen Ermittlungen zum Aufenthalt ihres Bruders betroffen war - nach wie vor in der Türkei.
Die Erklärung, warum das Interesse an ihren Schwestern seit deren Verehelichungen nachgelassen habe, ist insofern nicht nachzuvollziehen, da nicht ersichtlich ist, warum dies für die Behörden, welche an der Aufenthaltsermittlung des Bruders der Beschwerdeführerin interessiert sind, ein Kriterium sein sollte, diese nicht mehr oder weniger zu befragen.
Überdies lebt der Bruder, welcher laut Angaben der Beschwerdeführerin von den Behörden im Zuge der Aufenthaltsermittlungen zur Person ihres Bruders gefoltert worden sei nach wie vor in der Türkei und geht einer Beschäftigung als Imker nach, was ebenfalls ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin darstellt.
Zum von der Beschwerdeführerin verwendeten Terminus "Folter" ist ferner anzumerken, dass diese auch angab, selbst gefoltert worden zu sein, über Nachfragen jedoch erklärte, sie meine damit Beschimpfungen und Schläge.
Die Beschwerdeführerin erklärte in der hg. mündlichen Verhandlung auch, über einen Mitgliedsausweis des XY zu verfügen, diesen jedoch zu Hause vergessen zu haben, weshalb der Beschwerdeführerin eine einwöchige Frist zur Vorlage dieses Ausweises eingeräumt wurde.
Ein solcher konnte jedoch nicht in Vorlage gebracht werden, sondern legte die Beschwerdeführerin nach dem Ersuchen um Fristerstreckung eine Kopie einer Bestätigung des XY vor, wonach sie seit 2006 Mitglied sei und es für die Mitglieder keinen Mitgliedsausweis gebe.
Auch führte die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder Y.R., welcher ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältig sei, sei verfolgt worden.
Über Vorhalt„ wonach sich aus der erstinstanzlichen Einvernahme des Bruders Y.R. der Beschwerdeführerin ergibt, dass dieser 1991 zuletzt Probleme mit den Behörden hatte, jedoch erst im Jahr 2002 die Türkei verließ, entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr Bruder sei weiter befragt worden, soweit sie wisse. Diese Angabe entspricht jedoch nicht den Ausführungen des Bruders der Beschwerdeführerin zu dessen Ausreisegründen und konnte die Beschwerdeführerin diese Divergenz auch über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen.
Zu ihrem Bruder Y.U. gab die Beschwerdeführerin in der hg. Mündlichen Verhandlung an, dieser sei so schwer misshandelt worden, dass er nicht arbeiten und sich nicht selber versorgen könne, weshalb er auch nicht für sie sorgen könne.
Dies entspricht jedoch nicht den Angaben der Beschwerdeführerin in derselben mündlichen Verhandlung, wonach ihre Bruder Y.U. gegen Bezahlung von Geld einen Reisepass für sie besorgt habe und dieser zusammen mit ihrem Bruder Y.H. die Ausreise der Beschwerdeführerin finanziert habe. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder Y.U. arbeite als Imker und verkaufe Honig.
4.6. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
4.7. Aufgrund der bereits umschriebenen Verhaltensweise der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und der aufgetretenen Divergenzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den zitierten Kriterien entsprechen.
Auch hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz erst 3 Monate nach ihrer einreise nach Österreich gestellt und vermochte keine Gründe vorzubringen, warum ihr dies nicht früher möglich war, sondern vermochte die Beschwerdeführerin auf Frage, warum sie nicht unverzüglich nach ihrer Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, keine klare Antwort zu geben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihr unsubstantiiertes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren differenzierter bzw. detaillierter zu schildern und substantiierte Angaben zu treffen bzw. Widersprüche auszuräumen, sondern im Zuge der hg. Verhandlung weitere Ungereimtheiten auftraten, die die Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen vermochte.
Die Beschwerdeführerin konnte daher ihr Vorbringen durch die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung nicht ausführlicher oder konkreter schildern und so die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben erhöhen.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.
4.8. Im Verfahren wurde auch eine Kopie eines Schriftstückes in griechischer Sprache vom 03.08.1982 vorgelegt, dessen Übersetzung ergab, dass "dem Flüchtling G.A., Sohn des G.L. und der G.G., geboren im Jahre 1964 in der Türkei, kurdischer Abstammung, Arbeiter, ledigen Familienstandes, die Gewährung von Asyl, indem wir somit auch die Eigenschaft eines Flüchtlings anerkennen..." seitens des Ministeriums für öffentliche Ordnung, Generalsekretariat, genehmigt wurde.
Abgesehen, dass der Name des dort genannten Flüchtlings ("G.") nicht genau mit dem hg. Angegebenen Familiennamen des Bruders der Beschwerdeführerin ("Y.")übereinstimmt, (auch die Namen der Eltern differieren etwas Name der Eltern im griechischen Asylbescheid :G.L. und G.G.; Name der Eltern im hg. Verfahren : G.L. und G.G.) und der Tatsache, dass es sich bei genanntem Schriftstück um eine Kopie handelt, welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 24 zu § 48 AVG) , lässt sich daraus auch nichts zu den Gründen für die Asylgewährung ableiten, weshalb im hg. Verfahren keine diesbezüglichen positiven Feststellungen getroffen werden konnten.Abgesehen, dass der Name des dort genannten Flüchtlings ("G.") nicht genau mit dem hg. Angegebenen Familiennamen des Bruders der Beschwerdeführerin ("Y.")übereinstimmt, (auch die Namen der Eltern differieren etwas Name der Eltern im griechischen Asylbescheid :G.L. und G.G.; Name der Eltern im hg. Verfahren : G.L. und G.G.) und der Tatsache, dass es sich bei genanntem Schriftstück um eine Kopie handelt, welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 24 zu Paragraph 48, AVG) , lässt sich daraus auch nichts zu den Gründen für die Asylgewährung ableiten, weshalb im hg. Verfahren keine diesbezüglichen positiven Feststellungen getroffen werden konnten.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bruder der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1981 tatsächlich wegen Mitgliedschaft zur PKK, einer in der Türkei und im übrigen auch seitens der EU als terroristisch eingestuften Organisation, gesucht wird, und die Familie der Beschwerdeführerin in die diesbezüglichen behördlichen Ermittlungen einbezogen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Befragungen, Beschimpfungen und allfälligen Misshandlungen eine Intensität erreicht haben, die für die Asylrelevanz des Vorbringens sprechen würden.
Insbesondere sei abschließend angemerkt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin nunmehr -folgt man deren Angaben- seit dem Jahr 1981, also seit nunmehr 28 Jahren gesucht wird und die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2004, also nach 24 Jahren behördlicher Suche das Land verließ.
In Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes kann in Zusammenschau mit den oben angeführten Tatsachen (Großteil der Kernfamilie der Beschwerdeführerin lebt in der Türkei, der in Österreich lebende Bruder fuhr mehrmals auf Urlaub in die Türkei, die Beschwerdeführerin reiste legal mit zuvor beantragten türkischen Dokumenten aus) nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden nach wie vor Interesse an der Familie der Beschwerdeführerin hat.
4.9. Was die in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel anlangt, ist folgendes festzuhalten:
4.9.1. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung des Dorfvorstehers von A. vom 00.00.2007 vor, wonach diese ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und sich niemand um sie kümmere. Ferner leben die Verwandten der Beschwerdeführerin im Ausland, weshalb diese im Rückkehrfall Probleme haben würde.
Weiters wurde die Bestätigung eines Dorfvorstehers vorgelegt (Dorf in der Übersetzung nicht genannt) vom 11.09.2007, wonach der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei und diese niemanden habe, der sich um sie kümmere.
Aus diesen Schriftstücken ist für die Beurteilung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung nichts zu gewinnen, sondern sind diese in Verbindung mit der Prüfung einer Rückkehrgefährdung zu betrachten.
Auf eine Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin kann aus den vorgelegten Bestätigungen jedoch aus zwei Gründen nicht geschlossen werden:
Zum einen leben noch mehrere Angehörige der Kernfamilie in der Türkei, welche sich um die Beschwerdeführerin kümmern können und kann diese auch in der Türkei von ihrem in Österreich lebenden Bruder unterstützt werden, was im Übrigen auch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin der Fall war.
Zum anderen ist in den länderkundlichen Feststellungen die Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung durch Sozialleistungen für Bedürftige enthalten, welche auf die Existenz einer sozialen Absicherung schließen lassen.
Weitere Ausführungen zu dieser Thematik unter Punkt 5.2. des hg. Erkenntnisses.
4.9.2. In Vorlage gebracht wurde weiters ein Familienregisterauszug vom 24.05.2004 bezüglich des Dorfes A. zum Nachweis der Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin.
In Anbetracht der Tatsache, dass darin zwar der Vermerk "Reihennr 5, Vorname: A., Sonstiges: von der Gendarmerie gesucht" enthalten ist, jedoch mangels Angabe eines Familiennamens bzw. Geburtsdatums nicht zuordenbar ist, ob es sich hiebei tatsächlich um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt, ist daraus für das Verfahren der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Im Übrigen stammt jener Auszug aus dem Jahr 2004 und ist dessen Beweiskraft schon mangels Aktualität als eingeschränkt zu betrachten.
4.10. Was nun die in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.02.2009 und die erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 dargestellten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin betrifft, ist folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme angegeben, für das XY zu arbeiten und dort Funktionen im kulturellen Bereich auszuüben. Ferner nehme die Beschwerdeführerin an Demonstrationen teil.
Die Beschwerdeführerin legte dazu die Kopie einer Bestätigung des XY vor, wonach die ehrenamtliche Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Bereich Mädchen und Frauen seit dem Jahr 2006 bestätigt wird. Auch arbeite sie im kulturellen Bereich (Tanz und Folklore) mit.
Die Beschwerdeführerin selbst gab an, einen Mitgliedesausweis zu besitzen, konnte diesen jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen, da sie diesen lt. Eigenen Angaben vergessen hatte.
Zur Vorlage jenes Mitgliedsausweises wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von einer Woche eingeräumt und langte trotzdem kein Ausweis ein, sondern brachte die Beschwerdeführerin nach einem Antrag auf Fristerstreckung neuerlich eine Bestätigung des XY ein, in welcher ua. vermerkt wurde, dass es im Verein keine Mitgliedsausweise gebe.
4.10. Die vorgebrachte Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin wurde durch die Vorlage von Fotos belegt.
Aufgrund der vorgelegten Beweismittel ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin bzgl. ihres Engagements im Verein XY und die Teilnahme an Demonstrationen glaubwürdig sind.
4.11. Zu den Beweisanträgen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist Folgendes festzuhalten:
4.11.1 Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Cousins der Beschwerdeführerin S.O. und die Beischaffung und Verlesung des Asylaktes dieses Cousins, welcher als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders der Beschwerdeführerin Y.H., welcher seinen Asylantrag aufgrund der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückzog und in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat sind aus folgenden Gründen abzuweisen:
Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserhelbich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,3. Auflage, S 174). Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag hat grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010).
Die gestellten Beweisanträge erfüllen diese grundsätzlichen Kriterien nicht, zumal in der Stellungnahme in keiner Weise angeführt wird, was die zeugenschaftliche Einvernahme der genannten Personen im Verfahren der Beschwerdeführerin beweisen sollen und sind infolgedessen als untauglich zu qualifizieren.
Vollständigkeitshalber ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin angab, seit dem Jahr 1991 befragt worden zu sein, zu diesem Zeitpunkt der Bruder der Beschwerdeführerin laut deren Angaben die Türkei schon längst verlassen hatte, sodass auch nicht ansatzweise erkennbar ist, was der Bruder in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen durch seine Aussage beweisen sollte.
Dass - wie in der Beschwerdeschrift behauptet- die Behörden nach wie vor intensiv nach dem verschollenen Bruder der Beschwerdeführerin wegen dessen PKK-Zugehörigkeit suchen, mag zwar durchaus der Fall sein, dass dies aber nach wie vor Auswirkungen auf die Familie der Beschwerdeführerin und sie selbst haben sollte, konnte mangels Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben (s.o.) nicht glaubhaft gemacht werden.
Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr selbst ernsthafter massiver politischer Verfolgung ausgesetzt wäre.
4.11.2 Zum beantragten länderkundlichen Sachverständigengutachten sowie zum Antrag auf weitere Erhebungen in der Türkei zur Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ist zu bemerken:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356).
Was die beantragte Einholung von Sachverständigengutachten anlangt, ist ferner auszuführen, dass die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Was die beantragte Einholung von Sachverständigengutachten anlangt, ist ferner auszuführen, dass die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Selbiges gilt für das in der mündlichen Verhandlung beantragte Sachverständigengutachten zur Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden als staatsfeindlich und der behaupteten daraus resultierenden Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Türkei und ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die hg. Feststellungen zur Thematik "exilpolitische Tätigkeit" zu verweisen, aus denen geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer untergeordneten, unauffälligen Tätigkeiten, die sich nicht von der Masse abheben, keinesfalls auf eine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr geschlossen werden kann.
Überdies handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Was die beantragten Gutachten betrifft ist vollständigkeitshalber zu betonen, dass die Asylbehörden zu weiteren Ermittlungen nicht verhalten sind, zumal es sich hier letztlich um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, RZ 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin jedoch mit dem hier erörterten Beschwerdevorbringen.Was die beantragten Gutachten betrifft ist vollständigkeitshalber zu betonen, dass die Asylbehörden zu weiteren Ermittlungen nicht verhalten sind, zumal es sich hier letztlich um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, RZ 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin jedoch mit dem hier erörterten Beschwerdevorbringen.
Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin sind infolgedessen abzuweisen.
5. Rechtlich folgt:
5.1 Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG5.1 Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG
5.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.5.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben eine Verfolgung ihrer Person nicht glaubhaft machen und diese daher auch nicht festgestellt werden konnte.
Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers - wie vorliegend - als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden und ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH, 09.05.1996, 95/20/0380).
Es waren daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Es waren daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
5.1.2. Im übrigen ist dazu festzuhalten, dass es durchaus sein mag, dass der Bruder der Beschwerdeführerin als PKK-Angehöriger seitens der türkischen Behörden gesucht wird, und die Familie der Beschwerdeführerin in die behördlichen Ermittlungen einbezogen und auch befragt wurde.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (VwGH 23.01.1997, 95/20/0376 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993).
Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt in ständiger Rechtsprechung kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen aufgrund mangelnder Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung (VwGH E vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0262; VwGH E vom 12.5.1999, Zl. 98/01/0365).
Was nun die möglichen polizeilichen Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie betrifft, so ist nochmals auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) sowie Hausdurchsuchungen keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. z.B. VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627, VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0262; VwGH 12.5.1999, Zl. 98/01/0365).Was nun die möglichen polizeilichen Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie betrifft, so ist nochmals auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) sowie Hausdurchsuchungen keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen vergleiche z.B. VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627, VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0262; VwGH 12.5.1999, Zl. 98/01/0365).
Auch sei an dieser Stelle die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik "Durchschlagen der Verfolgung / Reflexverfolgung" festgehalten:
"Grundsätzlich können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden.
Ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden." (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0172).
Gerade eine solche Situation konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft darlegen und ist an dieser Stelle auf die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen.
Auch die entsprechende deutsche Judikatur, welche im Hinblick auf die angestrebte Vereinheitlichung des europäischen Asylrechts und die Tatsache, dass auch die deutschen Asylbehörden die Statusrichtlinie des Rates (2004/83/EG)umzusetzen hatten, nicht unbeachtlich ist, ist in diesem Zusammenhang zu zitieren:
Urteil des Verwaltungsgerichtes Osnabrück vom 17.11.2008, 5 A 228/08:
"Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es zwar nicht auszuschließen, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05)."Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es zwar nicht auszuschließen, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann vergleiche Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05).
Abgesehen davon, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um einen derartigen PKK-Aktivisten handelt, kommt hinzu, dass in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des Längeren nicht mehr davon die Rede ist, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006)Abgesehen davon, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um einen derartigen PKK-Aktivisten handelt, kommt hinzu, dass in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des Längeren nicht mehr davon die Rede ist, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte vergleiche die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei vergleiche Lagebericht vom 27.07.2006)
Ebenso betont schließlich auch Taylan, dass es inzwischen seit mehreren Jahren die in der Türkei früher üblichen sippenhaftähnlichen Maßnahmen mit Folter nicht mehr gebe (vgl. Taylan vom 26.06.2004; OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006 - 10 A 10887/06.OVG)."Ebenso betont schließlich auch Taylan, dass es inzwischen seit mehreren Jahren die in der Türkei früher üblichen sippenhaftähnlichen Maßnahmen mit Folter nicht mehr gebe vergleiche Taylan vom 26.06.2004; OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006 - 10 A 10887/06.OVG)."
Auch im Lichte der dargestellten österreichischen und deutschen Judikatur ist aus den seitens der Beschwerdeführerin dargelegten Ausreisegründen keine asylrelevante Verfolgung zu schließen.
5.1.3. Was nun die exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin im Verein XY, welchen sie zweimal wöchentlich besucht, betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese auf kulturelle Tätigkeiten (Tanz und Folklore) und die ehrenamtliche Betätigung im Mädchen- und Frauenbereich beschränkt.
Auch aus den Vereinsstatuten ergibt sich, dass der Vereinszweck darauf gerichtet ist, religiösen, kulturellen und sozialen Zwecken zu dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist auf Bewahrung des alevitischen Glaubens, der alevitischen Kultur und der alevitischen Werte gerichtet.
Hg. Ermittlungen ergaben überdies, dass gegen den Verein weder ein Auflösungsverfahren in Österreich eingeleitet wurde, weder seitens des Vereins eine Auskunftssperre über den Verein (z.B. wegen außergewöhnlicher Gefährdung) beantragt wurde noch gab es gegen den Verein bislang ein Strafverfahren nach § 31 VereinsG.Hg. Ermittlungen ergaben überdies, dass gegen den Verein weder ein Auflösungsverfahren in Österreich eingeleitet wurde, weder seitens des Vereins eine Auskunftssperre über den Verein (z.B. wegen außergewöhnlicher Gefährdung) beantragt wurde noch gab es gegen den Verein bislang ein Strafverfahren nach Paragraph 31, VereinsG.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer alevitischen Glaubenszugehörigkeit keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, ergibt sich aus den in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen zur Thematik "Aleviten" und ist auf die diesbezüglichen hg. Feststellungen zu verweisen.
Nach hg. Ansicht spricht nichts dagegen, dass diese Feststellungen, welche von einer weitgehend ungehinderten Religionsausübung der Aleviten ausgehen, auch für die Pflege des alevitischen Glaubens in Österreich zu gelten haben, und ist daraus nicht auf eine durch die Beschwerdeführerin zu befürchtende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Falle einer Rückkehr zu schließen.
Außerdem erreichen die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin einerseits auch nicht das Maß an notwendiger Exponiertheit und kann diese auch nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflegerin der alevitischen Kultur nicht als Auslöser von separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten oder als Anstifter oder Aufwiegler gesehen werden.
5.1.4. Was die in der schriftlichen Stellungnahme angegebene Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen betrifft und ihre erst in der mündlichen Verhandlung dargelegten "Besuche" des Vereines XZ betrifft darf angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin erst in der mündlichen Verhandlung angab, diesen Verein zu besuchen, obwohl ihr zuvor die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden war, und sie darin lediglich ihre Mitgliedschaft in oa. alevitischen Verein und ihre Teilnahme an Demonstrationen ausführte.
Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage jenen Verein namentlich zu benennen bzw. gab diese eine andere Adresse an, als jene, an der der Verein XZ tatsächlich niedergelassen ist.
Welchen Verein die Beschwerdeführerin meinte, bzw. wo dieser situiert ist, konnte erst nach Rücksprache des in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlichen Vertreters mit dem Bruder der Beschwerdeführerin eruiert werden.
Schon alleine dieses Faktum macht evident, dass die Beschwerdeführerin keine besonders intensive Beziehung zu jenem Verein pflegte, wäre es ihre andernfalls ein Leichtes, Namen und Anschrift des Vereines als grundsätzliche Informationen nennen zu können.
Insofern kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin jenen Verein seit dem Jahr 2006 regelmäßig besucht (insgesamt 20mal), insbesondere im Jahr 2009 7-8 Mal dort gewesen zu sein, ist sie doch außerstande, die Adresse jenes Vereines zu nennen.
Zu ihren Aktivitäten im Verein gab die Beschwerdeführerin an, an Gesprächen (z.B. über Abdullah Öcalan, die Rechte der kurdischen Sprache) und Demonstrationen (z.B. wegen Haftbedingungen des Abdullah Öcalan) teilzunehmen.
Sie beteilige sich nicht aktiv an den Gesprächen, sondern sei nur Zuhörerin.
Seit dem Jahr 2006 nehme sie ca. 10mal jährlich an Demonstrationen teil (Teilnehmerzahl ca. 3000 Personen). Ihre Teilnahme beschrieb die Beschwerdeführerin im Tragen von Fahnen und Rufen von Slogans. Die von ihr vorgelegten Fotos haben Freunde aus dem Verein angefertigt. Zuletzt habe sie am 03.02.2009 an einer solchen Demonstration teilgenommen, was die Beschwerdeführerin auch durch Fotos belegte.
Die Beschwerdeführerin gab auch an, über keine Unterlagen bezüglich dieses Vereines zu verfügen, diesen jedoch regelmäßig zu besuchen. Sie sei kein Mitglied, jedoch Zuhörerin.
Bei Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin zu jenem Verein kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass es zwar sehr wohl möglich ist, dass die Beschwerdeführerin jenen Verein fallweise besucht und auch an Demonstrationen teilnimmt, jedoch allenfalls als einfache Sympathisantin und keinesfalls als engagiertes Mitglied, welches in exponierter bzw. führender Weise tätig ist, bezeichnet werden kann, weshalb im Hinblick auf oa. Feststellungen zum Thema "exilpolitische Tätigkeit" nicht auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat auch innerhalb der ihr eingeräumten einwöchigen und in der Folge bis 01.04.2009 verlängerten Frist nichts in Vorlage gebracht, was die Ansicht des erkennenden Senates ändern könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte.
Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl. 2002/01/0078)
In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).
Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. (Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 273/04.A.19.04.2005; .OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 15. A 373/01.A)
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf die einschlägige schweizer und deutsche Judikatur zur Thematik "exilpolitische Tätigkeit" hinzuweisen, welche in Verbindung mit einer allfälligen Asylrelevanz solcher Tätigkeiten folgende Prämissen nennen und im Grunde mit der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang stehen:
Bundesverwaltungsgericht Schweiz: Urteil vom 20. Februar 2008, http://relevancy.bger.ch/pdf/azabvger/2008/d_07326_2006_2008_02_20_t.pdf
Nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden stellt bei türkischen Asylsuchenden das bloße Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar.Nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden stellt bei türkischen Asylsuchenden das bloße Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Artikel 54, AsylG dar.
Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich der Beschwerdeschrift weder Hinweise noch den Akten Beweismittel entnehmen lassen, der Beschwerdeführer hätte sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgen würden.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Urteil - 14.01.2003 rechtskräftig - 10 E 31424/97.A, 01.09.2004, http://www.rechtsprechung.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/C2FC8DDC6544950BC1256F0200337B77?Opendocument
Exilpolitische Aktivitäten begründeten nur bei Exponiertheit eine Verfolgungsgefahr in der Türkei.
Entscheidend ist ein landesweites Verfolgungsinteresse des türkischen Staates.
Exilpolitisch exponiert sei nur, wer sich durch seine Betätigung deutlich von der breiten Masse abhebe.
Dem Kläger drohe auch keine Strafverfolgung in der Türkei.
Eine Tat, die von einem türkischen Staatsangehörigen im Ausland begangen worden sei, werde in der Türkei nur verfolgt, soweit es sich um Staatsschutzdelikte handele (Artikel 4 des türkischen Strafgesetzbuches). Exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils seien nicht strafbar (Artikel 8 des türkischen Antiterrorgesetzes), denn hierbei handele es sich um ein typisches Intellektuellendelikt, wovon vorwiegend Journalisten und Schriftsteller betroffen seien.
Verurteilungen von Personen, die bei einer Demonstration fotografiert worden waren, seien schon vor der Neufassung - durch welche der bisher weitgefasste Tatbestand eingeengt worden sei - nicht bekannt geworden. Im Übrigen scheidet die Bestrafung derartige exilpolitische Aktivitäten deshalb aus, weil es sich dabei - ihre Strafbarkeit unterstellt - aus der Sicht des türkischen Staates um Auslandsstraftaten handele. Für diese gelte das internationale Strafrecht im türkischen Strafgesetzbuch. So finde nach Artikel 5 türkisches Strafgesetzbuch eine Strafverfolgung nur bei Auslandsdelikten statt, für die eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen sei, also nicht bei Artikel 8 Antiterrorgesetz (Strafmaß 1-3 Jahre und Geldstrafe). Straftaten würden nach Artikel 4 türkisches Strafgesetzbuch nur verfolgt, wenn sie gegen die Persönlichkeit des Staates gerichtet seien. Nach der herrschenden Meinung in der Türkei zählt ein Delikt nach Artikel 8 Antiterrorgesetz nicht zu diesen Straftaten. Gutachten, die eine Anwendung von Artikel 4 türkisches Strafgesetzbuch auf Artikel 8 ATG gleichwohl für möglich hielten könnten mangels mitgeteilter Referenzfälle nicht überzeugen.
Auch eine Bestrafung wegen Volksverhetzung nach Artikel 132 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch scheitert ebenfalls an Artikel 4, 5 türkisches Strafgesetzbuch wie eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Artikel 168 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch, da davon allenfalls Personen betroffen seien, die sich über einen längeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation wie z.B. der PKK eingesetzt hätten. Eine Bestrafung nach Artikel 168 türkisches Strafgesetzbuch wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande komme schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden könne, was bei einfachen exilpolitischen Aktivitäten praktisch ausgeschlossen sei.Auch eine Bestrafung wegen Volksverhetzung nach Artikel 132 Absatz 2, türkisches Strafgesetzbuch scheitert ebenfalls an Artikel 4, 5 türkisches Strafgesetzbuch wie eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Artikel 168 Absatz 2, türkisches Strafgesetzbuch, da davon allenfalls Personen betroffen seien, die sich über einen längeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation wie z.B. der PKK eingesetzt hätten. Eine Bestrafung nach Artikel 168 türkisches Strafgesetzbuch wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande komme schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden könne, was bei einfachen exilpolitischen Aktivitäten praktisch ausgeschlossen sei.
Asylmagazin: Exilpolitische Aktivitäten und ihre Bedeutung im Asylverfahren (Kerstin Müller), 2001, http://www.asyl.net/Magazin/3_2001b.htm
5.1.5. Die Beschwerdeführerin gibt an, Kurdin zu sein. Aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich im Übrigen, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen werden. Das türkische Rechtssystem kennt das für alle türkischen Staatsangehörigen geltende Gleichheitsprinzip.
Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).
Zwar ist zur Zeit ein verschärftes Vorgehen des türkischen Staates gegen militante Kurden amtsbekannt, jedoch existieren keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein wegen dieser Zugehörigkeit einer Verfolgung oder staatlichen Repressionen ausgesetzt wären.
5.2. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG5.2. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG
5.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.5.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
5.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 FPG ausscheidet.5.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz 2, FPG ausscheidet.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (z.B. ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl. auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (z.B. ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene Frau im Alter von 28 Jahren, die an keinen Krankheiten leidet und über gültige Identitätsdokumente verfügt (Reisepass, Nüfus).
Laut eigenen Angaben hat sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Bruder und ihrer Mutter gelebt und hat ihr in Österreich lebender Bruder Y.H. Geld geschickt. Diese Angehörigen der Kernfamilie und vier weitere Schwestern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Türkei, weshalb nichts dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin bei einem der genannten Familienmitglieder Aufenthalt nehmen kann.
Auch spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von ihrem hier in Österreich lebenden Bruder finanzielle Unterstützung erhält, kommt dieser doch schon seit dem Jahr 2004 hier in Österreich für den gesamten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf und hat bereits vor dem Verlassen der Türkei durch die Beschwerdeführerin der dort lebenden Familie Geld geschickt.
In Anbetracht der Tatsache, dass ein großer Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in der Türkei lebt, ist diesfalls auch nicht zu erkennen, dass sich diese mit der Situation einer alleinstehenden Frau und einer damit verbundenen Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr konfrontiert sehen müsste, hat sie doch vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Überdies ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen, dass sich aus Art. 10 der türkischen Verfassung Männern und Frauen gleiche Rechte einräumt und der Staat verpflichtet ist, diese Gleichbehandlung umzusetzen.In Anbetracht der Tatsache, dass ein großer Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in der Türkei lebt, ist diesfalls auch nicht zu erkennen, dass sich diese mit der Situation einer alleinstehenden Frau und einer damit verbundenen Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr konfrontiert sehen müsste, hat sie doch vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Überdies ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen, dass sich aus Artikel 10, der türkischen Verfassung Männern und Frauen gleiche Rechte einräumt und der Staat verpflichtet ist, diese Gleichbehandlung umzusetzen.
Der entscheidende Senat verkennt nicht, dass dies auf die ländlichen Gebiete, welche konservativ und streng patriarchalisch geprägt sind, in der Praxis nicht zutrifft, jedoch stünde es der Beschwerdeführerin frei, entweder -wie vor ihrer Ausreise bei ihrem Bruder und ihrer Mutter oder aber auch bei einer ihrer verheirateten Schwestern zu leben oder ihren Aufenthalt in einer der großen Städte wie z.B Istanbul oder Ankara zu nehmen, wo die Gesellschaft moderner und offener ist und sie als alleinstehende Frau nicht mit Problemen, die aus konservativen patriarchalischen Haltung resultieren konfrontiert ist.
Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es der Beschwerdeführerin frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über allfällige anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a.O.; a.A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a.O.; a.A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Zu der in der Beschwerdeschrift nicht näher begründeten Behauptung, die Ehre könne Schutzgut des Art 3 EMRK sein ist vollständigkeitshalber zu bemerken:Zu der in der Beschwerdeschrift nicht näher begründeten Behauptung, die Ehre könne Schutzgut des Artikel 3, EMRK sein ist vollständigkeitshalber zu bemerken:
"Beleidigungen und Beschimpfungen" an sich stellen weder eine unmenschliche Behandlung oder Strafe, noch eine Bedrohung von Leben oder Freiheit dar und unterfallen damit nicht dem Schutzbereich des § 37 Abs 1 und des § 37 Abs 2 FrG 1993.(VwGH 20.09.1999, 97/21/0725)"Beleidigungen und Beschimpfungen" an sich stellen weder eine unmenschliche Behandlung oder Strafe, noch eine Bedrohung von Leben oder Freiheit dar und unterfallen damit nicht dem Schutzbereich des Paragraph 37, Absatz eins und des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993.(VwGH 20.09.1999, 97/21/0725)
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
5.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG5.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art.8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art.8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2004 bei ihrem Bruder - dieser ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger - und dessen Familie und kommt ihr Bruder für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf.
Eine darüber hinausgehende besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht vorgebracht. Auch kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder ausgegangen werden, weist diese keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit vom Bruder und dessen Familie schließen lassen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Bruder der Beschwerdeführerin die Türkei zu einem Zeitpunkt verließ, als diese noch ein Kleinkind war und handelt es sich sohin nicht um die unmittelbare Fortsetzung eines Familienlebens, sondern um die Aufnahme eines solchen nach der Einreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2004.
Von der Annahme eines Familienlebens in Österreich kann sohin zwar ausgegangen werden, doch stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen gerechtfertigten Eingriff in dieses Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Von der Annahme eines Familienlebens in Österreich kann sohin zwar ausgegangen werden, doch stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen gerechtfertigten Eingriff in dieses Familienleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der weitere Aufenthalt von Cousins, einer Schwester und einem Onkel und eines weiteren Bruders der Beschwerdeführerin, welcher hier in Österreich als Asylwerber lebt (dessen Verfahren wurde mit heutigem Tag durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls abgeschlossen), zu denen die Beschwerdeführerin Kontakte pflegt, erfüllen jedoch nicht die Intensität eines Familienlebens, von der Art 8 EMRK ausgeht.Der weitere Aufenthalt von Cousins, einer Schwester und einem Onkel und eines weiteren Bruders der Beschwerdeführerin, welcher hier in Österreich als Asylwerber lebt (dessen Verfahren wurde mit heutigem Tag durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls abgeschlossen), zu denen die Beschwerdeführerin Kontakte pflegt, erfüllen jedoch nicht die Intensität eines Familienlebens, von der Artikel 8, EMRK ausgeht.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, wenngleich dieser schon alleine durch den fünfjährigen Aufenthalt und vor allem den niedrigen bis kaum vorhandenen Integrationsgrad (dazu die Ausführungen auf S.52/53 des hg. Erkenntnisses), welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Asylgerichtshof als auch beim Unabhängigen Bundesasylseant um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Asylgerichtshof als auch beim Unabhängigen Bundesasylseant um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg.cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg.cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es konnte nicht festgestellt werden und hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Urteil Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Urteil Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
"Es ist nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.""Es ist nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist."
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern "ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war."
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Beantragung eines Visums zur Unterstützung der Versorgung der neugeborenen Zwillinge des Bruders und dessen Gattin, obwohl die Beschwerdeführerin schon zum Einreisezeitpunkt die Absicht hatte, dauerhaft in Österreich zu bleiben) den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK, nämlich die Begründung eines Familienlebens im Haushalt des Bruders begründete, weshalb dieser nicht schützenswert erscheint.Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK, nämlich die Begründung eines Familienlebens im Haushalt des Bruders begründete, weshalb dieser nicht schützenswert erscheint.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise im Jahr 2004 bei ihrem Bruder, der österreichischer Staatsbürger ist, und dessen Familie
Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Österreich, also rund 23 Jahre gemeinsam mit ihrem (anderen) Bruder und ihrer Mutter im Familienverband lebte und über weitere vier Schwestern in der Türkei verfügt.
Die Beschwerdeführerin spricht türkisch und kurdisch, versteht jedoch laut eigenen Angaben kaum deutsch.
Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum (Gültigkeitsdauer 4 Monate) in Österreich eingereist, dies jedoch mit der Absicht, dauerhaft in Österreich zu bleiben.
Vor Gültigkeitsablauf des Visums stellte die Beschwerdeführrein einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher jedoch mangels Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK abzuweisen war.
Die Beschwerdeführerin lebt zwar seit nunmehr nahezu 5 Jahren hier in Österreich, erklärte jedoch, nicht sehr viel deutsch zu verstehen, da sie nur mit Kurden, jedoch nicht mit Türken oder Österreichern in Kontakt sei. Die Beschwerdeführerin gab auch an, keinen Deutschkurs besucht zu haben, da sie kein Geld dafür habe, während sie jedoch andererseits angab, Mitglied in einem alevitischen Verein zu sein und monatlich 10 Euro Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Ihre Tagesabläufe gestalten sich laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin monoton. Abgesehen von dem erwähnten Vereins- und Demonstrationsbesuchen gebe es nichts, was sie sonst noch tue.
Angesichts dieser Situationsbeschreibung kann weder von einem stattfindenden Integrationsprozess in Österreich oder gar erfolgten Integration der Beschwerdeführerin ausgegangen werden noch von einer besonderen Stellung in der Familie des Bruders, welche ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis indizieren würde, ausgegangen werden.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg.cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist, wobei hier eine differenzierte Behandlung zwischen Asylwerbern und niedergelassenen Fremden geboten erscheint (vgl. bereits zitierte einschlägige Judikatur).Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg.cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist, wobei hier eine differenzierte Behandlung zwischen Asylwerbern und niedergelassenen Fremden geboten erscheint vergleiche bereits zitierte einschlägige Judikatur).
Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
Zumal sich die asylrechtliche Ausweisung lediglich auf den einer Refoulementprüfung unterzogenen Herkunftsstaat des Berufungswerbers zu beziehen hat (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 30.6.2005, Zahl 2005/20/0108 unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH, 17.03.2005, G78/04; VwGH 13.12.2005, Zahl 2004/01/0610 mwN; VwGH 26.01.2006, Zahl 2004/01/0450-6; VwGH 23.02.2006, Zahl 2005/01/0441, ua.), war der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides allerdings nur mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dieser zielstaatsbezogen formuliert sein muss.Zumal sich die asylrechtliche Ausweisung lediglich auf den einer Refoulementprüfung unterzogenen Herkunftsstaat des Berufungswerbers zu beziehen hat vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 30.6.2005, Zahl 2005/20/0108 unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH, 17.03.2005, G78/04; VwGH 13.12.2005, Zahl 2004/01/0610 mwN; VwGH 26.01.2006, Zahl 2004/01/0450-6; VwGH 23.02.2006, Zahl 2005/01/0441, ua.), war der Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides allerdings nur mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dieser zielstaatsbezogen formuliert sein muss.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Befragung, bestehendes Familienleben, EMRK, exilpolitische Aktivität, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, Religion, Religionsausübung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
07.05.2009