TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/13 2004/01/0610

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des NG in E, geboren 1986, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor, 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, (Einvernehmensanwalt:

Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Dezember 2004, Zl. 252.087/0-III/07/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 20. Juli 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 22. Juli 2004 und am 26. Juli 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, sein Vater habe zunächst "den Juju" verehrt, sei dann aber Christ geworden und in weiterer Folge bei einer Feier des "Juju" geopfert worden. Das gleiche Schicksal sei zwei Jahre später der Mutter des Beschwerdeführers widerfahren, und zuletzt habe man den Beschwerdeführer opfern wollen. Dieser habe sein Problem einem reichen Mann erzählt, der ihn zum Hafen gebracht habe.

Mit Bescheid vom 5. August 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es schenkte der Darstellung des Beschwerdeführers keinen Glauben.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung führte die belangte Behörde am 2. Dezember 2004 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der sie den Beschwerdeführer ergänzend befragte. Er blieb dabei, dass er Nigeria "wegen der Probleme zwischen den rituellen Juju Leuten und den Christen" verlassen habe, und gab u.a. an, in seinem Dorf würden "alle Christen als Menschenopfer verwendet".

Die belangte Behörde wies in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Asylantrages gemäß § 7 AsylG ab, stellte in Spruchpunkt 2. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest und wies den Beschwerdeführer in Spruchpunkt 3. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie sei aus im Einzelnen dargestellten Gründen zu der Überzeugung gelangt, "dass die vom Asylwerber ins Treffen geführte Fluchtgeschichte nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt". Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer nicht Asyl zu gewähren und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) stelle im vorliegenden Fall keinen "Eingriff in Art. 8 EMRK" dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der sehr kurz gefassten Begründung der Beschwerde wird weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde noch - mit dem Hinweis auf das geringe Pro-Kopf-Einkommen eines Großteils der nigerianischen Bevölkerung - das Vorliegen von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens unabhängiger Gründe für einen Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria aufgezeigt.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.

Bei ihrem Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden (vgl. auch die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2005/01/0493, 2005/01/0504, 2005/01/0514 und 2005/01/0624).

Es war daher Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 13. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010610.X00

Im RIS seit

14.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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