TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/18 B3 307157-1/2008

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Veröffentlicht am 18.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 248.253-0/2008/12E

B3 251.732-4/2008/14E

B3 251.733-4/2008/14E

B3 307.157-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX alias XXXX, (3.) der XXXX alias XXXX und (4.) der XXXX, alle moldauische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.) 10. März 2004, Zl. 03 17.884-BAT, (2., 3.+4.) 19. Oktober 2006, Zl. 04 04.373-BAW, Zl. 04 04.374-BAW und Zl. 06 09.866-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 alias römisch 40 , (3.) der römisch 40 alias römisch 40 und (4.) der römisch 40 , alle moldauische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.) 10. März 2004, Zl. 03 17.884-BAT, (2., 3.+4.) 19. Oktober 2006, Zl. 04 04.373-BAW, Zl. 04 04.374-BAW und Zl. 06 09.866-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2008 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.1. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.

2. Die Beschwerden von XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX werden, soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.2. Die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 werden, soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.

3. Die Beschwerde von XXXX wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen.3. Die Beschwerde von römisch 40 wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen.

4. Soweit sich die Beschwerden von XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX und XXXX gegen die Spruchteile III. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesen Spruchteilen behoben.4. Soweit sich die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 gegen die Spruchteile römisch drei. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesen Spruchteilen behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) stellte am 13. Juni 2003 einen Asylantrag und legte dabei seinen moldauischen Personalausweis vor. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Juli 2003 gab er (zusammengefasst) Folgendes an: Er gehöre der moldauischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Seit seiner Kindheit wohne er im Dorf XXXX. Er habe in XXXX als "Chef" einer landwirtschaftlichen Firma gearbeitet. Nach dem Firmenniedergang hätten die Dorfbewohner Grundstücke erhalten, so auch der Erstbeschwerdeführer. Im März 1999 habe der Erstbeschwerdeführer als Kandidat der demokratischen Partei für den Gemeinderat kandidiert. Während der Wahlen sei es zu falschen Stimmenabgaben gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen Missstand der Kommission mitgeteilt und angekündigt, dass er Beschwerde einlegen werde. Der Bürgermeister seines Heimatdorfes habe ihm jedoch angedroht, dass er Probleme bekomme, wenn er nicht "Stillschweigen darüber bewahr[e]". Als Ende April 1999 die (oben angeführten) Grundstücke freigegeben worden seien, sei dem Erstbeschwerdeführer kein Grundstück zugewiesen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich an die zuständige Behörde gewandt, doch diese habe ihm erklärt, dass er kein Recht auf ein solches Grundstück habe. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin geklagt und schließlich das Grundstück erhalten. Seitdem habe er seinen Lebensunterhalt aus dem Erlös der Ernten bestritten. Im Mai 2001 habe der Erstbeschwerdeführer seine Grundsteuer bezahlt, jedoch habe der für die Zahlungsbestätigungen zuständige Beamte erklärt, keine "Kupons" (Zahlungsbestätigung der Grundsteuer) mehr zu haben und den Erstbeschwerdeführer angewiesen, ein paar Tage später wiederzukommen, um die Kupons abzuholen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Kupons jedoch nicht abgeholt. Drei Wochen später sei er zum Bürgermeister bestellt worden. Dieser habe dem Erstbeschwerdeführer erklärt, dass er seine Grundsteuer nicht bezahlt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihn vom Gegenteil zu überzeugen versucht. Dabei sei ein Konflikt entstanden, woraufhin der Bürgermeister die Polizei verständigt habe und der Erstbeschwerdeführer festgenommen worden sei. Unter dem (falschen) Vorwurf, betrunken das Gemeindeamt betreten und die öffentliche Ordnung gestört zu haben, sei der Erstbeschwerdeführer daraufhin ungefähr 15 Tage in Verwahrungshaft gewesen. Der für die Zahlungsbestätigungen der Grundsteuer zuständige Beamte sei von der Gemeinde angezeigt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im August 2001 habe sich der Erstbeschwerdeführer an das "Parlament" gewandt, um herauszufinden, warum er in Verwahrungshaft gewesen sei, da die Trunkenheit kein Motiv für seine Inhaftierung hätte sein können, zumal er nicht betrunken gewesen wäre; er habe in Folge jedoch trotz mehrfachen Urgierens keine Antworten erhalten. Ende Oktober/Anfang November 2001 seien drei in Zivil bekleidete Polizisten beim Erstbeschwerdeführer erschienen, einer davon sei der Dorfpolizist gewesen. Sie hätten vorgegeben, ihn mit ihrem Auto zum Gemeindeamt bringen zu wollen. Tatsächlich hätten sie ihn aber zum Ortsende gebracht und dort geschlagen. Einer der unbekannten Männer habe die Hände des Erstbeschwerdeführers an dessen Rücken festgehalten. Der Dorfpolizist habe ihm einen Schlag in den Magen versetzt. Beim Versuch, sich dagegen zu wehren, habe der Erstbeschwerdeführer einen Knacks in seinem Schultergelenk gehört und sei ohnmächtig geworden. Als er aufgewacht sei, sei er allein an Ort und Stelle gelegen und habe sich nach Hause begeben. Warum er geschlagen worden sei, wisse er nicht, er vermute, weil er sich wegen seiner (gesetzwidrigen) Verwahrungshaft an das "Parlament" gewandt habe. Nach zwei Tagen sei er zum Arzt gegangen. Dieser habe ihn noch am selben Tag in das Spital XXXX eingewiesen, wo er vier Wochen lang gewesen sei. Ungefähr sechs Monate sei der Erstbeschwerdeführer unter ärztlicher Behandlung gestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich wegen des tätlichen Übergriffes auf ihn an den Kommandanten der Gendarmerie gewendet. Dieser habe ihm jedoch erklärt, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich versuchen wolle, die Polizei in ein schlechtes Licht zu rücken. An die Oberbehörden habe sich der Erstbeschwerdeführer nicht gewandt, da er sein Vertrauen in diese verloren habe. In den Jahren 2002 und 2003 habe der Bürgermeister den Erstbeschwerdeführer mehrmals aufgefordert, ein Schriftstück zu unterschreiben, wonach er von seinen Grundstücksrechten zurücktrete; dies deshalb, weil der Erstbeschwerdeführer gegen die Bestellung des Bürgermeisters gewesen sei. Am 20. Mai 2003 sei dem Erstbeschwerdeführer das Grundstück durch Beschluss "irgendwelcher höherer Ämter" entzogen worden. Die diesbezügliche schriftliche Verfügung befände sich in Moldau bei seiner Ehefrau. Einen Tag nach der Wiederwahl des Bürgermeisters habe dieser dem Erstbeschwerdeführer erklärt, dass er innerhalb von zehn Tagen "verschwinden" solle; seiner Familie würde nichts geschehen. Deshalb habe der Erstbeschwerdeführer am 11. Juni 2003 (alleine) Moldau verlassen und sei am 13. Juni 2003 illegal in Österreich eingereist. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer einzig und allein aufgrund der Aussage des Bürgermeisters das Land verlassen habe, gab der Erstbeschwerdeführer im Widerspruch zu seiner vorhergehenden Aussage an, dass der Bürgermeister seine Familie bedroht habe, welche zwischenzeitlich bei seinen Eltern wohne. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe mit seiner Ehefrau telefoniert, die ihm berichtet habe, dass der Bürgermeister sie telefonisch aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Seitdem wohne sie bei ihren Eltern. Auf die Frage, warum sich der Erstbeschwerdeführer nicht in einem anderen Teil Moldaus niedergelassen habe, entgegnete dieser, er habe sich anderswo niederlassen wollen; er habe aber einen Freund getroffen, der ihm geraten habe, nach Österreich zu gehen. Für den Fall einer Rückkehr nach Moldau, fürchte er sich vor dem Bürgermeister, in Moldau könne "man leicht verschwinden".1.1. Der Erstbeschwerdeführer (Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) stellte am 13. Juni 2003 einen Asylantrag und legte dabei seinen moldauischen Personalausweis vor. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Juli 2003 gab er (zusammengefasst) Folgendes an: Er gehöre der moldauischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Seit seiner Kindheit wohne er im Dorf römisch 40 . Er habe in römisch 40 als "Chef" einer landwirtschaftlichen Firma gearbeitet. Nach dem Firmenniedergang hätten die Dorfbewohner Grundstücke erhalten, so auch der Erstbeschwerdeführer. Im März 1999 habe der Erstbeschwerdeführer als Kandidat der demokratischen Partei für den Gemeinderat kandidiert. Während der Wahlen sei es zu falschen Stimmenabgaben gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen Missstand der Kommission mitgeteilt und angekündigt, dass er Beschwerde einlegen werde. Der Bürgermeister seines Heimatdorfes habe ihm jedoch angedroht, dass er Probleme bekomme, wenn er nicht "Stillschweigen darüber bewahr[e]". Als Ende April 1999 die (oben angeführten) Grundstücke freigegeben worden seien, sei dem Erstbeschwerdeführer kein Grundstück zugewiesen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich an die zuständige Behörde gewandt, doch diese habe ihm erklärt, dass er kein Recht auf ein solches Grundstück habe. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin geklagt und schließlich das Grundstück erhalten. Seitdem habe er seinen Lebensunterhalt aus dem Erlös der Ernten bestritten. Im Mai 2001 habe der Erstbeschwerdeführer seine Grundsteuer bezahlt, jedoch habe der für die Zahlungsbestätigungen zuständige Beamte erklärt, keine "Kupons" (Zahlungsbestätigung der Grundsteuer) mehr zu haben und den Erstbeschwerdeführer angewiesen, ein paar Tage später wiederzukommen, um die Kupons abzuholen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Kupons jedoch nicht abgeholt. Drei Wochen später sei er zum Bürgermeister bestellt worden. Dieser habe dem Erstbeschwerdeführer erklärt, dass er seine Grundsteuer nicht bezahlt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihn vom Gegenteil zu überzeugen versucht. Dabei sei ein Konflikt entstanden, woraufhin der Bürgermeister die Polizei verständigt habe und der Erstbeschwerdeführer festgenommen worden sei. Unter dem (falschen) Vorwurf, betrunken das Gemeindeamt betreten und die öffentliche Ordnung gestört zu haben, sei der Erstbeschwerdeführer daraufhin ungefähr 15 Tage in Verwahrungshaft gewesen. Der für die Zahlungsbestätigungen der Grundsteuer zuständige Beamte sei von der Gemeinde angezeigt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im August 2001 habe sich der Erstbeschwerdeführer an das "Parlament" gewandt, um herauszufinden, warum er in Verwahrungshaft gewesen sei, da die Trunkenheit kein Motiv für seine Inhaftierung hätte sein können, zumal er nicht betrunken gewesen wäre; er habe in Folge jedoch trotz mehrfachen Urgierens keine Antworten erhalten. Ende Oktober/Anfang November 2001 seien drei in Zivil bekleidete Polizisten beim Erstbeschwerdeführer erschienen, einer davon sei der Dorfpolizist gewesen. Sie hätten vorgegeben, ihn mit ihrem Auto zum Gemeindeamt bringen zu wollen. Tatsächlich hätten sie ihn aber zum Ortsende gebracht und dort geschlagen. Einer der unbekannten Männer habe die Hände des Erstbeschwerdeführers an dessen Rücken festgehalten. Der Dorfpolizist habe ihm einen Schlag in den Magen versetzt. Beim Versuch, sich dagegen zu wehren, habe der Erstbeschwerdeführer einen Knacks in seinem Schultergelenk gehört und sei ohnmächtig geworden. Als er aufgewacht sei, sei er allein an Ort und Stelle gelegen und habe sich nach Hause begeben. Warum er geschlagen worden sei, wisse er nicht, er vermute, weil er sich wegen seiner (gesetzwidrigen) Verwahrungshaft an das "Parlament" gewandt habe. Nach zwei Tagen sei er zum Arzt gegangen. Dieser habe ihn noch am selben Tag in das Spital römisch 40 eingewiesen, wo er vier Wochen lang gewesen sei. Ungefähr sechs Monate sei der Erstbeschwerdeführer unter ärztlicher Behandlung gestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich wegen des tätlichen Übergriffes auf ihn an den Kommandanten der Gendarmerie gewendet. Dieser habe ihm jedoch erklärt, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich versuchen wolle, die Polizei in ein schlechtes Licht zu rücken. An die Oberbehörden habe sich der Erstbeschwerdeführer nicht gewandt, da er sein Vertrauen in diese verloren habe. In den Jahren 2002 und 2003 habe der Bürgermeister den Erstbeschwerdeführer mehrmals aufgefordert, ein Schriftstück zu unterschreiben, wonach er von seinen Grundstücksrechten zurücktrete; dies deshalb, weil der Erstbeschwerdeführer gegen die Bestellung des Bürgermeisters gewesen sei. Am 20. Mai 2003 sei dem Erstbeschwerdeführer das Grundstück durch Beschluss "irgendwelcher höherer Ämter" entzogen worden. Die diesbezügliche schriftliche Verfügung befände sich in Moldau bei seiner Ehefrau. Einen Tag nach der Wiederwahl des Bürgermeisters habe dieser dem Erstbeschwerdeführer erklärt, dass er innerhalb von zehn Tagen "verschwinden" solle; seiner Familie würde nichts geschehen. Deshalb habe der Erstbeschwerdeführer am 11. Juni 2003 (alleine) Moldau verlassen und sei am 13. Juni 2003 illegal in Österreich eingereist. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer einzig und allein aufgrund der Aussage des Bürgermeisters das Land verlassen habe, gab der Erstbeschwerdeführer im Widerspruch zu seiner vorhergehenden Aussage an, dass der Bürgermeister seine Familie bedroht habe, welche zwischenzeitlich bei seinen Eltern wohne. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe mit seiner Ehefrau telefoniert, die ihm berichtet habe, dass der Bürgermeister sie telefonisch aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Seitdem wohne sie bei ihren Eltern. Auf die Frage, warum sich der Erstbeschwerdeführer nicht in einem anderen Teil Moldaus niedergelassen habe, entgegnete dieser, er habe sich anderswo niederlassen wollen; er habe aber einen Freund getroffen, der ihm geraten habe, nach Österreich zu gehen. Für den Fall einer Rückkehr nach Moldau, fürchte er sich vor dem Bürgermeister, in Moldau könne "man leicht verschwinden".

Am 22. September 2003 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene fachärztliche unfallchirurgische Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX zum behaupteten Vorfall vom September/Oktober 2001 ein. Danach könne die beim Erstbeschwerdeführer vorhandene Schultereckgelenkssprengung "nie" durch den von ihm angegebenen Mechanismus entstanden sein, weil solche Verletzungen ausschließlich durch einen Sturz direkt auf die Schulter entstehen würden, was der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht angegeben habe. Auch sei es international nicht üblich, Patienten wegen einer "im Prinzip mittelgradigen" Verletzung vier Wochen stationär zu halten; Komplikationen seien im Röntgenbild nicht ersichtlich und vom Erstbeschwerdeführer auch nicht angegeben worden. Die angegebene Dauer des stationären Aufenthaltes scheine aus gutachterlicher Sicht eine Schutzbehauptung zu sein, um "vielleicht" die Schwere einer Verletzung untermauern zu wollen. Der Erstbeschwerdeführer versuche eine bei einer anderen Gelegenheit entstandene Verletzung als Misshandlungsfolgen vorzutäuschen. Die durchgeführte Operation des Schultergelenks sei zumindest ein Jahr her, könne jedoch zeitlich nicht konkreter bestimmt werden.Am 22. September 2003 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene fachärztliche unfallchirurgische Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 zum behaupteten Vorfall vom September/Oktober 2001 ein. Danach könne die beim Erstbeschwerdeführer vorhandene Schultereckgelenkssprengung "nie" durch den von ihm angegebenen Mechanismus entstanden sein, weil solche Verletzungen ausschließlich durch einen Sturz direkt auf die Schulter entstehen würden, was der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht angegeben habe. Auch sei es international nicht üblich, Patienten wegen einer "im Prinzip mittelgradigen" Verletzung vier Wochen stationär zu halten; Komplikationen seien im Röntgenbild nicht ersichtlich und vom Erstbeschwerdeführer auch nicht angegeben worden. Die angegebene Dauer des stationären Aufenthaltes scheine aus gutachterlicher Sicht eine Schutzbehauptung zu sein, um "vielleicht" die Schwere einer Verletzung untermauern zu wollen. Der Erstbeschwerdeführer versuche eine bei einer anderen Gelegenheit entstandene Verletzung als Misshandlungsfolgen vorzutäuschen. Die durchgeführte Operation des Schultergelenks sei zumindest ein Jahr her, könne jedoch zeitlich nicht konkreter bestimmt werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Dezember 2003 wurde der Erstbeschwerdeführer mit dem oben angeführten Gutachtensergebnis konfrontiert. Der Erstbeschwerdeführer blieb bei seinen bisherigen Angaben und führte zusätzlich aus, dass er von den vier Wochen im Krankenhaus zwei Wochen auf der Intensivstation gelegen sei. Weiters gab er - widersprüchlich zu seinen Angaben bei seiner Einvernahme am 15. Juli 2003 - an, vom Bürgermeister keine Frist gesetzt bekommen zu haben, um das Dorf zu verlassen. Auch führte er aus, dass seine Verwahrungshaft zehn bis fünfzehn Tage betrage habe.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Moldau zulässig sei. Begründend führte es aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, weil der Erstbeschwerdeführer sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt habe. Eine refoulementrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers sei nicht ersichtlich.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Moldau zulässig sei. Begründend führte es aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, weil der Erstbeschwerdeführer sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt habe. Eine refoulementrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers sei nicht ersichtlich.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist. In dieser wird (nur allgemein) ausgeführt, dass die Ergebnisse des fachärztlichen Gutachtens bestritten werden und eine neuerliche Untersuchung beantragt werde. Die vom Bundesasylamt festgestellten vermeintlichen Widersprüche wären im Wesentlichen auf seine Erinnerungslücken zurückzuführen. Zur Refoulemententscheidung brachte der Erstbeschwerdeführer ergänzend vor, dass er in Moldau keine Lebensgrundlage mehr besitze, weil ihm das Grundstück, von dem er und seine Familie gelebt hätten, weggenommen worden sei.

2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, Mutter der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) und die Drittbeschwerdeführerin stellten am 15. März 2003 unter falschen Identitäten jeweils einen Asylantrag. Dazu gab die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin für diese bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. April 2004 im Wesentlichen Folgendes an: Sie seien moldauische Staatsbürger, gehörten der moldauischen Volksgruppe an und seien orthodoxen Glaubens. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie sei in Moldau eine Lehrerin für die rumänische Sprache gewesen. 2001 sei Russisch als Pflichtsprache eingeführt worden. Deswegen habe sie Schüler und Eltern zum Streik gegen die Unterrichtsbehörden und die Regierung aufgerufen. Aus diesem Grund habe sie 2002 ihre Dienstwohnung verloren. Da sie in Österreich eine Freundin habe, habe sie Moldau verlassen, um hier ein neues Leben zu beginnen. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Moldau befürchte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, ihr Ehemann sei als Dorfpolizist im Dienst erstochen worden; sie habe Angst, dass sich die Täter, die zu sechs Jahren Haft verurteilt worden seien, an ihr rächen würden. Die Mörder seien 2002 entlassen worden und hätten sie beschimpft.

Bei ihrer Einvernahme am 7. Juli 2004 brachte sie zusätzlich vor, die Mörder hätten auch gedroht, dass die Drittbeschwerdeführerin mit dem Leben bezahlen müsse.

2.2. Mit Bescheiden jeweils vom 14. Juli 2004 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.2.2. Mit Bescheiden jeweils vom 14. Juli 2004 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.

2.3. Mit Bescheiden jeweils vom 31. Juli 2006, Zlen 251.732/2-VII/19/06 und 251.733/2-VII/19/06, behob der unabhängige Bundesasylsenat die (oben angeführten) Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2004 und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurück.2.3. Mit Bescheiden jeweils vom 31. Juli 2006, Zlen 251.732/2-VII/19/06 und 251.733/2-VII/19/06, behob der unabhängige Bundesasylsenat die (oben angeführten) Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2004 und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurück.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren gab die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Oktober 2006 (zusammengefasst) an, sie habe bisher nicht die Wahrheit gesagt. Sie habe eine andere Identität und legte dazu ihren moldauischen Personalausweis und ihre Heiratsurkunde (von sich und dem Erstbeschwerdeführer) vor. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie sei in Moldau Hausfrau gewesen bzw. habe einige Jahre als Bäckerin gearbeitet. Moldau habe sie verlassen, da ihr Ehemann von "Personen des Gemeindeamtes" bzw. vom Bürgermeister ihres Heimatdorfes geschlagen worden sei, weil er die Landwirtschaft "nicht richtig verpachtet" habe. Auch sie selbst sei bedroht worden. Ihr Ehemann sei nie in Haft gewesen.

2.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab (Spruchteile I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchteile II.) und wies sie § 8 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau aus (Spruchteile III.). Es beurteilte die Fluchtgründe für unglaubwürdig und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten "in Erscheinung getreten" seien. Auch hätten sie bei verschieden Anlässen völlig unterschiedliche Fluchtgründe "präsentiert".2.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchteile römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (Spruchteile römisch zwei.) und wies sie Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau aus (Spruchteile römisch drei.). Es beurteilte die Fluchtgründe für unglaubwürdig und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten "in Erscheinung getreten" seien. Auch hätten sie bei verschieden Anlässen völlig unterschiedliche Fluchtgründe "präsentiert".

2.6. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Berufungen, die nunmehr als Beschwerden zur werten sind. In diesen wird zusammengefasst ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei im Frühling 2002 von einem vom Bürgermeister angestifteten Mann geschlagen worden; dies habe die Zweitbeschwerdeführerin von den Leuten im Dorf gehört. Auch habe sie vom "Hörensagen" erfahren, dass es im Jahr 2003 einen Streit zwischen ihrem Ehemann und dem Bürgermeister gegeben habe, der in einer Schlägerei geendet habe. Als ihr Ehemann aus Moldau geflüchtet sei, hätten unbekannte Personen die Zweitbeschwerdeführerin angerufen und in der Nacht auf ihr Fenster geklopft. Ihr sei gesagt worden, dass, wenn sie nicht aus dem Dorf "verschwinde", sie und ihre Tochter (Drittbeschwerdeführerin) "Probleme" bekommen würden. Da sie Angst um ihre Tochter gehabt habe, sei sie "gezwungen" gewesen, wegzugehen.

3.1. Am 18. September 2006 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin (Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen der Viertbeschwerdeführerin befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Es würden daher dieselben Fluchtgründe wie bei ihr gelten. Weiters legte sie die Geburtsurkunde der Vierbeschwerdeführerin vor.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, erkannte ihr in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldau gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 weder den Status einer Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteile I. und II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau aus (Spruchteil III.). Es traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Moldau. Zu den Fluchtgründen der Viertbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin für unglaubwürdig erkannt worden seien und deshalb auch für die Viertbeschwerdeführerin keine Fluchtgründe gelten würden.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, erkannte ihr in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldau gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 weder den Status einer Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau aus (Spruchteil römisch drei.). Es traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Moldau. Zu den Fluchtgründen der Viertbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin für unglaubwürdig erkannt worden seien und deshalb auch für die Viertbeschwerdeführerin keine Fluchtgründe gelten würden.

3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, die ebenfalls als Beschwerde zu werten ist.

4.1. Am 5. Mai 2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend befragt. Weiters wurden die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. Dezember 2006 "Republik Moldau, Anfragebeantwortung - allgemeine Lageeinschätzung insb. Menschenrechte" (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift [VS]), der Bericht des U.S. Department of State "Moldova Country Reports on Human Rigths Practices - 2007" vom 11. März 2008 (Beilage 2 zu VS), die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16. Juni 2005, Zl. a-4476, "Republik Moldau: 1) Das Moldawische Gesetz über die Rechte des Kindes; 2) Was unternimmt der moldawische Staat gegen den Menschenhandel und die Zwangsprostitution? 3) Welche Strafen sieht das moldawische Strafgesetzbuch dafür vor? 4) Vollzieht die Exekutive dieses Gesetz? 5) Geht der moldawische Staat gegen Korruption vor? 6) Ist Ihnen ein Fall bekannt, wo jemand wegen der Korruption angeklagt wurde? 7) Gibt es staatliche Einrichtungen, die sich minderjähriger Opfer von Menschenhandel und Prostitution annehmen?" (Beilage 3 zu VS), die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17. November 2006, Zl. a-5108, "Korruption/Mafia; Gewalt gegen Frauen, Diskriminierung, psychologische Unterstützung"(Beilage 4 zu VS) die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19. September 2007, Zl. a-5623, "Moldawien: Staatliche Unterstützung (Sozialhilfe) für Personen, die über kein Einkommen verfügen; Nicht-Regierungs-Organisationen, die kostenlos bedürftige Kranke versorgen" (Beilage 5 zu VS) und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13. April 2006, Zl. a-4847, "Republik Moldau: Neuere Informationen zur Unabhängigkeit der Justiz und staatlichen Korruption" (Beilage 6 zur VS). Dazu meinten die Beschwerdeführer, aus den Ermittlungsergebnissen ergebe sich, dass sie keinen adäquaten Schutz von den Heimatbehörden erwarten könnten. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, hätten sie jedenfalls eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne der EMRK im Falle einer Rückkehr zu erwarten, weil der Erstbeschwerdeführer "akuter" Gefahr ausgesetzt sei, unschuldig inhaftiert zu werden und damit den generell als schlecht zu bezeichneten Haftbedingungen ausgesetzt zu sein. Da es weiters in Moldau kein System der sozialen Unerstützung gebe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich in anderen Teilen der Republik Moldau niederzulassen, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Existenz bedroht sei. Auch seien die Grundversorgung und die medizinische Versorgung unzureichend. Dazu legten die Beschwerdeführer die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 4. Dezember 2007, Zl. a-5810, "Häusliche Gewalt und staatlicher Schutz; Mafia/Geldeintreiber und staatlicher Schutz; Möglichkeit einer Scheidung in Abwesenheit" vor. Weiters wurde beantragt, das medizinische Sachverständigengutachten dahingehend zu ergänzen, ob sich die Verletzung des Erstbeschwerdeführers auch durch eine Handlung ereignet haben könnte, die ihm nach dem Ohnmächtigwerden zugefügt worden sei, und den Sachverständigen zu fragen, ob bei der (damaligen) Anamnese ein Dolmetscher anwesend gewesen sei.

4.2. Das am 26. Mai 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat eingelangte fachärztliche unfallchirurgische Ergänzungsgutachten ergab, dass ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Weiters wird (erneut) festgehalten, dass die Verletzung des Erstbeschwerdeführers - Sprengung des Schultereckgelenkes - meist durch Hochrasanttraumen entstehe, wobei ein Sturz direkt auf die Schulter notwendig sei, um eine solche Verletzung hervorzurufen. Wie schon im (ursprünglichen) Gutachten festgehalten, führe der vom Erstbeschwerdeführer angegebene Mechanismus - es seien seine Arme gewaltsam nach hinten am Rücken gehalten worden und er hätte versucht, sich loszureißen, dabei er habe ein Knacksen verspürt -, dazu, dass die Gelenkskapsel oder die vor der Schulter gelegene Muskelstruktur einreißen könnte, es könne jedoch keine Schultereckgelenksprengung hervorgerufen werden. Wenn jemand durch einen Schmerz oder andere Gründe ohnmächtig werde, so sacke der Körper in sich zusammen, es würden die Beine nachgeben und der Körper falle unkontrolliert zu Boden. Es sei jedoch aus medizinischen Gründen in solchen Situationen nicht möglich, dass es zu einem direkten Kontakt des Schultereckgelenkes mit dem Boden komme; durch einen Sturz im Zuge eines Ohnmächtigwerdens könne eine Schultereckgelenksprengung daher nicht entstehen. Zur Frage, ob eine Schultereckgelenksprengung durch Handlungen, welche dem Erstbeschwerdeführer nach dem Ohnmächtigwerden zugefügt worden seien könnte, entstehen könnte, sei festzuhalten, dass auch dies aus unfallchirurgischen Gründen nicht nachvollziehbar sei: Wenn jemand z.B. ohnmächtig am Boden liegend mit Stiefeltritten oder Gewehrkolbenhieben oder ähnlicher mechanischer Gewalteinwirkung im Schultergelenksbereich misshandelt werde, komme es zu Prellungen bis hin zu Brüchen im Bereich der getroffen Stellen (z.B. Schlüsselbein oder Acromion = Teil des Schulterblattes), nicht jedoch zu einer Schultereckgelenksprengung. Dieses Gelenk sei mit drei Bändern gesichert, welche durch eine Gewalteinwirkung von außen durch direkten Schlagkontakt nicht verletzt werden könne. Aus gutachterlicher Sicht sei daher festzuhalten, dass das "angeschuldigte" Ereignis keineswegs geeignet wäre, eine Schultereckgelenkssprengung hervorzurufen.

4.3. Am 24. Juni 2008 langte die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers zum Ergänzungsgutachten ein. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Sachverständige zunächst ausgeführt habe, es wäre aus unfallchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer sich die Verletzung durch eine Gewalteinwirkung nach Verlust des Bewusstseins zugezogen haben könne. In weiterer Folge meine er jedoch, dass das "angeschuldigte" Ereignis aus gutachterlicher Sicher keineswegs geeignet wäre, die Verletzung hervorzurufen. Diese Ausführungen seien jedoch "in gewisser" Weise unschlüssig. Zunächst meine der Sachverständige, die Verletzung durch Gewalteinwirkung sei aus unfallchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar, aber offenbar eben doch möglich. In weitere Folge spreche er vom "angeschuldigten" Ereignis, welches keineswegs geeignet wäre, die Verletzung hervorzurufen, ohne dies genau zu benennen. Es sei daher nicht erkennbar, wovon er ausgehe. Es sei also nicht auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer hochgehoben und wieder fallen gelassen worden sei und dabei auf die Schulter geflogen sei. Im Übrigen werde die Verletzung nach den Ausführungen des Sachverständigen durch eine direkte Krafteinwirkung auf der Schulterhöhe hervorgerufen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht auch - wenn auch vielleicht seltener - durch einen massiven Schlag erfolgen könne.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in Moldau:

Die nationale Polizei in Moldau ist die federführende Einheit zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Polizei ist in regionale und städtische Kommissariate unterteilt. Korruption bleibt ein Problem, wobei jedoch entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden. Es gab 2005 zahlreiche Strafverfahren gegen korrupte Polizeibeamte und viele Exekutivorgane wurden diesbezüglich verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ist dafür verantwortlich, Fehlleistungen einzelner Organwalter zu verfolgen und entsprechend zu pönalisieren. Darüber hinaus gibt es im Innenministerium eine eigene Einheit, deren Aufgabe es ist, Korruption und Fehlverhalten von Beamten zu untersuchen. [...]

Die Justizreform 2005 hat sich dem Problem von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Übergriffe durch einzelne Beamte ebenfalls angenommen. So wurden mittels neuer gesetzlicher Bestimmungen die strafrechtlichen Verfolgungsmöglichkeiten von involvierten Exekutivorganen erweitert. [...]

Zu Fragen der Rechtssicherheit, der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit u.ä. besteht nach Ansicht von informierten Beobachtern in der Republik Moldau weiterhin großer Nachholbedarf. Einiges Aufsehen erregte zuletzt die Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Valeriu PASAT, dem Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem Verkauf gebrauchter Kampfflugzeuge vom Typ MIG an einen Abnehmer in den USA vorgeworfen wird.

Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden oppositionelle Gruppen diskriminieren würden oder einzelne Mitglieder dieser Gruppen verfolgen würden.

Es gibt keine Hinweise in der Republik Moldau, wonach oppositionelle oder politische Betätigung welcher Art auch immer zu Verfolgungshandlungen durch den Staat führen würde und es ist höchst unwahrscheinlich, dass Personen die Parteimitglieder von Oppositionsparteien sind, mit Problemen konfrontiert sind.

Insbesondere 2005 ist es zu einer Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Opposition gekommen und es wurde bei Entscheidungsprozessen ein intensiverer Dialog mit oppositionellen Gruppen geführt. Dennoch ist die Opposition aufgrund internen Streitigkeiten und regionaler Zersplitterung tendenziell eher schwach ausgeprägt, unterliegt jedoch bei ihren Aktivitäten keinen Einschränkungen.

Das durchschnittliche Monatseinkommen in der Republik Moldau beträgt etwas über 100 Euro, womit Moldau zu den ärmsten Ländern Europas gehört. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist im Wesentlichen durch die Transferleistungen der im Ausland als Gastarbeiter tätigen Menschen gewährleistet. Zweifellos deshalb, weil die Republik Moldau jener Staat in Europa ist, welcher die größte Arbeitsemigration hat. Der augenscheinliche Wohlstand in der Hauptstadt Chisinau ist weitgehend durch dieses Phänomen zu erklären. 70 % der Staatseinnahmen werden aus diesen Einfuhrzöllen bezogen. Die Republik Moldau gelangte in den Genuss der Sozialklausel des allgemeinen EU-Präferenzsystems. Durch die Zollvergünstigungen haben sich die Exporte der Republik Moldau in die EU erhöht, aber das Potential ist noch lange nicht ausgeschöpft. Die Regierung hat ihre feste Absicht erklärt, mit dem IWF die seit 2001 eingefrorenen Beziehungen wieder aufzunehmen.

Die OSCE und andere Menschenrechts-/Hilfsorganisationen (UNO, Europäische Kommission, IOM, Red Cross, Austrian Development Agency) setzen ihre Aktivitäten in der Republik fort.

Für das Jahr 2004 wurde im Rahmen der Ostzusammenarbeit erstmals ein eigener Kostenansatz für Moldau eingerichtet, der mit 648.000 Euro dotiert ist und der nun auf knapp 800.000 Euro erhöht wurde. Ein Projekt in Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk Austria "Kinder- und Jugendschutzprogramm Moldau" bestehend aus mehreren Subprojekten wurde am 4. Dezember 2004 lanciert. Weitere Projekte sind in Planung, und im April 2005 wurde auch ein ADA-Büro eröffnet. Zwei der von der ADA finanzierten und vom Hilfswerk Austria durchgeführten Projekte sind in Transnistrien lokalisiert. Auch die von dem in die Republik Moldau entsendeten österreichischen Bildungsbeauftragten wird wertvolle Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt. Das ADA-Büro in Verbindung mit dem Bildungsbeauftragten wurde zuletzt als Außenstelle ("Büro für technische Zusammenarbeit") der für die Republik Moldau zuständigen Österreichischen Botschaft in Bukarest konstituiert.

Das Gesundheitswesen in der Republik Moldau finanziert sich durch ein gesetzliches Krankenversicherungssystem und privat. Es gibt ein Mindestvolumen der medizinischen Versorgung, das vom Staat garantiert wird, den Rest müssen die Patienten selbst finanzieren.

[...]

Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. Dezember 2006 "Republik Moldau, Anfragebeantwortung - allgemeine Lageeinschätzung insb. Menschenrechte" (Beilage 2 zur VS).

1.2. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind moldauische Staatsangehörige moldauischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Der Name des Erstbeschwerdeführers ist XXXX, der der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, der der Drittbeschwerdeführerin XXXX und der der Viertbeschwerdeführerin XXXX. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, sie sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Eltern und Geschwister (ein Bruder und zwei Schwestern) des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin leben in Eigentumshäusern mit eigenen Landwirtschaften im Heimatort der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft vorbringen, in Moldau verfolgt zu werden.Die Beschwerdeführer sind moldauische Staatsangehörige moldauischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Der Name des Erstbeschwerdeführers ist römisch 40 , der der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , der der Drittbeschwerdeführerin römisch 40 und der der Viertbeschwerdeführerin römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, sie sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Eltern und Geschwister (ein Bruder und zwei Schwestern) des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin leben in Eigentumshäusern mit eigenen Landwirtschaften im Heimatort der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft vorbringen, in Moldau verfolgt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in der Republik Moldau stützen sich auf die zitierte Quelle. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten sind, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Überdies stimmen sie mit den Inhalten der anderen, in der Verhandlung verlesenen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen überein.

2.2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben und den vorgelegten Identitätsdokumenten bzw. Geburtsurkunden.

2.2.2.1. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers:

Abgesehen davon, dass er sein Fluchvorbringen immer wieder änderte bzw. kontinuierlich steigerte (siehe dazu auch weiter unten), gab er auf die Frage, warum er nicht bereits 2001 nach dem (angeblichen) körperlichen Übergriff geflohen sei, nur an, er habe gehofft, es werde "alles wieder ruhig" werden (VS, S 13). Weiters ergab bereits das nachvollziehbare (vom Erstbeschwerdeführer nicht entkräftete) fachärztliche unfallchirurgische Sachverständigengutachten, dass dieser körperliche Übergriff nicht in der von ihm geschilderten Art passiert sein kann. Abgesehen davon führte er aus, dass er dem ihn in Moldau behandelnden Arzt nicht die Wahrheit über den körperlichen Übergriff gesagt habe, sondern behauptet habe, er sei gestürzt, damit dieser Arzt den Vorfall nicht anzeige bzw. den Erstbeschwerdeführer nicht zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung schicke. Auch daraus wird ersichtlich, dass es offenbar keinen körperlichen Übergriff gegeben hat, denn es wäre im Interesse des Erstbeschwerdeführers gewesen, dass der Übergriff angezeigt worden sei und die Täter zur Verantwortung gezogen worden seien. Nach Vorhalt dieser Unplausibilität antwortete der Erstbeschwerdeführer nur, das hätte ihm "überhaupt nicht geholfen" (VS, 11). In Widerspruch dazu gab er wiederum an, dass er den Vorfall dem "Chef des Bezirkspolizisten" mündlich angezeigt habe. Dieser habe ihm jedoch gesagt, dass dies nicht so gewesen sei, weil ein Polizist nicht so vorgehe bzw. so etwas mache. Auf Vorhalt dieses Widerspruches und, dass er hinsichtlich seiner (behaupteten gesetzwidrigen) Verwahrungshaft sogar beim Prämierminister vorsprechen habe wollen, damit ihm das passierte Unrecht gesühnt werde, weshalb umso eher zu erwarten gewesen wäre, dass er die körperlichen Übergriffe von einem Gerichtsmediziner untersuchen lasse, damit ein Verfahren gegen Täter eingeleitet werde, antwortete der Erstbeschwerdeführer lediglich, er sei von den Behörden "enttäuscht" gewesen (VS, S 10f).

Weiters brachte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung in völligem Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und in der Berufung vor, dass er nicht wegen des widerrechtlichen Entzugs seines Grundstückes geflohen sei, sondern weil er beschuldigt worden sei, Lei 50.000,- zu Unrecht an sich genommen zu haben bzw. den Bürgermeister tätlich angegriffen zu haben und daher mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bedroht worden sei. Nach Vorhalt dieses gravierenden Widerspruches antwortete der Erstbeschwerdeführer lediglich, er habe vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit gesagt (VS, S 11). Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Moldau befürchte, antwortete der Erstbeschwerdeführer:

"unschuldig ins Gefängnis gehen zu müssen". Auf Nachfrage, warum dies der Fall sein solle, gab er an, es würden zehn Anzeigen und die Anzeige des Bürgermeisters gegen ihn vorliegen, gegen die er sich nicht rechtfertigen könne. Auf weitere Nachfrage, woher er wisse, dass diese noch vorliegen würden, antwortete er, auch wenn diese Anzeigen gegen ihn "gefälscht" gewesen wären, seien sie dennoch "korrekt" aufgenommen worden und würden "im Buch des Dorfpolizisten" aufscheinen; er habe das geschlossene Buch gesehen und der Dorfpolizist habe ihm mündlich versichert, dass jede Anzeige "korrekt" aufgenommen und ins Register eingetragen worden sei (VS S. 12). Auf Vorhalt, dass es sich also lediglich um eine Vermutung des Erstbeschwerdeführers handle, dass in diesem Register zehn Anzeigen gegen ihn vorlägen, antwortete er, er habe ursprünglich gedacht, dass "das ganze ein Scherz" sei. Doch der Dorfpolizist habe ihm versichert, dass diese Anzeigen im Register eingetragen seien (VS, S 13). Daraus wird wiederum ersichtlich, dass - sollte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich Verfolgung befürchten - diese lediglich auf Vermutungen basiert und damit unbeachtlich ist.

Weiters gab er zum Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Juli 2003 angegeben habe, im Jahr 2001 fünfzehn Tage in Haft gewesen zu sein und im Widerspruch dazu bei seiner Einvernahme am 15. Dezember 2003 vorgebracht habe, zwischen zehn und fünfzehn Tage in Haft gewesen zu sein, nur an, dass das vielleicht ein Missverständnis gewesen sei (VS, S 13).

Auf Vorhalt, warum er nicht versucht habe, sich an einem anderen Ort Moldaus ein neues Leben aufzubauen, gab er an, er sei "überzeugt", sofort wieder in Verwahrung genommen zu werden. Diese Ausführungen stehen jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Juli 2003, wonach er sich in einem anderen Teil Moldaus habe ansiedeln wollen, doch habe ihm ein Freund zur Flucht nach Österreich geraten.

Überdies legte er - obwohl er sich nach entsprechender Aufforderung dazu bereit erklärt hatte - keinerlei Unterlagen vor, die sein Vorbringen untermauern könnten; dies wäre jedoch ein leichtes gewesen, da seine Ehefrau erst Monate später Moldau verließ und er mit ihr in telefonischem Kontakt stand. Befragt dazu gab er nur an, seine Ehefrau sei "überraschend" nach Österreich gekommen und nicht dazugekommen, die Unterlagen mitzunehmen (VS, S 14).

Schließlich konnte seine Ehefrau keine Angaben zu den behaupteten Übergriffen machen, sondern meinte nur, sie habe von Nachbarn bzw. anderen Leuten "gerüchteweise" gehört, dass ihr Ehemann nicht korrekt gearbeitet habe und deswegen bedroht worden sei (VS, S 15). Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, warum er im Spital gewesen sei, bzw. woher er seine Narbe an seiner Schulter habe (VS, S 15). Sie wisse auch nicht, ob ihr Ehemann politisch tätig gewesen sei bzw. ob er in Haft gewesen sei. Dieses präsentierte Unwissen der Zweitbeschwerdeführerin über die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers zeigt ebenfalls deutlich, dass diese nicht stattgefunden haben dürften: Denn die Zweitbeschwerdeführerin lebte von 1993 bis 2003 mit dem Erstbeschwerdeführer in Moldau in einem gemeinsamen Haushalt und müsste daher konkrete Angaben über Verletzungen bzw. etwaige Haftzeiten des Erstbeschwerdeführers machen können. Zusätzlich war auch ihr Vorbringen, das auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers aufbaute, als unglaubwürdig zu qualifizieren (siehe unten).

2.2.2.2. Zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin:

Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festhielt, trat die Zweitbeschwerdeführerin nicht nur mit falschen Identitäten auf, sondern brachte auch immer wieder unterschiedliche Fluchtgründe vor, was bereits deutlich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zeigt. Abgesehen davon konnte sie die Fragen, warum sie nun tatsächlich aus Moldau geflüchtet sei, nur äußerst vage und unkonkret beantworten: So führte sie bloß aus, sie sei 2003 telefonisch bedroht worden, wisse jedoch nicht von wem, wie oft bzw. wann genau. Der Drohinhalt sei gewesen, sie solle sagen, wo sich ihr Ehemann aufhalte, sonst passiere ihr bzw. der Drittbeschwerdeführerin etwas (VS, S 14f). Weiter gab sie auf Vorhalt, warum sie dann erst Monate später geflüchtet sei, nur an, sie habe gedacht, dass sich "alles von alleine legen" werde. Überdies zeigte sie die (angeblich fluchtauslösenden) Vorfälle nicht an (VS, S 15). Schließlich basieren (wie bereits oben ausgeführt) ihre Fluchtgründe auf denen des Erstbeschwerdeführers, die als unglaubwürdig qualifiziert wurden.

Zusammengefasst konnte die Zweitbeschwerdeführerin daher (ebenfalls) nicht glaubhaft vorbringen, in Moldau verfolgt zu werden.

2.2.2.3. Zu den Fluchtgründen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin:

Die Viertbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht (wobei solche auch nicht ersichtlich sind). Die Drittbeschwerdeführerin baute ihr Fluchtvorbringen auf das des Erstbeschwerdeführers auf, was - wie oben aufgezeigt - als unglaubwürdig zu qualifizieren war.

3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zur Abweisung der Asylanträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweit,- und Drittbeschwerdeführerin und den Refoulemententscheidungen:

3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

3.2.1.2. Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig. Sie sind daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.3.2.1.2. Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig. Sie sind daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

3.2.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2.2. Im vorliegenden Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.3.2.2.2. Im vorliegenden Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.

Doch selbst wenn man - entgegen aller oben dargelegten Annahmen - von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausginge, kann angesichts der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass ihnen wegen einer allfälligen Gefährdung durch Dritte hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde bzw. dass ein Schutzersuchen an die Behörden ihres Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Denn aus den Feststellungen zur Situation in Moldau ergibt sich, dass die Mängel im moldauischen Rechts- bzw. Justizsystem nicht so gravierend sind, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von Haus aus erfolglos erscheint; dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. mit ähnlichen Gedanken wiederum auch VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Abgesehen davon ist von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen: Bei den (behaupteten) Verfolgern handelt es sich allenfalls um ein regionales kriminelles Netzwerk im Heimatdorf der Beschwerdeführer, jedoch keinesfalls um eine gut organisierte, landesweit operierende Einheit. Da auch der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, er hätte sich anderswo in Moldau ansiedeln wollen, doch habe ihm ein Freund zur Flucht nach Österreich geraten, ist einerseits davon auszugehen, dass er bereits selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative in Erwägung gezogen hatte und andererseits, dass ihm und seiner Familie eine solche auch zumutbar ist.Doch selbst wenn man - entgegen aller oben dargelegten Annahmen - von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausginge, kann angesichts der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass ihnen wegen einer allfälligen Gefährdung durch Dritte hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde bzw. dass ein Schutzersuchen an die Behörden ihres Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Denn aus den Feststellungen zur Situation in Moldau ergibt sich, dass die Mängel im moldauischen Rechts- bzw. Justizsystem nicht so gravierend sind, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von Haus aus erfolglos erscheint; dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche mit ähnlichen Gedanken wiederum auch VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Abgesehen davon ist von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen: Bei den (behaupteten) Verfolgern handelt es sich allenfalls um ein regionales kriminelles Netzwerk im Heimatdorf der Beschwerdeführer, jedoch keinesfalls um eine gut organisierte, landesweit operierende Einheit. Da auch der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, er hätte sich anderswo in Moldau ansiedeln wollen, doch habe ihm ein Freund zur Flucht nach Österreich geraten, ist einerseits davon auszugehen, dass er bereits selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative in Erwägung gezogen hatte und andererseits, dass ihm und seiner Familie eine solche auch zumutbar ist.

3.2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet: "Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."3.2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet: "Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl. dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).

3.2.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).3.2.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

3.2.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.3.2.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

In Moldau besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführer haben auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sie in Moldau über ein familiäres Netz (Eltern und Geschwister leben in Eigentumshäusern im Heimatort der Beschwerdeführer) verfügen; andererseits ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nach Moldau in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären.In Moldau besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführer haben auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sie in Moldau über ein familiäres Netz (Eltern und Geschwister leben in Eigentumshäusern im Heimatort der Beschwerdeführer) verfügen; andererseits ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nach Moldau in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären.

3.3. Zur Abweisung des Antrages der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz:

3.3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.3.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

3.3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").

3.3.2.2. Zur Abweisung des Asylantrages "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ist auszuführen, dass die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat, wobei solche auch nicht ersichtlich sind. (zum Familienverfahren siehe unten Punkte 3.3.4.1. und 3.3.4.2.).

3.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

3.3.3.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 Abs. 1 FrG zu geschehen hatte (vgl. dazu ausführlich AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E; zur Auslegung der Bestimmungen vgl. oben Punkt 3.2.3.2.).3.3.3.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu geschehen hatte vergleiche dazu ausführlich AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E; zur Auslegung der Bestimmungen vergleiche oben Punkt 3.2.3.2.).

3.3.3.3. Bei einer Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin nach Moldau liegt keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor (vgl. dazu die Ausführungen oben Punkt 3.2.3.3.). Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Moldau ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. (Zum Familienverfahren siehe unten Punkte 3.3.4.1. und 3.3.4.2.).3.3.3.3. Bei einer Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin nach Moldau liegt keine Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vor vergleiche dazu die Ausführungen oben Punkt 3.2.3.3.). Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Moldau ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. (Zum Familienverfahren siehe unten Punkte 3.3.4.1. und 3.3.4.2.).

3.3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3.4.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.3.4.2. Da dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war (vgl. zur Einbeziehung der Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ein gemeinsames Familienverfahren mit der Viertbeschwerdeführerin AsylGH 17.3.2009,C5 317543-1/2008, mwN) kommt für die Viertbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Betracht.3.3.4.2. Da dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war vergleiche zur Einbeziehung der Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ein gemeinsames Familienverfahren mit der Viertbeschwerdeführerin AsylGH 17.3.2009,C5 317543-1/2008, mwN) kommt für die Viertbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Betracht.

3.4. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidungen:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).

3.4.3. Im Verfahren über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen der Zweit,- Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hätten zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne Ehemann bzw. Vater und somit Personen verlassen müssten, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden spruchgemäß zu beheben.3.4.3. Im Verfahren über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen der Zweit,- Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hätten zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne Ehemann bzw. Vater und somit Personen verlassen müssten, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden spruchgemäß zu beheben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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