TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/8 B11 241648-4/2008

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

B11 241648-4/2008/40E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2004, Zl. 03 22.447/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. April 2007, am 28. September 2007 und am 2. April 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2004, Zl. 03 22.447/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. April 2007, am 28. September 2007 und am 2. April 2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2004, Zl. 03 22.447/1-BAE, hinsichtlich des Spruchteilsrömisch eins. Die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2004, Zl. 03 22.447/1-BAE, hinsichtlich des Spruchteils

I. wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.römisch eins. wird gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

II. Die Beschwerde des o.g. Beschwerdeführers gegen den o.g. Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchteile II. und III. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des o.g. Beschwerdeführers gegen den o.g. Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli 2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 eingebracht, wobei er angab, den im Spruch genannten Namen zu führen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli 2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 eingebracht, wobei er angab, den im Spruch genannten Namen zu führen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"F: Ihnen wurden soeben Ihre personenbezogenen Daten, die Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.09.2003 zu Protokoll gegeben haben, rückübersetzt. Entsprechen diese den Tatsachen bzw. haben Sie bei Ihrer damaligen Einvernahme die Wahrheit gesagt?

A: Mit Ausnahme meines Geburtsdatums entsprechen meine damaligen Ausführungen den Tatsachen. Ich bin nicht am XXXX sondern am XXXX geboren.A: Mit Ausnahme meines Geburtsdatums entsprechen meine damaligen Ausführungen den Tatsachen. Ich bin nicht am römisch 40 sondern am römisch 40 geboren.

F: Können Sie zwischenzeitlich Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Haben Sie Schritte gesetzt, um in den Besitz von Dokumente bzw. sonstigen Beweismittel zu kommen?

A: Nein. Ich hatte nämlich nur einen Personalausweis, welchen ich bei meiner Reise verloren habe. Ich habe aber eine ärztliche Bestätigung bei mir, dass ich wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion in Behandlung stehe. Ich leide an Konzentrationsschwäche und vergesse sehr schnell wieder etwas. Auch leide ich unter Kopfschmerzen und zittere ich. Wenn ich forsch angesprochen werde, werde ich schnell nervös.

F: Seit wann leiden Sie unter diesen Symptomen?

A: Seit ich meine Eltern und meine Geschwister verlor.

F: Wann verloren Sie diese?

A: Am XXXX (entspricht XXXX).A: Am römisch 40 (entspricht römisch 40 ).

F: Verloren Sie alle Ihre Familienangehörigen an einem Tag?

A: Ja.

F: Wie kamen diese ums Leben?

A: Ein Kommandant der Wahdat-Partei, mit dem Namen XXXX, überfiel damals meine Familie und tötete diese. Sie überfielen unser Haus in XXXX. Ich war damals insofern zufällig nicht zu Hause, da ich zu diesem Zeitpunkt meiner beruflichen Tätigkeit in Gasni nachging.A: Ein Kommandant der Wahdat-Partei, mit dem Namen römisch 40 , überfiel damals meine Familie und tötete diese. Sie überfielen unser Haus in römisch 40 . Ich war damals insofern zufällig nicht zu Hause, da ich zu diesem Zeitpunkt meiner beruflichen Tätigkeit in Gasni nachging.

F: Woher wissen Sie, dass die von Ihnen genannten Personen für die Ermordung Ihrer Familie verantwortlich sind; zumal Sie damals nicht zu Hause waren?

A: Der besagte XXXX war Führer der Wahdat-Partei unseres Wohnbezirkes. Einer seiner Kommandanten, nämlich ein gewisser XXXX, flüchtete während der Taliban-Zeit in den Iran und wurden sämtliche Mitglieder seiner Familie von den Taliban festgenommen und auch ermordet. Während seines Aufenthaltes im Iran schickte er über Vertrauenspersonen schriftliche Mitteilungen an meinen Vater, in denen er diesen für die Ermordung seiner Familienmitglieder verantwortlich machte und ihm gleichzeitig mit Rache drohte (AW schweigt).A: Der besagte römisch 40 war Führer der Wahdat-Partei unseres Wohnbezirkes. Einer seiner Kommandanten, nämlich ein gewisser römisch 40 , flüchtete während der Taliban-Zeit in den Iran und wurden sämtliche Mitglieder seiner Familie von den Taliban festgenommen und auch ermordet. Während seines Aufenthaltes im Iran schickte er über Vertrauenspersonen schriftliche Mitteilungen an meinen Vater, in denen er diesen für die Ermordung seiner Familienmitglieder verantwortlich machte und ihm gleichzeitig mit Rache drohte (AW schweigt).

F: Wissen Sie warum der genannte XXXX Ihren Vater dafür verantwortlich machte? Hatte dieser einen Grund dafür?F: Wissen Sie warum der genannte römisch 40 Ihren Vater dafür verantwortlich machte? Hatte dieser einen Grund dafür?

A: Damals, als die Taliban in Vormarsch waren und Bamian übernahmen, flüchtete XXXX und XXXX in den Iran. Die Wahdat-Partei hatte damals zwei Flügel. Für den einen Flügel war XXXX und für den anderen Flügel XXXX zuständig bzw. verantwortlich. Mein Vater war Anhänger des Flügels von XXXX und ergab sich dieser Flügel den Taliban. Die Brüder von XXXX wurden nach deren Festnahme nach Gasni überstellt und machte deshalb XXXX meinen Vater dafür verantwortlich.A: Damals, als die Taliban in Vormarsch waren und Bamian übernahmen, flüchtete römisch 40 und römisch 40 in den Iran. Die Wahdat-Partei hatte damals zwei Flügel. Für den einen Flügel war römisch 40 und für den anderen Flügel römisch 40 zuständig bzw. verantwortlich. Mein Vater war Anhänger des Flügels von römisch 40 und ergab sich dieser Flügel den Taliban. Die Brüder von römisch 40 wurden nach deren Festnahme nach Gasni überstellt und machte deshalb römisch 40 meinen Vater dafür verantwortlich.

F: Welchen Einfluss hatte Ihr Vater damals auf die Überstellung dieser Personen nach Gasni?

A: XXXX machte meinen Vater deshalb dafür verantwortlich, weil mein Vater anschließend den Taliban Informationen über die damalige Lage in Gasni gab.A: römisch 40 machte meinen Vater deshalb dafür verantwortlich, weil mein Vater anschließend den Taliban Informationen über die damalige Lage in Gasni gab.

F: Welche Informationen gab Ihr Vater an die Taliban und wie erfuhr XXXX davon?F: Welche Informationen gab Ihr Vater an die Taliban und wie erfuhr römisch 40 davon?

A: Schon vor den Taliban gab es immer Auseinandersetzungen und harte Wortgefechte zwischen XXXX und meinem Vater, da sie zu den unterschiedlichen Flügeln der Wahdat-Partei gehörten. Es bestand schon immer eine Feindschaft bzw. eine Rivalität zwischen XXXX und meinem Vater.A: Schon vor den Taliban gab es immer Auseinandersetzungen und harte Wortgefechte zwischen römisch 40 und meinem Vater, da sie zu den unterschiedlichen Flügeln der Wahdat-Partei gehörten. Es bestand schon immer eine Feindschaft bzw. eine Rivalität zwischen römisch 40 und meinem Vater.

F: Welche Flügel gab es damals innerhalb der Wahdat-Partei?

A: Die eine Partei heißt Wahdat-Partei des XXXX und die andere Wahdat-Partei des XXXX.A: Die eine Partei heißt Wahdat-Partei des römisch 40 und die andere Wahdat-Partei des römisch 40 .

F: Es ist noch die Beantwortung der Frage offen, warum Sie wissen, dass die besagten Personen für die Ermordung Ihrer Familie verantwortlich sind?

A: Nach dem Sturz der Taliban kehrte sowohl XXXX als auch XXXX nach Afghanistan zurück. XXXX sagte anschließend auch meinem Vater persönlich, dass er ihn für die Ermordung verantwortlich machen würde. (AW schweigt).A: Nach dem Sturz der Taliban kehrte sowohl römisch 40 als auch römisch 40 nach Afghanistan zurück. römisch 40 sagte anschließend auch meinem Vater persönlich, dass er ihn für die Ermordung verantwortlich machen würde. (AW schweigt).

F: Wann erfolgte diese Mitteilung?

A: Sie kamen im 7. Monat des Jahres 1380 (entspricht Sept./Okt. 2001) nach Afghanistan zurück.

F: Wann hatte Ihre Familie das erste Mal persönlichen Kontakt mit diesen Personen?

A: Wie gesagt, kehrten diese im Sept. oder Okt. 2001 nach Afghanistan zurück und kam XXXX direkt nach XXXX und beschuldigte meinen Vater öffentlich des Verrates.A: Wie gesagt, kehrten diese im Sept. oder Okt. 2001 nach Afghanistan zurück und kam römisch 40 direkt nach römisch 40 und beschuldigte meinen Vater öffentlich des Verrates.

F: Was passierte zwischen Sept./Okt. 2001 und Juli 2002 bzw. haben Sie eine Erklärung dafür, warum erst im Juli 2002 gegen Ihre Familie vorgegangen wurde?

A: Nichts. Bis zum Juli 2002 passierte überhaupt nichts. Ich weiß, dass sie erst im Juli 2002 gegen unsere Familie vorgingen.

F: Waren Sie auch Mitglied der Wahdat-Partei?

A: Nein. Ich nicht.

F: Was passierte zwischen Juli 2002 und Ihrer Ausreise? Ihren Ausführungen bei der Ersteinvernahme folgend, verließen Sie am 11.09.2002 Ihren Heimatort.

A: Nach dem ich von dem Tod meiner Familie erfahren hatte, kehrte ich nicht nach XXXX zurück, sondern blieb in Gasni. Ich begann anschließend Geld für meine Ausreise zu sammeln und blieb die ganze Zeit in Gasni.A: Nach dem ich von dem Tod meiner Familie erfahren hatte, kehrte ich nicht nach römisch 40 zurück, sondern blieb in Gasni. Ich begann anschließend Geld für meine Ausreise zu sammeln und blieb die ganze Zeit in Gasni.

F: Wie bekamen Sie das Geld für Ihre Ausreise zusammen?

A: Ich kannte einen reichen Geschäftsmann in Gasni. Dieser finanzierte dann meine Ausreise.

F: Warum finanzierte dieser Ihre Ausreise?

A: Er ist der Sohn der Schwester meines Vaters, deshalb unterstützte er mich finanziell.

F: Wie erfuhren Sie von der Ermordung Ihrer Familie?

A: Der Onkel mütterlicherseits schickte jemanden zu mir nach Gasni, der mir davon erzählte. Wie gesagt, war ich anschließend nicht mehr in XXXX.A: Der Onkel mütterlicherseits schickte jemanden zu mir nach Gasni, der mir davon erzählte. Wie gesagt, war ich anschließend nicht mehr in römisch 40 .

F: Ihren Ausführungen folgend haben Sie über Dritte erfahren, dass Ihre Eltern und Geschwister ermordet wurden. Stimmt dies?

A: Ja. Ich erfuhr es über dritte Personen. Ich bin anschließend weder in XXXX gewesen, noch habe ich meine toten Familienangehörigen zu Gesicht bekommen. Da ich Angst hatte, ebenfalls von den besagten Personen ermordet zu werden, verließ ich Afghanistan.A: Ja. Ich erfuhr es über dritte Personen. Ich bin anschließend weder in römisch 40 gewesen, noch habe ich meine toten Familienangehörigen zu Gesicht bekommen. Da ich Angst hatte, ebenfalls von den besagten Personen ermordet zu werden, verließ ich Afghanistan.

F: Warum hätte man auch Sie ermorden sollen?

A: Mein Onkel kam zu mir nach Gasni und sagte mir, dass ich das Land verlassen solle, da sie sonst sicher auch mich ermorden würden.

F: Warum vermutete dies Ihr Onkel?

A: Mein Onkel erfuhr von einem Dorfbewohner, dass die besagten Personen auch vorhätten, mich zu töten.

F: Wie erfuhr der besagte Dorfbewohner davon?

A: Die Anhänger von XXXX erzählten dies im Dorf. Wie gesagt, war ich nicht dabei und erfuhr alles über meinen Onkel.A: Die Anhänger von römisch 40 erzählten dies im Dorf. Wie gesagt, war ich nicht dabei und erfuhr alles über meinen Onkel.

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Afghanistan zu verlassen?

A: Ja. Das war mein Grund.

F: Was wäre gewesen, wenn Sie Ihren Aufenthalt innerhalb Afghanistan verlegt hätten und z.B. nach Kabul gegangen wären?

A: Was hätte ich dort machen sollen. Ich kenne dort niemand. Wo hätte ich wohnen sollen.

F: Sie hätten sich z.B. mit dem Geld, mit dem Sie Ihre Ausreise finanzierten, auch in Kabul niederlassen können?

A: XXXX hätte auch von meinem Aufenthalt in Kabul erfahren. Er bzw. seine Leute kommen auch öfters nach Kabul zu Besprechungen. Es hätte sein können, dass er mich auch dort gefunden hätte.A: römisch 40 hätte auch von meinem Aufenthalt in Kabul erfahren. Er bzw. seine Leute kommen auch öfters nach Kabul zu Besprechungen. Es hätte sein können, dass er mich auch dort gefunden hätte.

F: Wie verhält es sich mit Herat?

A: In Afghanistan gibt es nirgends Sicherheit. Es wird überall gekämpft.

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Afghanistan zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?

A: Ja.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut?

A: Nein. Momentan werde ich von niemanden vertreten.

F: Haben Sie jemanden eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich? Hält sich jemand von Ihrer Familie bereits in Österreich auf?

A: Nein.

F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?

A: Nein."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2004, Zl. 03 22.447/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 i. V.m. § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. August 2005 erteilt. Diesen Bescheid hat das Bundesasylamt wie folgt begründet:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2004, Zl. 03 22.447/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, i. römisch fünf.m. Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. August 2005 erteilt. Diesen Bescheid hat das Bundesasylamt wie folgt begründet:

"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Die Identität und Nationalität des ASts. steht nicht fest.

Der Antragssteller reiste am 25.07.2003, illegal und von Ungarn kommend, in das Bundesgebiet ein und brachte in weiterer Folge am 26.07.2003 einen Asylantrag ein, der damals seitens der erkennenden Behörde gemäß § 4 AsylG - Drittstaatsicherheit Ungarn - als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte der ASt. das Rechtsmittel der Berufung ein, welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 44 Abs. 5 AsylG - Verfahren zugelassen und ist dieses vom Bundesasylamt zu Ende zu führen - als unzulässig zurückgewiesen wurde.Der Antragssteller reiste am 25.07.2003, illegal und von Ungarn kommend, in das Bundesgebiet ein und brachte in weiterer Folge am 26.07.2003 einen Asylantrag ein, der damals seitens der erkennenden Behörde gemäß Paragraph 4, AsylG - Drittstaatsicherheit Ungarn - als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte der ASt. das Rechtsmittel der Berufung ein, welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG - Verfahren zugelassen und ist dieses vom Bundesasylamt zu Ende zu führen - als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragssteller gegenwärtig asylrechtsrelevanten Verfolgungen in Afghanistan ausgesetzt wäre bzw. solche zu befürchten hätte.

Festgestellt wird weiters, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der ASt. im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 - in Verbindung mit Artikel 3 EMRK - ausgesetzt wäre.Festgestellt wird weiters, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der ASt. im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, - in Verbindung mit Artikel 3 EMRK - ausgesetzt wäre.

Zur aktuellen Situation im Islamischen Staat Afghanistan wird nachfolgend festgestellt:

(Quelle: UBAS-Bescheid vom 13.05.2004, Zahl: 234.263/0-X/24/03)

"Die Taliban existieren als politisches System nicht mehr. Sie sind ab dem 10.12.2001 vollständig abgezogen. Am 5.12.2001 wurde von den Delegierten der Konferenz auf dem Petersberg das Afghanistan-Abkommen unterzeichnet. Damit wurde der international unterstützte Prozess des politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Wiederaufbaus Afghanistans eingeleitet. Am 22.12.2001 wurde eine Interimsregierung unter der Führung von Hamid Karzai eingerichtet. Am 19. 6. 2002 vereidigte die Loya Jirga die Interimsregierung unter Karzai. An dieser Regierung sind die verschiedenen Fraktionen und Ethnien Afghanistans beteiligt. (notorisch aufgrund der internationalen Berichterstattung in Massenmedien).

Das Eingreifen der Anti-Terror-Allianz und der Sturz des Taliban-Regimes bieten Afghanistan nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen die Chance auf einen Neuanfang. Al Qaida und Rest-Taliban konnten zwischenzeitlich nachhaltig geschwächt werden, der Kampf gegen sie ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Auch wenn der Friedensprozess sich ungeachtet von Defiziten bislang weitgehend stetig entwickelt, ist ein dauerhafter Ausgleich zwischen den innerafghanischen Fraktionen nach 23 Jahren Bürgerkrieg noch nicht in greifbare Nähe gerückt.

Die Sicherheitslage hat sich für afghanische Staatsangehörige weiterhin landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Nach der Winterpause 2002/2003 sind in verschiedenen Teilen des Landes entsprechend traditionellem Muster zwischen militärischen und politischen Rivalen wieder Kämpfe ausgebrochen bzw. erhebliche Spannungszustände entstanden. Gewaltsame Auseinandersetzungen dauern in etlichen Provinzen regional oder lokal fort bzw. können wiederaufleben. Eine Rückkehr dorthin ist nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich. Die Antiterrorkoalition bekämpft die islamistischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden von Afghanistan mit über 8.000 Mann.Die Sicherheitslage hat sich für afghanische Staatsangehörige weiterhin landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Nach der Winterpause 2002 aus 2003, sind in verschiedenen Teilen des Landes entsprechend traditionellem Muster zwischen militärischen und politischen Rivalen wieder Kämpfe ausgebrochen bzw. erhebliche Spannungszustände entstanden. Gewaltsame Auseinandersetzungen dauern in etlichen Provinzen regional oder lokal fort bzw. können wiederaufleben. Eine Rückkehr dorthin ist nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich. Die Antiterrorkoalition bekämpft die islamistischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden von Afghanistan mit über 8.000 Mann.

Afghanistan gehört nach den Kriegsjahren und einer langjährigen Dürre zu einem der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind allerdings eingeleitet. Die humanitäre Situation stellt die Bevölkerung vor allem mit Blick auf die etwa 2 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen.

Ebenso wie es an Verwaltungsstrukturen fehlt, kann bislang auch nicht von einem nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen gesprochen werden. Es besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen. Zudem fehlt es an einer Ausstattung mit Sachmitteln und geeignetem Personal. Oft sind noch nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Tatsächlich wird in den Gerichten, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht und Vorschriften des islamischen Rechts als auf weiterhin gültige Gesetze Bezug genommen. Eine Strafverfolgung lokaler Machthaber außerhalb Kabuls wegen Übergriffen ist praktisch nicht möglich. Auf dem Land wird die Richterfunktion in der Regel von lokalen Räten (Shuras) übernommen.

...

Eine funktionierende Polizei existiert in Afghanistan derzeit noch nicht. Der Aufbau einer afghanischen Polizei, in der alle Ethnien gleichberechtigt vertreten sind, spielt eine Schlüsselrolle für die Wiederherstellung der inneren Sicherheit in Afghanistan.

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage hat sich für afghanische Staatsangehörige weiterhin landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Im Raum Kabul ist sie aufgrund der ISAF-Präsenz vergleichsweise zufriedenstellend, bleibt jedoch fragil; sie wurde vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet. Für frühere Bewohner Kabuls ist sie in Teilen ausreichend sicher. Es sind allerdings auch dort Auseinandersetzungen wegen besetzten oder entzogenen Grundeigentums bekannt. Im August 2002 verschärfte sich die Sicherheitslage in der Stadt, als dort innerhalb weniger Tage mehrere Bomben vor verschiedenen öffentlichen Einrichtungen und Plätzen, darunter dem Ministerium für Kommunikation, explodierten. Am 05.09.2002 wurden über 20 Menschen von einer Autobombe getötet. Die Bombe explodierte auf einem belebten Markt im Stadtzentrum Kabuls nahe dem Informationsministerium. Insbesondere im Westen der Stadt ist die Sicherheitslage wegen Übergriffen von Sayyaf zugerechneten Kräften und sporadischen Bombenexplosionen, die teils Hekmatyar zugeschrieben werden, weiterhin problematisch. Es kommt teilweise zu Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften. Mitte Juni 2003 war eine Bombe vor einem Schulgebäude gefunden und rechtzeitig entschärft worden.

Wie schwierig die Sicherheitslage in Hinblick auf die politische Stabilität des Landes ist, zeigte z.B. der Anschlag auf den Gouverneur der Provinz Kandahar, Gul Agha, bei dem am 13.4.2003 ein Leibwächter getötet wurde. Am 19. Juni 2003 wurde eine 20 kg Bombe vor dem Haus des Verteidigungsministers Fahim gefunden, der sich zu dieser Zeit außerhalb Afghanistans aufhielt. Im Februar 2002 wurden der Minister für Luftverkehr und Tourismus Abdul Rahman und im Juli 2002 der Vizepräsident und Minister für Öffentliche Arbeiten, Haji Qadir, ermordet. Ein missglückter Bombenanschlag auf Verteidigungsminister Mohammed Fahim am 06.04.2002 in Jalalabad (Ostafghanistan) forderte mehrere Menschenleben und Verletzte. Entsprechendes gilt für das gegen Präsident Karzai in Kandahar gerichtete Attentat mittels Schusswaffen vom 05.09.2002.

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Die Antiterrorkoalition bekämpft die islamistischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden von Afghanistan mit über 7.000 Mann. Entgegen anderslautender Einschätzungen hat die Erklärung des US-Verteidigungsministers Rumsfeld über das "Ende der Hauptkampfhandlungen" in AFG vom 01.05.2003 (einen Tag vor Verkündung des Endes des Irak-Kriegs durch Präsident Bush) nach Aussagen des landesweit mit Büros präsenter UNAMA und dem UNHCR keine Verringerung von Streitkräften oder Kampfhandlungen zur Folge. Nach übereinstimmenden Quellen verstärkt sich das Wiedereinsickern islamistischer Kräfte (u.a. Taliban, Al Qaida) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel, die während der "heißen Phase" von Enduring Freedom aus Afghanistan im Jahr 2002 geflohen waren; dem Warlord Hekmatyar zugerechnete Kräfte sind im Osten, der Zentralregion und Norden wieder verstärkt aktiv. Im März 2003 kam es in Jalalabad wiederholt zu Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierung und Hilfsorganisationen. Als möglichen Hintergrund werden sowohl terroristische als auch kriminelle Motive angesehen. Eine spürbare Reinfiltration von Taliban/Islamisten ist ebenfalls in den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz zu verzeichnen. In den süd(östlichen) Provinzen Helmand, Kandahar, Süd-Uruzgan sowie Kabul häufen sich terroristische Anschläge. Dort ist gleichfalls eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten spürbar. In Helmand, Kandahar, Süd-Farah, Paktia, Paktika und Khost gibt es fortgesetzte Militäraktionen von Koalitionskräften ebenso wie in den östlichen Gebieten Kunar und Nangarhar...

Auch hiernach ist davon auszugehen, dass Kräfte der Antiterrorkoalition noch für längere Zeit in Afghanistan gebunden sein werden. Am 06.05.2003 warnte der Sondergesandte der Vereinten Nationen, Lakdhar Brahimi, im Sicherheitsrat der VN vor einer Gefährdung des Friedensprozesses in Afghanistan, der durch Auseinsandersetzungen zwischen regionalen Machthabern, zunehmenden Aktivitäten der Taliban sowie den Interessen der ansässigen Drogenhändler begründet ist.

Nach der Winterpause 2002/2003 sind in verschiedenen Teilen des Landes entsprechend traditionellem Muster zwischen militärischen und politischen Rivalen wieder Kämpfe ausgebrochen bzw. erhebliche Spannungszustände entstanden. Dies schließt Stammesfehden ein, die unter anderem für paschtunisch geprägte Gebiete des Südens typisch sind. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu Kämpfen und erheblichen Spannungen besonders in den Provinzen Samangan, Jowzjan, Balkh, Saripul und Faryab (die Hauptakteure sind hier Jamiat-e- Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch), Hezb-e-Wahdat (hazaritisch)), insbesondere zu laufenden Auseinandersetzungen zwischen dem afghanischen Usbekenführer Dostum und seinem tadschikischen Herausforderer Atta in der Gegend um Mazar-i-Sharif. Anfang Oktober 2002 wurden in der Nähe von Mazar-i-Sharif einige Massengräber mit Opfern des Regimes der radikal-islamischen Taliban entdeckt. Es wurden nach Schätzungen ca. 350 Leichen gefunden. Bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Dostum und Atta im April 2003, in die mehrere hundert Milizionäre verwickelt waren, kamen mindestens 10 Personen, darunter auch Zivilisten, zu Tode.Nach der Winterpause 2002 aus 2003, sind in verschiedenen Teilen des Landes entsprechend traditionellem Muster zwischen militärischen und politischen Rivalen wieder Kämpfe ausgebrochen bzw. erhebliche Spannungszustände entstanden. Dies schließt Stammesfehden ein, die unter anderem für paschtunisch geprägte Gebiete des Südens typisch sind. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu Kämpfen und erheblichen Spannungen besonders in den Provinzen Samangan, Jowzjan, Balkh, Saripul und Faryab (die Hauptakteure sind hier Jamiat-e- Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch), Hezb-e-Wahdat (hazaritisch)), insbesondere zu laufenden Auseinandersetzungen zwischen dem afghanischen Usbekenführer Dostum und seinem tadschikischen Herausforderer Atta in der Gegend um Mazar-i-Sharif. Anfang Oktober 2002 wurden in der Nähe von Mazar-i-Sharif einige Massengräber mit Opfern des Regimes der radikal-islamischen Taliban entdeckt. Es wurden nach Schätzungen ca. 350 Leichen gefunden. Bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Dostum und Atta im April 2003, in die mehrere hundert Milizionäre verwickelt waren, kamen mindestens 10 Personen, darunter auch Zivilisten, zu Tode.

Im Westen des Landes kommt es vor allem im zwischen Herat und Farah gelegenen Shindand zu Kämpfen zwischen den Gefolgsleuten des Herater Gouverneurs Ismael Khan und des Kandaharer Gouverneur Gul Agha (Militärführer Amanullah). Die Stadt Herat, von Ismael Khan autoritär regiert, ist äußerlich weitgehend sicher. Es kommt jedoch häufig zu Übergriffen gegen Frauen und (vermeintlich) Oppositionelle durch Sicherheitskräfte. Human Rights Watch erhob in einem Bericht im Dezember 2002 erhebliche Vorwürfe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Herat, wonach diese für Folter, Misshandlungen und willkürliche Verhaftungen verantwortlich sein sollen.

Am 25. Februar 2003 explodierte eine Autobombe vor dem Gebäude des Bildungsbeauftragten in Kandahar, bei der erheblicher Sachschaden angerichtet wurde. Am Vortag war es zu einem Sprengstoffanschlag auf das Haus des Polizeichefs von Kandahar gekommen. Auch im Süden, Südosten und Osten (dort insbesondere in den Provinzen Nuristan und Laghman) tragen Stammesrivalitäten zur Destabilisierung bei. Aus dem südlichen Hazarajat (West-Ghazni, Süd Bamyian, Nord-Uruzgan) sind innerhazaritische Kämpfe bzw. Rivalitäten zwischen den beiden Flügeln der Hezb-e-Wahdat (Anhänger von Vizepräsident XXXX bzw. XXXX) bekannt.Am 25. Februar 2003 explodierte eine Autobombe vor dem Gebäude des Bildungsbeauftragten in Kandahar, bei der erheblicher Sachschaden angerichtet wurde. Am Vortag war es zu einem Sprengstoffanschlag auf das Haus des Polizeichefs von Kandahar gekommen. Auch im Süden, Südosten und Osten (dort insbesondere in den Provinzen Nuristan und Laghman) tragen Stammesrivalitäten zur Destabilisierung bei. Aus dem südlichen Hazarajat (West-Ghazni, Süd Bamyian, Nord-Uruzgan) sind innerhazaritische Kämpfe bzw. Rivalitäten zwischen den beiden Flügeln der Hezb-e-Wahdat (Anhänger von Vizepräsident römisch 40 bzw. römisch 40 ) bekannt.

Der Einfluss der Drogenbarone wächst. Besonders im Norden/Nordosten (vor allem in der Provinz Kunduz derzeit günstige Entwicklung), Nordwesten, Westen sowie im Süden und Südosten des Landes expandiert der Drogenanbau. Entgegen der Regierungspolitik, die dem Opiumanbau u. a. mittels Zerstörung von Anbauflächen entgegentritt, wird dieses Jahr mit einer neuen Rekordernte gerechnet. Dies stärkt den Einfluss der Drogenbarone und erhöht das Gewaltpotential.

Der praktisch landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen ist trotz intensiver internationaler Bemühungen und institutioneller Fortschritte (wie z. B. der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskommission) noch nicht überwunden. Praktisch sichtbar wird er etwa an der Vielzahl meist unbekannt bleibender Menschenrechtsverletzungen oder landesweiten Streitigkeiten um willkürlich besetzte Privatgrundstücke und Wasserquellen (Opfer sind typischerweise Auslandsafghanen/Rückkehrer, es gibt häufig Vorfälle im Nordwesten und in Kabul).

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Auch Repressionen gegen (vermeintlich) politisch Andersdenkende sind bekannt. Die Opposition gegen Warlords, Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer in ihrem Machtbereich wird unterdrückt und führt oft zu harten Sanktionen. Frauen sind der Willkür von Machthabern in besonderer Weise ausgeliefert. Ein Minimum an sozialer Sicherheit (u.a. Angebote der Gesundheitsvorsorge) ist nicht vorhanden. Es gibt keine hinreichenden Möglichkeiten, einen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.

Insgesamt betrachtet konnten die vielfältigen Folgen von 23 Jahren Bürgerkrieg ungeachtet des bislang erfolgreich verlaufenden Friedensprozesses in den 16 Monaten unter der neuen Regierung noch nicht beseitigt werden. Erst die erfolgreiche Umsetzung des Petersberger Abkommens bis Mitte 2004 und der Ausgang der im Jahre 2004 anstehenden Wahlen werden nach Einschätzung des Auswärtigen Amts als Anzeiger für eine Konsolidierung des Friedensprozesses und der nachhaltigen Stabilisierung der Sicherheitslage angesehen.

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Die große Zahl von Landminen macht insbesondere Reisen auf dem Landweg außerhalb der wenigen Hauptverbindungsstraßen zwischen den großen Städten gefährlich und behindert auch den wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes.

Der Sachverständige gab in der Berufungsverhandlung ergänzend zum Bericht des Auswärtigen Amtes, insbesondere Seite 11, an, dass die Sicherheitslage auch in Kabul prekär ist, auch weil die ISAF durch Anschläge betroffen ist und daher ihre Schutzfunktion nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann (vgl. etwa Berichte zur Tötung von Ausländern in Kabul vom Wochenende 8./9. Mai 2004). Zur prekären Versorgungslage vgl. WFP Emergency Report Nr. 19 of 2004 vom 7.5.2004.Der Sachverständige gab in der Berufungsverhandlung ergänzend zum Bericht des Auswärtigen Amtes, insbesondere Seite 11, an, dass die Sicherheitslage auch in Kabul prekär ist, auch weil die ISAF durch Anschläge betroffen ist und daher ihre Schutzfunktion nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann vergleiche etwa Berichte zur Tötung von Ausländern in Kabul vom Wochenende 8./9. Mai 2004). Zur prekären Versorgungslage vergleiche WFP Emergency Report Nr. 19 of 2004 vom 7.5.2004.

Versorgungssituation:

Die VN versorgen auch nach der in diesem Jahr überwiegend zu Ende gegangenen Dürre noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (Zahlen saisonal schwankend). Darunter befinden sich über eine Million Binnenvertriebene und Rückkehrer. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten grundsätzlich verbessert. Wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage (Waren werden zu hohen Preisen verkauft). In anderen Gebieten Afghanistans kann die Versorgungslage als weiterhin nicht zufrieden stellend bis völlig unzureichend beschrieben werden. Gerade in den ländlichen Gebieten herrscht starke Mangelernährung. Während die Landwege für Lebensmitteltransporte in die großen Städte (Kabul, Herat, Mazar-i-Sharif) von VN-Transporten weitgehend wieder benutzt werden können, ist der Transport in entlegenere Gebiete nach wie vor sehr schwierig. Hauptprobleme sind neben der wachsenden Gefahr von kriminell motivierten Überfällen vor allem Landminen sowie Schnee im Winter (besonders in höheren Lagen).

Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 45 Jahren. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Im Herbst 2002 haben Keuchhusten sowie eine verwandte Krankheit (in nordöstlichen Provinzen, u.a. Badakhschan) in wenigen Tagen mindestens hundert Tote, meist Kinder und ältere Menschen, gefordert.

Humanitäre Hilfe wird weiterhin von erheblicher Bedeutung sein. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Norden durch Zugangsschwierigkeiten sowie durch die geschilderten Sicherheitsprobleme insbesondere in entlegenen ländlichen Gebieten erschwert."

Beweiswürdigung:

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde die mit dem ASt vor dem Bundesasylamt aufgenommene Niederschrift herangezogen.

Was die Feststellung zur Identität und Nationalität betrifft, so ist festzuhalten, dass der ASt. keine Dokumente zur Bescheinigung seiner Identität und Nationalität in Vorlage brachte.

Der Antragssteller führte vor der erkennenden Behörde aus, dass er gegenwärtig in Afghanistan mit Verfolgungen seitens Dritter aufgrund privater Feindschaften zu rechnen hätte. Mit Ausnahme von seiner Person wäre schon die gesamte Familie des ASts dieser Feindschaft zum Opfer gefallen und wäre auch beabsichtigt gewesen, den ASt. zu ermorden.

Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im Paragraph 7, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die genannten Anforderungen konnte der ASt. mit seinem Vorbringen bzw. mit seinen Ausführungen nicht erfüllen. Der ASt. konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des ASt. - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.

Von der erkennenden Behörde wird der vom ASt. angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass der ASt. in Afghanistan von der von ihm genannten Person aufgrund familiärer Feindschaften verfolgt worden wäre bzw. gegenwärtig verfolgt werden würde, stellt dieser nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der ASt. beschränkte sich nur auf abstrakt und allgemein gehaltene Darlegungen. Konkrete oder detaillierte Angaben, insbesondere die die behauptete Verfolgungsgefahr plausibel erscheinen lassen hätten können, konnten nicht gemacht werden. Aufgrund der Allgemeinheit - sämtliche relevante Sachverhalte rühren nur vom Hörensagen bzw. stammen von Mitteilungen seitens Dritter - und der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des ASts, konnte dem Vorbringen von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden bzw. war es dem ASt. nicht möglich, eine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Hinzu tritt, dass das Vorbringen auch unplausibel ist. Festzuhalten ist, dass, wenn der vom ASt. vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde, wohl auch davon auszugehen sein müsste, dass der besagte Verfolger schon weit früher gegen den ASt. bzw. dessen Familie vorgegangen wäre, zumal dieser jederzeit - von September/Oktober 2001 bis Juli 2002 - die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Es ist unplausibel und konnte auch vom ASt. nicht plausibel bzw. schlüssig nachvollziehbar gemacht werden, warum die besagte Person mehr als acht Monate zuwarten hätte sollen, um aus Rache gegen die Familie des ASt. vorzugehen. Hätte diese Person tatsächlich die Intension gehabt, Verfolgungshandlungen gegen die Person des ASts. bzw. dessen Familie zu setzen, wäre diese, wie bereits ausgeführt, sicher auch schon weit früher erfolgt.

Auch ist davon auszugehen, dass wenn die vom ASt. vorgebrachte Verfolgungsgefahr, welche rein von privater Natur gewesen wäre, tatsächlich bestanden hätte, es dem genannten Verfolger auch keine Schwierigkeit bereiten hätte dürfen, den Aufenthalt des ASts. in Gasni zu eruieren. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Behauptung, dass es diesem sogar möglich gewesen wäre, den Aufenthaltsort des ASt. in ganz bzw. in gesamt Afghanistan zu eruieren. Wenn dass Vorbringen des ASt. den Tatsachen entsprechen würde, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass dieser innerhalb von zwei Monaten in Gasni aufgespürt worden wäre.

Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des ASts. ist festzuhalten, dass die Begründung des Asylantrages auch keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde. Dies deshalb, da aus den Angaben des ASts. keine gegenwärtigen, konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar sind. Der ASt. hätte vielmehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der ihn an einer Rückkehr in sein Heimatland hindert, ausschließlich in anderen Motiven gelegen wäre, nämlich in einer - befürchteten - privat motivierten Verfolgung.

Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es aber, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen den ASt. - wendet. Dass der ASt. eine solche Verfolgung zu befürchten gehabt bzw. gegenwärtig zu befürchten hätte, konnte aus dessen Vorbringen nicht entnommen bzw. abgeleitet werden.

Bei der vom ASt. behaupteten bzw. gegenwärtig befürchteten Verfolgung würde es sich ausschließlich um eine rein persönlich motivierte Verfolgung handeln und kann eine derartig motivierte Verfolgung nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) subsumiert werden. Dem Vorbringen des ASts. fehlt es bzw. würde es somit Manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen fehlen und käme somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zu tragen.

Bezüglich des in Vorlage gebrachten Attestes, dass der ASt. unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion leiden würde, ist festzuhalten, dass es viele Ursachen für die Auslösung einer solchen Belastungsreaktion geben kann bzw. gibt und das Vorliegen bzw. das Vorhandensein einer Krankheit nicht automatisch darauf hinweist - beweist -, dass diese so wie behauptet ausgelöst bzw. verursacht wurde. Da es bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens augenscheinlich wurde, dass der vom ASt. vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen kann, war - allein - das vorgelegte Attest nicht geeignet, die Ausführungen des ASt. glaubhaft zu machen bzw. glaubhaft erscheinen zu lassen.

Zusammenfassend war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände - glaubhaft - entnommen werden konnten, aus denen hervorgehen würde, dass der ASt. in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgender Gesetzeslage auszugehen:

Zu I:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2000, Zahl 98/20/0233).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1996, Zahl 95/20/0650).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466). Dieses Kriterium vermochte der ASt. nicht zu erfüllen.

Die Ausführungen des ASt. beschränken sich auf bloße Mutmaßungen seinerseits, denen tatsächlich aber keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den ASt. selbst beabsichtigte Verfolgung, ausgehend aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, entnommen werden konnten. Die erkennende Behörde kann daher aufgrund des vom ASt. dargelegten Sachverhaltes keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen Aufenthalt im Heimatland des Asylwerbers unerträglich erscheinen lassen (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 19.06.1997, Zahl 95/20/0482). Bei der Befürchtung des ASt. handelt es sich lediglich um Vermutungen, also bloß um subjektiv empfundene Furcht, die der ASt. durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauern konnte.

Soweit der ASt. Afghanistan aufgrund der dortigen allgemeinen schlechten Situation verließ bzw. aufgrund dieser nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren, ist dies alleine nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber, namentlich den ASt., gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).

Da der ASt. somit nicht in der Lage war, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in Afghanistan einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Zif. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt zu sein, konnte diesem in Österreich auch kein Asyl gewährt werden.

Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung sohin zur Ansicht, dass der Asylantrag abzuweisen ist.

Zu II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden.

Überdies ist nach § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).Überdies ist nach Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).

Der Prüfungsrahmen des § 57 Absatz 1 FrG wird durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, Absatz 1 FrG wird durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 FrG ist bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2 FrG ist bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden.

Das Bundesasylamt hat somit zu klären, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der ASt. im Fall der Rückkehr Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt wurde, sind in der Person des ASts. keine subjektiv-individuellen Merkmale erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass dieser gegenwärtig in Afghanistan asylrechtsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, weshalb diesbezüglich eine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG ausgeschlossen werden kann. Es bleibt somit noch zu prüfen übrig, ob eine solche Gefahr auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan als wahrscheinlich angenommen werden muss: Auf Grund der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Lage, der mangelnden Infrastruktur und des fehlenden Sozialsystems ist die Situation für rückkehrende afghanische Staatsbürger sehr schwer und kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der ASt. im Falle einer - gegenwärtigen - Rückkehr in eine "aussichtslose Lage" - im Sinne des Artikel 3 EMRK - geraten würde bzw. geraten könnte.Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt wurde, sind in der Person des ASts. keine subjektiv-individuellen Merkmale erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass dieser gegenwärtig in Afghanistan asylrechtsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, weshalb diesbezüglich eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 57, FrG ausgeschlossen werden kann. Es bleibt somit noch zu prüfen übrig, ob eine solche Gefahr auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan als wahrscheinlich angenommen werden muss: Auf Grund der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Lage, der mangelnden Infrastruktur und des fehlenden Sozialsystems ist die Situation für rückkehrende afghanische Staatsbürger sehr schwer und kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der ASt. im Falle einer - gegenwärtigen - Rückkehr in eine "aussichtslose Lage" - im Sinne des Artikel 3 EMRK - geraten würde bzw. geraten könnte.

Wenngleich im gegenständlichen Fall keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan noch immer in einer schwierigen Umwälzungsphase befindet, die dortige Sicherheitslage noch nicht als stabil zu bezeichnen ist und Afghanistan wirtschaftlich daniederliegt, weshalb eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten scheint. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät. Die derzeitige allgemeine Lage in Afghanistan lässt die Behörde zum Befinden kommen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen.

Auf Basis dessen gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der ASt. im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne des Artikel 3 EMRK - unterworfen zu werden, als ihm die - notwendigste - Lebensgrundlage entzogen wäre, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist.

Zu III:

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht.

Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dem per Telefax vom 6. September 2004 übermittelten Schriftsatz wurde nochmals auf das bereits vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen verwiesen und daraus die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgeleitet. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides ist der Beschwerde weiters im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Ausweisungsverfahren vor dem Bundesasylamt rechtsstaatlichen Anforderungen zuwider laufe und nicht überprüft worden sei, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers "nicht durch andere Möglichkeiten legalisiert werden könnte". Schließlich richtet sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides, wobei die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als gemäß § 57 Abs. 1 sowie Art 3 EMRK unzulässig angesehen wird. Es wurde sohin beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem Beschwerdeführer nach dem AsylG 1997 Asyl zu gewähren. In eventu folgte der Antrag, gemäß § 8 AsylG 1997 festzustellen, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Russland" nicht zulässig sei sowie dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 15 AsylG 1997 zu erteilen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dem per Telefax vom 6. September 2004 übermittelten Schriftsatz wurde nochmals auf das bereits vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen verwiesen und daraus die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgeleitet. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides ist der Beschwerde weiters im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Ausweisungsverfahren vor dem Bundesasylamt rechtsstaatlichen Anforderungen zuwider laufe und nicht überprüft worden sei, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers "nicht durch andere Möglichkeiten legalisiert werden könnte". Schließlich richtet sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides, wobei die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sowie Artikel 3, EMRK unzulässig angesehen wird. Es wurde sohin beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem Beschwerdeführer nach dem AsylG 1997 Asyl zu gewähren. In eventu folgte der Antrag, gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festzustellen, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Russland" nicht zulässig sei sowie dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 zu erteilen.

Bei der ergänzenden Einvernahme zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 28. April 2006 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seinem Wohnort in seinem Heimatland sowie dem dortigen Wohnort seines Onkels und verfasste hierzu einen schematischen Lageplan. Da der Beschwerdeführer jedoch keine genauen Adressen nennen konnte, blieb eine vom erkennenden Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats verfügte örtliche Nachschau in Afghanistan diesbezüglich ergebnislos (s.a. UBAS-Akt, OZ 4). Am 5. April 2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat als damals zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien. In dieser Verhandlung erstattete der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige für die politische Lage in Afghanistan die nachstehende Stellungnahme:

"Die Angaben des BW, dass es gegen ihn einen Haftbefehl in Afghanistan geben könnte, stimmen mit den derzeitigen afghanischen Verhältnissen nicht überein. Der BW hat nach bisherigen Angaben keine Straftat in Afghanistan begangen. Auch sein Vater, soweit es aus seinen Angaben hervorgeht, keine Straftat unter der Karzai-Regierung gegangen. Außerdem gibt die Sippenhaft nach der derzeitigen Verfassung nicht, aber trotzdem kann man nicht ausschließen, dass von der lokalen Behörde die Sippenhaft in Ausnahme Fällen praktiziert wird. Dafür muss aber eine Straftat seitens des Vaters oder Bruders des BW derzeit vorliegen.

Der BW gibt an, dass sein Vater Mitglied der Hezb-e Wahdat der Fraktion XXXXwar und deshalb von XXXX verfolgt wurde. Es stimmt, dass in den Bürgerkriegsjahren die beiden Fraktionen der Wahdatpartei, unter XXXX undXXXX, sich gegenseitig bekämpft haben und viele Menschen dabei getötet worden sind, aber heute bekämpfen die Parteien sich nicht gegenseitig und alle damaligen Wortführer dieser Fraktionen sitzen entweder in der Regierung oder im Parlament.Der BW gibt an, dass sein Vater Mitglied der Hezb-e Wahdat der Fraktion XXXXwar und deshalb von römisch 40 verfolgt wurde. Es stimmt, dass in den Bürgerkriegsjahren die beiden Fraktionen der Wahdatpartei, unter römisch 40 undXXXX, sich gegenseitig bekämpft haben und viele Menschen dabei getötet worden sind, aber heute bekämpfen die Parteien sich nicht gegenseitig und alle damaligen Wortführer dieser Fraktionen sitzen entweder in der Regierung oder im Parlament.

Sogar die verschiedenen Wahdatparteien, andere Nordallianz-Mujaheddin-Parteien und die Kommunisten haben Im März/April eine gemeinsame nationale Front gebildet. (siehe Beilage 3).

Nach dem heutigen stand werden die Mitglieder von Parteien, die unter Taliban geblieben sind, werden nicht verfolgt. Nur jene Personen aus der Reihe der Hezb-e Wahdat oder Jamiat-e islami, die unter Taliban gelebt haben und mit den Taliban kooperiert haben, werden von Privatpersonen verfolgt, die einzelne Menschen durch Spitzeltätigkeit der als sonstigen Mitarbeiter der Taliban schwer geschädigt haben. Nach bisherigen Angaben des BW geht es nicht hervor, dass der Vater des BW jemanden unter den Taliban geschädigt hätte. Lieferung von allgemeinen Informationen an die Taliban reicht für eine Verfolgung derzeit nicht aus. Nur wenn der Vater des BW tatsächlich absichtlich die Familie eines Kommandanten geschädigt hat und dabei mehrere Familienmitglieder dieses Kommandanten umgekommen ist, besteht die Gefahr einer Sippenhaft für den BW.

Die Angaben des BW, dass er vor dem Kommandanten XXXX geflüchtet sei, wie er seinen Grundstück einverleibt und seinen Bruder und Vater getötet hat, sind nicht der afghanischen Tradition ganz entsprechend.Die Angaben des BW, dass er vor dem Kommandanten römisch 40 geflüchtet sei, wie er seinen Grundstück einverleibt und seinen Bruder und Vater getötet hat, sind nicht der afghanischen Tradition ganz entsprechend.

Wenn der Kommandant den BW töten würde, gibt es weiterhin eine Erbin, die Schwester des BW. Daher müsste der Kommandant auch die Schwester des BW verfolgt. Dies ist nicht geschehen, da der BW angibt, dass er sich bei seiner Schwester versteckt hat und sein Schwager seine Reise organisiert hätte."

Am 28. September 2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat neuerlich eine mündliche Verhandlung durch. Dem Protokoll dieser Verhandlung sind nachstehende Ausführungen zu entnehmen:

"Die Verhandlung wird eröffnet.

VL legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.

VL stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und der D sowie der SV zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).

VL befragt den D, ob gemäß §§ 39a und 53 AVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VL befragt den D, ob gemäß Paragraphen 39 a und 53 AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

VL befragt den BW, ob er Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit des D in Zweifel stellen; dies wird verneint.

VL befragt den BW, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird der BW befragt, ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von dem BW dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihm vorliegen.

Die BW legt eine Verpflichtungserklärung des XXXX vor (wird in Kopie als Anlage A der Niederschrift beigefügt), wonach sie ihre Gattin XXXX nach Österreich einlädt. Dies wurde laut BW aber von der österreichischen Behörde abgelehnt. Weiters legt sie zwei Fotos vor (wird in Kopie als Anlage B der Niederschrift beigefügt). Laut BW ist auf dem Foto 1 die Familie des Onkels mütterlicherseits abgebildet. Auf dem Foto 2 sind laut BW Gräber abgebildet, wo ihre Eltern und ihre Brüder begraben sind.Die BW legt eine Verpflichtungserklärung des römisch 40 vor (wird in Kopie als Anlage A der Niederschrift beigefügt), wonach sie ihre Gattin römisch 40 nach Österreich einlädt. Dies wurde laut BW aber von der österreichischen Behörde abgelehnt. Weiters legt sie zwei Fotos vor (wird in Kopie als Anlage B der Niederschrift beigefügt). Laut BW ist auf dem Foto 1 die Familie des Onkels mütterlicherseits abgebildet. Auf dem Foto 2 sind laut BW Gräber abgebildet, wo ihre Eltern und ihre Brüder begraben sind.

BW: Meine Gattin hat ein Duplikat der Heiratsurkunde aus Afghanistan eingeholt und diese bei der österreichischen Botschaft in Pakistan, wo sie lebt, wegen ihres Antrags auf Einreise vorgelegt. Ich habe aber den Umstand, dass ich tatsächlich verheiratet bin, beim BAA nicht erwähnt, weil ich damals keine Heiratsurkunde bei mir hatte, da sie vernichtet worden ist.

VL befragt die BW, ob sie Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit des SV in Zweifel stellen; dies wird verneint.

VL befragt die BW, ob sie den D gut verstanden habe, dies wird bejaht.

Der VL verfügt, dass ehest möglich eine ergänzende Vernehmung im UBAS anberaumt wurde.

Der VL vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit."

Schließlich wurde am 2. April 2009 vor dem Asylgerichtshof die Verhandlung fortgesetzt, wobei hierzu niederschriftlich festgehalten wurde:

"ER legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.

ER stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und der D sowie der SV zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).

Auf Frage des ER gibt der D an, dass keine Gründe einer Befangenheit gemäß § 39a i.V.m. § 53 AVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe vorliegen.Auf Frage des ER gibt der D an, dass keine Gründe einer Befangenheit gemäß Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe vorliegen.

Auf Frage des ER gibt die BF an, dass sie keine Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit des D in Zweifel stellen.

Da dem Asylgerichtshof kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird der o. g. D gemäß § 39a Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Asylgerichtshof kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird der o. g. D gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.

Der D ist für seine Tätigkeit im Allgemeinen beeidet (§ 39a i.V.m. § 52 Abs. 4 AVG).Der D ist für seine Tätigkeit im Allgemeinen beeidet (Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG).

Die Frage des ER, ob die BF psychisch und physisch in der Lage sei, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen, wird bejaht.

Auf die Frage, ob bei ihr etwa (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen, gibt die BF an, dass sie an Depressionen leide und diese sich mittlerweile verschlimmert haben. Diesbezüglich verweist sie auch auf die von ihr bereits vorgelegten ärztlichen Atteste (s. weiter unten).

Auf Frage des ER bei Durchsicht des bisherigen Verfahrensganges verweist die BF auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel, nämlich:

-) ärztliches Attest vom XXXX, wonach der BF wegen posttraumatische Belastungsreaktion seit September 2003 in Behandlung stehe (s. BAA-Akt, S. 99);-) ärztliches Attest vom römisch 40 , wonach der BF wegen posttraumatische Belastungsreaktion seit September 2003 in Behandlung stehe (s. BAA-Akt, S. 99);

-) ärztliches Attest vom XXXX, wonach die BF wegen Depression seitXXXX in Behandlung stehe (s. UBAS-Akt OZ 25);-) ärztliches Attest vom römisch 40 , wonach die BF wegen Depression seitXXXX in Behandlung stehe (s. UBAS-Akt OZ 25);

-) Zwei Fotos; das eine, die Familie des Onkels mütterlicherseits abbildend, das andere die Gräber der Eltern und der Brüder der BF abbildend (s. Anlage B der Niederschrift des UBAS vom 28.09.2007);

-) Verpflichtungserklärung vom Hotel XXXX, laut Angabe der BF ihr früherer Arbeitgeber, wonach dieser die Gattin der BF nach Österreich einladen würde (s. Anlage A der Niederschrift des UBAS);-) Verpflichtungserklärung vom Hotel römisch 40 , laut Angabe der BF ihr früherer Arbeitgeber, wonach dieser die Gattin der BF nach Österreich einladen würde (s. Anlage A der Niederschrift des UBAS);

-) Englischsprachige Übersetzung einer afghanischen Heiratsurkunde betr. die BF (s. UBAS-Akt, OZ 20) sowie

-) Kopie einer afghanischen Heiratsurkunde betr. die BF (laut BF liege das Original dieses Dokuments beim BAA-Außenstelle Eisenstadt auf) samt deutscher Übersetzung (s. UBAS-Akt, OZ 27).

Ferner legt die BF folgende Bescheinigungsmittel in der heutigen Verhandlung vor (laut Übersetzung des D):

-) Gesuch der Gattin der BF an das erstinstanzliche Gericht im Distrikt XXXX aus dem Jahr 2007 (wird in Kopie als Anlage B der Niederschrift beigefügt) sowie-) Gesuch der Gattin der BF an das erstinstanzliche Gericht im Distrikt römisch 40 aus dem Jahr 2007 (wird in Kopie als Anlage B der Niederschrift beigefügt) sowie

-) Kopie (einer Seite) vom afghanischen Reisepass der Gattin der BF (wird in Kopie als Anlage C der Niederschrift beigefügt)

Auf Frage des ER gibt die BF an, dass sie den D gut versteht.

Fortsetzung des Beweisverfahrens.

ER weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird sie auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Ferner wird der BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird der BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.

Die BF wird gemäß § 51 AVG i.Vm. § 49 AVG belehrt.Die BF wird gemäß Paragraph 51, AVG i.Vm. Paragraph 49, AVG belehrt.

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der ER erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Ergänzende Befragung.

Der ER ersucht den D um Übersetzung der heute von der BF vorgelegten

Dokumente:

D: Hinsichtlich des Gesuchs der Gattin der BF gebe ich folgenden wesentliche Inhalt wieder:

Hohes Gericht; ich bitte um Bestätigung meiner Hochzeit mit Herrn XXXX, sohn vonXXXX. Wir haben am XXXX (dies ist nach meiner Berechnung XXXX) geheiratet und zwar vor den Dorfbewohnern. Die Nummer der Heiratsurkunde lautetXXXX. Deshalb möchte ich höflichst ersuchen, dass Sie mir diese Urkunde nochmals bestätigen. Hochachtungsvoll XXXX(dies ist der Vorname der Gattin der BF). AlsHohes Gericht; ich bitte um Bestätigung meiner Hochzeit mit Herrn römisch 40 , sohn vonXXXX. Wir haben am römisch 40 (dies ist nach meiner Berechnung römisch 40 ) geheiratet und zwar vor den Dorfbewohnern. Die Nummer der Heiratsurkunde lautetXXXX. Deshalb möchte ich höflichst ersuchen, dass Sie mir diese Urkunde nochmals bestätigen. Hochachtungsvoll XXXX(dies ist der Vorname der Gattin der BF). Als

Adresse ist angeführt: XXXX.Adresse ist angeführt: römisch 40 .

In einem weiteren Absatz ist angeführt:

Wir als Bewohner und Ältesten des Dorfes XXXX und der Mullah des Dorfes bestätigen die Heirat von XXXX, Tochter von XXXX mit dem geehrten Herrn XXXX, Sohn von XXXX am XXXX.Wir als Bewohner und Ältesten des Dorfes römisch 40 und der Mullah des Dorfes bestätigen die Heirat von römisch 40 , Tochter von römisch 40 mit dem geehrten Herrn römisch 40 , Sohn von römisch 40 am römisch 40 .

Weiters sind drei Fingerabdrücke mit Unterschriften versehen, die als "Zeugen" angeführt werden. Unterhalb ersieht man die Bestätigung des Gerichtes in XXXX. Schließlich ist noch ein Stempel einer "Direktion für Schriftverkehr", Ghazni (mehr ist nicht leserlich) zu ersehen.Weiters sind drei Fingerabdrücke mit Unterschriften versehen, die als "Zeugen" angeführt werden. Unterhalb ersieht man die Bestätigung des Gerichtes in römisch 40 . Schließlich ist noch ein Stempel einer "Direktion für Schriftverkehr", Ghazni (mehr ist nicht leserlich) zu ersehen.

Das zweite Dokumente ist eine Kopie einer Seite des afghanischen Reisepasses, ausgestellt auf den Namen XXXX.Das zweite Dokumente ist eine Kopie einer Seite des afghanischen Reisepasses, ausgestellt auf den Namen römisch 40 .

Auf Frage des ER, was die handschriftlichen Anmerkungen auf der Rückseite dieser Kopie bedeuten, gibt die BF an: Dies sind einige Telefonnummern bzw. E-Mail-Adressen etc., die mit dem Asylverfahren nichts zu tun haben.

ER: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen, das sie insbesondere vor dem BAA erstattet haben?

BF: Ja, aber ich möchte noch Ergänzendes vorbringen: Ich habe niemanden von meiner Familie mehr, weder Eltern noch Brüder. Ich habe diesbezüglich bereits Fotos dem UBAS vorgelegt. Als die Feinde meine Familie vernichteten, haben sie auch mich geschlagen, und zwar auf meine Nase, die ist immer noch schief. Man sieht auch die Spuren der Schläge auf meinen Rücken. Sie brachen mir auch meine Kniegelenke. Nach diesen Schlägen verlor ich mein Bewusstsein für drei Stunden. Sie wollten mich töten, ich wäre beinahe verblutet. Befragt nach dem Zeitpunkt des Überfalls gebe ich an, dass dieser zur Zeit war, als die Taliban noch in unserem Dorf waren. Auf Nachfrage, wann genau dieser Überfall auf mich war, gebe ich an, dass ich dies nur ungefähr angeben kann, da mein Gedächtnis nicht so gut ist. Es war im Jahre 1378. Befragt, in welcher Jahreszeit dies war, gebe ich an, dass es im Herbst 1378 (Anm. des D: September bis November 1999) war. Befragt, wegen welchem Grund meine Familie vernichtet wurde, gebe ich an, wegen einer Stammesfehde und einer Parteienfeindschaft. Auf die Frage hin, dass ich dies näher ausführen sollte, gebe ich an, dass unser Stamm Alidad heißt, der Konflikte mit dem Stamm Malek wegen Grundstücke hatte. Auf den Hinweis des ER, dass ich vorhin als Grund auch Parteienfeindschaft anführte, gebe ich an, dass unser Stamm der XXXX der Wahdat-Partei angehört, der Stamm Malek dagegen der XXXX der Wahdat-Partei. Zur Zeit der Taliban flüchtete die XXXX nach Iran und Pakisten. Zu dieser Zeit herrschten die Taliban. Mein Vater arbeitete mit ihnen zusammen. Solange die Taliban dort herrschten, konnte ich noch bleiben, auch nach dem Überfall. Die XXXX hatten schon größtenteils die Flucht in den Iran oder nach Pakistan ergriffen, aber einige Leute waren noch geblieben, um uns zu attackieren. Als die Taliban eine Niederlage erlitten und die Amerikaner kamen, flohen die Taliban. Zu dieser Zeit ergriff auch die Flucht, da die XXXX und ihre Kommandeure wieder im Begriff waren, zurückzukommen. Ich habe unser Dorf verlassen und mich in der Stadt Ghazni versteckt. Mein Schwiegervater und mein Onkel mütterlicherseits hatten ihre Domizile und ihre Häuser in der Umgebung dieser Stadt. Ich hatte diese Adressen abwechselnd aufgesucht und auch in einem Hotel, das meinen Verwandten gehörte, gelebt. Befragt, wann ich Afghanistan genau verlassen habe, gebe ich an, dass dies am 20.06.1381 (Anm. des Dolmetscher: 11.09.2002) war. Auf die Frage des ER, warum ich dieses Datum so genau angeben kann, dagegen die Zeitpunkte anderer Vorfälle, so auch das sicherlich schwerwiegende Ereignis des Überfalls auf sie nur ungefähr anführen kann, gebe ich an , dass ich manches noch im Gedächtnis, manches aber auch schon vergessen habe. Auf die Frage, wann meine Familie vernichtet wurde, gebe ich an, dass dies im zweiten Monat des Jahres 1381 war (Anm. des D: April/Mai 2002). Befragt nach der Jahreszeit, in der meine Familie vernichtet wurde, gebe ich an, dass es Frühling war. Befragt, woran ich feststellte, dass es damals Frühling war, gebe ich an, dass damals Frühlingswetter herrschte. Befragt, wie das Wetter in meiner Heimat im Juli sei, gebe ich an, dass es dann heiß ist. Auf die Frage, wer meine Eltern und meine Geschwister getötet habe, gebe ich an, dass es sich um einen Kommandanten von XXXX mit dem Namen "XXXX" sowie seine Leute handelt. Nachgefragt gebe ich an, dassXXXX meine Eltern und Geschwister auch persönlich getötet hat - gemeinsam mit seinen Leuten. Befragt, ob ich bei diesem Vorfall dabei war, gebe ich an, dass ich mich zu dieser Zeit in der Stadt Ghazni versteckte. Befragt, woher ich dann, wenn ich bei diesem Vorfall nicht anwesend war, wissen könne, dass diese Personen meine Eltern und Geschwister getötet habe, gebe ich an, dass dieser Kommandant ständig mit meinem Vater und unserem Stamm im Streit war. Ein Bruder dieses Kommandanten war von den Taliban getötet worden. Zwei oder drei Personen unseres Dorfes wurden auch von den Taliban getötet. Dafür machten sie auch meinen Vater verantwortlich. Auf die Frage, welcheBF: Ja, aber ich möchte noch Ergänzendes vorbringen: Ich habe niemanden von meiner Familie mehr, weder Eltern noch Brüder. Ich habe diesbezüglich bereits Fotos dem UBAS vorgelegt. Als die Feinde meine Familie vernichteten, haben sie auch mich geschlagen, und zwar auf meine Nase, die ist immer noch schief. Man sieht auch die Spuren der Schläge auf meinen Rücken. Sie brachen mir auch meine Kniegelenke. Nach diesen Schlägen verlor ich mein Bewusstsein für drei Stunden. Sie wollten mich töten, ich wäre beinahe verblutet. Befragt nach dem Zeitpunkt des Überfalls gebe ich an, dass dieser zur Zeit war, als die Taliban noch in unserem Dorf waren. Auf Nachfrage, wann genau dieser Überfall auf mich war, gebe ich an, dass ich dies nur ungefähr angeben kann, da mein Gedächtnis nicht so gut ist. Es war im Jahre 1378. Befragt, in welcher Jahreszeit dies war, gebe ich an, dass es im Herbst 1378 Anmerkung des D: September bis November 1999) war. Befragt, wegen welchem Grund meine Familie vernichtet wurde, gebe ich an, wegen einer Stammesfehde und einer Parteienfeindschaft. Auf die Frage hin, dass ich dies näher ausführen sollte, gebe ich an, dass unser Stamm Alidad heißt, der Konflikte mit dem Stamm Malek wegen Grundstücke hatte. Auf den Hinweis des ER, dass ich vorhin als Grund auch Parteienfeindschaft anführte, gebe ich an, dass unser Stamm der römisch 40 der Wahdat-Partei angehört, der Stamm Malek dagegen der römisch 40 der Wahdat-Partei. Zur Zeit der Taliban flüchtete die römisch 40 nach Iran und Pakisten. Zu dieser Zeit herrschten die Taliban. Mein Vater arbeitete mit ihnen zusammen. Solange die Taliban dort herrschten, konnte ich noch bleiben, auch nach dem Überfall. Die römisch 40 hatten schon größtenteils die Flucht in den Iran oder nach Pakistan ergriffen, aber einige Leute waren noch geblieben, um uns zu attackieren. Als die Taliban eine Niederlage erlitten und die Amerikaner kamen, flohen die Taliban. Zu dieser Zeit ergriff auch die Flucht, da die römisch 40 und ihre Kommandeure wieder im Begriff waren, zurückzukommen. Ich habe unser Dorf verlassen und mich in der Stadt Ghazni versteckt. Mein Schwiegervater und mein Onkel mütterlicherseits hatten ihre Domizile und ihre Häuser in der Umgebung dieser Stadt. Ich hatte diese Adressen abwechselnd aufgesucht und auch in einem Hotel, das meinen Verwandten gehörte, gelebt. Befragt, wann ich Afghanistan genau verlassen habe, gebe ich an, dass dies am 20.06.1381 Anmerkung des Dolmetscher: 11.09.2002) war. Auf die Frage des ER, warum ich dieses Datum so genau angeben kann, dagegen die Zeitpunkte anderer Vorfälle, so auch das sicherlich schwerwiegende Ereignis des Überfalls auf sie nur ungefähr anführen kann, gebe ich an , dass ich manches noch im Gedächtnis, manches aber auch schon vergessen habe. Auf die Frage, wann meine Familie vernichtet wurde, gebe ich an, dass dies im zweiten Monat des Jahres 1381 war Anmerkung des D: April/Mai 2002). Befragt nach der Jahreszeit, in der meine Familie vernichtet wurde, gebe ich an, dass es Frühling war. Befragt, woran ich feststellte, dass es damals Frühling war, gebe ich an, dass damals Frühlingswetter herrschte. Befragt, wie das Wetter in meiner Heimat im Juli sei, gebe ich an, dass es dann heiß ist. Auf die Frage, wer meine Eltern und meine Geschwister getötet habe, gebe ich an, dass es sich um einen Kommandanten von römisch 40 mit dem Namen "XXXX" sowie seine Leute handelt. Nachgefragt gebe ich an, dassXXXX meine Eltern und Geschwister auch persönlich getötet hat - gemeinsam mit seinen Leuten. Befragt, ob ich bei diesem Vorfall dabei war, gebe ich an, dass ich mich zu dieser Zeit in der Stadt Ghazni versteckte. Befragt, woher ich dann, wenn ich bei diesem Vorfall nicht anwesend war, wissen könne, dass diese Personen meine Eltern und Geschwister getötet habe, gebe ich an, dass dieser Kommandant ständig mit meinem Vater und unserem Stamm im Streit war. Ein Bruder dieses Kommandanten war von den Taliban getötet worden. Zwei oder drei Personen unseres Dorfes wurden auch von den Taliban getötet. Dafür machten sie auch meinen Vater verantwortlich. Auf die Frage, welche

Person ihren Vater hierfür verantwortlich machte, gebe ich an: Es war dieser Kommandant, der in den Iran geflüchtet ist. Alle Leute, die dann wieder zurückkamen, überbrachten dessen Warnungen an meinen Vater und teilten meinem Vater mit, dass er Rache an ihn nehmen wolle. Befragt nach dem Namen dieses Kommandanten gebe ich an, dass es XXXX sei. Befragt, ob während der Zeit dieser Drohungen XXXX sich immer noch im Iran aufgehalten habe, gebe ich an, dass damals die Taliban schon weg waren und XXXX im Begriff war, aus Iran zurückzukehren. Nachgefragt, ob XXXX meinem Vater auch dann persönlich beschuldigt habe, gebe ich an, dass dies der Fall gewesen sei. Befragt nach dem Zeitpunkt, wann XXXX meinen Vater dann auch persönlich beschuldigte, gebe ich an: Als die Amerikaner kamen, kam auch XXXX zurück, es war ca. 1380. Befragt, in welcher Jahreszeit XXXX zurückgekommen sei und meinen Vater beschuldigt habe, gebe ich an, dass es Ende 1380 gewesen war. Nochmals befragt nach der Jahreszeit gebe ich an, dass es Winter war, aber es lag kein Schnee. Befragt, wie das Wetter in meiner Heimat im September/Oktober sei, gebe ich an, dass es früher auch in diesen Monaten geschneit hat. Doch in den letzten Jahren meines Aufenthaltes in Afghanistan, so auch im Jahr 1380, war das Klima milder. Auf die Frage, wann nach dem afghanischen Kalender für mich "Winter" sei, gebe ich an, dass dieser im 10. und 11. Monat im Jahr sei (Anm. des D: Dezember bis Februar; Ende 1380 bedeutet folglich Ende 2001 bzw. Anfang 2002). Weiters befragt gebe ich an, dass XXXX aber schon vorher Warnbriefe an meinen Vater über Zurückkommende übermittelte. Befragt bestätige ich, dass nach der ersten persönlichen Drohung von XXXX gegen meinen Vater Ende 1380 diese Drohungen ständig bis zur Ermordung meiner Familie weitergingen. Nochmals befragt, ob diese Drohungen ab der persönlichen Drohung von XXXX gegen meinen Vater Ende 1380 bis zu der Ermordung meiner Familie ständig andauerten, bejahe ich dies.Person ihren Vater hierfür verantwortlich machte, gebe ich an: Es war dieser Kommandant, der in den Iran geflüchtet ist. Alle Leute, die dann wieder zurückkamen, überbrachten dessen Warnungen an meinen Vater und teilten meinem Vater mit, dass er Rache an ihn nehmen wolle. Befragt nach dem Namen dieses Kommandanten gebe ich an, dass es römisch 40 sei. Befragt, ob während der Zeit dieser Drohungen römisch 40 sich immer noch im Iran aufgehalten habe, gebe ich an, dass damals die Taliban schon weg waren und römisch 40 im Begriff war, aus Iran zurückzukehren. Nachgefragt, ob römisch 40 meinem Vater auch dann persönlich beschuldigt habe, gebe ich an, dass dies der Fall gewesen sei. Befragt nach dem Zeitpunkt, wann römisch 40 meinen Vater dann auch persönlich beschuldigte, gebe ich an: Als die Amerikaner kamen, kam auch römisch 40 zurück, es war ca. 1380. Befragt, in welcher Jahreszeit römisch 40 zurückgekommen sei und meinen Vater beschuldigt habe, gebe ich an, dass es Ende 1380 gewesen war. Nochmals befragt nach der Jahreszeit gebe ich an, dass es Winter war, aber es lag kein Schnee. Befragt, wie das Wetter in meiner Heimat im September/Oktober sei, gebe ich an, dass es früher auch in diesen Monaten geschneit hat. Doch in den letzten Jahren meines Aufenthaltes in Afghanistan, so auch im Jahr 1380, war das Klima milder. Auf die Frage, wann nach dem afghanischen Kalender für mich "Winter" sei, gebe ich an, dass dieser im 10. und 11. Monat im Jahr sei Anmerkung des D: Dezember bis Februar; Ende 1380 bedeutet folglich Ende 2001 bzw. Anfang 2002). Weiters befragt gebe ich an, dass römisch 40 aber schon vorher Warnbriefe an meinen Vater über Zurückkommende übermittelte. Befragt bestätige ich, dass nach der ersten persönlichen Drohung von römisch 40 gegen meinen Vater Ende 1380 diese Drohungen ständig bis zur Ermordung meiner Familie weitergingen. Nochmals befragt, ob diese Drohungen ab der persönlichen Drohung von römisch 40 gegen meinen Vater Ende 1380 bis zu der Ermordung meiner Familie ständig andauerten, bejahe ich dies.

ER: Warum haben Sie den Überfall auf sich selbst vor dem BAA noch nicht erwähnt?

BF: Ich dachte, die Argumente, die ich damals beim BAA anführte, würden ausreichen, und es würde nicht so streng sein. Auf die Frage, warum ich den Umstand der Ehe mit meiner Gattin vor dem BAA verschwiegen habe, gebe ich an, dass die Schlepper $ 12.000 genommen und als Ziel London oder Norwegen genannt haben. Sie haben uns eingeschärft, nicht die ganze Wahrheit unterwegs anzugeben. Befragt, wer meine Berufungsschrift vom 03.09.2004 damals verfasst habe, gebe ich an, dass Dr. XXXX diese Berufungsschrift aufgrund eines Gespräches mit ihm verfasst habe. Befragt, warum ich den Umstand des Überfalls auf mich oder denjenigen der Ehe mit meiner Gattin nicht schon in der Berufungsschrift anführte, gebe ich an, dass ich diese Angaben persönlich vor dem Richter machen wollte.BF: Ich dachte, die Argumente, die ich damals beim BAA anführte, würden ausreichen, und es würde nicht so streng sein. Auf die Frage, warum ich den Umstand der Ehe mit meiner Gattin vor dem BAA verschwiegen habe, gebe ich an, dass die Schlepper $ 12.000 genommen und als Ziel London oder Norwegen genannt haben. Sie haben uns eingeschärft, nicht die ganze Wahrheit unterwegs anzugeben. Befragt, wer meine Berufungsschrift vom 03.09.2004 damals verfasst habe, gebe ich an, dass Dr. römisch 40 diese Berufungsschrift aufgrund eines Gespräches mit ihm verfasst habe. Befragt, warum ich den Umstand des Überfalls auf mich oder denjenigen der Ehe mit meiner Gattin nicht schon in der Berufungsschrift anführte, gebe ich an, dass ich diese Angaben persönlich vor dem Richter machen wollte.

Der bisherige Teil der Niederschrift wurde laut diktiert und der BF noch einmal rückübersetzt. Gegen die Richtigkeit der Protokollierung wird kein Einwand erhoben.

ER: Sie gaben heute an, dass Ihre Familie im zweiten Monat des Jahres 1381 vernichtet, vor dem BAA am 26.07.2003 gaben Sie dagegen an, dass ihre Familie am XXXX getötet worden sei. Welcher Zeitpunkt ist nun korrekt?ER: Sie gaben heute an, dass Ihre Familie im zweiten Monat des Jahres 1381 vernichtet, vor dem BAA am 26.07.2003 gaben Sie dagegen an, dass ihre Familie am römisch 40 getötet worden sei. Welcher Zeitpunkt ist nun korrekt?

BF: Ich glaube, tatsächlich ist das Datum XXXX korrekt. Beim heute genannten Datum habe ich mich geirrt.BF: Ich glaube, tatsächlich ist das Datum römisch 40 korrekt. Beim heute genannten Datum habe ich mich geirrt.

ER: Im zweiten Monat im afghanischen Jahr ist Frühjahr, wo laut Ihrer Angabe Frühlingswetter in Ihrer Heimat herrsche. DerXXXX im afghanischen Jahr liegt im Hochsommer, wo es laut Ihrer Angabe in Ihrer Heimat heiß sei. Wie ist Ihre Stellungnahme hiezu?

BF: Im Hazarajat ist ein gebirgiges Gebiet, wo der Sommerbeginn zumeist nicht so heiß ist.

ER: Sie gaben heute an, dass XXXX und seine Leute Ihre Familie ermordet habe. Aus Ihren Angaben vor dem BAA vom 26.07.2003 geht aber hervor, dass XXXX, der Führer der Wahdat-Partei Ihres Wohnbezirkes, der Täter gewesen sei. Was ist korrekt?ER: Sie gaben heute an, dass römisch 40 und seine Leute Ihre Familie ermordet habe. Aus Ihren Angaben vor dem BAA vom 26.07.2003 geht aber hervor, dass römisch 40 , der Führer der Wahdat-Partei Ihres Wohnbezirkes, der Täter gewesen sei. Was ist korrekt?

BF: XXXX selbst ist der Führer dieser Partei. Er hat damit nichts zu tun gehabt. Der Täter war aber XXXX, sein Kommandant.BF: römisch 40 selbst ist der Führer dieser Partei. Er hat damit nichts zu tun gehabt. Der Täter war aber römisch 40 , sein Kommandant.

ER: Sie gaben heute an, dass XXXX Ende des Jahres 1380 nach Afghanistan zurückgekommen sei und ihren Vater dann auch persönlich beschuldigt habe. Es sei Winter gewesen, doch sei kein Schnee gelegen. Vor dem BAA am 26.07.2003 gaben Sie dagegen an, dass XXXX im 7. Monat des Jahres 1380 Ihren Vater beschuldigt habe.. Dieser Monat liegt im September/Oktober nach unserem Kalender, wo laut Ihrer Angabe im Jahr 1391 das Klima in Ihrer Heimat mild gewesen sei. Welcher Zeitpunkt ist nun korrekt?ER: Sie gaben heute an, dass römisch 40 Ende des Jahres 1380 nach Afghanistan zurückgekommen sei und ihren Vater dann auch persönlich beschuldigt habe. Es sei Winter gewesen, doch sei kein Schnee gelegen. Vor dem BAA am 26.07.2003 gaben Sie dagegen an, dass römisch 40 im 7. Monat des Jahres 1380 Ihren Vater beschuldigt habe.. Dieser Monat liegt im September/Oktober nach unserem Kalender, wo laut Ihrer Angabe im Jahr 1391 das Klima in Ihrer Heimat mild gewesen sei. Welcher Zeitpunkt ist nun korrekt?

BF: Ich weiß nicht genau, wann XXXX zurückgekommen ist. Ich weiß nur, dass seine Ankunft im Zeitraum der Ankunft der Amerikaner in Afghanistan war. Er hat auch schon vorher gedroht, doch als er ins Gebiet zurückkam, drohte er weiter.BF: Ich weiß nicht genau, wann römisch 40 zurückgekommen ist. Ich weiß nur, dass seine Ankunft im Zeitraum der Ankunft der Amerikaner in Afghanistan war. Er hat auch schon vorher gedroht, doch als er ins Gebiet zurückkam, drohte er weiter.

ER: Sie gaben heute an, dass ab der ersten persönlichen Drohung von XXXX gegen ihren Vater Ende 1380 bis zur Ermordung Ihrer Familie - nunmehr von Ihnen korrigiert - am XXXX die Drohungen ständig weitergegangen seien. Vor dem BAA am 26.07.2003 gaben Sie dagegen an, das zwischen der ersten persönlichen Drohung gegen Ihren Vater und der Ermordung Ihrer Familie überhaupt nichts passiert sei. Sie wissen, dass erst am XXXX gegen Ihre Familie vorgegangen worden sei. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?ER: Sie gaben heute an, dass ab der ersten persönlichen Drohung von römisch 40 gegen ihren Vater Ende 1380 bis zur Ermordung Ihrer Familie - nunmehr von Ihnen korrigiert - am römisch 40 die Drohungen ständig weitergegangen seien. Vor dem BAA am 26.07.2003 gaben Sie dagegen an, das zwischen der ersten persönlichen Drohung gegen Ihren Vater und der Ermordung Ihrer Familie überhaupt nichts passiert sei. Sie wissen, dass erst am römisch 40 gegen Ihre Familie vorgegangen worden sei. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

BF: Ich meinte damit, dass Sie frisch wieder zurückgekehrt sind. Sie waren nicht ganz bewaffnet. Es bleib bei Schimpftiraden. Tatsächlich haben sie gegen meine Familie bis zu ihrer Ermordung nichts unternommen.

Dieser Teil der Niederschrift wurde laut diktiert und der BF noch einmal rückübersetzt. Gegen die Richtigkeit der Protokollierung wird kein Einwand erhoben.

Der ER bringt der seine - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen zur Kenntnis (wird als Anlage A der Niederschrift beigefügt). Weiters wird das Gutachten des in diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigen vom 05.04.2007 (s. Anlage C der Niederschrift des UBAS vom 05.04.2007), das im Lichte der vorhin genannten Beurteilung der der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan weiterhin Gültigkeit habe, der BF zur Kenntnis gebracht.

Auf Frage des ER nach einer etwaigen Stellungnahme zu diesem Gutachten des SV sowie zu dieser - vorläufigen - Beurteilung gibt die BF an:

Ich bin der Meinung, dass ein Bruder vom Kommandanten von der Gegenseite getötet wurde. Sein Vater wurde eingesperrt. Außerdem sind zwei bis drei Leute unseres Dorfes umgekommen. Dies alles wird meinem Vater angelastet. Diese Leute, die im Parlament zusammensitzen, sitzen aus Angst vor Amerika und den ausländischen Streitkräften zusammen. Sie sitzen aber dort nicht freiwillig und gerne. Wenn sie die kleinste Gelegenheit finden, würden sie sich wie früher benehmen.

Der ER erklärt nochmals die im gesamten Verfahren eingeführten (und auch vom SV angeführten) Dokumente und Schriftstücke auch zum Inhalt der Niederschrift dieser Verhandlung.

Auf Frage des ER gibt die BF an, dass sie den D gut verstanden hat.

Schluss des Beweisverfahrens.

Der VL schließt die Verhandlung."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazaras an. Er ist muslimischen Glaubensbekenntnisses und wurde amXXXX geboren. Am 25. Juli 2003 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihm asylrelevante Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis zum 8. September 2009 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihm asylrelevante Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis zum 8. September 2009 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

1.2. Zur Lage in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Entwicklung

Nachdem Ende 2001 das Regime der Taliban gestürzt worden war, wurden seither eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet.

Die neue Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art. 22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben innerhalb der Grenzen der einfachgesetzlichen Bestimmungen Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)Die neue Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Artikel 22, - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben innerhalb der Grenzen der einfachgesetzlichen Bestimmungen Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Ein Parteiensystem im westlichen Sinn gibt es bisher nicht. Das Parteiengesetz vom Herbst 2007 sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Derzeit sind etwa 90 Parteien registriert.

Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, hat sich bisher nicht als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können.

Nach einem Anschlag auf Präsident Karzai sprach das Parlament Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie Innenminister Zarar Ahmad Moqbel das Misstrauen aus und forderte sie zum Rücktritt auf.

Afghanistan besteht aus 34 Provinzen, die in 361 Distrikte (Woluswali) gegliedert sind. An der Spitze einer Provinz steht ein Gouverneur (Waali).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf ethnischen Konflikte oder auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen. Ihr Ziel ist die Wahrung der Interessen und des Einflussbereichs der Machthaber aus dem nicht-paschtunischen Norden. Präsident Karzai grenzt sich zunehmend von der NF ab, sie ist aber nach wie vor in der Regierung vertreten (so durch Karzais Stellvertreter Massoud).

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung).Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung).

Das Oberste Gericht besteht aus neun Richtern; am 5.8.2006 wurden neun neue Richter angelobt. Sie gelten als gemäßigt.

Es gibt kein funktionierendes Justizwesen. Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich wird in den Gerichten, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf gültige Gesetze Bezug genommen. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich.

Wie insgesamt die staatlichen Strukturen, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Polizeiliche Führungskräfte werden seit 2002 unter deutscher Federführung und seit Juni 2007 von der europäischen EUPOL-Mission ausgebildet. Die Afghanische Nationalpolizei (ANP) trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden; 2007 gab es über 1000 Tote. Sie ist insofern eine primär paramilitärische Organisation. Der Ausbildungsstand der Polizisten ist niedrig, die Korruption ist hoch. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen oder regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher kein Stabilitäts-, sondern oft ein Unsicherheitsfaktor.

Die USA betreiben den Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) mit großem Mitteleinsatz. Es besteht Einigkeit, dass es noch weitere fünf bis zehn Jahre dauern wird, bis die ANA selbständig (dh. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich wird durchführen können. Traditionell verfügt die Armee in Afghanistan über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbildner beklagen das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Armeerekruten.

Wehrpflicht besteht nicht. Zwangsrekrutierungen durch unabhängige Milizen oder durch das staatliche Militär können nicht ausgeschlossen werden; konkrete Fälle sind aber nicht bekannt.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit stark auf die Expertise des NDS. Der NDS verfügt landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern. Auch er wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. An einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtstaatlicher Mindeststandards dürften aber Zweifel angebracht sein. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Folter systematisch eingesetzt wird. Der NDS weist aber Züge eines "Staats im Staat" auf. Insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint das Ausmaß an Willkür erheblich zu sein.

Es gibt mehrere private Fernsehanstalten, die durchaus regierungskritische Berichterstattung leisten; weiters erscheinen zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlichen politischen Ausrichtungen. Der seit August 2006 amtierende Informationsminister Khurram verfolgt eine traditionell-konservative Politik, wie sich ua. während der Debatte um das neue Mediengesetz und an den wiederholten inhaltlichen Eingriffen in die Arbeit des staatlichen Senders RTA (Radio Television Afghanistan) gezeigt hat. Seine wiederholten Drohungen gegen Medien wegen der angeblichen Verbreitung "unislamischer Inhalte" haben zu einem Klima der Einschüchterung geführt. Journalisten sind Übergriffen durch lokale Machthaber, immer wieder aber auch Einschüchterungen von Generalstaatsanwalt Sabet und von Informationsminister Khurram ausgesetzt. Die Journalists' Independent Union of Afghanistan registrierte 2007 53 Fälle von Gewalt gegen Journalisten. In sechs Fällen wurden Journalisten umgebracht. Am 7. Juni 2008 wurde der BBC-Journalist Abdul Samad Rohani umgebracht aufgefunden. Anlass für Diskussionen gibt auch immer wieder der private Sender Tolo TV, der mit seinen - in der Bevölkerung sehr beliebten - indischen Seifenopern und Musiksendungen dem Klerus und konservativen Kreisen ein Dorn im Auge ist. Im Jänner 2008 unternahm der "Rat der Islamischen Gelehrten" Afghanistans einen Vorstoß, um diese "unislamischen" Sendeinhalte künftig vom Bildschirm zu verbannen. Kulturminister Khurram sagte die Ausarbeitung entsprechender "Richtlinien" zu.

Im Oktober 2007 wurde in Mazar der Student Sayed Parwiz Kambakhsh unter dem Vorwurf verhaftet, gegen den Islam gerichtete Propaganda verbreitet zu haben. Offenbar hatte er an der Universität Mazar ein Pamphlet mit islamkritischen Äußerungen zirkuliert. Kambakhsh bestreitet die Vorwürfe. Ende Jänner wurde er erstinstanzlich in einem umstrittenen Gerichtsverfahren zum Tode verurteilt; er legte Berufung ein. Es gab Demonstrationen für seine Freilassung. Die Regierung sicherte zu, dass das (weitere) Verfahren rechtstaatlichen Grundsätzen genügen werde.

Vertreter der schwachen säkular-demokratischen Bewegung Afghanistans können sich nicht öffentlich zu ihren Überzeugungen bekennen. Sie berichten von Repressionen in erster Linie aus den Reihen lokaler Kommandeure.

Ethnische und religiöse Zusammensetzung

Afghanistan hat etwa 24 Mio. Einwohner; es ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Afghanistan hat etwa 24 Mio. Einwohner; es ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und etwa 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

3. Sicherheitslage

Die ISAF (International Security Assistance Force) hatte im Juli 2008 52.900 Soldaten in Afghanistan stationiert, davon 40.200 im Süden und Osten des Landes. Zudem befanden sich im Mai 2008 etwa 33.000 bis 36.000 amerikanische Soldaten in Afghanistan. Davon sind rund 16.400 in Bagram stationiert und kämpfen zusammen mit der ISAF, der Rest wird im Rahmen der "Terrorismusbekämpfung" unter US-Befehl eingesetzt, insbesondere im Süden und Osten des Landes. Zu den ausländischen Sicherheitskräften zählen auch private Militär- und Sicherheitsfirmen. Allein in Kabul wurden in den letzten Jahren bis zu 10.000 Bewaffnete beschäftigt.

Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Terroristische Aktivitäten im Süden und Osten beruhen meist auf ideologischen Motiven und richten sich gegen die Zentralregierung und die internationale Gemeinschaft; im Norden und Westen beeinträchtigen rivalisierende lokale Machthaber und Milizenführer, die häufig in kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitslage. Dazu kommen die Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, eine zunehmende Kriminalität, die illegalen Milizen und bewaffnete Stammeskonflikte. Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bisher jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (zB Abzug aller ausländischen Streitkräfte). 2007 soll es zu mehr als 170 Selbstmordattentaten gekommen sein (2005 zu etwa 20, 2006 zu 120).

Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Nach Angaben der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission haben rund 80 % der Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.

Im Raum Kabul bleibt die Sicherheitslage weiter fragil, auch wenn sie wegen der Präsenz der ISAF im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist. Sie wurde vom Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet, ausgenommen die Distrikte Sarobi und Charasyab. Teilweise kommt es zu Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften; dabei begehen Gruppen von Angehörigen der Sicherheitskräfte bewaffnete Raubüberfälle oder Diebstähle. Darüber hinaus werden mehr Menschen entführt, meist um Lösegeld zu erpressen.

Die Anti-Terror-Koalition bekämpft islamistische Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden. Die islamistischen Kämpfer sickern aus Pakistan ein. 2007 stiegen im Süden und im Südosten die Anschläge auf Einrichtungen der Provinzregierungen und von Hilfsorganisationen deutlich an. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an, ebenso Stammesfehden, wie sie ua. für paschtunisch geprägte Gebiete des Südens typisch sind. Auch in den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz kommt es zur Reinfiltration von Taliban bzw. Islamisten, im Nordwesten zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier die Jamiat-e-Islami, die Jumbesh-e-Milli und die Hezb-e-Wahdat.

Die Menschenrechtssituation bessert sich langsam. Die größte Gefahr geht dabei von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Die Zentralregierung kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit harten Sanktionen.

Die Taliban sind hauptsächlich im Süden und Südosten Afghanistans stark aktiv. Auf dem Land sind sie in diesen Regionen vorherrschend. In anderen Teilen Afghanistans verüben sie Selbstmord- oder Bombenanschläge. Es ist nicht bekannt, dass sie - außer im Osten und im Süden Afghanistans - Zivilisten zu etwas verpflichten oder wegen deren Vergangenheit verfolgen. In ländlichen Gebieten des Südens ist es möglich, dass sie Jugendliche zwangsrekrutieren oder wegen ihrer Wehrdienstverweigerung während der Herrschaft der Taliban verfolgen. Außerhalb dieser Gebiete, so in Kabul, in Nordafghanistan, im Hazarajat und im Westen verfolgen die Taliban nicht Leute wegen ihrer Wehrdienstverweigerung während der Taliban-Herrschaft. Die damals von den Taliban Zwangsrekrutierten werden heute in diesen Gebieten von den Taliban nicht verfolgt.

4. Sonstiges

Es ist nicht bekannt, dass die Stellung eines Asylantrags als solche zu Sanktionen der afghanischen Regierung führen würde.

Eine Diskriminierung auf Grund exilpolitischer Aktivitäten nach einer Rückkehr nach Afghanistan ist nicht anzunehmen. Das Kabinett der Regierung Karzai setzt sich zu einem guten Teil aus ehemaligen Exilafghanen zusammen.

Die medizinische Versorgung ist völlig unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die afghanische Bevölkerung noch nicht.

QUELLEN

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008)" vom 07.03.2008 (in der Folge: DAA, Bericht 2008).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 29.08.2008 (in der Folge: UKHO, Afghanistan 2008).

US Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Afghanistan" vom 11.03.2008 (in der Folge: USDS, Afghanistan 2007).

UNHCR, "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes", UNHCR Kabul vom 18.06.2008 (in der Folge: UNHCR, Sicherheitslage 2008).

UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender", Jänner 2008 (in der Folge: UNHCR, Richtlinien afghanischer Asylsuchender 2008).

UNHCR, "UNHCR Country Briefing Folder on Afghanistan" vom März 2007 (in der Folge: UNHCR, Afghanistan 2007).

South Asia Human Rights Index 2008.

Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Islamistischer Extremismus und Terrorismus - Militante Organisationen und Strukturen", Band 3 Asien, Teil 1: Afghanistan, Bangladesch, Iran, Pakistan" vom September 2007 (in der Folge: BAMF, Islamistischer Extremismus und Terrorismus - Afghanistan 2007).

Schweizerisches Bundesamt für Migration, "Focus Afghanistan - Zur aktuellen Sicherheitslage" vom 19.11.2007 (BFM, Focus Afghanistan 2007).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008 (in der Folge: SFH, Afghanistan Update 2008).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update" von Corinne Troxler vom 11.12.2006 (in der Folge: SFH, Afghanistan Update 2006).

International Crisis Group, "Afghanistan: The Need For International Resolve", Asia Report Nr. 145 vom 06.02.2008 (in der Folge: ICG, Afghanistan 2008).

Afghanistan Independent Human Rights Commission, "Economic and Social Rights in Afghanistan II" vom August 2007 (in der Folge: AIHRC, Afghanistan 2007).

Amnesty international Deutschland, "ai Jahresbericht 2007 - Afghanistan" (Berichtszeitraum: 01.01. bis 31.12.2006) (in der Folge: ai, Jahresbericht 2007).

Gesellschaft für bedrohte Völker, "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt:

Uneingelöste Versprechen: Menschenrechte und Wiederaufbau in Gefahr", Menschenrechtsreport 53, Juni 2008 (in der Folge: GfbV, Menschenrechtsreport 53, 2008).

Human Rights Watch, "Country Summary Afghanistan", Jänner 2008 (in der Folge: HRW, Afghanistan 2008).

Dr. Bernt Glatzer, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2008 zu AZ. 6 A 10748/07.OVG.

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer beruhen im Wesentlichen auf seinem Vorbringen im gesamten Verfahren einschließlich der im Akt befindlichen Dokumente, nämlich

-) ein ärztliches Attest vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion seit September 2003 in Behandlung stehe (s. BAA-Akt, S. 99);-) ein ärztliches Attest vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion seit September 2003 in Behandlung stehe (s. BAA-Akt, S. 99);

-) ein ärztliches Attest vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer wegen Depression seit 29. September 2003 in Behandlung stehe (s. UBAS-Akt, OZ 25);-) ein ärztliches Attest vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer wegen Depression seit 29. September 2003 in Behandlung stehe (s. UBAS-Akt, OZ 25);

-) zwei Fotos in Kopie: eines die Familie des Onkels mütterlicherseits abbildend, das andere die Gräber der Eltern und der Brüder des Beschwerdeführers abbildend (s. Anlage B der Niederschrift des UBAS vom 28. September 2007);

-) eine Verpflichtungserklärung des Hotels "XXXX" vom XXXX (s. Anlage A der Niederschrift o.a. des UBAS);-) eine Verpflichtungserklärung des Hotels "XXXX" vom römisch 40 (s. Anlage A der Niederschrift o.a. des UBAS);

-) eine englischsprachige Übersetzung einer afghanischen Heiratsurkunde betreffend den Beschwerdeführer (s. UBAS-Akt, OZ 20);

-) die Kopie einer afghanischen Heiratsurkunde betreffend den Beschwerdeführer samt deutscher Übersetzung (s. UBAS-Akt, OZ 27);

-) das Gesuch der Gattin des Beschwerdeführers an das erstinstanzliche Gericht im Distrikt Jaghatu aus dem Jahr 2007 (s. in Kopie als Anlage B der Niederschrift des Asylgerichtshofes vom 2. April 2009) sowie

-) die Kopie (einer Seite) des afghanischen Reisepasses der Gattin der Beschwerdeführers (s. in Kopie als Anlage C der o.a. Niederschrift).

Abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität konnte seinem Vorbringen zu seinen Fluchtgründen aufgrund erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Bei der Würdigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Ereignisse fällt zunächst auf, dass er im Zuge seines gesamten Verfahrens zwar den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan genau angeben konnte, jedoch hinsichtlich der angeblichen fluchtauslösenden Vorfälle keine exakten Daten, sondern lediglich ungenaue Zeiträume zu nennen imstande war. Insbesondere scheint es kaum nachvollziehbar, dass das Datum der vorgebrachten Ermordung der Familie des Beschwerdeführers in der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten Verhandlung nicht genauer angegeben werden konnte. Überdies widersprach sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die angegebenen Zeiträume, in denen sich die für seine Ausreise maßgeblichen Ereignisse zugetragen hätten: Gab er noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass seine Familie im Juli 2002 getötet worden sei, sprach er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. April 2009 davon, dass sich dieser Vorfall im zweiten Monat des Jahres 1381 nach afghanischer Zeitrechnung (was April/Mai 2002 nach gregorianischem Kalender entspricht) zugetragen habe. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs meinte der Beschwerdeführer, dass er sich geirrt habe und seine Familie doch im Juli 2002 umgekommen sei. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeitangabe der Ermordung seiner Familie in der Verhandlung geirrt haben mag, bleibt es doch auffallend, dass er meinte, dass dieses Ereignis im Frühling stattgefunden habe, da "damals Frühlingswetter" geherrscht habe. Im Juli sei es hingegen heiß. Die sich sohin ergebenden Ungereimtheiten lassen den Wahrheitsgehalt der Ausführungen zum Tod seiner Familie doch zweifelhaft erscheinen.

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer am 2. April 2009 an, dass der Kommandant XXXX bzw. XXXX (in den Niederschriften des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes unterschiedlich protokolliert, jedoch offensichtlich die gleiche Person gemeint) nach seiner Rückkehr nach Afghanistan den Vater des Beschwerdeführers bis zu dessen Ermordung immer wieder bedroht, beschimpft und gewarnt habe. Vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer hingegen, dass zwischen September oder Oktober 2001, als XXXX erstmals den Vater des Beschwerdeführers öffentlich des Verrats bezichtigte, und der Ermordung im Juli 2002 "überhaupt nichts passiert" sei. Hinsichtlich der Rückkehr des besagten Kommandanten nach Afghanistan ergibt sich darüber hinaus insofern ein Widerspruch, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass dieser im September oder Oktober 2001 aus dem iranischen Exil zurückgekommen sei, in welches er vor den Taliban gemeinsam mit dem Vorsitzenden eines Armes der Wahdat-Partei geflohen sei. Es ist jedoch notorisch, dass im September oder Oktober 2001 die Taliban noch nicht vertrieben waren (s.a. UBAS-Akt, OZ 8/1).Des Weiteren gab der Beschwerdeführer am 2. April 2009 an, dass der Kommandant römisch 40 bzw. römisch 40 (in den Niederschriften des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes unterschiedlich protokolliert, jedoch offensichtlich die gleiche Person gemeint) nach seiner Rückkehr nach Afghanistan den Vater des Beschwerdeführers bis zu dessen Ermordung immer wieder bedroht, beschimpft und gewarnt habe. Vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer hingegen, dass zwischen September oder Oktober 2001, als römisch 40 erstmals den Vater des Beschwerdeführers öffentlich des Verrats bezichtigte, und der Ermordung im Juli 2002 "überhaupt nichts passiert" sei. Hinsichtlich der Rückkehr des besagten Kommandanten nach Afghanistan ergibt sich darüber hinaus insofern ein Widerspruch, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass dieser im September oder Oktober 2001 aus dem iranischen Exil zurückgekommen sei, in welches er vor den Taliban gemeinsam mit dem Vorsitzenden eines Armes der Wahdat-Partei geflohen sei. Es ist jedoch notorisch, dass im September oder Oktober 2001 die Taliban noch nicht vertrieben waren (s.a. UBAS-Akt, OZ 8/1).

Schließlich nahm der Beschwerdeführer in der o.g. Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch eine auffallende Steigerung seines Vorbringens vor. So meinte der Beschwerdeführer dabei erstmals, dass er, "als die Feinde [s]eine Familie vernichteten", ebenfalls geschlagen worden sei, wobei man ihm seine Nase und seine Kniegelenke gebrochen und ihn bewusstlos geprügelt habe. Auf weiteres Nachfragen meinte der Beschwerdeführer, dass dieser Überfall im Herbst 1999 - und damit lange vor der angeblichen Ermordung seines Vaters - stattgefunden habe. Dass hinter der Vernichtung seiner Familie auch eine Stammesfehde aufgrund eines Grundstückstreites stehe, gab der Beschwerdeführer vor der Verhandlung am 2. April 2009 ebenso nicht an. Diese Vorbringenssteigerung steht der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen entgegen (zur mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen s. u.a. VwGH 10.10.1996, Zl. 96/20/0361, 17.06.1993, Zl. 92/01/0776). Dabei ist auch festzuhalten, dass die o.g. durch den Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen sein Vorbringen nicht zu stützen vermögen; die vorgelegten Fotos in Kopie (s. Anlage B zur UBAS-Niederschrift der Verhandlung vom 28. September 2007) zeigen - laut Angaben des Beschwerdeführers - lediglich seine Familie und zwei Grabsteine, deren Inschrift nicht zu entziffern ist. Auch blieb die durch den Richter verfügte örtliche Nachschau in Afghanistan nach dem durch den Beschwerdeführer am 28. April 2006 eigenhändig verfassten schematischen Lageplan ergebnislos, weshalb auch seine diesbezüglichen Angaben nicht verifiziert werden konnten. Die durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen erstattete gutachterliche Stellungnahme vom 5. April 2007 (s. Anlage C zur UBAS-Niederschrift der Verhandlung vom gleichen Tag) stützt das Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig. Schließlich findet der Asylgerichtshof auch keinerlei Anhaltspunkte, die oben zitierte Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu beanstanden.

Aus den hier angeführten Gründen war daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer etwaigen ihn treffenden Gefahr im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zu folgen, da es nicht hinreichend glaubwürdig war (vgl. allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).Aus den hier angeführten Gründen war daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer etwaigen ihn treffenden Gefahr im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zu folgen, da es nicht hinreichend glaubwürdig war vergleiche allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,).

2.2. Der vom Gerichtshof festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.2.2. Der vom Gerichtshof festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.

Die Fachkompetenz des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen wurde bereits durch seine in einer Vielzahl von Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat und dem Asylgerichtshof als dessen Nachfolgebehörde nicht nur beim erkennenden Richter erstatteten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Beweis gestellt - und wird auch durch seine berufliche Laufbahn und regelmäßigen Studienaufenthalte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterstrichen. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den 90er-Jahren an mehreren UN-Aktivitäten zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er verfügt nach wie vor über zahlreiche Kontakte in Afghanistan, ist mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut und recherchiert selbst auch für den Asylgerichtshof immer wieder dort vor Ort. Er hat zur politischen Lage in Afghanistan publiziert und überdies im Auftrag anderer ehemaliger Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats bereits zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten über die aktuelle Lage in Afghanistan erstattet.

Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

3. Rechtlich ergibt sich:

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 3 leg. cit.).Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).

Der gegenständliche Fall war am "1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig"; das damalig zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wurde zum "Richter des Asylgerichtshofes" ernannt; wie aus dem Verfahrensgang der vorliegenden Entscheidung ersichtlich, wurde vor der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Lichte dessen ist die Zuständigkeit des Richters unmittelbar auf Grund des Gesetzes festgelegt, wobei das Verfahren vom zuständigen Richter als "Einzelrichter" fortzuführen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 (im Folgenden: AsylG) zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, gilt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2002, (im Folgenden: AsylG) zu führen.

3.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, i. römisch fünf.m. Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 12, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind.3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind.

Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme; s.a. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. GFK abgeleitet werden kann). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. konnten von ihm, wie unter Pt. II.2.1. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme; s.a. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. GFK abgeleitet werden kann). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. konnten von ihm, wie unter Pt. römisch zwei.2.1. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).

Der Beschwerdeführer vermochte, durch seine nicht glaubwürdigen Angaben zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pt. II.2.1.) keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer vermochte, durch seine nicht glaubwürdigen Angaben zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pt. römisch zwei.2.1.) keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft zu machen.

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).

3.2. Die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde vom 6. September 2004 richtet sich auch gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides. Begründend wird dazu festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 57 Abs. 1 sowie Art 3 EMRK unzulässig sei und das vor dem Bundesasylamt durchgeführte Ausweisungsverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen zuwider laufe sowie nicht überprüft worden sei, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers "nicht durch andere Möglichkeiten legalisiert werden könnte". Die Beschwerde umfasste weiters den Antrag, gemäß § 8 AsylG 1997 festzustellen, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Russland" nicht zulässig sei sowie dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 15 AsylG 1997 zu erteilen.3.2. Die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde vom 6. September 2004 richtet sich auch gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides. Begründend wird dazu festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sowie Artikel 3, EMRK unzulässig sei und das vor dem Bundesasylamt durchgeführte Ausweisungsverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen zuwider laufe sowie nicht überprüft worden sei, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers "nicht durch andere Möglichkeiten legalisiert werden könnte". Die Beschwerde umfasste weiters den Antrag, gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festzustellen, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Russland" nicht zulässig sei sowie dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 zu erteilen.

In den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides wurde jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als nicht zulässig erklärt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 2 AsylG erteilt. Diese Entscheidung wurde auch im Wesentlichen damit begründet, dass vor dem Hintergrund der in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Verhältnisse gemäß § 57 Abs. 1 FrG nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine "aussichtslose Lage" im Sinne des Art. 3 EMRK geraten könnte. Mit dieser Entscheidung wurde also bereits dem in der Beschwerde formulierten Begehren vollinhaltlich stattgegeben; zudem verfügt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses weiterhin über eine bis zum 8. September 2009 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (s. AsylGH-Akt, OZ 29). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist also zum Entscheidungszeitpunkt legalisiert.In den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides wurde jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als nicht zulässig erklärt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG erteilt. Diese Entscheidung wurde auch im Wesentlichen damit begründet, dass vor dem Hintergrund der in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Verhältnisse gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine "aussichtslose Lage" im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten könnte. Mit dieser Entscheidung wurde also bereits dem in der Beschwerde formulierten Begehren vollinhaltlich stattgegeben; zudem verfügt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses weiterhin über eine bis zum 8. September 2009 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (s. AsylGH-Akt, OZ 29). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist also zum Entscheidungszeitpunkt legalisiert.

Dem Beschwerdeführer mangelt es hinsichtlich der Anfechtung der gegenständlichen Spruchpunkte also an einer diesbezüglichen Beschwer. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; sein objektives Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer (vgl. VwGH vom 15.03.2000, Zl. 98/09/0222; VwGH vom 38.06.1994, Zl. 92/05/0156). Da der Beschwerdeführer durch die in den gegenständlichen Spruchpunkten ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes nicht beschwert ist, mangelt es ihm an einer diesbezüglichen Beschwerdelegitimation (s. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3; Verlag Österreich, Wien 2004; S. 237), weshalb sich die Beschwerde hier als unzulässig erweist und spruchgemäß zurückzuweisen war (vgl. VwGH vom 17.09.1991, Zl. 91/05/0037; VwGH vom 05.09.2008, Zl. 2005/12/0029).Dem Beschwerdeführer mangelt es hinsichtlich der Anfechtung der gegenständlichen Spruchpunkte also an einer diesbezüglichen Beschwer. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; sein objektives Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer vergleiche VwGH vom 15.03.2000, Zl. 98/09/0222; VwGH vom 38.06.1994, Zl. 92/05/0156). Da der Beschwerdeführer durch die in den gegenständlichen Spruchpunkten ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes nicht beschwert ist, mangelt es ihm an einer diesbezüglichen Beschwerdelegitimation (s. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3; Verlag Österreich, Wien 2004; S. 237), weshalb sich die Beschwerde hier als unzulässig erweist und spruchgemäß zurückzuweisen war vergleiche VwGH vom 17.09.1991, Zl. 91/05/0037; VwGH vom 05.09.2008, Zl. 2005/12/0029).

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wohl irrtümlich erhoben wurde und die diesbezüglichen Textpassagen bedenkenlos in den Beschwerdeschriftsatz hineinkopiert wurden. So richtet sich die Beschwerde - wie ausgeführt - nicht nur gegen einen Bescheid, der dem Beschwerdebegehren bereits vollinhaltlich entspricht, sondern nimmt überdies auf den (offensichtlich falschen) Herkunftsstaat "Russland" Bezug. Vor diesem Hintergrund ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Änderung der in den genannten Spruchpunkten getroffenen Entscheidung begehrte.Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wohl irrtümlich erhoben wurde und die diesbezüglichen Textpassagen bedenkenlos in den Beschwerdeschriftsatz hineinkopiert wurden. So richtet sich die Beschwerde - wie ausgeführt - nicht nur gegen einen Bescheid, der dem Beschwerdebegehren bereits vollinhaltlich entspricht, sondern nimmt überdies auf den (offensichtlich falschen) Herkunftsstaat "Russland" Bezug. Vor diesem Hintergrund ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Änderung der in den genannten Spruchpunkten getroffenen Entscheidung begehrte.

Schlagworte

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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