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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R L in H, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, zuständiges Mitglied Vizebürgermeister Hans Nöstlinger, vom 18. März 2003, Zlen. PrA-II-Pers-020118, PrA-II-Pers-020123 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages und Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Berufung gegen die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bekämpft wird, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen, das heißt soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer steht als Löschmeister der Berufsfeuerwehr in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt L.römisch eins.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer steht als Löschmeister der Berufsfeuerwehr in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt L.
Mit 1. Jänner 1994 begründete der Beschwerdeführer ein privatrechtliches Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter mit der Landeshauptstadt L und wurde seitdem bei der städtischen Berufsfeuerwehr als Feuerwehrmann (Sonderkraftfahrer) mit dem Dienstgrad eines Löschmeisters beschäftigt. Mit Ernennungsdekret vom 28. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2002 ein im Dienstpostenplan systemisierter Dienstposten der Verwendungsgruppe D verliehen und er zugleich in das pragmatische Dienstverhältnis übernommen. Dieses Ernennungsdekret wurde