Norm
AsylG 1997 §15 Abs2Spruch
C9 259240-0/2008/13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2005, Zl. 04 00.648-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2005, Zl. 04 00.648-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 nach Afghanistan nicht zulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2010 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2010 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2004 beim Grenzüberwachungsposten Marchegg (in der Folge: GÜP Marchegg) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen am gleichen Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), eingebracht.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2004 beim Grenzüberwachungsposten Marchegg (in der Folge: GÜP Marchegg) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen am gleichen Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), eingebracht.
Am 14.01.2005 wurde der Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Mit Aktenvermerk vom 23.01.2004 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des Bf. gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 23.01.2004 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des Bf. gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.
2. Am 16.03.2004 wurde der Bf. unter der Identität "XXXX" gemäß dem Dubliner Übereinkommen von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.
Am gleichen Tag brachte der Bf. beim BAT unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (zweiten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ein.Am gleichen Tag brachte der Bf. beim BAT unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (zweiten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ein.
Mit Aktenvermerk vom 26.04.2004 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des Bf. gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 neuerlich eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 26.04.2004 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des Bf. gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 neuerlich eingestellt.
3. Am 13.07.2004 wurde der Bf. unter der Identität "XXXX" gemäß dem Dubliner Übereinkommen wiederum von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.
Am gleichen Tag brachte der Bf. beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (dritten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ein. 4. Am 05.08.2004 brachte der Bf. beim BAW unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (vierten) Asylantrag AsylG 1997 ein. Am 15.12.2004 wurde der Bf. vor dem BAT im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.Am gleichen Tag brachte der Bf. beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (dritten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ein. 4. Am 05.08.2004 brachte der Bf. beim BAW unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (vierten) Asylantrag AsylG 1997 ein. Am 15.12.2004 wurde der Bf. vor dem BAT im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.03.2005, Zl. 04 00.648-BAT, zugestellt durch Hinterlegung am 18.03.2005, den Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.03.2005, Zl. 04 00.648-BAT, zugestellt durch Hinterlegung am 18.03.2005, den Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei).
5. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 30.03.2005 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 24.03.2005. Der Bf. beantragte, die belangte Behörde möge ihm in Österreich Asyl gewähren; in eventu feststellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig sei, und Spruchpunkt III. ersatzlos beheben.5. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 30.03.2005 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 24.03.2005. Der Bf. beantragte, die belangte Behörde möge ihm in Österreich Asyl gewähren; in eventu feststellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 unzulässig sei, und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos beheben.
Die gegenständliche Berufung des Bf. wurde dem UBAS am 05.04.2005 vom Bundesasylamt vorgelegt.
6. Mit dem am 02.03.2007 beim UBAS eingelangten und mit 26.02.2007 datierten Schreiben übermittelte der Bf. dem UBAS eine ergänzende Stellungnahme.
Am 09.04.2008 langte beim UBAS ein landeskundliches Sachverständigengutachten hinsichtlich des Bf. ein. Dieses Gutachten wurde dem Bf. am 17.04.2008 gemeinsam mit der Verfahrensanordnung, binnen zwei Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt.
Am 07.05.2008 langte beim UBAS die schriftliche Stellungnahme des Bf. (datiert mit 30.04.2008) zum übermittelten Sachverständigengutachten ein.
7. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
Mit Schreiben vom 27.08.2008, eingelangt beim Asylgerichtshof am 01.09.2008, erteilte der Bf. Vollmacht an seine rechtsfreundliche Vertreterin und legte dem Asylgerichtshof Kopien einer Geburtsurkunde bzw. eines Identitätsausweises samt Übersetzung vor.
Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.05.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesasylamt beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
8. Am 19.05.2008 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme (datiert mit 14.05.2009) der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bf. zu den in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ein.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Einvernahmen vom 14.01.2004 und 15.12.2004 sowie die Berufung des Bf. vom 24.03.2005 (OZ 0).
Einsicht in das Sprachanalysegutachten vom 11.01.2005 (OZ 0, AS 135-151).
Einsicht in die ergänzende Stellungnahme des Bf. vom 26.02.2007 (OZ 2).
Einsicht in das schriftliche Gutachten des nichtamtlichen landeskundlichen Sachverständigen vom 03.04.2008 (OZ 5).
Einsicht in die schriftliche Stellungnahme des Bf. vom 30.04.2008 (OZ 7).
Einsicht in die dem Asylgerichtshof am 01.09.2008 in Kopie übermittelte afghanische Geburtsurkunde des Bf. samt deutscher Übersetzung (OZ 8).
Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 06.05.2009 (OZ 11).
Einsicht in folgende, in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Bf.:
Asian Centre for Human Rights, "South Asia Human Rights Index 2008" (ACHR, Index 2008).
Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2009)" vom 03.02.2009 (DAA, Bericht 2009).
Human Rights Council, "Report of the High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights", A/HRC/10/23 vom 16.01.2009 (HRC, Afghanistan 2009).
Human Rights Watch, "World Report 2009: Afghanistan - Events of 2008" (HRW, Afghanistan 2009).
Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008 (SFH, Afghanistan Update 2008).
Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH", vom 26.02.2009 (SFH, Position 2009).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 18.02.2009 (UKHO, Afghanistan 2009).
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Afghanistan" vom 28.01.2009 (UKHO, Operational Guidance Note 2009).
UNHCR, "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes", UNHCR Kabul vom 06.10.2008 (UNHCR, Sicherheitslage 2008).
UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender", Jänner 2008 (UNHCR, Richtlinien afghanischer Asylsuchender 2008).
United Nations Security Council, "Report of the Security Council mission to Afghanistan, 21 to 28 november 2008", Nr. S/2008/782, vom 12.12.2008 (UN-SC, Report S/2008/782).
US Department of State, "Afghanistan - International Religious Freedom Report 2008" vom 19.09.2008 (USDS, International Religious Freedom Report 2008).
US Department of State, "2008 Human Rights Report: Afghanistan" vom 25.02.2009 (USDS, Afghanistan 2008).
Einsicht in die am 19.05.2009 beim Asylgerichtshof eingelangte schriftliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bf. vom 14.05.2009 (irrtümlich mit "14.05.2008" datiert) zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen (OZ 12).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. führt nach seinen eigenen Angaben den Namen XXXX und behauptet im afghanischen Jahr1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. führt nach seinen eigenen Angaben den Namen römisch 40 und behauptet im afghanischen Jahr
XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar geboren zu sein.römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren zu sein.
Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen. Er gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.
2. Der Bf. lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern im Dorf XXXX, Distrikt XXXX. Der Bf. ist ledig und hat keine Kinder. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch war er jemals im Gefängnis. Er gehörte nie einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung an.2. Der Bf. lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Der Bf. ist ledig und hat keine Kinder. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch war er jemals im Gefängnis. Er gehörte nie einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung an.
3. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Bf. seinen Heimatstaat Afghanistan genau verlassen hat und über welche Staaten der Bf. schließlich mit Unterstützung von Schleppern bis nach Österreich gelangt ist. Der Bf. ist am 14.01.2004 aus der Slowakei kommend auf dem Landweg unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt.
4. Ein konkreter Anlass für die Ausreise des Bf. aus seinem Heimatstaat konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus Afghanistan waren schließlich die dortigen Lebensbedingungen, das mangelnde wirtschaftliche Fortkommen und die Unzufriedenheit mit dem in ihrem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Bf.:
1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der Gewaltherrschaft der Taliban. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft des Südens und Ostens des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.
Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sowie die Verabschiedung einer Verfassung. Afghanistan ist damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.
In weiten Teilen Afghanistans - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten des Landes - finden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben im letzten Jahr auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. Abzug aller ausländischen Streitkräfte).
Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v.a. im Norden des Landes. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.
Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive.
Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert. In der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen wiederholt zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.
Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009/2010 angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009 aus 2010, angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
(DAA, Bericht 2009, 7 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 7 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)
Mit der Eröffnungssession der afghanischen Nationalversammlung im Dezember 2005 konnte der Bonner Prozess und die Interimsstrategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans zu einem Abschluss gebracht werden. Im Rahmen der Londoner Konferenz von Januar/Februar 2006 wurde der Afghanistan Compact, die Strategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans für die Periode von 2007-2011 (Afghanistan National Development Strategy - ANDS) und eine nationale Strategie zur Kontrolle des Drogenanbaus erarbeitet. Im Zentrum des Afghanistan Compact stehen die Ziele Sicherheit, Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die afghanische Regierung führt die Umsetzung des Afghanistan Compact fort.
In der Afghanistan-Konferenz vom 12. Juni 2008 in Paris wurden neben dem finanziellen Anliegen Afghanistans von rund 21 Milliarden US-Dollar für die nächsten fünf Jahre speziell die "ungenügende und wenig wirksame Hilfeleistung" der internationalen Gemeinschaft in den vergangenen Jahren thematisiert. Die Bilanz der letzten zwei Jahre ist ernüchternd: "Die meisten im Afghanistan Compact von 2006 gegebenen Versprechen wurden nicht eingelöst." Die internationalen Akteure sollen in Zukunft volle Rechenschaft über ihre Ausgaben ablegen. Der neue Fünf-Jahres-Plan setzt drei Schwerpunkte:
Selbstversorgung mit Getreide, eine bessere Energieversorgung sowie einen Ausbau der Bildungsmöglichkeiten. Da diese von der Entwicklung der Sicherheitslage abhängen, dürften sie jedoch nur schwer umzusetzen sein.
Die für Juni 2008 geplante Volkszählung in Afghanistan wurde wegen mangelnder Sicherheit sowie Unklarheiten bei der Registrierung verschoben. Auch die geplanten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen werden - trotz hoher Kosten - nicht wie vorgesehen, gemeinsam durchgeführt, sondern auf 2009 bzw. 2010 aufgeteilt. Hamid Karzai will sich 2009 zur Wiederwahl stellen.
Am 27. April 2008 wurde während einer Militärparade in Kabul erneut ein Anschlag auf Präsident Karzai verübt. Dass dieser Anschlag trotz der strikten Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden konnte, deutet darauf hin, dass zumindest Teile der Regierung Kontakte zu bewaffneten Bewegungen oder kriminellen Netzwerken haben dürften. Immer mehr Einwohner Kabuls zweifeln an der Fähigkeit, aber auch am Willen der Sicherheitskräfte, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Beim Anschlag auf Karzai konnte beobachtet werden, wie Teile der Sicherheitskräfte noch vor dem Publikum flüchteten. Das afghanische Parlament sprach ein Misstrauensvotum gegen Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie den Innenminister Zarar Ahmad Moqbel aus und forderte diese zum Rücktritt auf. Das Misstrauensvotum ist ein klares Zeichen dafür, dass das Vertrauen des Parlaments in die Regierung stetig sinkt. Gemäß Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) haben jedoch auch rund 80 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen.
(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)
2. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR-Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.
Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.
Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler MR-Organisationen: das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Die AIHRC wird fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem afghanischen Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Im September 2007 forderte das afghanische Parlament ein Zustimmungsrecht bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Der Vorstoß war gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet.
Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige "warlords" und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken.
Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.
Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Diejenigen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein.
(DAA, Bericht 2009, 9 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 9 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)
3. Sicherheitsbehörden und Militär:
Wie die staatlichen Strukturen insgesamt befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Auch die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Unterstützung zum Aufbau der Polizei erheblich gesteigert. Die Anforderungen, welche an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien. Die Polizei trägt in Afghanistan neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden und hat hohe Verluste zu beklagen (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.200 Tote im Jahr 2008). Die afghanische Nationalpolizei
(ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die weit überwiegende Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in die ANP. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.
Ähnliches gilt auch für die Afghanische Nationalarmee (ANA). Die Vereinigten Staaten von Amerika betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, um die ANA in die Lage zu versetzen, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee in Afghanistan über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz bereits erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.
Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. An einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtstaatlicher Mindeststandards dürften aber Zweifel angebracht sein. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.
(DAA, Bericht 2009, 11; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 11; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)
4. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan:
Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die steigende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.
4.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2008 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Ende August 2008 übernahmen die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und afghanischen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden. Während des Fastenmonats Ramadan im September 2008 wurde sogar eine Stabilisierung dieser Situation konstatiert, was auch in der
Bevölkerung positiv wahrgenommen wurde.
Gelegentlich kommt es in Kabul zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, in letzter Zeit auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.
Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurden, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen.
Am 14. Januar 2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt ("Hotel Kabul Serena") einzudringen. Zum Tatzeitpunkt befand sich der
norwegische Außenminister im Hotel. Zwei Attentäter sprengten sich in die Luft, ein weiterer
schoss minutenlang im Hotel um sich, bevor er von hoteleigenen Sicherheitskräften überwältigt werden konnte. Insgesamt kamen mindestens acht Menschen ums Leben. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
Trotz starker Sicherheitsvorkehrungen kam es am 27. April 2008 zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des "Jahrestages des Sieges der Mujaheddin". Dabei wurden Schüsse aus Handfeuerwaffen sowie Granaten auf die Ehrentribüne abgefeuert. Staatspräsident Karzai blieb unverletzt, aber drei Personen wurden getötet, darunter ein Parlamentsabgeordneter. Ca. 20 Personen wurden verletzt. Sowohl Taliban als auch Hezb-e Islami bekannten sich zu dem Anschlag. Er bewies, ebenso wie das Attentat auf das Serena-Hotel am 14. Januar 2008, ein gewisses Maß an sorgfältiger Planung und Durchführung im Rahmen einer Kommandostruktur. Die öffentlichen Feiern zum Unabhängigkeitstag im August 2008 wurden wohl wegen des Attentats auf die Militärparade abgesagt.
Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Der Attentäter hatte sich mit seinem Kfz am Zufahrtstor der Botschaft in die Luft gesprengt, als der indische Militärattaché das Tor passierte. Unter den Toten waren neben zwei Diplomaten der indischen Botschaft und zwei indischen Sicherheitsbeamten auch Sicherheitsbeamte der nahe gelegenen indonesischen Botschaft sowie Besucher der indischen Konsularabteilung und Passanten.
Am 17. Januar 2009 zündete ein Selbstmordattentäter unmittelbar vor der deutschen Botschaft ein mit Sprengstoff gefülltes Kfz. Dabei starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Ziel des Anschlags war sehr wahrscheinlich das benachbarte US-Militärlager. Bei der heftigen Detonation wurde jedoch auch das Kanzleigebäude der Botschaft schwer beschädigt und drei Mitarbeiter leicht verletzt.
Zu beobachten ist eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden.
4.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes
Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel nach Afghanistan ist ungebrochen, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium scheint noch immer unerschöpflich. Vor allem im Süden, aber auch im Südosten wurde auch 2008 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Ethnien ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.
4.3. Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbeshe-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
4.4. Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft
Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt. Das Vertrauen in die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Anschläge zu verhindern, hat mit dem spektakulären Anschlag auf die Militärparade im April 2008 weiter abgenommen.
(DAA, Bericht 2009, 12 ff.; vgl. SFH, Update Afghanistan 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UNHCR, Sicherheitslage 2008; UN-SC, Report S/2008/782; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 12 ff.; vergleiche SFH, Update Afghanistan 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UNHCR, Sicherheitslage 2008; UN-SC, Report S/2008/782; USDS, Afghanistan 2008)
5. Zur allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan:
5.1. Grundversorgung:
Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Es gilt als das ärmste Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Die Vereinten Nationen haben zusammen mit der afghanischen Regierung die Gebergemeinschaft daher um kurzfristige Finanzierung von Nahrungsmittelhilfe für 4,5 Mio. Menschen in Afghanistan gebeten; eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im Frühjahr 2009 ist wahrscheinlich.
Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Die Arbeit von Hilfsorganisationen im Süden und Osten wird weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert; allein im ersten Halbjahr 2008 wurden 30 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 92 weitere verschleppt.
Die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten hat sich seit 2001 zwar grundsätzlich verbessert, aber wegen teils sinkender oder ganz fehlender Kaufkraft profitiert derzeit nur eine kleine Bevölkerungsschicht davon. Die Inflation beträgt derzeit rd. 40%; die Preise vieler Lebensmittel haben sich im Jahresvergleich verdoppelt, teilweise verdreifacht. In den Städten ist angemessener Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.
Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzija" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige gibt es nicht.
(DAA, Bericht 2009, 26 f.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; UN-SC, Report S/2008/782)(DAA, Bericht 2009, 26 f.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; UN-SC, Report S/2008/782)
Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Grossteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Zugang zu Unterkünften. Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.
Zugang zu Trinkwasser und Lebensmittel. UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. In Städten haben etwa 64 Prozent der Haushalte Zugang zu sauberem Trinkwasser, in ländlichen Gebieten geschätzte 26 Prozent. Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. Durch die Trockenheit im Jahr 2008, fehlen bis zu 40 Prozent der benötigten Nahrungsmittel. Auch im Jahr 2009 werden viele Afghanen von der Lebensmittelhilfe internationaler Organisationen abhängig sein.
Eigentum und Besitz. Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen. Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.
Zugang zu Bildung. 2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleibt etwa die Hälfte aller afghanischen Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81 bis 90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert.
(SFH, Position 2009, 4 f.)
5.2. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärztinnen bzw. Ärzte sowie mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.
(DAA, Bericht 2009, 26 f.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009)(DAA, Bericht 2009, 26 f.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009)
Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartungen der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 bis 1900 auf 100'000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 bis 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung.
(SFH, Position 2009, 5 f.)
6. Rückkehrfragen:
Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 im Iran. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.
Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit 2002 wird auf 5,7 Millionen geschätzt. Davon kehrten 4,4 Millionen Menschen mit Hilfe des UNHCR zurück (ca. 3,5 Millionen aus Pakistan und ca. 0,9 Millionen aus dem Iran). Im Jahr 2006 ging die Zahl der mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten mit ca. 140.000 Menschen (2005: 520.000) deutlich zurück, stieg aber 2007 insbesondere durch die Schließung von Flüchtlingslagern und die politischen Entwicklungen in Pakistan wieder auf rund 370.000 an. Im Jahr 2008 sind 278.000 Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung nach Afghanistan zurückgekehrt (davon 275.000 aus Pakistan und 3.000 aus Iran). Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, dort ein eigenes Geschäft führen oder deutlich höhere Gehälter erhalten, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor den sich intensivierenden Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeit, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. So gab es im Sommer 2008 in der Provinz Takhar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen aus pakistanischen Lagern zurückgekehrten Paschtunen und den zurückgebliebenen Tadschiken, die zwischenzeitlich die verlassenen Grundstücke in Besitz genommen hatten.
Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcierten 2007 wieder die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden große Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die in Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt. So hat die afghanische Aufstandbewegung eine wichtige Basis in den von ihr kontrollierten Flüchtlingslagern in Pakistan. Allerdings verschärfen sich mit einer forcierten Rückführung wiederum die Sicherheitsprobleme in Afghanistan. Aus dem Iran wurden bis Oktober 2008 nach Angaben des UNHCR ca. 318.000 illegale Migranten abgeschoben. Im Sommer 2008 musste Afghanistan ferner mehr als 20.000 pakistanische Flüchtlinge, die vor den Kämpfen in den Stammesgebieten der Nordwestprovinzen Pakistans flohen, zeitweilig aufnehmen.
Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Pakistan sowie dem UNHCR existiert ein Dreiparteienabkommen, das den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und allmähliche Rückkehr von Afghanen aus Pakistan festlegt. Ein ähnliches Abkommen existierte bis Anfang 2008 auch mit Iran. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit der Rückkehr zu überprüfen und entsprechende Unterstützung zu leisten. Das Abkommen mit Pakistan läuft bis Ende 2009, das Abkommen mit Iran wurde nach dessen Auslaufen im Februar 2008 erstmalig nicht erneuert. Bislang scheint sich Iran jedoch an seine Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention von 1951 zu halten.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in
Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der Wasserversorgung, und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöhte sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen ließ, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegaler Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.
Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten nach Afghanistan: Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Rückkehrer müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für sensible Personenkreise wie unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des afghanischen Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, in dem es sich über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet. Ein Rückführungsabkommen mit Deutschland gibt es bislang nicht. Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen
geschlossen, das die Rückführung von bis zu 80 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich werden derzeit ca. 50 Personen pro Monat zurückgeführt.
Auf der 178. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Juni 2005 wurde beschlossen, neben Straftätern auch die erzwungene Rückführung von allein stehenden männlichen afghanischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 60 aufzunehmen, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung weniger als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Betont wird jedoch weiterhin, dass die freiwillige Rückkehr aller Personen Vorrang vor der erzwungenen Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt wird.
(DAA, Bericht 2009, 27 ff.; vgl. SFH, Afghanistan Update 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)(DAA, Bericht 2009, 27 ff.; vergleiche SFH, Afghanistan Update 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)
7. Afghanische Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Maßgebliche Ursache ist ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen sowie mangelnde administrative Qualifikation.
Unechte Dokumente existieren ebenfalls in erheblichem Umfang. Es ist bekannt, dass insbesondere in der von vielen Exilafghanen bewohnten, in der Nähe zum Grenzübergang Torkham gelegenen pakistanischen Stadt Peshawar gefälschte afghanische Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich sind.
Feststellung der Staatsangehörigkeit: Laut Mitteilung des afghanischen Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996-2001 ausgestellten Reisepässe ungültig, und nur neue Reisepässe (offizielle Staatsbezeichnung: "Republic of Afghanistan") sind gültig. Die alten Reisepässe aus der Taliban-Zeit behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt. Eine solche Bescheinigung kann von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug (sog. Taskira), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nur nach mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.
(DAA, Bericht 2009, 31)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Der Bf. hat seit der Stellung seines (ersten) Asylantrages in Österreich am 14.01.2004 vor den österreichischen und britischen Asylbehörden mehrmals eine unterschiedliche Identität angegeben. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof legte der Bf. eine afghanische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vor, die laut den darauf angeführten und vom Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung übersetzten Daten am 20.12.1386 oder 30.12.1386 (= 11.03.2008 oder 21.03.2008) vom Einwohnerregisteramt in XXXX, Distrikt XXXX ausgestellt worden sei. Auf Grund der Tatsache, dass die vom Bf. vorgelegte afghanische Geburtsurkunde erst nachträglich, noch im Zuge des bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen Berufungsverfahrens ausgestellt wurde, die Geburtsurkunde selbst kein konkretes Geburtsdatum enthält, sondern lediglich anführt, dass der Bf. im Jahre 1992/1993 neun Jahre und somit im Jahre 2007/2008 24 Jahre alt sei, und der Bf. vor den in- und ausländischen Asylbehörden immer wieder unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben hatte, konnten weder der wahre Name noch das wahre Geburtsdatum des Bf. zweifelsfrei festgestellt werden. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Dokuments und der auf diesem Dokument angeführten Personendaten des Bf. sind insofern Zweifel entstanden, als vom Bf. auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht dargelegt werden konnte, auf welcher Grundlage und unter welchen konkreten Umständen diese Urkunde in Afghanistan ausgestellt worden sei. So gab der Bf. lediglich an, dass dieses Dokument von einem Freund in Afghanistan beantragt, übernommen und dann an den Bf. übermittelt worden sei. Nähere Angaben zu den genauen Umständen, insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung und Übermittlung der Urkunde, konnte der Bf. jedoch nicht machen, obwohl dieses Dokument erst im März 2008 ausgestellt worden sein soll. Im Übrigen gab der Bf. selbst an, dass es sich bei diesem Dokument nur um ein Duplikat handeln würde, da er seinen alten Personalausweis verloren hätte.1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Der Bf. hat seit der Stellung seines (ersten) Asylantrages in Österreich am 14.01.2004 vor den österreichischen und britischen Asylbehörden mehrmals eine unterschiedliche Identität angegeben. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof legte der Bf. eine afghanische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vor, die laut den darauf angeführten und vom Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung übersetzten Daten am 20.12.1386 oder 30.12.1386 (= 11.03.2008 oder 21.03.2008) vom Einwohnerregisteramt in römisch 40 , Distrikt römisch 40 ausgestellt worden sei. Auf Grund der Tatsache, dass die vom Bf. vorgelegte afghanische Geburtsurkunde erst nachträglich, noch im Zuge des bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen Berufungsverfahrens ausgestellt wurde, die Geburtsurkunde selbst kein konkretes Geburtsdatum enthält, sondern lediglich anführt, dass der Bf. im Jahre 1992 aus 1993, neun Jahre und somit im Jahre 2007 aus 2008, 24 Jahre alt sei, und der Bf. vor den in- und ausländischen Asylbehörden immer wieder unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben hatte, konnten weder der wahre Name noch das wahre Geburtsdatum des Bf. zweifelsfrei festgestellt werden. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Dokuments und der auf diesem Dokument angeführten Personendaten des Bf. sind insofern Zweifel entstanden, als vom Bf. auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht dargelegt werden konnte, auf welcher Grundlage und unter welchen konkreten Umständen diese Urkunde in Afghanistan ausgestellt worden sei. So gab der Bf. lediglich an, dass dieses Dokument von einem Freund in Afghanistan beantragt, übernommen und dann an den Bf. übermittelt worden sei. Nähere Angaben zu den genauen Umständen, insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung und Übermittlung der Urkunde, konnte der Bf. jedoch nicht machen, obwohl dieses Dokument erst im März 2008 ausgestellt worden sein soll. Im Übrigen gab der Bf. selbst an, dass es sich bei diesem Dokument nur um ein Duplikat handeln würde, da er seinen alten Personalausweis verloren hätte.
Unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Informationen und des entsprechenden Amtswissens des Asylgerichtshofes ist schließlich festzuhalten, dass derartige afghanische Urkunden in vielen Fällen oft nur auf Grund der persönlichen Angaben des Antragstellers ohne nähere Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben durch die lokalen Behörden in Afghanistan oder die afghanischen Vertretungsbehörden im Ausland ausgestellt werden bzw. dass auch der Erwerb von unechten (unrichtigen) Dokumenten jeglicher Art, insbesondere in Afghanistan selbst oder in Pakistan oder im Iran, ohne größere Schwierigkeiten gegen Entgelt möglich ist.
Andere Dokumente, die die wahre Identität des Bf. belegen könnten, wurden vom Bf. sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Die wahre Identität des Bf. konnte somit auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht nachgewiesen werden.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, beruhen diese lediglich auf den diesbezüglichen Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf das von der belangten Behörde eingeholte und fachlich unbedenkliche Sprachanalysegutachten, demzufolge der Bf. Paschtu mit afghanischem Akzent spricht, sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
3. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise des Bf. aus Afghanistan und die weitere Reiseroute bis Österreich konnten auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Bf. im gesamten Verfahren nicht eindeutig festgestellt werden: Der Bf. war weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof trotz intensiver Nachfrage in der Lage, diesbezüglich übereinstimmende und damit glaubhafte Angaben zu tätigen. So gab der Bf. in seiner Einvernahme am 14.01.2004 an, vor ca. eineinhalb Monaten Afghanistan verlassen habe, was dem Zeitraum Anfang Dezember 2003 entsprechen würde. In der Einvernahme vom 15.12.2004 gab der Bf. im Gegensatz dazu an, etwa im Mai 2002 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Während er in der ersten Einvernahme noch angegeben hatte, in Pakistan und im Iran gewesen zu sein, verneint der Bf. in der Einvernahme vom 15.12.2004, jemals in Pakistan gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung gab der Bf. nach mehrmaliger Nachfrage an, dass er, als er das erste Mal von Österreich in die Slowakei abgeschoben worden sei, vorher ca. 20 bis 25 Tage aus Afghanistan ausgereist sei. Bereits vorher hatte der Bf. angegeben, Ende 2003 das erste Mal in die Slowakei abgeschoben worden zu sein. Die Frage, ob er also gegen Ende 2003 Afghanistan verlassen habe, wurde vom Bf. bejaht. Auf Vorhalt der im Verfahren diesbezüglich getätigten widersprüchlichen Angaben, erwiderte der Bf.: "Ich habe damals gesagt, dass meine Probleme im Mai 2002 begonnen hätten. Ich habe sicher nicht Mai 2002 gesagt, ich habe lediglich das Jahr genannt, in dem meine Probleme begonnen haben."
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise des Bf. in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. und der Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
4. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise des Bf. aus Afghanistan stützen sich auf die vom Bf. vor der belangten Behörde, in seiner Berufung und in seinen ergänzenden Stellungnahmen sowie auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
4.1. Wie sich aus den Einvernahmen des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe im Detail darzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. immer wieder durch intensive Nachfrage durch die belangte Behörde auch mehrmals zur Angabe von Fluchtgründen aufgefordert.
Der Bf. ist am 14.01.2004 illegal in Österreich eingereist und wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Nachdem der Bf. am 16.03.2004 und am 13.07.2004 jeweils von Großbritannien, wo er erfolglos zwei Asylanträge gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt worden war, wurde der Bf. schließlich am 15.12.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Beide Einvernahmen sind damit in zeitlich vergleichsweise kurzen Abständen durchgeführt worden, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus berechtigter Furcht vor Verfolgung ihren Heimatstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme vor der Behörde des Aufnahmestaates auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Heimatstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach diesem Zeitraum noch ausreichend konkrete, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben machen kann.
Der Bf. war im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt und auch vor dem Asylgerichtshof nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und nachvollziehbare und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates zu machen. Selbst auf intensives Nachfragen durch die belangte Behörde und durch den Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sowie auf Vorhalt seiner zahlreichen widersprüchlichen Angaben vermochte der Bf. nicht, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise zu beantworten.
Von wesentlicher Bedeutung bei der Würdigung des Vorbringens des Bf. war der Umstand, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage war, im Hinblick auf das bisherige - bereits widersprüchliche - Vorbringen übereinstimmende Angaben zu den Gründen seiner Flucht aus Afghanistan zu tätigen bzw. konkret darzulegen, worin seine Furcht vor Verfolgung besteht. So waren die Angaben des Bf. zu seiner individuellen Bedrohung und zum Vorfall im Zusammenhang mit der Streitschlichtung durch seinen Vater in sich widersprüchlich und nicht plausibel.
Zusätzlich zum widersprüchlichen Fluchtvorbringen des Bf. war zu berücksichtigen, dass auch die Angaben des Bf. zu seiner Identität (Namen und Alter), zu seiner familiären Situation und zu den Umständen seiner Ausreise und der weiteren Reiseroute vage und widersprüchlich waren.
4.2. Der Bf. zeigte im gesamten Verlauf des Verfahrens keine oder nur mangelnde Bereitschaft, seine wahre Identität preiszugeben, und nannte zudem auch unterschiedliche Namen seiner Eltern. Seine zahlreichen falschen Angaben zu seiner Identität begründete der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof damit, dass er sich damals in den Händen von Schleppern befunden habe, die ihm, um eine Abschiebung zu verhindern, zur Angabe falscher Daten geraten hätten. Diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass dies jedenfalls keine Erklärung dafür bietet, warum der Bf. auch bei allen späteren Einvernahmen vor den Asylbehörden sowohl in Großbritannien als auch in Österreich immer wieder falsche Identitätsdaten angab. Vielmehr wäre von einem Fremden, der aus berechtigter Furcht vor Verfolgung flüchtet, zu erwarten, dass dieser an der Feststellung seiner wahren Identität durch die Behörden so früh wie möglich mitwirkt. Der Bf. legte dem Asylgerichtshof erst im September 2008 die Kopie eines Dokuments (Geburtsurkunde) vor, die ein Freund des Bf. in Afghanistan beantragt und ihm geschickt hätte. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, was der konkrete Anlass war, um sich dieses Dokument besorgen zu lassen, antwortete der Bf.: "Ich hatte kein Dokument gehabt, deshalb dachte ich, dass es besser wäre, wenn ich ein Dokument bei mir habe." Im Hinblick auf die behauptete Verfolgung in seinem Heimatdorf ist jedoch nicht ersichtlich, warum es dem Freund des Bf. problemlos möglich gewesen ist, im Heimatdorf des Bf. eine auf den Bf. lautende Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Würde der Bf. tatsächlich in seinem Heimatdorf Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. eine solche noch immer aktuell sein, dann wäre es wohl kaum möglich, dass dem Bf. im März 2008 in seinem Heimatdorf und damit im örtlichen Einflussbereich seiner behaupteten Verfolger problemlos ein Identitätsdokument ausgestellt werden würde.
Weiters waren die Angaben des Bf. hinsichtlich des Kontakts mit seiner Familie widersprüchlich: In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.04.2008 schilderte der Bf., wie sein Freund seine Familie ausfindig gemacht und ihm berichtet habe, dass die Familie zwischenzeitlich nach Pakistan geflüchtet wäre. Der Bf. kontaktiere seine Familie nunmehr in unregelmäßigen Abständen über ein Handy. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Bf. an, er stünde mit seiner Familie schon seit langem nicht in Kontakt. Die Familie rufe ihn alle 6 Monate oder einmal im Jahr aus Afghanistan an. Er wisse nicht, wo sie sich befinde. Zum Treffen seines Freundes mit seiner Familie konnte er keine genaueren Angaben machen. Er wisse weder wo genau sich das Treffen ereignet habe, noch woher der Freund wusste, wo er die Familie des Bf. finden würde. Auf Vorhalt, in der Stellungnahme vom 30.04.2008 angegeben zu haben, mit seinem Vater kommuniziert zu haben, jedoch vor dem Asylgerichtshof von dessen Tod zu sprechen, erwiderte der Bf.: "Mein Vater ist damals getötet worden. Ich habe das nicht gewusst. Als ich damals telefoniert habe, habe ich mit einem Mann gesprochen. Aber später habe ich erfahren, dass mein Vater tot ist. Die Verbindung ist während des Gesprächs auch unterbrochen worden. Ich habe gedacht, dass es mein Vater wäre." Der Bf. selbst würde seine Familie nie anrufen, sondern ausschließlich von der Familie kontaktiert werden. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass der Bf. selbst nie nachgefragt hätte, wo genau sich seine Familie befinden würde, wenn er sich tatsächlich um sie gesorgt hätte, erwiderte der Bf.:
"Mein Freund hat mir gesagt, dass er genug zu tun hätte und dass er keine Zeit hätte, für mich meine Familie zu suchen. Ich habe ihn aber nachdringlich gebeten, das zu tun. Ich bin ihm dafür auch dankbar, dass er meine Familie gefunden hat. Er hat mir einen guten Dienst geleistet. Er hat meiner Familie meine Nummer gegeben und das hat gereicht."
4.3. Wesentlich bei der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Bf. war der Umstand, dass im gesamten Verlauf des Verfahrens die Angaben des Bf. zu den Gründen seiner Flucht in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmten bzw. das Vorbringen vom Bf. auch kontinuierlich gesteigert wurde: Während der Bf. in seiner Einvernahme vom 14.01.2004 zum Grund seiner Flucht angab, dass er auf Grund des Kriegszustandes in seiner Heimat und aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen habe, schilderte der Bf. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2004 den Grund für seine Ausreise wie folgt: "Mein Vater war Dorfvorsteher und hat zwischen Familien, die Streit hatten, vermittelt. Eines Tages kamen zwei streitende Familien zu ihm und wollten, dass er eine Entscheidung trifft. Mein Vater hat eine Familie gerechtfertigterweise bevorzugt. Das war zum Ende der Talibanregierung. Nachdem die Taliban entmachtet wurden, hat die Familie, die den Streit verloren hat, meinem Vater vorgeworfen, ein Al-Khaida Mitglied zu sein." Dieser Vorfall habe sich Ende 2000 ereignet und sei nach Ende der Taliban Regierung wieder zur Sprache gekommen. Der Bf. führte weiters aus: "Eines Tages wurde eine Handgranate auf unser Haus geworfen. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht zu Hause. Ich war auf einer Hochzeitsparty in einem Nachbardorf. Auf dem Weg nach Hause hat mir jemand davon erzählt. Diese Person sagte mir, dass ich mich verstecken müsse, damit ich nicht zu Schaden käme. Mein Vater wurde dabei verletzt. Ich weiß nicht, wie stark er verletzt wurde. Ich begab mich gleich zu meiner Tante nach XXXX und versteckte mich dort. Ich hatte nie wieder Kontakt mit meiner Familie. Der Ehemann meiner Tante ging zu uns nach Hause und erzählte, dass niemand mehr dort war. Niemand wusste, wo sich meine Familie befindet." Ein Dorfbewohner habe dem Bf. von diesem Vorfall erzählt. Er selbst habe nicht nach seinen Angehörigen gesucht, da der Dorfbewohner gemeint habe, das Haus würde von einer ihm feindlich gesinnten Familie aus Dago sowie einigen Leuten aus der Distriktgemeinde bewacht werden und der Bf. liefe Gefahr, verhaftet zu werden, wenn er dorthin ginge. In seiner Berufung vom 30.03.2005 sprach er Bf. erstmals von befürchteter Rache und führte diesbezüglich aus: "Nachdem die Taliban entmachtet worden waren, wollte sich die unterlegene Familie an uns rächen." In der schriftlichen Stellungnahme vom 26.02.2007 ergänzte der Bf. sein Vorbringen insofern, als seine Familie von XXXX und dessen Verwandten und Bekannten, die für den Oberkommandanten Hazrat Ali arbeiten würden, mit dem Tod bedroht worden sei. Vor ihrer Flucht hätte seine Familie mindestens einmal die Wohnung wechseln müssen, um Übergriffen von XXXX zu entgehen. Dieser fürchte die Rückforderung eines Grundstückes seitens der Familie des Bf. In der schriftlichen Stellungnahme vom 30.04.2008 ist erstmals von einem Brief die Rede, der von allen Mitgliedern der (im Streit unterlegenen) Familie von XXXX aufgesetzt und unterschrieben worden sei und in dem der Vater des Bf. als Taliban bezeichnet werde.4.3. Wesentlich bei der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Bf. war der Umstand, dass im gesamten Verlauf des Verfahrens die Angaben des Bf. zu den Gründen seiner Flucht in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmten bzw. das Vorbringen vom Bf. auch kontinuierlich gesteigert wurde: Während der Bf. in seiner Einvernahme vom 14.01.2004 zum Grund seiner Flucht angab, dass er auf Grund des Kriegszustandes in seiner Heimat und aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen habe, schilderte der Bf. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2004 den Grund für seine Ausreise wie folgt: "Mein Vater war Dorfvorsteher und hat zwischen Familien, die Streit hatten, vermittelt. Eines Tages kamen zwei streitende Familien zu ihm und wollten, dass er eine Entscheidung trifft. Mein Vater hat eine Familie gerechtfertigterweise bevorzugt. Das war zum Ende der Talibanregierung. Nachdem die Taliban entmachtet wurden, hat die Familie, die den Streit verloren hat, meinem Vater vorgeworfen, ein Al-Khaida Mitglied zu sein." Dieser Vorfall habe sich Ende 2000 ereignet und sei nach Ende der Taliban Regierung wieder zur Sprache gekommen. Der Bf. führte weiters aus: "Eines Tages wurde eine Handgranate auf unser Haus geworfen. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht zu Hause. Ich war auf einer Hochzeitsparty in einem Nachbardorf. Auf dem Weg nach Hause hat mir jemand davon erzählt. Diese Person sagte mir, dass ich mich verstecken müsse, damit ich nicht zu Schaden käme. Mein Vater wurde dabei verletzt. Ich weiß nicht, wie stark er verletzt wurde. Ich begab mich gleich zu meiner Tante nach römisch 40 und versteckte mich dort. Ich hatte nie wieder Kontakt mit meiner Familie. Der Ehemann meiner Tante ging zu uns nach Hause und erzählte, dass niemand mehr dort war. Niemand wusste, wo sich meine Familie befindet." Ein Dorfbewohner habe dem Bf. von diesem Vorfall erzählt. Er selbst habe nicht nach seinen Angehörigen gesucht, da der Dorfbewohner gemeint habe, das Haus würde von einer ihm feindlich gesinnten Familie aus Dago sowie einigen Leuten aus der Distriktgemeinde bewacht werden und der Bf. liefe Gefahr, verhaftet zu werden, wenn er dorthin ginge. In seiner Berufung vom 30.03.2005 sprach er Bf. erstmals von befürchteter Rache und führte diesbezüglich aus: "Nachdem die Taliban entmachtet worden waren, wollte sich die unterlegene Familie an uns rächen." In der schriftlichen Stellungnahme vom 26.02.2007 ergänzte der Bf. sein Vorbringen insofern, als seine Familie von römisch 40 und dessen Verwandten und Bekannten, die für den Oberkommandanten Hazrat Ali arbeiten würden, mit dem Tod bedroht worden sei. Vor ihrer Flucht hätte seine Familie mindestens einmal die Wohnung wechseln müssen, um Übergriffen von römisch 40 zu entgehen. Dieser fürchte die Rückforderung eines Grundstückes seitens der Familie des Bf. In der schriftlichen Stellungnahme vom 30.04.2008 ist erstmals von einem Brief die Rede, der von allen Mitgliedern der (im Streit unterlegenen) Familie von römisch 40 aufgesetzt und unterschrieben worden sei und in dem der Vater des Bf. als Taliban bezeichnet werde.
Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass es dem Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens durchaus möglich gewesen wäre, von Anfang an alle wesentlichen Details zur behaupteten Furcht vor Verfolgung bekannt zu geben, die auch für seine Flucht aus Afghanistan ausschlaggebend gewesen waren. Stattdessen fügte der Bf. seinem Vorbringen kontinuierlich neue Behauptungen hinzu, was die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu stärken vermochte, zumal sich die unterschiedlichen und gesteigerten Angaben des Bf. auch nicht in einen nachvollziehbaren und plausiblen Zusammenhang bringen ließen. So wurde dem Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich vorgehalten, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen teilweise nicht mit den bisherigen Angaben im Verfahren übereinstimme. Die ihm in der Folge vorgehaltenen konkreten Widersprüche konnten vom Bf. jedoch nicht in substanziierter und schlüssiger Weise aufgelöst werden.
4.4. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist gerade die persönliche Glaubwürdigkeit ein wesentliches Kriterium. Diese persönliche Glaubwürdigkeit des Bf. hinsichtlich der Gründe des Verlassens seines Heimatstaates war jedoch zur Gänze abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nur vage, widersprüchlich oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete und sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahren - wenn auch nur in Details - anders darstellte oder wechselte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben des Bf. zu Recht gänzlich zu bezweifeln. So hat der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens von sich aus nur in unzureichender Weise die Bereitschaft erkennen lassen, an der genauen Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er etwa die zahlreichen vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufgelöst hätte. Die Glaubwürdigkeit des Bf. litt auch unter dem Umstand, dass einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der Bf. diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.
Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass auch Angaben, die sich selbst nicht unmittelbar auf die Fluchtgründe beziehen, sehr wohl auch in die Gesamtbeurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Bf. einzufließen haben. Der Einwand des Bf., dass vage Angaben zu seinem Fluchtgrund auf mangelnde Ermittlungen der Behörde zurückzuführen seien, geht insofern ins Leere, als der Bf. ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, ein schlüssiges und glaubhaftes Vorbringen zu erstatten, und den Bf. ebenso eine Pflicht zum Mitwirken am Verfahren sowie an der Feststellung des Sachverhaltes trifft.
4.5. Der Bf. ist in seiner Berufung und seinen ergänzenden Stellungnahmen zwar auf einzelne der im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche eingegangen, konnte diese jedoch nicht vollständig auflösen. So gab der Bf. etwa an, dass sich die verfeindete Familie an seiner Familie rächen wollte, ließ aber offen, wie er zu diesem Schluss kam. Bei der Behauptung "Auch ich habe glaubwürdig vorgebracht, dass auch ich von der verfeindeten Familie verfolgt werde, da sie sich an meiner gesamten Familie rächen wollen", handelt es sich keineswegs um ein ausreichend substanziiertes Vorbringen, warum der Bf. davon ausgehen könne, dass seine gesamte Familie bedroht werde. Der Bf. hat es jedoch gänzlich unterlassen, konkrete Anhaltspunkte, wie etwa persönlich erlebte Drohungen oder Übergriffe, vorzubringen.
Dem Vorwurf des Bf. in seiner Berufung, dass der Inhalt des Bescheids an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
5. Soweit sich die Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und falsche Übersetzungen beruft, so kann ihm auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen. Wäre es im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt tatsächlich zu nicht unwesentlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Bf. bereits in seiner Berufung konkret dargelegt hätte, welche seiner Aussagen falsch verstanden oder falsch übersetzt worden wären. Diesbezüglich machte der Bf. jedoch keinerlei Angaben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte der Bf. nicht ausreichend substanziiert und nachvollziehbar darlegen, worin die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher konkret bestanden hätten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschriften der Einvernahmen jeweils vom Bf. eigenhändig unterschrieben worden sind.
6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
7. Insoweit der Bf. in seiner Beschwerde behauptet, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen und Beweisergebnissen gewährt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts des Bf. auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).7. Insoweit der Bf. in seiner Beschwerde behauptet, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen und Beweisergebnissen gewährt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts des Bf. auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu Paragraph 37, AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).
Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen des Bf. ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
8. In einer Gesamtschau der widersprüchlichen und nicht weiter nachvollziehbaren Angaben des Bf., seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat auszugehen.
9. Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3.römisch zwei.3.
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus einer Gesamtschau der angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen, wie dem UNHCR, oder allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des Asian Centre of Human Rights, Human Rights Watch oder Amnesty International.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten und dem Bf. zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen (ablaufend mit 29.05.2009) eingeräumt.
Mit dem am 19.05.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit "14.05.2008" (richtig wohl: 14.05.2009) datierten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bf. wurde zu den eingebrachten Erkenntnisquellen eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben: Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Dokumenten gehe hervor, dass Personen, die verdächtigt werden, Unterstützer der Taliban zu sein, der Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Im Fall des Bf. falle besonders ins Gewicht, dass XXXX Verbindungen zu Hazrat Ali unterhalte und letztgenannter insbesondere gegen Personen, die der Unterstützung der Taliban verdächtig seien, vorgehe. Unter Berufung auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.03.2004 wies die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf. darauf hin, dass Nangarhar unter der de facto Herrschaft von Hazrat Ali und dessen Gefolgsleuten stehe. Zudem würden auch die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte festhalten, dass eine der größten Bedrohungen für die Bevölkerung von lokalen Machthabern und Warlords ausgehe, wobei die Regierung nicht imstande sei, vor deren Taten Schutz zu bieten. XXXX sei es aufgrund seiner Kontakte zu Hazrat Ali und seinen Gefolgsleuten möglich, massive Gewalt gegen die ehemaligen Besitzer, nämlich den Bf. und seine Familie, anzuwenden. Das asylrelevante Vorbringen des Bf. sei vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan auch insofern glaubhaft, als Landkonflikte eines der Hauptprobleme darstellen würden und Personen, die ihr Land an andere verloren hätten, im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat bedroht wären. Es ergebe sich also die asylrelevante Verfolgung des Bf. bereits aus seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der von ihrem Land vertriebenen Grundstücksbesitzer. Als solcher müsse er im Fall seiner Rückkehr mit Inhaftierung, Folter und womöglich sogar seiner Tötung rechnen, weil die aktuellen Grundstücksbesitzer alles daran setzten würden, das geraubte Grundstück zu halten. Weiters wäre der Bf. im Fall der Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt, weil seiner Familie unterstellt werde, Unterstützer der Taliban zu sein.Mit dem am 19.05.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit "14.05.2008" (richtig wohl: 14.05.2009) datierten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bf. wurde zu den eingebrachten Erkenntnisquellen eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben: Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Dokumenten gehe hervor, dass Personen, die verdächtigt werden, Unterstützer der Taliban zu sein, der Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Im Fall des Bf. falle besonders ins Gewicht, dass römisch 40 Verbindungen zu Hazrat Ali unterhalte und letztgenannter insbesondere gegen Personen, die der Unterstützung der Taliban verdächtig seien, vorgehe. Unter Berufung auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.03.2004 wies die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf. darauf hin, dass Nangarhar unter der de facto Herrschaft von Hazrat Ali und dessen Gefolgsleuten stehe. Zudem würden auch die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte festhalten, dass eine der größten Bedrohungen für die Bevölkerung von lokalen Machthabern und Warlords ausgehe, wobei die Regierung nicht imstande sei, vor deren Taten Schutz zu bieten. römisch 40 sei es aufgrund seiner Kontakte zu Hazrat Ali und seinen Gefolgsleuten möglich, massive Gewalt gegen die ehemaligen Besitzer, nämlich den Bf. und seine Familie, anzuwenden. Das asylrelevante Vorbringen des Bf. sei vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan auch insofern glaubhaft, als Landkonflikte eines der Hauptprobleme darstellen würden und Personen, die ihr Land an andere verloren hätten, im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat bedroht wären. Es ergebe sich also die asylrelevante Verfolgung des Bf. bereits aus seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der von ihrem Land vertriebenen Grundstücksbesitzer. Als solcher müsse er im Fall seiner Rückkehr mit Inhaftierung, Folter und womöglich sogar seiner Tötung rechnen, weil die aktuellen Grundstücksbesitzer alles daran setzten würden, das geraubte Grundstück zu halten. Weiters wäre der Bf. im Fall der Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt, weil seiner Familie unterstellt werde, Unterstützer der Taliban zu sein.
Schließlich führte die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf. für den Fall der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und einer im Hinblick auf die allgemeinen Zustände in Afghanistan gebotenen Gewährung von subsidiärem Schutz aus, dass aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten übereinstimmend hervor gehe, dass sich die Lage in Afghanistan seit Anfang 2007 stark verschlechtert habe und sich weiterhin kontinuierlich verschlechtere. Daher sei davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Afghanistan für den Bf. "als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Sicherheitslage im Allgemeinen sei katastrophal. Dies gelte für das gesamte Staatsgebiet. Vor allem in den südlichen und östlichen Provinzen, zu denen auch Nangarhar, die Herkunftsprovinz des Bf. zu zählen sei, würden die Kampfhandlungen zwischen Taliban und den internationalen Truppen zunehmen.
Die Parteien sind weder den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten.
3. Hinsichtlich des im Auftrag des UBAS schriftlich erstatteten Gutachtens des nichtamtlichen landeskundlichen Sachverständigen vom 03.04.2008 war den Einwendungen des Bf. in seiner Stellungnahme vom 30.04.2008 überwiegend Folge zu geben, weshalb die Ergebnisse des Gutachtens nicht weiter zu berücksichtigen waren. Wie der Bf. zu Recht eingewendet hat, hat der Sachverständige die inzwischen geänderte Lage in Afghanistan nicht ausreichend berücksichtigt und eine seiner Funktion als Sachverständiger nicht zukommende und daher unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen.
4. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (= idF BGBl. I Nr. 126/2002) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 14.01.2004 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (= in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 14.01.2004 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG) mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG) mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen im Hinblick auf die allgemeine Situation in seinem Heimatstaat verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise des Bf. aus dem Herkunftsstaat hatte daher nicht bestanden und wurde auch sonst nicht festgestellt.
4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 (gilt gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach § 44 Abs. 1) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (gilt gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins,) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.4. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.
Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat derzeit nicht zulässig ist:
5.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan gerade in den letzten Jahren drastisch verschlechtert hat. Die ohnehin bereits fragile Sicherheitslage hat sich auch auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen weiter verschärft. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan hinreichend gewährleistet ist. Auch die Lebensbedingungen und die Versorgungslage sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.
5.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Falle einer Rückkehr daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan nur unzureichend ist. Zudem ist auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich davon auszugehen, dass dieser im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
5.3. Eine inländische Fluchtalternative steht dem Bf. im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.
5.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.5.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.
Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzulässig.
6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.
III.4. Zum Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)römisch drei.4. Zum Spruchpunkt römisch drei (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.
2. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen iSd. § 13 AsylG 1997 abgewiesen. Der Asylgerichtshof wird in den bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen und ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof weiterzuführenden Verfahren anstelle des UBAS funktional als "Asylbehörde" iSd. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 tätig.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen iSd. Paragraph 13, AsylG 1997 abgewiesen. Der Asylgerichtshof wird in den bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen und ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof weiterzuführenden Verfahren anstelle des UBAS funktional als "Asylbehörde" iSd. Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 tätig.
Da im gegenständlichen Verfahren der Asylgerichtshof erstmals feststellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, obliegt es dem Asylgerichtshof, dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Bf. im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machen würde, war dem Bf. gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Bf. im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machen würde, war dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
III.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
2. Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.2. Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
III.6.römisch drei.6.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
02.09.2009