TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/31 C5 224239-3/2009

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Veröffentlicht am 31.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C5 224.239-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.8.2009, 09 09.653-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.8.2009, 09 09.653-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1.1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 23.5.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 3.9.2001 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe seinen Herkunftsstaat Bangladesh aus religiösen Gründen verlassen; er sei "Zigeuner" und habe eine eigene Religion. Seine Eltern seien verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Stiefeltern, Freunde seines Vaters, hätten für ihn gesorgt. In die Schule sei er nicht gegangen, sondern habe seinem Stiefvater geholfen, einem Schlangenbeschwörer. Er habe in Bangladesh und in Indien in einer Gruppe von 70 bis 100 Leuten gelebt, deren Führer der Stiefvater gewesen sei und die zusammen gekocht hätten und herumgezogen seien. Etwa drei bis fünf Monate habe er sich jährlich in Indien aufgehalten. Während eines Aufenthalts in XXXX im Jahr 2000 bzw. im Feber oder März 2001 seien die Muslime dieses Ortes gekommen und hätten die Mitglieder der Gruppe beschimpft und geschlagen, so auch den Beschwerdeführer. Er wisse nicht, ob der Anführer den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe. Die Gruppe habe dann den Ort verlassen. Er habe weder vor noch nach diesem Vorfall Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt. Die Regierung Bangladesh' meine, dass die Gruppe das Land verlassen müsse; alle Leute schimpften. Das hätten Beamte im Mai 2000 gesagt. Es sei gesagt worden, dass die Mitglieder der Gruppe "ganz schmutzig" seien; sie hätten eine Religion annehmen sollen, dann hätten sie "ein gutes Leben bekommen". Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer nichts; er wisse nicht, wo seine Familie sei, und würde wieder Probleme bekommen. Er habe zwar in Indien bleiben wollen, aber sein Vater habe ihn "für eine gute Zukunft" nach Europa geschickt.1.1.1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 23.5.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 3.9.2001 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe seinen Herkunftsstaat Bangladesh aus religiösen Gründen verlassen; er sei "Zigeuner" und habe eine eigene Religion. Seine Eltern seien verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Stiefeltern, Freunde seines Vaters, hätten für ihn gesorgt. In die Schule sei er nicht gegangen, sondern habe seinem Stiefvater geholfen, einem Schlangenbeschwörer. Er habe in Bangladesh und in Indien in einer Gruppe von 70 bis 100 Leuten gelebt, deren Führer der Stiefvater gewesen sei und die zusammen gekocht hätten und herumgezogen seien. Etwa drei bis fünf Monate habe er sich jährlich in Indien aufgehalten. Während eines Aufenthalts in römisch 40 im Jahr 2000 bzw. im Feber oder März 2001 seien die Muslime dieses Ortes gekommen und hätten die Mitglieder der Gruppe beschimpft und geschlagen, so auch den Beschwerdeführer. Er wisse nicht, ob der Anführer den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe. Die Gruppe habe dann den Ort verlassen. Er habe weder vor noch nach diesem Vorfall Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt. Die Regierung Bangladesh' meine, dass die Gruppe das Land verlassen müsse; alle Leute schimpften. Das hätten Beamte im Mai 2000 gesagt. Es sei gesagt worden, dass die Mitglieder der Gruppe "ganz schmutzig" seien; sie hätten eine Religion annehmen sollen, dann hätten sie "ein gutes Leben bekommen". Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer nichts; er wisse nicht, wo seine Familie sei, und würde wieder Probleme bekommen. Er habe zwar in Indien bleiben wollen, aber sein Vater habe ihn "für eine gute Zukunft" nach Europa geschickt.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 14.9.2001, 01 12.162-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Volksrepublik Bangladesh" sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig; befand aber, daraus ergebe sich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Darüber hinaus könne der Vorfall nicht im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise gesehen werden und es komme ihm daher keine Relevanz mehr zu. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 14.9.2001, 01 12.162-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Volksrepublik Bangladesh" sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig; befand aber, daraus ergebe sich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Darüber hinaus könne der Vorfall nicht im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise gesehen werden und es komme ihm daher keine Relevanz mehr zu. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.

1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein, in der er vorbrachte, sein Herkunftsstaat sei nicht gewillt, Verfolgungen wie die geschilderten hintanzuhalten. Die örtlichen Behörden böten sicher keine Hilfe vor Bedrohung und Verfolgung.

Mit Bescheid vom 17.4.2008, 224.239/0/3E-IV/11/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 (Abs. 1) AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh zulässig sei. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 20.3.2008 hatte der Beschwerdeführer ergänzend angegeben, der Konflikt mit den Muslimen habe sich im November 2000 - später gab er an: am 10. März - abgespielt. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall habe er erfahren, dass seine Gruppe von der Polizei gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh habe er Angst, von einer Person getötet zu werden, die seinen Wahleltern Geld geborgt habe. Auf die Frage nach dem Religionsbekenntnis gab er an, er sei sunnitischer Muslim.Mit Bescheid vom 17.4.2008, 224.239/0/3E-IV/11/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, (Absatz eins,) AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh zulässig sei. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 20.3.2008 hatte der Beschwerdeführer ergänzend angegeben, der Konflikt mit den Muslimen habe sich im November 2000 - später gab er an: am 10. März - abgespielt. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall habe er erfahren, dass seine Gruppe von der Polizei gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh habe er Angst, von einer Person getötet zu werden, die seinen Wahleltern Geld geborgt habe. Auf die Frage nach dem Religionsbekenntnis gab er an, er sei sunnitischer Muslim.

Der unabhängige Bundesasylsenat stellte fest, der Beschwerdeführer sei in Bangladesh als Wahlkind von "Zigeunern" (fahrenden Schaustellern) aufgewachsen, der Wahlvater sei Schlangenbeschwörer gewesen. Die Gruppe habe sich in verschiedenen Ortschaften in Bangladesh und Indien aufgehalten. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringe, wonach er konkret gefährdet sei, sei sein Vorbringen auf Grund näher dargestellter Erwägungen nicht glaubhaft. Rechtlich folgerte die Berufungsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlägen, und verneinte weiters, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 (Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) bedroht oder gefährdet sei.Der unabhängige Bundesasylsenat stellte fest, der Beschwerdeführer sei in Bangladesh als Wahlkind von "Zigeunern" (fahrenden Schaustellern) aufgewachsen, der Wahlvater sei Schlangenbeschwörer gewesen. Die Gruppe habe sich in verschiedenen Ortschaften in Bangladesh und Indien aufgehalten. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringe, wonach er konkret gefährdet sei, sei sein Vorbringen auf Grund näher dargestellter Erwägungen nicht glaubhaft. Rechtlich folgerte die Berufungsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlägen, und verneinte weiters, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, (Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) bedroht oder gefährdet sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.4.2008 persönlich zugestellt.

1.1.2.1. Am 28.2.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (SPK Salzburg, Polizeianhaltezentrum) am 28.2.2009 gab er an, seine Familie sei bedroht worden, deshalb habe er das Herkunftsland verlassen. Er befürchte, von der Polizei, der Regierung oder anderen Gruppen getötet zu werden.

Am 3.3.2009 übermittelte eine Nicht-Regierungsorganisation ein Schreiben des Vereins Ute Bock, wonach der Beschwerdeführer von diesem Verein mit Sach- und Lebensmittelspenden betreut werde, er sei in den Verein sehr gut integriert, sein psychischer Zustand habe sich sei dem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Verfahrens "dramatisch verändert". Er halte sich seit langer Zeit in Österreich auf, sei gut integriert und bemühe sich, die Sprache zu erlernen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 10.3.2009 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine bisherigen Angaben seien nicht zur Gänze richtig. Er sei adoptiert worden und habe sich dann Geld ausgeliehen, um nach Österreich flüchten zu können. Er habe Probleme in Bangladesh gehabt und sein Leben in Sicherheit bringen wollen. Bei einer Feier sei ein Boot der Regierung vorbeigefahren, habe geschossen und einen der Feiernden getötet. Es sei dann sein Name und jener seines Vaters ausgerufen worden, daraufhin sei er geflüchtet. Er habe weiterhin Angst vor der Polizei und vor der Regierung. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren halte er aufrecht. Auf die Frage, warum er einen weiteren Asylantrag stelle, gab er an, er "brauche einen neuen Asylantrag", da er seit der Rechtskraft des abweisenden Bescheides Angst habe, abgeschoben zu werden. Auf die Frage, wie seine Situation in Österreich sei, gab er an, das Leben gestalte sich sehr schwer. Er schilderte seine finanzielle Situation und führte aus, er habe keine familiären Bindungen in Österreich, werde aber hin und wieder von zwei Familien, die aus Bangladesh stammten, zum Essen eingeladen. Er lebe seit langem in Österreich, habe sich nichts zuschulden kommen lassen und wolle hier bleiben, denn er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er wisse, dass ihn die Regierung bzw. die Polizei töten werde, wenn er zurückkehre.

Mit Bescheid vom 10.3.2009, 09 02.554-EAST West, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 21.4.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze und darauf aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Er halte die im Vorverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Fluchtgründe aufrecht und bestätige überdies, damals die Wahrheit gesagt zu haben. (Ob diese Einschätzung des Bundesasylamtes zutrifft - der unabhängige Bundesasylsenat war, ebenso wie schon das Bundesasylamt selbst, von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen -, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ebenso wenig die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren tatsächlich aufrechterhalten hat.) Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe den zweiten Antrag aus Furcht vor Abschiebung gestellt. Darin könne keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden. Das Bundesasylamt traf ausführliche Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit Bescheid vom 10.3.2009, 09 02.554-EAST West, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 21.4.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze und darauf aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Er halte die im Vorverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Fluchtgründe aufrecht und bestätige überdies, damals die Wahrheit gesagt zu haben. (Ob diese Einschätzung des Bundesasylamtes zutrifft - der unabhängige Bundesasylsenat war, ebenso wie schon das Bundesasylamt selbst, von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen -, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ebenso wenig die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren tatsächlich aufrechterhalten hat.) Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe den zweiten Antrag aus Furcht vor Abschiebung gestellt. Darin könne keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden. Das Bundesasylamt traf ausführliche Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 11.3.2009 und nochmals am 18.3.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.1.2.2. Gegen diesen Bescheid wurde am 3.4.2009 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss vom 30.4.2009, C5 224.239-2/2009/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGH als unzulässig zurück. Begründend heißt es, die Beschwerde sei von einer Person eingebracht worden, die nicht berechtigt gewesen sei, für den Beschwerdeführer einzuschreiten.Mit Beschluss vom 30.4.2009, C5 224.239-2/2009/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH als unzulässig zurück. Begründend heißt es, die Beschwerde sei von einer Person eingebracht worden, die nicht berechtigt gewesen sei, für den Beschwerdeführer einzuschreiten.

Dieser Beschluss wurde der Person, die für den Beschwerdeführer eingeschritten war, aber auch dem Beschwerdeführer selbst (und dem Bundesasylamt) zugestellt, und zwar dem Beschwerdeführer am 25.5.2009 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.

1.2.1.1. Am 12.8.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (SPK Salzburg, Anhaltezentrum) am nächsten Tag gab er an, er halte sich seit 2001 ununterbrochen in Österreich auf; es gefalle ihm hier gut und er wolle hier bleiben. Er habe immer wieder gearbeitet und wolle gerne weiter hier arbeiten. Sein Onkel sei Bürgermeister in seinem Heimatdorf XXXX. Er sei Mitglied der XXXX, der Beschwerdeführer jedoch Mitglied der XXXX und in XXXX ein bekannter Mann. Dies habe dem Onkel missfallen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Schiff nach Hause zurückgekommen sei, hätten ihn Leute des Bürgermeisters attackiert und geschlagen. Er habe sich drei Tage lang in ärztliche Behandlung begeben müssen. Da er andere Ansichten als die XXXX habe, werde er von deren Mitgliedern mit dem Umbringen bedroht. Sein Onkel habe bei der Polizei eine falsche Anzeige gegen ihn eingebracht, deshalb werde er von der Polizei gesucht. Sollte ihn die Polizei finden, müsste er ins Gefängnis. Er habe dann sein Heimatdorf verlassen und habe sich zwei Monate in Indien, und zwar in Kalkutta, aufgehalten. Danach sei er zurückgekehrt und sein Stiefvater habe seine Flucht für ihn organisiert.1.2.1.1. Am 12.8.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (SPK Salzburg, Anhaltezentrum) am nächsten Tag gab er an, er halte sich seit 2001 ununterbrochen in Österreich auf; es gefalle ihm hier gut und er wolle hier bleiben. Er habe immer wieder gearbeitet und wolle gerne weiter hier arbeiten. Sein Onkel sei Bürgermeister in seinem Heimatdorf römisch 40 . Er sei Mitglied der römisch 40 , der Beschwerdeführer jedoch Mitglied der römisch 40 und in römisch 40 ein bekannter Mann. Dies habe dem Onkel missfallen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Schiff nach Hause zurückgekommen sei, hätten ihn Leute des Bürgermeisters attackiert und geschlagen. Er habe sich drei Tage lang in ärztliche Behandlung begeben müssen. Da er andere Ansichten als die römisch 40 habe, werde er von deren Mitgliedern mit dem Umbringen bedroht. Sein Onkel habe bei der Polizei eine falsche Anzeige gegen ihn eingebracht, deshalb werde er von der Polizei gesucht. Sollte ihn die Polizei finden, müsste er ins Gefängnis. Er habe dann sein Heimatdorf verlassen und habe sich zwei Monate in Indien, und zwar in Kalkutta, aufgehalten. Danach sei er zurückgekehrt und sein Stiefvater habe seine Flucht für ihn organisiert.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 19.8.2009 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Auf die Frage, ob er "besonders integriert in Österreich" sei, gab er an, er spreche Deutsch, er habe insgesamt vier Deutschkurse besucht und kenne viele Freunde in Österreich. Er sei jetzt von Wien nach Hallein gekommen, um eine Arbeit zu suchen. In Wien habe er beim Verein "Ute Bock" gelebt und dort auch Unterstützung bekommen. Er lebe seit 2001 durchgängig in Österreich. Auf die Frage nach dem Grund eines neuen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, er wolle jetzt seine "richtigen Gründe" angeben. Es gebe keine neuen Fluchtgründe, aber er habe damals falsche Angaben gemacht. Er habe am 10.4.2009 in Wien eine Frau aus Bangladesh getroffen, die seinen Vater gekannt und ihn selbst gewarnt habe, er solle nicht nach Bangladesh zurückkehren, denn sein Onkel, der Bürgermeister, würde ihn umbringen. Auf den Vorhalt, dieses Vorbringen sei nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, und es sei beabsichtigt, seinen Antrag zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er habe nichts mehr zu ergänzen. Er sei bereits neun Jahre in Österreich und habe hier eigentlich arbeiten wollen, außerdem habe er hier viele Freunde.

1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, die früheren Asylanträge seien rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden; im nunmehrigen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn "betreffende maßgebliche Lage" im Herkunftsland habe sich nicht geändert. Das Bundesasylamt traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen "auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen" stütze und sein Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen (S 22 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer habe entsprechenden Vorhalten in der Einvernahme nicht substantiiert entgegnet, sondern nur angeführt, er habe den dritten Antrag gestellt, weil er nunmehr seine richtigen Gründe angeben wolle. Er halte genau diese im Vorverfahren als nicht glaubhaft klassifizierten Fluchtgründe nun wieder aufrecht und gebe dezidiert an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe lediglich "damals" falsche Angaben gemacht, die er jedoch "bei der Beschwerde des zweiten Asylantrages nicht eingebracht" habe. Auf Vorhalt habe er des Weiteren angegeben, er sei bereits seit neun Jahren in Österreich und wolle eigentlich hier nur arbeiten. Dies könne nicht zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes führen. Rechtlich beurteilte das Bundesasylamt dies dahingehend, der Beschwerdeführer habe keine neuen Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. "Der Grund für die Nichterwähnung für diese Umstände bereits im ersten Asylverfahren" ändere an diesem Ergebnis nichts, weil dies für die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, nicht von Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er dieselben Fluchtgründe wie im ersten und im zweiten Verfahren habe, dass sie der Wahrheit entsprächen und dass er sie aufrecht halte. Diese Gründe seien bereits in der Beweiswürdigung des Vorverfahrens behandelt und festgestellt worden, "dass es diese auch schon vor der Entscheidung im Erstverfahren gegeben hat". Nach den Fluchtgründen befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine neuen Gründe, sondern nur "damals" falsche Angaben gemacht. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, die früheren Asylanträge seien rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden; im nunmehrigen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn "betreffende maßgebliche Lage" im Herkunftsland habe sich nicht geändert. Das Bundesasylamt traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen "auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen" stütze und sein Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen (S 22 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer habe entsprechenden Vorhalten in der Einvernahme nicht substantiiert entgegnet, sondern nur angeführt, er habe den dritten Antrag gestellt, weil er nunmehr seine richtigen Gründe angeben wolle. Er halte genau diese im Vorverfahren als nicht glaubhaft klassifizierten Fluchtgründe nun wieder aufrecht und gebe dezidiert an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe lediglich "damals" falsche Angaben gemacht, die er jedoch "bei der Beschwerde des zweiten Asylantrages nicht eingebracht" habe. Auf Vorhalt habe er des Weiteren angegeben, er sei bereits seit neun Jahren in Österreich und wolle eigentlich hier nur arbeiten. Dies könne nicht zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes führen. Rechtlich beurteilte das Bundesasylamt dies dahingehend, der Beschwerdeführer habe keine neuen Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. "Der Grund für die Nichterwähnung für diese Umstände bereits im ersten Asylverfahren" ändere an diesem Ergebnis nichts, weil dies für die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, nicht von Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er dieselben Fluchtgründe wie im ersten und im zweiten Verfahren habe, dass sie der Wahrheit entsprächen und dass er sie aufrecht halte. Diese Gründe seien bereits in der Beweiswürdigung des Vorverfahrens behandelt und festgestellt worden, "dass es diese auch schon vor der Entscheidung im Erstverfahren gegeben hat". Nach den Fluchtgründen befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine neuen Gründe, sondern nur "damals" falsche Angaben gemacht. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.8.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.8.2009, in der in englischer Sprache vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei als Kind adoptiert worden, sein Adoptivvater sei nunmehr tot. Der Onkel des Beschwerdeführers würde ihn bei einer Rückkehr töten, da der Beschwerdeführer Mitglied der XXXX gewesen sei, der Onkel dagegen Mitglied der XXXX und wünsche, dass der Beschwerdeführer sich seiner Partei anschließe. Der Beschwerdeführer habe seit neun Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie, er habe nur seine Mutter in Bangladesh. Bei einer Rückkehr sei sein Leben gefährdet. Er sei seit 2001 ein guter Bürger ("a good citizen") in Österreich.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.8.2009, in der in englischer Sprache vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei als Kind adoptiert worden, sein Adoptivvater sei nunmehr tot. Der Onkel des Beschwerdeführers würde ihn bei einer Rückkehr töten, da der Beschwerdeführer Mitglied der römisch 40 gewesen sei, der Onkel dagegen Mitglied der römisch 40 und wünsche, dass der Beschwerdeführer sich seiner Partei anschließe. Der Beschwerdeführer habe seit neun Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie, er habe nur seine Mutter in Bangladesh. Bei einer Rückkehr sei sein Leben gefährdet. Er sei seit 2001 ein guter Bürger ("a good citizen") in Österreich.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.4.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 21.4.2008 persönlich zugestellt und damit rechtskräftig. Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.4.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 25.5.2009 zugestellt und damit rechtskräftig, der damals angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aber, da gegen ihn kein zulässiges Rechtsmittel erhoben wurde, nach Ablauf der Beschwerdefrist spätestens am 1.4.2009.

2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100;2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016;17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016;

19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert; er habe den dritten Antrag gestellt, weil er Angst vor Abschiebung habe. Das Vorbringen, das er im zweiten Verfahren zu den im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen erstattet hat, ist wohl dahin zu interpretieren, dass die Angaben, die er seinerzeit über die "Zigeuner" gemacht habe, nicht zutreffen. Er schilderte den Vorfall auch anders als im ersten Verfahren; handelte es sich damals um Muslime, die die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen hätten, so war es nunmehr ein Boot der Regierung. Das Vorbringen, das er nunmehr im dritten Verfahren erstattet, unterscheidet sich zwar trotz seiner Behauptung, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert, deutlich vom Vorbringen im ersten Verfahren, nähert sich aber jenem im zweiten Verfahren an. Immerhin werden die Regierung und nunmehr der Onkel als Gegner bezeichnet. Vergleichsbescheid ist aber - nach der oben (Pt. 2.2.1.2) referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur der Bescheid, der im ersten Verfahren ergangen ist, da der im zweiten Verfahren ergangene Bescheid des Bundesasylamtes keine inhaltliche Erledigung enthält. Insgesamt handelt es sich aber jedenfalls um Vorfälle, die sich vor Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren abgespielt haben sollen und damit von der Rechtskraft jenes Bescheides erfasst sind (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit der Beschwerdeführer dennoch etwas Neues vorbringt, indem er behauptet, er habe in Wien eine Bengalin getroffen, die ihn vor einer Rückkehr gewarnt habe, hat dieses Vorbringen keinen "glaubhaften Kern". Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen - das einzig Neue gegenüber dem Vorbringen im zweiten Verfahren - bereits bei der Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet hätte, falls es zuträfe; er hat dort durchaus ausführlich über die Auseinandersetzungen berichtet, die er in Bangladesh mit seinem Onkel hatte, und ausgerechnet die aktuelle Information nicht erwähnt. Dass er dies erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nachgeschoben hat, geht offenkundig nicht darauf zurück, dass es ihm bei der Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht eingefallen wäre, sondern darauf, dass er es im Nachhinein erfunden hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer den dritten - ebenso wie den zweiten - Asylantrag nicht gleichsam von sich aus gestellt hat, nachdem ihm die neue Information zugekommen war, sondern erst nachdem er aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden war.

Diese Einschätzung wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet, das sich darauf beschränkt, das mündliche Vorbringen zu wiederholen. Auf die Beurteilung durch das Bundesasylamt ist im Einzelnen nicht mehr einzugehen; es ist jedoch anzumerken, dass sie sich vom Akteninhalt entfernt, wenn sie zB annimmt, der Beschwerdeführer stütze sein Vorbringen "auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen" und baue darauf auf, sowie seine Fluchtgründe seien im Vorverfahren als nicht glaubhaft klassifiziert worden. Wenn der Beschwerdeführer angibt, die bisher angegebenen Fluchtgründe entsprächen der Wahrheit, er habe jedoch damals falsche Angaben gemacht, dann wird dem die Beurteilung, er habe nichts Neues vorgebracht, nicht gerecht. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht, was das zweite Asylverfahren ergeben hat, da Vergleichsbescheid nur der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates aus dem ersten Verfahren ist. Maßgeblich ist daher, wie erwähnt, dass sich die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle vor Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren abgespielt haben sollen und dass die Behauptung, er sei im April 2009 von einer Bengalin gewarnt worden, keinen glaubhaften Kern hat.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Bangladesh in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.4.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.4.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen.

2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher, soweit überhaupt, nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher, soweit überhaupt, nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; weiters VfGH 29.9.2007, B 1150/07, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben. Dass er in Österreich arbeiten möchte und hier Freunde hat, fällt nicht so schwer ins Gewicht, dass von einer Ausweisung Abstand zu nehmen wäre.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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