TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/4 B3 410211-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 410.211-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2009, Zl. 09 05.652-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2009, Zl. 09 05.652-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 12. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; dazu legte er seinen am XXXX in XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor (Verwaltungsakt, AS 25).1. Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 12. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; dazu legte er seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor (Verwaltungsakt, AS 25).

2. Bei seiner Erstbefragung am 13. Mai 2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX, Gemeinde XXXX. Seit eineinhalb Jahren sei er mit einem Mädchen aus XXXX "zusammen". Vor etwa vier Monaten hätten deren Brüder von dem Verhältnis erfahren. Diese hätten gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, wenn er das Mädchen nicht heirate. Da er zum Heiraten noch zu jung sei, sei er geflüchtet. Für die Schleppung nach Österreich habe er EUR 3.000,- bezahlt.2. Bei seiner Erstbefragung am 13. Mai 2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 . Seit eineinhalb Jahren sei er mit einem Mädchen aus römisch 40 "zusammen". Vor etwa vier Monaten hätten deren Brüder von dem Verhältnis erfahren. Diese hätten gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, wenn er das Mädchen nicht heirate. Da er zum Heiraten noch zu jung sei, sei er geflüchtet. Für die Schleppung nach Österreich habe er EUR 3.000,- bezahlt.

3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 22. Oktober 2009 im Wesentlichen Folgendes an: Er habe im Heimatdorf im Elternhaus mit seinen Eltern und vier Schwestern gelebt und dort die Grundschule sowie zwei Jahre der allgemeinbildenden höheren Schule in XXXX abgeschlossen. Ein Bruder habe vom Ausland Geld geschickt, auch zwei Tanten hätten die Familie finanziell unterstützt. In Wien wohne er mit seinem Bruder und einem Cousin in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer sei teilweise aus wirtschaftlichen Gründen, teilweise wegen der Probleme, die er gehabt habe, nach Österreich gereist. Er habe im Kosovo eine Freundin gehabt und sei zwei Jahre mit ihr zusammen gewesen. Ihre Brüder hätten ihn zwingen wollen, sie zu heiraten. Er sei jedoch dazu noch nicht bereit gewesen. Seine Freundin habe viele Brüder und diese hätten viele Freunde. Von ihnen sei er sehr oft auf der Straße angehalten und geschlagen worden. Er habe auch bemerkt, dass sie Messer mit sich führten. Er habe sich weder im Dorf noch anderswo frei bewegen können und sich gezwungen gesehen, das Land zu verlassen. Seiner Familie sei gesagt worden, er bekomme Probleme, wenn er zurückkehre. Er kenne das Mädchen, deren vollständiger Name ihm nicht bekannt sei, seit eineinhalb bis zwei Jahren, seit ungefähr zwei Jahren habe er mit dieser eine Beziehung; einen Monat vor seiner Ausreise habe er diese Beziehung nicht mehr fortführen können. In den letzten zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise sei er täglich bedroht worden, es sei ihm immer wieder von deren Bruder oder dessen Freunden gesagt worden, dass er getötet werde. Er habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Einmal, als versucht worden sei, ihn auf der Straße zu schlagen, sei eine Polizeistreife in der Nähe gewesen; diese habe zwar eingegriffen, aber den Fall nicht weiter verfolgt. Er sei mit einem Bekannten in der Nähe seiner Schule gewesen, als vier Leute ihn umringt hätten. Die Polizei habe den Beschwerdeführer und seinen Bekannter bei der Bushaltestelle abgesetzt und die Anderen zur Polizeistation mitgenommen. Vier Tage später hätten der Bruder seiner Freundin und dessen Freunde ihn wieder angehalten. Befragt, ob er sich nicht woanders im Kosovo hätte niederlassen können, um den Bedrohungen zu entgehen, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Tanten eigene Familien hätten und man bei diesen nicht wohnen könne; wo immer er sich hin begeben hätte, wäre er gefunden worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er weiter verfolgt zu werden. Weiter befragt führte er wiederum aus, die Bedrohungen hätten ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise, Ende April 2009, begonnen; zu diesem Zeitpunkt hätten die Brüder von der Beziehung erfahren. Seit September 2008 habe er das Mädchen, das mit Vorname XXXX heiße und deren Nachname - wie er glaube "XXXX" - sei, ein oder zwei Mal in der Woche vorwiegend in deren Schule in XXXX getroffen. Er wisse, dass sie mehrere Brüder habe, kenne diese jedoch nicht. Der älteste Bruder habe ihn telefonisch bedroht. Auf Vorhalt des Bundesasylamts, dass er zuvor angegeben habe, er sei regelmäßig von den Brüdern des Mädchens bedroht und geschlagen worden und er nun angebe, dass er die Brüder gar nicht kenne, gab der Beschwerdeführer an, er kenne nur den ältesten Bruder, dieser habe ihn auf der Straße angehalten; die anderen Brüder kenne er nicht. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer "Ländererkenntnisse des Bundesasylamts zur Lage im Kosovo" zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben, worauf er angab, dass er das nicht wolle. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, er wolle diese insofern berichtigen, dass er nur Tanten und keine Onkel habe, weder in Österreich noch im Kosovo, und er nunmehr an einer anderen Adresse in Wien wohne (Verwaltungsakt, S 95). Abschließend bestätigte er auf allen Seiten der Niederschrift deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 22. Oktober 2009 im Wesentlichen Folgendes an: Er habe im Heimatdorf im Elternhaus mit seinen Eltern und vier Schwestern gelebt und dort die Grundschule sowie zwei Jahre der allgemeinbildenden höheren Schule in römisch 40 abgeschlossen. Ein Bruder habe vom Ausland Geld geschickt, auch zwei Tanten hätten die Familie finanziell unterstützt. In Wien wohne er mit seinem Bruder und einem Cousin in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer sei teilweise aus wirtschaftlichen Gründen, teilweise wegen der Probleme, die er gehabt habe, nach Österreich gereist. Er habe im Kosovo eine Freundin gehabt und sei zwei Jahre mit ihr zusammen gewesen. Ihre Brüder hätten ihn zwingen wollen, sie zu heiraten. Er sei jedoch dazu noch nicht bereit gewesen. Seine Freundin habe viele Brüder und diese hätten viele Freunde. Von ihnen sei er sehr oft auf der Straße angehalten und geschlagen worden. Er habe auch bemerkt, dass sie Messer mit sich führten. Er habe sich weder im Dorf noch anderswo frei bewegen können und sich gezwungen gesehen, das Land zu verlassen. Seiner Familie sei gesagt worden, er bekomme Probleme, wenn er zurückkehre. Er kenne das Mädchen, deren vollständiger Name ihm nicht bekannt sei, seit eineinhalb bis zwei Jahren, seit ungefähr zwei Jahren habe er mit dieser eine Beziehung; einen Monat vor seiner Ausreise habe er diese Beziehung nicht mehr fortführen können. In den letzten zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise sei er täglich bedroht worden, es sei ihm immer wieder von deren Bruder oder dessen Freunden gesagt worden, dass er getötet werde. Er habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Einmal, als versucht worden sei, ihn auf der Straße zu schlagen, sei eine Polizeistreife in der Nähe gewesen; diese habe zwar eingegriffen, aber den Fall nicht weiter verfolgt. Er sei mit einem Bekannten in der Nähe seiner Schule gewesen, als vier Leute ihn umringt hätten. Die Polizei habe den Beschwerdeführer und seinen Bekannter bei der Bushaltestelle abgesetzt und die Anderen zur Polizeistation mitgenommen. Vier Tage später hätten der Bruder seiner Freundin und dessen Freunde ihn wieder angehalten. Befragt, ob er sich nicht woanders im Kosovo hätte niederlassen können, um den Bedrohungen zu entgehen, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Tanten eigene Familien hätten und man bei diesen nicht wohnen könne; wo immer er sich hin begeben hätte, wäre er gefunden worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er weiter verfolgt zu werden. Weiter befragt führte er wiederum aus, die Bedrohungen hätten ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise, Ende April 2009, begonnen; zu diesem Zeitpunkt hätten die Brüder von der Beziehung erfahren. Seit September 2008 habe er das Mädchen, das mit Vorname römisch 40 heiße und deren Nachname - wie er glaube "XXXX" - sei, ein oder zwei Mal in der Woche vorwiegend in deren Schule in römisch 40 getroffen. Er wisse, dass sie mehrere Brüder habe, kenne diese jedoch nicht. Der älteste Bruder habe ihn telefonisch bedroht. Auf Vorhalt des Bundesasylamts, dass er zuvor angegeben habe, er sei regelmäßig von den Brüdern des Mädchens bedroht und geschlagen worden und er nun angebe, dass er die Brüder gar nicht kenne, gab der Beschwerdeführer an, er kenne nur den ältesten Bruder, dieser habe ihn auf der Straße angehalten; die anderen Brüder kenne er nicht. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer "Ländererkenntnisse des Bundesasylamts zur Lage im Kosovo" zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben, worauf er angab, dass er das nicht wolle. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, er wolle diese insofern berichtigen, dass er nur Tanten und keine Onkel habe, weder in Österreich noch im Kosovo, und er nunmehr an einer anderen Adresse in Wien wohne (Verwaltungsakt, S 95). Abschließend bestätigte er auf allen Seiten der Niederschrift deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens sei; seine Identität stehe aufgrund des vorgelegten kosovarischen Personalausweises fest. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter folgende zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung:4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens sei; seine Identität stehe aufgrund des vorgelegten kosovarischen Personalausweises fest. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter folgende zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung:

Strafanzeigen würden vom KPS (Kosovo Police Service), das seine Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise ausführe, aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung durch Sozialhilfe. Die Sozialleistungen reichten zwar alleine zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht aus; der Zusammenhalt der Familien sichere - verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland - das wirtschaftliche Überleben. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit sei im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer vorerst angegeben habe, die Brüder hätten vier Monate vor seiner Flucht von der Beziehung erfahren, während er später ausgeführt habe, diese hätten erst im April 2009, also einen Monat vor der Ausreise, davon erfahren. Weiters sei unplausibel, dass man zwei Jahre mit einer Person liiert sei, ohne deren vollständigen Namen zu kennen. Der Beschwerdeführer habe auch zuerst von mehreren Brüdern gesprochen, die ihn bedroht und auch geschlagen hätten; im Widerspruch dazu habe er später vorgebracht, er kenne nur den ältesten Bruder. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er auch aus wirtschaftlichen Gründen die Heimat verlassen habe. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, dass er in der Heimat seinen Lebensunterhalt durch Arbeit und mit Hilfe finanzieller Unterstützung durch Familienangehörige und Verwandte sichere, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich gewesen sei. Die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat sei nicht dergestalt, dass das "existentielle Leben" gefährdet sei. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht, sondern die Dolmetscherin, die vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, herangezogen worden sei, habe ihn nicht aussprechen lassen und Schlüsse aus seinen Angaben gezogen. Es sei ihm bewusst, dass ihm dies im Zuge der Rückübersetzung hätte auffallen müssen, jedoch könne er nicht nachvollziehen, ob ihm alles oder nur eine verkürzte Fassung des Einvernahmeprotokolls übersetzt worden sei. Jedenfalls habe er vor der Außenstelle Wien und vor der Polizeiinspektion Traiskirchen wahrheitsgemäße Angaben erstattet und versucht, diese detailgenau zu gestalten. Die Beziehung mit dem Mädchen habe etwa eineinhalb Jahre gedauert und - wie er schon vor dem Bundesasylamt angegeben habe - etwa im September 2007 und nicht erst 2008 begonnen. Es sei auch in der Niederschrift vom 22. Oktober 2009 mehrmals angeführt, dass er das Mädchen eineinhalb bis zwei Jahre lang gekannt habe und dies auch der Beginn der Beziehung gewesen sei. Weiters habe er nicht angegeben, dass die Probleme, insbesondere mit den Brüdern seiner ehemaligen Freundin, einen Monat vor seiner Ausreise, sondern etwa vier Monate vor seiner Flucht begonnen hätten. Dies sei auch der Zeitpunkt gewesen, zu dem er die Beziehung beendet habe. Aus der Niederschrift vom 22. Oktober 2009 gehe dies auch eindeutig hervor. Er habe die Beziehung beendet, da die Familie der ehemaligen Freundin insofern Probleme gemacht habe, als diese etwa vier Monate vor seiner Ausreise in Erfahrung gebracht habe, dass er mit dem Mädchen "intim" gewesen sei und somit Schande über die Familie gebracht habe, da sie weder verlobt gewesen seien noch er die Absicht gehabt habe, eine Ehe mit dem Mädchen einzugehen und er unter Drohungen und Gewaltanwendungen zu einer Eheschließung gezwungen werden sollte. Er habe seine Zustimmung zu Ermittlungen in der Heimat gegeben, solche seien jedoch nicht durchgeführt worden. Das Bundesasylamt stütze seine Entscheidung ausschließlich auf die vorliegende Länderdokumentation. Es wäre aber erforderlich gewesen, ein spezifisches Ermittlungsverfahren vor Ort im Wege der Amtshilfe über die österreichische Vertretungsbehörde im Kosovo durchzuführen; dann wäre die Behörde dann zu einem anderen Ergebnis gekommen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs dürften sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation begnügen, sondern müssten fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung bestehe selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint; dies entbinde die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Der Vater des Beschwerdeführers habe versucht, den Konflikt mit der Familie des Mädchens zu regeln, jedoch habe sich der Onkel des Mädchens geweigert, auf einen anderen Kompromiss als die Eheschließung einzugehen, weshalb es zu keiner Einigung gekommen sei. An den Verhandlungen sei der Onkel des Mädchens beteiligt gewesen, weil deren Vater im Krieg verstorben sei. Nach Ausbleiben einer Einigung habe dieser Onkel mitgeteilt, dass Blut fließen werde. Das Bundesasylamt sei im bekämpften Bescheid in keiner Weise auf die Blutrache eingegangen, obwohl es als Spezialbehörde sofort den Schluss ziehen hätte müssen, dass es sich um ein derartiges Problem handle. Die Familie des Mädchens wolle, dass der Beschwerdeführer dieses heirate. Dies entspreche den Tatsachen und verlange das Gewohnheitsrecht, nachdem er mit dem Mädchen intim gewesen sei, er somit Schande über die Familie gebracht habe, dass er sie nun heirate, wozu er nicht bereit gewesen sei, da er sich einerseits zu jung für eine Eheschließung fühle und andererseits das Mädchen nicht wirklich liebe. Darüber hinaus habe der Onkel des Mädchens seine Familie "wüst" beschimpft, was für ihn auch schwerer wiege als seine Gefühle zu ihr. Die Beziehung mit dem Mädchen sei nicht "kurzlebig" gewesen, trotzdem sei es ihm nicht wichtig, vielmehr "egal" gewesen, wie ihr Familienname laute. Hätte er den Eindruck gehabt, dass er von der Polizei Schutz erhalte, so hätte er sich um Hilfe an diese gewandt. Nachdem die Polizei die "Gegner" auf die Polizeistation mitgenommen, diese jedoch dann ohne weiteres Verfahren freigelassen habe, sei ihm "klar" gewesen, dass er keine Hilfe zu erwarten habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es einerseits aufgrund der geringen Größe des Kosovo und andererseits aufgrund der Größe der Familie des Mädchens nicht. Einige Verwandte des Mädchens seien sogar rund 150 km zu seinem Dorf gereist, um ihn zu bedrohen und zu attackieren. Es würden Verfahrensmängel, falsche und unzureichende Begründung und falsche Rechtsauslegung geltend gemacht, da ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Jedenfalls sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da eine Rückkehr in den Kosovo eine massive Bedrohung seiner Gesundheit, seines Lebens und seiner Freiheit bedeuten würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, weshalb er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügen sollte. Der Kosovo gelte zwar als sicherer Herkunftsstaat, sodass die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, was bedeute, dass nicht zwingend so entschieden werden müsse.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen - auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seinen vorgelegten kosovarischen Personalausweis beruhenden - Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt. Dies trifft insbesondere auf die Beschwerde zu, die den Feststellungen nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen tritt, sondern allgemein, ohne Nennung von Quellenangaben ausführt, der Beschwerdeführer habe von der Polizei keine Hilfe zu erwarten.

Weiters ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung als nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erachtet. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran Zweifel aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2009 angegeben, die Bedrohungen seiner Person hätten ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise begonnen, was in der Beschwerde lapidar in Abrede gestellt wird. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und deren Richtigkeit mit dessen Unterschrift bestätigt, er berichtigte sie (nur) dahingehend, dass er keine Onkel, sondern nur Tanten habe und seine österreichische Meldeadresse nunmehr eine andere sei. Damit liefert die Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung gemäß § 15 AVG vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit wurde nicht erbracht, denn die bloße Behauptung der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Protokolls kann nicht greifen (vgl. dazu VwGH v. 14.10.1992, Zl. 92/01/0399; VwGH v. 10.03.1993, Zl. 92/01/0879). Es ist auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits ausführt, der Familienname seiner Freundin habe ihn nicht interessiert, andererseits er aber wisse, dass Verwandte des Mädchens sogar rund 150 km zu seinem Dorf gereist seien, um ihn zu bedrohen. Schließlich wurde auch der Widerspruch zwischen der Aussage, die Brüder des Mädchens hätten ihn bedroht, und der späteren Aussage, er kennen nur den ältesten Bruder, die übrigen Brüder kenne er nicht, in keiner Weise ausgeräumt, werden doch in der Beschwerde abermals (ca. vier Monate vor der Ausreise begonnen habende) Probleme mit den "Brüdern" der ehemaligen Freundin behauptet.Weiters ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung als nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erachtet. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran Zweifel aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2009 angegeben, die Bedrohungen seiner Person hätten ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise begonnen, was in der Beschwerde lapidar in Abrede gestellt wird. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und deren Richtigkeit mit dessen Unterschrift bestätigt, er berichtigte sie (nur) dahingehend, dass er keine Onkel, sondern nur Tanten habe und seine österreichische Meldeadresse nunmehr eine andere sei. Damit liefert die Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung gemäß Paragraph 15, AVG vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit wurde nicht erbracht, denn die bloße Behauptung der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Protokolls kann nicht greifen vergleiche dazu VwGH v. 14.10.1992, Zl. 92/01/0399; VwGH v. 10.03.1993, Zl. 92/01/0879). Es ist auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits ausführt, der Familienname seiner Freundin habe ihn nicht interessiert, andererseits er aber wisse, dass Verwandte des Mädchens sogar rund 150 km zu seinem Dorf gereist seien, um ihn zu bedrohen. Schließlich wurde auch der Widerspruch zwischen der Aussage, die Brüder des Mädchens hätten ihn bedroht, und der späteren Aussage, er kennen nur den ältesten Bruder, die übrigen Brüder kenne er nicht, in keiner Weise ausgeräumt, werden doch in der Beschwerde abermals (ca. vier Monate vor der Ausreise begonnen habende) Probleme mit den "Brüdern" der ehemaligen Freundin behauptet.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es ist kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Denn selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, müsste aufgrund der getroffenen Feststellungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (in der nur unsubstanziiert "Desinteresse und mangelnde Hilfsbereitschaft" der Polizei im Kosovo behauptet wird) davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe durch Familienmitglieder seiner ehemaligen Freundin hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des ö. Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5. Mai 2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26. Mai 2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6. April 2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19. März 2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9. Juni 2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10. Februar 2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17. April 2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30. März 2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15. Juni 2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15. Dezember 2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17. Oktober 2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23. April 2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde, wobei er sich - sollte er der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig - an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Denn selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, müsste aufgrund der getroffenen Feststellungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (in der nur unsubstanziiert "Desinteresse und mangelnde Hilfsbereitschaft" der Polizei im Kosovo behauptet wird) davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe durch Familienmitglieder seiner ehemaligen Freundin hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des ö. Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5. Mai 2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26. Mai 2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6. April 2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19. März 2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9. Juni 2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10. Februar 2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17. April 2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30. März 2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15. Juni 2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15. Dezember 2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17. Oktober 2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23. April 2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde, wobei er sich - sollte er der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig - an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

2.4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der XXXX geborene, gesunde Beschwerdeführer, der überdies über ein familiäres Netz im Kosovo verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Beschwerdeführer, der angab EUR 3.000,- für seine Schleppung bezahlt zu haben, (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. Dezember 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der römisch 40 geborene, gesunde Beschwerdeführer, der überdies über ein familiäres Netz im Kosovo verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Beschwerdeführer, der angab EUR 3.000,- für seine Schleppung bezahlt zu haben, (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. Dezember 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Mai 2009 mit seinen Eltern und vier Schwestern im elterlichen Wohnhaus; diese wohnen nach wie vor dort. Demgegenüber lebt der volljährige Beschwerdeführer erst seit kurzem mit seinem Bruder und einem Cousin in Österreich (laut Auskünfte aus dem Zentralmelderegister vom 30. November 2009 bzw. 1. Dezember 2009 sind sie erst seit 27. November 2009 an der gleichen Adresse gemeldet). Damit besteht zu diesen noch keine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Mai 2009 mit seinen Eltern und vier Schwestern im elterlichen Wohnhaus; diese wohnen nach wie vor dort. Demgegenüber lebt der volljährige Beschwerdeführer erst seit kurzem mit seinem Bruder und einem Cousin in Österreich (laut Auskünfte aus dem Zentralmelderegister vom 30. November 2009 bzw. 1. Dezember 2009 sind sie erst seit 27. November 2009 an der gleichen Adresse gemeldet). Damit besteht zu diesen noch keine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären.

2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Mai 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Mai 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.

2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnten (vgl. dazu auch das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnten vergleiche dazu auch das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde festgelegt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde festgelegt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Der Ausführung in der Beschwerde, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zwingend aberkannt werden müsse sondern lediglich könne, ist entgegen zu halten, es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Der Ausführung in der Beschwerde, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zwingend aberkannt werden müsse sondern lediglich könne, ist entgegen zu halten, es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen wäre, war den in der Beschwerde geforderten weiteren Ermittlungen nicht nachzukommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen wäre, war den in der Beschwerde geforderten weiteren Ermittlungen nicht nachzukommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten