TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/2 D9 252752-5/2009

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Veröffentlicht am 02.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 252752-5/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2009, Zl. 08 13.238-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2009, Zl. 08 13.238-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Jahr 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf ihre Person, für den Beschwerdeführer ein.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Jahr 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf ihre Person, für den Beschwerdeführer ein.

Dieser Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2004, Zl. 04 07.189-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Dieser Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2004, Zl. 04 07.189-BAL, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Gegen den am 11. August 2004 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich eine fristgerecht am 18. August 2004 eingebrachte Berufung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,00 Euro bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,00 Euro bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid vom 12. April 2007, Zahl 252.752/0/6E-VIII/40/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 18. August 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2004, Zl. 04 07.189-BAL, gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.Mit Bescheid vom 12. April 2007, Zahl 252.752/0/6E-VIII/40/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 18. August 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2004, Zl. 04 07.189-BAL, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG ab.

2. Am 20. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Am 20. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich einer am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder von XXXX legal per Flugzeug am XXXX nach Prag eingereist und habe in der Tschechischen Republik einen Asylantrag gestellt. Sie seien von XXXX bis XXXX in der Tschechischen Republik geblieben. Nachdem sie einen negativen Bescheid erhalten hätten, habe die Mutter des Beschwerdeführers einen Brief an die tschechischen Behörden geschrieben, jedoch hätten sie keine Antwort erhalten und seien aus diesem Grund am XXXX illegal nach Österreich gereist. Die Familie habe Georgien aufgrund der Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers verlassen. Dieser habe den Bruder mit dem Messer attackiert. Die Mutter des Beschwerdeführers, der Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst seien sehr oft attackiert worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Haus niederbrennen und die Familie umbringen wollen. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Georgien von seinem Vater umgebracht zu werden.Er sei zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder von römisch 40 legal per Flugzeug am römisch 40 nach Prag eingereist und habe in der Tschechischen Republik einen Asylantrag gestellt. Sie seien von römisch 40 bis römisch 40 in der Tschechischen Republik geblieben. Nachdem sie einen negativen Bescheid erhalten hätten, habe die Mutter des Beschwerdeführers einen Brief an die tschechischen Behörden geschrieben, jedoch hätten sie keine Antwort erhalten und seien aus diesem Grund am römisch 40 illegal nach Österreich gereist. Die Familie habe Georgien aufgrund der Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers verlassen. Dieser habe den Bruder mit dem Messer attackiert. Die Mutter des Beschwerdeführers, der Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst seien sehr oft attackiert worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Haus niederbrennen und die Familie umbringen wollen. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Georgien von seinem Vater umgebracht zu werden.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 130 1. Fall, 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am 18. September 2007 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei gab dieser im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine Familie, nachdem diese einen negativen Bescheid erhalten habe, noch einige Zeit in der Tschechischen Republik geblieben sei. Sie seien erst nach Österreich weitergereist, als der Vater des Beschwerdeführers erfahren habe, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik befände. Dieser sei gewalttätig gewesen, habe die Mutter, den Bruder und den Beschwerdeführer geschlagen. Er habe zuletzt versucht sogar die Familie des Beschwerdeführers umzubringen und habe das Haus mit Benzin übergossen und angezündet. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch den Arbeitgeber seiner Mutter verletzt, welcher wiederum die Mutter bedroht habe. Als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei, sei dessen Vater ins Gefängnis gekommen. Er sei entlassen worden, als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei. Ein bis zwei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis XXXX habe der Vater des Beschwerdeführers angefangen seine Familie zu terrorisieren. Sollte der Beschwerdeführer nach Georgien zurückkehren, vermute dieser, von seinem Vater umgebracht zu werden. Sein Vater habe ihnen vor der Ausreise gedroht, dass, sollte seine Familie nicht nach zwei Wochen zurück sein, er diese töten würde. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass seine Mutter Geschwister in Georgien habe. Insgesamt seien noch zwei Tanten und ein Onkel in Georgien. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es noch andere Gründe für seine Flucht gegeben habe. Seine Mutter benötige seine Hilfe und leide an "Krebs".Am 18. September 2007 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei gab dieser im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine Familie, nachdem diese einen negativen Bescheid erhalten habe, noch einige Zeit in der Tschechischen Republik geblieben sei. Sie seien erst nach Österreich weitergereist, als der Vater des Beschwerdeführers erfahren habe, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik befände. Dieser sei gewalttätig gewesen, habe die Mutter, den Bruder und den Beschwerdeführer geschlagen. Er habe zuletzt versucht sogar die Familie des Beschwerdeführers umzubringen und habe das Haus mit Benzin übergossen und angezündet. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch den Arbeitgeber seiner Mutter verletzt, welcher wiederum die Mutter bedroht habe. Als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei, sei dessen Vater ins Gefängnis gekommen. Er sei entlassen worden, als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei. Ein bis zwei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis römisch 40 habe der Vater des Beschwerdeführers angefangen seine Familie zu terrorisieren. Sollte der Beschwerdeführer nach Georgien zurückkehren, vermute dieser, von seinem Vater umgebracht zu werden. Sein Vater habe ihnen vor der Ausreise gedroht, dass, sollte seine Familie nicht nach zwei Wochen zurück sein, er diese töten würde. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass seine Mutter Geschwister in Georgien habe. Insgesamt seien noch zwei Tanten und ein Onkel in Georgien. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es noch andere Gründe für seine Flucht gegeben habe. Seine Mutter benötige seine Hilfe und leide an "Krebs".

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007, Zahl 07 05.608-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Spruchpunkt II. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 117 bis 185).Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007, Zahl 07 05.608-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Spruchpunkt römisch zwei. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 117 bis 185).

Gegen den am 16. Oktober 2007 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 2007, Zahl 07 05.608-BAL, richtete sich die fristgerecht am 30. Oktober 2007 eingebrachte Berufung (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 189 bis 193).

Mit Schriftsatz vom 11. März 2008 zog der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück.Mit Schriftsatz vom 11. März 2008 zog der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurück.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008,

Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, wurde der Berufung vom 30. Oktober 2007 gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz gewährt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31. März 2008 erteilt. Der Berufung gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde stattgegeben und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, wurde der Berufung vom 30. Oktober 2007 gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz gewährt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31. März 2008 erteilt. Der Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.

Dabei ging der Unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass der Berufung der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. April 2007, Zahl:

252.754/0/11E-VIII/40/03, in Bezug auf Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. August 2004, Zahl 04 07.188-BAL, stattgegeben worden sei und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 50 FPG 2005, festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Berufungswerbers nach Georgien nicht zulässig sei und somit dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG BGBl, I Nr. 100/2005 subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da ihm die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem anderen Staat nicht möglich sei.252.754/0/11E-VIII/40/03, in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. August 2004, Zahl 04 07.188-BAL, stattgegeben worden sei und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005, festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Berufungswerbers nach Georgien nicht zulässig sei und somit dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG BGBl, römisch eins Nr. 100 aus 2005, subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da ihm die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem anderen Staat nicht möglich sei.

3. 1. Am 19. Mai 2008 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim Bundesasylamt den Antrag, die Aufenthaltsberechtigung bis 30. April 2009 zu erteilen.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 des Bundesasylamtes stimmte dieses dem von der Bundespolizeidirektion XXXX gestellten Übernahmeersuchen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu.Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 des Bundesasylamtes stimmte dieses dem von der Bundespolizeidirektion römisch 40 gestellten Übernahmeersuchen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu.

Am 30. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er mittlerweile Deutsch könne. Er habe keine Arbeit, da er keine Genehmigung hiefür besitze. Eine abgeschlossene Schulausbildung oder Lehre habe er auch nicht, jedoch habe er zwei Jahre lang eine polytechnische Schule besucht und diese abgeschlossen. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein. Seit über einem Jahr habe er eine Freundin, die ebenfalls Asylwerberin sei und das Gymnasium in Österreich besuche. Zu seinem Vater in Georgien habe er keinen Kontakt mehr. Er habe zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits in Georgien. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus Georgien habe der Beschwerdeführer und seine Familie in einer Wohnung in Georgien, in XXXX, verbracht, die diese vor der Ausreise verkauft habe. Sollte der Beschwerdeführer nach Georgien zurückkehren, befürchte dieser, von Bekannten seines Vaters gesucht zu werden. Sein Vater habe diese Personen um einen hohen Geldbetrag betrogen. Der Beschwerdeführer habe in Georgien keine Probleme mit dem Gesetz gehabt. In Österreich sei er schon drei Mal verurteilt worden. Seine Mutter sei krank und in Behandlung, sein Bruder besuche einen Kurs. Der Beschwerdeführer als auch seine Familie würden von Sozialhilfe leben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderdokumente zur Einsicht- und Stellungnahme vorgehalten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Er gab an, er sei damals 13 Jahre alt gewesen. Zuhause würden ihn Probleme mit den Leuten erwarten, die sein Vater betrogen habe. Diese seien Swanen und würden versuchen, sich das Geld von ihm, dem Beschwerdeführer zurückzuholen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 259 bis 273).Am 30. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er mittlerweile Deutsch könne. Er habe keine Arbeit, da er keine Genehmigung hiefür besitze. Eine abgeschlossene Schulausbildung oder Lehre habe er auch nicht, jedoch habe er zwei Jahre lang eine polytechnische Schule besucht und diese abgeschlossen. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein. Seit über einem Jahr habe er eine Freundin, die ebenfalls Asylwerberin sei und das Gymnasium in Österreich besuche. Zu seinem Vater in Georgien habe er keinen Kontakt mehr. Er habe zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits in Georgien. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus Georgien habe der Beschwerdeführer und seine Familie in einer Wohnung in Georgien, in römisch 40 , verbracht, die diese vor der Ausreise verkauft habe. Sollte der Beschwerdeführer nach Georgien zurückkehren, befürchte dieser, von Bekannten seines Vaters gesucht zu werden. Sein Vater habe diese Personen um einen hohen Geldbetrag betrogen. Der Beschwerdeführer habe in Georgien keine Probleme mit dem Gesetz gehabt. In Österreich sei er schon drei Mal verurteilt worden. Seine Mutter sei krank und in Behandlung, sein Bruder besuche einen Kurs. Der Beschwerdeführer als auch seine Familie würden von Sozialhilfe leben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderdokumente zur Einsicht- und Stellungnahme vorgehalten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Er gab an, er sei damals 13 Jahre alt gewesen. Zuhause würden ihn Probleme mit den Leuten erwarten, die sein Vater betrogen habe. Diese seien Swanen und würden versuchen, sich das Geld von ihm, dem Beschwerdeführer zurückzuholen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 259 bis 273).

Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 2008, Zahl 07 05.608-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. entzogen und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 295 bis 340).Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 2008, Zahl 07 05.608-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. entzogen und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 295 bis 340).

Mit am 23. September 2008 fristgerecht zur Post gegebener als Berufung bezeichneten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 2008, Zahl 07 05.608-BAL, zugestellt am 9. September 2008 Beschwerde. In dieser wurden unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 341 bis 345).

Mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2008, GZ. D7 252752-3/2008/10E, behob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 2008, Zahl 07 05.608-BAL und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2008, GZ. D7 252752-3/2008/10E, behob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 2008, Zahl 07 05.608-BAL und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gemäß §§ 127 StGB, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraphen 127, StGB, 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.

3. 2. Bei der am 22. Jänner 2009 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass er Georgisch und Russisch spreche, seine Deutschkenntnisse seien hingegen nicht sehr gut. Er sei gesund und in Strafhaft. Seine Mutter sei am XXXX verstorben und außer seinem Bruder und seiner Freundin habe er niemanden mehr in Österreich. In Georgien habe er noch zwei Tanten und einen Onkel, die alle drei berufstätig seien und Familie hätten. Seine verstorbene Mutter habe Kontakt zu seinen Verwandten in Georgien gehabt. Sein Bruder habe bereits Arbeit gefunden und könne für seine Wohnung bezahlen. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Der Beschwerdeführer lebe von Sozialhilfe und besuche weder eine Schule noch habe er Arbeit. Zu den Gründen seiner Flucht befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater mit drei Geschäftspartnern Geschäfte gemacht habe. Es sei ein großer Geldbetrag, in der Höhe von $ 50.000,-- verloren gegangen und einer der Geschäftspartner verstorben. Dessen Familie habe gegen die Familie des Beschwerdeführers Blutrache geschworen, woraufhin sich der Vater des Beschwerdeführers versteckt habe. Der Beschwerdeführer wisse weder wo sich dieser zurzeit befinde, noch ob er am Leben sei. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von einer Frau entführt worden, die Geld von seiner Mutter verlangt habe. Seine Mutter habe sich daraufhin bemüht die Schulden zurückzubezahlen und finanzielle Mittel für die Ausreise organisiert. Seine Mutter, sein Bruder und der Beschwerdeführer seien daraufhin in die Tschechische Republik und schließlich, nachdem seine Mutter erfahren habe, dass die Gläubiger von ihrem Aufenthaltsort erfahren hätten, nach Österreich geflüchtet. Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihn im Falle seiner Rückkehr nach Georgien der Tod erwarte, da die Verfolger Swanen seien. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Bescheid nicht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter, sondern an seinen Bruder zugestellt werden solle.3. 2. Bei der am 22. Jänner 2009 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass er Georgisch und Russisch spreche, seine Deutschkenntnisse seien hingegen nicht sehr gut. Er sei gesund und in Strafhaft. Seine Mutter sei am römisch 40 verstorben und außer seinem Bruder und seiner Freundin habe er niemanden mehr in Österreich. In Georgien habe er noch zwei Tanten und einen Onkel, die alle drei berufstätig seien und Familie hätten. Seine verstorbene Mutter habe Kontakt zu seinen Verwandten in Georgien gehabt. Sein Bruder habe bereits Arbeit gefunden und könne für seine Wohnung bezahlen. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Der Beschwerdeführer lebe von Sozialhilfe und besuche weder eine Schule noch habe er Arbeit. Zu den Gründen seiner Flucht befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater mit drei Geschäftspartnern Geschäfte gemacht habe. Es sei ein großer Geldbetrag, in der Höhe von $ 50.000,-- verloren gegangen und einer der Geschäftspartner verstorben. Dessen Familie habe gegen die Familie des Beschwerdeführers Blutrache geschworen, woraufhin sich der Vater des Beschwerdeführers versteckt habe. Der Beschwerdeführer wisse weder wo sich dieser zurzeit befinde, noch ob er am Leben sei. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von einer Frau entführt worden, die Geld von seiner Mutter verlangt habe. Seine Mutter habe sich daraufhin bemüht die Schulden zurückzubezahlen und finanzielle Mittel für die Ausreise organisiert. Seine Mutter, sein Bruder und der Beschwerdeführer seien daraufhin in die Tschechische Republik und schließlich, nachdem seine Mutter erfahren habe, dass die Gläubiger von ihrem Aufenthaltsort erfahren hätten, nach Österreich geflüchtet. Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihn im Falle seiner Rückkehr nach Georgien der Tod erwarte, da die Verfolger Swanen seien. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Bescheid nicht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter, sondern an seinen Bruder zugestellt werden solle.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zu den bisherigen Beweisergebnissen und den dem Schreiben beigefügten Länderdokumenten zu Georgien Stellung zu nehmen.

Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. März 2009, Zahl 08 13.238-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. entzogen und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 77 bis 165). Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen. Sein Vorbringen hinsichtlich seiner familiären Situation sei aufgrund seiner schlüssigen Angaben und der Sterbeurkunde des Standesamtes XXXX dem Bescheid zugrunde gelegt worden.Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. März 2009, Zahl 08 13.238-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. entzogen und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 77 bis 165). Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen. Sein Vorbringen hinsichtlich seiner familiären Situation sei aufgrund seiner schlüssigen Angaben und der Sterbeurkunde des Standesamtes römisch 40 dem Bescheid zugrunde gelegt worden.

Am 18. März 2009 wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, dem rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Windhager, des Beschwerdeführers zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2009, Postaufgabe am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Windhager, Berufung (Beschwerde), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. März 2009, Zahl 08 13.238-BAL, und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 175 bis 179).

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30. April 2009, GZ. D9 252.752-4/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, in Folge eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30. April 2009, GZ. D9 252.752-4/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, in Folge eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen.

3. 3. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009, eingelangt beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 2. Juni 2009, ersuchte der Beschwerdeführer alle künftig an ihn andressierten Schriftstücke seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Gerhard O. Mory, zuzustellen.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, langte eine neuerliche Bevollmächtigungsanzeige ein. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, beantragte in diesem Schriftsatz weiters die Ausstellung der Berechtigungskarte gemäß § 52 AsylG, machte ein ergänzendes Beschwerdevorbringen geltend und legte den an den Asylgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 27. April 2009, in der dieser seine Bevollmächtigungsanzeige, ein ergänzendes Beschwerdevorbringen als auch ein Ersuchen um Einräumung einer Beschwerdeergänzungsmöglichkeit geltend machte, bei.Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, langte eine neuerliche Bevollmächtigungsanzeige ein. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, beantragte in diesem Schriftsatz weiters die Ausstellung der Berechtigungskarte gemäß Paragraph 52, AsylG, machte ein ergänzendes Beschwerdevorbringen geltend und legte den an den Asylgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 27. April 2009, in der dieser seine Bevollmächtigungsanzeige, ein ergänzendes Beschwerdevorbringen als auch ein Ersuchen um Einräumung einer Beschwerdeergänzungsmöglichkeit geltend machte, bei.

Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2009, Zahl 08 13.238-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. entzogen und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 259 bis 351).Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2009, Zahl 08 13.238-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 2008, Zahl 252.752-2/3E-VIII/40/07, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. entzogen und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 259 bis 351).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der vermeintlichen Gefahr, die von den Bekannten des Vaters des Beschwerdeführers ausgehe, äußerst vage und allgemein gehalten gewesen sei. In seiner Gesamtheit habe dieses den Eindruck bei der belangten Behörde erweckt, wahrheitswidrig verändert worden zu sein, sodass es einer Gefährdungssituation entspreche. Darüber hinaus stütze sich das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben nicht einmal Kontakt zu seinem Vater, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in den Einflussbereich dieser Bekannten gelangen könne. Der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen sei auch kein so massiver Einflussbereich dieser Bekannten zu entnehmen gewesen, um den Beschwerdeführer nach seiner Einreise aufzuspüren. Schließlich sei es diesen auch nicht gelungen, den Vater des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Dass die georgischen Behörden uneffizient wären, oder dem Beschwerdeführer kein Schutz zuteil käme bzw. diese unwillig wären, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen gewesen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der mit Unterstützung von Seiten seiner Familie in Georgien rechnen kann. Der Beschwerdeführer habe außer seinem Bruder und seiner Freundin keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte mehr in Österreich. Seine Mutter sei zwischenzeitlich verstorben; dies ergebe sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der vermeintlichen Gefahr, die von den Bekannten des Vaters des Beschwerdeführers ausgehe, äußerst vage und allgemein gehalten gewesen sei. In seiner Gesamtheit habe dieses den Eindruck bei der belangten Behörde erweckt, wahrheitswidrig verändert worden zu sein, sodass es einer Gefährdungssituation entspreche. Darüber hinaus stütze sich das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben nicht einmal Kontakt zu seinem Vater, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in den Einflussbereich dieser Bekannten gelangen könne. Der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen sei auch kein so massiver Einflussbereich dieser Bekannten zu entnehmen gewesen, um den Beschwerdeführer nach seiner Einreise aufzuspüren. Schließlich sei es diesen auch nicht gelungen, den Vater des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Dass die georgischen Behörden uneffizient wären, oder dem Beschwerdeführer kein Schutz zuteil käme bzw. diese unwillig wären, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen gewesen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der mit Unterstützung von Seiten seiner Familie in Georgien rechnen kann. Der Beschwerdeführer habe außer seinem Bruder und seiner Freundin keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte mehr in Österreich. Seine Mutter sei zwischenzeitlich verstorben; dies ergebe sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 .

Am 17. Juni 2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2009, Zahl 08 13.238-BAL, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtfreundlichen Vertreter, erhob mit am 1. Juli 2009 fristgerecht eingelangten Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2009, Zahl 08 13.238-BAL, und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 361 bis 419).

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 2. Juli 2009 langte beim Asylgerichtshof am 8. Juli 2009 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

Mit Schreiben vom 21. September 2009, eingelangt am selben Tag, gab der Beschwerdeführer die Auflösung der dem Rechtsanwalt Dr. G.O. Mory erteilten Vollmacht und eine neue Zustelladresse bekannt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009, eingelangt am 27. Oktober 2009, übermittelte der Beschwerdeführer eine Dokumentenvorlage und eine Stellungnahme an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zu seiner Beschwerde vor, dass seiner Verlobten zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" erteilt worden sei und er mit seiner Verlobten und deren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Eltern des Beschwerdeführers würden den Beschwerdeführer wie ihren eigenen Sohn behandeln und unterstützen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009, eingelangt am 16. Dezember 2009, übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Absolvierung eines Intensivkurses für mäßig Fortgeschrittene, Deutsch als Fremdsprache II, vom Berufsförderungsinstitut Salzburg.Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009, eingelangt am 16. Dezember 2009, übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Absolvierung eines Intensivkurses für mäßig Fortgeschrittene, Deutsch als Fremdsprache römisch zwei, vom Berufsförderungsinstitut Salzburg.

Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister (ZMR) vom 29. Jänner 2010 ergab eine Meldeadresse in der XXXX.Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister (ZMR) vom 29. Jänner 2010 ergab eine Meldeadresse in der römisch 40 .

Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 (Poststempel), eingelangt am 4. Februar 2010, übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 1. Februar 2010 mit der Meldeadresse in der XXXX.Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 (Poststempel), eingelangt am 4. Februar 2010, übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 1. Februar 2010 mit der Meldeadresse in der römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an (vgl. VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an vergleiche VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).

Dem volljährigen Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat in Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers in Folge ihres Gesundheitszustandes subsidiärerer Schutz gewährt worden war und dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem anderen Staat nicht möglich war.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist am XXXX in XXXX verstorben; dies ergibt sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX.Die Mutter des Beschwerdeführers ist am römisch 40 in römisch 40 verstorben; dies ergibt sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 .

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.

Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des in Österreich aufhältigen Bruders, leben weiterhin im Herkunftsstaat und gehen einer Berufstätigkeit nach.

Dem seitens des Beschwerdeführers nunmehr erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet somit unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

In Österreich aufhältig sind die Freundin des Beschwerdeführers, namens XXXX, welche über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" verfügt und der Bruder des Beschwerdeführers. Zu dem in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers, besteht kein gegenseitiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich.In Österreich aufhältig sind die Freundin des Beschwerdeführers, namens römisch 40 , welche über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" verfügt und der Bruder des Beschwerdeführers. Zu dem in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers, besteht kein gegenseitiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich vier Mal wegen strafrechtlicher Delikte zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.

Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in Georgien aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:

Allgemeine Lage

Allgemein

In Georgien leben 4,630,841 Menschen (Juli 2008 est.) auf 69.700 km².

(CIA World Fachtbook, Georgia, 04.12.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 15.12.2008)

Georgien ist eine demokratische Republik. Die Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)

Der georgische Demokratisierungsprozess ist unvollständig und instabil geblieben. Das betrifft vor allem Fragen der Gewaltenteilung. Die Exekutive dominiert das politische Parkett, und es gelang Saakaschwili, die Rechte des Präsidenten gegenüber der Judikative und dem Parlament noch zu stärken. Kritiker werfen ihm autokratische Tendenzen vor. Sogar ehemalige Verbündete des Präsidenten distanzierten sich von ihm. So ist zum Beispiel seine frühere Weggefährtin, die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadse, heute eine der führenden Stimmen der Oppositionsbewegung.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Politik/Wahlen

Im Oktober 2006 fanden erstmals Kommunal- und Lokalwahlen statt, die von der OSZE als insgesamt frei eingeschätzt wurden.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Nach tagelangen Demonstrationen erklärte sich der Präsident bereit, sich am 5. Januar 2008 vorgezogenen Präsidentschaftswahlen zu stellen.

Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkennt das Ergebnis der Wahl weiter nicht an.

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.

Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien.

Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)

Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und einen Todesfall überschatteten die Parlamentswahl 2007. Mehrere Anschläge seien auf Wähler verübt worden, die versuchten, aus Abchasien nach Georgien zu reisen, um an den Wahlen teilzunehmen. Bei mindestens zwei Busexplosionen wurden Menschen verletzt, teilte das Innenministerium in Tiflis mit. Unklarheit herrschte außerdem über den Tod eines Wahlhelfers der Opposition.

(Der Standard.at, Wahlen von Todesfall und Anschlägen überschattet, 21.5.2008)

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, wäre es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.

(Der Standard.at, OSZE stellt "Anzahl von Problemen" fest, 22.5.2008)

Menschenrechte

Allgemein

Die Verfassung Georgiens bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)

Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966; von Georgien ratifiziert Juni 1999)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966; ratifiziert Mai 1994)

Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1968;

ratifiziert März 1995)

Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (1973;

ratifiziert März 2005)

Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (1989; ratifiziert März 1999)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten Meinungs- und Pressefreiheit. Im Zuge der politischen Krise im Herbst 2007 schränkte die Regierung die Pressefreiheit ein. Es bestehen Vorwürfe, dass hochrangige Regierungsmitglieder aber auch Oppositionspolitiker durch persönliche Beziehungen Einfluss auf Medien nehmen. Es gab vereinzelte Berichte angedrohter oder tatsächlicher physischer Gewalt gegen Journalisten durch lokale Politiker. Die Herausgabe einer Zeitung ist aus finanziellen Gründen schwierig, Zeitungen werden nicht selten von Politiker finanziell unterstützt.

Einige Personen vermerkten, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Kritik an der Regierung in der Öffentlichkeit oder per Telefon zu üben.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

Reporter ohne Grenzen berichtet, dass die Pressefreiheit im Zuge des August-Konfliktes 2008 eingeschränkt wurde. In der Nähe der Kriegsgebiete ist dies weiterhin der Fall. Für Einschränkungen sind jedoch nicht nur die georgischen, sondern auch die in den abtrünnigen Provinzen vertretenen russischen Behörden verantwortlich.

(Reporters Sans Frontieres, War still having serious impact on freedom of expression, 10.09.2008)

Kritikern zufolge wurden die öffentlichen Rundfunkmedien mit der Zeit immer "behördenfreundlicher". Private Rundfunkmedien berichten jedoch auch durchaus regierungskritisch.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Die Medienfreiheit im Land ist weitgehend gewährleistet. Es gibt durchaus auch kritische Sender und Publikationen, die auch für die Regierung unangenehme Artikel publizieren bzw. Sendungen ausstrahlen können. Auch hier gilt, dass gewisse Grenzen in der Berichterstattung nicht überschritten werden dürfen, ansonsten kann es zu massivem Druck bis hin zur Schließung des Mediums, insbesondere in Zeiten innenpolitischer Krisen, kommen. Die Presse betreibt vielfach eine Art Selbstzensur, um allfälligen Problemen vorzubeugen.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten Versammlungsfreiheit, im Zuge der Vorkommnisse im November 2007 wurde diese allerdings eingeschränkt, die Polizei wendete Gewalt an, um die friedvollen Demonstrationen aufzulösen. Grundsätzlich werden Versammlungen jedoch zugelassen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist in Georgien gesetzlich gewährleistet, das Recht wird in der Praxis von der Regierung gemeinhin respektiert. Die Politik der Regierung trug weiter zur freien Religionsausübung bei. Der Respekt für Religionsfreiheit hat sich im letzten Jahr verbessert. Vorfälle religiös motivierter - verbaler oder physischer - Gewalt gingen zurück, was zum Teil auf die strenge Strafverfolgung solcher Fälle durch die Behörden zurückzuführen ist.

(U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007: Georgia, 19.09.2008)

Die Religionsfreiheit ist für die Georgisch-Orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch gelegentlich mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und Georgisch-Orthodoxe Extremisten konfrontiert.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Die Religionsfreiheit ist in Georgien gewährleistet. Es kommt jedoch zu bislang ungelösten Eigentumsstreitigkeiten und die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften Eigentum eintragen lassen können ist vor allem bei nicht orthodoxen Glaubensgemeinschaften begrenzt.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Rechtsschutz

Justiz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, die Verfassung gewährt umfassende Schutzmöglichkeiten für Menschenrechte. Dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt. Die Justiz konnte sich bisher nicht als unabhängige Institution etablieren. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.

Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschat ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die unzureichende Erfahrung der Richter für mangelhaft unabhängige Entscheidungen verantwortlich gemacht. Das Auswahlverfahren für Richter ist nicht transparent geregelt. Es gibt viele unbesetzte Stellen.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Rechtsverletzungen durch Exekutivbehörden gingen zurück, jedoch ist das Problem in einigen Landesteilen weiterhin akut. 2006 und 2007 begonnene Reformen werden die Unabhängigkeit der Justiz stärken.

(Freedom House, Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)

Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard.

Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt, in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.

Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Menschenrechtsorganisationen sind besorgt darüber, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)

Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist hier wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.

Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Sicherheitsbehörden

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Dennoch kann es zu Fehlverhalten kommen, es gibt noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt. Die 2004 begonnen Reform der Polizei bedarf noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004 merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeltzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten zwei bis drei Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.

Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20 bis 30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Menschenrechtsorganisationen

Nichtregierungsorganisationen können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. Die NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle. Ihr Einfluss ging in der derzeitigen Administration jedoch zurück.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Es gibt lokale Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Menschenrechten im Allgemeinen, Minderheiten, Homosexualität, Arbeiterrechten oder Menschenhandel beschäftigen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

Das in Georgien vertretene Human Rights Centre (HRIDC) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich für die Stärkung des Rechtsstaates, die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Stärkung der Meinungsfreiheit und die Ausmerzung von Diskriminierung, etwa gegen Frauen oder Minderheiten, ein.

(Human Rights Centre, About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=static&page=6&lang=en, Zugriff 15.12.2008)

Eine weitere Menschenrechtsorganisation nennt sich "Former Political Prisioners for Human Rights".

(http://www.fpphr.org.ge/eng/index.php, Zugriff 15.5.2008)

Ombudsmann

Die Ombudsmann Institution in Georgien existiert seit 10 Jahren, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der Menschenrechte in Georgien liegt. Derzeit ist bereits der dritte Ombudsmann in sein Amt gewählt worden. Die Tätigkeiten des Ombudsmannes umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.

Der Ombudsmann konnte 2007 einige spektakuläre Fälle publik machen, was die Entlassung eines Staatsanwaltes zur Folge hatte, sowie die Entlassung von 2 Abteilungsleitern des Innenministeriums.

Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben. Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

2006 gab es über 4.000 Beschwerden; im Vergleich hierzu wurden 2004 nur 1.500 Beschwerden eingebracht. Die Zahl der Beschwerden wird 2007 nochmals steigen, da bereits bis Ende September 2007 4.000 Gesuche von Bürgern eingereicht wurden. Diese enorme Zahl von Beschwerden hat zu Kapazitätsproblemen geführt, die noch nicht behoben sind, da auch die Mitarbeiterfluktuation beim Ombudsmann relativ hoch ist.

Der Hintergrund der Beschwerden hat sich in den letzten Jahren stark geändert. Während es vor einigen Jahren noch zahlreiche Beschwerden von Minderheiten oder Personen gab, die sich über schlechte Polizeiarbeit beklagten, so ging der Trend zuletzt hin zu Eigentumsproblemen.

Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat die dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)

Nach der Rosenrevolution blieb das Amt des Ombudsmanns für etwa acht Monate unbesetzt. Im Sommer 2004 wurde der dem Präsidenten nahe stehende Sosar Subari zum neuen Ombudsmann ernannt. Er konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat 2004 nur selten in Erscheinung. Beginnend in 2005 erschien Subari jedoch regelmäßig in der Öffentlichkeit und auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt keines der drängenden Themen, das Subari nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Dabei hat lediglich die Kritik seines Vertreters, eines Art Wehrbeauftragten, an den Zuständen in einigen Einheiten der Streitkräfte diesen letztlich das Amt gekostet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Polizeigewalt

Bei Straßenverkehrskontrollen kann es zu Fällen von Polizeikorruption kommen, durch die jüngsten Anhebungen der Polizistengehälter wurden diese Fälle aber erheblich eingedämmt. Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem passiert es gelegentlich, dass Polizisten Beweismaterial unterschieben oder fälschen.

Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete Verbesserungen bezüglich der Vorbeugung von Polizeigewalt, bemängelt aber gleichzeitig die Haftbedingungen. Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

(Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31.01.2008)

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

Korruption

Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz einiger Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung kämpft Georgien noch immer mit diesbezüglichen Problemen.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien.

Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

Obwohl Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

(Freedom House, Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)

Auch 2007 wurden im Bereich der Korruptionsbekämpfung gute Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete im Mai 2007 eine neue Antikorruptions-Strategie, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ausgearbeitet worden war. Prioritäten der Strategie sind: Korruption sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor zu bekämpfen, die Arbeit der Justiz und Exekutivorgane zu verbessern, sowie die Antikorruptionsgesetzgebung zu verbessern. Allerdings wurden keine klaren Zeitrahmen für die Umsetzung des Aktionsplans festgelegt. Georgien hat die UN Antikorruptionskonvention noch nicht ratifiziert. Die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Vor allem im öffentlichen Sektor ist Korruption noch ein Problem.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)

Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie jüngst der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Georgien hat folgende Konventionen ratifiziert bzw. unterzeichnet

Council of Europe Civil Law Convention on Corruption (ratifiziert im Mai 2003)

Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption (unterzeichnet 1999)

UN Convention against Corruption (noch nicht unterzeichnet)

UN Convention against Transnational Organized Crime (unterzeichnet, allerdings nicht ratifiziert)

(Gutachten von XXXX, 16.2.2006, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.5.2006, Zl 257.282/4-VIII/22/06, S.9)(Gutachten von römisch 40 , 16.2.2006, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.5.2006, Zl 257.282/4-VIII/22/06, S.9)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.

(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Medizinische Versorgung

Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien 2007 Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Förderung der Reform, Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)

Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt fest, dass das georgische Gesundheitssystem von folgenden Problemen gekennzeichnet ist: Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit würden sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammensetzen, und ein einziger Krankheitsfall könne zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen habe die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen seien.

Das Ministerium hat sich zur Verbesserung des Gesundheitssystems vier Ziele gesetzt: Der allgemeine Zugang zu Gesundheitsversorgung müsse der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Wohnort und finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein. Weiters müsse für die arme Bevölkerung ein leistbares, zugängliches und ausreichendes Versicherungsmodell erstellt werden. Zudem müsse die Qualität sowohl der privaten als auch der öffentlichen Gesundheitsversorgung angehoben werden. Und letztlich müsse die Verwaltung des Ministeriums gestärkt werden. Zu jedem dieser Ziele gibt es für die Umsetzung ein umfassendes Punkteprogramm, das dem Originaltext zu entnehmen ist.

(Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Main Direction in the Health Sector (2006-2007), ohne Datum, http://medportal.ge/hm/eng/strategy.php, Zugriff 15.12.2008)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden.

Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.

Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Behandlung nach Rückkehr

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)

2. Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die diesen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.

Aus dem Verwaltungsakt und der vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX ergeben sich die Feststellungen zu der familiären Situation des Beschwerdeführers.Aus dem Verwaltungsakt und der vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 ergeben sich die Feststellungen zu der familiären Situation des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen.

Eine Rückkehr und eine Niederlassung in Georgien ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt daher zumutbar.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof zu der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen bezüglich seiner Gefährdungssituation wahrheitswidrig verändert, darüber hinaus beruhte dieses auf Annahmen und Vermutungen, war vage und unschlüssig und insgesamt nicht glaubwürdig.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein in der niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. Juni 2007 und der niederschriftlichen Einvernahme am 18. September 2007 vor dem Bundesasylamt anfänglich behauptetes Fluchtvorbringen - Georgien aufgrund der Probleme mit seinem gewalttätigen Vater und aus Angst vor diesem verlassen zu haben - in der niederschriftlichen Einvernahme am 30. Juli 2008 vor dem Bundesasylamt zur Gänze austauschte und behauptete, aufgrund der Bedrohung, die von Bekannten seines Vaters ausgehe, nicht mehr nach Georgien zurückkehren zu können. Am 20. Juni 2007 und am 18. September 2007 brachte der Beschwerdeführer noch vor, die Familie habe Georgien aufgrund der Probleme mit dem Vater verlassen, da dieser den Bruder mit einem Messer attackiert haben soll und schließlich auch versucht habe, das Haus niederzubrennen und seine Familie umzubringen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30. Juli 2008 hingegen brachte der Beschwerdeführer plötzlich in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass die Gefahr von Bekannten seines Vaters ausginge. Diese hätte nämlich sein Vater um einen großen Geldbetrag betrogen und werde der Vater des Beschwerdeführers von diesen betrogenen Bekannten gesucht. Bei der am 22. Jänner 2009 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch einmal und baute dieses aus, indem er angab, dass nicht nur ein großer Geldbetrag verloren worden, sondern auch ein Geschäftspartner hierbei umgekommen sei und dessen Familie nunmehr nach Blutrache trachte. Diese seien Swanen und würden versuchen sich das Geld von ihm zurückzuholen. Schließlich legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, in seinem Schreiben vom 27. April 2009 ein handschriftlich in georgischer Sprache verfasstes Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vor und beantragte dessen Übersetzung. In diesem Schreiben sei von kriminellen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers die Rede, der auch einen Mord begangen haben soll und dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Blutrache drohe.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH v. 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH v. 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben der/des Asylwerberin/Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH v. 08.04.1987, Zl. 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringeren Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH v. 11.11.1998, Zl. 98/01/0261, m.w.H.).

Angesichts des sukzessiv gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich für den erkennenden Senat eindeutig dessen Unglaubwürdigkeit. Somit ist auf den in der Beschwerde relevierten und in georgischer Sprache verfassten Brief der Mutter des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass wohl kein Asylwerber sich eine ihm bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde und ein solch zentrales Vorbringen nicht schon von Beginn an vorgebracht hätte.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist unter Zugrundelegung der im Rahmen des Asylverfahrens getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin weiters festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Verfolgung durch eine bzw. mehrere Privatperson/-en vorliegt, für die das Asylwesen im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Schutz bieten kann, wenn im jeweils konkreten Fall die drohende Verfolgung in einem kausalen Zusammenhang zu einem der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK taxativ aufgezählten Gründe steht und die Verfolgung dem jeweiligen Herkunftsstaat des/der Verfolgten in Folge Billigung dieser Verfolgungshandlungen zugerechnet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205). Um asylrelevante Verfolgung durch Private annehmen zu können, muss damit von einer fehlenden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden können beziehungsweise dem/der Betroffenen die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes unzumutbar sein.In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist unter Zugrundelegung der im Rahmen des Asylverfahrens getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin weiters festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Verfolgung durch eine bzw. mehrere Privatperson/-en vorliegt, für die das Asylwesen im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Schutz bieten kann, wenn im jeweils konkreten Fall die drohende Verfolgung in einem kausalen Zusammenhang zu einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der GFK taxativ aufgezählten Gründe steht und die Verfolgung dem jeweiligen Herkunftsstaat des/der Verfolgten in Folge Billigung dieser Verfolgungshandlungen zugerechnet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205). Um asylrelevante Verfolgung durch Private annehmen zu können, muss damit von einer fehlenden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden können beziehungsweise dem/der Betroffenen die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes unzumutbar sein.

An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat (aus asylrelevanten Motiven) nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevante Intensität zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0547; VwGH v. 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGHAn der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat (aus asylrelevanten Motiven) nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevante Intensität zukommen sollte vergleiche hiezu etwa VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0547; VwGH v. 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH

v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH v. 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGHv. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH v. 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH

v. 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Im vorliegenden Fall besteht selbst bei Wahrunterstellung unter Zugrundelegung der Länderberichte die Möglichkeit, sich an schutzfähige und schutzwillige staatliche Sicherheitsbehörden zu wenden.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolleer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§2 Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§2 Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung von BGBl. I. Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall ist zu betonen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welcher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am XXXX in XXXX verstorben ist. Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne der eben zitierten Bestimmungen des Familienverfahrens ursprünglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Im gegenständlichen Fall ist zu betonen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welcher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am römisch 40 in römisch 40 verstorben ist. Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne der eben zitierten Bestimmungen des Familienverfahrens ursprünglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Bezogen auf den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer selbst gibt es nunmehr weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.Bezogen auf den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer selbst gibt es nunmehr weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.

In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger junger Mann, durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiären Rückhalt in seinem Heimatstaat, insbesondere leben dort noch ein Onkel und zwei Tanten, mit denen die Mutter des Beschwerdeführers bis zuletzt in Kontakt stand. In Österreich wurde der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch nach dem Tod seiner Mutter von seinem Bruder und der georgischen Familie seiner Freundin unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch durch seine in Georgien lebende Familie nach seiner Rückkehr in sein Heimatland eine Unterstützung offen steht. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als gesundem und arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger junger Mann, durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiären Rückhalt in seinem Heimatstaat, insbesondere leben dort noch ein Onkel und zwei Tanten, mit denen die Mutter des Beschwerdeführers bis zuletzt in Kontakt stand. In Österreich wurde der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch nach dem Tod seiner Mutter von seinem Bruder und der georgischen Familie seiner Freundin unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch durch seine in Georgien lebende Familie nach seiner Rückkehr in sein Heimatland eine Unterstützung offen steht. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als gesundem und arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder, besteht laut Aussagen des Beschwerdeführers kein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und lebt der Beschwerdeführer auch nicht mit diesem in gemeinsamem Haushalt. Der Beschwerdeführer hat seit drei Jahren eine Freundin. Dieser Beziehung entstammen auch keine gemeinsamen Kinder. Sonst verfügt er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit in etwa sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält. Es musste diesem jedoch bekannt sein, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht auf Dauer darstellte.

Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2004 in Österreich auf. Weiters liegen im gegenständlichen Fall keine maßgeblichen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich vor, Bindungen zum Herkunftsstaat sind jedoch nach wie vor vorhanden und kann keinesfalls von einer Entwurzelung ausgegangen werden. Zudem leben noch sein Onkel und seine zwei Tanten mütterlicherseits im Herkunftsstaat, als auch sein Vater, zu welchem der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt gepflegt hat.

Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Ausbildung, allerdings besuchte dieser zwei Jahre lang eine polytechnische Schule. Der Beschwerdeführer hat weder eine Lehrstelle noch ist er erwerbstätig. Er lebt von Sozialhilfe, verfügt über geringe Deutschkenntnisse und hat zuletzt - nach sechsjährigem Aufenthalt in Österreich - einen Deutschkurs für mäßig Fortgeschrittene absolviert. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgrund strafrechtlicher Delikte mehrmals zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Ausbildung, allerdings besuchte dieser zwei Jahre lang eine polytechnische Schule. Der Beschwerdeführer hat weder eine Lehrstelle noch ist er erwerbstätig. Er lebt von Sozialhilfe, verfügt über geringe Deutschkenntnisse und hat zuletzt - nach sechsjährigem Aufenthalt in Österreich - einen Deutschkurs für mäßig Fortgeschrittene absolviert. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgrund strafrechtlicher Delikte mehrmals zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, eine mittlerweile dreijährige Beziehung mit der georgischen Staatsbürgerin, XXXX, deren Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27. August 2009, GZ. D10 254101-0/2008/6E, negativ beendet wurde, zu führen. Zumal auch in Bezug auf die Freundin des Beschwerdeführers keine Gefahren bei einer Rückkehr festgestellt wurden, steht ihnen die Fortführung ihres Privatlebens in Georgien offen.Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, eine mittlerweile dreijährige Beziehung mit der georgischen Staatsbürgerin, römisch 40 , deren Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27. August 2009, GZ. D10 254101-0/2008/6E, negativ beendet wurde, zu führen. Zumal auch in Bezug auf die Freundin des Beschwerdeführers keine Gefahren bei einer Rückkehr festgestellt wurden, steht ihnen die Fortführung ihres Privatlebens in Georgien offen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz nach den oben ausgeführten Beurteilungen abzuerkennen. Bindungen zum Heimatstaat sind nach wie vor vorhanden. Von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ist nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer nach wie vor familiäre Bindungen im Herkunftsstaat besitzt, zu welchen die Mutter des Beschwerdeführers Kontakt gepflegt hat.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Verfahren leidet der Beschwerdeführer an keinerlei Erkrankungen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Verfahren leidet der Beschwerdeführer an keinerlei Erkrankungen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.

Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Ausweisung, Familienverfahren, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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