TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/5 C13 257504-0/2008

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Veröffentlicht am 05.05.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C13 257.504-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert EITER, Malser Straße 13/II, 6500 Landeck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2005, Zahl: 04 20.934-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert EITER, Malser Straße 13/II, 6500 Landeck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2005, Zahl: 04 20.934-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer, Frau XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX (Erst-BF, GZ: 247.317), ihr Bruder XXXX auch XXXX alias XXXX (Zweit-BF, GZ: 247.318), seine nunmehrige Ehefrau XXXX alias XXXX (Dritt-BF, GZ: 257.504), und der gemeinsame Sohn des Zweit-BF und der Dritt-BF, XXXX (Viert-BF, GZ: 307.835), sind mongolische Staatsbürger, reisten - mit Ausnahme des in Österreich geborenen Viert-BF - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) bzw. auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).1.1. Die Beschwerdeführer, Frau römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 (Erst-BF, GZ: 247.317), ihr Bruder römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 (Zweit-BF, GZ: 247.318), seine nunmehrige Ehefrau römisch 40 alias römisch 40 (Dritt-BF, GZ: 257.504), und der gemeinsame Sohn des Zweit-BF und der Dritt-BF, römisch 40 (Viert-BF, GZ: 307.835), sind mongolische Staatsbürger, reisten - mit Ausnahme des in Österreich geborenen Viert-BF - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) bzw. auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).

1.2. Verfahren betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden UBAS):

1.2.1. Die Erst-BF und der Zweit-BF reisten gemeinsam mit ihrer Mutter (Anmerkung ist nicht BF in diesem Verfahren) XXXX alias XXXX alias XXXX illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils Anträge auf Asyl. Die Geburtsdaten ihrer Kinder gab ihre Mutter mit XXXX (Erst-BF) sowie XXXX (Zweit-BF), und ihres mit XXXX an.1.2.1. Die Erst-BF und der Zweit-BF reisten gemeinsam mit ihrer Mutter (Anmerkung ist nicht BF in diesem Verfahren) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils Anträge auf Asyl. Die Geburtsdaten ihrer Kinder gab ihre Mutter mit römisch 40 (Erst-BF) sowie römisch 40 (Zweit-BF), und ihres mit römisch 40 an.

1.2.2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 03.02.2004 gab die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:

Ihr Mann sei in ihrer Heimat seit 1990 als Steuerprüfer beim Finanzamt tätig gewesen. Im August 2000 habe er die Aufgabe bekommen, die Bilanzen der Firma XXXX zu überprüfen. Diese Firma habe illegal alkoholische Getränke produziert und eine Goldgrube betrieben. Die Überprüfung hätte fast zwei Jahre gedauert. Seither habe ihr Mann sehr viele Drohungen bekommen, er sei an seiner Arbeit gehindert worden und es sei ihm auch Geld geboten worden, damit er alles als in Ordnung bescheinige. Ansonsten, sei ihm gedroht worden, würden seine Frau und die Kinder getötet werden. Ihr Mann hätte XXXX geheißen und sei am XXXX an Folgen von Schlägen, die er erlitten habe, verstorben. Sie glaube, dass die Täter von der genannten Firma gewesen seien. Auch sie selbst und die Kinder (Erst- und Zweit-BF) seien geschlagen und bedroht worden, so am 08.12.2001, als der Sohn auf dem Heimweg geschlagen worden sei. Im Juli 2002 seien ihre Kinder in ihrem Ferienhaus geschlagen worden. Die Kinder hätten erzählt, dass es zwei Männer gewesen seien. Mit Hilfe der Nachbarn seien die Männer verjagt worden. Sie hätten alles bei der Polizei angezeigt und gehofft, dass es einmal ein Ende haben werde. Im April und im Juni 2003 sei sie beinahe von einem PKW mit unbekanntem Lenker (sie habe nur einen Mann und eine Frau gesehen) niedergefahren worden. Auf die Frage, was die legale Tätigkeit der Firma gewesen sei, sagte die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF:Ihr Mann sei in ihrer Heimat seit 1990 als Steuerprüfer beim Finanzamt tätig gewesen. Im August 2000 habe er die Aufgabe bekommen, die Bilanzen der Firma römisch 40 zu überprüfen. Diese Firma habe illegal alkoholische Getränke produziert und eine Goldgrube betrieben. Die Überprüfung hätte fast zwei Jahre gedauert. Seither habe ihr Mann sehr viele Drohungen bekommen, er sei an seiner Arbeit gehindert worden und es sei ihm auch Geld geboten worden, damit er alles als in Ordnung bescheinige. Ansonsten, sei ihm gedroht worden, würden seine Frau und die Kinder getötet werden. Ihr Mann hätte römisch 40 geheißen und sei am römisch 40 an Folgen von Schlägen, die er erlitten habe, verstorben. Sie glaube, dass die Täter von der genannten Firma gewesen seien. Auch sie selbst und die Kinder (Erst- und Zweit-BF) seien geschlagen und bedroht worden, so am 08.12.2001, als der Sohn auf dem Heimweg geschlagen worden sei. Im Juli 2002 seien ihre Kinder in ihrem Ferienhaus geschlagen worden. Die Kinder hätten erzählt, dass es zwei Männer gewesen seien. Mit Hilfe der Nachbarn seien die Männer verjagt worden. Sie hätten alles bei der Polizei angezeigt und gehofft, dass es einmal ein Ende haben werde. Im April und im Juni 2003 sei sie beinahe von einem PKW mit unbekanntem Lenker (sie habe nur einen Mann und eine Frau gesehen) niedergefahren worden. Auf die Frage, was die legale Tätigkeit der Firma gewesen sei, sagte die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF:

"Es wurde nur die Alkoholproduktion und die Goldgrube überprüft, da sie sehr viele Steuern hinterzogen haben." Sie könne bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht innerstaatlich vor Verfolgung fliehen und fürchte um ihr Leben und das ihrer Kinder.

1.2.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.02.2004, Zahlen 03 19.130-BAL (Erst-BF) und 03 19.131-BAL (Zweit-BF), die Anträge der Erst-BF und des Zweit-BF sowie ihrer Mutter auf Asyl vom 27.06.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.).1.2.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.02.2004, Zahlen 03 19.130-BAL (Erst-BF) und 03 19.131-BAL (Zweit-BF), die Anträge der Erst-BF und des Zweit-BF sowie ihrer Mutter auf Asyl vom 27.06.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Eine Gefährdungssituation für die Erst-BF und den Zweit-BF sowie ihre Mutter im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) sei nicht gegeben.Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Eine Gefährdungssituation für die Erst-BF und den Zweit-BF sowie ihre Mutter im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Fremdengesetz (FrG) sei nicht gegeben.

1.2.4. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF vom 11.02.2004 für sich und ihre Kinder fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich angefochten und beantragt wurde,

eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen,

festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig ist,festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 unzulässig ist,

ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen.

In ihrer der Berufung beigelegten, handschriftlich in mongolischer Schrift verfassten Beilage führte die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF - folgend der vom UBAS veranlassten Übersetzung von XXXX vom 07.03.2004 - ihr bisheriges Vorbringen unter Angabe von mehreren Daten weiter aus. Die Geburtsdaten ihrer beiden Kinder bestätigte sie wie anfangs angegeben. Das Fluchtvorbringen steigerte sie mehrfach, so etwa damit, dass sie selbst schon im Oktober 2000 zu Hause von einer unbekannten Frau besucht und bedroht worden sei. Ihr Sohn (der Zweit-BF) hätte Schnittwunden am Knie erlitten, die Vorderzähne verloren und einen Schädelbruch erlitten. Die Firma benannte sie nun mit XXXX. Sie bitte um eine Chance, in Österreich zu bleiben, und um Asyl.In ihrer der Berufung beigelegten, handschriftlich in mongolischer Schrift verfassten Beilage führte die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF - folgend der vom UBAS veranlassten Übersetzung von römisch 40 vom 07.03.2004 - ihr bisheriges Vorbringen unter Angabe von mehreren Daten weiter aus. Die Geburtsdaten ihrer beiden Kinder bestätigte sie wie anfangs angegeben. Das Fluchtvorbringen steigerte sie mehrfach, so etwa damit, dass sie selbst schon im Oktober 2000 zu Hause von einer unbekannten Frau besucht und bedroht worden sei. Ihr Sohn (der Zweit-BF) hätte Schnittwunden am Knie erlitten, die Vorderzähne verloren und einen Schädelbruch erlitten. Die Firma benannte sie nun mit römisch 40 . Sie bitte um eine Chance, in Österreich zu bleiben, und um Asyl.

1.2.5. Die Berufung samt Verwaltungsakten betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF sowie ihre Mutter langte am 17.02.2004 beim UBAS ein.

1.2.6. Am 25.11.2004 fand beim UBAS eine mündliche Verhandlung im Verfahren der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF statt.

1.2.7. Mit Telefax vom 28.02.2006 wurden dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, weitergeleitet an den UBAS, Unterlagen der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF und ihrer Kinder in Kopie übermittelt (Geburtsurkunden und Ausweise, teilweise übersetzt im Übersetzungsbüro XXXX der Mongolei XXXX mit mongolischer Adresse und Telefon-Angabe), aus denen sich für die Mutter und ihre Kinder andere Personaldaten als bisher angegeben ergaben: XXXX, XXXX (Erst-BF) und XXXX (Zweit-BF).1.2.7. Mit Telefax vom 28.02.2006 wurden dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, weitergeleitet an den UBAS, Unterlagen der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF und ihrer Kinder in Kopie übermittelt (Geburtsurkunden und Ausweise, teilweise übersetzt im Übersetzungsbüro römisch 40 der Mongolei römisch 40 mit mongolischer Adresse und Telefon-Angabe), aus denen sich für die Mutter und ihre Kinder andere Personaldaten als bisher angegeben ergaben: römisch 40 , römisch 40 (Erst-BF) und römisch 40 (Zweit-BF).

1.2.8. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) XXXX vom XXXX ergab eine Erhebung, dass dem Zweit-BF am XXXX durch die Passbehörde in Ulaanbaatar der Reisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt worden war. Er wurde in Kopie dem UBAS übermittelt und zum Akt genommen.1.2.8. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 vom römisch 40 ergab eine Erhebung, dass dem Zweit-BF am römisch 40 durch die Passbehörde in Ulaanbaatar der Reisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt worden war. Er wurde in Kopie dem UBAS übermittelt und zum Akt genommen.

Weiters übermittelte das Bundespolizeikommando für Tirol, Bundeskriminalamt, der PI XXXX am XXXX einen Untersuchungsbericht, wonach ein mongolischer Führerschein für den Zweit-BF, ausgestellt am XXXX, überprüft und für echt befunden worden sei. Bedenklich sei allerdings, dass sich der Zweit-BF zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung in Österreich hätte befinden müssen. Sollte dies der Fall gewesen sein, sei ein ordnungsgemäßer Ablauf des Führerscheinverfahrens sehr anzuzweifeln. Da der vorgelegte Führerschein daher bedenklich sei und nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden könne, werde er bei der berichtenden Dienststelle archiviert.Weiters übermittelte das Bundespolizeikommando für Tirol, Bundeskriminalamt, der PI römisch 40 am römisch 40 einen Untersuchungsbericht, wonach ein mongolischer Führerschein für den Zweit-BF, ausgestellt am römisch 40 , überprüft und für echt befunden worden sei. Bedenklich sei allerdings, dass sich der Zweit-BF zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung in Österreich hätte befinden müssen. Sollte dies der Fall gewesen sein, sei ein ordnungsgemäßer Ablauf des Führerscheinverfahrens sehr anzuzweifeln. Da der vorgelegte Führerschein daher bedenklich sei und nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden könne, werde er bei der berichtenden Dienststelle archiviert.

1.2.9. Laut Auskunft des Gemeindeamtes von XXXX heiratete die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF im Jahr 2006 den österreichischen Staatsbürger XXXX, wohnhaft in XXXX, lebte nach den meldebehördlichen Meldungen in den Zeiten ihrer Anwesenheit in Österreich jedoch nie mit ihm zusammen. Mit Schreiben vom 18.01.2007 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zog die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF ihre Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid zurück und kündigte ihre freiwillige Ausreise unter Angabe von Datum, Fluglinie und Flugnummer nach Ulaanbaatar an.1.2.9. Laut Auskunft des Gemeindeamtes von römisch 40 heiratete die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF im Jahr 2006 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , lebte nach den meldebehördlichen Meldungen in den Zeiten ihrer Anwesenheit in Österreich jedoch nie mit ihm zusammen. Mit Schreiben vom 18.01.2007 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zog die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF ihre Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid zurück und kündigte ihre freiwillige Ausreise unter Angabe von Datum, Fluglinie und Flugnummer nach Ulaanbaatar an.

Ihr Asylverfahren wurde vom UBAS am 18.02.2008 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.Ihr Asylverfahren wurde vom UBAS am 18.02.2008 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.

1.2.10. Im UBAS-Akt der Erst-BF befindet sich ein Schreiben der Erst-BF und des Zweit-BF, laut Übersetzung angeblich vom 07.02.2002 (das Datum kann nicht nachvollzogen werden, zumal es abgesehen von sonstigen Ungereimtheiten im Widerspruch zu im Schreiben vorgebrachten Daten steht), übersetzt von XXXX, das auch für das Verfahren des Zweit-BF von Bedeutung ist. Ein Originalschreiben war in den Akten nicht auffindbar. In diesem Schreiben, dessen Herkunft offen bleibt, schildern die Erst-BF und der Zweit-BF eine völlig neue Fluchtgeschichte, wonach ihr angeblicher Vater XXXX als Polizeiinspektor im Kriminalpolizeiamt der Sicherheitsdirektion der Mongolei als Leutnant arbeite. Er hätte sie regelmäßig geschlagen, bedroht und misshandelt, hätte viel getrunken und oft gedroht, sie mit seiner Dienstwaffe zu erschießen. Am XXXX hätte er ihre Mutter sehr brutal geschlagen. Nach weiteren angeblichen Vorfällen wird angegeben, dass der angebliche Vater am 15.04.2003 den Zweit-BF am Kopf und im Gesicht verletzt hätte. Schließlich sei die Mutter mit ihren Kindern nach Österreich geflüchtet.1.2.10. Im UBAS-Akt der Erst-BF befindet sich ein Schreiben der Erst-BF und des Zweit-BF, laut Übersetzung angeblich vom 07.02.2002 (das Datum kann nicht nachvollzogen werden, zumal es abgesehen von sonstigen Ungereimtheiten im Widerspruch zu im Schreiben vorgebrachten Daten steht), übersetzt von römisch 40 , das auch für das Verfahren des Zweit-BF von Bedeutung ist. Ein Originalschreiben war in den Akten nicht auffindbar. In diesem Schreiben, dessen Herkunft offen bleibt, schildern die Erst-BF und der Zweit-BF eine völlig neue Fluchtgeschichte, wonach ihr angeblicher Vater römisch 40 als Polizeiinspektor im Kriminalpolizeiamt der Sicherheitsdirektion der Mongolei als Leutnant arbeite. Er hätte sie regelmäßig geschlagen, bedroht und misshandelt, hätte viel getrunken und oft gedroht, sie mit seiner Dienstwaffe zu erschießen. Am römisch 40 hätte er ihre Mutter sehr brutal geschlagen. Nach weiteren angeblichen Vorfällen wird angegeben, dass der angebliche Vater am 15.04.2003 den Zweit-BF am Kopf und im Gesicht verletzt hätte. Schließlich sei die Mutter mit ihren Kindern nach Österreich geflüchtet.

In den Akten der Erst-BF und des Zweit-BF findet sich ein "Gutachten" des Ländersachverständigen XXXX vom 27.05.2008, das offenbar vom UBAS in Auftrag gegeben worden war und in dem sich der Sachverständige mit dem oben genannten Vorbringen auseinandersetzt. Darin werden offenbar die (zuletzt laut Kopien der Geburtsurkunden) angegebenen Geburtsdaten der Erst-BF und des Zweit-BF vertauscht und dazu noch statt des Jahres 1983 das Jahr 1993 angeführt. Dass der Sachverständige daher bei seiner Überprüfung im Wege eines von ihm beauftragten, in der Mongolei zugelassenen Rechtsanwaltes die angegebenen Identitätsdaten bei der zentralen staatlichen Personenregisterstelle für das gesamte Gebiet der Mongolei nicht finden konnte, nimmt nicht Wunder.In den Akten der Erst-BF und des Zweit-BF findet sich ein "Gutachten" des Ländersachverständigen römisch 40 vom 27.05.2008, das offenbar vom UBAS in Auftrag gegeben worden war und in dem sich der Sachverständige mit dem oben genannten Vorbringen auseinandersetzt. Darin werden offenbar die (zuletzt laut Kopien der Geburtsurkunden) angegebenen Geburtsdaten der Erst-BF und des Zweit-BF vertauscht und dazu noch statt des Jahres 1983 das Jahr 1993 angeführt. Dass der Sachverständige daher bei seiner Überprüfung im Wege eines von ihm beauftragten, in der Mongolei zugelassenen Rechtsanwaltes die angegebenen Identitätsdaten bei der zentralen staatlichen Personenregisterstelle für das gesamte Gebiet der Mongolei nicht finden konnte, nimmt nicht Wunder.

Ebenfalls nicht aufgefunden werden konnte aber laut diesem "Gutachten" auch der angebliche Vater der Erst-BF und der Zweit-BF, auch die Angaben über dessen berufliche Position konnten nicht verifiziert werden.

Zum inhaltlichen Vorbringen befindet der Sachverständige ganz allgemein - ohne konkreten Bezug zu den BF -, dass die vorgebrachte Problemsituation in der Mongolei tatsächlich häufig vorgefunden werden kann.

1.2.11. Mit Aktenvermerk des UBAS durch sein zuständiges Mitglied vom 28.05.2008 wurden die Verfahren betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF mangels Vorliegens einer Meldung eingestellt.

1.2.12. Das Bundesasylamt teilte dem UBAS mit Schreiben vom 06.06.2008 mit, dass die Erst-BF und der Zweit-BF seit 03.04.2006 an der Adresse in XXXX gemeldet seien.1.2.12. Das Bundesasylamt teilte dem UBAS mit Schreiben vom 06.06.2008 mit, dass die Erst-BF und der Zweit-BF seit 03.04.2006 an der Adresse in römisch 40 gemeldet seien.

1.3. Verfahren betreffend die Dritt-BF vor dem Bundesasylamt und dem UBAS:

1.3.1. Die Dritt-BF stellte am 12.10.2004 im Wachzimmer XXXX der Bundespolizeidirektion Linz einen Asylantrag, wobei sie ihre Personalia mit XXXX angab. Die Dritt-BF wurde fest- und in Haft genommen und noch am selben Tag wieder aus der Haft entlassen.1.3.1. Die Dritt-BF stellte am 12.10.2004 im Wachzimmer römisch 40 der Bundespolizeidirektion Linz einen Asylantrag, wobei sie ihre Personalia mit römisch 40 angab. Die Dritt-BF wurde fest- und in Haft genommen und noch am selben Tag wieder aus der Haft entlassen.

1.3.2. Bei ihrer Einvernahme am 14.10.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und einer Rechtsberaterin gab die Dritt-BF im Wesentlichen an, dass sie Ulaanbaatar am 01.10.2004 verlassen und schlepperunterstützt per Flugzeug nach Moskau und dann per PKW weitergereist sei. Sie sei in Begleitung von zwei anderen Mongolen gewesen. Sie sei Waise und Mischling, ihr Vater sei Chinese gewesen. Nach dem Tod ihrer Großmutter sei sie immer beschimpft und beleidigt worden. Sie habe alles verkauft, keine Zuhause mehr und habe sich entschlossen, nach Europa zu gehen. Ihren Vater habe sie nicht gekannt, ihre Großmutter sei im Sommer 2003 verstorben. Die zwei transparenten Säckchen, die ihr anlässlich der Asylantragstellung abgenommen worden wären, hätten geweihte Erde aus der Mongolei sowie Trockenkäse enthalten. Die Erde wolle sie zurückerhalten.

1.3.3. Bei ihrer Einvernahme am 20.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und eines Mitarbeiters des Magistrates der Stadt Salzburg, Stadtjugendamt für das Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der angeblich minderjährigen Dritt-BF, bestätigte diese ihre bisher gemachten Angaben.

Auf die Frage, ob es einen bestimmten Anlass gegeben hätte, der sie zur Ausreise bewogen hätte, gab die Dritt-BF neu an, dass sie in einer Goldmine illegal Gold gewonnen hätte. Informationen darüber hätte sie von Soldaten bekommen. Zwischen diesen hätte es eine Auseinandersetzung wegen Geld oder aus einem anderen Grund und eine Schießerei gegeben. Eine Frau wäre zufällig getötet worden. Im Zuge der Untersuchung sei der Mann der Frau festgenommen worden. Niemand hätte etwas sagen wollen, da sie ja illegal Gold gewonnen hätten. Im Fernsehen hätte der Chef des Militärkommandos gesagt, dass die Frau noch lebe. Das Gold, das sie gewaschen habe, hätte sie mit den Soldaten als deren Lohn teilen müssen. Auch sexuell sei sie belästigt worden, zu sexuellen Handlungen sei es aber nicht gekommen. Auf die Frage, ob sie noch etwas zu ihrem Fluchtgrund anzuführen habe, sagte die Dritt-BF, sie hätte Angst gehabt, dass die Soldaten sie vergewaltigen.

Der Vorfall, bei dem die Frau erschossen worden sei, sei im Juli 2004 gewesen. Auf die Frage, inwiefern dieser Vorfall in Zusammenhang mit ihrer Person stünde, gab die Dritt-BF an, dass Leute, die in Goldminen arbeiten, immer gesucht würden, und dass sie befragt worden seien. Sie denke sich, dass die Polizisten nach ihr suchen, weil sie illegal Gold gewonnen habe und Zeugin bei der Ermordung dieser Frau gewesen sei. Der Mann der getöteten Frau hätte sie genannt, die Polizei hätte sie dazu nicht befragt. Auf die Frage, warum sie diesen Vorfall bei ihrer ersten Einvernahme nicht genannt hätte, sagte die Dritt-BF, dass sie damals Angst gehabt hätte.

1.3.4. Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes befinden sich Ausdrucke aus Internet-Meldungen zur Mongolei vom 21.05.2005, die Kurzmeldungen zu Vorfällen in mongolischen Goldminen enthalten, jedoch keinen konkreten Zusammenhang zum Vorbringen der Dritt-BF erkennen lassen.

1.3.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag der Dritt-BF auf Asyl vom 12.10.2004 mit Bescheid vom 26.01.2005, Zahl 04 20.934-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.3.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag der Dritt-BF auf Asyl vom 12.10.2004 mit Bescheid vom 26.01.2005, Zahl 04 20.934-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Eine Gefährdungssituation für die Dritt-BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FrG sei nicht gegeben, Abschiebungshindernis läge keines vor.Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Eine Gefährdungssituation für die Dritt-BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG sei nicht gegeben, Abschiebungshindernis läge keines vor.

1.3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das von der Dritt-BF, vertreten durch das Land Salzburg, Magistrat Salzburg, Stadtjugendamt, Mag. XXXX, mit Schreiben vom 08.02.2004 (richtig wohl: 08.02.2005) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und beantragt wurde,1.3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das von der Dritt-BF, vertreten durch das Land Salzburg, Magistrat Salzburg, Stadtjugendamt, Mag. römisch 40 , mit Schreiben vom 08.02.2004 (richtig wohl: 08.02.2005) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und beantragt wurde,

den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Dritt-BF Asyl gewährt und festgestellt wird, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen, in eventu

den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat gemäß § 8 AsylG 1997 als unzulässig erklärt wird, in eventuden Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 als unzulässig erklärt wird, in eventu

den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird.

In der Berufungsbegründung werden das Vorbringen der Erst-BF im erstbehördlichen Verfahren zusammengefasst wiederholt und dazu kurze rechtliche Ausführungen betreffend das Verwaltungsverfahren, das AsylG 1997, die EMRK, die GFK und § 57 Abs. 2 FrG gemacht.In der Berufungsbegründung werden das Vorbringen der Erst-BF im erstbehördlichen Verfahren zusammengefasst wiederholt und dazu kurze rechtliche Ausführungen betreffend das Verwaltungsverfahren, das AsylG 1997, die EMRK, die GFK und Paragraph 57, Absatz 2, FrG gemacht.

1.3.7. Die Berufung samt Verwaltungsakt betreffend die Dritt-BF langte am 10.02.2005 beim UBAS ein.

1.3.8. Ab 12.11.2006 war die Dritt-BF an einer Adresse in der Gemeinde XXXX, Unterkunftgeber XXXX (Ehemann der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF) gemeldet.1.3.8. Ab 12.11.2006 war die Dritt-BF an einer Adresse in der Gemeinde römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 (Ehemann der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF) gemeldet.

1.3.9. Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstellen Innsbruck vom

15. und 20.02.2007 bzw. Salzburg vom 26.02.2007, wurde dem UBAS mitgeteilt, dass die Dritt-BF mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war.15. und 20.02.2007 bzw. Salzburg vom 26.02.2007, wurde dem UBAS mitgeteilt, dass die Dritt-BF mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war.

1.4. Verfahren betreffend den Viert-BF vor dem Bundesasylamt und dem UBAS:

1.4.1. Nach seiner Geburt am XXXX in XXXX (Oberösterreich) stellte der Viert-BF, Sohn des Zweit-BF und der Dritt-BF, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und beantragte die Gewährung desselben Schutzes bezogen auf seine Mutter. Er gehöre zur Kernfamilie und habe keine eigenen Asylgründe. Beigelegt waren seine Geburtsurkunde und sein Meldezettel, denenzufolge die Dritt-BF noch ihren anfangs angegebenen (und später abgeänderten) Vornamen trug, wohingegen der Zweit-BF bereits die im Laufe des Verfahrens abgeänderten Personaldaten angegeben hatte.1.4.1. Nach seiner Geburt am römisch 40 in römisch 40 (Oberösterreich) stellte der Viert-BF, Sohn des Zweit-BF und der Dritt-BF, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und beantragte die Gewährung desselben Schutzes bezogen auf seine Mutter. Er gehöre zur Kernfamilie und habe keine eigenen Asylgründe. Beigelegt waren seine Geburtsurkunde und sein Meldezettel, denenzufolge die Dritt-BF noch ihren anfangs angegebenen (und später abgeänderten) Vornamen trug, wohingegen der Zweit-BF bereits die im Laufe des Verfahrens abgeänderten Personaldaten angegeben hatte.

1.4.2. Mit Bescheid vom 31.10.2006, Zahl 06 10.612-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Viert-BF auf internationalen Schutz vom 05.10.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.4.2. Mit Bescheid vom 31.10.2006, Zahl 06 10.612-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Viert-BF auf internationalen Schutz vom 05.10.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Eine asylrelevante Verfolgung bestehe nicht, der Asylantrag der Mutter des Viert-BF sei mit Bescheid der Erstbehörde abgewiesen worden und nun beim UBAS anhängig. Subsidiärer Schutz sei keinem Familienmitglied gewährt worden.Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Eine asylrelevante Verfolgung bestehe nicht, der Asylantrag der Mutter des Viert-BF sei mit Bescheid der Erstbehörde abgewiesen worden und nun beim UBAS anhängig. Subsidiärer Schutz sei keinem Familienmitglied gewährt worden.

1.4.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom Viert-BF, vertreten durch seine Mutter, die Dritt-BF, mit Schreiben vom 22.11.2006 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und beantragt wurde,

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen

den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und der (richtig: dem) BW der Status der (richtig: des) Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der (richtig: dem) BW der Status der (richtig: des) subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf ihren (richtig: seinen) Herkunftsstaat zuerkannt wird; in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird.

In der Berufungsbegründung wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Viert-BF zur Kernfamilie der Dritt-BF gehöre, die in dieser Beschwerde noch mit dem ursprünglich angegebenen, der später vorgelegten Geburtsurkunde widersprechenden Vornamen XXXX geführt wird, und deren Verfahren derzeit noch beim UBAS anhängig sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Berufung der Mutter des Viert-BF verwiesen.In der Berufungsbegründung wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Viert-BF zur Kernfamilie der Dritt-BF gehöre, die in dieser Beschwerde noch mit dem ursprünglich angegebenen, der später vorgelegten Geburtsurkunde widersprechenden Vornamen römisch 40 geführt wird, und deren Verfahren derzeit noch beim UBAS anhängig sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Berufung der Mutter des Viert-BF verwiesen.

1.4.4. Diese Berufung samt Verwaltungsakt betreffend den Viert-BF langte am 05.12.2006 beim UBAS ein.

1.5. Verfahren der BF vor dem Asylgerichtshof:

1.5.1. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerden geltenden Berufungen aller vier BF zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.

1.5.2. Mit Schreiben vom 03.07.2008 teilte Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER dem UBAS mit, dass ihm "zu Ohren gekommen" sei, dass das Asylverfahren der von ihm vertretenen Personen (Erst-BF und Zweit-BF) mit Beschluss vom 05.06.2008 eingestellt worden sei. Er übermittle dazu Meldeauskünfte, denen zu entnehmen sei, dass die BF ordnungsgemäß im Tiroler Ort XXXX gemeldet seien, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Seine beiden Mandanten würden auch tatsächlich schon seit beinahe zwei Jahren in XXXX leben und bis vor Kurzem im Rahmen der Grundversorgung vom Land Tirol unterstützt worden sein. Er ersuche, die eingestellten Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Dass die Mutter seiner Mandanten inzwischen freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt sei, erwähnt der Vertreter der Erst-BF und des Zweit-BF nicht.1.5.2. Mit Schreiben vom 03.07.2008 teilte Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER dem UBAS mit, dass ihm "zu Ohren gekommen" sei, dass das Asylverfahren der von ihm vertretenen Personen (Erst-BF und Zweit-BF) mit Beschluss vom 05.06.2008 eingestellt worden sei. Er übermittle dazu Meldeauskünfte, denen zu entnehmen sei, dass die BF ordnungsgemäß im Tiroler Ort römisch 40 gemeldet seien, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Seine beiden Mandanten würden auch tatsächlich schon seit beinahe zwei Jahren in römisch 40 leben und bis vor Kurzem im Rahmen der Grundversorgung vom Land Tirol unterstützt worden sein. Er ersuche, die eingestellten Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Dass die Mutter seiner Mandanten inzwischen freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt sei, erwähnt der Vertreter der Erst-BF und des Zweit-BF nicht.

1.5.3. Mit Aktenvermerk vom 05.02.2009 wurde vom Asylgerichtshof festgehalten, dass die Verfahren betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF fortgesetzt werden.

1.5.4. Mit Schreiben vom 28.10.2008 (richtig: 2009) übermittelte der Standesamtsverband XXXX Unterlagen betreffend die Dritt-BF dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, das diese am XXXX an den Asylgerichtshof weiterleitete und aus denen hervorgeht, dass diese zwischenzeitlich eine Geburtsurkunde auf ihren Namen, allerdings mit zu ihren bisherigen Angaben differierendem Vornamen und Geburtsdatum (XXXX) vorgelegt hatte. Übersetzt war auch dieses Dokument im Übersetzungsbüro XXXX in der Mongolei, versehen mit amtlich aussehenden Stempeln von Notaren und Ministerien und Honorarkonsuln der Mongolei.1.5.4. Mit Schreiben vom 28.10.2008 (richtig: 2009) übermittelte der Standesamtsverband römisch 40 Unterlagen betreffend die Dritt-BF dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, das diese am römisch 40 an den Asylgerichtshof weiterleitete und aus denen hervorgeht, dass diese zwischenzeitlich eine Geburtsurkunde auf ihren Namen, allerdings mit zu ihren bisherigen Angaben differierendem Vornamen und Geburtsdatum (römisch 40 ) vorgelegt hatte. Übersetzt war auch dieses Dokument im Übersetzungsbüro römisch 40 in der Mongolei, versehen mit amtlich aussehenden Stempeln von Notaren und Ministerien und Honorarkonsuln der Mongolei.

1.5.5. Laut Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes XXXX vom XXXX, der dem Asylgerichtshof am 16.11.2009 zuging, haben der Zweit-BF und die Dritt-BF am XXXX geheiratet.1.5.5. Laut Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes römisch 40 vom römisch 40 , der dem Asylgerichtshof am 16.11.2009 zuging, haben der Zweit-BF und die Dritt-BF am römisch 40 geheiratet.

1.5.6. Laut Sachverhaltsdarstellung des Bundesasylamtes vom 30.10.2009 an die Staatsanwaltschaft XXXX bestand der Verdacht, dass die Dritt-BF über Jahre hinweg eine falsche Identität geführt hätte. Sie hätte im Zuge des Verfahrens unter anderem behauptet, niemals einen Reisepass besessen zu haben und sei auch wegen ihrer behaupteten Minderjährigkeit in einer entsprechenden Einrichtung für unbegleitete Minderjährige untergebracht gewesen.1.5.6. Laut Sachverhaltsdarstellung des Bundesasylamtes vom 30.10.2009 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 bestand der Verdacht, dass die Dritt-BF über Jahre hinweg eine falsche Identität geführt hätte. Sie hätte im Zuge des Verfahrens unter anderem behauptet, niemals einen Reisepass besessen zu haben und sei auch wegen ihrer behaupteten Minderjährigkeit in einer entsprechenden Einrichtung für unbegleitete Minderjährige untergebracht gewesen.

Gemäß Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX, Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX, hat diese das Verfahren gegen die Dritt-BF wegen § 119 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) am 18.01.2010 wegen Verjährung der Straftat eingestellt.Gemäß Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Bezirksanwalt beim Bezirksgericht römisch 40 , hat diese das Verfahren gegen die Dritt-BF wegen Paragraph 119, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) am 18.01.2010 wegen Verjährung der Straftat eingestellt.

1.5.7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2010 wurde den BF vom Asylgerichtshof im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu übermittelten aktuellen länderkundlichen Feststellungen zur Mongolei sowie (bezüglich Erst-BF und Zweit-BF) zu der offenbar vom UBAS in Auftrag gegebenen gutächtlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen XXXX vom 27.05.2008 (betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF, siehe Punkt 1.2.10.) Stellung zu nehmen. Da der vormalige Vertreter der Erst-BF und des Zweit-BF angab, dass sein Vollmachtsverhältnis im Dezember 2008 geendet hätte, wurde die Verfahrensanordnung diesen beiden Personen (wie auch den anderen BF, dem Viert-BF zuhanden seiner Mutter, der Dritt-BF, als gesetzlicher Vertreterin) persönlich zugestellt.1.5.7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2010 wurde den BF vom Asylgerichtshof im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu übermittelten aktuellen länderkundlichen Feststellungen zur Mongolei sowie (bezüglich Erst-BF und Zweit-BF) zu der offenbar vom UBAS in Auftrag gegebenen gutächtlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen römisch 40 vom 27.05.2008 (betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF, siehe Punkt 1.2.10.) Stellung zu nehmen. Da der vormalige Vertreter der Erst-BF und des Zweit-BF angab, dass sein Vollmachtsverhältnis im Dezember 2008 geendet hätte, wurde die Verfahrensanordnung diesen beiden Personen (wie auch den anderen BF, dem Viert-BF zuhanden seiner Mutter, der Dritt-BF, als gesetzlicher Vertreterin) persönlich zugestellt.

1.5.8. Der nunmehrige Vertreter aller vier BF, Rechtsanwalt Dr. R. EITER, ersuchte im Verfahren betreffend die Dritt-BF aus Termingründen um Fristverlängerung um ca. zwei Wochen, die de facto gewährt wurde.

Mit Schreiben ihres Vertreters vom 14.04.2010, vorab per Fax am selben Tag und in der Folge dem Asylgerichtshof schriftlich übermittelt, nahmen die BF zum Vorhalt (Punkt 1.5.7.) Stellung, wobei die Schreiben betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF sowie die Dritt-BF und den Viert-BF jeweils im Wesentlichen gleichlautend waren.

Im allgemeinen Teil aller Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass die Entwicklung viel zu positiv dargestellt sei. Es werde eine Information zur tatsächlichen, bestehenden Ist-Situation der Frauen und Kinder in der Gesellschaft sowie der mongolischen Politik, Gesellschaft, Menschenrechtsorganisation, Justiz, Polizei und politischen Korruption der Mongolei vermisst. Das gesamte System der Mongolei sei stark korrumpiert, viele Gesetze würden in der Realität nicht umgesetzt. Das Land werde vom Geld regiert. Es bestehe kein ausreichender Schutz vor Gewalt und Verfolgung. Die Menschenrechtslage sei viel schlimmer als dargestellt. Menschen würden unter falschen Anschuldigungen willkürlich verhaftet, im Gefängnis gefoltert und zu Unrecht verurteilt.

Bezüglich der individuellen Situation der BF wurden die zuletzt vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und kurz dargestellt und dem erkennenden Gericht im Wesentlichen bereits vorliegende Unterlagen erneut vorgelegt. Bezüglich der Erst-BF und des Zweit-BF wurden Bescheinigungen des "Generalen Polizeiamtes der Mongolei" vom XXXX vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass sie "vorher" keine Straftaten begangen hätten. Die Übersetzung stammt wieder vom Übersetzungsbüro XXXX der Mongolei XXXX mit mongolischer Adresse und Telefon-Angabe.Bezüglich der individuellen Situation der BF wurden die zuletzt vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und kurz dargestellt und dem erkennenden Gericht im Wesentlichen bereits vorliegende Unterlagen erneut vorgelegt. Bezüglich der Erst-BF und des Zweit-BF wurden Bescheinigungen des "Generalen Polizeiamtes der Mongolei" vom römisch 40 vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass sie "vorher" keine Straftaten begangen hätten. Die Übersetzung stammt wieder vom Übersetzungsbüro römisch 40 der Mongolei römisch 40 mit mongolischer Adresse und Telefon-Angabe.

In der Stellungnahme betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF wurde zum übermittelten, in Punkt 1.2.10. dieses Erkenntnisses angeführten "Gutachten" lediglich angemerkt, dass offenbar die Geburtsdaten verwechselt worden seien, ohne dies näher auszuführen, und vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die persönlichen Daten des Vaters im Archiv des staatlichen Zentrums für Bürgerregistrierung und Informationen nicht erschienen seien, die richtigen Daten seien angegeben worden. Als möglicher Grund für das Verschwinden allfälliger Daten wird der von der Erst-BF und dem Zweit-BF zuletzt ins Verfahren eingebrachte Fluchtgrund vermutet; der Polizeioffizier-Vater könnte "mit dem Verschwinden der Daten zu tun" haben.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF vom 03.02.2004, die Niederschrift über die Einvernahme der Dritt-BF durch die Bundespolizeidirektion Linz von 12.10.2004, die Niederschriften der Einvernahmen der Dritt-BF vor dem Bundesasylamt vom 14.10.2004 und vom 20.01.2005, die angefochtenen Bescheide und die Berufungen vom 12.02.2004 (Erst- und Zweit-BF), 08.02.2005 (Dritt-BF) und vom 22.11.2006 (Viert-BF)

Einsicht in die den BF in deren erstbehördlichen Verfahren bzw. in den erstbehördlichen Bescheiden zur Kenntnis gebrachten Länderberichte betreffend den Herkunftsstaat der BF

Einsicht in die Akten des UBAS, beinhaltend unter anderem im Februar 2006 von der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF vorgelegte Dokumente (u.a. Geburtsurkunden in Kopie), die Eingabe der Erst-BF und des Zweit-BF vom 07.02.2002 (laut Übersetzung, ein Originalschreiben ist in den Akten nicht auffindbar), eine Mitteilung der PI XXXX betreffend den im Jahr 2005 ausgestellten mongolischen Reisepass des Zweit-BF, einen Untersuchungsbericht des Landespolizeikommando für Tirol betreffend einen für den Zweit-BF im Jahr 2007 ausgestellten mongolischen Führerschein und die gutächtliche Stellungnahme des Ländersachverständigen XXXX vom 27.05.2008Einsicht in die Akten des UBAS, beinhaltend unter anderem im Februar 2006 von der Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF vorgelegte Dokumente (u.a. Geburtsurkunden in Kopie), die Eingabe der Erst-BF und des Zweit-BF vom 07.02.2002 (laut Übersetzung, ein Originalschreiben ist in den Akten nicht auffindbar), eine Mitteilung der PI römisch 40 betreffend den im Jahr 2005 ausgestellten mongolischen Reisepass des Zweit-BF, einen Untersuchungsbericht des Landespolizeikommando für Tirol betreffend einen für den Zweit-BF im Jahr 2007 ausgestellten mongolischen Führerschein und die gutächtliche Stellungnahme des Ländersachverständigen römisch 40 vom 27.05.2008

Einsichtnahme in aktuelle länderkundliche Feststellungen betreffend den Herkunftsstaat der BF, die samt den folgenden Quellen den BF mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2010 zur Kenntnis gebracht wurden:

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).

Schweizer Bundesamt für Migration, "Mongolei - Medizinische Versorgung" vom 08.12.2006 (BFM, Medizinische Versorgung 2006)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 16.07.2009 (FH, Mongolia 2009).

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).

Hanns-Seidel-Stiftung, "Mongolei: Quartalsbericht Juli bis September 2009" (Hans-Seidel-Stiftung, Mongolei 07-09/2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB, Bericht Mongolei 2009).

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).

US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).

World Health Organization, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009" (WHO, Mongolia Health System 2009).

Einsichtnahme in die Stellungnahme der BF (durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter) zu den ihnen mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2010 zur Kenntnis gebrachten aktuellen länderkundlichen Feststellungen, sowie bezüglich Erst-BF und Zweit-BF zur gutächtlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen XXXX vom 27.05.2008, sowie in von den BF vorgelegte Dokumente und Urkunden in Kopie.Einsichtnahme in die Stellungnahme der BF (durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter) zu den ihnen mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2010 zur Kenntnis gebrachten aktuellen länderkundlichen Feststellungen, sowie bezüglich Erst-BF und Zweit-BF zur gutächtlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen römisch 40 vom 27.05.2008, sowie in von den BF vorgelegte Dokumente und Urkunden in Kopie.

Die BF haben keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen vorgelegt.

Sie haben diverse Schriftstücke als Beleg für ihre Identität vorgelegt, darunter insbesondere Kopien von Geburtsurkunden für die Erst-BF, den Zweit-BF und die Dritt-BF sowie Belege eines für den Zweit-BF - angeblich in den Jahren 2005 bzw. 2007 ausgestellten - mongolischen Reisepasses bzw. Führerscheines.

3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf die gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des UBAS sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei, die den BF mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2010 zur Kenntnis gebracht wurden, decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden (gemeinsam mit den ihnen im erstbehördlichen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Feststellungen) diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.

Die BF haben diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, die Einwände dagegen blieben allgemein, vage, unkonkret und unbelegt.

3.2. Die BF führen die in Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind mongolische Staatsangehörige und gehören nach ihren Angaben der Volksgruppe der Khalk-Mongolen und der buddhistischen Glaubensgemeinschaft an. Die Dritt-BF hat zu Beginn ihres Verfahrens angegeben, ohne dies in irgendeiner Form zu belegen, sie sei "Mischling" (sie hätte eine mongolische Mutter und einen chinesischen Vater gehabt, den sie nie kennengelernt hätte). Dazu wird weiters auf die Ausführungen in Punkt 3.3. verwiesen.

Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

Die BF haben zwar im Laufe des Verfahrens für die Erst-BF, den Zweit-BF und die Dritt-BF Geburtsurkunden in Kopie vorgelegt, ihre Identität konnte jedoch mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel nicht abschließend geklärt werden, da der Inhalt dieser Kopien im völligen Widerspruch zu mehreren anderen Datenangaben (Name, Geburtsdatum) der BF steht. Dazu kommt, dass der Zweit-BF im Laufe des Verfahrens zwei auf ihn ausgestellte Personaldokumente, nämlich einen Reisepass und einen Führerschein, vorgelegt hat, die angeblich in den Jahren 2005 bzw. 2007 von mongolischen Behörden ausgestellt worden seien. Da sich der Zweit-BF in dieser Zeit in Österreich aufgehalten hat, ist nicht nachvollziehbar, wie er in dieser Zeit - noch dazu, wo er doch in seinem Land verfolgt worden sei - zu rechtmäßig ausgestellten Personaldokumenten gekommen wäre. Aus diesem Grund hat auch das Bundespolizeikommando für Tirol, Bundeskriminalamt, in einem der PI XXXX am XXXX übermittelten Untersuchungsbericht ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf des Führerscheinverfahrens sehr anzuzweifeln sei. Da der vorgelegte Führerschein daher bedenklich sei und nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden könne, werde er auf der (schreibenden) Dienststelle archiviert (siehe Punkt 1.2.8.).Die BF haben zwar im Laufe des Verfahrens für die Erst-BF, den Zweit-BF und die Dritt-BF Geburtsurkunden in Kopie vorgelegt, ihre Identität konnte jedoch mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel nicht abschließend geklärt werden, da der Inhalt dieser Kopien im völligen Widerspruch zu mehreren anderen Datenangaben (Name, Geburtsdatum) der BF steht. Dazu kommt, dass der Zweit-BF im Laufe des Verfahrens zwei auf ihn ausgestellte Personaldokumente, nämlich einen Reisepass und einen Führerschein, vorgelegt hat, die angeblich in den Jahren 2005 bzw. 2007 von mongolischen Behörden ausgestellt worden seien. Da sich der Zweit-BF in dieser Zeit in Österreich aufgehalten hat, ist nicht nachvollziehbar, wie er in dieser Zeit - noch dazu, wo er doch in seinem Land verfolgt worden sei - zu rechtmäßig ausgestellten Personaldokumenten gekommen wäre. Aus diesem Grund hat auch das Bundespolizeikommando für Tirol, Bundeskriminalamt, in einem der PI römisch 40 am römisch 40 übermittelten Untersuchungsbericht ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf des Führerscheinverfahrens sehr anzuzweifeln sei. Da der vorgelegte Führerschein daher bedenklich sei und nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden könne, werde er auf der (schreibenden) Dienststelle archiviert (siehe Punkt 1.2.8.).

Auch die Angaben der Dritt-BF erscheinen zweifelhaft, zumal in der von ihr erst im Laufe des Verfahrens in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde ein anderer Vorname als bisher angegeben aufscheint.

Das Vorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - aber nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Namen und Daten der BF notwendig gewesen wären. Die BF trifft zum einen eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, zum anderen werden weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen, noch wurden sie von den BF als erheblich glaubhaft gemacht oder auch nur behauptet. Zur Individualisierung im Verfahren waren die vorgebrachten Namen durchaus ausreichend.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich, unschlüssig und daher unglaubwürdig vorgebrachten - Angaben im Verfahren.

3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die BF angehören.

Insoweit die BF angegeben haben, einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt werde, wird insbesondere auf Punkt 3.4. verwiesen. Der von der Dritt-BF ohne jeglichen Beleg behaupteten Verfolgung ihrer Person als angeblicher "Mischling" zwischen einer chinesischen Mutter und einem chinesischen Vater (den sie nie kennengelernt hätte), stehen überdies die Aussagen in den mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten länderkundlichen Berichten entgegen. Die Dritt-BF hat dieses Vorbringen auch im weiteren Verfahren (etwa in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vor dem erkennenden Gericht) nicht mehr erwähnt.

3.4. Die BF haben eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

3.4.1. Fluchtgründe der Erst-BF und des Zweit-BF:

Die Erst-BF und der Zweit-BF hatten ursprünglichen bei ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2004 keine eigenes Fluchtvorbringen, sondern waren lediglich im Vorbringen ihrer Mutter, wonach die Familie verfolgt werde, weil ihr Ehemann Finanzbeamter gewesen sei und die Steuersünden einer Firma aufgedeckt hätte, angeführt. Ihr Mann sei aus diesen Gründen ermordet worden. Abgesehen davon, dass nicht schlüssig erscheint, warum dessen Familie nun immer noch akut bedroht sei, hat sie dieses Vorbringen in keiner Weise jemals belegt und erscheint dessen Glaubwürdigkeit nun, nachdem die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF in der Zwischenzeit im Jahr 2007 freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, gänzlich in Frage gestellt.

Die Erst-BF und der Zweit-BF haben im Rahmen ihres Verfahrens vor dem UBAS mit dem in Punkt 1.2.10 genannten Schreiben ein völlig neues Fluchtvorbringen erstattet, das dem oben genannten ihrer Mutter entgegensteht, zumal ihr Vater nunmehr ein Polizeioffizier sein soll, der die Familie tyrannisiert hätte. Aber auch dieses Vorbringen wurde in keiner Weise belegt und hat auch der Ländersachverständige XXXX in seinem - offenbar vom UBAS in Auftrag gegebenen - "Gutachten" die in diesem (von ihm übersetzten) Schreiben genannten Identitätsdaten nach einer Recherche im Wege eines von ihm beauftragten, in der Mongolei zugelassenen Rechtsanwaltes bei der zentralen staatlichen Personenregisterstelle als unrichtig bezeichnet. Mag auch diese gutächtliche Stellungnahme zweifelhaft erscheinen, da darin die von der Erst-BF und dem Zweit-BF angegebenen Geburtsdaten (wobei sei allerdings mehrere verschiedene Daten im Laufe des Verfahrens angegeben haben) vertauscht sind und zudem das Jahr 1983 offenbar ebenfalls irrtümlich mit 1993 angeführt wird, so gibt der Sachverständige darin aber auch an, dass der neu ins Verfahren eingebrachte angebliche Vater mit seinen angegebenen Geburtsdaten und seiner angegebenen Profession und Funktion in der Mongolei ebenfalls nicht verifiziert werden konnte. Dadurch wird die ohnehin schon gegebene offensichtliche Unglaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens weiter verstärkt.Die Erst-BF und der Zweit-BF haben im Rahmen ihres Verfahrens vor dem UBAS mit dem in Punkt 1.2.10 genannten Schreiben ein völlig neues Fluchtvorbringen erstattet, das dem oben genannten ihrer Mutter entgegensteht, zumal ihr Vater nunmehr ein Polizeioffizier sein soll, der die Familie tyrannisiert hätte. Aber auch dieses Vorbringen wurde in keiner Weise belegt und hat auch der Ländersachverständige römisch 40 in seinem - offenbar vom UBAS in Auftrag gegebenen - "Gutachten" die in diesem (von ihm übersetzten) Schreiben genannten Identitätsdaten nach einer Recherche im Wege eines von ihm beauftragten, in der Mongolei zugelassenen Rechtsanwaltes bei der zentralen staatlichen Personenregisterstelle als unrichtig bezeichnet. Mag auch diese gutächtliche Stellungnahme zweifelhaft erscheinen, da darin die von der Erst-BF und dem Zweit-BF angegebenen Geburtsdaten (wobei sei allerdings mehrere verschiedene Daten im Laufe des Verfahrens angegeben haben) vertauscht sind und zudem das Jahr 1983 offenbar ebenfalls irrtümlich mit 1993 angeführt wird, so gibt der Sachverständige darin aber auch an, dass der neu ins Verfahren eingebrachte angebliche Vater mit seinen angegebenen Geburtsdaten und seiner angegebenen Profession und Funktion in der Mongolei ebenfalls nicht verifiziert werden konnte. Dadurch wird die ohnehin schon gegebene offensichtliche Unglaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens weiter verstärkt.

3.4.2. Fluchtgründe der Dritt-BF und des Viert-BF:

Auch das Fluchtvorbringen der Dritt-BF ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft erscheinen zu lassen. Sie schilderte eine vage, oberflächliche Geschichte mit diversen Bedrohungselementen, worunter sie insbesondere von der Polizei verfolgt werde, weil sie - wie viele andere Personen auch - illegal in einer Goldmine Gold gewonnen hätte, und Zeugin eines Mordes geworden wäre. Die Dritt-BF war aber - auch nach mehrfachen Nachfragen in insgesamt zwei Einvernahmen - nicht imstande, eine ausreichende Verbindung vor allem der Tötungsgeschichte zu ihrer Person darzulegen. Sie äußerte ein ums andere Mal Sätze, die ziemlich zusammenhanglos aneinandergereiht wurden und die auch nicht schlüssig erscheinen. Sie konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum ein Chef einer Militärbehörde im Fernsehen sagen sollte, dass die angeblich ermordete Frau nur verwundet worden sei, und was das mit der Dritt-BF zu tun haben sollte. Insgesamt war eine Verfolgung der Dritt-BF und ein Grund hiefür nicht wirklich erkennbar.

Der Viert-BF ist am XXXX als Sohn des Zweit-BF und der Dritt-BF in Österreich geboren worden. Für ihn bestehen keine eigenen Fluchtvorbringen.Der Viert-BF ist am römisch 40 als Sohn des Zweit-BF und der Dritt-BF in Österreich geboren worden. Für ihn bestehen keine eigenen Fluchtvorbringen.

3.4.3. Zu den Fluchtgründen aller vier BF:

Festzuhalten ist, dass die vorgebrachten - und teils widersprüchlichen - Verfolgungsgründe allesamt weder bewiesen noch belegt worden sind. Abgesehen von Unschlüssigkeiten in den einzelnen Vorbringen ist daher zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, insbesondere auch auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der im Verfahren geltenden Mitwirkungspflichten der BF zu berücksichtigen.

Die BF haben in ihren Verfahren mehrfach unrichtige - weil widersprüchliche - Angaben zu ihren persönlichen Daten gemacht. Namen und Geburtsdaten haben mehrfach gewechselt. Auch in den Fluchtvorbringen etwa der Erst-BF und des Zweit-BF ist zuerst in der Fluchtgeschichte ihrer Mutter von einem Vater die Rede, der als Steuerbeamter ermordet worden sei, in der von der Erst-BF und dem Zweit-BF dargelegten Fluchtgeschichte, deren Datum nicht nachvollziehbar ist und die ohne Originalschreiben in mongolischer Sprache nur in - offenbar mit Fehlern versehener - Übersetzung in einem der beiden Verwaltungsakten aufliegt, ist der Vater plötzlich am Leben und ein die Familie tyrannisierender Polizeioffizier.

Auch die Angaben der Dritt-BF sind widersprüchlich und somit unglaubhaft, zumal in der von ihr erst im Laufe des Verfahrens vorgelegten Geburtsurkunde in Kopie (siehe Punkt 3.2.) ein anderer Vorname und ein anderes Geburtsdatum der Dritt-BF als bisher angegeben aufscheint.

Auch die von den BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunden, Führerschein, Reisepass, polizeiliche Bestätigungen) sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben - sei es die Identität oder die Fluchtgründe betreffend - zu unterstützen. All diese Unterlagen wurden zu Zeiten vorgelegt, zu denen sich die BF bereits seit längerer Zeit in Österreich befunden haben. Wie schon das Bundeskriminalamt bezüglich des vom Zweit-BF vorgelegten Führerscheines befunden hat, ist zweifelhaft, wie die BF in den Besitz derartiger Dokumente bezüglich ihrer Person gelangen konnten. Dazu kommt, dass die in diesen Dokumenten angegebenen Daten noch mehrfach widersprüchlich zu den Angaben der BF sind. Dazu passt, dass die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF vor Abschluss ihres Asylverfahrens dieses nicht mehr abgewartet hat und freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, was gegen das Bestehen der von ihr - für sich und für die Erst-BF und den Zweit-BF - vorgebrachten Fluchtgründe spricht. Dass die Erst-BF und der Zweit-BF dann nach Ablauf von mehreren Jahren im Verfahren vor dem UBAS ein völlig anderes Fluchtvorbringen darlegen und dieses mit scheinbar echten Dokumenten zu belegen versuchen, erhöht die Glaubwürdigkeit in keiner Weise, sondern legt umgekehrt die Annahme nahe, dass dieses neue Vorbringen keineswegs stimmen kann, zumal nicht nachvollzogen werden könnte, wieso die BF dies nicht schon zu Beginn ihres Verfahrens dargelegt hätten. Die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden wird durch diese Vorgangsweise ebenfalls stark in Frage gestellt.

Im Asylverfahren besteht eine Mitwirkungspflicht der BF. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Die BF wurden seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von den BF mehrfach widersprüchlich und unschlüssig beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vielfach widersprüchlichen Angaben der BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die die BF dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF seitens des Bundesasylamtes erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachten Fluchtgeschichten nicht der Wahrheit entsprachen, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.

Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wurde zwar vorgebracht (bezüglich der Erst-BF und des Zweit-BF in ihrer erst im Zuge der Verfahren vor dem UBAS vorgebrachten neuen Fluchtgeschichte, siehe dazu Punkt 3.4), aber nicht näher ausgeführt oder belegt. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht nicht aus.

3.6. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht unmittelbar relevant waren.

3.7. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.7. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Die BF sind jung bzw. im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, haben die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann können sie auf die Unterstützung der Familie (so ist die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF nach ihren Angaben im Jahr 2007 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt und selbst in erwerbsfähigem Alter) zählen.

Dies alles ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Im Herkunftsstaat der BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, haben diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu Punkt 3.4.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, haben diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu Punkt 3.4.).

3.8. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden, zumal sie eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht haben (siehe hiezu Punkt 3.4.).

Auch auf Art. 6 Abs. 1 EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.Auch auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würden, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von den BF auch nicht behauptet.

Selbst wenn den BF Verfolgung durch Private drohen würde (hier bezüglich der Erst-BF und des Zweit-BF durch ihren Vater, der laut der letzten Fluchtgeschichte Polizeioffizier ist; nach der ersten Fluchtgeschichte ihrer zwischenzeitlich in die Heimat zurückgekehrten Mutter war der Vater Steuerbeamter und ist ermordet worden), wären sie, wie bereits ausgeführt, in der Lage, Schutz und Hilfe bei staatlichen Behörden innerhalb der Mongolei zu finden bzw. stünde ihnen die Möglichkeit offen, innerhalb der Mongolei vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen, die besagen, dass die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes uneingeschränkt gegeben ist.

3.9. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Dies ergibt sich aus der Aussage der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

3.10. Die Zweit-, Dritt- und Viert-BF führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, die Erst-BF ist ihren Angaben zufolge die Schwester des Zweit-BF. Diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG.3.10. Die Zweit-, Dritt- und Viert-BF führen miteinander ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, die Erst-BF ist ihren Angaben zufolge die Schwester des Zweit-BF. Diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG.

Andere hinsichtlich Art. 8 EMRK relevante Familienangehörige in Österreich haben die BF nicht. Die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF ist nach ihren Angaben im Jahr 2007 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt, ihr Asylverfahren wurde daher als gegenstandslos eingestellt.Andere hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevante Familienangehörige in Österreich haben die BF nicht. Die Mutter der Erst-BF und des Zweit-BF ist nach ihren Angaben im Jahr 2007 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt, ihr Asylverfahren wurde daher als gegenstandslos eingestellt.

Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.

Dies ergibt sich aus den Aussagen der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt, dem UBAS und dem Asylgerichtshof.

3.10. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, mit Ausnahme der Dritt-BF, die mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde.3.10. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, mit Ausnahme der Dritt-BF, die mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde.

Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Das Verfahren gegen die Dritt-BF wegen des Verdachtes der Führung einer falschen Identität über Jahre hinweg gemäß § 119 Abs. 2 FPG wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX, Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX, am XXXX wegen Verjährung der Straftat eingestellt. Ein vom Bundespolizeikommando für Tirol, Bundeskriminalamt, überprüfter mongolischer Führerschein für den Zweit-BF, ausgestellt am XXXX, wurde zwar für echt befunden. Da allerdings bedenklich sei, dass sich der Zweit-BF zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung in Österreich hätte befinden müssen und daher ein ordnungsgemäßer Ablauf des Führerscheinverfahrens sehr anzuzweifeln sei, sei der vorgelegte Führerschein daher bedenklich und könne nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden Er werde bei der berichtenden Dienststelle archiviert.Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Das Verfahren gegen die Dritt-BF wegen des Verdachtes der Führung einer falschen Identität über Jahre hinweg gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Bezirksanwalt beim Bezirksgericht römisch 40 , am römisch 40 wegen Verjährung der Straftat eingestellt. Ein vom Bundespolizeikommando für Tirol, Bundeskriminalamt, überprüfter mongolischer Führerschein für den Zweit-BF, ausgestellt am römisch 40 , wurde zwar für echt befunden. Da allerdings bedenklich sei, dass sich der Zweit-BF zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung in Österreich hätte befinden müssen und daher ein ordnungsgemäßer Ablauf des Führerscheinverfahrens sehr anzuzweifeln sei, sei der vorgelegte Führerschein daher bedenklich und könne nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden Er werde bei der berichtenden Dienststelle archiviert.

Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Dies ergibt sich aus den Aussagen der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt, dem UBAS und dem Asylgerichtshof.

3.11. Der Grad der Integration der BF in Österreich war in den gegenständlichen Verfahren nicht zu ermitteln, da bezüglich der Erst-BF und des Zweit-BF gemäß der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen und gegenständlichen Bescheide Ausweisungsentscheidungen nicht Gegenstand der Verfahren waren und - folgend der Rechtssprechung des VwGH - aufgrund des Vorliegens von Familienverfahren die betreffend die Dritt-BF und den Viert-BF getroffenen Ausweisungsentscheidungen daher zu beheben waren.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

4.1.1. Allgemeines:

Gemäß § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (in der Fassung BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 (in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG-Novelle 2003) sind Verfahren über Asylanträge (unter dem Regime des AsylG 1997), die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 unter anderem § 8 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG-Novelle 2003) sind Verfahren über Asylanträge (unter dem Regime des AsylG 1997), die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 unter anderem Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu führen.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In den gegenständlichen Rechtssachen, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In den gegenständlichen Rechtssachen, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

4.1.2. Familienverfahren:

§ 10 AsylG 1997 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, AsylG 1997 samt Überschrift lautet:

"Familienverfahren

§ 10 (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) einesParagraph 10, (1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines

1. Asylberechtigten

2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder

3. Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

4.1.3. Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK, entgegensteht.4.1.3. Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK, entgegensteht.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

Die Anträge der Erst- und Zweit-BF wurden am 27.06.2003 und jener der Dritt-BF am 12.10.2004 gestellt, die Erstbehörde hat über sie am 03.02.2004 (Erst- und Zweit-BF) bzw. am 26.01.2005 (Dritt-BF) abgesprochen. Sie sind daher nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen (somit bezüglich der Erst-BF und des Zweit-BF ohne Absätze 2 bis 4, also ohne Ausweisung) zu beurteilen.Die Anträge der Erst- und Zweit-BF wurden am 27.06.2003 und jener der Dritt-BF am 12.10.2004 gestellt, die Erstbehörde hat über sie am 03.02.2004 (Erst- und Zweit-BF) bzw. am 26.01.2005 (Dritt-BF) abgesprochen. Sie sind daher nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen (somit bezüglich der Erst-BF und des Zweit-BF ohne Absätze 2 bis 4, also ohne Ausweisung) zu beurteilen.

Der Antrag des Viert-BF wurde am 05.10.2006 gestellt und die Erstbehörde hat über ihn am 31.10.2006 abgesprochen. Er ist daher nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen.Der Antrag des Viert-BF wurde am 05.10.2006 gestellt und die Erstbehörde hat über ihn am 31.10.2006 abgesprochen. Er ist daher nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen.

Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden, als Beschwerde geltenden Berufungen. Da die Verfahren am 01.07.2008 beim UBAS anhängig waren, sind sie vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

In Anwendung der Vorschriften des § 10 AsylG 1997 bzw. § 34 AsylG 2005 war zu beachten, dass den Mitgliedern der Familie jeweils gleichlautende Entscheidungen zukommen. Dadurch, dass mit im Spruchtenor und in der Begründung gleichlautende Entscheidungen des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum an alle vier BF ergehen, wobei die Ausweisungsentscheidungen betreffend die Dritt-BF und den Viert-BF behoben werden (siehe dazu Punkt 4.2.3.3.), ist diesen Vorgaben entsprochen.In Anwendung der Vorschriften des Paragraph 10, AsylG 1997 bzw. Paragraph 34, AsylG 2005 war zu beachten, dass den Mitgliedern der Familie jeweils gleichlautende Entscheidungen zukommen. Dadurch, dass mit im Spruchtenor und in der Begründung gleichlautende Entscheidungen des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum an alle vier BF ergehen, wobei die Ausweisungsentscheidungen betreffend die Dritt-BF und den Viert-BF behoben werden (siehe dazu Punkt 4.2.3.3.), ist diesen Vorgaben entsprochen.

4.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem UBAS in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.

Den BF wurde insbesondere durch die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Im Zuge der Verfahren wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst in den angefochtenen Bescheiden zur Kenntnis gebracht. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Mongolei über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die den Entscheidungen zugrundeliegenden Länderfeststellungen (wie auch in der Verfahrensanordnung des erkennenden Gerichtes vom 11.03.2010) umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerden (bzw. Eingaben) dazu Stellung zu nehmen.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Im Verfahren vor dem UBAS betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF ist aus den Akten nicht ersichtlich, welches Schreiben der Übersetzer XXXX übersetzt hätte und von welchem Datum dieses wäre, da die - mit offenbar fehlerhaftem Datum aus dem Jahr 2002 versehene Übersetzung zum einen nur in einem der beiden Verwaltungsakten einliegt und zum anderen nicht nachvollziehbar ist, von wem und wann und auf welchem Wege diese Übersetzung bei der Behörde eingebracht worden bzw. eingelangt ist. Ein der Übersetzung zugrundeliegendes Originalschreiben fehlt überhaupt. Daran anknüpfend liegt in beiden Akten ein gleichlautendes "Gutachten" des Ländersachverständigen XXXX ein, wobei ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, von wem und wann und auf welchem Wege dieses Schriftstück von der Behörde in Auftrag gegeben sowie bei der Behörde eingebracht worden bzw. eingelangt ist.Im Verfahren vor dem UBAS betreffend die Erst-BF und den Zweit-BF ist aus den Akten nicht ersichtlich, welches Schreiben der Übersetzer römisch 40 übersetzt hätte und von welchem Datum dieses wäre, da die - mit offenbar fehlerhaftem Datum aus dem Jahr 2002 versehene Übersetzung zum einen nur in einem der beiden Verwaltungsakten einliegt und zum anderen nicht nachvollziehbar ist, von wem und wann und auf welchem Wege diese Übersetzung bei der Behörde eingebracht worden bzw. eingelangt ist. Ein der Übersetzung zugrundeliegendes Originalschreiben fehlt überhaupt. Daran anknüpfend liegt in beiden Akten ein gleichlautendes "Gutachten" des Ländersachverständigen römisch 40 ein, wobei ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, von wem und wann und auf welchem Wege dieses Schriftstück von der Behörde in Auftrag gegeben sowie bei der Behörde eingebracht worden bzw. eingelangt ist.

Auch der Inhalt dieses "Gutachtens" ist zwar offenbar mehrfach fehlerhaft, zumal Geburtsdaten offenbar vertauscht und dann noch irrigerweise falsch angeführt wurden, doch ist der Tenor dieses Schriftstückes dennoch geeignet, zur Wahrheitsfindung - bzw. in diesem Fall zur Unglaubhaftmachung eines Vorbringens - beizutragen, da doch auch die korrekt angeführten Daten des neu angegebenen Vaters der Erst-BF und des Zweit-BF überprüft wurden und nicht verifiziert werden konnten.

Auch die diversen Einstellungen und Fortsetzungen von Verfahren vor dem UBAS erscheinen teils fragwürdig, doch ist insgesamt die Führung und Fortführung der Verfahren als rechtens zu bewerten und sind angeführte allfällige Verfahrensfehler spätestens mit der in Punkt

1.5.6. dargelegten Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes, mit der Parteiengehör gewährt wurde, als saniert anzusehen.

4.2.3. Zu den Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:

4.2.3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:4.2.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

4.2.3.1.1. Anzuwendendes Recht:

§ 7 AsylG 1997 (bezüglich Erst- bis Dritt-BF) lautet:Paragraph 7, AsylG 1997 (bezüglich Erst- bis Dritt-BF) lautet:

Gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 wie auch BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wie auch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

§ 3 AsylG 2005 (bezüglich Viert-BF) lautet:Paragraph 3, AsylG 2005 (bezüglich Viert-BF) lautet:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht.

4.2.3.1.2. Rechtlich folgt daraus (bezüglich aller vier BF):

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung (der Erst-BF und des Zweit-BF durch von ihrem angeblichen Vater, einem Steuerbeamten, angeblich überprüfte Wirtschaftstreibende, oder aber zuletzt durch ihren Vater, einem Polizeioffizier, der die Familie terrorisiere; und der Dritt-BF sowie ihrem Sohn, dem Viert-BF durch die Polizei, da sie vor fünf Jahren in der Mongolei illegal Gold gewonnen habe und Zeugin bei einem Mord gewesen sei) nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass die von der Erst-BF und dem Zweit-BF vor dem UBAS neu angegebenen Fluchtgründe an sich nicht geeignet wären, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4.2.3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:4.2.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

4.2.3.2.1. Anzuwendendes Recht:

§ 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 wie auch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (bezüglich Erstbis Dritt-BF) lauten:Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wie auch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (bezüglich Erstbis Dritt-BF) lauten:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, (bzw. Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

§ 8 AsylG 2005 (bezüglich Viert-BF) lautet:Paragraph 8, AsylG 2005 (bezüglich Viert-BF) lautet:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

4.2.3.2.2. Rechtlich folgt daraus (bezüglich aller vier BF):

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Wie schon unter Punkt 4.2.3.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den erstbehördlichen Bescheiden führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Wie schon unter Punkt 4.2.3.1. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den erstbehördlichen Bescheiden führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4.2.3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide betreffend die Dritt-BF und den Viert-BF, Ausweisung:4.2.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide betreffend die Dritt-BF und den Viert-BF, Ausweisung:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Ausweisung des Sohnes und seiner Mutter es möglich erscheinen lässt, dass sie auf Grund der asylrechtlichen Ausweisungen das Bundesgebiet ohne ihren Vater bzw. Ehemann zu verlassen haben, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben zwischen den Ehegatten und ihrem Sohn dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (VwGH vom 16.01.2008, Zahl 2007/19/0851, sowie vom 19.02.2009, Zahlen 2006/01/0865 bis 0869).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Ausweisung des Sohnes und seiner Mutter es möglich erscheinen lässt, dass sie auf Grund der asylrechtlichen Ausweisungen das Bundesgebiet ohne ihren Vater bzw. Ehemann zu verlassen haben, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben zwischen den Ehegatten und ihrem Sohn dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (VwGH vom 16.01.2008, Zahl 2007/19/0851, sowie vom 19.02.2009, Zahlen 2006/01/0865 bis 0869).

In Verfolgung dieser Rechtsansicht waren gemäß dieser Rechtsansicht des VwGH die in Beschwerde gezogenen Bescheide betreffend die Dritt-BF und den Viert-BF bezüglich Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.In Verfolgung dieser Rechtsansicht waren gemäß dieser Rechtsansicht des VwGH die in Beschwerde gezogenen Bescheide betreffend die Dritt-BF und den Viert-BF bezüglich Spruchpunkt römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der VwGH führt zu dieser Rechtsansicht begründend aus, dass mit der Asylgesetznovelle 2003 das im AsylG 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst worden sei. Zur Darstellung der diesbezüglichen Regelungen und der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Rechtsposition der Kernfamilie zu vereinheitlichen und dadurch die Familieneinheit zu stärken, werde gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Punkte 4. und 5. des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2007, Zahl 2007/19/1054, verwiesen.Der VwGH führt zu dieser Rechtsansicht begründend aus, dass mit der Asylgesetznovelle 2003 das im AsylG 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst worden sei. Zur Darstellung der diesbezüglichen Regelungen und der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Rechtsposition der Kernfamilie zu vereinheitlichen und dadurch die Familieneinheit zu stärken, werde gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Punkte 4. und 5. des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2007, Zahl 2007/19/1054, verwiesen.

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde eine Ausweisung der Erst-BF und des Zweit-BF (des Ehemannes der Dritt-BF und Vaters des Viert-BF) in Entsprechung der damals geltenden Rechtslage nicht verfügt. Eine Ausweisung der Erst-BF und des Zweit-BF aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte nach der in diesen Fällen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.

Die vorliegenden erstbehördlichen Ausweisungen der Dritt-BF und des Viert-BF greifen somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Zweit-BF ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erforderten, dass die Ehegattin und der Sohn des Zweit-BF das österreichische Bundesgebiet schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder ihrer Kernfamilie verlassen müssen.Die vorliegenden erstbehördlichen Ausweisungen der Dritt-BF und des Viert-BF greifen somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Zweit-BF ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erforderten, dass die Ehegattin und der Sohn des Zweit-BF das österreichische Bundesgebiet schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder ihrer Kernfamilie verlassen müssen.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach waren die erstbehördlichen Ausweisungen der Dritt-BF und des Viert-BF zu beheben.

Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wären die Dritt-BF und der Viert-BF keine "Asylwerber" im Sinne der AsylG mehr, sondern fielen als "Fremde" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wären die Dritt-BF und der Viert-BF keine "Asylwerber" im Sinne der AsylG mehr, sondern fielen als "Fremde" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

4.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG (in Verbindung mit § 23 AsylGHG bzw. § 41 Abs. 7 AsylG 2005) der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG (in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bzw. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005) der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt. Angesichts der Ergebnisse der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, der Berufungsschriftsätze sowie der vom erkennenden Gericht geführten Verfahrensschritte und der Stellungnahme der BF dazu erscheint der Sachverhalt geklärt und hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt. Angesichts der Ergebnisse der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, der Berufungsschriftsätze sowie der vom erkennenden Gericht geführten Verfahrensschritte und der Stellungnahme der BF dazu erscheint der Sachverhalt geklärt und hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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