TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/25 S11 261876-7/2010

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S11 261876-7/2010/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die

Beschwerden des XXXX, STA: Russische Föderation, gegen den Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zahl: 06 10.088-EAST Ost,Beschwerden des römisch 40 , STA: Russische Föderation, gegen den Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zahl: 06 10.088-EAST Ost,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und derDer Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 31.10.2004 von Polen kommend nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Nach Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 Asylgesetzt 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG 1997) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.06.2005, Zahl 04 22.274-BAE, zugestellt am 13.06.2005, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, gewährte Refoulementschutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine bis 01.06.2006 befristete Aufenthaltsbewilligung.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 31.10.2004 von Polen kommend nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Nach Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Asylgesetzt 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG 1997) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.06.2005, Zahl 04 22.274-BAE, zugestellt am 13.06.2005, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, gewährte Refoulementschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 und erteilte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine bis 01.06.2006 befristete Aufenthaltsbewilligung.

Der BF erhob gegen die Abweisung des Asylantrages rechtzeitig Berufung.

Mit Schreiben vom 13.03.2006 teilte der BF dem Bundesasylamt mit, dass er beabsichtige, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, und dass er damit einverstanden sei, dass sein Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt werde. Mit Schreiben vom 31.03.2006 bestätigte die International Oganization for Migration (IOM) dass der BF am 30.03.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.Mit Schreiben vom 13.03.2006 teilte der BF dem Bundesasylamt mit, dass er beabsichtige, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, und dass er damit einverstanden sei, dass sein Asylantrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt werde. Mit Schreiben vom 31.03.2006 bestätigte die International Oganization for Migration (IOM) dass der BF am 30.03.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.

Der Asylantrag des BF wurde am 11.04.2006 gemäß § 31 Abs. 3 als gegenstandslos abgelegt.Der Asylantrag des BF wurde am 11.04.2006 gemäß Paragraph 31, Absatz 3, als gegenstandslos abgelegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2006 wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 widerrufen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm §23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2006 wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 widerrufen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit §23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Am 22.10.2006 reiste der BF neuerlich, über Polen kommend, in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.10.2006 beantragte der BF eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsbewilligung, über den bisher nicht entschieden wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zahl: 07 06.506-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.09.2007, Zahl: 314.629-1/3E-XI/34/07, abgewiesen, der BF erhob dagegen Beschwerde beim VwGH, der dieser aufschiebende Wirkung zuerkannte.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zahl: 07 06.506-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.09.2007, Zahl: 314.629-1/3E-XI/34/07, abgewiesen, der BF erhob dagegen Beschwerde beim VwGH, der dieser aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Am 09.10.2007 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2007, Zahl: 06 10.088-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens nach Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages festgestellt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen.Am 09.10.2007 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2007, Zahl: 06 10.088-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens nach Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Antrages festgestellt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen.

Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 17.11.2006, Zahl: 261.876/7-XIV/39/06, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, der BF erhob dagegen Beschwerde beim VwGH.Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 17.11.2006, Zahl: 261.876/7-XIV/39/06, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, der BF erhob dagegen Beschwerde beim VwGH.

Der Bescheid des UBAS vom 17.11.2006 wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 12.05.2010, Zahl: 2006/20/0766-11, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der VwGH stellte in seiner Begründung fest, dass das Asylverfahren des BF mit der Ablage des Antrages am 11.04.2006 als gegenstandslos abgeschlossen gewesen sei. Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2006, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm §23 ZustellG sei insofern rechtsunwirksam, da den BF, der von dem (neuen) Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes keine Kenntnis gehabt habe, keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle getroffen hätte. Daraus folge, dass der BF nach wie vor subsidiären Schutz genieße. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei nach wie vor offen.Der VwGH stellte in seiner Begründung fest, dass das Asylverfahren des BF mit der Ablage des Antrages am 11.04.2006 als gegenstandslos abgeschlossen gewesen sei. Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2006, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit §23 ZustellG sei insofern rechtsunwirksam, da den BF, der von dem (neuen) Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes keine Kenntnis gehabt habe, keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle getroffen hätte. Daraus folge, dass der BF nach wie vor subsidiären Schutz genieße. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei nach wie vor offen.

Eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erweise sich somit als unzulässig. Damit käme auch eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht.Eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erweise sich somit als unzulässig. Damit käme auch eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 23.09.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 23.09.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Der Asylgerichtshof erachtet die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).Der Asylgerichtshof erachtet die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der zu Beginn angeführten Begründung den Bescheid des UBAS vom 17.11.2006, Zahl:

261.876/7-XIV/39/06, mit Erkenntnis vom 12.05.2010, Zahl:

2006/20/0766-11, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragend wird nunmehr spruchgemäß auch der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den BF aufgehoben.

2.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.2.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsanschauung des VwGH, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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