TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/22 B4 260901-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 238.413-0/2008/8E

B4 238.412-0/2008/2E

B4 238.411-0/2008/2E

B4 260.901-0/2008/3E

B4 314.049-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX (2.) der XXXX (3.) der XXXX (4.) der XXXX (5.) des XXXX, alle montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.-3.) 27.5.2003, (1.) Zl. 02 16.127-BAS, (2.) Zl. 02 16.128-BAS, (3.) Zl. 02 16.129-BAS, bzw.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 (2.) der römisch 40 (3.) der römisch 40 (4.) der römisch 40 (5.) des römisch 40 , alle montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.-3.) 27.5.2003, (1.) Zl. 02 16.127-BAS, (2.) Zl. 02 16.128-BAS, (3.) Zl. 02 16.129-BAS, bzw.

(4.) vom 9.5.2005, Zl. 05 04.789-BAS, bzw. (5.) vom 30.7.2007, Zl. 07 06.140-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt II. des von ihm angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien-Montenegro" durch "nach Montenegro" ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt römisch zwei. des von ihm angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien-Montenegro" durch "nach Montenegro" ersetzt wird.

II.1. Die Beschwerde der XXXX wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des von ihr angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 7, § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. dieses Bescheides die Wortfolge "nach Serbien-Montenegro" durch "nach Montenegro" ersetzt wird.römisch zwei.1. Die Beschwerde der römisch 40 wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des von ihr angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides die Wortfolge "nach Serbien-Montenegro" durch "nach Montenegro" ersetzt wird.

II.2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.römisch zwei.2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.

III.1. Die Beschwerde des XXXX wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des von ihm angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch drei.1. Die Beschwerde des römisch 40 wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des von ihm angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

III.2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.römisch drei.2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.

IV. Die Beschwerden der XXXX und der XXXX werden gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Die Beschwerden der römisch 40 und der römisch 40 werden gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, ein Ehepaar und dessen minderjährige Tochter reisten am 19.6.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.6.2002 einen (originären) Asylantrag sowie für die Drittbeschwerdeführerin einen auf diesen bezogenen Asylerstreckungsantrag. Am gleichen Tag brachte die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls einen auf den Erstbeschwerdeführer bezogenen Asylerstreckungsantrag ein.

3. Bei seiner Einvernahme am 13.5.2003 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus dem Ort XXXX, Montenegro. Von 1975 bis 1983 habe er dort die Grundschule besucht, von 1983 bis 1985 in Belgrad eine Berufsschule. Seine Eltern lebten weiterhin in Montenegro. Als im, Kosovo Krieg geherrscht habe, habe er eine von dort geflüchtete Familie bestehend aus einem Mann, einer Frau und zwei Kindern in sein Haus aufgenommen; er hätte ein neues Haus gebaut und die genannte Familie habe in seinem alten Haus wohnen können. Der Nachbar des Erstbeschwerdeführers, ein Serbe, habe einmal, als er zuviel getrunken habe, die albanische Frau, welche "sehr fesch" gewesen sei, "geschnappt" und habe sie ihn sein Haus bringen wollen. Vom Erstbeschwerdeführer aufgefordert, er solle sie in Ruhe lassen, habe der Serbe erwidert habe, dass sie heute bei ihm schlafen werde. Auf eine weitere Aufforderung durch den Beschwerdeführer, davon abzulassen, habe der Serbe "brutal reagiert" und dem Erstbeschwerdeführer "eine runtergehauen". Es sei zu einer Schlägerei gekommen; da der Beschwerdeführer "etwas stärker gebaut" sei als der Serbe, habe er diesen "hergeprügelt". Seit diesem Tag habe er keine Ruhe gehabt. Ständig werde er angepöbelt und geschlagen, und zwar von Leuten, die er nicht kenne. Nach dem Vorfall sei der Serbe in den Kosovo "zurückgekehrt", vielleicht sei er Soldat gewesen, er sei ständig hin und her gependelt. Der Serbe habe den Erstbeschwerdeführer immer wieder beleidigt, ständig "nationalistische Songs" gesungen und herumgeschrien. Einmal habe er ein Maschinengewehr genommen und auf das Dach des Hauses des Erstbeschwerdeführers gezielt. Den genannten Serben kenne er persönlich, die anderen, die ihn immer wieder "sekkierten und anstänkerten", kenne er nicht, es komme ihm aber vor, dass das "alles Leute von diesem Serben" seien. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall "sogar der Gemeinde gemeldet", dort habe man ihm aber gesagt, dass er selber sehe, wie explosiv die Lage in Montenegro momentan sei, und hätten ihm geraten, irgendwo hinzugehen und sich eine Weile zu verstecken. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin bei seiner Familie versteckt gehalten, sie hin und her gependelt und habe gehofft, dass es besser werde. Es sei aber immer schlimmer geworden, als der Serbe wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Er habe einen Bruder, der in der Gemeinde eine höhere Position habe - er sei Inspektor - und einer serbischen Partei angehöre. So habe der genannte Serbe über seinen Bruder eine gute Arbeit bekommen. Der Serbe sei mit einem Freund, mit dem er aus dem Krieg zurückgekehrt sei, etwas trinken gegangen; auf dem Rückweg hätten sie angefangen zu schreien, den Erstbeschwerdeführer zu beschimpfen und Steine auf dessen Haus, und zwar auf die Fenster und auf das Dach zu werfen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich immer wieder beschwert; es gebe aber niemanden, der ihm helfen könne. Die beiden Hunde, die er gekauft habe, seien nach einiger Zeit beide vergiftet worden. Der Erstbeschwerdeführer sei nach neunjähriger Tätigkeit in einer Schule gekündigt worden, was damit begründet worden sei, dass es ihm an der Ausbildung fehle. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer einmal an einem Markttag von einer "Zigeunerin", die mit den Serben in Verbindung stehe, von hinten mit einem Stock geschlagen worden, woraufhin er den Stock "geschnappt" und der Frau eine Ohrfeige gegeben habe. Nach 20 Minuten sei die Polizei gekommen und habe den Erstbeschwerdeführer verhaftet; er sei dann 20 Tage im Gefängnis gewesen, wo er jeden Tag Schläge bekommen habe. Während dieser Zeit sei die Zweitbeschwerdeführerin von einem Serben mit einem Messer bedroht worden. Er habe ihr gesagt, er wolle die Drittbeschwerdeführerin; diese gehöre ihm. Die Zweitbeschwerdeführerin müsse das Kind opfern. Ein angesehener Mann aus einem Nachbarort, der mit dem Auto unterwegs gewesen sei, habe alles gesehen, die Zweitbeschwerdeführerin "geschnappt" und ihr so das Leben gerettet. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin dies bei der Polizei gemeldet habe, sei der zuletzt genannte verhaftet worden, zwei Stunden später sei er jedoch "wieder im Gasthaus" gesessen. Abschließend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass das Gemüse, das er in seinem Garten anzupflanzen versucht habe, immer gestohlen worden sei.3. Bei seiner Einvernahme am 13.5.2003 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus dem Ort römisch 40 , Montenegro. Von 1975 bis 1983 habe er dort die Grundschule besucht, von 1983 bis 1985 in Belgrad eine Berufsschule. Seine Eltern lebten weiterhin in Montenegro. Als im, Kosovo Krieg geherrscht habe, habe er eine von dort geflüchtete Familie bestehend aus einem Mann, einer Frau und zwei Kindern in sein Haus aufgenommen; er hätte ein neues Haus gebaut und die genannte Familie habe in seinem alten Haus wohnen können. Der Nachbar des Erstbeschwerdeführers, ein Serbe, habe einmal, als er zuviel getrunken habe, die albanische Frau, welche "sehr fesch" gewesen sei, "geschnappt" und habe sie ihn sein Haus bringen wollen. Vom Erstbeschwerdeführer aufgefordert, er solle sie in Ruhe lassen, habe der Serbe erwidert habe, dass sie heute bei ihm schlafen werde. Auf eine weitere Aufforderung durch den Beschwerdeführer, davon abzulassen, habe der Serbe "brutal reagiert" und dem Erstbeschwerdeführer "eine runtergehauen". Es sei zu einer Schlägerei gekommen; da der Beschwerdeführer "etwas stärker gebaut" sei als der Serbe, habe er diesen "hergeprügelt". Seit diesem Tag habe er keine Ruhe gehabt. Ständig werde er angepöbelt und geschlagen, und zwar von Leuten, die er nicht kenne. Nach dem Vorfall sei der Serbe in den Kosovo "zurückgekehrt", vielleicht sei er Soldat gewesen, er sei ständig hin und her gependelt. Der Serbe habe den Erstbeschwerdeführer immer wieder beleidigt, ständig "nationalistische Songs" gesungen und herumgeschrien. Einmal habe er ein Maschinengewehr genommen und auf das Dach des Hauses des Erstbeschwerdeführers gezielt. Den genannten Serben kenne er persönlich, die anderen, die ihn immer wieder "sekkierten und anstänkerten", kenne er nicht, es komme ihm aber vor, dass das "alles Leute von diesem Serben" seien. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall "sogar der Gemeinde gemeldet", dort habe man ihm aber gesagt, dass er selber sehe, wie explosiv die Lage in Montenegro momentan sei, und hätten ihm geraten, irgendwo hinzugehen und sich eine Weile zu verstecken. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin bei seiner Familie versteckt gehalten, sie hin und her gependelt und habe gehofft, dass es besser werde. Es sei aber immer schlimmer geworden, als der Serbe wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Er habe einen Bruder, der in der Gemeinde eine höhere Position habe - er sei Inspektor - und einer serbischen Partei angehöre. So habe der genannte Serbe über seinen Bruder eine gute Arbeit bekommen. Der Serbe sei mit einem Freund, mit dem er aus dem Krieg zurückgekehrt sei, etwas trinken gegangen; auf dem Rückweg hätten sie angefangen zu schreien, den Erstbeschwerdeführer zu beschimpfen und Steine auf dessen Haus, und zwar auf die Fenster und auf das Dach zu werfen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich immer wieder beschwert; es gebe aber niemanden, der ihm helfen könne. Die beiden Hunde, die er gekauft habe, seien nach einiger Zeit beide vergiftet worden. Der Erstbeschwerdeführer sei nach neunjähriger Tätigkeit in einer Schule gekündigt worden, was damit begründet worden sei, dass es ihm an der Ausbildung fehle. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer einmal an einem Markttag von einer "Zigeunerin", die mit den Serben in Verbindung stehe, von hinten mit einem Stock geschlagen worden, woraufhin er den Stock "geschnappt" und der Frau eine Ohrfeige gegeben habe. Nach 20 Minuten sei die Polizei gekommen und habe den Erstbeschwerdeführer verhaftet; er sei dann 20 Tage im Gefängnis gewesen, wo er jeden Tag Schläge bekommen habe. Während dieser Zeit sei die Zweitbeschwerdeführerin von einem Serben mit einem Messer bedroht worden. Er habe ihr gesagt, er wolle die Drittbeschwerdeführerin; diese gehöre ihm. Die Zweitbeschwerdeführerin müsse das Kind opfern. Ein angesehener Mann aus einem Nachbarort, der mit dem Auto unterwegs gewesen sei, habe alles gesehen, die Zweitbeschwerdeführerin "geschnappt" und ihr so das Leben gerettet. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin dies bei der Polizei gemeldet habe, sei der zuletzt genannte verhaftet worden, zwei Stunden später sei er jedoch "wieder im Gasthaus" gesessen. Abschließend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass das Gemüse, das er in seinem Garten anzupflanzen versucht habe, immer gestohlen worden sei.

4. Bei ihrer Einvernahme am gleichen Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei jugoslawische Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus dem Ort XXXX, wo sie von 1983 bis 1991 die Grundschule absolviert habe, und habe zuletzt in XXXX gelebt. Ihre Eltern lebten weiterhin in Montenegro. Den Asylerstreckungsantrag habe sie gestellt, die sie ihrem Wissenstand nach nicht verfolgt sei.4. Bei ihrer Einvernahme am gleichen Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei jugoslawische Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus dem Ort römisch 40 , wo sie von 1983 bis 1991 die Grundschule absolviert habe, und habe zuletzt in römisch 40 gelebt. Ihre Eltern lebten weiterhin in Montenegro. Den Asylerstreckungsantrag habe sie gestellt, die sie ihrem Wissenstand nach nicht verfolgt sei.

5. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 27.5.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien-Montenegro" gemäß § 8 leg.cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte es zu Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass sich die Situation "in der Bundesrepublik Jugoslawien" seit Ende des "Kosovo-Krieges" grundlegend geändert habe, sodass im Kosovo und auch im Rest der "Bundesrepublik Jugoslawien" keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mehr drohe. Die Machtverhältnisse hätten sich durch eine demokratische Wahl verändert, der ehemalige Staatspräsident Milosevic sei verhaftet worden und müsse sich in Den Haag verantworten. Derzeit und in weiterer Zukunft sei auszuschließen, dass es in der "BR Jugoslawien" erneut zu Massenvertreibungen, Tötungen und Misshandlungen durch den "jugoslawischen Staat" komme. Auch könne den allgemeinen Berichten kein Hinweis entnommen werden, dass derzeit zurückkehrenden Angehörigen der muslimischen Volksgruppe grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt, das das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte, damit, dass Übergriffe Dritter im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers strafbare Handlungen seien, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden; es könne aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Bürger umfassend schütze. Überdies habe sich keine in Hinblick auf die Refoulement-Entscheidung relevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers ergeben.5. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 27.5.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien-Montenegro" gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte es zu Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass sich die Situation "in der Bundesrepublik Jugoslawien" seit Ende des "Kosovo-Krieges" grundlegend geändert habe, sodass im Kosovo und auch im Rest der "Bundesrepublik Jugoslawien" keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mehr drohe. Die Machtverhältnisse hätten sich durch eine demokratische Wahl verändert, der ehemalige Staatspräsident Milosevic sei verhaftet worden und müsse sich in Den Haag verantworten. Derzeit und in weiterer Zukunft sei auszuschließen, dass es in der "BR Jugoslawien" erneut zu Massenvertreibungen, Tötungen und Misshandlungen durch den "jugoslawischen Staat" komme. Auch könne den allgemeinen Berichten kein Hinweis entnommen werden, dass derzeit zurückkehrenden Angehörigen der muslimischen Volksgruppe grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt, das das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte, damit, dass Übergriffe Dritter im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers strafbare Handlungen seien, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden; es könne aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Bürger umfassend schütze. Überdies habe sich keine in Hinblick auf die Refoulement-Entscheidung relevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers ergeben.

6. Mit den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden vom gleichen Tag wies Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gemäß §§ 10, 11 leg. cit. ab, wobei es festhielt, dass dem Erstbeschwerdeführer kein Asyl gewährt worden sei.6. Mit den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden vom gleichen Tag wies Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gemäß Paragraphen 10, 11, leg. cit. ab, wobei es festhielt, dass dem Erstbeschwerdeführer kein Asyl gewährt worden sei.

7. Gegen diese Bescheide wurde mit rechtzeitig eingebrachten Schriftsätzen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, wobei der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Das Bundesasylamt habe sich mit der Situation der slawischen Muslime in Montenegro überhaupt nicht auseinandergesetzt; auch gehe aus dem Bescheid nicht hervor, aus welchen Quellen die Länderfeststellungen stammten. Sowohl der Nachbar des Erstbeschwerdeführers als auch seine rechtsradikalen Freunde, von denen die Verfolgungshandlungen mehrheitlich ausgingen, als auch der Bruder des Nachbarn seien für die montenegrinische Polizei tätig; letzterer habe den Rang eines Inspektors. Die Vorsprachen des Beschwerdeführers bei der Polizei seien immer ohne Erfolg gewesen. Offensichtlich seien die Behörden seien offensichtlich nicht gewillt, dem Beschwerdeführer zu helfen. Dieser habe mit seiner Familie vorübergehend einige Wochen bei Verwandten in umliegenden Dörfern gewohnt, um so seine Ruhe zu haben; er sei jedoch auch dort ausfindig gemacht und belästigt worden. Die Übergriffe hätten von Beschimpfungen über Handgreiflichkeiten gegen ihn und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Beschießen des Hauses gereicht. Sogar seine Ernte sei nachts vernichtet worden. Weiters er habe vermutlich auf Grund seiner Abstammung seinen Arbeitsplatz verloren, überdies sei sogar das Leben der Drittbeschwerdeführerin bedroht worden. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, in anderen Landesteilen "der BR Jugoslawien" keine Lebensgrundlage zu haben.

8. Für die am XXXX in XXXX geborene Viertbeschwerdeführerin wurde mit einem am 6.4.2005 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz ein Asylantrag gestellt.8. Für die am römisch 40 in römisch 40 geborene Viertbeschwerdeführerin wurde mit einem am 6.4.2005 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz ein Asylantrag gestellt.

9. Mit dem viertangefochtenen Bescheid vom 9.5.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien-Montenegro" gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.) Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Viertbeschwerdeführerin "ein in Österreich neugeborenes Kind" sei, sodass "selbstredend" keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorliege. Überdies könne keine im Hinblick auf die Refoulement-Entscheidung relevante Gefährdungssituation erkannt werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.9. Mit dem viertangefochtenen Bescheid vom 9.5.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien-Montenegro" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Viertbeschwerdeführerin "ein in Österreich neugeborenes Kind" sei, sodass "selbstredend" keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorliege. Überdies könne keine im Hinblick auf die Refoulement-Entscheidung relevante Gefährdungssituation erkannt werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

10. In rechtzeitig dagegen an den unabhängigen Bundesasylsenat erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass wie aus der Berufung des Erstbeschwerdeführers ersichtlich dessen Verfahren mit erheblichen Beweiswürdigungs- und Verfahrensmängeln behaftet sei, welche auch das Verfahren der Viertbeschwerdeführerin beträfen.

11. Für den am XXXX in XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführer wurde mit einem am 6.7.2007 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.11. Für den am römisch 40 in römisch 40 geborenen Fünftbeschwerdeführer wurde mit einem am 6.7.2007 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

12. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid vom 30.7.2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Fünftbeschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchpunkt III.). Begründend wird in ähnlicher Weise wie hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin festgehalten, dass bei einem in Österreich geborenen Kind "selbstredend" keine Fluchtgründe geltend gemacht werden könnten. Weiters begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.12. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid vom 30.7.2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte dem Fünftbeschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wird in ähnlicher Weise wie hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin festgehalten, dass bei einem in Österreich geborenen Kind "selbstredend" keine Fluchtgründe geltend gemacht werden könnten. Weiters begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

13. In der dagegen erhobenen rechtzeitigen Berufung wird wiederum darauf hingewiesen, dass Verfahren des Erstbeschwerdeführers mit erheblichen Beweiswürdigungs- und Verfahrensmängeln sowie überdies einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet sei, wobei diese Mängel auch das Verfahren des Fünftbeschwerdeführers beträfen.

14. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 übermittelte der - nunmehr für die Entscheidung über die (jetzt als Beschwerden zu wertenden) Berufungen - zuständige Asylgerichtshof dem Erstbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer sowie dem Bundesasylamt vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Montenegro sowie zu den persönlichen Verhältnisse der genannten Beschwerdeführer und gab ihnen zugleich die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

15. In ihren Stellungnahmen vom 14.7.2007 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus; der Erstbeschwerdeführer habe eine Frau aus dem Kosovo vor Anwendung von Gewalt bewahrt, und sei anschließend Übergriffen "serbischer nationalistischer Personen" ausgeliefert. In den Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes werde ausgeführt, dass das institutionelle System Montenegros immer noch lückenhaft sei, noch Mängel bei der Rechtssicherheit sowie in den administrativen Kapazitäten bestünden und Korruption und organisierte Kriminalität das Land weiterhin vor große Probleme stellten. Vor dem Hintergrund dieser Annahmen könne sich der Erstbeschwerdeführer vor Übergriffen der von ihm genannten Personen nicht wirksam schützen. Es sei ihm auch nicht möglich, in einem anderen Ort als seinem Heimatort zu leben, dies auf Grund der äußerst schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Montenegro; als Familienvater mit drei Kindern könne er sich nur in seinem Heimatort, wo vermutlich noch familiäre und soziale Netzwerke bestünden, ansiedeln. An anderen Orten in Montenegro könne von solchen Netzwerken nicht profitieren und zwar schon allein deswegen, da er Bosniake sei. Aus diesem Grund sei dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie subsidiärer Rechtsschutz zu gewähren.

16. Vom Bundesasylamt langte keine Stellungnahme ein.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogenrömisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen

Festgestellt wird:

1.1. Zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiösen Bekenntnis und familiären Bezügen der Beschwerdeführer, zur Ausbildung und Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers sowie zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers:

Die Beschwerdeführer sind montenegrinische Staatsangehörige bosniakischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus XXXX wo auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise aus Montenegro lebten. Der Erstbeschwerdeführer besuchte von 1975 bis 1983 die Grundschule, von 1983 bis 1985 die Berufsschule und hat neun Jahre lang in Montenegro einer Schule gearbeitet. Sowohl die Eltern des Erstbeschwerdeführers als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin leben in Montenegro. Der Erstbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer leiden weder an einer schweren Krankheit noch haben sie längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.Die Beschwerdeführer sind montenegrinische Staatsangehörige bosniakischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus römisch 40 wo auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise aus Montenegro lebten. Der Erstbeschwerdeführer besuchte von 1975 bis 1983 die Grundschule, von 1983 bis 1985 die Berufsschule und hat neun Jahre lang in Montenegro einer Schule gearbeitet. Sowohl die Eltern des Erstbeschwerdeführers als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin leben in Montenegro. Der Erstbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer leiden weder an einer schweren Krankheit noch haben sie längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

1.2. Zur Situation in Montenegro:

1.2.1. Allgemeine und politische Lage:

Im Laufe des 18. Jahrhunderts konstituierte sich Montenegro als unabhängiges modernes Staatsgebilde. Ende des 19. Jahrhunderts wurde Montenegro auf dem Berliner Kongress (1878) international als unabhängiger Staat anerkannt. Bis 1918 blieb Montenegro ein souveräner Staat. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges votierte das Parlament einstimmig für die Vereinigung mit Serbien. Montenegro wurde kleinstes Mitglied des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen (Jugoslawien). In der Sozialistischen Republik Jugoslawien war Montenegro von 1945 bis 1992 eine der Teilrepubliken. Nach 1991 entschieden sich die Bürger Montenegros für den Verbleib bei Serbien. Bis 1997 waren die Montenegriner mit den Serben eng verbunden. Milo Djukanovic war ein enger Verbündeter Slobodan Milosevics und in der damaligen jugoslawischen Armee mitverantwortlich für die Bombardierung des unmittelbar an der montenegrinischen Grenze liegenden kroatischen Dubrovnik. 1997 ging er auf Distanz zur jugoslawischen Führung und weigerte sich, Milosevics Kosovo-Politik mit zu tragen. Montenegro zeigte erstmals Sezessionsabsichten.

Nur auf massivem Druck der EU kam im Jahre 2003 eine Einigung zu Stande, der zufolge Montenegro bis 2006 in einem gemeinsamen Staatenbund mit Serbien verbleiben sollte, dann aber eine Volksabstimmung über die Auflösung des Staatenbundes stattfinden könne. Bei der Volksabstimmung im Mai 2006 votierten 55,5 Prozent für den Austritt Montenegros aus dem Staatenbund mit Serbien. Damit wurde die vereinbarte 55 Prozent Hürde mit nur 2.000 Stimmen genommen. Die von Djukanovic umworbenen albanischen und bosnischen Volksgruppen waren für die Erreichung des Ziels wesentlich. Die Wahlbeteiligung lag bei 86,3 Prozent

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S 20)

Am 10.9.2006 fanden die ersten Parlamentswahlen nach der Unabhängigkeitserklärung statt. Es regierte eine Koalition aus der Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) von Milo Djukanovic, der Sozialdemokratischen Partei (SDP), der Bosniakischen Partei (BP) und der albanischen Partei (LDP). Das Bündnis verfügte über 41 der 80 Abgeordnetensitze. Die stimmenstärkste Partei DPS unter Führung des langjährigen Ministerpräsidenten Milo Djukanovic stellte mit ¿eljko ¿turanovic den Ministerpräsidenten, ab Februar 2008 war Milo Djukanovic Ministerpräsident. Djukanovic war zuvor 15 Jahre lang Ministerpräsident oder Präsident der Republik Montenegro gewesen.

([dt.] Auswärtiges Amt: Montenegro: Innenpolitik, Stand Juli 2007. http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Montenegro/Innenpolitik.html; [dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien. Juli 2008, S 21)

Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen am 29.3.2009 konnte die pro-europäische Koalition von Regierungschef Milo Djukanovic, das Bündnis "Demokratische Liste für ein europäisches Montenegro" 48 der 81 Sitze im Parlament erringen. Die sozialistische SNP wird als stärkste Oppositionspartei 16 Abgeordnete stellen, die pro-serbische Partei "Neue Serbische Demokratie" acht. Die weiteren Sitze teilen sich mehrere kleinere Parteien, darunter auch Vertreter der albanischen Minderheit. Drei Parteien und Bündnisse der Albanischen Volksgruppe haben sich je einen Parlamentssitz gesichert. Für die Parteien der albanischen Volksgruppe gilt die Drei-Prozent-Hürde nicht.

(APA 27.1.2009: Montenegro: Vorgezogene Parlamentswahl für 29. März ausgeschrieben; APA 31.3.2209: Wahlkommission bestätigt klaren Sieg von Djukanovic in Montenegro; APA 30.3.2009: Montenegro bleibt eng mit einer Partei verbunden)

Bei den am 6.4.2008 abgehaltenen ersten Präsidentschaftswahlen hatte Amtsinhaber Filip Vujanovic (DPS) mit über 51 Prozent der Stimmen. Vujanovic ist einer der engsten Verbündeten von Premier Milo Djukanovic.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S 21)

Montenegro ist Mitglied der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarates. Zudem wird der Beitritt zur Europäischen Union und zur NATO angestrebt. Als erster Schritt wurde am 15.10.2007 ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der EU unterzeichnet, im Dezember 2008 stellte Montenegro Antrag auf Mitgliedschaft in der EU.

([dt.] Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S 21; APA 27.1.2009: Montenegro: Vorgezogene Parlamentswahl für 29. März ausgeschrieben)

Im Oktober 2007 gab sich Montenegro eine neue Verfassung. Nach intensiver Konsultation mit dem Europarat und zahlreichen parlamentarischen und öffentlichen Anhörungen konnte eine Einigung über den Verfassungstext erzielt und in parlamentarischer Abstimmung von der nötigen Zweidrittel-Mehrheit angenommen werden. Montenegro wird darin als bürgerlicher Staat definiert, der die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, die Todesstrafe verbietet, Menschenrechte und Minderheitenschutz garantiert.

(Institut für Sozialwissenschaften Ivo Pilar, Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.: "Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien", Stand: März 2008, http://www.kas.de/wf/doc/kas_13975-544-1-30.pdf)

1.2.2. Sicherheitslage:

Trotz großer Fortschritte ist das institutionelle System des Landes noch immer lückenhaft. Es bestehen noch Mängel bei der Rechtssicherheit und in den administrativen Kapazitäten. Korruption und organisierte Kriminalität stellen das Land weiterhin vor große Probleme. ([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S 22)

In Umfragen zur öffentlichen Meinung werden Zoll, Gesundheitswesen, Justiz, Polizei, kommunale Dienste und die Staatsanwaltschaft als diejenigen öffentlichen Institutionen bezeichnet, die den höchsten Grad an Korruption aufweisen. Dieselbe Öffentlichkeit wird jedoch als Mitwirkende an der Korruption in diesen Bereichen angesehen, und das hohe Maß an Toleranz für Korruption sowie der Widerwille, Korruption anzuzeigen tragen zur Kultur der Straflosigkeit in Montenegro bei, die gesellschaftliche Akzeptanz von bestimmten Formen der Korruption wirkt sich erschwerend aus. Die Bildung und Inanspruchnahme von persönlichen Netzwerken und Beziehungen war und ist im Laufe der Geschichte bis heute übliche Gepflogenheit.

(Freedom House: Nations in Transit 2008, Montenegro, Mai 2008, Seite 448; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Montenegro 2-6 June 2008, Comm(DH)2008(25), 8.10.2008)

Auf dem Gebiet der Justiz wurden mit der Verabschiedung von wichtigen neuen Gesetzen Reformfortschritte erzielt. Es wurden Schritte unternommen, eine Grundlage für die Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz der Justiz zu schaffen. Diese müssen aber noch weiter konsolidiert und vervollständigt werden.

Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung ist laut Verfassung und Gesetz verboten. Zuweilen werden Verdächtige bei der Festnahme oder während sie in Gewahrsam sind, um befragt zu werden, von der Polizei geschlagen. (U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 1.c)

Gemäß Polizeigesetz 2005 (Artikel 95), kann jede physische oder juristische Person eine Beschwerde gegen die Polizei einbringen. Hierfür gibt es drei eigene Telefonnummern, eine spezielle Faxnummer und eine eigene e-mail Adresse. Solche Beschwerden werden von der internen Kontrolle überprüft. Eine schriftliche Benachrichtigung über den Ausgang hat zu erfolgen. Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort unzufrieden, kann er sich an den Minister wenden. Im Jahr 2008 wurden 297 Beschwerden eingebracht, davon wurden 61 als begründet angesehen, gegen die Beamten wurden rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Jahr 2009 sank die Zahl der Beschwerden auf 137.

(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 1.c)

Tätigkeiten und Verhalten von Polizeibeamten, die gegen den Ethikkodex verstießen, wurden dem Ethikausschuss zur Kenntnis gebracht. Behandelt wurden 34 Fälle, gegen 26 Beamte wurden Disziplinarverfahren eingeleitet.

Daneben besteht, ebenfalls auf Grundlage des Polizeigesetzes (Artikel 94), ein Rat für die zivile Polizeikontrolle, bestehend aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Anwaltskammer, der Apothekerkammer, der Juristenvereinigung, der Universität sowie von NGOs nominiert. An den Rat können sich sowohl Bürger als auch Polizeibeamte wenden bzw. kann der Rat auch auf Initiative eines der Mitglieder tätig werden. Die Effizienz dieses Rates wird allerdings durch Finanzierungsprobleme behindert.

(Zakon o policiji [Polizeigesetz], Amtsblatt der Republik Montenegro 28/2005, http://www.gov.me/files/1197548327.doc; Uprava policije:(Zakon o policiji [Polizeigesetz], Amtsblatt der Republik Montenegro 28 aus 2005,, http://www.gov.me/files/1197548327.doc; Uprava policije:

Izvjestaj o radu Uprave policije i stanju bezbjednosti u 2007.godini [Polizeiverwaltung: Bericht über die Tätigkeit der Polizei und über die Sicherheitslage im Jahr 2007], Februar 2008, Seiten 42-43; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Montenegro 2-6 June 2008, Comm(DH)2008(25), 08.10.2008, Seite 12; 19821 telefon za prigovore gradana [19821 Telefon für Beanstandungen der Bürger] Information der montenegrinischen Polizei unter http://www.upravapolicije.com/prikazZaStampu.php?IDSP=1585&naziv=19821%20telefon%20za%20prigovore%20gradana); Uprava policije: Izvjestaj o radu Uprave policije i stanju bezbjednosti u 2008.godini [Polizeiverwaltung: Bericht über die Tätigkeit der Polizei und über die Sicherheitslage im Jahr 2008], März 2009, S 6, 51f.)

Eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches ist ebenfalls möglich.

(Artikel 417 des montenegrinischen Strafgesetzbuches, Amtsblatt 70/2003 i.d.F. Amtsblatt 40/2008)(Artikel 417 des montenegrinischen Strafgesetzbuches, Amtsblatt 70 aus 2003, in der Fassung Amtsblatt 40 aus 2008,)

Das Büro des Ombudsmanns etabliert sich effektiv als Anlaufstelle für Bürgerbeschwerden und als Anwalt für die Vertretung von Bürgerrechten gegenüber dem Staat.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006, Seite 8)

Eine Einflussnahme der Regierung oder politischer Parteien in die Arbeit des Büros des Ombudsmanns fand nicht statt; die Regierung stellte dem Büro adäquate Ressourcen zur Verfügung. Wird eine Menschenrechtsverletzung festgestellt, kann der Ombudsmann Disziplinarmaßnahmen oder die Entlassung des Verursachers initiieren. Wird dem Ersuchen des Ombudsmannes auf Zugang zu offiziellen Daten, Dokumenten oder Gebäuden sowie der Forderung, bei einer Anhörung auszusagen nicht Folge geleistet, wird dies mit Geldstrafen vom zehn- bis zwanzigfachen des Monatsmindestlohnes (550 bis 1000 Euro) bestraft. Während des Berichtsjahres (2007) wurden keine Geldstrafen verhängt, da den Ansuchen des Ombudsmanns Folge geleistet wurde. Die Zahl der Beschwerden war geringer als im Jahr davor und betrafen Verzögerungen bei den Gerichten, Schutz der Arbeitsrechte, Aktivitäten der Gemeinderegierungen auf dem Gebiet der Raumplanung sowie die Durchsetzung von sozialen und wirtschaftlichen Rechten; nur einige wenige Beschwerden betrafen Fehlverhalten der Polizei. Die Regierung und die Gerichte setzten generell die Empfehlungen des Ombudsmanns um.

(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 4; U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, 25.2.2009, Section 4; Commission of the European Communities:

Montenegro 2009 Progress Report, SEC(2009) 1336, 14.10.2009, Seite

10)

1.2.3. Staatsbürgerschaft:

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. Gemäß Art. 2 des montenegrinischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird die Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Geburt in der Republik, Einbürgerung (Registrierung auf Antrag) oder Gültige internationale Übereinkommen erworben. Gemäß Art. 3 Zahl 1 dieses Gesetzes erwirbt ein Kind die montenegrinische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt Bürger der Republik Montenegros sind. (vgl. das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006)Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. Gemäß Artikel 2, des montenegrinischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird die Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Geburt in der Republik, Einbürgerung (Registrierung auf Antrag) oder Gültige internationale Übereinkommen erworben. Gemäß Artikel 3, Zahl 1 dieses Gesetzes erwirbt ein Kind die montenegrinische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt Bürger der Republik Montenegros sind. vergleiche das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006)

1.2.4. Religionsfreiheit:

Von den 621.000 Einwohnern des Landes gehören 75 Prozent der orthodoxen Konfession an, die jedoch in miteinander im Streit liegende Kirchen gespalten ist. 3,5 Prozent sind römisch-katholisch, 15 Prozent muslimisch, der Rest ist konfessionslos (bzw. machte keine Angaben). Die Angehörigen verschiedener protestantischer Gemeinschaften zählen jeweils weniger als 1.000 Mitglieder. Es wird auf allen Ebenen die Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit garantiert. Die neue Verfassung vom Oktober 2007 verzichtet auf eine Aufzählung der Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die in Montenegro anerkannt sind. Es wird nur allgemein festgeschrieben, dass die Glaubensgemeinschaften vom Staat getrennt sind.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, S 32; U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 2c)

1.2.5. Situation der ethnischen Minderheiten:

Montenegro ist das einzige Land in Ex-Jugoslawien, auf dessen Territorium kein Krieg geführt wurde und kein ernsthafter ethnischer Konflikt stattfand. Montenegro öffnete sogar während der Kriege die Pforten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo ungeachtet ihrer jeweiligen Nationalität; diese Flüchtlinge machten seinerzeit 20 Prozent der gesamten Einwohnerschaft Montenegros aus. Alle Minderheiten in Montenegro, vor allem auch die verbreitet als "unruhig" geltende albanische Bevölkerungsgruppe, wurden in das politische Leben des Staates miteinbezogen. Die Albaner in Montenegro leben, anders als die Albaner im Kosovo, Südserbien und Makedonien, nicht in einer kulturell und sozial von ihren slawischen Nachbarn getrennten Welt. So spielten auch gerade die Minderheiten bei der Abstimmung zur Unabhängigkeit eine entscheidende Rolle. In der von Albanern dominierten Küstenstadt Ulcinj stimmten mehr als 88 Prozent der Wähler für die Unabhängigkeit und in der Hochburg der Bosniaken, Rozaje, mehr als 91 Prozent.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, S 23)

Im April 2006 wurde ein neues Gesetz über Minderheitenrechte und Minderheitenfreiheiten vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz sorgt für den gesetzlichen Rahmen zum Schutz von Minderheiten und bekräftigt die Multiethnizität des Staates und der montenegrinischen Gesellschaft. Dies schließt die Nichtdiskriminierung aller ethnischen und anderer Minderheiten, die Verwendung der eigenen Sprache, die freie Vereinsbildung und die freie Teilnahme der Minderheiten am öffentlichen und sozialen Leben ein.

(Commission of the European Communities, Montenegro 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die Verfassung von 2007 garantiert den Minderheitenschutz. In der Präambel sind alle im Land lebenden Ethnien aufgelistet. Die lang diskutierte Frage, ob Montenegro sich als Vielvölkerstaat definieren soll, wurde mit dieser Formel beantwortet.

Die neue Verfassung stellt eine solide rechtliche Basis für den Schutz von Minderheiten und ethnischer Vielfalt dar. Sie garantiert den ethnischen Gemeinschaften das Recht zur Pflege besonderer Identitäten, zur Nutzung und Pflege der eigenen Sprache, sowie das Recht auf angemessene Vertretung in öffentlichen Körperschaften. Montenegro hat 2006 ein Gesetz für den Schutz nationaler Minderheiten angenommen, sowie die Europäische Charta zum Schutz regionaler und Minderheitensprachen unterzeichnet. Die Repräsentation von Minderheiten im Parlament wurde in der Verfassung neu geregelt.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen effektiven Minderheitenschutz sind also vorhanden, ein Ministerium für den Schutz der Menschenrechte und Rechte der Minderheiten wurde eingerichtet.

Die nationalen Minderheiten sind häufig in bestimmten Gemeinden konzentriert. Dies trifft vor allem auf die beiden größten nationalen Minderheiten, die Bosniaken und die Albaner zu. Erstere leben im montenegrinischen Teil der Sandzak-Region, wo sie in zwei Gemeinden die absolute Mehrheit der Bevölkerung bilden.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seite 8)

Jeder Angehörige einer anerkannten ethnischen Minderheit hat das verfassungsmäßig garantierte Recht, seine eigene Sprache zu nutzen und zu pflegen, sowie Unterricht in der eigenen Sprache zu erhalten.

(Institut für Sozialwissenschaften Ivo Pilar, Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.: "Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien", Redaktionsschluss:

März 2008, http://www.kas.de/wf/doc/kas_13975-544-1-30.pdf).

Die interethnischen Beziehungen sind reibungslos.

(Commission of the European Communities: Montenegro 2008 Progress Report, SEC(2008) 2696 final, 05.11.2008, Seite 17)

1.2.6. Lage im Sandzak:

Der Sandzak ist eine historische Region in Südosteuropa, die im Nordosten Montenegros und im Südwesten Serbiens liegt. Historisch war diese Region auch als Raszien bekannt. Im gesamten Sandzak leben traditionell viele Muslime (serbokroatischsprachige Moslems), die sog. Sandzak-Muslime. Sie stellen rund 55 Prozent der Bevölkerung. Spricht man vom Sandzak, sind damit jeweils sechs Großgemeinden in Montenegro (Andrijevica, Berane, Bijelo Polje, Ro¿aje, Plav und Pljevlja) und Serbien (Nova Varo¿, Novi Pazar, Priboj, Prijepolje, Sjenica und Tutin) gemeint. In den Gemeinden Plav und Rozaje bilden die Muslime die Mehrheit. In Bijelo Polje, Berane und Pljevlja hingegen mittlerweile eine schrumpfende Minderheit. Als Folge der Unabhängigkeitserklärung Montenegros verläuft durch den Sandzak nun die Grenze, der Sandzak liegt nun teilweise auf serbischen und montenegrinischen Territorium.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006, S 7f)

Bei den im Sandzak lebenden Bosniaken bzw. slawischen Muslimen gibt es unterschiedliche Präferenzen hinsichtlich der Bezeichnung ihrer Nationalität. Bei den slawischsprachigen Muslimen handelt es sich um alteingesessene Bevölkerungen, die während der osmanischen Herrschaft zum Islam übergetreten sind. Die Muslime im Sandzak betrachten sich teilweise als Bosniaken, Serben oder teilweise als Muslime (im nationalen Sinne).

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit.Juli 2006, S 7f)

In jüngster Zeit finden Auseinandersetzungen vorwiegend zwischen rivalisierenden bosniakischen Parteien bzw. muslimischen Organisationen statt. Der Vorsitzende der Organisation der Muslime in Montenegro, Kurpejovic, beklagt vor allem, dass die muslimische nationale Minderheit im montenegrinischen öffentlichen Dienst nicht proportional vertreten sei, und dass ihre Organisation von den Medien "diskriminiert" werde.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro, Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S 35)

Trotz der verschiedenen ethnischen Zugehörigkeiten in dieser Region und einer schwierigen jüngsten Geschichte scheinen die inter-ethnischen Beziehungen im Sandzak harmonisch zu sein. Nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 hat sich Lage bedeutend verbessert, so führten die Wahlen 2003 dazu, dass die Gemeindeversammlung aller sieben Gemeinden des Sandzak multi-ethnisch zusammengesetzt sind und die drei Gemeinden mit muslimischer Mehrheit in der Region Sandzak von Bosniaken regiert werden. Wie sich aus dem UNHCR-Positionspapier vom März 2004 ergibt, besteht ein großer Teil der montenegrinischen Polizei aus Bosniaken, wobei viele von ihnen wurden in der Region Sandzak eingesetzt.

([brit]. Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Montenegro, 30.6.2006)

Was die wirtschaftliche Lage betrifft, gehört der Sandzak zu den Problemregionen. Gemäß Statistiken finden sich hier die Gemeinden mit dem geringsten Pro-Kopf Einkommen und mit der höchsten Arbeitslosenziffer. Im Sandzak liegt die Infrastruktur (Straßen, Telekommunikation, Energie) weit unter dem Durchschnitt.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006)

1.2.7. Wirtschaftliche Lage:

Die montenegrinische Wirtschaft befindet sich weiter in der Transitionsphase zwischen sozialistischer Wirtschaft und sozialer Marktwirtschaft. Hierbei sind in den letzten Jahren deutliche Erfolge zu verzeichnen. Der Tourismus ist klarer Schwerpunkt der zukünftigen Wirtschaftsentwicklung. In diesem Bereich gibt es deutliche Fortschritte, 15 Prozent des BIP werden durch Tourismus erwirtschaftet. Probleme gibt es aber nach wie vor bei der Modernisierung und Privatisierung der früheren staatlichen Großindustrie und der Energiewirtschaft. Durchschnittseinkommen der Bevölkerung und Kaufkraft sind weiter gering. Das Gefälle zwischen Arm und Reich ist in Montenegro sehr hoch. Insbesondere im Norden (Sandzak) ist die wirtschaftliche Lage noch schlecht. Auf dem Land herrscht größtenteils Subsistenzwirtschaft. Viele leben von der Schattenwirtschaft.

([dt.] Auswärtiges Amt: Montenegro: Innenpolitik, Stand Juli 2007. http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Montenegro/Innenpolitik.html; [dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S 22)

1.2.8. Versorgungslage:

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Montenegros ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert, inzwischen auch hinsichtlich über die Grundversorgung hinausgehender Lebensmitteln.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand: Ende Januar 2006, S 24).

In den vergangenen Jahren ist in Montenegro auch jeweils ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Montenegro lag im Jahr 2009 bei EUR 462.- (2008: EUR 416.-, 2007: EUR 338.-, 2006: EUR 246.-)

(Commission of the European Communities: Montenegro 2008 Progress Report, SEC(2008) 2696 final, 5.11.2008, S 51; Montenegro Statistical Office: Release No.4: Average Wages (Salaries) December, annual average, first and second half-year 2008, 20.1.2009

http://www.monstat.cg.yu/Mjesecni%20podaci/GODINA2008/Zarade2008/Eng%20Zarade%20Decembar%202008.htm); Montenegro Statistical Office: Release No.99: Average Wages (Salaries) November 2009, 15.12.2009, http://www.monstat.org/Mjesecni%20podaci/GODINA2009/Zarade2009/Eng%20novembar%202009%20zarade%20za%20sajt.htm)

In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen, deren genauer Umfang auch nicht näherungsweise geschätzt werden kann, sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Die Arbeitslosigkeit lag im Jahr 2008 bei 16,3 Prozent (2007: 19,3%, 2006: 29,6%). (Commission of the European Communities: Montenegro 2008 Progress Report, SEC(2008) 2696 final, 5.11.2008, S 51; Commission of the European Communities: Montenegro 2009 Progress Report, SEC(2009) 1336, 14.10.2009, S 21)

1.2.9. Sozialwesen:

In Montenegro besteht das Instrument der Sozialhilfe. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Sozial- und Kinderwohlfahrt. Demnach wird Sozialhilfe Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und keine sonstigen Mittel zum Unterhalt nachweisen können. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist auch hier die Registrierung des Antragstellers.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand Ende Januar 2006, S 25; Law on social and child welfare, Official Gazette of the Republic of Montenegro, No 78/05 http://www.gov.me/files/1189002513.doc ).

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 60,50 Euro, für Familien mit zwei bis fünf oder mehr Mitgliedern zwischen 72,60 und 114,95 Euro (Art. 20 leg cit.); Nebeneinkünfte werden angerechnet.Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 60,50 Euro, für Familien mit zwei bis fünf oder mehr Mitgliedern zwischen 72,60 und 114,95 Euro (Artikel 20, leg cit.); Nebeneinkünfte werden angerechnet.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sogenannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. Es existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Neubelegungen erfolgen nur bei freiwilligem Auszug bzw. Versterben der Altmieter. Für Neubauten sind zurzeit keine Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien und Montenegro noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen 'Zentren für Sozialarbeit' im Einzelfall bereit, (bescheidene) Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand Ende Januar 2006, S 26; Auskunft des [dt.] Auswärtigen Amtes vom 11.3.2010 an das VG Osnabrück).

2. Die Beweiswürdigung fußt auf folgenden Erwägungen:

2.1. Der unter Punkt 1.2. festgestellte Sachverhalt stützt sich darauf, dass die Verfahrensparteien den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, die im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführer basieren, nicht entgegengetreten sind.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Montenegro ergeben sich aus den angegebenen glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen; auch sind die Verfahrensparteien den entsprechenden vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten.

Rechtlich folgt:

3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes sowie zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

3.1.2.2.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge vor dem 1.5.2004 gestellt; die sie betreffenden Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig und sind daher nach dem AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 (mit der zuvor erwähnten Maßgabe) zu führen.3.1.2.2.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge vor dem 1.5.2004 gestellt; die sie betreffenden Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig und sind daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (mit der zuvor erwähnten Maßgabe) zu führen.

3.1.2.2.2. Der Asylantrag der Viertbeschwerdeführerin wurde nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das sie betreffende Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der Novelle 2003 zu führen ist.3.1.2.2.2. Der Asylantrag der Viertbeschwerdeführerin wurde nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das sie betreffende Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen ist.

3.1.2.2.2. Der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt; das ihn betreffende Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

3.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.2. Zur Abweisung der Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Fünftbeschwerdeführer:

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955, in der Folge:3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Folge:

GFK) ) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.GFK) ) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

3.2.2. Den genannten Beschwerdeführern ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen und zwar auch dann, wenn angenommen werden müsste, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers den Tatsachen entspricht (wogegen freilich zunächst der Umstand spricht, dass seine Angaben in der Berufung insofern in Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt stehen, als vorgebracht wird, seine Verfolger hätten ihn auch bei den Verwandten, bei denen er sich versteckt habe, ausfindig gemacht und belästigt und auch der Nachbar und seine Freunde, von denen die Verfolgungen im Wesentlichen ausgingen, der montenegrinischen Polizei angehörten; von beidem war vor dem Bundesasylamt noch keine Rede gewesen. Weiters fällt auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin, die mit der Begründung, sie sei ihres Wissen im Herkunftsstaat nicht verfolgt, (bloß) einen Asylerstreckungsantrag gestellt hat, nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Montenegro physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei).

Denn zum einen kann trotz der in der Stellungnahme aufgegriffenen weiterhin bestehenden Mängel im montenegrinischen Sicherheitswesen nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mehr gesagt werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Dabei ist einerseits auf die nach der Unabhängigkeit Montenegros, die als solche die Stellung von Serben im Polizeiapparat kaum gestärkt haben wird, geschaffenen Instrumente hinzuweisen, die es Betroffenen ermöglichen soll, Fehlverhalten von Organwaltern zu korrigieren, zum anderen darauf, dass nach den Länderfeststellungen ein großer Teil der montenegrinischen Polizei aus Bosniaken besteht, von denen viele im Sandzak, der Heimatregion der Beschwerdeführer, eingesetzt werden. Weiters ist festzuhalten, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen eines kosovarischen Asylwerbers, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Denn zum einen kann trotz der in der Stellungnahme aufgegriffenen weiterhin bestehenden Mängel im montenegrinischen Sicherheitswesen nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mehr gesagt werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Dabei ist einerseits auf die nach der Unabhängigkeit Montenegros, die als solche die Stellung von Serben im Polizeiapparat kaum gestärkt haben wird, geschaffenen Instrumente hinzuweisen, die es Betroffenen ermöglichen soll, Fehlverhalten von Organwaltern zu korrigieren, zum anderen darauf, dass nach den Länderfeststellungen ein großer Teil der montenegrinischen Polizei aus Bosniaken besteht, von denen viele im Sandzak, der Heimatregion der Beschwerdeführer, eingesetzt werden. Weiters ist festzuhalten, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen eines kosovarischen Asylwerbers, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

Zum anderen stünden den Beschwerdeführern entgegen ihrem Vorbringen in der Stellungnahme eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen: Dass sie sich der behaupteten - lokal begrenzten - Gefährdungssituation dadurch entziehen könnten, indem sie sich in einen anderen Teil Montenegros begeben, stellen auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede. Sofern sie aber behaupten, eine solche Relokation sei ihnen nicht zumutbar, als der Erstbeschwerdeführer an anderen Orten Montenegros als seinem Herkunftsort schon allein deswegen nicht von familiären und sozialen Netzwerken profitieren könne, da er Bosniake sei, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass etwa auch in der Gemeinde Rozaje Bosniaken leben, wobei sie dort sogar die Mehrheit der Bevölkerung stellen. Weiters könnten die Beschwerdeführer (und zwar auch an weiter entfernt gelegenen Orten wie der Hauptstadt Podgorica) im Fall, dass ihr Unterhalt nicht durch ein Arbeiteinkommen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (die im Verfahren nicht vorgebracht haben, krank zu sein), die Unterstützung der in Montenegro lebenden Verwandten oder den Verkauf der vom Erstbeschwerdeführer erwähnten Häuser bestritten werden können, Sozialhilfe in Anspruch nehmen, die montenegrinischen Bürgern gewährt wird, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Fünftbeschwerdeführer:

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Montenegro Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine ihnen zumutbare Relokation in einen anderen Landesteil entziehen könnten. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.2.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer, die überdies über ein familiäres Netz im Kosovo verfügen, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Montenegro Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine ihnen zumutbare Relokation in einen anderen Landesteil entziehen könnten. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.2.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer, die überdies über ein familiäres Netz im Kosovo verfügen, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Montenegro ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Die in den Spruchpunkten I. und II.1. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Maßgaben beruhen darauf, dass nach der Unabhängigkeit der Republik Montenegro nunmehr diese Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist.Die in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.1. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Maßgaben beruhen darauf, dass nach der Unabhängigkeit der Republik Montenegro nunmehr diese Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist.

3.4. Zur Behebung der Ausweisung der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers:

3.4.1.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.3.4.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

3.4.1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.4.1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.4.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).3.4.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

3.4.2. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers ließe es möglich erscheinen, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und somit Personen zu verlassen hätten, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war die betreffenden Spruchpunkt sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben.3.4.2. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers ließe es möglich erscheinen, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und somit Personen zu verlassen hätten, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war die betreffenden Spruchpunkt sohin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben.

3.5. Zur Abweisung der Asylerstreckungsanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen:

3.5.1. Gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."3.5.1. Gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."

3.5.2. Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt somit voraus, dass jenem Angehörigen (iSd § 10 Abs. 2 AsylG 1997 in der zuletzt genannten Fassung), auf dessen Asylantrag sich der Erstreckungsantrag bezieht, Asyl gewährt wurde.3.5.2. Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt somit voraus, dass jenem Angehörigen (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 in der zuletzt genannten Fassung), auf dessen Asylantrag sich der Erstreckungsantrag bezieht, Asyl gewährt wurde.

Diese Voraussetzung ist in den Fällen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nicht erfüllt: Da - wie sich aus dem bisher Ausgeführten ergibt - dem Erstbeschwerdeführer, auf dessen Asylantrag sich die Erstreckungsanträge beziehen, kein Asyl gewährt wurde, konnte den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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