TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/16 C14 262070-2/2008

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Veröffentlicht am 16.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C14 262070-2/2008/13E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C14 404350-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX auch XXXX, StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2007, Zahl: 07 01.360-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2007, Zahl: 07 01.360-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF1) stellte erstmals am 21.08.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt gemeinsam mit ihrem Mann (später als Lebensgefährte tituliert) am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, unter dem Namen XXXX auch XXXX einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997). Am 26.08.2004 fand die Ersteinvernahme statt. Am 13.01.2005 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass ihr Mann von seinem ehemaligen Freund bedroht werde. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt.Der Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: BF1) stellte erstmals am 21.08.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt gemeinsam mit ihrem Mann (später als Lebensgefährte tituliert) am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, unter dem Namen römisch 40 auch römisch 40 einen Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997). Am 26.08.2004 fand die Ersteinvernahme statt. Am 13.01.2005 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass ihr Mann von seinem ehemaligen Freund bedroht werde. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF1 keine Beweismittel für ihr Vorbringen oder ihre Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 16.06.2005, Zahl:

04 16.819-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 21.06.2005, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Ausweisung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.04 16.819-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 21.06.2005, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Ausweisung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich eine von ihrem Mann fristgerecht eingebrachte und auch für die BF1 geltende Berufung vom 04.07.2005. Die BF1 beantragte die Feststellung, dass sie Flüchtling im Sinne des § 7 AsylG 1997 sei und festzustellen, dass ihre Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und die Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 unzulässig sei.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich eine von ihrem Mann fristgerecht eingebrachte und auch für die BF1 geltende Berufung vom 04.07.2005. Die BF1 beantragte die Feststellung, dass sie Flüchtling im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 sei und festzustellen, dass ihre Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 und die Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 unzulässig sei.

Die Berufung samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 08.07.2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) ein.

Am 07.10.2006 verunglückten der Mann der BF1 und ein später eingereister gemeinsamer (im gegenständlichen Verfahren von der BF1 als ihr Sohn, nicht aber als der des Mannes angegeben) Sohn bei einem Verkehrsunfall in Österreich tödlich. Die BF1 reiste unter dem Namen XXXX am 24.10.2006 freiwillig in die Mongolei zurück, ihr Asylantrag wurde gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 1997 am 07.11.2006 als gegenstandslos abgelegt.Am 07.10.2006 verunglückten der Mann der BF1 und ein später eingereister gemeinsamer (im gegenständlichen Verfahren von der BF1 als ihr Sohn, nicht aber als der des Mannes angegeben) Sohn bei einem Verkehrsunfall in Österreich tödlich. Die BF1 reiste unter dem Namen römisch 40 am 24.10.2006 freiwillig in die Mongolei zurück, ihr Asylantrag wurde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 am 07.11.2006 als gegenstandslos abgelegt.

Die BF1 stellte unter dem Namen XXXX am 07.02.2007 nach neuerlich erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 07.02.2007 fand die Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 14.02.2007 und am 19.04.2007 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen der BF1 im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie von der Familie ihres Lebensgefährten (ihr "Mann" im Erstverfahren) beschuldigt werde, schuld an dessen Tod zu sein.Die BF1 stellte unter dem Namen römisch 40 am 07.02.2007 nach neuerlich erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 07.02.2007 fand die Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 14.02.2007 und am 19.04.2007 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen der BF1 im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie von der Familie ihres Lebensgefährten (ihr "Mann" im Erstverfahren) beschuldigt werde, schuld an dessen Tod zu sein.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF1 keine Beweismittel für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 26.04.2007, Zahl: 07 01.360-BAL, durch Hinterlegung zugestellt am 30.04.2007, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Ausweisung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei nicht nachvollziehbar. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 26.04.2007, Zahl: 07 01.360-BAL, durch Hinterlegung zugestellt am 30.04.2007, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Ausweisung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei nicht nachvollziehbar. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.05.2007, mit Poststempel vom 04.02.2009. Die BF beantragte:

festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,

die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig sei unddie Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei und

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens.

In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die BF1 am Tag der Bescheidzustellung das Leben habe nehmen wollen. Sie beantrage daher, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Sie sei Opfer von häuslicher Gewalt, was das Bundesasylamt nicht beachtet habe.

Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 08.07.2005 beim UBAS ein.

Mit 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet, der die Verfahren des UBAS weiterführte.

Die am XXXX geborene Tochter der BF1, XXXX (BF2), stellte am 17.11.2008 durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt ebenfalls einen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005. Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurde die BF1 zur Bekanntgabe der Fluchtgründe der BF2 aufgefordert. In einer Stellungnahme vom 01.12.2008 gab die BF1 an, dass die BF2 aufgrund der familiären Bindung zur BF1 mit denselben Repressionen zu rechne habe wie die BF1.Die am römisch 40 geborene Tochter der BF1, römisch 40 (BF2), stellte am 17.11.2008 durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt ebenfalls einen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005. Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurde die BF1 zur Bekanntgabe der Fluchtgründe der BF2 aufgefordert. In einer Stellungnahme vom 01.12.2008 gab die BF1 an, dass die BF2 aufgrund der familiären Bindung zur BF1 mit denselben Repressionen zu rechne habe wie die BF1.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 29.12.2008, Zahl: 08 11.468-BAL, durch Hinterlegung zugestellt am 05.01.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Ausweisung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF2 sei unglaubwürdig und nicht asylrelevant. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 29.12.2008, Zahl: 08 11.468-BAL, durch Hinterlegung zugestellt am 05.01.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Ausweisung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF2 sei unglaubwürdig und nicht asylrelevant. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht mit Fax vom 12.02.2009 eingebrachte Beschwerde, datiert mit 08.01.2009. Die BF2 beantragte:

festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,

die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei,

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2010 wurden der BF1 (auch als Vertreterin der BF2) aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei zur Stellungnahme vorgelegt, sowie einige Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen. Die Stellungnahmen trafen am 03.08.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden im gegenständlichen Erkenntnis berücksichtigt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

I.2.1. Beweisaufnahme:römisch eins.2.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen der BF1 durch die Polizei, hier Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST Ost, am 26.08.2004 und am 07.02.2007 und die Niederschriften der Einvernahmen der BF1 vor dem Bundesasylamt am 13.01.2005 im Erstverfahren der BF1 und am 14.02. und 19.04.2007 im gegenständlichen Verfahren der BF1

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Stellungnahme der BF1 vom 01.12.2008 zu den Fluchtgründen der BF2

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in eine Bestätigung der XXXX vom 14.05.2007.Einsicht in eine Bestätigung der römisch 40 vom 14.05.2007.

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.07.2010)

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Stellungnahmen der BF1 (auch als Vertreterin der BF2) vom 29.07.2010

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in einen mongolischen Personalausweis und einen mongolischen Führerschein der BF1.

Im Zuge des Verfahrens wurden der BF1 seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen nur teilweise in der Einvernahme vom 19.04.2007 vorgehalten (vor allem zum Thema "Gewalt in der Familie"). Die BF1 hatte dazu nichts zu sagen. In der Beschwerde wurde moniert, dass erst im Bescheid festgehalten wurde, dass psychische Krankheiten in der Mongolei behandelbar wären. Worauf sich diese Annahme stütze, sei nicht ersichtlich und es sei der BF auch nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dazu ist festzuhalten, dass die BF die Bestätigung der XXXX erst am 14.05.2007 vorlegte und eine psychische Erkrankung davor nicht als asylrelevant angeführt hatte. Insofern kann dem Bundesasylamt daraus kein Vorwurf gemacht werden. Darüber hinaus wurden der BF1 seitens des Asylgerichtshof aktuelle Länderfeststellungen (einschließlich der in der Mongolei vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen) vorgehalten, die BF ging jedoch in der Stellungnahme vom 29.07.2010 nicht substantiiert und fallbezogen darauf ein (auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen gar nicht), sodass diese letztendlich unwidersprochen blieben.Im Zuge des Verfahrens wurden der BF1 seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen nur teilweise in der Einvernahme vom 19.04.2007 vorgehalten (vor allem zum Thema "Gewalt in der Familie"). Die BF1 hatte dazu nichts zu sagen. In der Beschwerde wurde moniert, dass erst im Bescheid festgehalten wurde, dass psychische Krankheiten in der Mongolei behandelbar wären. Worauf sich diese Annahme stütze, sei nicht ersichtlich und es sei der BF auch nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dazu ist festzuhalten, dass die BF die Bestätigung der römisch 40 erst am 14.05.2007 vorlegte und eine psychische Erkrankung davor nicht als asylrelevant angeführt hatte. Insofern kann dem Bundesasylamt daraus kein Vorwurf gemacht werden. Darüber hinaus wurden der BF1 seitens des Asylgerichtshof aktuelle Länderfeststellungen (einschließlich der in der Mongolei vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen) vorgehalten, die BF ging jedoch in der Stellungnahme vom 29.07.2010 nicht substantiiert und fallbezogen darauf ein (auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen gar nicht), sodass diese letztendlich unwidersprochen blieben.

Die aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes werden diesem Erkenntnis daher, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, vollinhaltlich zugrunde gelegt.

I.2.2. Ermittlungsergebnis:römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

I.2.2.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:römisch eins.2.2.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:

Die BF führen die Namen XXXX (BF1), alias XXXX auch XXXX, und XXXX (BF2), geboren am XXXX, und sind mongolische Staatsangehörige. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF1 war in ihrem Heimatland als Kindergärtnerin tätig.Die BF führen die Namen römisch 40 (BF1), alias römisch 40 auch römisch 40 , und römisch 40 (BF2), geboren am römisch 40 , und sind mongolische Staatsangehörige. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF1 war in ihrem Heimatland als Kindergärtnerin tätig.

Die Identität der BF steht für das gegenständliche Verfahren ausreichend fest.

Die Familie der BF lebt zur Gänze in der Mongolei, in Österreich haben sie keine Verwandten oder näheren Bekannten. Die BF1 geht keiner geregelten Beschäftigung nach.

Asylrelevante Fluchtgründe konnte die BF1 nicht vorbringen, und damit auch die BF2 keine (eigenen) von der BF1 oder von dem diese betreffenden Geschehen ableiten.

Die Ausreise aus Mongolei erfolgte schlepperunterstützt über Moskau bis nach Österreich.

I.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:römisch eins.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Die durch den Asylgerichtshof in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zur Mongolei gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, sind schlüssig und widerspruchsfrei und werden nach erfolgter Würdigung unter Zugrundelegung des Vorbringens der BF vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Seitens der BF wurden sie auch nicht substantiiert bestritten.

I.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstellen Traiskirchen und Linz, des UBAS und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstellen Traiskirchen und Linz, des UBAS und des Asylgerichtshofes.

I.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorge-brachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.römisch eins.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorge-brachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Die Identität der BF steht auf Grund der vorgelegten Identitätsdokumente fest.

I.3.3. Die BF haben eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.römisch eins.3.3. Die BF haben eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Die Angaben der BF1 zu ihren Fluchtgründen (und damit auch zu denen der BF2) folgen zwei Handlungsabläufen (Erst- und Zweitverfahren), erscheinen jedoch weder besonders glaubhaft, da widersprüchlich und oberflächlich geschildert, noch in irgendeiner Weise asylrelevant. Es muss davon ausgegangen werden, dass Ereignisse, die das Verlassen des Heimatlandes auslösen, einigermaßen lebhaft und detailliert geschildert werden können, sich jedoch nicht in oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Äußerungen erschöpfen. Selbst wenn man den durch den Verlust geliebter Menschen verursachten Ausnahmezustand der BF1 in Betracht zieht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine etwaige Beschuldigung - Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - der Familie des Lebensgefährten, dass die BF1 für seinen Tod verantwortlich sei, als Drohung und Verfolgung interpretiert werden sollte, insbesondere, da die BF1 laut eigenen Angaben von der eigenen Familie unterstützt wurde.

Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.

Im Rahmen der Befragungen im Erstverfahren gab die BF1 im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann nach Österreich gekommen, die Kinder habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen. Der Freund ihres Mannes sei bei einer gemeinsamen Feier im Jahr 1989 von einem anderen Freund tödlich verletzt worden sei. Der Täter habe nach Verbüßung einer Haftstrafe im Jahr 2003 Geld von ihrem Mann verlangt und gedroht, den Mann als Täter anzugeben. Er habe die ganze Familie bedroht. Eigene Fluchtgründe habe die BF nicht. Der Mann habe ihr nichts getan, nur gedroht. Ihrem Schwiegervater habe er sechs Schafe weggenommen.

Im Rahmen des Zweitverfahrens gab die BF1 in der Ersteinvernahme am 07.02.2007 an, dass sie im August 2004 mit ihrem Lebensgefährten in Österreich um Asyl angesucht habe. Am 07.10.2006 wären der Lebensgefährte und das gemeinsame Kind bei einem Zugsunfall tödlich verunglückt. Am 18.10.2006 sei die BF1 in die Mongolei zurückgekehrt, da der Vater und die Brüder des Lebensgefährten verlangt hätten, dass dieser in der Mongolei beigesetzt werde. Sie sei von der Familie des Lebensgefährten beschuldigt worden, schuld an dessen Tod zu sein.

In der Einvernahme vom 14.02.2007 gab die BF1 Folgendes an:

Sie sei nach dem Tod ihres Lebensgefährten und ihres Kindes in die Mongolei zurückgekehrt, da sie die beiden dort beerdigen hätte müssen. Sie sei von der Familie des Lebensgefährten beschuldigt worden, für dessen Tod verantwortlich zu sein. Der Lebensgefährte habe zwei Kinder (zehn und vierzehn Jahre alt) in der Mongolei gehabt, auch diese würden ihr die Schuld an seinem Tod geben.

Sie sei einmal bei der Polizei gewesen und habe gesagt, dass sie Angst habe (offenbleibt, wovor sie Angst gehabt haben will), habe aber "gespürt, dass die Polizei ihr nicht helfen werde, da sie im Ausland um Asyl angesucht habe". Daher habe sie bis zu ihrer Ausreise in ständiger Angst gelebt.

Die Familie des Lebensgefährten habe sie nach der Beerdigung angerufen und sei dreimal zu ihr nach Hause gekommen. Der Vater des Lebensgefährten habe mit ihr gefühlt, aber die Brüder hätten verlangt, dass die BF1 ihren verstorbenen Bruder "wieder zurückbringe".

Sie habe den psychischen Druck seitens der Familie des verstorbenen Lebensgefährten nicht mehr ertragen, sie sei bereit zum Sterben gewesen, dann habe sie aber an ihre Eltern gedacht.

Offen bleibt jedenfalls, was eigentlich man der BF1 angedroht habe und welcher Druck entstanden sein soll.

Auf den Vorhalt, sie hätte woanders hinziehen können, gab die BF1 lediglich stereotyp an, dass man sie gefunden hätte. Sie habe keinen Ausweg gesehen, außer nach Österreich zu flüchten. Sie hätten sie über die Polizei suchen lassen können. Weshalb die Familie dies tun sollte, ist allerdings nicht nachvollziehbar.

Völlig an den Haaren herbeigezogen wirkte die Fluchtgeschichte der BF1, als sie letztendlich angab, dass sie (die BF1 und der verstorbene Lebensgefährte) bereits 2004 bedroht worden wären. Die Leute hätten von dem Unglück erfahren, daher hätten sie sie nicht mehr bedroht. Aber sie habe Angst, dass sie sie später wieder bedrohen würden, da sie von ihrer Rückkehr erfahren hätten. Da die BF1 bereits beim Erstverfahren angegeben hatte, dass lediglich der Lebensgefährte Probleme gehabt hätte, geht diese Aussage nun gänzlich ins Leere.

Am 19.04.2007 wurde die BF neuerlich einvernommen. Auf die Frage, wie die Situation ihrer im ersten Verfahren angegebenen Verfolgung nun sei, schilderte die BF1 erneut, was vor ihrer ersten Ausreise nach Österreich angeblich geschehen sei. Der ehemalige Freund ihres Lebensgefährten sei nach der Beerdigung des Lebensgefährten zu ihr gekommen, sie habe ihm die Situation erklärt und er habe gemeint, er werde zu ihr kommen, wenn die Trauerzeit vorbei sei. Bedroht habe er sie nicht mehr. Sie glaube jedoch, dass er von ihr wiederum Geld verlangen werde. Waren diese Angaben bereits im Erstverfahren weder besonders glaubwürdig noch in irgendeiner Weise asylrelevant, sind derartige haltlose Spekulationen nunmehr überhaupt nicht geeignet, ein GFK-relevantes Fluchtvorbringen darzulegen.

Auf den Vorhalt, dass die BF1 bei der Ersteinvernahme angegeben hatte, mit dem verstorbenen Lebensgefährten noch zwei gemeinsame Kinder in der Mongolei zu haben, in der Einvernahme am 14.02.2007 jedoch angegeben hatte, dies wären die Kinder des Lebensgefährten, gab die BF1 an, es wären nicht ihre Kinder. Sie habe damals gelogen und für ein Kind eine falsche Identität genannt. Sie selbst sei ledig und kinderlos. In der Mongolei lebten ihre Eltern und zwei Geschwister von ihr. Das verstorbene Kind sei ihr Sohn gewesen, der Vater sei jedoch nicht der bei demselben Unfall verstorbene Lebensgefährte gewesen.

Erneut berief sich die BF1 auf den "psychischen Druck", den die Familie des Lebensgefährten auf sie ausgeübt habe. Sie habe zwar bei ihren Eltern Aufnahme gefunden, jedoch die Trauer ihres Vaters um seinen Enkel miterleben müssen.

Nach den angeblichen Drohungen befragt, gab die BF1 an, dass die Brüder ihres Lebensgefährten ihr Vorwürfe gemacht hätten. "Ich fürchtete mich vor ihnen. Direkt bedroht haben sie mich nicht, aber ich konnte ihren Vorwürfen auch nichts entgegenhalten." Andere Gründe, weshalb sie die Mongolei verlassen habe, gebe es nicht.

Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, gab die BF1 wieder völlig sinnentleert an, dass sie im Kreis ihrer Familie wieder die gleichen Vorwürfe hören würde und der Schulfreund ihres Lebensgefährten sie wieder um Geld fragen würde.

Später in der Einvernahme gab sie wieder an, der Schulfreund habe sie nicht bedroht, die anderen wären nur traurig oder vorwurfsvoll gewesen. Die hilflose Trauer ihrer Familie verstehe sie nicht, sie sei sich nicht sicher, ob im Falle einer Anzeige (wogegen ist unklar) die Polizei helfen werde.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 01.12.2008 gab die BF1 als gesetzliche Vertreterin der BF2 an, dass diese insofern eigene Fluchtgründe habe, als sie als Tochter der BF1 mit denselben Repressionen rechnen müsse, die gegen die BF1 gerichtet gewesen wären.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF1 (und damit auch die BF2) in der Mongolei nach ihren eigenen Angaben keinerlei wie auch immer gearteten (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt war. Die Familie des Lebensgefährten mag sie zwar mit Vorwürfen überschüttet haben, eine "Verfolgung" oder "Unterdrückung" liegt jedoch nicht einmal im umgangssprachlichen und erst recht nicht im asylrechtlichen Sprachgebrauch vor. Die Trauer der eigene Familie ist - ebenso wie die eigene Trauer - mit Sicherheit erschütternd, aber auch hier fehlt gänzlich das Element einer Verfolgung. Hinsichtlich des Schulfreundes hat die BF1 bereits im ersten Verfahren angegeben, nicht von diesem bedroht worden zu sein. Auch nach ihrer Rückkehr sei sie nicht bedroht worden. Dass er "Geld verlangen könnte" entbehrt jeder reellen Grundlage für eine derartige Vermutung, auch die BF1 kann lediglich die Behauptung in den Raum stellen, dass er irgendwann einmal Geld haben wollen könnte, ohne irgendwelche Anzeichen dafür glaubhaft zu machen.

Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte die BF1 keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der auch nur annähernd für eine Verfolgung jedweder Art der beiden BF spräche.

Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, wenn behauptet wird, dass der BF einen asylrelevanten Sachverhalt schlüssig und widerspruchsfrei vorgebracht hätte. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen, zumindest jedoch vom Fehlen der Asylrelevanz des Geschehens auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

I.3.4. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF1 aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.römisch eins.3.4. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF1 aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

I.3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den obgenannten Erkenntnisquellen.römisch eins.3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den obgenannten Erkenntnisquellen.

I.3.6. Im Falle der Verbringung der BF in deren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.römisch eins.3.6. Im Falle der Verbringung der BF in deren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.

Die BF sind laut eigenen Angaben im Wesentlichen gesund, arbeitsfähig und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten.

Die BF1 mag sich nach dem Tod ihres Lebensgefährten und ihres Sohnes sicherlich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben. Jedoch ist aus den Feststellungen zur Mongolei ersichtlich, dass psychische Erkrankungen in der Mongolei behandelbar sind. Dies wurde seitens der BF1 nicht bestritten. Eine exzeptionell problematische psychische Erkrankung, die im Sinne des Art. 3 EMRK relevant sein könnte, ergibt sich aus der Bestätigung der XXXX vom 14.05.2007 nicht.Die BF1 mag sich nach dem Tod ihres Lebensgefährten und ihres Sohnes sicherlich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben. Jedoch ist aus den Feststellungen zur Mongolei ersichtlich, dass psychische Erkrankungen in der Mongolei behandelbar sind. Dies wurde seitens der BF1 nicht bestritten. Eine exzeptionell problematische psychische Erkrankung, die im Sinne des Artikel 3, EMRK relevant sein könnte, ergibt sich aus der Bestätigung der römisch 40 vom 14.05.2007 nicht.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in

Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, beziehungsweise wurde dies auch von der BF1 nicht behauptet.Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, beziehungsweise wurde dies auch von der BF1 nicht behauptet.

Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wird im gegenständlichen Fall insofern als nicht erforderlich erachtet, als dieses keine über die bisher vorliegenden hinausgehende Erkenntnisse verspricht, die bereits durch die Bestätigung der XXXX vom 14.05.2007 und die Angaben in der Beschwerde der BF1 erbracht wurden.Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wird im gegenständlichen Fall insofern als nicht erforderlich erachtet, als dieses keine über die bisher vorliegenden hinausgehende Erkenntnisse verspricht, die bereits durch die Bestätigung der römisch 40 vom 14.05.2007 und die Angaben in der Beschwerde der BF1 erbracht wurden.

Die BF1 kann sich in ihrem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern und die BF2 erhalten. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat.

Eine asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, konnten diese nicht glaubhaft machen.Eine asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, konnten diese nicht glaubhaft machen.

I.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde von den BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonstwie zu Tage.römisch eins.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde von den BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonstwie zu Tage.

I.3.8. Selbst wenn den BF Verfolgung durch Private drohen würde, wovon jedoch nicht auszugehen ist, wären sie, wie bereits ausgeführt, in der Lage, innerhalb der Mongolei vor dieser Verfolgung zu "fliehen", insbesondere zu ihrer eigenen Familie.römisch eins.3.8. Selbst wenn den BF Verfolgung durch Private drohen würde, wovon jedoch nicht auszugehen ist, wären sie, wie bereits ausgeführt, in der Lage, innerhalb der Mongolei vor dieser Verfolgung zu "fliehen", insbesondere zu ihrer eigenen Familie.

I.3.9. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.römisch eins.3.9. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

I.3.10. Es haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Die BF1 ist zuletzt seit 2005 im Bundesgebiet aufhältig, geht keiner Beschäftigung nach, besucht keine Schulen oder Kurse und hat auch sonst in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Die BF2 wurde 2008 geboren und ist als Kleinkind nach wie vor in physischer und psychischer Hinsicht besonders eng an ihre Mutter gebunden. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen der BF.römisch eins.3.10. Es haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Die BF1 ist zuletzt seit 2005 im Bundesgebiet aufhältig, geht keiner Beschäftigung nach, besucht keine Schulen oder Kurse und hat auch sonst in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Die BF2 wurde 2008 geboren und ist als Kleinkind nach wie vor in physischer und psychischer Hinsicht besonders eng an ihre Mutter gebunden. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen der BF.

I.3.11. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen.römisch eins.3.11. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen.

Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Eine Billigung der "Verfolgung" der BF1 durch staatliche Stellen wird zwar immer wieder kurz angeschnitten, jedoch ist nicht klar, welche Straftat die Polizei eigentlich hätte verfolgen sollen, da auch die BF1 selbst keine konkret benennen kann. Aus demselben Grund ist auch die Auseinandersetzung mit der Frage des Einschreitens der Polizei bei Fällen von häuslicher Gewalt im gegenständlichen Fall irrelevant.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 07.02.2007 (BF1) beziehungsweise am 17.11.2008 (BF2) gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 07.02.2007 (BF1) beziehungsweise am 17.11.2008 (BF2) gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Der Asylgerichtshof erachtet die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufkommen ließ und diese auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machten, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).Der Asylgerichtshof erachtet die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufkommen ließ und diese auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machten, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I abzuweisen.Die BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits ausgeführt, konnten die BF keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen.

Durch eine Rückführung in die Mongolei würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in die Mongolei würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher waren die Beschwerden im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen.Daher waren die Beschwerden im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.

II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gegeben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gegeben ist.

Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde, wobei insbesondere § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h zu berücksichtigen sind.Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde, wobei insbesondere Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h zu berücksichtigen sind.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der BF, die sich (mit Unterbrechung) seit 2005 (BF1) beziehungsweise seit 2008 (BF2) im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007,

Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Daher war festzustellen, ob die BF inzwischen so stark integriert sind, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da die BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet haben, diese alle in Mongolei leben und die BF entgegen der Angaben in der Beschwerde auch laut den Aussagen der BF1 durch die eigene Familie Unterstützung finden, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem sich die BF1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, diese keiner Beschäftigung nachgeht, nicht hinreichend Deutsch kann, sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen war, insbesondere da die BF1 auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Die BF2 ist aufgrund ihres Alters nahezu zur Gänze von der BF1 physisch und psychisch abhängig und hat engsten Kontakt zu ihr. Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land Fuß zu fassen, bestehen nach wie vor starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindungen zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in der Mongolei wieder Fuß zu fassen.

Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III waren daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei waren daher ebenfalls abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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