TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 C16 304207-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C16 304.207-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2006, FZ. 06 04.712 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2006, FZ. 06 04.712 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 34 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 34 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich am XXXX geborene Tochter der Asylwerberin XXXX.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich am römisch 40 geborene Tochter der Asylwerberin römisch 40 .

Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes in ihrem Asylverfahren wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Dagegen hatte die Mutter fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes in ihrem Asylverfahren wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Dagegen hatte die Mutter fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

Am 02.05.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wobei sie für die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte (AS 1), wobei sie eine Geburtsurkunde vorlegte (AS 5).

Mit Beschluss vom 14.06.2006 erkannte der VwGH der Beschwerde der Mutter gegen ihren negativen Bescheid des UBAS die aufschiebende Wirkung zu.

Am 12.07.2006 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und hat im Wesentlichen wie folgt angegeben (AS 19):

Zur Person der Beschwerdeführerin hat sie ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei die Tochter ihres (der Mutter) Stiefvaters, der sie in der Mongolei vergewaltigt habe.

Die Beschwerdeführerin sei eine Frühgeburt gewesen und herzkrank. Weiters bestehe der Verdacht auf ein Gehirnproblem, weshalb eine Tomographie vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerin erhalte Oleovit- und Aktiferrin-Tropfen. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Behandlungen in der Mongolei nicht erhalten werde und sich ihre Mutter die Medikamente nicht leisten werde können.

Im Zuge der Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Arztbrief betreffend die Beschwerdeführerin vor, in welchem über die Frühgeburt und die Entlassung der Beschwerdeführerin in häusliche Pflege "in gutem Allgemeinzustand" berichtet wird (AS 23).

Zur Verfolgungsgefahr in der Mongolei hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, ihr Stiefvater werde ihr das Kind wegnehmen. Die Beschwerdeführerin werde es schwer haben. Der Vater sei Moslem und werde der Beschwerdeführerin daher seine Religion aufzwingen wollen.

Auf Befragen hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich nicht informiert, ob es ohne Gerichtsverfahren möglich sei, ihr die Tochter wegzunehmen.

Sie hat weiters angegeben, dass es wahrscheinlich möglich wäre, sich an die Polizei zu wenden, jedoch könne dies auch gefährlich für sie und ihre Tochter werden, da der Vater sie (die Mutter der Beschwerdeführerin) zum Beispiel "einfach ermorden" könne.

Angefochtener Bescheid

Am 02.08.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 06 04.712 - BAT (AS 35), am 07.08.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt (AS 65), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).Am 02.08.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 06 04.712 - BAT (AS 35), am 07.08.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt (AS 65), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wird der der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Weiters wird der der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. 2 leg. cit wird die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, lit. 2 leg. cit wird die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Ihre Mutter habe sich einzig und allein auf ihre eigenen Ausreisegründe bezogen, welche schon in ihrem eigenen Asylverfahren nicht zur Asylgewährung geführt hätten. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsland Verfolgung durch den Stiefvater der Mutter (und Vater der Beschwerdeführerin) drohe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Ihre Mutter habe sich einzig und allein auf ihre eigenen Ausreisegründe bezogen, welche schon in ihrem eigenen Asylverfahren nicht zur Asylgewährung geführt hätten. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsland Verfolgung durch den Stiefvater der Mutter (und Vater der Beschwerdeführerin) drohe (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin sei zwar eine Frühgeburt mit damit verbundener Problematik, sie sei aber in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden und es würden keine neurologischen oder klinischen Auffälligkeiten vorliegen. Es würden damit auch keine Gründe für eine mangelnde Gesundheitsversorgung in der Mongolei vorliegen (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin sei zwar eine Frühgeburt mit damit verbundener Problematik, sie sei aber in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden und es würden keine neurologischen oder klinischen Auffälligkeiten vorliegen. Es würden damit auch keine Gründe für eine mangelnde Gesundheitsversorgung in der Mongolei vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solche überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solche überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahre 2004 bis 2006 gestützt, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Mongolei auf dem Weg zu einem echten parlamentarischen demokratischen Mehrparteienstaat sei. Laut der Verfassung sei die Mongolei eine unabhängige souveräne Republik auf der Grundlage der Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationalen Einheit und dem Respekt vor dem Gesetz ist. Zudem sei die Rechtsstaatlichkeit weitgehend gewährleistet und die Judikative unabhängig.

Bei den Parlamentswahlen vom Juni 2004 hätten die ehemalige kommunistische Einheitspartei MRVP und die Demokratische Allianz etwa die gleiche Anzahl an Parlamentssitzen errungen. Die restlichen Sitze seien an drei unabhängige und einen Abgeordneten der Republikaner-Partei gegangen. Im Jänner 2006 sei aufgrund des Rücktritts von zehn Parlamentsmitgliedern eine Neuwahl erforderlich geworden. Die MRVP stelle den Ministerpräsidenten, den Außenminister und den Minister für Inneres und Justiz Nambar Enkhbayar blieb Präsident der Mongolei.

Die Regierung respektiere generell die Menschenrechte. Die Verfassung gewährleiste Religionsfreiheit, die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Bereichen, die Freiheit der Bewegung innerhalb des Landes sowie das Recht, ohne Restriktionen aus- und einzureisen.

Die Finanzierung des Gesundheitswesens basiere auf staatlichem Budget, Krankenversicherung und Selbstbehalten. Es gebe Unterschied zwischen ländlichem und städtischem Bereich und es gebe generell einige Schwächen vor allem im Krankenhaussektor.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiter Verlauf

Mit Schreiben vom 08.08.2006 (Poststempel vom selben Tag) legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung zum seinerzeit zuständigen UBAS (nunmehr: Beschwerde zum Asylgerichtshof) ein (AS 69).

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verfahrensmängeln angefochten.

Mit Beschluss vom 12.05.2010, Zl. 2006/20/0159-6, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des UBAS betreffend die Mutter ab, womit der negativ beschiedene Antrag der Mutter auf internationalen Schutz und deren Ausweisung in die Mongolei rechtskräftig wurden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 22.06.2010 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern der Gesundheitszustand ihres Kindes akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.Der Asylgerichtshof hat der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 22.06.2010 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern der Gesundheitszustand ihres Kindes akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Schließlich wurde der Mutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof vorläufig von den im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 12 bis 14 festgestellten Sachverhalt betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ausgehe und beabsichtige, diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, dem Asylgerichtshof mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sich die diesbezüglichen Umstände seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert hätten und diesfalls geeignete Nachweise beizubringen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Schreiben vom 07.07.2010 (beim Asylgerichtshof eingelangt am 14.07.2010), eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der sie ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt hat:

Zur Person hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihre Mutter (die Großmutter der Beschwerdeführerin) sei mittlerweile verstorben sei. Zu ihrem Onkel bestehe kein Kontakt und sein Verbleib sei unbekannt.

Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Geburt schwach und krankheitsanfällig, sie besuche den Kindergarten und spreche altersgemäß Deutsch.

Zur Verfolgungsgefahr in der Mongolei hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, sie werde in der Mongolei einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Es stünden jedoch keinerlei Betreuungspersonen für die Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit zur Verfügung.

Weiters bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater misshandelt oder gar entführt werde. Auch für die Mutter der Beschwerdeführerin bestehe Gefahr seitens des Vaters der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 27.07.2010 (der Mutter der Beschwerdeführerin zugestellt am 29.07.2010) forderte der Asylgerichtshof die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Nachweise betreffend die behauptete Beeinträchtigung der Gesundheit ihres Kindes nachzureichen.

Mit Schreiben vom 05.08.2010 ersuchte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung von zwei Wochen, da sie die Befunde ihres Kindes "unverschuldet" nicht fristgerecht beibringen könne. Dem Schreiben war ein Konvolut von Befunden und Überweisungen (Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX, in dem das Vorliegen einer "Obstipation" (Verstopfung) und "rezidivierende abdominale Schmerzen" diagnostiziert werden; Überweisung für Herzecho, Stuhluntersuchung auf Helicobacter Pylorie, Stuhlkultur, Nieren-, Oberbauch-, Unterbauchsonographie, Restharn) beigefügt.Mit Schreiben vom 05.08.2010 ersuchte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung von zwei Wochen, da sie die Befunde ihres Kindes "unverschuldet" nicht fristgerecht beibringen könne. Dem Schreiben war ein Konvolut von Befunden und Überweisungen (Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 , in dem das Vorliegen einer "Obstipation" (Verstopfung) und "rezidivierende abdominale Schmerzen" diagnostiziert werden; Überweisung für Herzecho, Stuhluntersuchung auf Helicobacter Pylorie, Stuhlkultur, Nieren-, Oberbauch-, Unterbauchsonographie, Restharn) beigefügt.

Mit Faxnachricht vom 10.08.2010 langte ein Schreiben des Evangelischen Flüchtlingsdienstes der Diakonie beim Asylgerichtshof ein. Dem Schreiben angeschlossen waren ausschließlich Befunde betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin.

Bis zum Datum des vorliegenden Erkenntnisses sind beim Asylgerichtshof keine weiteren Befunde oder Behandlungsnachweise für die Beschwerdeführerin eingetroffen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich vor dem Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt und weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung wurde ein konkreter Sachverhalt behauptet, der als Änderung oder wesentliche Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.

Zur Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Beschwerdeführerin kein Recht auf internationalen Schutz hat und die Ausweisung in die Mongolei rechtmäßig ist.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene, unverheiratete, minderjährige Tochter der Asylwerberin XXXX (siehe Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05), deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ beschieden wurde.Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene, unverheiratete, minderjährige Tochter der Asylwerberin römisch 40 (siehe Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05), deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ beschieden wurde.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an akuten noch an chronischen schweren Erkrankungen.

Die Beschwerdeführerin hat außer ihrer Mutter keine Verwandten oder sonstigen besonderen Beziehungen in Österreich.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus der Aktenlage lediglich, dass die Beschwerdeführerin 2006 als Frühgeburt zur Welt kam und nach entsprechender Betreuung in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt (die Beschwerdeführerin ist nunmehr 4,5 Jahre alt) leidet sie allenfalls an rezidivierenden Bauchschmerzen infolge einer Verstopfung, die medikamentös leicht beahndelbar sind.

Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass die gesetzliche Stellvertreterin der Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Aufforderung zur Bekanntgabe etwaiger Erkrankungen keine solchen angeführt hat und dem Asylgerichtshof auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin nicht von guter Gesundheit ist. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin nach der Geburt vor mehr als vier Jahren befürchteten Herz- oder Gehirnschäden sind nicht eingetreten, was sich auch daraus ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren offenbar keine einschlägigen Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen worden sind.

Was das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich die Feststellung daraus, dass die gesetzliche Stellvertreterin der Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Aufforderung zur Bekanntgabe etwaiger Änderungen im Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin keine solchen angeführt hat, sondern sich darauf beschränkt hat, auszuführen, die Beschwerdeführerin spreche altersgemäß Deutsch und besuche den Kindergarten. Dem Asylgerichtshof liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der minderjährigen Beschwerdeführerin ein besonderes Maß an Integration vorliegt.

Rechtliche Erwägungen

Familienverfahren gemäß § 34 AsylGFamilienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG

§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.

Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Asyl gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, da sie zwar das minderjährige unverheiratete Kind einer Asylwerberin ist, die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes jedoch mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05 als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit Beschluss vom 12.05.2010, Zl. 2006/20/0159-6, abgelehnt wurde, sodass die Abweisung ihres Antrag auf internationalen Schutz samt Ausweisung in die Mongolei rechtskräftig sind.Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG, da sie zwar das minderjährige unverheiratete Kind einer Asylwerberin ist, die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes jedoch mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05 als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit Beschluss vom 12.05.2010, Zl. 2006/20/0159-6, abgelehnt wurde, sodass die Abweisung ihres Antrag auf internationalen Schutz samt Ausweisung in die Mongolei rechtskräftig sind.

Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.)Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Der Asylgerichtshof erkennt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Asyl gemäß § 3 AsylG hat.Der Asylgerichtshof erkennt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG hat.

Gemäß den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin droht ihr in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung, da im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, aus denen sich eine solche ergeben könnte.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat nämlich lediglich ohne nähere Angaben ihren Befürchtungen Ausdruck verliehen, der Vater der Beschwerdeführerin könnte ihr die Tochter wegnehmen oder sie (die Mutter) selbst ermorden. Es handelt sich hiebei jedoch lediglich um unsubstantiierte Spekulationen und hat die Mutter der Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, es sei möglich, sich an die Polizei zu wenden. Im Übrigen beruft sich die Mutter der Beschwerdeführerin zur Begründung der Gefährdung ihrer minderjährigen Tochter nahezu ausschließlich auf jene Gründe, mit denen sie ihren eigen, mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen versucht hat. Insoweit verweist der Asylgerichtshof ergänzend auf die Begründung des UBAS-Bescheides vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05, mit dem die Gewährung von Asyl in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin abgelehnt worden ist.

Subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.)Subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung und zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), sind auch für § 8 AsylG anwendbar, da sich die Bestimmung inhaltlich mit den Vorgängerbestimmungen deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung und zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), sind auch für Paragraph 8, AsylG anwendbar, da sich die Bestimmung inhaltlich mit den Vorgängerbestimmungen deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat nämlich für diese ebenfalls keine Gründe vorgebracht, aus denen sich eine Gefährdung des Lebens oder eine Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung für die minderjährige Beschwerdeführerin ableiten ließe.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei ihren eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten werde müssen und die Betreuung der Beschwerdeführerin während der Arbeitszeiten nicht gesichert sei. Mangelnde Kinderbetreuungsplätze für berufstätige Alleinerziehende sind jedoch - selbst wenn die Angabe für die Mongolei stimmen sollte - für sich genommen nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzusehen.Die Mutter der Beschwerdeführerin hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei ihren eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten werde müssen und die Betreuung der Beschwerdeführerin während der Arbeitszeiten nicht gesichert sei. Mangelnde Kinderbetreuungsplätze für berufstätige Alleinerziehende sind jedoch - selbst wenn die Angabe für die Mongolei stimmen sollte - für sich genommen nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzusehen.

Auch was die medizinische Behandlung in der Mongolei anbelangt ergeben sich keine Bedenken, da die Beschwerdeführerin als im Wesentlichen gesund anzusehen ist (II.2.1) und darüber hinaus die medizinische Versorgung in der Mongolei (wenn auch nicht kostenlos und möglicherweise nicht nach europäischem Standard) gesichert ist. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solche Gefährdung vermuten ließen.Auch was die medizinische Behandlung in der Mongolei anbelangt ergeben sich keine Bedenken, da die Beschwerdeführerin als im Wesentlichen gesund anzusehen ist (römisch zwei.2.1) und darüber hinaus die medizinische Versorgung in der Mongolei (wenn auch nicht kostenlos und möglicherweise nicht nach europäischem Standard) gesichert ist. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solche Gefährdung vermuten ließen.

Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, die eine andere Beurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin als jener der Mutter rechtfertigen würden. Der Asylgerichtshof verweist insofern ebenfalls ergänzend auf den Bescheid des UBAS vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05, mit dem die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 AsylG ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, AsylG ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, ist nach der Judikatur von EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, ist nach der Judikatur von EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf insbesondere eine sogenannte "partielle" Ausweisung nur eines Angehörigen einer Kernfamilie einer Rechtfertigung (VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054 mwN).

Artikel 8 verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl von Einwanderern zur Wohnsitznahme in ihrem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif ua. Nr 1860/07).Artikel 8 verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl von Einwanderern zur Wohnsitznahme in ihrem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif ua. Nr 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem AsylG wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03. 2005, G 78/04 und VwGH 26.06. 2007, 2007/01/0479).

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist gemäß § 10 AsylG rechtmäßig.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist gemäß Paragraph 10, AsylG rechtmäßig.

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, ist die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, ist die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG).

Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichtshof stellte zudem fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte zudem fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Wie oben II.2.1 festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin nämlich mit ihrer Kernfamilie (Mutter) zusammen, die ebenfalls von einer Ausweisung betroffen ist (XXXX, siehe den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05), sodass die Ausweisung in die Mongolei insoweit keinen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.Wie oben römisch zwei.2.1 festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin nämlich mit ihrer Kernfamilie (Mutter) zusammen, die ebenfalls von einer Ausweisung betroffen ist (römisch 40 , siehe den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.03.2006, Zl. 266.963/0-XI/33/05), sodass die Ausweisung in die Mongolei insoweit keinen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.

Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein vierjähriges Kind handelt, das bisher stets bei seiner Mutter gelebt hat und dass auch keine sonstigen Hinweise darauf vorliegen, die auf eine besonders verfestigte Integration in Österreich schließen lassen.

Schließlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, wie oben unter II.2.1 festgestellt, gesund ist, so dass eine Ausweisung in ihren Herkunftsstaat insgesamt auch keinen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt.Schließlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, wie oben unter römisch zwei.2.1 festgestellt, gesund ist, so dass eine Ausweisung in ihren Herkunftsstaat insgesamt auch keinen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt.

Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen würde, ist aber jedenfalls festzustellen, dass dieser gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen würde, ist aber jedenfalls festzustellen, dass dieser gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Da den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung ein hoher Stellenwert zukommt, und ein allfälliger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich, wenn überhaupt, so jedenfalls von geringer Intensität wäre, ist die Ausweisung auch verhältnismäßig.

Dabei hat der Asylgerichtshof berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar ihr ganzes Leben in Österreich verbracht hat. Sie ist jedoch zum Entscheidungszeitpunkt erst viereinhalb Jahre alt und eine Ausweisung in diesem frühen Alter in den Herkunftsstaat ihrer Mutter, gemeinsam mit dieser, stellt vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes der genannten Rechtsgüter im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei stellt auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Insoweit wird auf die oben zum subsidiären Schutz gemachten Ausführungen verwiesen. Einer Prüfung, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur ist und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist (§ 10 Abs. 3 AsylG), bedarf es daher nicht.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei stellt auch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Insoweit wird auf die oben zum subsidiären Schutz gemachten Ausführungen verwiesen. Einer Prüfung, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur ist und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG), bedarf es daher nicht.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten