TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 B3 316598-1/2008

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Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 316.598-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2007, Zl. 07 09.988-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2007, Zl. 07 09.988-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammt aus dem Dorf XXXX, Gemeinde XXXX. Er reiste seinen Angaben zufolge am 24. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am 25. Oktober 2007 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen am XXXX in Kumanovo ausgestellten mazedonischen Führerschein und einen am XXXX ausgestellten UCK-Militärausweis vor.1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammt aus dem Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 . Er reiste seinen Angaben zufolge am 24. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am 25. Oktober 2007 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen am römisch 40 in Kumanovo ausgestellten mazedonischen Führerschein und einen am römisch 40 ausgestellten UCK-Militärausweis vor.

Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er besitze seit 2001 keinen Reisepass und habe seither auch keinen beantragt. Seine Eltern und zwei Brüder würden sich in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer habe bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt.

Daraufhin stellte das Bundesasylamt eine telefonische Anfrage beim Magistrat St. Pölten, die ergab, dass dem Beschwerdeführer sein mazedonischer Reisepass am 28. September 2005 ausgestellt wurde (Verwaltungsakt, S 19).

Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe Mazedonien verlassen, weil er im Krieg für die UCK gekämpft habe und seither von der Polizei gesucht werde; es sei (jedoch) kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Am 14. Jänner 2007 habe er sich zunächst in den Kosovo begeben und dort bei Freunden gewohnt. Am 20. Oktober 2007 habe er schließlich den Kosovo verlassen und sei nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien habe er Angst, von der mazedonischen Polizei "erwischt" zu werden.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Nach Abschluss der Grundschule habe er als Autolackierer in Kumanovo gearbeitet. 2001 habe er im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Mazedonien eine Schusswunde am linken Knie erlitten und sei deswegen drei Monate - bis zum 15. Juni 2001 - im Kosovo behandelt worden. Dazu legte er eine Kopie einer Krankenhausbestätigung des Universitätsklinik XXXX vor, wonach er (im Gegensatz zu seinen Angaben) von 17. bis 26. Juni 2001 behandelt worden sei (Verwaltungsakt, S 12). Danach sei er nach Mazedonien zurückgekehrt, habe jedoch dort die letzten sechs Jahre "keine Ruhe finden" können, weil er zu seiner in Österreich lebenden Familie kommen wollte. Auch habe er sich in Mazedonien nicht "frei" bewegen können und Angst gehabt, getötet zu werden. Er werde von der mazedonischen Polizei gesucht, weil er für die UCK gekämpft habe. Er stehe "auf der Liste". "Konkret" habe er aber nichts mit der Polizei zu tun gehabt, weil er sich "nur zu Hause" aufgehalten habe. Der Bruder eines Freundes sei aber vor zwei Monaten von der Polizei in Mazedonien getötet worden, der Freund selbst sei sieben Mal angeschossen worden und befinde sich derzeit in einem Spital in XXXX. In Mazedonien habe "man als Albaner keine Menschenrechte". Der Beschwerdeführer habe nun nach sechs Jahren "verstanden", dass er in Mazedonien nicht bleiben könne und zu seiner Familie nach Österreich kommen wolle.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Nach Abschluss der Grundschule habe er als Autolackierer in Kumanovo gearbeitet. 2001 habe er im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Mazedonien eine Schusswunde am linken Knie erlitten und sei deswegen drei Monate - bis zum 15. Juni 2001 - im Kosovo behandelt worden. Dazu legte er eine Kopie einer Krankenhausbestätigung des Universitätsklinik römisch 40 vor, wonach er (im Gegensatz zu seinen Angaben) von 17. bis 26. Juni 2001 behandelt worden sei (Verwaltungsakt, S 12). Danach sei er nach Mazedonien zurückgekehrt, habe jedoch dort die letzten sechs Jahre "keine Ruhe finden" können, weil er zu seiner in Österreich lebenden Familie kommen wollte. Auch habe er sich in Mazedonien nicht "frei" bewegen können und Angst gehabt, getötet zu werden. Er werde von der mazedonischen Polizei gesucht, weil er für die UCK gekämpft habe. Er stehe "auf der Liste". "Konkret" habe er aber nichts mit der Polizei zu tun gehabt, weil er sich "nur zu Hause" aufgehalten habe. Der Bruder eines Freundes sei aber vor zwei Monaten von der Polizei in Mazedonien getötet worden, der Freund selbst sei sieben Mal angeschossen worden und befinde sich derzeit in einem Spital in römisch 40 . In Mazedonien habe "man als Albaner keine Menschenrechte". Der Beschwerdeführer habe nun nach sechs Jahren "verstanden", dass er in Mazedonien nicht bleiben könne und zu seiner Familie nach Österreich kommen wolle.

3. Bei seiner weiteren Einvernahme am 27. November 2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In Mazedonien habe er im elterlichen Wohnhaus in XXXX, in dem nun niemand mehr lebe, gewohnt. Sein Vater, der seit 37 Jahren in Österreich lebe und bereits österreichischer Staatsbürger sei, habe wiederholt Geld geschickt, weshalb die finanzielle Lage des Beschwerdeführers "sehr gut" gewesen sei. Sein älterer Bruder befinde sich seit 17 Jahren in Österreich; sein jüngerer Bruder und seine Mutter würden seit sechs Jahren hier leben. Im Jänner 2007 habe der Beschwerdeführer Mazedonien verlassen, weil er zu seiner Familie nach Österreich gewollt habe. Auch habe die Polizei viele junge Männer, die der AKSh angehörten und für die Rechte der Albaner in Mazedonien kämpften, erschossen. Weiters sei der Beschwerdeführer im Krieg verwundet worden; er wolle nicht mehr kämpfen, müsste aber, wenn er gegenwärtig in Mazedonien sei. Überdies werde er von der Polizei gesucht; es gebe einen Haftbefehl. Dies wisse er von Freunden, die ihm das 2006 gesagt hätten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer bei seiner früheren Einvernahme angegeben habe, dass gegen ihn kein Haftbefehl ausgestellt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es einen Haftbefehl gebe, dieser sei aber nicht "geschickt" worden. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer Mazedonien nicht schon vor sechs Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder verlassen habe, gab er an, dass sein Vater "nur" für seine Mutter ein Visum habe "schicken" können. Der Beschwerdeführer habe zwar im Oktober 2006 einen Visumsantrag gestellt, diesem sei jedoch nicht entsprochen worden. Weiters wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sacherverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Mazedonien zur Kenntnis gebracht und ihm Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu (nur) an, es sei "nicht so, wie es geschrieben" worden sei.3. Bei seiner weiteren Einvernahme am 27. November 2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In Mazedonien habe er im elterlichen Wohnhaus in römisch 40 , in dem nun niemand mehr lebe, gewohnt. Sein Vater, der seit 37 Jahren in Österreich lebe und bereits österreichischer Staatsbürger sei, habe wiederholt Geld geschickt, weshalb die finanzielle Lage des Beschwerdeführers "sehr gut" gewesen sei. Sein älterer Bruder befinde sich seit 17 Jahren in Österreich; sein jüngerer Bruder und seine Mutter würden seit sechs Jahren hier leben. Im Jänner 2007 habe der Beschwerdeführer Mazedonien verlassen, weil er zu seiner Familie nach Österreich gewollt habe. Auch habe die Polizei viele junge Männer, die der AKSh angehörten und für die Rechte der Albaner in Mazedonien kämpften, erschossen. Weiters sei der Beschwerdeführer im Krieg verwundet worden; er wolle nicht mehr kämpfen, müsste aber, wenn er gegenwärtig in Mazedonien sei. Überdies werde er von der Polizei gesucht; es gebe einen Haftbefehl. Dies wisse er von Freunden, die ihm das 2006 gesagt hätten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer bei seiner früheren Einvernahme angegeben habe, dass gegen ihn kein Haftbefehl ausgestellt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es einen Haftbefehl gebe, dieser sei aber nicht "geschickt" worden. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer Mazedonien nicht schon vor sechs Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder verlassen habe, gab er an, dass sein Vater "nur" für seine Mutter ein Visum habe "schicken" können. Der Beschwerdeführer habe zwar im Oktober 2006 einen Visumsantrag gestellt, diesem sei jedoch nicht entsprochen worden. Weiters wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sacherverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Mazedonien zur Kenntnis gebracht und ihm Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu (nur) an, es sei "nicht so, wie es geschrieben" worden sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberichtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Mazedonien, die mit den vorgehaltenen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Danach sei durch den Friedenschluss von Ohrid der albanischen Minderheit eine Reihe von Rechten eingeräumt worden. Die albanische Volksgruppe übe durch die ethnisch-albanischen Parteien großen Einfluss aus, was die Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert habe. Die in Mazedonien tätigen internationalen Polizeiexperten kritisierten die allzu zentralistische Organisation der Polizei und ihre in alle Einzelfragen hineinreichende Führung durch das Innenministerium. Internationale Beobachter würden von einer verbesserten Bereitschaft des Innenministeriums, auf individuelle Polizeiübergriffe zu reagieren und entsprechende Vergehen einer Bestrafung bzw. Disziplinierung zuzuführen, berichten. Das allgemeine Sicherheitsniveau habe sich weiter verbessert, dies sei sowohl durch gesteigerte und verbesserte Kapazitäten der Polizei als auch durch gesteigertes Vertrauen der Kommunen in die Arbeit des Sicherheitsapparates erreicht worden. Weiters seien sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter Furcht vor Verfolgung immer wieder freiwillig aus dem Kosovo nach Mazedonien zurückgekehrt sei. Auch habe er nur vage und unkonkrete "Sachverhalte ins Treffen geführt". Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazedonien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Von einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nahm das Bundesasylamt mit der Begründung Abstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Österreich in einem Haushalt lebe und von dieser auch finanziell unterstützt werde, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberichtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Mazedonien, die mit den vorgehaltenen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Danach sei durch den Friedenschluss von Ohrid der albanischen Minderheit eine Reihe von Rechten eingeräumt worden. Die albanische Volksgruppe übe durch die ethnisch-albanischen Parteien großen Einfluss aus, was die Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert habe. Die in Mazedonien tätigen internationalen Polizeiexperten kritisierten die allzu zentralistische Organisation der Polizei und ihre in alle Einzelfragen hineinreichende Führung durch das Innenministerium. Internationale Beobachter würden von einer verbesserten Bereitschaft des Innenministeriums, auf individuelle Polizeiübergriffe zu reagieren und entsprechende Vergehen einer Bestrafung bzw. Disziplinierung zuzuführen, berichten. Das allgemeine Sicherheitsniveau habe sich weiter verbessert, dies sei sowohl durch gesteigerte und verbesserte Kapazitäten der Polizei als auch durch gesteigertes Vertrauen der Kommunen in die Arbeit des Sicherheitsapparates erreicht worden. Weiters seien sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter Furcht vor Verfolgung immer wieder freiwillig aus dem Kosovo nach Mazedonien zurückgekehrt sei. Auch habe er nur vage und unkonkrete "Sachverhalte ins Treffen geführt". Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazedonien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Von einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nahm das Bundesasylamt mit der Begründung Abstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Österreich in einem Haushalt lebe und von dieser auch finanziell unterstützt werde, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Darin wird im Wesentlichen ausführt, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2001 am Bein verwundet worden sei und noch am selben Tag ins Krankenhaus nach XXXX eingeliefert worden sei, wo er zwei Monate lang behandelt worden sei. Die Dauer seines Krankenhausaufenthaltes sei in der vorgelegten Bestätigung deshalb kürzer angegeben worden, weil das Krankenhaus verpflichtet sei, mazedonische Staatsangehörige der KFOR zu melden, wenn diese für eine längere Zeit behandelt würden. Da sich der Beschwerdeführer illegal im Kosovo aufgehalten habe, hätte das Krankenhaus möglicherweise Schwierigkeiten bekommen; er selbst habe befürchtet, der mazedonischen Polizei ausgeliefert zu werden. Dazu wird beantragt, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur "Vorgehensweise von kosovarischen Krankenhäusern bei mazedonischen Patienten im maßgeblichen Zeitraum" einzuholen. Weiters wird ausgeführt, dass die mazedonische Polizei bis 2003 nicht in das Heimatdorf des Beschwerdeführers gekommen sei, weil "dies die UCK nicht zugelassen" habe. Danach sei die mazedonische Polizei gemeinsam mit Albanern "unterwegs" gewesen. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer ab dieser Zeit abwechselnd in Mazedonien und vorwiegend im Kosovo aufgehalten. In Mazedonien habe er im Elternhaus gewohnt, sei aber "sehr vorsichtig" gewesen und habe darauf geachtet, untertags nicht zu lange zu Hause zu sein. Vor etwa sechs Monaten hätten Polizisten etwa acht Kilometer vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt auf einen UCK-Kämpfer gewartet. Dieser sei in einem Auto unterwegs gewesen, in dem sich noch ein Fahrer, dessen Bruder und Cousin befunden hätten. Bei der Anhaltung hätten die Polizisten den Mann aufgefordert, ihnen zu folgen. Dieser habe sich aus Angst geweigert. In Folge sei es zu einem Handgemenge gekommen, bei dem sich ein Schuss gelöst habe. Daraufhin habe die Polizei "das Feuer aus automatischen Waffen eröffnet", der Bruder des Fahrers sei getötet und der Cousin schwer verletzt worden. Dieses Verhalten der Behörden sei "nicht geeignet, das Vertrauen in ihre Arbeit und Unparteilichkeit zu erhöhen". Es gebe immer wieder Meldungen über Tötungen; dabei handle es sich fast ausschließlich um ehemalige UCK-Mitglieder. Die Namen der UCK-Mitglieder seien der Polizei bekannt. Wenn man in eine Kontrolle gerate, bestehe Gefahr, dass man mitgenommen, misshandelt oder sogar getötet würde. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, ein Ländergutachten zur Bedrohung von ehemaligen UCK-Mitgliedern in Mazedonien einzuholen und ein Internetbericht von "Radio Free Europe" vom 8. November 2007 mit dem Titel "Firefight Kills Eight In Macedonia Near Kosovo Border" beigelegt. Weiters führt die Beschwerde aus, dass ein Cousin des Beschwerdeführers, der in Mazedonien im elterlichen Wohnhaus des Beschwerdeführers gewohnt habe, als sich der Beschwerdeführer im Kosovo aufgehalten habe, ihm erzählt habe, dass die Polizei nach ihm gefragt habe. Wäre der Beschwerdeführer dort gewesen, wäre dies "sehr gefährlich" für ihn geworden. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien gehe er davon aus, dass sein Leben und seine Gesundheit bedroht wären. Erst wenn es lange Zeit keine Berichte über Tötungen gebe, würde er sich dort sicher fühlen. Zu den in der Einvernahme vorgehaltenen Berichten zur Situation in Mazedonien sei ihm keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies verletze das Recht auf Parteiengehör. Hätte er die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt, hätte er das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr entsprechend darlegen können.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Darin wird im Wesentlichen ausführt, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2001 am Bein verwundet worden sei und noch am selben Tag ins Krankenhaus nach römisch 40 eingeliefert worden sei, wo er zwei Monate lang behandelt worden sei. Die Dauer seines Krankenhausaufenthaltes sei in der vorgelegten Bestätigung deshalb kürzer angegeben worden, weil das Krankenhaus verpflichtet sei, mazedonische Staatsangehörige der KFOR zu melden, wenn diese für eine längere Zeit behandelt würden. Da sich der Beschwerdeführer illegal im Kosovo aufgehalten habe, hätte das Krankenhaus möglicherweise Schwierigkeiten bekommen; er selbst habe befürchtet, der mazedonischen Polizei ausgeliefert zu werden. Dazu wird beantragt, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur "Vorgehensweise von kosovarischen Krankenhäusern bei mazedonischen Patienten im maßgeblichen Zeitraum" einzuholen. Weiters wird ausgeführt, dass die mazedonische Polizei bis 2003 nicht in das Heimatdorf des Beschwerdeführers gekommen sei, weil "dies die UCK nicht zugelassen" habe. Danach sei die mazedonische Polizei gemeinsam mit Albanern "unterwegs" gewesen. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer ab dieser Zeit abwechselnd in Mazedonien und vorwiegend im Kosovo aufgehalten. In Mazedonien habe er im Elternhaus gewohnt, sei aber "sehr vorsichtig" gewesen und habe darauf geachtet, untertags nicht zu lange zu Hause zu sein. Vor etwa sechs Monaten hätten Polizisten etwa acht Kilometer vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt auf einen UCK-Kämpfer gewartet. Dieser sei in einem Auto unterwegs gewesen, in dem sich noch ein Fahrer, dessen Bruder und Cousin befunden hätten. Bei der Anhaltung hätten die Polizisten den Mann aufgefordert, ihnen zu folgen. Dieser habe sich aus Angst geweigert. In Folge sei es zu einem Handgemenge gekommen, bei dem sich ein Schuss gelöst habe. Daraufhin habe die Polizei "das Feuer aus automatischen Waffen eröffnet", der Bruder des Fahrers sei getötet und der Cousin schwer verletzt worden. Dieses Verhalten der Behörden sei "nicht geeignet, das Vertrauen in ihre Arbeit und Unparteilichkeit zu erhöhen". Es gebe immer wieder Meldungen über Tötungen; dabei handle es sich fast ausschließlich um ehemalige UCK-Mitglieder. Die Namen der UCK-Mitglieder seien der Polizei bekannt. Wenn man in eine Kontrolle gerate, bestehe Gefahr, dass man mitgenommen, misshandelt oder sogar getötet würde. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, ein Ländergutachten zur Bedrohung von ehemaligen UCK-Mitgliedern in Mazedonien einzuholen und ein Internetbericht von "Radio Free Europe" vom 8. November 2007 mit dem Titel "Firefight Kills Eight In Macedonia Near Kosovo Border" beigelegt. Weiters führt die Beschwerde aus, dass ein Cousin des Beschwerdeführers, der in Mazedonien im elterlichen Wohnhaus des Beschwerdeführers gewohnt habe, als sich der Beschwerdeführer im Kosovo aufgehalten habe, ihm erzählt habe, dass die Polizei nach ihm gefragt habe. Wäre der Beschwerdeführer dort gewesen, wäre dies "sehr gefährlich" für ihn geworden. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien gehe er davon aus, dass sein Leben und seine Gesundheit bedroht wären. Erst wenn es lange Zeit keine Berichte über Tötungen gebe, würde er sich dort sicher fühlen. Zu den in der Einvernahme vorgehaltenen Berichten zur Situation in Mazedonien sei ihm keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies verletze das Recht auf Parteiengehör. Hätte er die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt, hätte er das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr entsprechend darlegen können.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffende Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen, die es auf seine diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und seine Identitätsdokumente gestützt hat.

Die zur Lage in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; auch in der Beschwerde werden keine substantiierten Umstände aufgezeigt, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen. Der vorgelegte Internetbericht von "Radio Free Europe" vom 8. November 2007 mit dem Titel "Firefight Kills Eight In Macedonia Near Kosovo Border" beschreibt einen Einsatz der mazedonischen Spezial-Sicherheitskräfte vom 7. November 2007, wonach diese ein Dorf stürmten, weil sich dort bewaffnete Kriminelle verschanzt hielten, die dabei getötet wurden. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass - wie in der Beschwerde behauptet - der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Überdies wäre die Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, 95/07/0229).Die zur Lage in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; auch in der Beschwerde werden keine substantiierten Umstände aufgezeigt, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen. Der vorgelegte Internetbericht von "Radio Free Europe" vom 8. November 2007 mit dem Titel "Firefight Kills Eight In Macedonia Near Kosovo Border" beschreibt einen Einsatz der mazedonischen Spezial-Sicherheitskräfte vom 7. November 2007, wonach diese ein Dorf stürmten, weil sich dort bewaffnete Kriminelle verschanzt hielten, die dabei getötet wurden. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass - wie in der Beschwerde behauptet - der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Überdies wäre die Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert vergleiche etwa VwGH 26.6.1996, 95/07/0229).

Zu Recht ging das Bundesasylamt auch von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. So spricht bereits gegen eine Verfolgungsgefahr, dass der Beschwerdeführer immer wieder freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt ist; er reiste auch nicht schon mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Österreich, sondern verblieb noch Jahre in Mazedonien. Zusätzlich ergibt sich (beispielsweise) aus dem vom Bundesasylamt für seine Länderfeststellungen herangezogenen Bericht der österreichische Botschaft in Skopje "Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007" vom 5. April 2007 (S 53), dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten Mitgliedschaft zur UCK aufgrund der erlassenen und eingehaltenen Amnestiegesetze mit keiner Strafverfolgung zu rechnen hat. Damit konnte sowohl von der beantragten Einholung eines Ländergutachtens zur Bedrohung von ehemaligen UCK-Mitgliedern in Mazedonien als auch von der beantragten ACCORD-Anfragebeantwortung "zur Vorgehensweise von kosovarischen Krankenhäusern bei mazedonischen Patienten im maßgeblichen Zeitraum" abgesehen werden. Auch dass dem Beschwerdeführer sein mazedonischer Reisepass am 28. September 2005 in Mazedonien ausgestellt wurde, zeigt, dass er offenbar nicht wegen seiner UCK-Tätigkeit per Haftbefehl gesucht wird. Vielmehr wird dadurch der eigentliche Ausreisegrund des Beschwerdeführers deutlich, nämlich zu seiner Familie nach Österreich zu ziehen; diesen gab er bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch immer wieder an.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.2. Es kann - auch bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens - nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner albanischen Volksgruppe ergibt (siehe dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).

Weiters hat (wie oben unter Punkt 1. ausgeführt) der Beschwerdeführer wegen seiner UCK-Mitgliedschaft mit keiner Strafverfolgung zu rechnen.

Zum Vorbringen, er müsse bei einer Rückkehr kämpften, was er nicht wolle, ist festzuhalten, dass die mazedonischen Behörden willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter hinreichenden Schutz zu gewähren. Ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers an die mazedonischen Behörden ist ihm daher zuzumuten (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Insbesondere bestehen in Mazedonien staatliche Einrichtungen (wie etwa das Amt des Ombudsmannes), die in der Lage sind, allfälliges Fehlverhalten von Behörden zu korrigieren. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. dazu VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Davon abgesehen ist vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit, etwa in andere von ethnischen Albanern bewohnte Landesteile (wie Tetovo oder Gostivar), auszugehen: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die behauptete Bedrohungssituation im gesamten Staatsgebiet Mazedoniens besteht noch dass dem jungen, arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre.Zum Vorbringen, er müsse bei einer Rückkehr kämpften, was er nicht wolle, ist festzuhalten, dass die mazedonischen Behörden willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter hinreichenden Schutz zu gewähren. Ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers an die mazedonischen Behörden ist ihm daher zuzumuten vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Insbesondere bestehen in Mazedonien staatliche Einrichtungen (wie etwa das Amt des Ombudsmannes), die in der Lage sind, allfälliges Fehlverhalten von Behörden zu korrigieren. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche dazu VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Davon abgesehen ist vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit, etwa in andere von ethnischen Albanern bewohnte Landesteile (wie Tetovo oder Gostivar), auszugehen: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die behauptete Bedrohungssituation im gesamten Staatsgebiet Mazedoniens besteht noch dass dem jungen, arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre.

2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

2.4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde (siehe oben Punkt 2.3.2.). Angesichts des zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit (siehe wieder oben Punkt 2.3.2.) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; überdies verfügt er in Mazedonien über das elterliche Wohnhaus und familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest sein Cousin lebt in Mazedonien). Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass seine finanzielle Lage in Mazedonien "sehr gut" gewesen sei. Sollte der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofss - nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem oder mit finanzieller Hilfe seines Vaters zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu die Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Skopje zu GZP-98/08 vom 24. Juni 2008 sowie den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Jänner 2005, 18). Dabei ist weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde (siehe oben Punkt 2.3.2.). Angesichts des zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit (siehe wieder oben Punkt 2.3.2.) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; überdies verfügt er in Mazedonien über das elterliche Wohnhaus und familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest sein Cousin lebt in Mazedonien). Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass seine finanzielle Lage in Mazedonien "sehr gut" gewesen sei. Sollte der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofss - nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem oder mit finanzieller Hilfe seines Vaters zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu die Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Skopje zu GZP-98/08 vom 24. Juni 2008 sowie den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Jänner 2005, 18). Dabei ist weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens war.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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