TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/26 95/07/0229

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13a;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des MS in P, 2) des AS in D und 3) des GS in L, alle vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Oktober 1995, Zl. 513.338/03-I 5/95, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Fischereiberechtigte am L.-Bach.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 3. Juli 1991 war der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) in Abänderung eines vorangegangenen Bescheides die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Kläranlage samt Einbringung der biologisch gereinigten Abwässer in ein unbenanntes Gerinne zum L.-Bach in einem näher bestimmten Ausmaß unter einer Reihe von Auflagen bewilligt worden. In einer dieses Projekt betreffenden Vorprüfungsverhandlung hatten die zu dieser Verhandlung erschienenen Fischereiberechtigten ihr grundsätzliches Einverständnis mit dem Projekt erklärt und gleichzeitig angeregt, die Einleitung der geklärten Abwässer doch unmittelbar im Bereich der Kläranlage vorzunehmen, sofern der Kläranlage ein Sandfilter nachgeschaltet werde. In der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung über das betroffene Projekt hatten die einschreitenden Fischereiberechtigten sich nicht mehr geäußert. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des LH vom 3. Juli 1991 erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge reichte die MP ein im Sinne der oben wiedergegebenen Anregung der Fischereiberechtigten modifiziertes Projekt ein, welches die Einleitung der geklärten Abwässer in den L.-Bach unmittelbar im Bereich der Kläranlage vorsah. In der über dieses Projekt am 6. Februar 1992 stattgefundenen Verhandlung äußerten sich die erschienenen Fischereiberechtigten zum Vorhaben nicht; in der am 11. Juni 1992 fortgesetzten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung über das abgeänderte Projekt wurde zwischen den Fischereiberechtigten, darunter auch der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer, und der MP ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet, welches die Zustimmung der Fischereiberechtigten zum Abänderungsprojekt unter der Bedingung einer Einigung über die Entschädigungshöhe zum Gegenstand hatte und darüber hinaus vorsah, daß die Höhe der den Fischereiberechtigten gebührenden Entschädigung mangels Einigung durch ein auf Kosten der MP zu erstattendes Gutachten festzustellen sein werde, dessen Ergebnis die MP anzuerkennen versprach. Im übrigen wiesen die bei der Verhandlung vom 11. Juni 1992 erschienenen Fischereiberechtigten darauf hin, daß die hydrologischen Daten nicht den Tatsachen entsprächen und überdies für die Anlagen eines Dritten mehr Wasser entnommen werde, als dies in den Bescheiden vorgesehen sei, weshalb eine Überprüfung durch die Wasserrechtsbehörde beantragt und vorgeschlagen werde, gegebenenfalls ein Anpassungsverfahren im Sinne des § 21a WRG 1959 hinsichtlich der Kontrollmöglichkeit der Wasserentnahme durchzuführen.

Mit Bescheid vom 30. Juni 1992 erteilte der LH der MP in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 3. Juli 1991 die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung der Einleitstelle der geklärten Abwässer in den L.-Bach im Sinne des vorgelegten Ergänzungsprojektes unter Aufrechterhaltung der im Bescheid vom 3. Juli 1991 erteilten Auflagen mit Ausnahme jener aus Anlaß des Bewilligungsbescheides vom 30. Juni 1992 neu formulierter Auflagen, mit welchen die Menge des zur Zuleitung zugelassenen Schmutzwassers festgelegt wurde, und mit welchen die Abwasserimmissionen, die aus der Kläranlage in den L.-Bach eingeleitet werden dürfen, beschrieben wurden. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft.

In einer am 9. Juli 1992 beim LH eingelangten Eingabe wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, er habe nach genauem Aktenstudium die Feststellung getroffen, daß ein einem Dritten erteiltes Wasserentnahmerecht aus dem L.-Bach erweise, daß im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung des von der MP vorgelegten Abänderungsprojektes falsche Grundlagen insoferne angenommen worden seien, als von einer Bezugswasserführung des L.-Baches in einem Ausmaß ausgegangen worden sei, welches den Realitäten nicht entspreche. Es werde ersucht, das Ermittlungsverfahren mit dem nunmehrigen Sachverhalt durchzuführen, um ansonsten mögliche Schäden für die Fischerei hintanzuhalten. In der Folge machte der Erstbeschwerdeführer den LH in zahlreich nachfolgenden Eingaben auf die der Fischerei nachteiligen Verhältnisse am L.-Bach aufmerksam, wobei er auf Konsenswidrigkeiten Dritter ebenso hinwies wie auf die dem Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1992 seiner Auffassung nach unrichtig zugrunde gelegten Voraussetzungen über die Wasserführung im L.-Bach. Im Zuge eines informellen Gespräches mit Vertretern der Wasserrechtsabteilung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 20. Jänner 1993 wurden Lösungsmöglichkeiten zur Beseitigung des vom Erstbeschwerdeführer in seinen Eingaben aufgezeigten Zustandes mit den Beteiligten erörtert.

Nachdem ein Überprüfungsbericht der Fachabteilung des LH vom 9. Juni 1993 die Übereinstimmung der vorgenommenen Proben aus der Kläranlage mit den im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Grenzwerten attestiert hatte, fand am 13. Juli 1993 über das mit Bescheid des LH vom 30. Juni 1992 bewilligte Projekt die Überprüfungsverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde festgestellt, daß bestimmte Auflagenpunkte des Bewilligungsbescheides noch nicht als erfüllt zu bezeichnen seien, auch die aufgetragene Gewässergüteuntersuchung des L.-Baches stehe noch aus. Durch das Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht solle nach endgültiger Fertigstellung ein Schlußbericht vorgelegt werden, in welchem auf die projekts- und bescheidgemäße Ausführung der Anlage einzugehen sein werde und Abänderungen und deren Auswirkungen darzustellen sein würden. Als einhaltbare Frist für die Fertigstellung und Vorlage der verlangten Unterlagen werde der 15. September 1993 angesehen. Zur Klärung der weiteren Vorgangsweise in bezug auf die Problematik der Fischerei im Abschnitt der Kläranlage H. bis zur Kläranlage der MP werde ein Besprechungstermin für den 15. Oktober 1993 festgelegt. Eine Äußerung der zu dieser Verhandlung vom 13. Juli 1993 erschienenen Fischereiberechtigten ist der Verhandlungsniederschrift nicht zu entnehmen.

Das schon im seinerzeitigen Bescheid des LH vom 3. Juli 1991 bestellte Organ der Bauaufsicht erstattete am 13. September 1993 einen Schlußbericht, in welchem zusammengefaßt festgestellt wurde, daß die Kläranlage im ordentlichen Zustand sei und bis auf bestimmt bezeichnete Abänderungen, welche den Betrieb der Kläranlage nicht beeinträchtigten und in dieser Form akzeptiert werden könnten, den Auflagen und Bedingungen der beiden Bewilligungsbescheide entspreche. Das Gutachten zur Bestimmung der biologischen Gewässergüte des L.-Baches sei von der MP in Auftrag gegeben worden und liege vor; aus diesem Gutachten ergebe sich, daß die Einleitung der gereinigten Abwässer in den L.-Bach keine Veränderungen der biologischen Gewässergüte dieses Baches bewirkten.

In einer daraufhin am 5. Oktober 1993 ohne Verständigung der Beschwerdeführer allein in Anwesenheit des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, des wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgans und des Vertreters der MP durchgeführten "fortgesetzten Überprüfungsverhandlung" bekundete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik die Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit den erteilten Bewilligungen vom 30. Juni 1992 und vom 3. Juli 1991, wobei eine Beurteilung des von der MP über die Wassergüte des L.-Baches vorgelegten Gutachtens durch einen limnologischen Amtssachveständigen zu erfolgen haben werde. In einer auf der "Verhandlungsschrift" festgehaltenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Limnologie befand dieser das von der MP vorgelegte Gutachten als fachkundig erstellt und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend. Nach den Untersuchungsergebnissen bestehe bezüglich der Wasserqualität des L.-Baches kein aktueller Handlungsbedarf der Wasserrechtsbehörde, die Kläranlage der MP führe zu keiner Verschlechterung der Gewässergüteverhältnisse im L.-Bach.

Mit seinem Bescheid vom 18. Oktober 1993 stellte der LH daraufhin die Übereinstimmung der ausgeführten Abwasseranlage mit der auf Grund der Bescheide des LH vom 3. Juli 1991 und vom 30. Juni 1992 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung fest, wobei sich der LH zur Begründung dieser Feststellung im wesentlichen auf den Schlußbericht des wasserrechtlichen Bauaufsichtsorganes und auf die Bekundungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Limnologie im fortgesetzten Überprüfungsverfahren berief.

In ihrer gegen diesen Überprüfungsbescheid erhobenen Berufung rügten die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des zur Bescheiderlassung führenden Verfahrens unter Hinweis auf die Ergebnisse der Verhandlung vom 13. Juli 1993 und das Unterbleiben der in dieser Verhandlung angekündigten Fortsetzung der Verhandlung am 15. Oktober 1993. Mit dieser Vorgangsweise sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit für das Vorbringen genommen worden, daß die in den Bescheiden des LH vom 3. Juli 1991 und 20. Juni 1992 erteilten Auflagen von der MP tatsächlich nicht erfüllt worden seien. Da der L.-Bach nicht jene Wasserführung aufweise, die dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei, würden die bescheidmäßig bewilligten Reststoffe bei weitem überschritten, sodaß es offenkundig sei, daß weit mehr Schmutzstoffe in den L.-Bach gelangten, als dies nach der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zulässig sei. Das von der MP vorgelegte Gutachten über die Gewässergüte des L.-Baches sei nicht aussagekräftig, weil der Gutachtensverfasser die Kläranlage nach einer Regenperiode und zu einem Zeitpunkt besichtigt habe, zu welchem das als "größter Abwassereinleiter" zu nennende Hotel geschlossen gehabt habe. Die Beiziehung eines Amtssachverständigen sei unterlassen worden, zur Beibringung eines Fischereigutachtens hätte man den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer hätten stets gefordert, daß die gereinigten Abwässer aus der Kläranlage nicht direkt in den L.-Bach eingeleitet würden, sondern daß ein Ableitungskanal bis zu der bewilligten Einleitstelle in das unbenannte Gerinne errichtet werde. Die MP habe weder den Ableitungskanal noch den vorgesehenen Pufferteich in der entsprechenden Größe errichtet, sodaß auch in diesem Punkte die Auflagen der Wasserrechtsbehörde nicht beachtet worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde darauf, daß eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehöres durch die in der Berufung gegebenen Möglichkeiten saniert werde. Die Beschwerdeführer seien als Fischereiberechtigte im Überprüfungsverfahren in der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen dahin eingeschränkt, daß sich solche Einwendungen zum einen auf das Fehlen einer Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung und zum anderen ausschließlich auf die einem Fischereiberechtigten gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 zustehenden Maßnahmen zu beziehen hätten. Konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei hätten die Beschwerdeführer schon im Bewilligungsverfahren nicht vorgeschlagen; sie hätten das nunmehr bewilligte Projekt in seiner modifizierten Form nicht nur angeregt, sondern diesem in einem Übereinkommen mit der MP sogar ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführer wären somit schon im Bewilligungsverfahren präkludiert gewesen, wobei Einwendungen gegen die Bewilligung des Projektes im Überprüfungsverfahren ohnehin unzulässig seien. In Ermangelung ausreichender Vorschläge der Beschwerdeführer zum Schutz der Fischerei im Bewilligungsverfahren bleibe im Überprüfungsverfahren für von ihnen erhobene Einwendungen kein Raum mehr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren; sie erachten sich ihrem Beschwerdevorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung des Fehlens einer Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem der MP bewilligten Projekt verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Die Fischereiberechtigten können nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Auf der Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen hat die belangte Behörde zutreffend und in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Judikatur erkannt, daß die Einwendungen der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im Überprüfungsverfahren einerseits auf das Fehlen einer Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung und andererseits auf die dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG 1959 zustehenden Maßnahmen rechtlich beschränkt waren und daß für Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richteten, im Überprüfungsverfahren kein Platz war (vgl. das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 91/07/0041, mit weiteren Nachweisen).

Daß die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 nicht begehrt haben, was einer von ihnen gegen den Bewilligungsbescheid des LH vom 30. Juni 1992 erhobenen Berufung aus dem Grunde der Präklusion jede Erfolgsaussicht hätte nehmen müssen, hat die belangte Behörde im Einklang mit der Aktenlage ebenso zutreffend erkannt.

Soweit dem Beschwerdevorbringen die Auffassung zu entnehmen ist, daß die unmittelbar im Anschluß an die Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 30. Juni 1992 vom Erstbeschwerdeführer an den LH gerichteten Eingaben Anlaß zu einer Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens geboten hätten, ist diese Auffassung aus mehreren Gründen nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid erfolgreich zu bekämpfen. Zum einen übersehen die Beschwerdeführer mit einer solchen Argumentation und allen jenen Ausführungen, die auf die Unrichtigkeit der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen Bezug nehmen, daß Einwendungen gegen ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid einem nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Bescheid nicht erfolgreich entgegengesetzt werden können, was für die behauptete Unrichtigkeit der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen in gleicher Weise wie für das behauptete Vorliegen von Wiederaufnahmegründen für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren gelten muß. Derlei Einwendungen verfehlen im Überprüfungsverfahren den Gegenstand der zu beurteilenden Angelegenheit. Zum anderen ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zu erwidern, daß auf amtswegige Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens kein Rechtsanspruch besteht (vgl. die bei Ringhofer, Vewaltungsverfahrensgesetze I, E 150-152 zu § 69 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur), daß die behördliche Manuduktionspflicht nicht so weit reicht, daß die Behörde eine Partei zur Stellung eines Wideraufnahmeantrages anzuleiten hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1995, 92/07/0065, und vom 17. Jänner 1995, 94/07/0108, 0109), und daß darüber hinaus ein erfolgreich gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorausgesetzt hätte, daß die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahmen über die Wasserführung im L.-Bach von ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht schon im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0017).

Nicht teilt der Verwaltungsgerichtshof allerdings die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, daß für Einwendungen der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im Überprüfungsverfahren deswegen kein Raum mehr war, weil sie im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Vorschläge für Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht begehrt hatten. Das Überprüfungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Beurteilung des Übereinstimmens der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt. Im Überprüfungsverfahren das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben einzuwenden, ist einer Verfahrenspartei weder dann verwehrt, wenn sie im Bewilligungsverfahren übergangen wurde (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 95/07/0203, und vom 27. September 1994, 94/07/0054), noch dann, wenn sie im Bewilligungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 92/07/0140), soferne sie nur innerhalb des Überprüfungsverfahrens nicht einen in diesem Verfahren erfolgten Eintritt von Präklusion nach § 42 AVG gegen sich gelten lassen muß (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0203). Eine Präklusion der Beschwerdeführer innerhalb des Überprüfungsverfahrens war im Beschwerdefall deswegen zu verneinen, weil die Beschwerdeführer von der fortgesetzten "Überprüfungsverhandlung" vom 5. Oktober 1993 nicht verständigt wurden (vgl. das bereits an früherer Stelle zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, 92/07/0065). Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung waren die Beschwerdeführer demnach berechtigt, das Fehlen der Übereinstimmung des ausgeführten Vorhabens mit dem bewilligten Projekt in ihrer gegen den Überprüfungsbescheid des LH erhobenen Berufung einzuwenden.

Das durch § 15 Abs. 1 WRG 1959 beschränkte Ausmaß der den Fischereiberechtigten eröffneten Einwendungen konnte den Beschwerdeführern diese Berechtigung aus den gleichen Überlegungen nicht gänzlich nehmen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Rechtsprechung für die Positionen der im Bewilligungsverfahren übergangenen oder präkludierten Partei im Überprüfungsverfahren angestellt hat. So wie die Zustimmungsfiktion nach § 42 AVG und die Rechtskrafterstreckung nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 sich nur auf das bewilligte Projekt beziehen und den Einwand eines Widerspruchs der Ausführung zur Bewilligung demnach nicht abschneiden können, so äußert auch das Unterbleiben der Ausübung des im § 15 Abs. 1 WRG 1959 dem Fischereiberechtigten eingeräumten Rechtes, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, rechtliche Wirksamkeit nur für das bewilligte Vorhaben, nicht aber für eine im Widerspruch zum Bewilligungsbescheid und seinen Auflagen ausgeführte Anlage. Würden nämlich Maßnahmen zum Schutze der Fischerei für den Fischereiberechtigten erst durch wenn auch geringfügige Abweichungen des Projektes, die einer nachträglichen Genehmigung im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 zugänglich wären, als erforderlich erkennbar, dürfte den Fischereiberechtigten nicht verwehrt werden, die aus Anlaß der mit einer nachträglichen Genehmigung nach § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 verbundenen anstehenden Konsensänderung nunmehr für erforderlich erachteten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 zu verlangen. Erst recht ist dann aber auch die Berechtigung des im Bewilligungsverfahren untätig gebliebenen Fischereiberechtigten zu bejahen, den Widerspruch der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung zumindest in jenem Umfang geltend zu machen, in dem eine Berührung der Rechte des Fischereiberechtigten nicht ausgeschlossen werden kann.

Waren die Beschwerdeführer demnach zur Erhebung entsprechender Einwendungen im Rahmen ihrer gegen den Überprüfungsbescheid des LH vom 18. Oktober 1993 erhobenen Berufung grundsätzlich berechtigt, so haben sie in ihrer Berufung den Überprüfungsbescheid inhaltlich freilich nicht in einer solchen Weise bekämpft, die den ihre Berufung abweisenden Spruch des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erkennen ließe.

Entgegen der von den Beschwerdeführern nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Auffassung wurden die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegenen Verfahrensmängel durch Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführer auf Parteiengehör durch die Möglichkeit saniert, in der Berufung alles Sachdienliche vorzubringen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, 91/07/0095, und vom 31. Jänner 1995, 93/07/0112). Die Beschwerdeführer erhielten von den Ergebnissen des fortgesetzten Überprüfungsverfahrens volle Kenntnis durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides. Diesen Ergebnissen im Rahmen des Berufungsverfahrens in fachkundig untermauerter Weise entgegenzutreten, stand ihnen frei. Daß die Beschwerdeführer dies unterlassen und in ihrer Berufung sich statt dessen mit der Rüge der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und der bloßen Bezugnahme auf nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides als überholt erkennbare Verfahrensergebnisse der ersten Phase des Überprüfungsverfahrens begnügt hatten, bewirkte eine Rechtswidrigkeit des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheides nicht. Soweit die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof noch das Unterlassen einer Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Frage der Gewässergüte des L.-Baches rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Limnologie und dessen Bekundungen schon dem erstinstanzlichen Überprüfungsbescheid zu entnehmen waren. Welche Fragen die Beschwerdeführer im Falle ihrer gesetzmäßigen Beiziehung zur erstinstanzlichen fortgesetzten "Überprüfungsverhandlung" an den Amtssachverständigen gestellt hätten, deren Beantwortung in Ansehung des Überprüfungsbescheides ein anderes Ergebnis herbeiführen hätte können, bringen die Beschwerdeführer nicht vor und zeigen damit auch die Relevanz eines solchen, gegebenenfalls auf das Berufungsverfahren durchschlagenden Verfahrensmangels nicht auf. Der in der Beschwerdeschrift erneut aufgestellten Behauptung der Beschwerdeführer, daß die Auflagen des Bewilligungsbescheides mit der ausgeführten Anlage tatsächlich nicht eingehalten würden, stehen die fachkundigen und den Beschwerdeführern durch Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannt gemachten Äußerungen der erstinstanzlichen Amtssachverständigen entgegen, denen die Beschwerdeführer nicht fachkundig untermauert erwidert haben und die sie auch nicht als unschlüssig aufzeigen konnten. Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Problem der von ihnen als unrichtig behaupteten Annahmen über das Ausmaß der Wasserführung im L.-Bach aber trifft den Überprüfungsbescheid nicht. Dieser hatte Art und Maß der in den L.-Bach tatsächlich eingeleiteten Schmutzwasserfrachten im Verhältnis zur dazu erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu beurteilen. Selbst wenn die von den Beschwerdeführern befundene Schadstoffbelastung des L.-Baches auf eine Diskrepanz der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid angenommenen Wasserführung dieses Baches zu den bewilligten Einleitungen aus der Kläranlage der MP zurückzuführen wäre, beträfe dies nur den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, nicht aber die im vorliegenden Fall allein relevante Frage der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt.

Die Beschwerde erwies sich im Ergebnis somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070229.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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