TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/16 C10 234369-2/2008

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Veröffentlicht am 16.11.2010
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

C10 234369-0/2008/9E

C10 234369-2/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2003, Zl. 01 29.138-BAL wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2003, Zl. 01 29.138-BAL wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, Zl. 01 29.138-BAL wird stattgegeben und dieser gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 66 Abs 4 AVG ersatzlos b e h o b e n.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, Zl. 01 29.138-BAL wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos b e h o b e n.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2001 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Grenzüberwachungspostens Hainbrug (im Folgenden: GÜP) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. Nr. 76/1997, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2001 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Grenzüberwachungspostens Hainbrug (im Folgenden: GÜP) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997,, gestellt.

2. Der Bf. wurde am 24.04.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der Bf. hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen afghanischen Personalausweis vorgelegt, der laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 15.07.2002 als Totalfälschung erkannt wurde.

Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Sprachanalyse beauftragt. Laut Gutachten vom 22.05.2002 spricht der Bf. Dari als seine Muttersprache und ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Bf. seinen sprachlichen Hintergrund ein einem anderen Land als Afghanistan hat.

3. Am 22.07.2002 wurde der Bf. vor dem BAL neuerlich niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Zustimmung des Bf. wurde seitens der BAL ein Erhebungsersuchen an die österreichische Botschaft Islamabad zu den Angaben des Bf. gerichtet. Mit Schreiben vom 05.11.2002 übermittelte die österreichische Botschaft Islamabad den Bericht des Vertrauensanwaltes. Mit Schreiben vom 04.12.2002, zugestellt durch Hinterlegung am 06.12.2002 wurde dem Bf. die Möglichkeit gegeben innerhalb einer Frist von 3 Wochen zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.01.2003, Zl. 01 29.138-BAL, zugestellt durch Hinterlegung am 07.01.2003, den Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkt I. und II. dem Bf. gemäß § 15 Abs 1 IVm § 15 Abs 3 Asylgesetz 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.01.2003, Zl. 01 29.138-BAL, zugestellt durch Hinterlegung am 07.01.2003, den Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dem Bf. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, römisch vier m Paragraph 15, Absatz 3, Asylgesetz 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt.

6. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 15.01.2003 fristgerecht eingelangte und mit 14.01.2003 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, dem Bf. Asyl zu gewähren.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 15.01.2003 fristgerecht eingelangte und mit 14.01.2003 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, dem Bf. Asyl zu gewähren.

Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 07.02.2003 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Am 07.03.2003 wurden dem UBAS vom Bundesasylamt Unterlagen zur Berufung übermittelt: Eine mit 17.01.2003 datierte Berufungsergänzung sowie eine Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsanfrage, datiert mit 18.12.2002. Beide Schreiben wurden am 22.01.2003 zur Post gegeben und langten am 23.01.2003 beim Bundesasylamt ein.

8. Mit Schreiben vom 24.11.2005, eingelangt am 25.11.2005 beim Bundesasylamt, beantragte der Bf. die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG.8. Mit Schreiben vom 24.11.2005, eingelangt am 25.11.2005 beim Bundesasylamt, beantragte der Bf. die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG.

9. Mit Schreiben vom 20.12.2005 wurden dem Bf. Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und dem Bf. die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen eine Stellungsnahme dazu abzugeben. Weiters wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die Umstände, welche einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehen, weggefallen seien.

Mit Schreiben vom 27.12.2005 übermittelte der Bf. eine Stellungnahme.

10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.01.2006, Zl. 01 29.138-BAL, zugestellt am 20.01.2006, Die Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 Abs 4 AsylG 1997 für zulässig erklärt und die mit Bescheid vom 03.01.2003, Zl. 01 29.138-BAL erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs 2 AsylG widerrufen (Spruchpunkt I.) sowie den Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.01.2006, Zl. 01 29.138-BAL, zugestellt am 20.01.2006, Die Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 für zulässig erklärt und die mit Bescheid vom 03.01.2003, Zl. 01 29.138-BAL erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG widerrufen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

11. Gegen den unter Punkt 10. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 27.01.2006 fristgerecht eingelangte und mit 23.01.2006 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, dem Bf. Asyl zu gewähren.

Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 03.09.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.

12. Mit 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerden zuständig.

13. Mit Schreiben vom 19.06.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 24.06.2009, ergänzte der Bf. sein Vorbringen.

14. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.11.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

15. Am 27.10.2010 langte beim Asylgerichtshof eine mit 27.10.2010 datierte Stellungnahme des Bf. ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet XXXXzu heißen und im Jahr XXXX in der Provinz Takhar, im Distrikt XXXX (Afghanistan) geboren zu sein.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet XXXXzu heißen und im Jahr römisch 40 in der Provinz Takhar, im Distrikt römisch 40 (Afghanistan) geboren zu sein.

Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Der Bf. bekennt sich zur hanafitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.

2. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2001 verlassen und ist über ihm unbekannte Staaten bis nach Österreich gereist ist. Der Bf. ist schließlich am 12.12.2001 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

3. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Der Bf. hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

4. Der Aufenthaltsort der Familie des Bf. ist dem Bf. nicht bekannt. Der letzte Kontakt mit Familienangehörigen fand im Jahr 2007 statt. Der Bf. lebt in Österreich in Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit April 2009. Der Bf. ist strafrechtlich unbescholten.

5. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus Afghanistan waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Bf.:

1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der Gewaltherrschaft der Taliban. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft des Südens und Ostens des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sowie die Verabschiedung einer Verfassung. Afghanistan ist damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

In weiten Teilen Afghanistans - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten des Landes - finden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben im letzten Jahr auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. Abzug aller ausländischen Streitkräfte).

Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v.a. im Norden des Landes. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.

Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive.

Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert. In der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen wiederholt zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.

Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009/2010 angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009 aus 2010, angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(DAA, Bericht 2009, 7 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 7 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

Mit der Eröffnungssession der afghanischen Nationalversammlung im Dezember 2005 konnte der Bonner Prozess und die Interimsstrategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans zu einem Abschluss gebracht werden. Im Rahmen der Londoner Konferenz von Januar/Februar 2006 wurde der Afghanistan Compact, die Strategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans für die Periode von 2007-2011 (Afghanistan National Development Strategy - ANDS) und eine nationale Strategie zur Kontrolle des Drogenanbaus erarbeitet. Im Zentrum des Afghanistan Compact stehen die Ziele Sicherheit, Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die afghanische Regierung führt die Umsetzung des Afghanistan Compact fort.

In der Afghanistan-Konferenz vom 12. Juni 2008 in Paris wurden neben dem finanziellen Anliegen Afghanistans von rund 21 Milliarden US-Dollar für die nächsten fünf Jahre speziell die "ungenügende und wenig wirksame Hilfeleistung" der internationalen Gemeinschaft in den vergangenen Jahren thematisiert. Die Bilanz der letzten zwei Jahre ist ernüchternd: "Die meisten im Afghanistan Compact von 2006 gegebenen Versprechen wurden nicht eingelöst." Die internationalen Akteure sollen in Zukunft volle Rechenschaft über ihre Ausgaben ablegen. Der neue Fünf-Jahres-Plan setzt drei Schwerpunkte:

Selbstversorgung mit Getreide, eine bessere Energieversorgung sowie einen Ausbau der Bildungsmöglichkeiten. Da diese von der Entwicklung der Sicherheitslage abhängen, dürften sie jedoch nur schwer umzusetzen sein.

Die für Juni 2008 geplante Volkszählung in Afghanistan wurde wegen mangelnder Sicherheit sowie Unklarheiten bei der Registrierung verschoben. Auch die geplanten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen werden - trotz hoher Kosten - nicht wie vorgesehen, gemeinsam durchgeführt, sondern auf 2009 bzw. 2010 aufgeteilt. Hamid Karzai will sich 2009 zur Wiederwahl stellen.

Am 27. April 2008 wurde während einer Militärparade in Kabul erneut ein Anschlag auf Präsident Karzai verübt. Dass dieser Anschlag trotz der strikten Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden konnte, deutet darauf hin, dass zumindest Teile der Regierung Kontakte zu bewaffneten Bewegungen oder kriminellen Netzwerken haben dürften. Immer mehr Einwohner Kabuls zweifeln an der Fähigkeit, aber auch am Willen der Sicherheitskräfte, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Beim Anschlag auf Karzai konnte beobachtet werden, wie Teile der Sicherheitskräfte noch vor dem Publikum flüchteten. Das afghanische Parlament sprach ein Misstrauensvotum gegen Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie den Innenminister Zarar Ahmad Moqbel aus und forderte diese zum Rücktritt auf. Das Misstrauensvotum ist ein klares Zeichen dafür, dass das Vertrauen des Parlaments in die Regierung stetig sinkt. Gemäß Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) haben jedoch auch rund 80 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen.

(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)

2. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR-Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.

Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.

Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler MR-Organisationen: das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Die AIHRC wird fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem afghanischen Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Im September 2007 forderte das afghanische Parlament ein Zustimmungsrecht bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Der Vorstoß war gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet.

Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige "warlords" und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken.

Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.

Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Diejenigen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein.

(DAA, Bericht 2009, 9 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 9 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

3. Sicherheitsbehörden und Militär:

Wie die staatlichen Strukturen insgesamt befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Auch die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Unterstützung zum Aufbau der Polizei erheblich gesteigert. Die Anforderungen, welche an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien. Die Polizei trägt in Afghanistan neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden und hat hohe Verluste zu beklagen (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.200 Tote im Jahr 2008). Die afghanische Nationalpolizei

(ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die weit überwiegende Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in die ANP. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.

Ähnliches gilt auch für die Afghanische Nationalarmee (ANA). Die Vereinigten Staaten von Amerika betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, um die ANA in die Lage zu versetzen, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee in Afghanistan über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz bereits erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. An einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtstaatlicher Mindeststandards dürften aber Zweifel angebracht sein. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(DAA, Bericht 2009, 11; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 11; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

4. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan:

Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die steigende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.

4.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2008 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Ende August 2008 übernahmen die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und afghanischen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden. Während des Fastenmonats Ramadan im September 2008 wurde sogar eine Stabilisierung dieser Situation konstatiert, was auch in der

Bevölkerung positiv wahrgenommen wurde.

Gelegentlich kommt es in Kabul zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, in letzter Zeit auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.

Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurden, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen.

Am 14. Januar 2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt ("Hotel Kabul Serena") einzudringen. Zum Tatzeitpunkt befand sich der

norwegische Außenminister im Hotel. Zwei Attentäter sprengten sich in die Luft, ein weiterer

schoss minutenlang im Hotel um sich, bevor er von hoteleigenen Sicherheitskräften überwältigt werden konnte. Insgesamt kamen mindestens acht Menschen ums Leben. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

Trotz starker Sicherheitsvorkehrungen kam es am 27. April 2008 zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des "Jahrestages des Sieges der Mujaheddin". Dabei wurden Schüsse aus Handfeuerwaffen sowie Granaten auf die Ehrentribüne abgefeuert. Staatspräsident Karzai blieb unverletzt, aber drei Personen wurden getötet, darunter ein Parlamentsabgeordneter. Ca. 20 Personen wurden verletzt. Sowohl Taliban als auch Hezb-e Islami bekannten sich zu dem Anschlag. Er bewies, ebenso wie das Attentat auf das Serena-Hotel am 14. Januar 2008, ein gewisses Maß an sorgfältiger Planung und Durchführung im Rahmen einer Kommandostruktur. Die öffentlichen Feiern zum Unabhängigkeitstag im August 2008 wurden wohl wegen des Attentats auf die Militärparade abgesagt.

Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Der Attentäter hatte sich mit seinem Kfz am Zufahrtstor der Botschaft in die Luft gesprengt, als der indische Militärattaché das Tor passierte. Unter den Toten waren neben zwei Diplomaten der indischen Botschaft und zwei indischen Sicherheitsbeamten auch Sicherheitsbeamte der nahe gelegenen indonesischen Botschaft sowie Besucher der indischen Konsularabteilung und Passanten.

Am 17. Januar 2009 zündete ein Selbstmordattentäter unmittelbar vor der deutschen Botschaft ein mit Sprengstoff gefülltes Kfz. Dabei starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Ziel des Anschlags war sehr wahrscheinlich das benachbarte US-Militärlager. Bei der heftigen Detonation wurde jedoch auch das Kanzleigebäude der Botschaft schwer beschädigt und drei Mitarbeiter leicht verletzt.

Zu beobachten ist eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden.

4.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes

Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel nach Afghanistan ist ungebrochen, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium scheint noch immer unerschöpflich. Vor allem im Süden, aber auch im Südosten wurde auch 2008 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Ethnien ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.

4.3. Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbeshe-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

4.4. Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt. Das Vertrauen in die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Anschläge zu verhindern, hat mit dem spektakulären Anschlag auf die Militärparade im April 2008 weiter abgenommen.

(DAA, Bericht 2009, 12 ff.; vgl. SFH, Update Afghanistan 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UNHCR, Sicherheitslage 2008; UN-SC, Report S/2008/782; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 12 ff.; vergleiche SFH, Update Afghanistan 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UNHCR, Sicherheitslage 2008; UN-SC, Report S/2008/782; USDS, Afghanistan 2008)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Bf. dem Bundesasylamt einen afghanischen Personalausweis vorgelegt, der laut Untersuchungsbericht des Bundeskrimalamtes vom 17.07.2002 als Totalfälschung erkannt wurde (AS 58).

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft des Bf. stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

3. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familie des Bf. sowie seiner Lebensgemeinschaft in Österreich stützen sich auf die Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

4. Die Feststellungen zum Ausreisezeitpunkt stützen sich auf die Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. und auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

5. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stützen sich auf die vom Bf. in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf die in seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) sowie auf die den schriftlichen Stellungnahmen und Beschwerdergänzungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Im Wesentlichen übereinstimmend brachte der Bf. vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof als Fluchtgrund vor, wegen einer einvernehmlichen sexuellen Beziehung mit einem unverheirateten Mädchen aus der Nachbarschaft sowohl von deren Familie als auch seitens seines eigenen Vaters, der der Mullah des Wohnortes sei, verfolgt zu werden. Einerseits wolle der eigene Vater den Bf. selbst steinigen, andererseits würde die Familie des Mädchens den Bf. wegen der Ehrverletzung töten wollen.

Allerdings vermochte der Bf. insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht, über diesen Rahmensachverhalt hinaus plausible, schlüssige und substantiierte Angaben seiner damaligen Situation zu machen und das von ihm vorbrachte Fluchtvorbringen in ein nachvollziehbares Gesamtgefüge zu setzen. So behauptete der Bf., sein Vater sei als Mullah der Moschee des Ortes XXXX ein angesehener Mann gewesen. Weiters gab der Bf. an, dass er selbst bis zum 15.08.2001 in diesem Dorf gelebt habe. Allerdings war der Bf. nicht in der Lage, trotz wiederholter Nachfrage nähere Angaben zu seinem angeblichen Heimatort und damit zu jenem Ort, in dem sich das fluchtbegründende Ereignis zugetragen hätte, zu machen. So gab er auf die Frage, wie viele Einwohner dieser Ort hatte, an, dies nicht zu wissen. Auf die Aufforderung, dies nicht genau, sondern nur ungefähr anzugeben, gab die Bf. an, er könne es nicht angeben. Auf die Frage, wie viele Häuser die Ortschaft XXXX umfasste, gab der Bf. an, es seien sehr viele Häuser gewesen, Er habe sie nicht gezählt und wisse nicht, ob dort 10, 50 oder 100 Häuser wären. Auf den Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass der Bf. nicht einmal angeben zu können, ob dort 10 oder 100 Häuser seien und er den Eindruck vermittle, nicht wirklich etwas über diesen Ort zu wissen, gab der Bf. an, er könne es nicht genau angeben und er wolle nichts Falsches sagen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand, der sich bis zu seinem 18. Lebensjahr in seinem Geburtsort befindet, nicht in der Lage ist zur ungefähren Größe des Ortes Angaben zu machen.Allerdings vermochte der Bf. insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht, über diesen Rahmensachverhalt hinaus plausible, schlüssige und substantiierte Angaben seiner damaligen Situation zu machen und das von ihm vorbrachte Fluchtvorbringen in ein nachvollziehbares Gesamtgefüge zu setzen. So behauptete der Bf., sein Vater sei als Mullah der Moschee des Ortes römisch 40 ein angesehener Mann gewesen. Weiters gab der Bf. an, dass er selbst bis zum 15.08.2001 in diesem Dorf gelebt habe. Allerdings war der Bf. nicht in der Lage, trotz wiederholter Nachfrage nähere Angaben zu seinem angeblichen Heimatort und damit zu jenem Ort, in dem sich das fluchtbegründende Ereignis zugetragen hätte, zu machen. So gab er auf die Frage, wie viele Einwohner dieser Ort hatte, an, dies nicht zu wissen. Auf die Aufforderung, dies nicht genau, sondern nur ungefähr anzugeben, gab die Bf. an, er könne es nicht angeben. Auf die Frage, wie viele Häuser die Ortschaft römisch 40 umfasste, gab der Bf. an, es seien sehr viele Häuser gewesen, Er habe sie nicht gezählt und wisse nicht, ob dort 10, 50 oder 100 Häuser wären. Auf den Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass der Bf. nicht einmal angeben zu können, ob dort 10 oder 100 Häuser seien und er den Eindruck vermittle, nicht wirklich etwas über diesen Ort zu wissen, gab der Bf. an, er könne es nicht genau angeben und er wolle nichts Falsches sagen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand, der sich bis zu seinem 18. Lebensjahr in seinem Geburtsort befindet, nicht in der Lage ist zur ungefähren Größe des Ortes Angaben zu machen.

Auch im Kern seines Vorbringens sind die Angaben des Bf. nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Der Bf. war nicht in der Lage, konkrete Angaben zur Familie des Mädchens zu tätigen. Außer den Vornamen des Mädchens, dessen Brüder und des Vaters und dem Umstand, dass sie Usbeken gewesen wären, konnte der Bf. keine näheren Angaben zu machen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Bf. nur die Vornamen dieser Personen an. Als ihm vorgehalten wurde, dass der im Verfahren vor dem Bundesasylamt beigezogene Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Islamabad aufgrund dieser Namensangaben nicht in der Lage war, diese Familie zu finden und er ersucht wurde, genauere Personalien dieser Personen anzugeben, gab der Bf. lediglich an an, dass die von ihm getätigten Angaben stimmen würden. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er die Frage damit nicht beantwortet habe und er ersucht wurde, die Namen so anzugeben, dass die Personen auch gefunden werden können, gab der Bf. nun an der Vater des Mädchens sei XXXX genannt worden und er vermute, dass XXXX der Familienname sei. Er könne es aber nicht sicher angeben, der Bruder des Mädchens habe aber als Leibwächter bei einem Kommandanten gearbeitet. Der Bf. konnte auch nicht angeben, welchen Beruf der Vater des Mädchens hatte. Wenn man berücksichtigt, dass der Bf. bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2002 angegeben hat, die Familien seien Nachbarn gewesen und er sei seit seiner Kindheit mit dem Mädchen zusammen gewesen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben hat, die Häuser der Familien seien 10 m voneinander entfernt gewesen, so ist es nicht plausibel, dass der Bf. nicht in der Lage ist, den Namen der Familien und der Beruf des Vaters des Mädchens zu nennen, wenn der von ihm geschilderte Sachverhalt sich tatsächlich so zugetragen hätte. Statt den Namen der Familie des Mädchens zu nennen, nannte der Bf. erstmals in einer Beschwerdeergänzung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die Namen eines Kommandanten sowie des Machthabers der Provinz, von denen ihm wegen der Beziehung mit dem Mädchen nun Gefahr drohen sollte, obwohl diese nicht direkt betroffen waren. Auch die Behauptung des Bf., diese mächtigen Personen würden gegen ihn vorgehen, weil er durch den sexuellen Kontakt mit dem Mädchen gegen das Recht verstoßen habe vermag nicht, zu erklären, warum er über die tatsächlich Betroffene Familie keine näheren Angaben machen kann. Die Realitätsferne der Angaben des Bf. zeigt sich auch in seiner Antwort auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass es bekannt sei, dass Personen in Afghanistan individuell bezeichnet werden, auch wenn es keine offiziellen Familiennamen gibt, beispielsweise "Sohn des" oder "Enkel des". Der Bf. gab an, den Familiennamen und auch sonst nichts über die Familie zu wissen und bot an, man könne XXXX, der laut Angaben des Bf. derzeit das Oberhaupt des Distrikts XXXX sei, fragen. Der Vorschlag des Bf., jemanden zu fragen, der bei dem die angebliche Verfolgungsgefahr auslösenden Ereignis nicht beteiligt war um jene Informationen zu erhalten, die eigentlich der Bf. wissen müsste, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bf.Auch im Kern seines Vorbringens sind die Angaben des Bf. nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Der Bf. war nicht in der Lage, konkrete Angaben zur Familie des Mädchens zu tätigen. Außer den Vornamen des Mädchens, dessen Brüder und des Vaters und dem Umstand, dass sie Usbeken gewesen wären, konnte der Bf. keine näheren Angaben zu machen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Bf. nur die Vornamen dieser Personen an. Als ihm vorgehalten wurde, dass der im Verfahren vor dem Bundesasylamt beigezogene Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Islamabad aufgrund dieser Namensangaben nicht in der Lage war, diese Familie zu finden und er ersucht wurde, genauere Personalien dieser Personen anzugeben, gab der Bf. lediglich an an, dass die von ihm getätigten Angaben stimmen würden. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er die Frage damit nicht beantwortet habe und er ersucht wurde, die Namen so anzugeben, dass die Personen auch gefunden werden können, gab der Bf. nun an der Vater des Mädchens sei römisch 40 genannt worden und er vermute, dass römisch 40 der Familienname sei. Er könne es aber nicht sicher angeben, der Bruder des Mädchens habe aber als Leibwächter bei einem Kommandanten gearbeitet. Der Bf. konnte auch nicht angeben, welchen Beruf der Vater des Mädchens hatte. Wenn man berücksichtigt, dass der Bf. bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2002 angegeben hat, die Familien seien Nachbarn gewesen und er sei seit seiner Kindheit mit dem Mädchen zusammen gewesen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben hat, die Häuser der Familien seien 10 m voneinander entfernt gewesen, so ist es nicht plausibel, dass der Bf. nicht in der Lage ist, den Namen der Familien und der Beruf des Vaters des Mädchens zu nennen, wenn der von ihm geschilderte Sachverhalt sich tatsächlich so zugetragen hätte. Statt den Namen der Familie des Mädchens zu nennen, nannte der Bf. erstmals in einer Beschwerdeergänzung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die Namen eines Kommandanten sowie des Machthabers der Provinz, von denen ihm wegen der Beziehung mit dem Mädchen nun Gefahr drohen sollte, obwohl diese nicht direkt betroffen waren. Auch die Behauptung des Bf., diese mächtigen Personen würden gegen ihn vorgehen, weil er durch den sexuellen Kontakt mit dem Mädchen gegen das Recht verstoßen habe vermag nicht, zu erklären, warum er über die tatsächlich Betroffene Familie keine näheren Angaben machen kann. Die Realitätsferne der Angaben des Bf. zeigt sich auch in seiner Antwort auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass es bekannt sei, dass Personen in Afghanistan individuell bezeichnet werden, auch wenn es keine offiziellen Familiennamen gibt, beispielsweise "Sohn des" oder "Enkel des". Der Bf. gab an, den Familiennamen und auch sonst nichts über die Familie zu wissen und bot an, man könne römisch 40 , der laut Angaben des Bf. derzeit das Oberhaupt des Distrikts römisch 40 sei, fragen. Der Vorschlag des Bf., jemanden zu fragen, der bei dem die angebliche Verfolgungsgefahr auslösenden Ereignis nicht beteiligt war um jene Informationen zu erhalten, die eigentlich der Bf. wissen müsste, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bf.

Abgesehen von den, den Kern des Fluchtvorbringen betreffenden nicht plausiblen und nicht substantiierten und daher nicht glaubwürdigen Angaben des Bf. tätigte der Bf. abweichende Angaben.

Beispielsweise gab der Bf. betreffend den Personen, von denen er Verfolgungshandlungen befürchte, vor dem Bundesasylamt am 24.04.2002 an, er befürchte, von seinem Vater und auch von der Eltern des Mädchens umgebracht zu werden. Bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2002 gab der Bf., nachdem er über zwischenzeitlich geführtes Telefonat mit seiner Familie berichtete auf die Frage, wer nun hinter ihm her sei an: "Der Vater und der Bruder des Mädchens". Seinen Vater erwähnte der Bf. in diesem Zusammenhang nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof der Bf. wieder an, sein Vater und der Vater und Bruder des Mädchens hätten ihn getötet, wenn er nicht geflüchtet wäre.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf. spricht zudem, dass er dem Bundesasylamt einen gefälschten Personalausweis vorgelegt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass dem Bf. bewusst war, dass es sich bei dem vom Onkel nach Österreich übermittelten Dokument um eine Fälschung handeln musste, da er später im Schreiben an das Bundesasylamt vom 29.07.2002 selbst angibt, eine gültige Tazkira (Personalausweis) nur erhalten zu können, wenn er selbst bei den Behörden in XXXX dies beantragte.Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf. spricht zudem, dass er dem Bundesasylamt einen gefälschten Personalausweis vorgelegt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass dem Bf. bewusst war, dass es sich bei dem vom Onkel nach Österreich übermittelten Dokument um eine Fälschung handeln musste, da er später im Schreiben an das Bundesasylamt vom 29.07.2002 selbst angibt, eine gültige Tazkira (Personalausweis) nur erhalten zu können, wenn er selbst bei den Behörden in römisch 40 dies beantragte.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ergibt sich, dass es dem Bf. trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht gelungen ist, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Von zentraler Bedeutung war der Umstand, dass der Bf. sein Fluchtvorbringen in einen unmittelbaren räumlichen, mit seinem Heimatort verbundenen Zusammenhang brachte, aber nicht in der Lage war, zu seinem Heimatort und zu seinen angeblichen Nachbarn substantiierte und plausible Angaben zu machen.

Der Bf. war im gesamten Verfahren nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, übereinstimmende und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.

6. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

7. Der Bf. moniert in der am 23.01.2003 beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerdeergänzung vom 17.01.2003, dass er per Postsendung vom 19.12.2002 - also vor Bescheiderlassung - zum Ergebnis der Botschaftsanfrage Stellung genommen hätte und legte dieser Berufungsergänzung eine Kopie dieses Schreibens sowie eine Rechnung der Österreichischen Post AG vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Rechnung nicht ergibt, um welches Schriftstück es sich konkret handelte; weder der Absender noch der Empfänger sind vermerkt und auch aus dem Akt des Bundesasylamtes ist der Eingang dieses Schriftstück vor Bescheiderlassung nicht ersichtlich. Es kann dem Bundesasylamt daher nicht vorgeworfen werden, über Antrag auf Einholung einen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX nicht abgesprochen zu haben, zumal vom fristgerechte Einlagen dieser Antrages nicht ausgegangen werden kann.7. Der Bf. moniert in der am 23.01.2003 beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerdeergänzung vom 17.01.2003, dass er per Postsendung vom 19.12.2002 - also vor Bescheiderlassung - zum Ergebnis der Botschaftsanfrage Stellung genommen hätte und legte dieser Berufungsergänzung eine Kopie dieses Schreibens sowie eine Rechnung der Österreichischen Post AG vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Rechnung nicht ergibt, um welches Schriftstück es sich konkret handelte; weder der Absender noch der Empfänger sind vermerkt und auch aus dem Akt des Bundesasylamtes ist der Eingang dieses Schriftstück vor Bescheiderlassung nicht ersichtlich. Es kann dem Bundesasylamt daher nicht vorgeworfen werden, über Antrag auf Einholung einen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 nicht abgesprochen zu haben, zumal vom fristgerechte Einlagen dieser Antrages nicht ausgegangen werden kann.

Das Ergebnis der Botschaftsanfrage ist im Lichte der Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht schlüssig, zumal der Bf. vor dem Bundesasylamt am 22.07.2002 angeben hat, im Dorf XXXX gelebt zu haben und sich dazu keinerlei Angaben im Rechercheergebnis finden. Zudem ist dem Bf. beizupflichten, dass zwischen XXXX und der im Bericht genannten Ortschaft XXXX sowie der Schreibweise in der vom Bf. in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Karte "XXXX" eine phonetische Ähnlichkeit besteht.Das Ergebnis der Botschaftsanfrage ist im Lichte der Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht schlüssig, zumal der Bf. vor dem Bundesasylamt am 22.07.2002 angeben hat, im Dorf römisch 40 gelebt zu haben und sich dazu keinerlei Angaben im Rechercheergebnis finden. Zudem ist dem Bf. beizupflichten, dass zwischen römisch 40 und der im Bericht genannten Ortschaft römisch 40 sowie der Schreibweise in der vom Bf. in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Karte "XXXX" eine phonetische Ähnlichkeit besteht.

Dem Beweisantrag der Vertreterin des Bf., zwei namentlich genannte Zeugen zu befragen, zum Beweis dafür, dass der Bf. Analphabet sei, war nicht zu entsprechen, da ein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen und dieser Frage nicht erkennbar ist.

Dem Beweisantrag der Vertreterin des Bf., Ermittlungen durch den Sachverständigen Dr. XXXX in Afghanistan durchzuführen war in Hinblick darauf, dass der Bf. einerseits nicht in der Lage war, nähere Angaben zur Familie des Mädchens zu tätigen, anderseits nicht einmal grundlegende Angaben, zu seinem Heimatort machen konnte, nicht zu entsprechen. Auch der Skizzen, die der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angefertigt hatte und die der Verhandlungsschrift als Anlagen angeschlossen wurden, sind bieten keinerlei tauglichen Ansatzpunkt für eine Ermittlung vor Ort. Der Bf. beschränkte sich darauf, drei Symbole für Häuser (Elternhaus, Nachbarhaus und Moschee) aufzuzeichnen und diese mit einer Linie zu verbinden.Dem Beweisantrag der Vertreterin des Bf., Ermittlungen durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 in Afghanistan durchzuführen war in Hinblick darauf, dass der Bf. einerseits nicht in der Lage war, nähere Angaben zur Familie des Mädchens zu tätigen, anderseits nicht einmal grundlegende Angaben, zu seinem Heimatort machen konnte, nicht zu entsprechen. Auch der Skizzen, die der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angefertigt hatte und die der Verhandlungsschrift als Anlagen angeschlossen wurden, sind bieten keinerlei tauglichen Ansatzpunkt für eine Ermittlung vor Ort. Der Bf. beschränkte sich darauf, drei Symbole für Häuser (Elternhaus, Nachbarhaus und Moschee) aufzuzeichnen und diese mit einer Linie zu verbinden.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten und erörterten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Asian Centre for Human Rights, South Asia Human Rights Index 2008 (ACHR, Index 2008).

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2009)" vom 03.02.2009 (DAA, Bericht 2009).

Human Rights Council, "Report of the High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights", A/HRC/10/23 vom 16.01.2009 (HRC, Afghanistan 2009).

Human Rights Watch, "World Report 2009: Afghanistan - Events of 2008" (HRW, Afghanistan 2009).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008 (SFH, Afghanistan Update 2008).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH", vom 26.02.2009 (SFH, Position 2009).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 18.02.2009 (UKHO, Afghanistan 2009).

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Afghanistan" vom 28.01.2009 (UKHO, Operational Guidance Note 2009).

UNHCR, "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes", UNHCR Kabul vom 06.10.2008 (UNHCR, Sicherheitslage 2008).

UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender", Jänner 2008 (UNHCR, Richtlinien afghanischer Asylsuchender 2008).

United Nations Security Council, "Report of the Security Council mission to Afghanistan, 21 to 28 november 2008", Nr. S/2008/782, vom 12.12.2008 (UN-SC, Report S/2008/782).

US Department of State, "Afghanistan - International Religious Freedom Report 2008" vom 19.09.2008 (USDS, International Religious Freedom Report 2008).

US Department of State, "2008 Human Rights Report: Afghanistan" vom 25.02.2009 (USDS, Afghanistan 2008).

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen, die auf den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, wurden dem Bf. mit Verfahrensanordnung übermittelt und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen in den Stellungnahmen substanziiert entgegen getreten.

3. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (= idF BGBl. I Nr. 126/2002) anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (= in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

6. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zum Spruchpunkt I.römisch drei.2. Zum Spruchpunkt römisch eins.

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages durch den Bf. nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zu Spruchpunkt II.römisch drei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.

Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.

6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zulässig ist:

6.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert hat. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen (nationale Polizei und Armee) nach wie vor sehr fragil. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der besonderen Situation von Rückkehrern aus dem Ausland kann derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes hinreichend gewährleistet ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.

6.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Der derzeitige Aufenthalt der Familie ist unbekannt.

6.3. Eine inländische Fluchtalternative steht dem Bf. im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.

6.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.6.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.

Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

Daher war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2006, Zl. 0129.138-BAL stattzugeben und dieser gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben. Damit sind die Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.01.2003, Zl. 01 29.138-BAL, mit dem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig ist und dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, rechtswirksam.Daher war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2006, Zl. 0129.138-BAL stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben. Damit sind die Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.01.2003, Zl. 01 29.138-BAL, mit dem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig ist und dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, rechtswirksam.

Gemäß § 75 Abs 6 AsylG 2005 gilt dem Bf. somit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt dem Bf. somit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, Glaubwürdigkeit, Identität, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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