TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/22 B4 307872-1/2008

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Veröffentlicht am 22.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 233.031-0/2008/14E

B4 257.133-0/2008/3E

B4 307.872-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, (2.) des XXXX und (3.) des XXXX, alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 22.10.2002, Zl. 02 28.475-BAG, (2.) vom 29.12.2004, Zl. 04 17.947-BAG, bzw. (3.) vom 10.11.2006, Zl. 06 10.130-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , (2.) des römisch 40 und (3.) des römisch 40 , alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 22.10.2002, Zl. 02 28.475-BAG, (2.) vom 29.12.2004, Zl. 04 17.947-BAG, bzw. (3.) vom 10.11.2006, Zl. 06 10.130-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden der XXXX und des XXXX werden - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. der von ihnen angefochtenen Bescheide richten - gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden der römisch 40 und des römisch 40 werden - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. der von ihnen angefochtenen Bescheide richten - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde des XXXX wird - soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des von ihm angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird - soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des von ihm angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

III. Soweit sich die Beschwerden der XXXX und des XXXX gegen die Spruchpunkte II. der von ihnen angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der XXXX und des XXXX in die Republik Serbien nicht zulässig ist.römisch drei. Soweit sich die Beschwerden der römisch 40 und des römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der von ihnen angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der römisch 40 und des römisch 40 in die Republik Serbien nicht zulässig ist.

IV. Soweit sich die Beschwerde des XXXX gegen den Spruchpunkt II. des von ihm angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien zuerkannt.römisch vier. Soweit sich die Beschwerde des römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des von ihm angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien zuerkannt.

V. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 wird XXXX XXXX sowie des XXXX eine bis 21.11.2011 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.römisch fünf. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 wird römisch 40 römisch 40 sowie des römisch 40 eine bis 21.11.2011 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

VI. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine bis 21.11.2011 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.römisch sechs. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine bis 21.11.2011 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

VII. Soweit sich die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt III. des von ihm angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.römisch sieben. Soweit sich die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch drei. des von ihm angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre beiden Söhne, gehören der albanischen Volksgruppe an, bekennen sich zum muslimischen Glauben und sind (nunmehr) serbische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 28.9.2002 mit ihrem damaligen Lebensgefährten (und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer)

XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 30.9.2002 einen Asylantrag.römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 30.9.2002 einen Asylantrag.

2. Am selben Tag beim Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in XXXX, Südserbien, geboren und habe von 1989 bis 1997 die Grundschule in XXXX besucht. Zuletzt habe sie in XXXX, Kosovo, gelebt. Ihre Eltern und vier ihrer Geschwister hielten sich in XXXX auf, zwei weitere Brüder in Slowenien. Sie habe bereits vor zwei Monaten in XXXX einen Asylantrag gestellt, sei jedoch vor Abschluss des Verfahrens in ihr Herkunftsland zurückgekehrt, da sie einen Ausweisungsbescheid erhalten habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie wegen ihres Lebensgefährten nach Österreich geflüchtet sei; sie selbst habe im Herkunftsstaat keine Probleme. Die letzten vier Monate vor ihrer Einreise nach Österreich hätten sie im Kosovo gelebt, wo ihr Lebensgefährte nur zeitweise gearbeitet habe. Weitere Gründe für ihre Flucht habe sie nicht. Auf die Frage, was die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland zu erwarten habe, gab sie an, sie wolle nicht mehr zurückkehren. Im Herkunftsland habe sie nicht gearbeitet; sie hätten bei einem Freund gewohnt, da sie sich keine eigene Wohnung hätten leisten hätten. Zum Beweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin ihren am2. Am selben Tag beim Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in römisch 40 , Südserbien, geboren und habe von 1989 bis 1997 die Grundschule in römisch 40 besucht. Zuletzt habe sie in römisch 40 , Kosovo, gelebt. Ihre Eltern und vier ihrer Geschwister hielten sich in römisch 40 auf, zwei weitere Brüder in Slowenien. Sie habe bereits vor zwei Monaten in römisch 40 einen Asylantrag gestellt, sei jedoch vor Abschluss des Verfahrens in ihr Herkunftsland zurückgekehrt, da sie einen Ausweisungsbescheid erhalten habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie wegen ihres Lebensgefährten nach Österreich geflüchtet sei; sie selbst habe im Herkunftsstaat keine Probleme. Die letzten vier Monate vor ihrer Einreise nach Österreich hätten sie im Kosovo gelebt, wo ihr Lebensgefährte nur zeitweise gearbeitet habe. Weitere Gründe für ihre Flucht habe sie nicht. Auf die Frage, was die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland zu erwarten habe, gab sie an, sie wolle nicht mehr zurückkehren. Im Herkunftsland habe sie nicht gearbeitet; sie hätten bei einem Freund gewohnt, da sie sich keine eigene Wohnung hätten leisten hätten. Zum Beweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin ihren am

XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis vor.römisch 40 in römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweis vor.

3. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß § 8 leg. cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien" für zulässig (Spruchpunkt II.). Nach Darstellung des Verfahrensganges und Länderfeststellungen zum Kosovo hielt das Bundesasylamt fest, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, plausibel und daher glaubwürdig sei. Rechtlich führte es aus, dass eine Asylgewährung aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sei; insbesondere hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt sei.3. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, leg. cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien" für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges und Länderfeststellungen zum Kosovo hielt das Bundesasylamt fest, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, plausibel und daher glaubwürdig sei. Rechtlich führte es aus, dass eine Asylgewährung aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sei; insbesondere hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie stamme aus Südserbien und sei vor etwa einem halben Jahr ihrem Lebensgefährten in den Kosovo gefolgt. Mit ihm sei sie seit XXXX verheiratet, sie warte aber noch auf die Dokumente. In ihrem Herkunftsstaat könne sie keine Arbeit finden und habe deshalb keine Möglichkeit, den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Falle ihrer Rückkehr sei ihr daher jegliche Existenzgrundlage entzogen.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie stamme aus Südserbien und sei vor etwa einem halben Jahr ihrem Lebensgefährten in den Kosovo gefolgt. Mit ihm sei sie seit römisch 40 verheiratet, sie warte aber noch auf die Dokumente. In ihrem Herkunftsstaat könne sie keine Arbeit finden und habe deshalb keine Möglichkeit, den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Falle ihrer Rückkehr sei ihr daher jegliche Existenzgrundlage entzogen.

5. Mit Bescheid vom 25.6.2003, Zl. 02 28.472-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des XXXX gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab, wogegen dieser ebenfalls fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhob.5. Mit Bescheid vom 25.6.2003, Zl. 02 28.472-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des römisch 40 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab, wogegen dieser ebenfalls fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhob.

6. Mit einem am 6.9.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben stellte die Erstbeschwerdeführerin für den am XXXX in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer einen Asylantrag, wobei sie die am6. Mit einem am 6.9.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben stellte die Erstbeschwerdeführerin für den am römisch 40 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer einen Asylantrag, wobei sie die am

XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellte Geburtsurkunde und einen am selben Tag ausgestellten Meldezettel des Zweitbeschwerdeführers vorlegte.römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde und einen am selben Tag ausgestellten Meldezettel des Zweitbeschwerdeführers vorlegte.

7. In der Einvernahme vom 29.12.2004 vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sei.

8. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Albanien" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei und damit auch ihm im Rahmen eines Familienverfahrens ein solcher nicht zukomme. Überdies habe für ihn weder eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht werden können noch sei eine Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG behauptet worden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.8. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Albanien" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei und damit auch ihm im Rahmen eines Familienverfahrens ein solcher nicht zukomme. Überdies habe für ihn weder eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht werden können noch sei eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG behauptet worden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

9. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

10. Am 22.9.2006 brachte die Erstbeschwerdeführerin für den am XXXX in XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein; dabei legte sie die am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellte Geburtsurkunde und einen am selben Tag ausgestellten Meldezettel des Drittbeschwerdeführers vor.10. Am 22.9.2006 brachte die Erstbeschwerdeführerin für den am römisch 40 in römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein; dabei legte sie die am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde und einen am selben Tag ausgestellten Meldezettel des Drittbeschwerdeführers vor.

11. In der Einvernahme vom 10.11.2006 vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.

12. Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II.) zu. Begründend führte es Wesentlichen aus, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien. Auch hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde. Eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sprach das Bundesasylamt nicht aus.12. Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt römisch zwei.) zu. Begründend führte es Wesentlichen aus, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien. Auch hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde. Eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sprach das Bundesasylamt nicht aus.

13. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

14. Mit am 16.12.2008 und am 6.8.2009 beim (für die Entscheidung über die nunmehr als Beschwerden zu wertenden Berufungen zuständigen) Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzungen übermittelte die Erstbeschwerdeführerin folgende Schriftstücke:

nervenfachärztliche Befunde der XXXX vom 1.2.2005 und vom 24.5.2007 (wonach die Erstbeschwerdeführerin die Ambulanz aufgesucht habe, da sie am 19.1.2005 das Bewusstsein verloren habe, was bereits in den Jahren 2003 und 2004 vorgekommen sei. Im Jahr 2005 sei es bereits zu drei derartigen Anfällen gekommen. Diagnostiziert wurde eine "kryptogene Epilepsie mit einfach-fokalen, komplex-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen"; Als Medikation wurde Lamictal 100-0-100 mg verordnet), einen Neurologischen Befund der XXXX vom 19.3.2008 (wonach die Medikation mit Lamotrigin auf 200-0-200 mg erhöht werden solle), einen nervenfachärztlichen Befund der XXXX vom 7.11.2008 (wonach es seit der Aufdosierung von Lamictal auf 2 x 200mg zu keiner Besserung der Anfallshäufigkeit gekommen sei); einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle des Vereins XXXX vom 11.12.2008 (wonach die Erstbeschwerdeführerin an "Grand-Mal Epilepsie, Ictus amnesticus und Anpassungsstörung" leide und Lamotrigin 200 mg 1-0-1 verordnet worden sei), sowie einen neurologischen Befund der Anfallsambulanz der XXXX vom 13.5.2009 (wonach die Abwesenheitszustände der Erstbeschwerdeführerin beinahe täglich auftreten und ihre Medikation mit Lamictal auf 2 mal 250 mg erhöht worden sei).nervenfachärztliche Befunde der römisch 40 vom 1.2.2005 und vom 24.5.2007 (wonach die Erstbeschwerdeführerin die Ambulanz aufgesucht habe, da sie am 19.1.2005 das Bewusstsein verloren habe, was bereits in den Jahren 2003 und 2004 vorgekommen sei. Im Jahr 2005 sei es bereits zu drei derartigen Anfällen gekommen. Diagnostiziert wurde eine "kryptogene Epilepsie mit einfach-fokalen, komplex-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen"; Als Medikation wurde Lamictal 100-0-100 mg verordnet), einen Neurologischen Befund der römisch 40 vom 19.3.2008 (wonach die Medikation mit Lamotrigin auf 200-0-200 mg erhöht werden solle), einen nervenfachärztlichen Befund der römisch 40 vom 7.11.2008 (wonach es seit der Aufdosierung von Lamictal auf 2 x 200mg zu keiner Besserung der Anfallshäufigkeit gekommen sei); einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle des Vereins römisch 40 vom 11.12.2008 (wonach die Erstbeschwerdeführerin an "Grand-Mal Epilepsie, Ictus amnesticus und Anpassungsstörung" leide und Lamotrigin 200 mg 1-0-1 verordnet worden sei), sowie einen neurologischen Befund der Anfallsambulanz der römisch 40 vom 13.5.2009 (wonach die Abwesenheitszustände der Erstbeschwerdeführerin beinahe täglich auftreten und ihre Medikation mit Lamictal auf 2 mal 250 mg erhöht worden sei).

15. Mit einem am 9.11.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben wurde ein Bescheid des Sozialamtes der Stadt XXXX vom 9.10.2009 vorgelegt, mit dem der Erstbeschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für den Familienentlastungsdienst zuerkannt wurde.15. Mit einem am 9.11.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben wurde ein Bescheid des Sozialamtes der Stadt römisch 40 vom 9.10.2009 vorgelegt, mit dem der Erstbeschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für den Familienentlastungsdienst zuerkannt wurde.

16. Am 13.7.2010 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien und teilte ihnen überdies mit, dass er vorläufig von Folgendem ausgehe: Die Beschwerdeführer seien serbische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Mutter des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und mit deren Vater XXXX verheiratet. Die Eltern und vier Geschwister der Erstbeschwerdeführerin lebten in deren Herkunftsort XXXX leben; auch die Eltern des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer hielten sich in XXXX auf. Weiters gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführer - abgesehen von der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin an Epilepsie und einer Anpassungsstörung - weder an einer schweren Krankheit litten noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe. Der Asylgerichtshof gab den Parteien Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.16. Am 13.7.2010 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien und teilte ihnen überdies mit, dass er vorläufig von Folgendem ausgehe: Die Beschwerdeführer seien serbische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Mutter des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und mit deren Vater römisch 40 verheiratet. Die Eltern und vier Geschwister der Erstbeschwerdeführerin lebten in deren Herkunftsort römisch 40 leben; auch die Eltern des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer hielten sich in römisch 40 auf. Weiters gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführer - abgesehen von der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin an Epilepsie und einer Anpassungsstörung - weder an einer schweren Krankheit litten noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe. Der Asylgerichtshof gab den Parteien Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

17. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führte die Erstbeschwerdeführerin mit einem am 26.7.2010 eingelangten Schriftsatz aus, dass sie von XXXX geschieden sei und mit ihren Kindern alleine in XXXX lebe. In Serbien sei ihre Erkrankung falsch diagnostiziert worden; die Versorgung mit den richtigen Medikamenten sei dort nicht gesichert. Aufgrund ihrer chronischen Erkrankung sei sie dauerhaft pflegebedürftig und habe in XXXX eine Familienhelferin zur Verfügung gestellt bekommen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien würde sie aufgrund ihrer Scheidung von ihrer Familie nicht aufgenommen und ihre Kinder an ihren "Exmann" verlieren. Die Situation im Presevo-Tal sei schwierig, wobei auf einen Bericht in "Deutschlandfunk, Europa Heute - Albaner in Serbien" vom 29.3.2010 verwiesen wird.17. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führte die Erstbeschwerdeführerin mit einem am 26.7.2010 eingelangten Schriftsatz aus, dass sie von römisch 40 geschieden sei und mit ihren Kindern alleine in römisch 40 lebe. In Serbien sei ihre Erkrankung falsch diagnostiziert worden; die Versorgung mit den richtigen Medikamenten sei dort nicht gesichert. Aufgrund ihrer chronischen Erkrankung sei sie dauerhaft pflegebedürftig und habe in römisch 40 eine Familienhelferin zur Verfügung gestellt bekommen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien würde sie aufgrund ihrer Scheidung von ihrer Familie nicht aufgenommen und ihre Kinder an ihren "Exmann" verlieren. Die Situation im Presevo-Tal sei schwierig, wobei auf einen Bericht in "Deutschlandfunk, Europa Heute - Albaner in Serbien" vom 29.3.2010 verwiesen wird.

18. Mit Schreiben vom 29.10.2010 gab der Asylgerichthof dem Bundesasylamt die Gelegenheit, zum zuvor dargestellten Schriftsatz der Erstbeschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

19. Mit einem am 15.11.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz nahm das Bundesasylamt dazu Stellung, wobei es im Wesentlichen Folgendes ausführte: Epilepsie sei in Serbien behandelbar; in der sogenannten "positiven" Liste seien über vierzig Antieleptika angeführt, was bedeute, dass diese Medikamente zur Rezeptgebühr von Dinar 50,- (ca. EUR 0,42) erhältlich seien. Für die medizinische Versorgung gebe es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung, die für alle Arbeitnehmer einschließlich ihrer Familien gelte. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige seien versichert, zahlten aber keine Versicherungsbeiträge. Minderheitsangehörige würden im Rahmen der staatlichen Gesundheitssystem die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen. Rückkehrer erhielten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. bei Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. In Serbien werde Bürgern, die arbeitsunfähig seien und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten, Sozialhilfe gewährt. Diese sei in ganz Serbien gleich hoch und habe im September 2010 für eine Mutter mit zwei Kinder Dinar 9.962,- (etwa EUR 100,-) betragen. Neben der Sozialhilfe werde an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im August 2010 im Grundbetrag auf Dinar 1.945,32 (etwa EUR 20,-) belaufen habe. Das Presevo-Tal sei eine der strukturschwächsten Regionen Serbiens mit überwiegend albanischer Bevölkerung. Die meisten Personen, die nicht mehr dorthin hätten zurückkehren wollen, hätten wirtschaftliche Gründe angegeben. Die Arbeitslosigkeit in Südserbien betrage nach offiziellen Angaben etwa 60 Prozent, die Tendenz sei "unverändert bis steigend". Die Sicherheitslage im Kosovo sei auch nach der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stabil geblieben. Zwar sei es zu einzelnen Explosionen gekommen, Angriffe auf Eigentum und Häuser von Albanern habe es aber nicht gegeben. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie würde von ihrer Herkunftsfamilie nicht unterstützt werden, nahm das Bundesasylamt nicht Stellung.

20. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B4 293.333-0/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des XXXX gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab.20. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B4 293.333-0/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des römisch 40 gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis der Beschwerdeführer sowie zu deren Gesundheitszustand und persönlicher Situation:

Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige albanischer Volksgruppen-zugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem südserbischen Ort XXXX wo weiterhin ihre Eltern, drei ihrer Brüder und eine Schwester sowie die Großeltern der Zweit- und Drittbeschwerdeführer leben; zwei weitere Brüder der Erstbeschwerdeführerin halten sich in Slowenien auf. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie, welche medikamentös behandelt wird, und einer Anpassungsstörung. Sie hat ihr Herkunftsland wegen ihres damaligen Ehemannes verlassen und ist in Serbien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Nach einer Rückkehr nach Serbien würde sie von ihrer Herkunftsfamilie nicht unterstützt werden.Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige albanischer Volksgruppen-zugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem südserbischen Ort römisch 40 wo weiterhin ihre Eltern, drei ihrer Brüder und eine Schwester sowie die Großeltern der Zweit- und Drittbeschwerdeführer leben; zwei weitere Brüder der Erstbeschwerdeführerin halten sich in Slowenien auf. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie, welche medikamentös behandelt wird, und einer Anpassungsstörung. Sie hat ihr Herkunftsland wegen ihres damaligen Ehemannes verlassen und ist in Serbien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Nach einer Rückkehr nach Serbien würde sie von ihrer Herkunftsfamilie nicht unterstützt werden.

1.2. Zur relevanten Lage in der Republik Serbien:

1.2.1. Staatsaufbau

Am 3.6.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 4.2.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 5.6.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.2.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 8.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

1.2.2. Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition der Demokratischen Partei (DS), der Demokratischen Partei Serbiens (DSS) sowie der G17 plus zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7.7. 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS), die Fraktion G17 plus, die von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17.2.2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.

([dt.] Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 sowie Stand Dezember 2009).

1.2.3. Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.5.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die DS des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent. Die DSS des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der SPS mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen. Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, stellt einen Abgeordneten.

(APA 12.5.2008: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die DS mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die SPS mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die SDA haben sich der Koalition angeschlossen.

(APA 8.7.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die neue Regierung wurde am 7.7.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der SRS mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.

(APA 7.7.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Die DS stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 3.2.2008 wiedergewählt.

([dt.] Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008)

1.2.4.Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro). Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008.

([dt.] Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand Dezember 2009)

Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.

(APA 7.7.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

1.2.5. Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros.

([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

1.2.6. Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 9.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, S 6, 11, bzw.Stand Mai 2010, S 6 )

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 5.10.2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 1.1.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, S 6, 18)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 6.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.

(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.3.2009)

1.2.7. Minderheiten - allgemein

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 7.3.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am

26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu

verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.8.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, S 12f.; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010 S 6; B92:

Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 3.8.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 8.3.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.

(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

1.2.8. Situation von Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Südserbien (einschließlich der Amnestiegesetzgebung für Kämpfer der UCPMB)

Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen (UCPMB), im Zuge derer 100 Menschen starben und zahlreiche Bewohner in das benachbarte Kosovo und nach Mazedonien flohen. Unter Vermittlung der NATO, der EU und der OSCE einigten sich die Konfliktparteien auf eine Einstellung der Kämpfe. Am 12.3.2001 wurde zunächst ein Waffenstillstand vereinbart. Im Mai 2001 erlaubte die NATO der serbischen Armee in die Sicherheitszone einzumarschieren. Im Gegenzug für eine Amnestie wurde die UÇPMB dazu verpflichtet, einer Demilitarisierung zuzustimmen. Am 27.6.2001 wurde die Einrichtung einer multiethnischen Polizei beschlossen, die OSZE verpflichtete sich zur Ausbildung der zu rekrutierenden Polizisten.

(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, S 13)

Aufgrund revidierter Regeln wurden am 28.7.2002 vorgezogene Gemeinderatswahlen abgehalten. Jede Gemeinde wurde als einzelner Distrikt behandelt und die Parteien erhielten Sitze entsprechend dem Ergebnis auf Gemeindeebene. Der Gemeindepräsident wurde direkt gewählt. Die neuen Regeln hatten großen Einfluss auf das Ergebnis und wirkten sich insgesamt zugunsten der lokalen albanischen Bevölkerung aus.

Bei den Gemeindewahlen vom Juli 2002 gewann die PDD (Partei für demokratische Aktion) des Bürgermeisters von Presevo Riza Halimi, sowohl in Presevo als auch in Bujanovac, während eine serbische Koalition in Medveja siegte. Weitere Wahlen auf Gemeindeebene wurden im September 2004 abgehalten. Sie gingen zu Gunsten dreier albanischer Parteien aus, die einen so genannten Konsensrat bilden und politische Autonomie von Belgrad fordern. Verliererin der Wahl war die bis dahin größte Partei von Halimi, die nicht mehr stärkste Kraft in der Region ist.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S 4)

Bei den Parlamentswahlen 2007 konnte das Albaner-Bündnis aus Südserbien ein Mandat erringen, die vorgezogenen Parlamentswahlen in Mai 2008 brachten dem Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, ebenfalls ein Mandat ein.

(APA 23.1.2007: Endergebnis Serbien-Wahl: Tadic-Partei erhielt letztlich 64 Sitze; APA 12.5.2008: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt).

Erstmals wurden im August 2007 in die Koordinierungsgruppe der serbischen Regierung für Südserbien, die bereits 2000 gegründet worden war, zwei Albaner integriert.

Auf Initiative der Koordinierungsgruppe wurden die Gemeinden Presevo, Bujanovac and Medvedja in die Standing Conference of Towns and Municipalities aufgenommen. Die Standing Conference stimmte, dass Bujanovac Mitglied des neu gegründeten Kommittees für Regionale Entwicklung wird.

Die serbische Regierung hat begonnen, größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Millionen Dinar (ca. 3.8 Millionen Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden während des Jahres 2008 zu kofinanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen, etc.) implementiert.

Reformen im Gesundheitsbereich sind ebenfalls vorgesehen. Die Integration von Albanern in das südserbische Gesundheitssystem soll voran getrieben werden. In Presevo und Bujanovac gibt es zwei Gesundheitszentren. Die beiden Zentren sind nach wie vor dem Gesundheitszentrum in Vranje administrativ unterstellt, das auch die Direktoren bestimmt. Das Gesundheitszentrum beschäftigt insgesamt 250 Personen, darunter acht albanische Ärzte, jedoch keine weiblichen Gynäkologen. Das Gesundheitszentrum Presevo spiegelt die reale Bevölkerungszusammensetzung nicht wider, von 130 Angestellten sind 86 AlbanerInnen und zwei Roma (der albanische Bevölkerungsteil beträgt 90 Prozent). Reformen sind geplant und die Gesundheitszentren sollen in Hinkunft autonomer verwaltet werden.

Im Erziehungswesen sind nach wie vor zahlreiche Probleme gegeben. Wie alle anderen alltäglichen Bereiche sind auch die Schulen Gegenstand der Polarisierung zwischen Albanern und Serben. Vor den 1990er-Jahren umfasste der Unterrichtsplan auch albanische Geschichte und Kultur, danach nicht mehr. Ethnozentrische Lehrpläne, aggressiver Inhalt von Schulbüchern und zentralistische Entscheidungsprozesse behinderten auch in den letzten Jahren einen adäquaten Unterricht in albanischer Sprache. Eine Revision des Unterrichtsmaterials steht noch aus. Albanische Politiker haben seit Jahren darauf gedrängt eine spezielle Kommission zu bilden, um Lehrpläne in albanischer Sprache zu entwickeln. Seit 2008 zeichnet sich eine Annäherung der beiden Seiten in dieser Frage ab.

Die Verwendung der albanischen Sprache ist als offizielle Amtssprache in den südserbischen Gemeinden zugelassen. Da die öffentlichen Institutionen, insbesondere alle Führungspositionen von Serben, die Albanisch nicht sprechen, besetzt werden, ist eine Kommunikation in albanischer Sprache oftmals nicht oder nur mit Übersetzer möglich. So sind beispielsweise beim Gericht in Presevo von den insgesamt sechs Richtern mittlerweile drei Richter albanischer Herkunft. Das gesamte administrative Personal setzt sich jedoch ausschließlich aus Serben zusammen. Verfahren müssen daher weiterhin in serbischer Sprache durchgeführt werden. Reformen sind auch in diesem Bereich geplant.

Defizite bestehen auch in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Betrieben, in denen fast ausschließlich Serben tätig sind. Elektrizitätswerke, Post, Telekom und eine Mineralwasserfabrik in Bujanovac werden nahezu ausschließlich von serbischer Seite betrieben, selbst in Presevo, wo die AlbanerInnen mehr als 90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, halten Serben die Mehrheit der Stellen im öffentlichen Dienst inne.

Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Folgenden drei Institutionen obliegt die Gewährleistung der Sicherheit:

Regionalpolizei in Vranje

Am 27.6.2001 wurde die Einrichtung einer multiethnischen Polizei vereinbart. Die multiethnische Polizei, die ausschließlich im Presevotal Dienst verrichtet, zählt heute insgesamt 430 Mitglieder. Die multiethnische Polizeieinheit ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Maßnahmen zu setzten. Wesentliche Sicherheitsfragen werden weiterhin von der Gendarmerie und den Polizisten in der Polizeizentrale in Vranje wahrgenommen, es ist geplant dass diese Einheit in Hinkunft mehr Kompetenzen übernimmt.

Gendarmerie

Die Gendarmerie sind Spezialkräfte des serbischen Innenministeriums (MUP). Sie sind besser trainiert und besser ausgerüstet als die Armee. Der Gendarmerie werden die gravierendsten Menschenrechtsverstöße zugeschrieben. Auch nach dem Friedensabkommen vom Mai 2001 setzte die Gendarmerie ihre menschenverachtende Vorgehensweise fort und sorgte für ein Gefühl der Unsicherheit unter der albanischen Bevölkerung. Bis Mitte 2002 wurden insgesamt 120 Vorfälle zur Anzeige gebracht. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2002 wiesen die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei eine rückläufige Tendenz auf. Seit Anfang 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Vorfälle von Übergriffen durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.

(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Beschwerden über serbische Sicherheitskräfte gibt es dennoch, und zwar über das gelegentliche harte Vorgehen der Gendarmerie. Aber auch Serben beschweren sich darüber, dass sie hart behandelt werden, was darauf hindeutet, dass das Problem nicht gänzlich ethnisch motiviert ist.

(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)

Serbische Armee

Der serbischen Armee obliegt die Grenzsicherung. Seit dem Rückzug aus dem Kosovo wurde die serbische Armee entlang der Grenze zu Mazedonien in Presevo konzentriert. Während bis Ende 2002 über Übergriffe durch die serbische Armee berichtet wurde, entspannte sich die Lage bis Ende 2004. Anfang 2005 kam es erneut zu einem schweren Zwischenfall. Der Jugendliche Dashim Hajrullahi wurde nahe der Grenze von der serbischen Armee erschossen, nachdem er diese zuvor illegal überquert hatte. Seit diesem Zwischenfall liegen keine Berichte über Übergriffe an Albanern durch die serbische Armee vor.

(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Albanische Politiker und Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass außer dem Fall Hajrullah keine negativen Vorkommnisse zu verzeichnen waren.

(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley, Crisis Group Europe Report No. 186, 16.10.2007, S 13)

Zusammenfassend ist fest zu halten, dass eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deeskalation der Situation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben. Im Jahre 2003 wurden erstmals insgesamt 7 Millionen Dinar in die Region investiert. Weitere Investitionen wurden in den Jahren danach getätigt. Seit Anfang 2008 konzentriert sich die serbische Regierung auf dem Ausbau der Infrastruktur in der Region.

Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo blieb die Sicherheitslage im Presevotal stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region.

(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Die Sicherheitslage ist stabil und es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie sich verschlechtern werde.

(BalkanInsight: Local, Foreign Officials Discuss South Serbia, 15.04.2010;

http://www.balkaninsight.com/en/main/news/27382/[19.04.2010]

Die interethnischen Beziehungen zwischen Albanern und Serben sind weitgehend stabil und verbessern sich in den drei Gemeinden stetig.

(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.3.2009)

Die Gemeinden in Südserbien sind verglichen mit den anderen serbischen Regionen ökonomisch stark unterentwickelt. Das war auch vor dem Konflikt schon so, Presevo mit seiner überwiegend albanischen Bevölkerung war 1998 und 1999 mit einem Pro-Kopf-Einkommen von einem Fünftel des Durchschnitts die wirtschaftlich am schlechtesten gestellte Stadt der Republik.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S 11)

Der Durchschnittslohn in dieser Region liegt derzeit 25 Prozent unter dem gesamtserbischen Durchschnittslohn.

(Agencija VranjePress: Zarade na jugu u minusu od 25 procenata, 8.4.2010.

http://www.vranjepres.info/sh/1652/10/24737/[14.04.2010])

Der Hauptzweig der Wirtschaft besteht aus Landwirtschaft (Weizen, Tabak, Mais, Melonen) und Forstwirtschaft. Im Dorf Oraovica gibt es einen Stausee, welcher für die Bewässerung der Felder im Tal sowie zum Fischen und auch als Erholungsort genutzt wird. Der Dienstleistungsbereich (Einzelhandel, Gastronomie) ist ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig der Region. Industrielle Strukturen bilden unter den Betrieben die Ausnahme. Die Baubranche hat eine kleinere Bedeutung. Über 60 Prozent der Bevölkerung sind im eigentlichen Sinne arbeitslos. Die Bevölkerung von Presevo ist überwiegend durch Haus, Land, Acker und Hof weitgehend Selbstversorger. Die miserable wirtschaftliche Situation wird als wesentlicher Faktor für potenzielle Unruhen gesehen. Die internationale Gemeinschaft ist daher bestrebt, durch einen wirtschaftlichen Fortschritt der Region potenziellen interethnischen Konflikten den Nährboden zu entziehen. Die Weltbank finanzierte in diesem Jahr ein "Municipal Marketing and Promotion Training" und USAID ein "Municipal Economic Growth Activity program". Eine Reihe von Maßnahmen wurde bereits ergriffen, allerdings sind weiterreichende Investitionen notwendig.

(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Am 21.5.2001 wurden die bewaffneten Auseinandersetzungen in Südwestserbien, im Grenzgebiet zum Kosovo, zwischen der albanischen Rebellenbewegung Ushtria Çlirimtare e Preshevas, Medvegjas e Bujanovcit (UÇPMB, Befreiungsarmee Pre¿evo, Medvedja und Bujanovac) und der serbischen Sicherheitsorgane durch das Abkommen von Konculje über die Entwaffnung und Demobilisierung der UÇPMB offiziell beendet. Als Gegenleistung für die Demobilisierung wurde den UÇPMB Kämpfern Straffreiheit garantiert. In der Praxis wurde diese zugesagte Amnestie zunächst nicht eingehalten. Bis zum 13.1.2001 hatte die Staatsanwaltschaft in Vranje bereits 43 Anklagen gegen 32 Personen erhoben, die des Terrorismus verdächtigt waren, weitere Anklagen folgten auch nach dem 21.5.2001. Nach ehemaligen UÇPMB Kämpfern wurde gefahndet, jene die verhaftet wurden, wurden verurteilt.

Am 4.6.2002 beschloss das Belgrader Parlament schließlich ein Amnestiegesetz. Die Amnestie wurde im am 3.7.2002 veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10.7.2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.5.2001 Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art.139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.Am 4.6.2002 beschloss das Belgrader Parlament schließlich ein Amnestiegesetz. Die Amnestie wurde im am 3.7.2002 veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10.7.2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.5.2001 Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Artikel 139, Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.

(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; UNHCR

Vertretung in Österreich: Südserbien - Situation ehemaliger UCPMB Mitglieder,AUS/HCR/MSC/088, 26.7.2002; Schweizerische

Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S 4; Amnesty Act, Official Gazette of the FRY No.37/02)

Zahlreiche Personen, die als einfache Soldaten in der UÇPMB gedient haben, leben nach wie vor in Presevo, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Ehemalige Guerilleros der UCPMB sind auch bei der multiethischen Polizei beschäftigt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S 10)

Anzumerken an dieser Stelle ist, dass die Amnestie sich lediglich auf den Zeitraum bis 31.5.2001 erstreckt. Es gab eine Reihe von Anschlägen und Übergriffen, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben. Der Anschläge verdächtigt wurden ehemalige UÇPMB-Angehörige. Es gab einzelne Personen, welche gegen das Friedensabkommen mit der serbischen Regierung eintraten und nach wie vor eine Vereinigung mit dem Kosovo zum Ziel haben. Diese Personen machten auch nach der Auflösung der UÇPMB mit Anschlägen auf sich aufmerksam.

So wurden im Zeitraum November 2001 bis Juli 2002 zahlreiche Angriffe auf Personen bzw. deren Eigentum gerichtet, die der multiethnischen Polizei angehörten bzw. die sich für eine Aufnahme in die Polizei beworben hatten. Vereinzelte Anschläge wurden auch in den Jahren danach verübt. Ein Vorfall ereignete sich am 7.6.2008. In der Nacht explodierte ein Sprengkörper im Hof der Polizeistation von Bujanovac. Es entstand erheblicher Sachschaden, verletzt wurde jedoch niemand.

(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Am 9.7.2009 wurden zwei serbische Polizisten bei einem Überfall bei Bujanovac verletzt. Die Polizeistreife wurde im Dorf Lucane, dicht an der Grenze zum Kosovo, aus einem Handwerfer mit Raketen beschossen. Die Polizisten wurden von Splittern verwundet.

(APA 9.7.2009: Zwei Polizisten bei Überfall in Südserbien verletzt)

Am 14.7.2009 wurden eine Frau und ein zwölfjähriges Kind durch eine Sprengstoffexplosion in Presevo verletzt. Laut Belgrader Medienberichten wurde der Sprengstoff an der Heizzentrale eines Wohnhauses gelegt, in welchem Polizistenfamilien wohnen.

(APA 14.7.2009: Sprengstoffexplosion in Südserbien: Zwei Personen verletzt)

Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

1.2.9. Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch. So betrug die Sozialhilfe im September 2010 für eine Mutter mit zwei Kindern 9.962,- Dinar (etwa Euro 100,-)

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im August 2010 auf 1.945,32,- Dinar (ca. 20 ¿) belief. Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, S 21, unter Pkt. I.19. dargestellte Stellungnahme des Bundesasylamtes).([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, S 21, unter Pkt. römisch eins.19. dargestellte Stellungnahme des Bundesasylamtes).

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.

([dt.] Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 9.5.2008, Zl. 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.8.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.9.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, S 21f.)

1.2.10. Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

In Erfüllung der im Rahmen des am 1.1.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.2.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.4.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von Nichtregierungsorganisationen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an.

([dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, S 24f.)

1.2.11. Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in vier Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio). Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; [dt.] Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 22 bis 23)

Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.

([dt.] Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, deren vorgelegten Personalausweis, den Geburtsurkunden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, sowie den Länderfeststellungen zur serbischen Staatsbürgerschaft. Dass die Erstbeschwerdeführerin geschieden ist und mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer getrennt von XXXX lebt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben und denen ihres geschiedenen Ehemannes in dessen Verfahren (siehe den zur Zl. B4 239.333-0/2008 geführten hg. Verfahrensakt).2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, deren vorgelegten Personalausweis, den Geburtsurkunden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, sowie den Länderfeststellungen zur serbischen Staatsbürgerschaft. Dass die Erstbeschwerdeführerin geschieden ist und mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer getrennt von römisch 40 lebt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben und denen ihres geschiedenen Ehemannes in dessen Verfahren (siehe den zur Zl. B4 239.333-0/2008 geführten hg. Verfahrensakt).

Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, jedoch handelt es sich dabei um Serbien und nicht, wie vom Bundesasylamt irrtümlich angenommen, um den Kosovo, wo sie sich lediglich ein paar Monate aufgehalten hat. Die Erstbeschwerdeführerin brachte selbst vor, lediglich wegen XXXX ihr Herkunftsland verlassen zu haben und keiner Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dieser Annahme tritt sie weder in ihrer Beschwerde noch in der Stellungnahme entgegen, sondern weist auch darin lediglich auf ihre schlechte wirtschaftliche Situation und ihre Gesundheitssituation hin. Die Feststellung, die Erstbeschwerdeführerin würde nach einer Rückkehr nach Serbien nicht von ihrer Familie unterstützt werden, fußt auf deren diesbezüglichen Vorbringen; was dessen Glaubwürdigkeit angeht, ist zum einen festzuhalten, dass auch hinsichtlich der übrigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin angenommen wurde, dass sie den Tatsachen entsprechen; zum anderen wurde es vom Bundesasylamt nicht bestritten.Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, jedoch handelt es sich dabei um Serbien und nicht, wie vom Bundesasylamt irrtümlich angenommen, um den Kosovo, wo sie sich lediglich ein paar Monate aufgehalten hat. Die Erstbeschwerdeführerin brachte selbst vor, lediglich wegen römisch 40 ihr Herkunftsland verlassen zu haben und keiner Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dieser Annahme tritt sie weder in ihrer Beschwerde noch in der Stellungnahme entgegen, sondern weist auch darin lediglich auf ihre schlechte wirtschaftliche Situation und ihre Gesundheitssituation hin. Die Feststellung, die Erstbeschwerdeführerin würde nach einer Rückkehr nach Serbien nicht von ihrer Familie unterstützt werden, fußt auf deren diesbezüglichen Vorbringen; was dessen Glaubwürdigkeit angeht, ist zum einen festzuhalten, dass auch hinsichtlich der übrigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin angenommen wurde, dass sie den Tatsachen entsprechen; zum anderen wurde es vom Bundesasylamt nicht bestritten.

2.2. Die zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt. Der von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme angeführte Bericht zur Situation von Albanern in Südserbien steht der sich aus den Feststellungen ergebenden Einschätzung der Lage nicht entgegen, da auch diesen zu entnehmen ist, dass die wirtschaftliche Lage in Südserbien schwierig ist. Was die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Lage in Südserbien, zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie zur Sozialhilfe angeht, decken sich diese im Wesentlichen mit den Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes; den aktuelleren Aussagen zur Höhe der Sozialhilfe sowie des Kindergeldes wurden in den Feststellungen Rechnung getragen. Dass die Sozialhilfe zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum ausreicht und oft unregelmäßig bzw. verzögert ausbezahlt wird, stellt das Bundesasylamt nicht in Abrede.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes sowie zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 199 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 199 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

3.1.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das sie betreffende Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 vor der Novelle 2003 - mit der erwähnten Maßgabe - zu führen.

3.1.2.2. Der Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers wurde nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das ihn betreffende Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen ist.3.1.2.2. Der Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers wurde nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das ihn betreffende Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen ist.

3.1.2.3. Der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt; das ihn betreffende Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

3.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.2. Zur Abweisung der Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Drittbeschwerdeführer:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955, in der Folge:Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Folge:

GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vergeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vergeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2.1. Den Beschwerdeführern ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Denn weder haben sie vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sie in Serbien Übergriffen ausgesetzt wären. Die Erstbeschwerdeführerin hat angegeben, dass sie ihren Herkunftsstaat lediglich wegen XXXX sowie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, und wies auch in ihrer Beschwerde lediglich auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat hin. Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde wiederum vorgebracht, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.Denn weder haben sie vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sie in Serbien Übergriffen ausgesetzt wären. Die Erstbeschwerdeführerin hat angegeben, dass sie ihren Herkunftsstaat lediglich wegen römisch 40 sowie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, und wies auch in ihrer Beschwerde lediglich auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat hin. Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde wiederum vorgebracht, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Sofern die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ins Treffen führen ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.Sofern die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ins Treffen führen ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen kann vor dem Hintergrund der zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort etwa aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres religiösen Bekenntnisses einer hier relevanten Gefährdung ausgesetzt wären.

Schließlich ist festzuhalten, dass (wie sich aus dem oben unter Punkt I.20. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergibt) XXXX weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde, weshalb weder für den Zweitbeschwerdeführer eine Asylgewährung gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 noch für den Drittbeschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Vater in Betracht kommt.Schließlich ist festzuhalten, dass (wie sich aus dem oben unter Punkt römisch eins.20. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergibt) römisch 40 weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde, weshalb weder für den Zweitbeschwerdeführer eine Asylgewährung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 noch für den Drittbeschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Vater in Betracht kommt.

3.3. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer sowie zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Drittbeschwerdeführer:

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder Abs. 6 abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder Absatz 6, abzuweisen, hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Dies ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen der Fall:

Zwar kann weder angenommen werden, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Serbien Verfolgung ausgesetzt wären (vgl. dazu das bereits unter Pkt. 3.2.2. Ausgeführte) noch vor dem Hintergrund der zu den in Serbien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gesagt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Erkrankung an Epilepsie und einer psychischen Störung in eine Situation geraten würde, die ihre Außerlandesschaffung in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen ließe (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9).Zwar kann weder angenommen werden, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Serbien Verfolgung ausgesetzt wären vergleiche dazu das bereits unter Pkt. 3.2.2. Ausgeführte) noch vor dem Hintergrund der zu den in Serbien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gesagt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Erkrankung an Epilepsie und einer psychischen Störung in eine Situation geraten würde, die ihre Außerlandesschaffung in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen ließe vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9).

Aufgrund dieser Erkrankung muss aber insbesondere vor dem Hintergrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit in Serbien davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht durch eine Arbeitstätigkeit Einkünfte erzielen könnte. Als Konsequenz wären die Beschwerdeführer bei Fehlen familiärer Unterstützung auf die Sozialhilfe angewiesen, die aber nach den Feststellungen in der Regel nicht ausreicht, um die realen Lebenserhaltungskosten abzudecken und überdies häufig unregelmäßig bzw. verspätet ausbezahlt wird. In Hinblick auf die Höhe des Kindergeldes würde weiters die Möglichkeit, dieses zu beziehen, an der Situation wenig ändern.

Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden, die ihre Lebensgrundlage gefährden würde.

Daher war die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig zu erklären.Daher war die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig zu erklären.

Dem Drittbeschwerdeführer war der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; denn weder haben sich Hinweise auf das Vorliegen von Aberkennungsgründen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergeben noch kann gesagt werden, dass er sich der dargelegten Gefährdungssituation dadurch entziehen könnte, dass er sich in andere Landesteile Serbiens begibt.Dem Drittbeschwerdeführer war der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; denn weder haben sich Hinweise auf das Vorliegen von Aberkennungsgründen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergeben noch kann gesagt werden, dass er sich der dargelegten Gefährdungssituation dadurch entziehen könnte, dass er sich in andere Landesteile Serbiens begibt.

3.4. Zur Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen an die Beschwerdeführer:

3.4.1.1. Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 von jener Asylbehörde eine befristete Aufenthaltberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Asyl ist gemäß § 13 AsylG 1997 ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Abs. 1) sowie wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten; einer solchen Verurteilung eine Verurteilung durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Gemäß § 15 Abs. 2 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.3.4.1.1. Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 von jener Asylbehörde eine befristete Aufenthaltberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Asyl ist gemäß Paragraph 13, AsylG 1997 ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Absatz eins,) sowie wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten; einer solchen Verurteilung eine Verurteilung durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

3.4.1.2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.4.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.4.2.1. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer, hinsichtlich derer sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben haben, war eine befristete Aufenthaltsberechtigung (im Höchstausmaß) von einem Jahr zu erteilen, da nicht angenommen werden kann, dass sich die Umständen, die der jeweiligen Refoulemententscheidung zugrunde liegen, in diesem Zeitraum ändern werden. Was die Dauer der dem Drittbeschwerdeführer erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten angeht, sieht § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in allen Fällen einen Zeitraum von einem Jahr als Gültigkeitsdauer vor.3.4.2.1. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer, hinsichtlich derer sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben haben, war eine befristete Aufenthaltsberechtigung (im Höchstausmaß) von einem Jahr zu erteilen, da nicht angenommen werden kann, dass sich die Umständen, die der jeweiligen Refoulemententscheidung zugrunde liegen, in diesem Zeitraum ändern werden. Was die Dauer der dem Drittbeschwerdeführer erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten angeht, sieht Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in allen Fällen einen Zeitraum von einem Jahr als Gültigkeitsdauer vor.

3.5. Zur Behebung der Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

3.4.2. Da die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig ist, war der seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet aussprechende Spruchpunkt des von ihm angefochtenen Bescheides aufzuheben.3.4.2. Da die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig ist, war der seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet aussprechende Spruchpunkt des von ihm angefochtenen Bescheides aufzuheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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