Spruch
B11 235.433-0/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom
28. Februar 2003 von XXXX, StA.: Kirgisistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom28. Februar 2003 von römisch 40 , StA.: Kirgisistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
17. Februar 2003, Zl. 02 02.067-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 5. April 2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Kirgisistan nicht zulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Kirgisistan nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2012 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Jänner 2002, nachdem sie tags zuvor am Grenzüberwachungsposten XXXX von der Bundesgendarmerie aufgegriffen wurde, einen Asylantrag. Bei der noch am selben Tag stattgefundenen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin vor der Bundesgendarmerie an, sie stamme aus Kirgisistan und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei geschieden und habe eine erwachsene Tochter. Diese habe sie Anfang Juni 2001 aus Moskau kommend in Bishkek besucht und ihr mitgeteilt, dass ihr Mann verschwunden sei. Im September 2001 hätte sie zusammen mit ihrer Tochter und deren beiden Kinder sich über eine "Firma" touristische Visa besorgt, und sie hätten das Land per Flugzeug nach Moskau verlassen. Von dort seien sie mit dem Zug weiter nach Prag gefahren. In Karlsbad habe man ihnen mitgeteilt, dass sie in Tschechien um Asyl ansuchen sollten. Nach zwölftägigem Aufenthalt in einem tschechischen Flüchtlingslager seien sie nach Österreich weitergezogen. Hier würden sie nun um Asyl ansuchen wollen, weil der Mann ihrer Tochter Afghane und die Familie aus diesem Grund in ihrer Heimat fortlaufend beschimpft und bedroht worden sei.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Jänner 2002, nachdem sie tags zuvor am Grenzüberwachungsposten römisch 40 von der Bundesgendarmerie aufgegriffen wurde, einen Asylantrag. Bei der noch am selben Tag stattgefundenen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin vor der Bundesgendarmerie an, sie stamme aus Kirgisistan und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei geschieden und habe eine erwachsene Tochter. Diese habe sie Anfang Juni 2001 aus Moskau kommend in Bishkek besucht und ihr mitgeteilt, dass ihr Mann verschwunden sei. Im September 2001 hätte sie zusammen mit ihrer Tochter und deren beiden Kinder sich über eine "Firma" touristische Visa besorgt, und sie hätten das Land per Flugzeug nach Moskau verlassen. Von dort seien sie mit dem Zug weiter nach Prag gefahren. In Karlsbad habe man ihnen mitgeteilt, dass sie in Tschechien um Asyl ansuchen sollten. Nach zwölftägigem Aufenthalt in einem tschechischen Flüchtlingslager seien sie nach Österreich weitergezogen. Hier würden sie nun um Asyl ansuchen wollen, weil der Mann ihrer Tochter Afghane und die Familie aus diesem Grund in ihrer Heimat fortlaufend beschimpft und bedroht worden sei.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
3. In der am 1. Juli 2002 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie der kasachischen Volksgruppe angehöre. In dieser Einvernahme legte sie eine am 18. August 1966 in XXXX ausgestellte kirgisische Geburtsurkunde, ein am 16. Juli 2000 ausgestelltes kirgisisches Diplom bezüglich der Absolvierung einer Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester und eine am3. In der am 1. Juli 2002 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie der kasachischen Volksgruppe angehöre. In dieser Einvernahme legte sie eine am 18. August 1966 in römisch 40 ausgestellte kirgisische Geburtsurkunde, ein am 16. Juli 2000 ausgestelltes kirgisisches Diplom bezüglich der Absolvierung einer Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester und eine am
8. September 1988 in XXXX ausgestellte kirgisische Scheidungsurkunde vor. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe ihr Heimatland am 10. November 2001 verlassen, weil ihr Schwiegersohn Afghane und es seit dem Jahre 1996 deswegen in Kirgisistan zu Problemen gekommen sei. Damals sei ihre Tochter festgenommen worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Schwiegersohn habe wegen angeblich nicht in Ordnung gewesener Dokumente eine Strafe zahlen müssen. Ein Jahr später hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben und ihr Schwiegersohn habe erneut Strafe zahlen müssen. Dagegen habe er Anzeige erstattet und vor Gericht Recht bekommen, jedoch sei kein Urteil ausgefertigt worden. Außerdem hätten sie ein Jahr ohne Reisepässe gelebt, sodass ihre Enkeltochter nicht habe registriert werden können. Ihre Tochter sei rassistisch beschimpft worden, weil sie mit einem Afghanen zusammenlebe und viele Kirgisen im Krieg in Afghanistan gestorben seien. Die Polizei sei immer öfters gekommen und die von der Familie erstatteten Anzeigen hätten nichts gebracht. Nach der Verhaftung des Innenministers sei die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit dem Umbringen bedroht worden, und nach den Anschlägen vom 11. September 2001 seien ihr Schwiegersohn und ihre Enkelkinder als Taliban beschimpft worden. Auch habe die Miliz der Beschwerdeführerin die Wohnung nehmen und sie in ein Altersheim stecken wollen. Dies seien die Gründe gewesen, warum sie über Tschechien nach Österreich geflohen sei. Ihr Enkel sei chronisch krank und in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass man bei ihrem Schwiegersohn Drogen finden würde und die weiteren Familienmitglieder dann als Mittäter ebenfalls eingesperrt werden würden. Ihr Schwiegersohn könne aber nicht zurück nach Afghanistan, weil er dort Probleme mit den Kommunisten habe. Sie habe Angst, dass die Miliz ihr ihre Wohnung wegnehme, weil ihre Tochter einen Afghanen geheiratet habe. Sie befürchte, dass in Kirgisistan in Zukunft alle Minderheiten abgeschoben werden könnten. Sie sei nicht vorbestraft, auch sei sie weder politisch tätig noch sei sie Mitglied in einer sonstigen Vereinigung gewesen bzw. habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Zwei ihrer Brüder seien erfolgreiche Dentisten in Kirgisistan. Sie hätten ihr geraten, das Land zu verlassen, da sie anderenfalls auch Probleme befürchten. Sie haben in letzter Zeit nicht mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Sie habe noch Verwandte in Moskau, die sie aber nicht hätten aufnehmen wollen, und in Kasachstan würde es ihnen noch schlechter gehen als in Kirgisistan. Auch wenn sie nicht persönlich verfolgt werde, könne sie sich ein Leben ohne ihre Familie nicht vorstellen. Außerdem sei ihr Schwiegersohn im April 2001 in Moskau verschwunden gewesen.8. September 1988 in römisch 40 ausgestellte kirgisische Scheidungsurkunde vor. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe ihr Heimatland am 10. November 2001 verlassen, weil ihr Schwiegersohn Afghane und es seit dem Jahre 1996 deswegen in Kirgisistan zu Problemen gekommen sei. Damals sei ihre Tochter festgenommen worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Schwiegersohn habe wegen angeblich nicht in Ordnung gewesener Dokumente eine Strafe zahlen müssen. Ein Jahr später hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben und ihr Schwiegersohn habe erneut Strafe zahlen müssen. Dagegen habe er Anzeige erstattet und vor Gericht Recht bekommen, jedoch sei kein Urteil ausgefertigt worden. Außerdem hätten sie ein Jahr ohne Reisepässe gelebt, sodass ihre Enkeltochter nicht habe registriert werden können. Ihre Tochter sei rassistisch beschimpft worden, weil sie mit einem Afghanen zusammenlebe und viele Kirgisen im Krieg in Afghanistan gestorben seien. Die Polizei sei immer öfters gekommen und die von der Familie erstatteten Anzeigen hätten nichts gebracht. Nach der Verhaftung des Innenministers sei die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit dem Umbringen bedroht worden, und nach den Anschlägen vom 11. September 2001 seien ihr Schwiegersohn und ihre Enkelkinder als Taliban beschimpft worden. Auch habe die Miliz der Beschwerdeführerin die Wohnung nehmen und sie in ein Altersheim stecken wollen. Dies seien die Gründe gewesen, warum sie über Tschechien nach Österreich geflohen sei. Ihr Enkel sei chronisch krank und in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass man bei ihrem Schwiegersohn Drogen finden würde und die weiteren Familienmitglieder dann als Mittäter ebenfalls eingesperrt werden würden. Ihr Schwiegersohn könne aber nicht zurück nach Afghanistan, weil er dort Probleme mit den Kommunisten habe. Sie habe Angst, dass die Miliz ihr ihre Wohnung wegnehme, weil ihre Tochter einen Afghanen geheiratet habe. Sie befürchte, dass in Kirgisistan in Zukunft alle Minderheiten abgeschoben werden könnten. Sie sei nicht vorbestraft, auch sei sie weder politisch tätig noch sei sie Mitglied in einer sonstigen Vereinigung gewesen bzw. habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Zwei ihrer Brüder seien erfolgreiche Dentisten in Kirgisistan. Sie hätten ihr geraten, das Land zu verlassen, da sie anderenfalls auch Probleme befürchten. Sie haben in letzter Zeit nicht mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Sie habe noch Verwandte in Moskau, die sie aber nicht hätten aufnehmen wollen, und in Kasachstan würde es ihnen noch schlechter gehen als in Kirgisistan. Auch wenn sie nicht persönlich verfolgt werde, könne sie sich ein Leben ohne ihre Familie nicht vorstellen. Außerdem sei ihr Schwiegersohn im April 2001 in Moskau verschwunden gewesen.
4. Auf die ihr am 3. Juli und am 7. September 2002 übersandten Berichte über die allgemeine Lage in Kirgisistan gab die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr gewährten Frist von drei Wochen keine Stellungnahme ab.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2003 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 19. Jänner 2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2003 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 19. Jänner 2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen
(Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant gewesen seien. Ihre Schwierigkeiten in Kirgistan haben sich darin erschöpft, dass sie von den Nachbarn gelegentlich darauf angesprochen bzw. beschimpft worden sei, weil ihre Tochter mit einen Afghanen verheiratet gewesen sei, bzw. dass sie Probleme mit ihrer Wohnung gehabt hätte, da man sie in ein Altersheim habe umsiedeln wollen. Die Beschwerdeführerin hätte aber den vorgebrachten Schwierigkeiten in Kirgisistan jederzeit durch eine Übersiedlung innerhalb ihres Heimatlandes entziehen können. Ebenso stellte die Behörde fest, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Heimatland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.(Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant gewesen seien. Ihre Schwierigkeiten in Kirgistan haben sich darin erschöpft, dass sie von den Nachbarn gelegentlich darauf angesprochen bzw. beschimpft worden sei, weil ihre Tochter mit einen Afghanen verheiratet gewesen sei, bzw. dass sie Probleme mit ihrer Wohnung gehabt hätte, da man sie in ein Altersheim habe umsiedeln wollen. Die Beschwerdeführerin hätte aber den vorgebrachten Schwierigkeiten in Kirgisistan jederzeit durch eine Übersiedlung innerhalb ihres Heimatlandes entziehen können. Ebenso stellte die Behörde fest, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Heimatland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
6. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit Schreiben vom 28. Februar 2003 erhoben. In dieser wurde u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin in Kirgisistan Probleme mit den Behörden wegen ihres afghanischen Schwiegersohnes habe, der dort als Terrorist angesehen werde. Da sie als Familienangehörige auch von behördlichen Ermittlungen betroffen wäre, könnte man ihr ebenfalls eine terroristische Gesinnung unterstellen.
7. Am Schluss der am 25. November 2003 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid dieser Behörde der Berufung des Schwiegersohns gegen den ihn betreffenden erstinstanzlichen Bescheid stattgegeben und diesem gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates der Berufung der Tochter gegen den sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheid stattgegeben und dieser gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.7. Am Schluss der am 25. November 2003 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid dieser Behörde der Berufung des Schwiegersohns gegen den ihn betreffenden erstinstanzlichen Bescheid stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates der Berufung der Tochter gegen den sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheid stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
8. Mit Schriftsatz vom 9. März 2004 wurde ein handschriftliches Schreiben von der Beschwerdeführerin übermittelt. In diesem ergänzte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie selbst oftmals von der Polizei kontrolliert und mit Geldbußen belegt worden sei. Trotz zahlreicher Klagen gegen diese Kontrollen seien diese verschärft worden. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 seien die Kontrollen unerträglich geworden. Es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, weil vermutet worden sei, dass ihr Schwiegersohn ein Terrorist sei. Man habe der gesamten Familie gedroht, sie würde eingesperrt und vernichtet werden, und ihre Enkelkinder seien als Taliban bezeichnet worden. Nachdem sie sich bei Verwandten versteckt hätten, hätten sie ihr Heimatland verlassen, denn dort sei ihr Leben aufgrund von Gesetzlosigkeit und Korruption bedroht gewesen.
9. Am 5. April 2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. In dieser legte die Beschwerdeführerin weitere Bescheinigungsmittel vor: einen vorläufigen Arztbericht der Frauenklinik XXXX vom 24. Mai 2003, einen Arztbrief des XXXX vom 27. März 2004 betreffend die Diagnose eines Nierencarcinoms, zwei ärztliche Schreiben vom 28. März und 28. August 2007 bezüglich der Augenbeschwerden der Beschwerdeführerin und einen Kurzarztbrief des XXXX vom 11. August 2010 betreffend einen Nierentumor. In der Verhandlung gab sie an, dass sie ihr bisheriges Vorbringen weiterhin aufrecht halte. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin führte weiters an, dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 die Gebärmutter entfernt und ihr in weiterer Folge ein Nierencarcinom diagnostiziert worden sei, das im Jahre 2004 zu einer Entfernung einer Niere geführt habe. Seither sind Nachbehandlungen unausweichlich. Aufgrund einer Thrombose habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 auf einem Auge ihr Augenlicht verloren. Da sie zusätzlich noch auf einem Ohr schwerhörig sei, würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen in ihrem Heimatland keine Lebensgrundlage mehr vorfinden, da die diesbezügliche medizinische Versorgung in Kirgisistan nicht gewährleistet sei. Da ihre Eltern verstorben seien und ihre Tochter in Österreich leben, hätte sie in ihrem Heimatland auch keine Verwandten mehr, weshalb zumindest die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Auf Vorlage der aktuellsten Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Kirgisistan wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte bislang nicht ein.9. Am 5. April 2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. In dieser legte die Beschwerdeführerin weitere Bescheinigungsmittel vor: einen vorläufigen Arztbericht der Frauenklinik römisch 40 vom 24. Mai 2003, einen Arztbrief des römisch 40 vom 27. März 2004 betreffend die Diagnose eines Nierencarcinoms, zwei ärztliche Schreiben vom 28. März und 28. August 2007 bezüglich der Augenbeschwerden der Beschwerdeführerin und einen Kurzarztbrief des römisch 40 vom 11. August 2010 betreffend einen Nierentumor. In der Verhandlung gab sie an, dass sie ihr bisheriges Vorbringen weiterhin aufrecht halte. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin führte weiters an, dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 die Gebärmutter entfernt und ihr in weiterer Folge ein Nierencarcinom diagnostiziert worden sei, das im Jahre 2004 zu einer Entfernung einer Niere geführt habe. Seither sind Nachbehandlungen unausweichlich. Aufgrund einer Thrombose habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 auf einem Auge ihr Augenlicht verloren. Da sie zusätzlich noch auf einem Ohr schwerhörig sei, würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen in ihrem Heimatland keine Lebensgrundlage mehr vorfinden, da die diesbezügliche medizinische Versorgung in Kirgisistan nicht gewährleistet sei. Da ihre Eltern verstorben seien und ihre Tochter in Österreich leben, hätte sie in ihrem Heimatland auch keine Verwandten mehr, weshalb zumindest die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Auf Vorlage der aktuellsten Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Kirgisistan wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte bislang nicht ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist kirgisische Staatsangehörige mit kasachischer Volksgruppenzugehörigkeit und wurde am XXXX in der kirgisischen Stadt XXXX geboren. Vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat war die Beschwerdeführerin in der Hauptstadt Bishkek ständig aufhältig. Ihre Tochter und deren Ehemann, er Staatsangehöriger von Afghanistan und beide anerkannte Flüchtlinge, leben gemeinsam mit deren beiden Kindern in Österreich. Infolge des Tods ihrer Eltern sind in ihrem Heimatland außer ihren zwei Brüdern, zu denen zuletzt kein Kontakt mehr bestand, keine weiteren nahen Verwandten mehr aufhältig. Im Bundesgebiet wird die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter betreut. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahre 2003 die Gebärmutter, im Jahre 2004 aufgrund eines Nierencarcinoms eine Niere entfernt, weshalb sie auch auf ständige Nachbehandlungen angewiesen ist. Im Jahre 2007 verlor sie aufgrund einer Thrombose auf einem Auge das Augenlicht. Weiters ist die Beschwerdeführerin auf einem Ohr schwerhörig.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist kirgisische Staatsangehörige mit kasachischer Volksgruppenzugehörigkeit und wurde am römisch 40 in der kirgisischen Stadt römisch 40 geboren. Vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat war die Beschwerdeführerin in der Hauptstadt Bishkek ständig aufhältig. Ihre Tochter und deren Ehemann, er Staatsangehöriger von Afghanistan und beide anerkannte Flüchtlinge, leben gemeinsam mit deren beiden Kindern in Österreich. Infolge des Tods ihrer Eltern sind in ihrem Heimatland außer ihren zwei Brüdern, zu denen zuletzt kein Kontakt mehr bestand, keine weiteren nahen Verwandten mehr aufhältig. Im Bundesgebiet wird die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter betreut. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahre 2003 die Gebärmutter, im Jahre 2004 aufgrund eines Nierencarcinoms eine Niere entfernt, weshalb sie auch auf ständige Nachbehandlungen angewiesen ist. Im Jahre 2007 verlor sie aufgrund einer Thrombose auf einem Auge das Augenlicht. Weiters ist die Beschwerdeführerin auf einem Ohr schwerhörig.
Die Beschwerdeführerin führte im Verfahren zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass vor ihrer Flucht aus Kirgisistan im November 2001 dort wegen der afghanischen Staatsangehörigkeit ihres Schwiegersohnes dieser und in weiterer Folge ihre Tochter und deren Kinder sowie sie selbst Schikanen und Diskriminierungen seitens der staatlichen Behörden wie auch von Privatpersonen ausgesetzt gewesen seien.
1.2. Zur Situation in Kirgisistan:
Allgemeine Lage
Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.
Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.
Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew, Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow, Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.
Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Sein Bruder Schanysch hingegen - ehemaliger Chef des Geheimdienstes - soll für die Tötung von Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden. Er soll den Schießbefehl auf die anstürmende Menge gegeben haben. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan April 2010, S.2)
Die kirgisische Übergangsregierung sagt die ursprünglich für Oktober geplante Präsidentenwahl ab. Die derzeitige interimistsiche Staatchefin, Rosa Otunbajewa, soll das Amt bis Ende 2011 innehaben.
(Die Presse.com: Kirgisistan: Präsidentenwahl abgesagt, 19.5.2010, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/567563/index.do?from=rss, Zugriff 11.6.2010)
Aktuelle innenpolitische Situation (Stand: Januar 2011)
Im Juni 2010 kam es im Süden des Landes zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung; dabei starben nach offiziellen Angaben ca. 400 Menschen, mehr als 2.500, überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.
Die Regierung hielt trotz dieser Ereignisse an ihrer Planung für ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Roza Otunbaeva als Präsidentin bis Ende 2011 fest; es gelang ihr, das Referendum am 27. Juni erfolgreich durchzuführen. Am 10.10.2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt, zu denen 29 Parteien von der Zentralen Wahlkommission zugelassen waren. Fünf Parteien gelang der Einzug in das Parlament.
Nach schwieriger Regierungsbildung übernahm am 20.12.2010 die neue Regierung - eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Jurt - unter Premierminister Almazbek Atambaev die Regierung.
(Quelle:http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig
Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung
Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.
Bischkek/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt Bischkek.
Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Dschurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Dschurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In Bischkek hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56
%.
(Quelle: http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793)
OSZE wünscht Wahlreform
Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Neue Regierung in Bischkek fixiert
17. Dezember 2010, 23:53
Koalition einigt sich auf Parlamentspräsident - Regierungsbildung klappt im dritten Anlauf
Bischkek/Moskau - Erst im dritten Anlauf hat die Regierungsbildung in Kirgistan geklappt. Die Koalition einigte sich am Freitag mit Achmatbek Keldibekow, Parteichef von Ata-Schurt, auf einen Parlamentspräsidenten. Am Streit um dieses Amt war Anfang Dezember nach nur drei Tagen die erste Koalition zerbrochen.
Damit konnte eine weitere Destabilisierung der noch fragilen Demokratie verhindert werden. Nach dem Verfassungsreferendum und der Parlamentswahl am 10. Oktober ist Kirgistan die erste parlamentarische Republik in Zentralasien.
Die Nachbarländer Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan, die von ihren Präsidenten autokratisch regiert werden, beäugen das demokratische Experiment in Kirgistan argwöhnisch. Aber auch China, Russland und die USA verfolgen genau, was in dem Fünf-Millionen-Einwohner-Land vor sich geht.
Laut der Washington Post haben die USA Kirgistan 3,25 Millionen US-Dollar (rund 2,4 Mio. Euro) für die Stärkung des parlamentarischen Systems gezahlt. Sowohl Amerikaner als auch Russen unterhalten in Kirgistan Militärbasen. Das Land ist zwar rohstoffarm, aber wegen seiner Nähe zu Afghanistan geopolitisch wichtig. Kirgistan ist nach Tadschikistan das ärmste zentralasiatische Land.
Unruhen, die im Sommer offiziell rund 400 Tote forderten, drohten die gesamte Region zu destabilisieren. Die Opposition stürzte Präsident Kurmanbek Bakijew. Dessen Nachfolgerin Rosa Otunbajewa macht ihn für die Ausschreitungen verantwortlich.
Die Koalition aus der Partei Ata-Schurt (Vaterland), die von Otunbajewa 2004 gegründet wurde, der Sozialdemokratischen Partei und der wirtschaftsfreundlichen Partei Respublika, hat im Parlament 77 von insgesamt 120 Stimmen. Der neue Parlamentspräsident Keldibekow erhielt die Stimmen von 101 der 119 anwesenden Abgeordneten. Sozialdemokraten-Chef Almasbek Atambajew wurde danach als Regierungschef vom Parlament ebenfalls bestätigt.
Trotz der Einigung auf Keldibekow bestehen innerhalb der Koalition Meinungsdifferenzen über den zukünftigen Weg des Landes. Während die Sozialdemokraten und Respublika den Demokratiekurs Otunbajewas unterstützen und sich für das parlamentarische System aussprechen, ist die nationalkonservative Partei Ata-Schurt für die Wiedereinführung des Präsidialsystems. (ved/DER STANDARD, Printausgabe, 18.12.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1292462110268/Neue-Regierung-in-Bischkek-fixiert, Zugriff 04.01.2011)
Staatsaufbau
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni angenommene Verfassung hingegen eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister kommen hierbei eine sehr starke Position zu; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe von Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.
In der neuen Verfassung ist der Grundrechtteil gegenüber der 2007er Verfassung deutlich verbessert worden.
Wahlrecht und Parlament
Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.
(Quelle:http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Rechtsschutz
Judikative
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Recht durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.
(Quelle:http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Verhören.
Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.
Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Männliche und weibliche Gefangene, sowie Jugendliche wurden im Allgemeinen gesondert untergebracht.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.
Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.
(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)
Folter
Das Gesetz verbietet Folter, jedoch wurden solche Praktiken angewandt. Nach der Festnahme von 32 Bürgern während der Nookat Proteste im Oktober 2008 leitete das Büro des Ombudsmannes eine Kommission zu Untersuchung von Folter und Misshandlungsvorwürfen ein. Der Bericht dokumentierte Vorfälle, die Involvierten wurden jedoch von der Regierung nicht weiterverfolgt.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
NGOs
NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung, es verhinderte jedoch die Arbeit der "Norwegian Helsinki Commission" im Land. Das Gesetz verbietet das Verfolgen von politischen Zielen vom Ausland finanzierter politischer Parteien und NGOs. Zu einem gewissen Grand wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt. Die Regierung traf regelmäßig mit lokalen und internationalen Organisationen zu Gesprächen zusammen und und erlaubte Vertretern der UN und auch anderen Organisationen wie OSCE, ICRC und IOM das Land zu besuchen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Menschenrechte
Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz vom Juni 2007 abgeschafft.
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. In der Praxis ist Folter weiterhin verbreitet. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben am 27./28. Oktober 2008 eine erste Runde des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten; eine zweite Runde hat am 13. Oktober 2009 in Brüssel stattgefunden.
Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
In letzter Zeit klagen insbesondere die wenigen verbleibenden unabhängigen Medien und kritische NRO über zunehmenden Druck der Regierung. So ist es 2009 zu zahlreichen unaufgeklärten Übergriffen gegen Journalisten gekommen.
(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: April 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kirgisistan/Innenpolitik.html, Zugriff 7.6.2010)
Im Juli (2008) entschied das Verfassungsgericht, dass die Einschränkungen des Demonstrationsrechts, die ein vom Parlament im Juni verabschiedeter Gesetzentwurf vorsah, verfassungswidrig seien. Dennoch unterzeichnete Staatspräsident Kurmanbek Bakijew das Gesetz im August, wodurch es rechtskräftig wurde. Dieses Gesetz gibt lokalen Behörden das Recht, die Genehmigung für eine Demonstration aus zahlreichen Gründen zu verweigern.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009)
Das Gesetz sieht die Rede- und Pressefreiheit vor, die Regierung schränkt jedoch manchmal diese Rechte in der Praxis ein durch den Entzug von Übertragungsrechtung und Berichten zufolge auch durch die Einschüchterung von Journalisten. Ein Gesetz vom Juni 2008, das noch nicht voll umgesetzt wurde, setzt signifikante Restriktionen für Fernseh- und Radiounternehmen fest und richtet neue Anforderungen für den Einsatz der kirgisischen Sprache und lokale Themen ein. Menschenrechtsaktivisten meinen dieses Gesetz sie verfassungswidrig. Das Gesetz sieht den Erhalt der Staatsmacht über die Kirgisische Nationale Fernseh- und Radiosendeanstalt vor.
Individuen können die Regierung in der Öffentlichkeit oder privat kritisieren ohne Repressalien, die Regierung versuch jedoch Kritik zu hemmen, z.B. durch die Überwachung von politischen Treffen.
Es gibt 40-50 reguläre Zeitungen und Magazine, acht davon staatseigen, und ungefähr 50 staatliche und private Fernseh- und Radiostationen. Zwei davon - beide staatliche - strahlen landesweit aus.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet, Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung. (Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders im Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.
Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen Gemeinde gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International: Neues Religionsgesetz in Kirgisistan diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=827, Zugriff 7.6.2010)
Minderheiten
Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche. (BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)
Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache, Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung und die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.
Nicht-Kirgisischsprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen unsichtbare Grenzen (gläserne Decke) gesetzt sind. Außerdem klagten sie über ausschließende Sprachprüfungen. Eine Maßnahme zur Steigerung des Gebrauchs der kirgisischen Sprache besorgte die Angehörigen der nicht-kirgisischen Gruppen.
Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.
(Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.
Der beinahe vollständige Ausschluss der usbekischen Minderheit aus administrativen und politischen Positionen trug wahrscheinlich zu der Stärke der fundamentalistischen Glaubensvorstellungen (Wahabistische Interpretationen) unter den Usbeken bei und damit zu härteren Vorgehen der Regierung und zu Verdächtigungen gegenüber Mitgliedern dieser Minderheit bzw. Ressentiments auf Seiten der Mehrheit.
Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.
Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.
Es gab schon vor der Unabhängigkeit Spannungen zwischen der kirgisischen Mehrheit und der usbekischen Minderheit, diese blieben bestehen. Im Süden gibt es einen zunehmenden Disput über die Verwendung der Usbekischen Sprache in den Medien. In der Region ist Usbekisch, das ebenfalls wie das Kirgisische turkischen Ursprungs ist, weit verbreitet. Dementsprechend gibt es lokale Fernsehstationen, die teilweise in Usbekisch ausstrahlen, doch 50 Prozent der Ausstrahlungszeit muss per Gesetz auf Kirgisisch stattfinden.
(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)
Soziale Gruppen
Frauen
Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.
Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.
Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Im Jahr 2007 öffnete die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit der Unterstützung von ausländischen Regierungen zwei zusätzliche Passbüros und eine Ausbildungsstätte für Passbeamte, um Fälle von Korruption bei der Ausstellung der Pässe einzudämmen.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Rückkehrfragen
Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.
(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)
Grundversorgung
Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2010)
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Staatsdirigistische Maßnahmen wie etwa Exportstops kommen jedoch weiterhin vor.
Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.
Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.
Struktur der Wirtschaft
Die Landwirtschaft ist mit einem Beitrag von 24 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt ein bedeutender Wirtschaftszweig. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.
Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt jetzt nur noch 15 Prozent. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass Kirgisistan seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Seit zwei Jahren behindern rotierende Stromabschaltungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich. Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei.
Die konjunkturelle Lage
Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.
Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.
Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner Kirgisistans, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner Kirgisistans.
Die USA messen Kirgisistan strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei Bischkek. Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Kampf gegen den Terrorismus
Kirgisistan hatte durch die unerwarteten Invasionen von Gruppen islamistischer Freischärler 1999 und 2000 einen politischen Schock erlitten. Kirgisistan ist Partner im Kampf gegen den Terrorismus und unterstützt die internationale Antiterrorkoalition seit den Terroranschlägen vom 11. September durch Öffnung seines Luftraumes und Einrichtung eines US-amerikanischen Luftwaffenstützpunktes am Flughafen Bischkek für Einsätze in Afghanistan seit der Jahreswende 2001/02.
Seit dem Überfall auf tadschikisch-kirgisische Grenz- und Zollposten im Mai 2006 hat Kirgisistan seine eigenen Bemühungen im Kampf gegen Terrorismus und islamischen Fundamentalismus verstärkt.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Bildungspolitik (Stand: Oktober 2010)
Das kirgisische Bildungssystem beginnt nach dem Kindergarten mit einer 9- oder 11-jährigen Mittelschulphase (Eintrittsalter 6 oder 7 Jahre). Nach Abschluss des 9-jährigen Zweiges gibt es die Möglichkeit einer praktischen Berufsausbildung oder des Besuchs einer technischen Mittelschule. Die 11-jährige Mittelschulausbildung berechtigt zum Hochschulstudium.
Unterrichtssprachen sind in der Regel die Amtssprachen Russisch und Kirgisisch, wobei im Gegensatz zu anderen Staaten der postsowjetischen Region Russisch noch eindeutig überwiegt. An der AUCA und der kirgisisch-türkischen Manas-Universität wird auch auf Englisch unterrichtet.
Nur etwa 13 Prozent der vorhandenen Studienplätze sind gebührenfrei und werden aus dem Staatshaushalt finanziert ('Budget-Studienplätze'). Für die restlichen Studienplätze werden Studiengebühren erhoben ('Kontrakt-Studium'), die je nach Universität pro Jahr zwischen 15.000 Som (Mindestgebühr an staatlichen Universitäten, umgerechnet etwa 300 Euro) und maximal
85.750 Som (an der AUCA, umgerechnet etwa 1.700 Euro) liegen.
Grundsätzlich wird der Zugang zu den Universitäten durch einheitliche Aufnahmeprüfungen geregelt. Ein Studium dauert in der Regel fünf Jahre und endet mit dem 'diplom spezialista'. Im Zuge der Annäherung an den so genannten Bologna-Prozess bieten viele Universitäten mittlerweile auch den Bachelor ('bakalawr) und den Master ('magister') als akademische Abschlüsse an (4 + 2 Jahre).
Staatlich finanzierte Forschung wird nur in sehr bescheidenem Umfang (0,1 Prozent des BIP) durchgeführt.
Die Qualität der schulischen und universitären Ausbildung ebenso wie das allgemeine Bildungsniveau haben seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion erheblich gelitten. Dies liegt an den allgemein schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der daraus resultierenden strukturellen Unterfinanzierung des gesamten Bildungssystems. Die offiziellen Gehälter für Lehrer und Dozenten sind zu niedrig, um den Lebensbedarf zu decken. Daraus resultieren Abwanderung besonders qualifizierter Kräfte ins Ausland oder in die freie Wirtschaft sowie Korruption, die im Bildungsbereich leider weit verbreitet ist. Dies wiederum hat negative Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung. Geld für Renovierungen und Neuausstattungen steht in der Regel nicht zur Verfügung. Ländliche Gebiete sind besonders betroffen.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Gesundheits- und Sozialsystem
Es gibt einen umfassenden, integrierten Gesundheitsdienst in der Republik Kirgisistan. Dieser umfasst den staatlichen, städtischen und privaten Sektor. Aktivitäten von öffentlichen Gesundheitsorganisationen werden durch die folgenden Gesetze geregelt: "Gesetz über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" vom 09.01.2005; "Gesetz der Republik Kirgisistan über die Krankenversicherung von Bürgern in der Republik Kirgisistan" vom 18.10.1999" sowie andere normative Rechtsakte der Republik Kirgisistan.
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan sind Prinzipien wie "Beachtung der Rechte der Bürger auf Gesundheitsversorgung (-schutz)", "Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit, Zugang zu (Verfügbarkeit) von medizinisch-sanitärer und sanitärer Präventivhilfe" und "Freier Zugang von Bürgern zum Netz von staatlichen und städtischen Gesundheitsinstitutionen innerhalb des Programms von Staatsgarantien" unter den Hauptprinzipien der staatlichen Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Republik Kirgisistan inkludiert.
(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)
Gemäß Artikel 20 des Gesetzes "über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" definiert das Programm von Staatsgarantien Rahmen, Leistungsumfang und Bedingungen der Bereitstellung von medizinisch-sanitärer Hilfe als frei und präferentiell gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan. Bürgern der Republik Kirgisistan werden folgende Arten einer medizinisch-sanitären Hilfe bereitgestellt: - Medizinisch-sanitäre Primärhilfe sowie Erste Hilfe (Hauptart an Gesundheitsdiensten in der Republik Kirgisistan; soll allen Bürgern zur Verfügung stehen);
- Spezialisierter Gesundheitsdienst; - Medizinisch-soziale Hilfe; - Medizinische Rehabilitation; - Medizinische Begutachtung. Medizinisch-sanitäre Primärhilfe, die von Familienärzten und Therapeuten erwiesen wird, ist für Bürger der Republik Kirgisistan frei zugänglich.
Das Schweizerische Rote Kreuz engagiert sich seit Jahren für die Gesundheit der Bevölkerung in Kirgistan: Seither hat sich die Hygiene in den Spitälern wesentlich verbessert, die Ernährung der Menschen ist ausgewogener und sie haben Zugang zu jodisiertem Salz, das sie vor der Kropfbildung bewahrt. (...) In den letzten Jahren sind in mehr als 1100 Dörfern der Regionen Naryn, Talas, Chui, Batken und Osh Gesundheitskomitees von der Bevölkerung gewählt worden. Sie engagieren sich in Freiwilligenarbeit zu Themen, die von den Dorfbewohnern als besonders wichtig erachtet werden. So wurden Gesundheitsaktionen zu Alkoholprävention, gesunder Ernährung oder Zahnhygiene durchgeführt. (...) Das Schweizerische Rote Kreuz hat in Kirgistan auch vier grosse Spitäler saniert und neu ausgerüstet.
(Quelle: Schweizerisches Rotes Kreuz, Kirgistan: "Gesundheit ist Dorfsache"; http://www.redcross.ch/data/mag/pdf/119_de.pdf [Abruf am 12.02.2010])
Laut Basisprogramm der Pflichtkrankenversicherung für Bürger der Republik Kirgisistan (in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung der Republik Kirgisistan vom 7.7.1998 Nr. 440) soll versicherten Bürgern der Republik Kirgisistan im Rahmen der Pflichtkrankenversicherung Folgendes garantiert sein: - stationäre und medizinisch-sanitäre Ersthilfe in den medizinischen Einrichtungen, die zum System der Pflichtkrankenversicherung gehören; -Zahlungen für notwendige Heilmittel und medizinische Ausrüstungen, die in den folgenden Fällen getätigt werden: - Im Falle von stationärer medizinischer Versorgung - auf Kosten der Pflichtkrankenversicherung; - Im Falle einer ambulanten Behandlung - auf Kosten der Bürger selbst.
(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)
Der Zugang zur medizinischen Gesundheitsversorgung/Grundversorgung wird für jedermann bereitgestellt. Die kirgisische Gesetzgebung benachteiligt Volkszugehörigkeiten nicht, tatsächlich ist es eher eine Frage von wirtschaftlichem Leistungsvermögen und nicht von Volkszugehörigkeit. Laut Artikel 67 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan (Kapitel 7: "Rechte der Bürger auf Gesundheitsschutz") haben Bürger der Republik Kirgisistan ein unabdingbares Recht auf Gesundheitsschutz, was (nebst anderen Punkten) Folgendes vorsieht: "Unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, sozialer Herkunft, Beruf, Wohnort, religiösem Glauben, Überzeugungen, Mitgliedschaft bei irgendwelchen Vereinen sowie anderen Umständen, (haben sie) gleiche Rechte beim Gebrauch des Rechts auf Erhalt von medizinisch-sanitärer und medizinisch-sozialer Hilfe."
Laut Artikel 63 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan ist "fremden Staatsbürgern auf dem Gebiet der Republik Kirgisistan, Personen ohne Staatsbürgerschaft, die dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Kirgisistan wohnen sowie Flüchtlingen die Ausübung des Rechts auf Gesundheitsschutz gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan sowie internationaler Abkommen der Republik Kirgisistan garantiert."
(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)
Leistungen der medizinischen Grundversorgung in Family Group Practices (FGPS) wurden umstrukturiert und erreichten 2004 erreichten ca. 98,5% der Bevölkerung. Eine ambulante Medikamentenversorgung wurde eingeführt, um den Zugang zu Medikamenten für die Grundversorgung zu verbessern, um Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck zu behandeln und um unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.
Trotz kontinuierlichem Ansteigen der Mittel für die primäre Gesundheitsversorgung, bleiben die Gehälter für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gering und es besteht ein Mangel an
Personal in abgelegenen Gebieten. Müttersterblichkeit erhöhte sich bald nach der Unabhängigkeit und bleibt weiter auf hohem Niveau. Armut ist ein wichtiger
Gesundheitfaktoren; die Säuglingssterblichkeit ist in den 20% ärmsten Haushalten 1,8-mal höher als in den reichsten 20%. Eine lange Tradition der Immunisierung von Kindern mit hoter Abdeckung durch ein ausgedehntes Impfprogramm (EPI)
wurde beibehalten. Führende Erkrankungen sind Atemwegserkrankungen (23,8% in 2007) und Erkrankungen des Urogenitalsystems (12,8% in 2007).
Die Hauptursachen für Sterblichkeit sind Herz-Kreislauferkrankungen (48,3% in 2007), Verletzungen und Vergiftungen (9,8% in 2007), Erkrankungen der Atemwege (9,4% in 2007) und Krebserkrankungen (7,9% in 2007).
(Quelle:
http://www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_kgz_en.pdf, Zugriff 28.01.2011)
Das "Manas Taalimi" National Health Reform Programm läuft seit 1993. Die Reformen konzentrieren sich auf die Wiederherstellung von Krankenhäusern und sanitären sowie epidemiologische Dienste, um die primäre Gesundheitsversorgung zu stärken und Polikliniken durch ein Netz von Hausärzten auf lokaler Ebene zu ersetzen. Sie beinhaltet auch die Schaffung der gesetzlichen Krankenversicherung, anreiz-basierte Zahlungssysteme, die Entwicklung eines Informationssystems und besseres Arzneimittel-Management.
Kinder und Frauen sind oft in schlechtem Gesundheitszustand aufgrund ihrer ungünstigen sozialen und wirtschaftlichen Lage, einen Rückgang der Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und einem Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen.
Trotz einer Abnahme der Sterblichkeit bei Säuglingen und Kindern unter 5 (von 60 pro Tausend in 1997 bis 38 im Jahr 2006, MICS-2006), bleibt das Niveau der Säuglingssterblichkeit hoch. Die Müttersterblichkeit weiterhin unannehmbar hoch - bis 104 Fällen pro 100.000 Lebendgeburten. Mittlerweile können mehr als 60 Prozent der Müttersterblichkeitsfälle durch kostengünstige Maßnahmen verhindert werden.. Hauptursachen der Kindersterblichkeit zählen Komplikationen während der Geburt, angeborene Fehlbildungen und Erkrankungen der Atemwege.
(Quelle: http://www.unicef.org/kyrgyzstan/health.html)
Tuberkulose bleibt eine wichtige Erkrankung, insbesondere in den Gefängnissen, wo die Rate an Erkrankungen mehr als 40-mal höher ist als in der allgemeinen Bevölkerung und wo die multiresistente Tuberkulose ein großes Problem ist.
HIV / Aids-Erkrankungen haben zugenommen, insbesondere in den südlichen Teil des Landes entlang der Opium-und Heroin Handelswege.
(Quelle:
http://www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_kgz_en.pdf, Zugriff 28.01.2011)
Kirgisistan hat die siebte höchste Rate von MDR-TB (multiresistente Tuberkulose) der Welt. Laut den vorläufigen Ergebnissen einer Umfrage zur Medikamentenresistenz im Jahr 2007 in Bischkek beträgt die MDR-TB Rate rund 16 Prozent aller neuen Fälle und 54 Prozent der zuvor behandelten Fälle. Diese Umfrage ist jedoch nicht repräsentativ für die nationale Krankheitshäufigkeit von MDR-TB und USAID und der CDC kann eine nationale Umfrage Medikamentenresistenz besser einschätzen das wahre Ausmaß des Problems zu unterstützen.
Extensiv resistente TB wird auch aus den Gefängnissen berichtet. Kirgistan ist das erste Land unter den zentralasiatischen Ländern, das mit einem Programm zur Vorbeugung und Bekämpfung von MDR-TB in Gefängnissen begonnen hat. Kirgisistan ist auch eines der 25 Schwerpunktländer der WHO für das MDR-TB-Programm und die WHO lässt Kirgisistan eine hohe Unterstützung für Verbesserungen im Bereich Infection Control und Maßnahmen für einen verstärkten Einsatz von qualitätsgesicherten ersten und zweiten Linie TB-Medikamente zukommen.
(Quelle:http://www.usaid.gov/our_work/global_health/id/tuberculosis/countries/asia/kyrgyzstan_profile.html)
Die HIV / Aids-Epidemie in Kirgisien verschlechtert sich weiterhin. Die Anzahl der HIV-Infektionen bei Frauen ist gestiegen. Im Jahr 2001 waren 9,5 Prozent der HIV-Infizierten Frauen und bis zum Jahr 2007 ist der Anteil auf 22 Prozent gestiegen, wobei meistens die Ansteckung durch den drogensüchtigen Partner erfolgte. Mehr als 75 Prozent der HIV-Fälle sind bei jungen Menschen (20-39 Jahre). Von den 1871 festgestellten Fällen von HIV im Oktober 2008 haben nur 3 öffentlich ihren Status aus Angst vor Diskriminierung bekanntgegeben. Die Erfahrung in der Bereitstellung kontinuierliche Betreuung von HIV-infizierten Müttern und Kindern, sowie der medizinischen und sozialen Unterstützung für HIV-infizierten Kindern und deren Familien auf kommunaler Ebene ist mangelhaft.
(Quelle: http://www.unicef.org/kyrgyzstan/health.html)
"Aufbau eines nationalen Notfallsystems", Schnelle Hilfe für den Notfall
Im Notfall - zu spät
Es fehlt an vielem: So gibt es in manchen Kreisen überhaupt keine Rettungsdienste. Dort, wo es sie gibt, besteht der Fuhrpark oftmals nur aus einem einzigen Fahrzeug, dessen technische Ausstattung meist veraltet ist. Auch das Personal ist häufig nicht auf dem letzten Stand der Notfallmedizin. Zusätzliche Probleme gibt es, weil das öffentliche Telefonnetz in den ländlichen Regionen sehr unzuverlässig ist und Funkstationen fehlen. In Siedlungen, die weit entfernt sind von regionalen Krankenhäusern, kommt die Hilfe, wenn sie denn überhaupt kommt, oft zu spät.
6,3 Millionen Euro für eine bessere Notfallversorgung
Deshalb unterstützt die KfW Entwicklungsbank das kirgisische Gesundheitsministerium mit 6,3 Millionen Euro dabei, die medizinische Versorgung in Notfällen und Katastrophensituationen zu verbessern. Konkret heißt das: Die Zeit zwischen der Meldung eines akuten Notfalls und der Behandlung soll kürzer werden, die Zahl der Toten und Invaliden soll zurückgehen. Programmschwerpunkt sind die Regionen Bischkek und Osch, wo insgesamt 2,4 Millionen Menschen leben.
(http://www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/ Asien /Kirgistan/Leuchturmprojekt_2.jsp; Stand: Juli 2010, Zugriff 28.01.2011)
2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und deren Ehegatten sowie den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten. Ihre Identität konnte durch Vorlage ihrer kirgisischen Geburtsurkunde und ihrer kirgisischen Scheidungsurkunde sowie ihres vom kirgisischen Gesundheitsministerium mit Lichtbild ausgestelltem Diplom festgestellt werden. Den Angaben zu ihrer familiären Situation in Österreich und in Kirgisistan konnte mangels Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit durch den Asylgerichtshof gefolgt werden. Die Feststellungen über ihren Gesundheitszustand ergeben sich aus den vorgelegten Arztberichten und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Würdigung ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen, wonach im Wesentlichen wegen der afghanischen Staatsangehörigkeit ihres Schwiegersohnes dieser und in weiterer Folge ihre Tochter und deren Kinder sowie sie selbst Schikanen und Diskriminierungen seitens der staatlichen Behörden wie auch von Privatpersonen in Kirgisistan ausgesetzt gewesen seien, kann hier dahingestellt bleiben, da selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Angaben sich diese nicht als asylrelevant erweisen (s. dazu näher weiter unten).
2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich der Situation von ihr im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich der Situation von ihr im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme seit bzw. in Folge der o. g. mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt.Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme seit bzw. in Folge der o. g. mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt.
Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen diesem Ergebnis der Beweisaufnahme, das ihr im Wege eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, trotz Einräumung einer mehrwöchigen Frist bislang nicht entgegengetreten.Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen diesem Ergebnis der Beweisaufnahme, das ihr im Wege eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, trotz Einräumung einer mehrwöchigen Frist bislang nicht entgegengetreten.
3. Rechtlich ergibt sich:
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführenGemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen
(§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).(Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. [...] § 27 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde [...].Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. [...] Paragraph 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde [...].
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 19. Jänner 2002 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBI. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), abzusprechen.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 19. Jänner 2002 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, i. d.F. BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), abzusprechen.
3.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, i. römisch fünf.m. Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 12, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Beschwerdeführerin, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlangt).3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Beschwerdeführerin, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlangt).
Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. II.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. römisch zwei.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).
Die Beschwerdeführerin vermochte nicht, durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen (s. oben Pkt. II.2.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Kirgisistan glaubhaft zu machen. Denn selbst unter der Annahme, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wahr wäre, würde dies nicht zu einer Asylgewährung für die Beschwerdeführerin führen. Die für die Beschwerdeführerin und ihrer Familie - laut ihren Angaben - fluchtauslösenden Ereignisse liegen mittlerweile mindestens zehn Jahre zurück und hatten ausschließlich mit der ethnischen Herkunft ihres Schwiegersohnes zu tun. Dieser hält sich gemeinsam mit ihrer Tochter, beide als anerkannte Flüchtlinge, und deren Kindern seit der gemeinsamen Flucht im Jahr 2001 in Österreich auf. Im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan ist nicht mehr - zumindest mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit -, davon auszugehen, dass sie Verfolgungshandlungen von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt wäre, da der Anlass der behaupteten früheren Schikanen und Diskriminierungen, nämlich der Aufenthalt ihres Schwiegersohnes in ihrem Herkunftsstaat weggefallen ist (zur Voraussetzung einer konkreten individuell gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgung für eine Asylgewährung s. für viele VwGH 15.09.1994, Zl. 94/19/0389). Aufgrund der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist weiters auch nicht davon auszugehen, dass die kirgisischen Behörden in ihr eine Gefahr im Zusammenhang mit Terrorismus oder allgemein für die öffentliche Sicherheit sehen würden. Andere Anhaltspunkte, die für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in Kirgisistan sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen, zumal auch Berichte über - systematische, wenn überhaupt - Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierungen der kasachischen Volksgruppe in Kirgisistan nicht bekannt sind. Daher besteht kein Anlass, bei allfälligen Übergriffen auf sie an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kirgisischen Sicherheitsbehörden zu zweifeln (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).Die Beschwerdeführerin vermochte nicht, durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen (s. oben Pkt. römisch zwei.2.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Kirgisistan glaubhaft zu machen. Denn selbst unter der Annahme, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wahr wäre, würde dies nicht zu einer Asylgewährung für die Beschwerdeführerin führen. Die für die Beschwerdeführerin und ihrer Familie - laut ihren Angaben - fluchtauslösenden Ereignisse liegen mittlerweile mindestens zehn Jahre zurück und hatten ausschließlich mit der ethnischen Herkunft ihres Schwiegersohnes zu tun. Dieser hält sich gemeinsam mit ihrer Tochter, beide als anerkannte Flüchtlinge, und deren Kindern seit der gemeinsamen Flucht im Jahr 2001 in Österreich auf. Im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan ist nicht mehr - zumindest mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit -, davon auszugehen, dass sie Verfolgungshandlungen von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt wäre, da der Anlass der behaupteten früheren Schikanen und Diskriminierungen, nämlich der Aufenthalt ihres Schwiegersohnes in ihrem Herkunftsstaat weggefallen ist (zur Voraussetzung einer konkreten individuell gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgung für eine Asylgewährung s. für viele VwGH 15.09.1994, Zl. 94/19/0389). Aufgrund der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist weiters auch nicht davon auszugehen, dass die kirgisischen Behörden in ihr eine Gefahr im Zusammenhang mit Terrorismus oder allgemein für die öffentliche Sicherheit sehen würden. Andere Anhaltspunkte, die für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in Kirgisistan sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen, zumal auch Berichte über - systematische, wenn überhaupt - Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierungen der kasachischen Volksgruppe in Kirgisistan nicht bekannt sind. Daher besteht kein Anlass, bei allfälligen Übergriffen auf sie an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kirgisischen Sicherheitsbehörden zu zweifeln (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch die geänderte politische Lage in Kirgisistan, welche sich in Folge der Ereignisse ab 6./7. April 2010 ergeben hat (und die aufgrund der ausführlichen medialen Berichterstattung als notorisch bekannt angesehen werden kann), keine Auswirkungen im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan hat, zumal sich die allgemeine Lage bereits wieder beruhigt hat und in der Person der Beschwerdeführerin , da diese insbesondere niemals politisch tätig gewesen war, kein Anlass für eine etwaige Verfolgungsgefahr vorliegt.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).
3.1.3. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch im Hinblick auf die Asylgewährung bei der Tochter (s. oben Pkt. I. 7.) für die Beschwerdeführerin im Wege einer Asylerstreckung nichts zu gewinnen wäre, da sie die Voraussetzungen für diese gemäß §§ 10 f. AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 nicht erfüllt.3.1.3. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch im Hinblick auf die Asylgewährung bei der Tochter (s. oben Pkt. römisch eins. 7.) für die Beschwerdeführerin im Wege einer Asylerstreckung nichts zu gewinnen wäre, da sie die Voraussetzungen für diese gemäß Paragraphen 10, f. AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, nicht erfüllt.
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FPG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FPG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FPG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FPG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FPG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FPG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FPG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FPG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 1. Jänner 2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FPG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FPG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 1. Jänner 2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FPG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FPG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m. § 57 FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der immer noch bestehenden angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage im betreffenden Herkunftsstaat lassen sich den o.g. Informationsquellen (s. Pkt. II.1.2.) zufolge aufgrund der besonderen bedenklichen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FPG für diese entnehmen (s. Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FPG darstellen können; s.a. für viele VwGH 25.11.999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne).Der immer noch bestehenden angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage im betreffenden Herkunftsstaat lassen sich den o.g. Informationsquellen (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) zufolge aufgrund der besonderen bedenklichen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FPG für diese entnehmen (s. Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FPG darstellen können; s.a. für viele VwGH 25.11.999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne).
Im vorliegenden Fall kann somit nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte und es der Beschwerdeführerin in Kirgisistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit ca. zehn Jahren nicht mehr in ihrem Herkunftsstaat auf, sodass vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage in Kirgisistan sie allein schon deswegen mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den dortigen Arbeitsmarkt und damit der Sicherung ihrer Existenz rechnen müsste. Erschwerend kommen in diesem Zusammenhang noch ihr relativ hohes Alter und vor allem ihr schlechter gesundheitlicher Zustand hinzu. Außerdem ist die Beschwerdeführerin auf einem Ohr schwerhörig und an einem Auge erblindet. Im Falle ihrer Rückkehr weist sie an nähere Verwandte nur noch ihre beiden
Brüder auf, bei denen aber nicht ausgeschlossen ist, dass diese sie nicht unterstützen würden, zumal diese in der letzten Zeit vor ihrer Ausreise aus Kirgisistan keinen Kontakt zu ihr (mehr) haben wollten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände kommt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass diese einzeln und isoliert betrachtet allenfalls u.U. für sich allein nicht für die Annahme einer Gefährdung i.S.d. Art. 3 EMRK reichen könnten, jedoch jedenfalls in ihrer Summe (s.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren, der wegen dem mit der GFK vergleichbaren Schutzzweck bei Art. 3 EMRK auch hier sinngemäß gilt).Brüder auf, bei denen aber nicht ausgeschlossen ist, dass diese sie nicht unterstützen würden, zumal diese in der letzten Zeit vor ihrer Ausreise aus Kirgisistan keinen Kontakt zu ihr (mehr) haben wollten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände kommt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass diese einzeln und isoliert betrachtet allenfalls u.U. für sich allein nicht für die Annahme einer Gefährdung i.S.d. Artikel 3, EMRK reichen könnten, jedoch jedenfalls in ihrer Summe (s.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren, der wegen dem mit der GFK vergleichbaren Schutzzweck bei Artikel 3, EMRK auch hier sinngemäß gilt).
Eine sog. inländische Fluchtalternative (zur Zulässigkeit ihrer Prüfung im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung s. für viele etwa VwGH 27.11.1998, Zl. 97/21/0626, B 16.12.1999, Zl. 99/20/0552; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614) liegt auch nicht vor, da die beschriebene Gefährdung im gesamten Gebiet des betreffenden Herkunftsstaates drohen würde.Eine sog. inländische Fluchtalternative (zur Zulässigkeit ihrer Prüfung im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung s. für viele etwa VwGH 27.11.1998, Zl. 97/21/0626, B 16.12.1999, Zl. 99/20/0552; vergleiche dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614) liegt auch nicht vor, da die beschriebene Gefährdung im gesamten Gebiet des betreffenden Herkunftsstaates drohen würde.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) rechtskräftig abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13, AsylG) rechtskräftig abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.
Im Falle der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
16.04.2012