Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B11 201.974-2/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom
28. Juni 2007 von XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom28. Juni 2007 von römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
12. Juni 2007, Zl. 94 01.675-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals illegal am 26. Juli 1991 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juli 1991 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß AsylG 1968. Im betreffenden Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da alles schlimmer sei als je zuvor. In Rumänien gebe es keine Demokratie und daher habe er beschlossen, in ein demokratisches Land wie Österreich auszuwandern. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1968 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels fristgerechter Einbringung einer Berufung in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals illegal am 26. Juli 1991 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juli 1991 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß AsylG 1968. Im betreffenden Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da alles schlimmer sei als je zuvor. In Rumänien gebe es keine Demokratie und daher habe er beschlossen, in ein demokratisches Land wie Österreich auszuwandern. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1968 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels fristgerechter Einbringung einer Berufung in Rechtskraft.
2. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom2. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom
XXXX, wurde festgestellt, dass die vom rumänischen Staat am XXXX begehrte Auslieferung zur Vollstreckung der über den Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichtes in XXXX vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Jahren unzulässig sei. Diesem Urteil zufolge sei der Beschwerdeführer schuldig, in der Zeit von XXXX zum Teil mit einem in dieser Entscheidung näher genannten Mittäter in insgesamt acht Angriffen Waren im Wert vonrömisch 40 , wurde festgestellt, dass die vom rumänischen Staat am römisch 40 begehrte Auslieferung zur Vollstreckung der über den Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichtes in römisch 40 vom römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Jahren unzulässig sei. Diesem Urteil zufolge sei der Beschwerdeführer schuldig, in der Zeit von römisch 40 zum Teil mit einem in dieser Entscheidung näher genannten Mittäter in insgesamt acht Angriffen Waren im Wert von
494.655 Lei aus Eisenbahnwagen sowie in der Nacht zum XXXX Waren aus einem Lager entzogen zu haben. Begründend führte das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung aus, dass wegen der fehlenden Ergänzungen der Auslieferungsunterlagen durch die rumänischen Behörden gemäß den zur Verfügung stehenden Unterlagen zufolge dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung, um seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, genommen worden sei, sodass dies eine Missachtung des Grundsatzes des "fair trial" gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Auch stehe nicht fest, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die Möglichkeit hätte, die Wiederaufnahme des in seiner Abwesenheit durchgeführten Verfahrens zu begehren.494.655 Lei aus Eisenbahnwagen sowie in der Nacht zum römisch 40 Waren aus einem Lager entzogen zu haben. Begründend führte das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung aus, dass wegen der fehlenden Ergänzungen der Auslieferungsunterlagen durch die rumänischen Behörden gemäß den zur Verfügung stehenden Unterlagen zufolge dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung, um seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, genommen worden sei, sodass dies eine Missachtung des Grundsatzes des "fair trial" gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK darstelle. Auch stehe nicht fest, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die Möglichkeit hätte, die Wiederaufnahme des in seiner Abwesenheit durchgeführten Verfahrens zu begehren.
3. Mit Beschluss des OLG XXXX vom XXXX, wurde der aufgrund zwischenzeitlich eingelangter ergänzender Auslieferungsunterlagen durch die Oberstaatsanwaltschaft XXXX gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen, dass aus den bisher vorgelegten Unterlagen und ihren Widersprüchlichkeiten die geäußerten Bedenken an der Durchführung eines dem Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.d.3. Mit Beschluss des OLG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der aufgrund zwischenzeitlich eingelangter ergänzender Auslieferungsunterlagen durch die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen, dass aus den bisher vorgelegten Unterlagen und ihren Widersprüchlichkeiten die geäußerten Bedenken an der Durchführung eines dem Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.d.
Art. 6 EMRK entsprechenden Strafverfahrens bestehen blieben, zumal der Beschwerdeführer seine Anwesenheit im Sommer 1991 im Flüchtlingslager Traiskirchen durch die Vorlage eines Bescheides vom 31. Juli 1991 bescheinigen habe können.Artikel 6, EMRK entsprechenden Strafverfahrens bestehen blieben, zumal der Beschwerdeführer seine Anwesenheit im Sommer 1991 im Flüchtlingslager Traiskirchen durch die Vorlage eines Bescheides vom 31. Juli 1991 bescheinigen habe können.
4. Mit Schreiben vom 18. März 1994, eingelangt beim Bundesasylamt (in Folge: auch BAA) am 24. März 1994, stellte der Beschwerdeführer schriftlich den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991. Im Verfahren führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise von 1988 bis 1991 in XXXX als Segelflieger beschäftigt gewesen zu sein. Nach seiner standesamtlichen Heirat im September 1984 habe der Beschwerdeführer im Juli 1985 auch kirchlich orthodox geheiratet, obwohl dies von den staatlichen Behörden, insbesondere für einen Flieger der Armee - der Beschwerdeführer sei Reserveoffizier gewesen - geächtet gewesen sei. Auch seien seine beiden Kinder kirchlich getauft worden.4. Mit Schreiben vom 18. März 1994, eingelangt beim Bundesasylamt (in Folge: auch BAA) am 24. März 1994, stellte der Beschwerdeführer schriftlich den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991. Im Verfahren führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise von 1988 bis 1991 in römisch 40 als Segelflieger beschäftigt gewesen zu sein. Nach seiner standesamtlichen Heirat im September 1984 habe der Beschwerdeführer im Juli 1985 auch kirchlich orthodox geheiratet, obwohl dies von den staatlichen Behörden, insbesondere für einen Flieger der Armee - der Beschwerdeführer sei Reserveoffizier gewesen - geächtet gewesen sei. Auch seien seine beiden Kinder kirchlich getauft worden.
Der Beschwerdeführer habe weiters an den Demonstrationen im Dezember 1989 teilgenommen und deswegen keine außerordentlichen Probleme, abgesehen von kleineren Schikanen, mit den staatlichen Behörden gehabt. Im April 1990 habe der Beschwerdeführer in Bukarest dann auch an einer promonarchistischen Demonstration für Ex-König Mihai teilgenommen. Im Zuge dessen sei er mit anderen verhaftet worden und 12 Stunden in Polizeigewahrsam verblieben gewesen. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in der Folge dauernd schikaniert und ständig ohne Begründung von der Polizei vorgeladen worden. Ihm sei ein Kontakt zu König Mihai unterstellt worden, den er hätte preisgeben sollen. Weiters sei ihm vorgeworfen worden, mit Staatsfeinden zu kollaborieren. Auch sei ihm mit Bestrafung sowie mit fingierten Strafverfahren gegen seine Person gedroht worden. Diese Drohungen seien immer massiver geworden, sodass er ab Ende Oktober 1990 beschlossen habe, den geforderten Meldungen bei der Polizei nicht mehr nachzukommen. Als er am
1. November 1990 von einem Polizisten zu Hause festgenommen haben werden sollen, habe der Beschwerdeführer den Haftbefehl verlangt, anderenfalls er sich weigern würde mitzukommen. Der Polizist hätte daraufhin zwei Schüsse auf den Beschwerdeführer abgegeben und diesen mit einem Streifschuss am Bein und einem Durchschuss am linken Unterarm verletzt. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nach Jugoslawien geflohen, wo seine Schussverletzungen auch behandelt worden seien. Da er befürchten habe müssen, dass die jugoslawischen Behörden den Beschwerdeführer nach Rumänien ausliefern würden, habe er nach drei Tagen das Krankenhaus verlassen und bis zu seiner Flucht nach Österreich am 25. bis 27. Juli 1991 in Jugoslawien und Rumänien im Untergrund gelebt. Nach seiner Flucht sei auch seine in seinem Haus zurückgebliebene Frau von der Polizei bedroht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie sei auch genötigt worden, die Scheidung einzureichen, was sie schließlich im XXXX getan habe.1. November 1990 von einem Polizisten zu Hause festgenommen haben werden sollen, habe der Beschwerdeführer den Haftbefehl verlangt, anderenfalls er sich weigern würde mitzukommen. Der Polizist hätte daraufhin zwei Schüsse auf den Beschwerdeführer abgegeben und diesen mit einem Streifschuss am Bein und einem Durchschuss am linken Unterarm verletzt. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nach Jugoslawien geflohen, wo seine Schussverletzungen auch behandelt worden seien. Da er befürchten habe müssen, dass die jugoslawischen Behörden den Beschwerdeführer nach Rumänien ausliefern würden, habe er nach drei Tagen das Krankenhaus verlassen und bis zu seiner Flucht nach Österreich am 25. bis 27. Juli 1991 in Jugoslawien und Rumänien im Untergrund gelebt. Nach seiner Flucht sei auch seine in seinem Haus zurückgebliebene Frau von der Polizei bedroht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie sei auch genötigt worden, die Scheidung einzureichen, was sie schließlich im römisch 40 getan habe.
Weiters machte der Beschwerdeführer nunmehr auch als Nachfluchtgrund geltend, dass er mit Urteil des Gerichts in XXXX vom XXXX zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diesbezüglich sei er auch vom 3. Juni bisWeiters machte der Beschwerdeführer nunmehr auch als Nachfluchtgrund geltend, dass er mit Urteil des Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diesbezüglich sei er auch vom 3. Juni bis
27. September 1993 in Österreich in Auslieferungshaft gewesen. Es handle sich dabei um ein fingiertes Verfahren höchster behördlicher Stellen Rumäniens, die Straftaten seinerseits vortäuschen würden und ohne seine Kenntnis ein Strafverfahren inszeniert hätten, um auf diese Weise seiner Person habhaft zu werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, Opfer von Verfolgung zu werden, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die im Auslieferungsverfahren angegebene Strafe bei seiner Rückkehr nach Rumänien auch tatsächlich vollzogen werde.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl vom 24. März 1994 gemäß
§ 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AsylG 1991, BGBl. 8/1992 (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig dessen Antrag auf Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m Abs. 4 AsylG 1991 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 25. Mai 1994 das Rechtsmittel der Berufung.Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 1991, Bundesgesetzblatt 8 aus 1992, (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig dessen Antrag auf Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 1991 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 25. Mai 1994 das Rechtsmittel der Berufung.
6. Bereits zuvor wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers mit einem mit
8. April 1994 datierten Schriftsatz, eingelangt beim Bundesasylamt am 10. Mai 1994, in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend (s. oben Pkt. I.1.) ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass den Beschwerdeführer am 25. April 1994 ein Rumäne namens "XXXX" aufgesucht und ihn zu einer Vollmachtserteilung zwecks Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Rumänien zu überreden versucht habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, von wem dieser Herr seine Wohnadresse in Österreich erfahren hätte haben können, vermute er, dass es sich bei dieser Person um einen Mitarbeiter der rumänischen Staatssicherheit oder des Geheimdienstes bzw. eine von Rumänien gestellte Person handle. Vermutlich würde der rumänische Staat mit dieser Aktion das Ziel verfolgen, dem österreichischen Justizministerium mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme seines Verfahrens in Rumänien anstrebe, damit einer Auslieferung nichts mehr im Wege stehe. Auch sei möglich, dass diese Person als sein Vertreter den rumänischen Behörden mitteile, dass sich der Beschwerdeführer letztlich schuldig erkläre.8. April 1994 datierten Schriftsatz, eingelangt beim Bundesasylamt am 10. Mai 1994, in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend (s. oben Pkt. römisch eins.1.) ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass den Beschwerdeführer am 25. April 1994 ein Rumäne namens "XXXX" aufgesucht und ihn zu einer Vollmachtserteilung zwecks Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Rumänien zu überreden versucht habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, von wem dieser Herr seine Wohnadresse in Österreich erfahren hätte haben können, vermute er, dass es sich bei dieser Person um einen Mitarbeiter der rumänischen Staatssicherheit oder des Geheimdienstes bzw. eine von Rumänien gestellte Person handle. Vermutlich würde der rumänische Staat mit dieser Aktion das Ziel verfolgen, dem österreichischen Justizministerium mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme seines Verfahrens in Rumänien anstrebe, damit einer Auslieferung nichts mehr im Wege stehe. Auch sei möglich, dass diese Person als sein Vertreter den rumänischen Behörden mitteile, dass sich der Beschwerdeführer letztlich schuldig erkläre.
7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gemäß § 54 FrG antragsgemäß festgestellt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Rumänien gemäß7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 54, FrG antragsgemäß festgestellt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Rumänien gemäß
§ 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.Paragraph 37, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG bedroht sei.
8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gleichen Datums, Zl. XXXX, wurden gegen den Beschwerdeführer wegen zweimaliger rechtskräftiger Verurteilungen gemäß § 18 Abs. 1 i.Vm. Abs. 2 Z. 1 FrG ein gemäß § 21 Abs. 1 FrG unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen. Gleichzeitig wurde ihm unter Verweis auf die Entscheidung des OLG XXXX im Auslieferungsverfahren gemäß § 36 i. V.m.8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 gleichen Datums, Zl. römisch 40 , wurden gegen den Beschwerdeführer wegen zweimaliger rechtskräftiger Verurteilungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, i.Vm. Absatz 2, Ziffer eins, FrG ein gemäß Paragraph 21, Absatz eins, FrG unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen. Gleichzeitig wurde ihm unter Verweis auf die Entscheidung des OLG römisch 40 im Auslieferungsverfahren gemäß Paragraph 36, i. römisch fünf.m.
§ 37 Abs. 1 FrG ein Abschiebungsaufschub bis 1. März 1995 erteilt.Paragraph 37, Absatz eins, FrG ein Abschiebungsaufschub bis 1. März 1995 erteilt.
9. Mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom XXXX, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 1994, Zl. 94 01.675-BAT, mit der Begründung abgewiesen, dass die Ausnahmeregel des § 2 Abs. 4 AsylG 1991 im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung komme. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Januar 1998, Zl. 95/01/0548, gemäß § 449. Mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom römisch 40 , wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 1994, Zl. 94 01.675-BAT, mit der Begründung abgewiesen, dass die Ausnahmeregel des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 1991 im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung komme. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Januar 1998, Zl. 95/01/0548, gemäß Paragraph 44
Abs. 3 AsylG 1997 zurückgewiesen, da das Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 110/98 mit Wirkung vom 1 .Januar 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten sei.Absatz 3, AsylG 1997 zurückgewiesen, da das Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 110/98 mit Wirkung vom 1 .Januar 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten sei.
10. In der am 18. Mai 2000 stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates gab der Beschwerdeführer nunmehr an, die Pilotenausbildung auf der Militärakademie absolviert zu haben und dann als einer der Besten Teil einer sechs Personen umfassenden Gruppe innerhalb des Militärs gewesen zu sein, die der XXXX unterstellt worden sei. Er habe einen Vertrag mit dem rumänischen Militär abgeschlossen und sich verpflichtet, sich der XXXX zur Verfügung zu stellen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Dokumente und Unterlagen zu zerstören und Leute zu erpressen sowie Mikrofone und andere Abhörinstrumente in anderen kommunistischen Ländern zu installieren bzw. Personen zu beobachten. Wenn die XXXX den Beschwerdeführer benötigt hätte, hätte er sich bei seiner Firma krank gemeldet und seine Tätigkeit ausgeführt. Dies gebe er erst jetzt im Verfahren an, da er am Anfang als Asylwerber mittellos gewesen sei und als ehemaliger XXXX-Angestellter Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe gedacht, dass ihm die Botschaftsangehörigen bzw. andere Rumänen hätten schaden können. Die erste schlechte Erfahrung habe er im ehemaligen Jugoslawien gemacht, als ihn Botschaftsangehörige, nachdem er seine wahre Identität preisgegeben habe, mit einem Auto abholen und nach Rumänien bringen hätten wollen. Er sei aber vom Krankenhaus gewarnt worden und habe so fliehen können.10. In der am 18. Mai 2000 stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates gab der Beschwerdeführer nunmehr an, die Pilotenausbildung auf der Militärakademie absolviert zu haben und dann als einer der Besten Teil einer sechs Personen umfassenden Gruppe innerhalb des Militärs gewesen zu sein, die der römisch 40 unterstellt worden sei. Er habe einen Vertrag mit dem rumänischen Militär abgeschlossen und sich verpflichtet, sich der römisch 40 zur Verfügung zu stellen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Dokumente und Unterlagen zu zerstören und Leute zu erpressen sowie Mikrofone und andere Abhörinstrumente in anderen kommunistischen Ländern zu installieren bzw. Personen zu beobachten. Wenn die römisch 40 den Beschwerdeführer benötigt hätte, hätte er sich bei seiner Firma krank gemeldet und seine Tätigkeit ausgeführt. Dies gebe er erst jetzt im Verfahren an, da er am Anfang als Asylwerber mittellos gewesen sei und als ehemaliger XXXX-Angestellter Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe gedacht, dass ihm die Botschaftsangehörigen bzw. andere Rumänen hätten schaden können. Die erste schlechte Erfahrung habe er im ehemaligen Jugoslawien gemacht, als ihn Botschaftsangehörige, nachdem er seine wahre Identität preisgegeben habe, mit einem Auto abholen und nach Rumänien bringen hätten wollen. Er sei aber vom Krankenhaus gewarnt worden und habe so fliehen können.
Nach dem Dezember 1989 habe er sich als freier Mann gefühlt, mit dem alten System gebrochen und seine alten Kontakte abgebrochen oder reduziert. Durch seinen lebenslangen Vertrag mit Ceausescu habe er früher keinen Ausweg gesehen, obwohl er das Gefühl gehabt habe, etwas Unrichtiges gemacht zu haben. Durch seine Tätigkeit bei der XXXX habe er beobachten können, dass Iliescu dieselbe Linie wie Ceausescu verfolgen würde. Seine Hoffnung sei daher gewesen, dass Iliescu und die Kommunisten die Wahl verlieren würden. Bei den Präsidentenwahlen Mitte Mai 1990 habe er dann deshalb nicht teilgenommen, da er gemerkt habe, dass die Kommunisten der Demokratie keinen freien Raum lassen würden. Trotz internationaler Wahlbeobachter wären die Wahlergebnisse gefälscht bzw. das Volk nicht richtig informiert und Bestechungsgeschenke verteilt worden. Unmittelbar nach der Wahl seien zwei Personen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten in seinem Personalausweis eingetragen, dass er seiner Wahlpflicht nicht nachgekommen sei. So wäre er bei Straßenkontrollen den Behörden negativ aufgefallen.Nach dem Dezember 1989 habe er sich als freier Mann gefühlt, mit dem alten System gebrochen und seine alten Kontakte abgebrochen oder reduziert. Durch seinen lebenslangen Vertrag mit Ceausescu habe er früher keinen Ausweg gesehen, obwohl er das Gefühl gehabt habe, etwas Unrichtiges gemacht zu haben. Durch seine Tätigkeit bei der römisch 40 habe er beobachten können, dass Iliescu dieselbe Linie wie Ceausescu verfolgen würde. Seine Hoffnung sei daher gewesen, dass Iliescu und die Kommunisten die Wahl verlieren würden. Bei den Präsidentenwahlen Mitte Mai 1990 habe er dann deshalb nicht teilgenommen, da er gemerkt habe, dass die Kommunisten der Demokratie keinen freien Raum lassen würden. Trotz internationaler Wahlbeobachter wären die Wahlergebnisse gefälscht bzw. das Volk nicht richtig informiert und Bestechungsgeschenke verteilt worden. Unmittelbar nach der Wahl seien zwei Personen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten in seinem Personalausweis eingetragen, dass er seiner Wahlpflicht nicht nachgekommen sei. So wäre er bei Straßenkontrollen den Behörden negativ aufgefallen.
11. In der Folge wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes vom
10. Mai 1994, Zl. 94 01.675-BAT, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in Folge: auch UBAS) vom 4. März 2004, Zl. 201.974/11-I/01/04, gemäß § 4410. Mai 1994, Zl. 94 01.675-BAT, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in Folge: auch UBAS) vom 4. März 2004, Zl. 201.974/11-I/01/04, gemäß Paragraph 44
Abs. 7 AsylG 1997 aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Absatz 7, AsylG 1997 aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
12. Im daran anschließenden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren des nun folgenden Rechtsganges führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 7. Oktober 2004 vor dem Bundesasylamt ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen im Wesentlichen an, im Jahre 1990 an Demonstrationen gegen die Kommunisten teilgenommen zu haben. Seit Anfang des Jahres habe er auch begonnen, sich gegenüber der Bevölkerung kritisch gegen die neuen Machthaber und die damalige Situation zu äußern. Schon bald danach habe er im Frühjahr 1990 Probleme bekommen. So sei er zunächst lediglich zwei bis dreimal pro Monat unter dem Vorwand von ihm unterstellten Straftaten offiziell von der Polizei geladen worden. Trotz dieser Schikanen sei er mit seinen kritischen Äußerungen fortgefahren. Seine Schwierigkeiten hätten sich mit der kurzfristigen Rückkehr des ehemaligen Königs Mihai I, an der er als ehemaliger Luftwaffenoffizier mit Kontakten zu Beschäftigten auf dem Flughafen beteiligt gewesen sei, noch gesteigert. Seine Heimat habe er dann am 2. November 1990 verlassen, da seine Probleme damals derart gefährlich geworden seien, dass er um sein Leben habe fürchten müssen.12. Im daran anschließenden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren des nun folgenden Rechtsganges führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 7. Oktober 2004 vor dem Bundesasylamt ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen im Wesentlichen an, im Jahre 1990 an Demonstrationen gegen die Kommunisten teilgenommen zu haben. Seit Anfang des Jahres habe er auch begonnen, sich gegenüber der Bevölkerung kritisch gegen die neuen Machthaber und die damalige Situation zu äußern. Schon bald danach habe er im Frühjahr 1990 Probleme bekommen. So sei er zunächst lediglich zwei bis dreimal pro Monat unter dem Vorwand von ihm unterstellten Straftaten offiziell von der Polizei geladen worden. Trotz dieser Schikanen sei er mit seinen kritischen Äußerungen fortgefahren. Seine Schwierigkeiten hätten sich mit der kurzfristigen Rückkehr des ehemaligen Königs Mihai römisch eins, an der er als ehemaliger Luftwaffenoffizier mit Kontakten zu Beschäftigten auf dem Flughafen beteiligt gewesen sei, noch gesteigert. Seine Heimat habe er dann am 2. November 1990 verlassen, da seine Probleme damals derart gefährlich geworden seien, dass er um sein Leben habe fürchten müssen.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen ihm von einem Bekannten übermittelten Zeitungsbericht vom 9. Januar 2004. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er dem Bericht zufolge wegen Diebstahls zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und von Interpol gesucht werde. Der Inhalt dieses Berichts würde jedoch nicht der Wahrheit entsprechen, zumal man ihn sonst bereits im
Jahre 1994 von Österreich nach Rumänien ausgeliefert hätte. Aufgrund des Misserfolges im Auslieferungsverfahren 1994 und des offenen Geheimnisses, dass er nach Rumänien zurückkehren wolle, fürchte man, dass der Beschwerdeführer mit Beweisen zurückkehren und alles aufdecken würde. Warum ein solcher Artikel erst jetzt im Jahre 2004 wegen der Vorfälle des Jahres 1990 vom rumänischen Staat lanciert werden sein sollte, könne er nicht erklären. Er befürchte, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Rumänien aufgrund dieser Unterstellungen aus dem Jahre 1990 inhaftiert zu werden.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2004, Zl. 94 01.675-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24. März 1994 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Entscheidungsbegründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem - unglaubwürdigen - "neuen" Vorbringen in keinster Weise in der Lage gewesen sei, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, welcher über das Vorbringen zum ersten Asylantrag hinausgegangen wäre.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2004, Zl. 94 01.675-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24. März 1994 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Entscheidungsbegründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem - unglaubwürdigen - "neuen" Vorbringen in keinster Weise in der Lage gewesen sei, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, welcher über das Vorbringen zum ersten Asylantrag hinausgegangen wäre.
14. In Stattgebung der sich dagegen richtenden Berufung des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2004 wurde diese erstinstanzliche Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. März 2006, Zl. 201.974/17-I/01/06, ersatzlos behoben. Bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Umstand, dass mit Note der rumänischen Botschaft in XXXX vom14. In Stattgebung der sich dagegen richtenden Berufung des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2004 wurde diese erstinstanzliche Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. März 2006, Zl. 201.974/17-I/01/06, ersatzlos behoben. Bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Umstand, dass mit Note der rumänischen Botschaft in römisch 40 vom
XXXX die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer mit Urteil des Gerichtes in XXXX vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren beantragt worden sei, eine nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Sachverhaltsänderung darstelle. Weiters unterscheide sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die ihm unterstellte Begehung eines strafrechtlichen Deliktes, von dem der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe, grundlegend von der im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten Bedrohungssituation. Ferner könne auch aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungartikel nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Das gegenständliche Urteil sei erst nach der Flucht des Beschwerdeführers gefällt worden, sodass dessen Befürchtungen, dass Rumäniens Interesse an ihm in dessen politischen Aktivitäten liege, ein glaubhafter Kern nicht abgesprochen werden könne.römisch 40 die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer mit Urteil des Gerichtes in römisch 40 vom römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren beantragt worden sei, eine nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Sachverhaltsänderung darstelle. Weiters unterscheide sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die ihm unterstellte Begehung eines strafrechtlichen Deliktes, von dem der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe, grundlegend von der im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten Bedrohungssituation. Ferner könne auch aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungartikel nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Das gegenständliche Urteil sei erst nach der Flucht des Beschwerdeführers gefällt worden, sodass dessen Befürchtungen, dass Rumäniens Interesse an ihm in dessen politischen Aktivitäten liege, ein glaubhafter Kern nicht abgesprochen werden könne.
15. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls des Gerichtes XXXX gegen den Beschwerdeführer vom XXXX, welcher aufgrund des Urteils dieses Gerichtes vom XXXX erlassen wurde, gemäß § 77 Abs. 4 EU-JZG bzw. wegen res iudicata abgelehnt.15. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls des Gerichtes römisch 40 gegen den Beschwerdeführer vom römisch 40 , welcher aufgrund des Urteils dieses Gerichtes vom römisch 40 erlassen wurde, gemäß Paragraph 77, Absatz 4, EU-JZG bzw. wegen res iudicata abgelehnt.
16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24. März 1994 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Aufgrund der erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft wurde von einer asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers in diesem Bescheid abgesehen. In der Begründung zu Spruchpunkt I. führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen an, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund vieler Widersprüchlichkeiten, dessen Unbestimmtheit und dem mehrfachen Wechsel bei den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit sowie daraus folgend die Asylrelevanz zu versagen sei. Wegen einer daher fehlenden Gefährdungslage beim Beschwerdeführer und mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine Gefahr für den Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Rumänien wurde begründend in Spruchpunkt II. dessen Rückführung in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24. März 1994 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufgrund der erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft wurde von einer asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers in diesem Bescheid abgesehen. In der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen an, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund vieler Widersprüchlichkeiten, dessen Unbestimmtheit und dem mehrfachen Wechsel bei den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit sowie daraus folgend die Asylrelevanz zu versagen sei. Wegen einer daher fehlenden Gefährdungslage beim Beschwerdeführer und mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine Gefahr für den Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Rumänien wurde begründend in Spruchpunkt römisch zwei. dessen Rückführung in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.
17. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schreiben vom 28. Juni 2007 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser wurde den erstinstanzlichen Erwägungen u.a. mit Hinweis auf den Bescheid der BPD XXXX vom17. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schreiben vom 28. Juni 2007 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser wurde den erstinstanzlichen Erwägungen u.a. mit Hinweis auf den Bescheid der BPD römisch 40 vom
XXXX (s. oben Pkt. I.7.), wonach stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien bedroht wäre, sowie den Beschluss des OLG XXXX vom XXXX (s. oben Pkt. I.2.) entgegen gehalten, dem zufolge ihm eine zwölfjährige Haft aufgrund eines Art. 6 EMRK widersprechenden Verfahrens im Falle einer Auslieferung nach Rumänien drohen würde.römisch 40 (s. oben Pkt. römisch eins.7.), wonach stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien bedroht wäre, sowie den Beschluss des OLG römisch 40 vom römisch 40 (s. oben Pkt. römisch eins.2.) entgegen gehalten, dem zufolge ihm eine zwölfjährige Haft aufgrund eines Artikel 6, EMRK widersprechenden Verfahrens im Falle einer Auslieferung nach Rumänien drohen würde.
18. Mit Schreiben vom 9. November 2010 übermittelte der Asylgerichtshof (in Folge auch AsylGH) dem Beschwerdeführer aktualisierte vorläufige Feststellungen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, v.a. auch mit dem Hinweis, dass Rumänien mittlerweise als sicherer Herkunftsstaat gelte und seit 1. Juli 2007 Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei.
19. Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hierzu, in der insbesondere den Feststellungen des Asylgerichtshofes zum Polizei- und Justizsystem und zu den Haftbedingungen entgegengetreten wurde. Er verwies auf sein nicht den Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK entsprechenden Gerichtsverfahren, das mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren geführt habe, sowie auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend die Zustände in rumänischen Gefängnissen , da diese nicht europäischen Menschenrechtsstandards entspreche.19. Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hierzu, in der insbesondere den Feststellungen des Asylgerichtshofes zum Polizei- und Justizsystem und zu den Haftbedingungen entgegengetreten wurde. Er verwies auf sein nicht den Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK entsprechenden Gerichtsverfahren, das mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren geführt habe, sowie auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend die Zustände in rumänischen Gefängnissen , da diese nicht europäischen Menschenrechtsstandards entspreche.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführenGemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen
(§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).(Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 24. März 1994 gestellt wurde und der angefochtene Bescheid am 14. Juli 2007 erging, ist gegenständlich auch über die Beschwerde nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), abzusprechen.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 24. März 1994 gestellt wurde und der angefochtene Bescheid am 14. Juli 2007 erging, ist gegenständlich auch über die Beschwerde nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), abzusprechen.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG i.d.gF.; vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG i.d.gF.; vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
2.2. Der erkennende Senat geht bei der Beurteilung der politischen und Menschenrechtslage in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so auch betreffend Rumänien, von folgender - eine inhaltliche Prüfung nicht ausschließende - Rechtsansicht aus (s. dazu auch die jüngere Rechtsprechung des Asylgerichtshofes z.B. AsylGH 31.08.2009, Zl. B8 404.723-1/2009/3E, 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E und zuletzt AsylGH 11.11.2011, Zl. 261.496-0/2008/21E u.v.m.).
2.2.1. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in:2.2.1. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Artikel 49, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Artikel 6, EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Artikel 6, Absatz 2, EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vergleiche ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Artikel 49, EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein vergleiche ausführlich Herrnfeld, in:
Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Artikel 49, EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann vergleiche Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:
Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 49 EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04 u.a.m.).Grabitz/Hilf, Artikel 49,, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Artikel 49, EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04 u.a.m.).
2.2.2. Der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt (EG) Nr. C 340 vom 10. November 1997 bzw. BGBl. III Nr. 83/1999 lautet:2.2.2. Der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt (EG) Nr. C 340 vom 10. November 1997 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999, lautet:
"EINZIGER ARTIKEL
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzt;
b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 (7) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat,
c) wenn der Rat nach Artikel F.1 (7) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F (6) Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;
d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."
2.2.3. In einer Zusammenschau mit diesen Bestimmungen ist auch die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte "Erklärung Nr. 48 zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union", ABl. 1997 C 340/141 (BGBl. III, 83/1999), zu sehen. Diese hält allerdings fest, dass das gegenständliche Protokoll "nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen [berühre; Anm. des erkennenden Senates], die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält. Folgerichtig wurden in das Protokoll die erwähnten Öffnungsklauseln in lit. a - d eingefügt (vgl. dazu Röben, in: Grabitz/Hilf, Art. 63 EGV Rn. 26; Weiß, in:2.2.3. In einer Zusammenschau mit diesen Bestimmungen ist auch die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte "Erklärung Nr. 48 zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union", Amtsblatt 1997 C 340/141 Bundesgesetzblatt römisch drei, 83 aus 1999,), zu sehen. Diese hält allerdings fest, dass das gegenständliche Protokoll "nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen [berühre; Anmerkung des erkennenden Senates], die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält. Folgerichtig wurden in das Protokoll die erwähnten Öffnungsklauseln in Litera a, - d eingefügt vergleiche dazu Röben, in: Grabitz/Hilf, Artikel 63, EGV Rn. 26; Weiß, in:
Streinz, Art. 63 EGV Rn. 8), welche es ermöglichen, auf Ausnahmesituationen, die zwar derzeit nicht vorhersehbar, aber nicht mit letzter Sicherheit unmöglich sind, reagieren zu können. Insbesondere die lit. d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).Streinz, Artikel 63, EGV Rn. 8), welche es ermöglichen, auf Ausnahmesituationen, die zwar derzeit nicht vorhersehbar, aber nicht mit letzter Sicherheit unmöglich sind, reagieren zu können. Insbesondere die Litera d, lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).
2.2.4. Gleichfalls zum Gebot der inhaltlichen Einzelfallprüfung im Hinblick auf die o.a. Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (damals zum Asylgesetz 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 - in Folge auch AsylG 1997 -, nämlich zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 6 Abs. 2 AsylG 1997 - nunmehr nach § 39 AsylG 2005 -, worunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen) aus [kursive Hervorhebung erfolgte durch den erkennenden Senat]:2.2.4. Gleichfalls zum Gebot der inhaltlichen Einzelfallprüfung im Hinblick auf die o.a. Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (damals zum Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - in Folge auch AsylG 1997 -, nämlich zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1997 - nunmehr nach Paragraph 39, AsylG 2005 -, worunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen) aus [kursive Hervorhebung erfolgte durch den erkennenden Senat]:
"Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - i.d.R. wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...] Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. [...]. Wenn [...] Entscheidungen [angeführt werden; Anm. des erkennenden Senates], in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...] Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] § 6 AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrens-gesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. [...]. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss i.S. seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss [...] der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein.""Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - i.d.R. wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...] Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. [...]. Wenn [...] Entscheidungen [angeführt werden; Anmerkung des erkennenden Senates], in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...] Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] Paragraph 6, AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrens-gesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. [...]. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss i.S. seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss [...] der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein."
2.2.5. Folglich berührt auch diesen Ausführungen zufolge nach der o. a. Erklärung 48 zum Protokoll 29 dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die lit. a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der lit. d des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen der lit. a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der lit. d der Rat zu unterrichten (s. hierzu ausführlich m.w.N. AsylGH 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E).2.2.5. Folglich berührt auch diesen Ausführungen zufolge nach der o. a. Erklärung 48 zum Protokoll 29 dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die Litera a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der Litera d, des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen der Litera a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der Litera d, der Rat zu unterrichten (s. hierzu ausführlich m.w.N. AsylGH 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E).
2.2.6. Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 29 statuierte Vermutung im Falle des Beschwerdeführers unzutreffend ist.2.2.6. Die Tatbestände der Litera a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach Litera d, des Protokolls nicht, dass die in Litera d, des Protokolls Nr. 29 statuierte Vermutung im Falle des Beschwerdeführers unzutreffend ist.
2.3. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Verfahren aus, im Fall einer Rückkehr nach Rumänien Angst zu haben, die gegen ihn aus angeblich machtpolitischen Motiven verhängte Haftstrafe im Ausmaß von 12 Jahren weiterhin antreten zu müssen. Zudem würden die Haftbedingungen in rumänischen Strafvollzugsanstalten nach wie vor nicht den europäischen Menschenrechtstandards entsprechen, sodass er eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Grundrechte befürchte. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, nämlich dass er aufgrund der Teilnahme bei Demonstrationen im Jahre 1989/90 bzw. im2.3. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Verfahren aus, im Fall einer Rückkehr nach Rumänien Angst zu haben, die gegen ihn aus angeblich machtpolitischen Motiven verhängte Haftstrafe im Ausmaß von 12 Jahren weiterhin antreten zu müssen. Zudem würden die Haftbedingungen in rumänischen Strafvollzugsanstalten nach wie vor nicht den europäischen Menschenrechtstandards entsprechen, sodass er eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK garantierten Grundrechte befürchte. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, nämlich dass er aufgrund der Teilnahme bei Demonstrationen im Jahre 1989/90 bzw. im
April 1990 in Abwesenheit in einem inszenierten Gerichtsverfahren im Jahre 1992 zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 12 Jahren wegen Diebstahls verurteilt worden sei, den Tatsachen entsprechen. Weiters ist auch aus den Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte in den gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1993 und 2007 geführten Auslieferungsverfahren eine politische Implikation der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Gericht in XXXX nicht ersichtlich. Die Unzulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wird vielmehr ausschließlich damit begründet, dass eine Verletzung des inApril 1990 in Abwesenheit in einem inszenierten Gerichtsverfahren im Jahre 1992 zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 12 Jahren wegen Diebstahls verurteilt worden sei, den Tatsachen entsprechen. Weiters ist auch aus den Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte in den gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1993 und 2007 geführten Auslieferungsverfahren eine politische Implikation der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Gericht in römisch 40 nicht ersichtlich. Die Unzulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wird vielmehr ausschließlich damit begründet, dass eine Verletzung des in
Art. 6 EMRK normierten Grundsatzes des "fair trial" in diesem in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführten Strafverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden habe können. Dass die offenkundige Nichtbeachtung dieses Verfahrensgrundsatzes durch das rumänische Strafgericht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt wäre, wurde in diesen Entscheidungen nicht angenommen.Artikel 6, EMRK normierten Grundsatzes des "fair trial" in diesem in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführten Strafverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden habe können. Dass die offenkundige Nichtbeachtung dieses Verfahrensgrundsatzes durch das rumänische Strafgericht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt wäre, wurde in diesen Entscheidungen nicht angenommen.
Wie bereits oben zu lit. d des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt, gilt die Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit in Rumänien, d.h. dass dieses Herkunftsland des Beschwerdeführers ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU ist. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).Wie bereits oben zu Litera d, des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt, gilt die Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit in Rumänien, d.h. dass dieses Herkunftsland des Beschwerdeführers ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU ist. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Dem Beschwerdeführer wurden im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis, dass die o.g. Vermutung zur Herkunftsstaatssicherheit weiterhin zutrifft, die dem Asylgerichtshof vorliegende aktualisierte Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien zur Kenntnis gebracht (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Dieser Einschätzung liegen im Besonderen auch die effektiven Fortschritte aufgrund von Maßnahmen zugrunde, die zur Vorbereitung für die EU-Mitgliedschaft, als auch und vor allem nach dem mittlerweile erfolgten EU-Beitritt Rumäniens gesetzt wurden. Diese Beurteilung gilt somit - wie oben angeführt - nicht nur vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erfüllung der Beitrittskriterien durch den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sondern ist ebenso Ausdruck der diese Entwicklung berücksichtigenden Tendenz der europäischen Asylrechtspolitik.Dem Beschwerdeführer wurden im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis, dass die o.g. Vermutung zur Herkunftsstaatssicherheit weiterhin zutrifft, die dem Asylgerichtshof vorliegende aktualisierte Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien zur Kenntnis gebracht (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Dieser Einschätzung liegen im Besonderen auch die effektiven Fortschritte aufgrund von Maßnahmen zugrunde, die zur Vorbereitung für die EU-Mitgliedschaft, als auch und vor allem nach dem mittlerweile erfolgten EU-Beitritt Rumäniens gesetzt wurden. Diese Beurteilung gilt somit - wie oben angeführt - nicht nur vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erfüllung der Beitrittskriterien durch den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sondern ist ebenso Ausdruck der diese Entwicklung berücksichtigenden Tendenz der europäischen Asylrechtspolitik.
Gleichwohl wird es dem Bundesasylamt obliegen, weitere Ermittlungen zu tätigen, ob und inwieweit in Rumänien für den Beschwerdeführer die Möglichkeit rechtlich und auch effektiv eingeräumt wird, ein rechtskräftiges Strafurteil beispielsweise durch ein außerordentliches Rechtsmittel der Nichtigkeitserklärung oder Revision zu bekämpfen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. [2003], Rz. 316, wonach ausländische Rechtvorschriften Gegenstand des Beweises seien). Weiters sind nähere Ermittlungen auch zur Frage der Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen im Lichte des Art. 3 EMRK zu führen. Allein der bloße Verweis auf den Rechtszug an den bzw. der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges, da Rumänien Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, würde den o.g. Anforderungen an einer Herkunftsstaatssicherheit nicht gerecht werden. Schließlich sind die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.Gleichwohl wird es dem Bundesasylamt obliegen, weitere Ermittlungen zu tätigen, ob und inwieweit in Rumänien für den Beschwerdeführer die Möglichkeit rechtlich und auch effektiv eingeräumt wird, ein rechtskräftiges Strafurteil beispielsweise durch ein außerordentliches Rechtsmittel der Nichtigkeitserklärung oder Revision zu bekämpfen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. [2003], Rz. 316, wonach ausländische Rechtvorschriften Gegenstand des Beweises seien). Weiters sind nähere Ermittlungen auch zur Frage der Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen im Lichte des Artikel 3, EMRK zu führen. Allein der bloße Verweis auf den Rechtszug an den bzw. der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges, da Rumänien Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, würde den o.g. Anforderungen an einer Herkunftsstaatssicherheit nicht gerecht werden. Schließlich sind die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
2.4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).2.4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
2.5. Ausgehend von den oben angeführten Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Entscheidung die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.2.5. Ausgehend von den oben angeführten Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Entscheidung die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt § 67d3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d
AVG.
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,
U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u. a.m.).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, Protokoll, Rechtsschutzstandard, sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
16.04.2012