Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E9 420.066-1/2011-3E
E9 422.298-1/2011-4E
E9 423.065-1/2011-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der
1. XXXX geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 11 03.047-East-Ost;1. römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 11 03.047-East-Ost;
2. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zl. 11 05.794-East-Ost;2. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zl. 11 05.794-East-Ost;
3. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 14.038-East-Ost;3. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 14.038-East-Ost;
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 34, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 34, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Partei 1 (im Folgenden gemäß der Reihenfolger ihrer Nennung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz: "bP"), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige der Türkei, zugehörig der türkischen Volksgruppe mit alevitischem Glaubensbekenntnis, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 25.3.2011 darauf folgend am 30.3.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 29.3.2011 hatte sie ihren Rechtsfreund in diesem Verfahren zur Vertretung bevollmächtigt.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei 1 (im Folgenden gemäß der Reihenfolger ihrer Nennung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz: "bP"), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige der Türkei, zugehörig der türkischen Volksgruppe mit alevitischem Glaubensbekenntnis, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 25.3.2011 darauf folgend am 30.3.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 29.3.2011 hatte sie ihren Rechtsfreund in diesem Verfahren zur Vertretung bevollmächtigt.
Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Türkei brachte sie am 30.3.2011 im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie zwischen 1992 und 1995 mit einem nationalistischen Türken verheiratet gewesen sei. Sie sei Alevitin und aus diesem Grund sei es damals immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Nach der Scheidung sei sie von ihm bedroht und belästigt worden. 2006 sei sie und ihr damaliger Geschäftspartner von ihm verletzt worden. Es habe eine Anzeige gegeben. In den darauf folgenden Jahren habe sie ständig ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, da er sie immer wieder bedroht habe. Als sie Anfang Februar 2011 ihren nunmehrigen Ehegatten [bP2] geheiratet habe, habe ihr auch ihre Familie Vorwürfe gemacht, da dieser ein Kurde sei. Auch ihr "Ex-Mann" habe von der Heirat erfahren und verfolge sie. Sie habe sich mehrmals an die türkische Polizei gewandt, aber diese habe nichts unternommen.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie von ihrem "Ex-Mann" umgebracht zu werden.
Im Zuge der am 5.4.2011 erfolgten Ersteinvernahme beim BAA brachte sie ua. vor, dass sie in der 10 Woche schwanger sei. Sie wiederholte die Bedrohung durch ihren "Ex-Mann". Sie habe auch noch einen Sohn aus erster Ehe, welcher in der Türkei lebe.
Bezüglich des damaligen Übergriffes im Jahr 2006 durch ihren vormaligen Ehegatten gab sie an, dass sie auch eine Anzeigebestätigung von der Polizei zu Hause habe und sie werde diese nach Österreich schicken lassen und vorlegen.
Das BAA forderte die bP1 darauf hin auf, sich alle ihre in der Türkei vorhandenen Unterlagen nachschicken zu lassen und dem BAA unverzüglich samt allfälligem Kuvert vorzulegen.
Seit diesem Vorfall sei sie ständig auf der Flucht. Sie habe nirgends richtig leben können. Sie habe in Instanbul, Ankara und anderen Städten gewohnt.
Gefragt warum sie letztlich die Türkei verlassen habe, gab sie an, dass sie fürchtete, dass sie ihr Ex-Mann hätte finden können. Dieser stehe in Kontakt mit ihren Eltern und habe wissen wollen wo sie wohne. Lange Zeit habe sie bei einer Freundin in Istanbul gelebt. In Istanbul sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, in Ankara habe sie ihr vormaliger Ehegatte gefunden und sie hätten gestritten. Er habe die Scheidung nicht verkraftet und habe sie auch nicht wollen.
Als weitere Fluchtgründe nannte sie, dass ihre Eltern gegen die Heirat mit ihrem nunmehrigen Gatten [bP2] wegen dessen kurdischer Abstammung seien.
Weitere Gründe habe sie nicht, insbesondere habe sie keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion gehabt.
Konkret gefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, gab sie an, dass ihr Vater wolle, dass sie sich von ihrem derzeitigen Gatten scheiden lasse. Er wolle sie zwingen eine andere Person zu heiraten, was sie nicht wolle. Gefragt, warum sie glaube, dass ihr Vater sie zur Ehe mit einer anderen Person zwingen wolle, gab sie an, dass es nicht üblich sei, dass man nach der Scheidung wieder heiratet. Auch ihre beiden Brüder seien dagegen, dass sie nochmals heirate. Sie habe am 22.3.2011 die Türkei verlassen und zwei, drei Tage zuvor hätten ihre Eltern von ihrer Ehe und ihrer Schwangerschaft erfahren. Wie, das wisse sie nicht, "vielleicht beim Meldeamt", äußerte sie spekulativ. Sie habe ihre Eltern nicht getroffen, nachdem diese von ihrer Heirat erfuhren. Ihr Vater und ihr Bruder hätten vorgehabt nach Istanbul zu kommen, um sie umzubringen, da es eine große Schande sei ohne Einwilligung der Eltern zu heiraten und auch noch schwanger zu werden. Wegen der Probleme mit ihrem vormaligen Ehegatten sei sie öfters umgezogen. Nachdem sie erfahren habe, dass sie ihre Familie umbringen wolle, habe sie nicht versucht sich woanders niederzulassen. Sie habe Angst gehabt, dass sie sie überall finden könnten. Ihre Eltern würden auch ihren nunmehrigen Ehegatten suchen, da sie ohne Einverständnis geheiratet hätten. Ihr Ehegatte sei deshalb nicht gemeinsam mit ihr ausgereist, da sie nicht genug Geld gehabt hätten.
In Österreich würden ihr Bruder und Familienangehörige ihres derzeitigen Ehegatten leben. Ihr Bruder sei Asylwerber. Sie habe gehofft, dass er ihr helfen würde, was er aber nicht mache. Darüber sei sie enttäuscht.
Am 12.4.2011 sowie ergänzend am 26.4.2011 wurde amtswegig eine gutachterliche Stellungnahme einer medizinischen, allgemein und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin eingeholt. Dabei brachte die bP1 ua. vor, dass sie ihren Vater nicht um Einverständnis zur Eheschließung gefragt habe. Die Familie habe sie darauf hin mit dem Umbringen bedroht. Es habe auch Gewalt gegen sie gegeben. Sie hätten sie ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen und in ein Zimmer eingesperrt. Aus diesem sei sie mit Hilfe der Nachbarn freigekommen und sie sei dann geflohen.
Den Gutachten ist zu entnehmen, dass die bP1 an einer Anpassungsstörung leide. Eine medikamentöse Therapie sei anzuraten. Im Falle einer Überstellung könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden. Eine aktuelle Suizidgefahr bestehe derzeit nicht. Affekthandlungen könnten generell niemals ausgeschlossen werden.
Am 19.5.2011 legte die bP1 eigeninitiativ einen vom gleichen Tag stammenden psychiatrischen Befund von XXXX vor.Am 19.5.2011 legte die bP1 eigeninitiativ einen vom gleichen Tag stammenden psychiatrischen Befund von römisch 40 vor.
Der darin enthaltenen Vorgeschichte ist zu entnehmen, dass sie wegen "Diskriminierungen durch ihre Zugehörigkeit zu den Aleviten" ihre Heimat verlassen habe müssen. Der Diagnose ist eine Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) zu entnehmen. Die Behandlung erfolge wegen der Schwangerschaft. Empfohlen werden "pflanzliche Beruhigungsmittel (Passedan-Tropfen bei Unruhe)".
Der Antrag der bP1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 14.6.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 14.6.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA erachtete das als fluchtkausal dargelegte Vorbringen im Wesentlichen als nicht glaubhaft.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat die anwaltlich vertretene bP1 innerhalb offener Frist durch ihre Vertretung Beschwerde erhoben. Darin wird ua vorgebracht, dass sich der Sachverhalt mittlerweile insofern geändert habe, dass ihr nunmehriger Ehegatte [bP2] in Österreich sei und am 14.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie hätten nun ihr Eheleben wieder aufgenommen und würden gemeinsam leben. Die bP1 habe am 28.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs 1 Z 3 AsylG gestellt und es seien nun beide Verfahren als Familienverfahren zu führen.Gegen diesen Bescheid hat die anwaltlich vertretene bP1 innerhalb offener Frist durch ihre Vertretung Beschwerde erhoben. Darin wird ua vorgebracht, dass sich der Sachverhalt mittlerweile insofern geändert habe, dass ihr nunmehriger Ehegatte [bP2] in Österreich sei und am 14.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie hätten nun ihr Eheleben wieder aufgenommen und würden gemeinsam leben. Die bP1 habe am 28.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gestellt und es seien nun beide Verfahren als Familienverfahren zu führen.
Weiters wird erstinstanzliches Verfahren als mangelhaft moniert, das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt bzw. erläutert und versucht der Beweiswürdigung entgegen zu treten.
2. Am 11.6.2011 reiste die bP2, der Ehegatte von der bP1, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 17.6.2011 wurde der gleiche Rechtsfreund zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt wie von der bP1.
Im Rahmen der Erstbefragung am 14.6.2011 brachte die bP2 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie vom Bruder und Vater der "Ex-Frau" sowie von den Verwandten ihrer derzeitigen Ehegattin [die bP1] mit dem Umbringen bedroht werde. Von den Verwandten der derzeitigen Gattin werde sie bedroht, weil sie der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei und deren Familie nicht. Seine schwangere Ehegattin [bP1] sei auch bedroht worden und sei deshalb nach Österreich geflohen. Die bP2 und deren Bruder seien in der Türkei schon öfters verhaftet worden, da sie Kurden seien und aus der selben Stadt wie Öcalan Abdullah stammen würden, mit dem sie auch verwandt seien. Deswegen bitte die bP2 um Asyl. Im Falle einer Rückkehr sei ihr Leben nicht sicher.
Bei der folgenden Einvernahme am 10.10.2011 brachte die bP2 im Wesentlichen vor, dass sie keinerlei Beweismittel vorlegen könne. Sie habe bis zur Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet und wolle in Österreich ebenfalls arbeiten. In der Türkei würden die Mutter, vier Brüder und eine Schwester, sowie verschiedene Neffen, ua. im Heimatort, leben. Ein älterer Bruder lebe seit ca. 17 Jahren in Österreich.
Sie sei einfaches Mitglied der DTP, habe aber keinen Ausweis womit sie dies belegen könne. Die bP2 sei Beschuldigter, dass sie die PKK unterstützt haben soll. Das Verfahren sei beim Straflandesgericht anhängig. Unter welcher Aktenzahl oder wegen welchem Tatbestand die Anklage erfolgt sei, wisse sie nicht. Sie habe einen Anwalt, wisse aber nicht wie dieser heißt, auch kenne sie dessen Anschrift oder Telefonnummer nicht.
Gefragt, warum die bP2 in Österreich nun um Asyl ansuche, gab sie an, dass ihre eigene Familie und auch jene der Ehegattin gegen diese Ehe seien. Deswegen sei sie nach Österreich gekommen. Die bP2 wolle hier mit ihr weiter leben.
Gefragt, ob der bP2 in der Türkei etwas Konkretes passiert sei, gab sie an, dass die Eltern der Ehegattin gegen die Ehe gewesen seien und er sie deshalb nach Österreich geschickt habe. Dann habe sich die bP2 versteckt und die Familie habe erfahren, dass sie nach Europa geflüchtet sei. Sie wollten der bP2 Schaden zufügen und sie seien hinter ihr her gewesen. Nachgefragt sei es der Bruder der Ehegattin gewesen bzw. gab sie dann an, es sei die ganze Familie, die hinter ihr her sei. Die bP2 habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese ja nach ihr suchen würden. Ein Anwalt wäre zur Unterstützung zu teurer gewesen. Passiert sei der bP2 seitens der Familie konkret aber nichts.
Im Falle einer Rückkehr müsste die bP2 in Haft, da der Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass die bP2 statt 15 Jahre nur 8 Jahre Haft bekomme. Ein Teil des Namens vom Rechtsanwalt sei XXXX, sie wisse aber nichts Näheres und auch nicht mehr wo dieser sei.Im Falle einer Rückkehr müsste die bP2 in Haft, da der Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass die bP2 statt 15 Jahre nur 8 Jahre Haft bekomme. Ein Teil des Namens vom Rechtsanwalt sei römisch 40 , sie wisse aber nichts Näheres und auch nicht mehr wo dieser sei.
Der Antrag der bP2 wurde vom BAA mit Bescheid vom 11.10.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP2 wurde vom BAA mit Bescheid vom 11.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA erachtete im Wesentlichen das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen als nicht glaubhaft.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird die rechtliche Beurteilung moniert und die Länderdokumentation als unzureichend bezeichnet.
3. Am 21.11.2011 langte für die im November 2011 in Österreich geborene bP3 ein schriftlicher "Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs 1 Z3 AsylG" beim BAA ein. Es wurde beantragt dem Kind im Rahmen des Familienverfahrens zumindest denselben Schutz wie dem Vater [bP2] zu gewähren, dessen Asylverfahren noch anhängig sei. Eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel wurden dem Antrag beigelegt.3. Am 21.11.2011 langte für die im November 2011 in Österreich geborene bP3 ein schriftlicher "Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Z3 AsylG" beim BAA ein. Es wurde beantragt dem Kind im Rahmen des Familienverfahrens zumindest denselben Schutz wie dem Vater [bP2] zu gewähren, dessen Asylverfahren noch anhängig sei. Eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel wurden dem Antrag beigelegt.
Der Antrag der bP3 wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.11.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP3 wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA stellte fest, dass für das minderjährige Kind keine eigenen Gründe dargelegt worden seien. Eine Gefährdung über das eigene Vorbringen des gesetzlichen Vertreters [bP2] hinaus könne nicht festgestellt werden. Zentrale Entscheidungsgrundlage sei daher das Vorbringen seiner Eltern und sei das Ergebnis dieser Entscheidungsfindung aus deren Verfahren zu übernehmen. Keinem seiner Familienangehörigen [bP 1-2] sei der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, weshalb ein solcher Status nicht habe auf die bP3 übergehen können.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird moniert, insbesondere sei eine Ausweisung unverhältnismäßig.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der beschwerdeführenden Parteien. Ergänzend wurde Einsicht genommen in das Strafregister sowie in die Datenbank der Grundversorgungsstelle.
Die bP haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihrer als ausreisekausal bezeichneten Gründe bzw. Erlebnisse vorlegt. Insbesondere hat die bP1 die von ihr in der Einvernahme angekündigten Bescheinigungsmittel - es wurde ihr zudem vom BAA aufgetragen alle Unterlagen aus der Türkei in Vorlage zu bringen - nicht vorgelegt und auch die Unterlassung nicht begründet.
Zum Verfahren der bP1
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der bP1 nicht gelungen ist ihr als ausreisekausal und zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz dargelegtes Vorbringen glaubhaft zu machen und begründete dies im Wesentlichen mit Widersprüchen und Unplausibilitäten in ihren eigenen Angaben (Auszug aus der Beweiswürdigung des BAA):
[...]
"Sie brachten im gegenständlichen Verfahren vor, die Türkei verlassen zu haben, da Sie dort von Ihrem Ex-Gatten, Ihren Vater und Ihrem Brüdern, bedroht werden würden.
Hierzu ist anzuführen, dass Ihren diesbezüglichen Angaben kein Glaube geschenkt werden kann. Sie tätigten im Verlauf des Verfahrens wiederholt widersprüchliche Angaben.
So gaben Sie im Zuge der Erstbefragung an, dass Ihnen Ihre Familie Vorwürfe gemacht hätte, als Sie am XXXX Ihren jetzigen Gatten geheiratet hätten. Im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2011 gaben Sie auf konkrete Nachfrage jedoch an, dass Ihre Eltern erst zwei oder drei Tage vor Ihrer Ausreise aus der Türkei von Ihrer Ehe und Ihrer Schwangerschaft erfahren hätten.So gaben Sie im Zuge der Erstbefragung an, dass Ihnen Ihre Familie Vorwürfe gemacht hätte, als Sie am römisch 40 Ihren jetzigen Gatten geheiratet hätten. Im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2011 gaben Sie auf konkrete Nachfrage jedoch an, dass Ihre Eltern erst zwei oder drei Tage vor Ihrer Ausreise aus der Türkei von Ihrer Ehe und Ihrer Schwangerschaft erfahren hätten.
Auch bezüglich der Forderung Ihrer Familie verwickelten Sie sich in Widersprüche. So brachten Sie einerseits vor, dass Ihr Vater wollen würde, dass Sie sich von Ihrem jetzigen Mann scheiden lassen und Ihr Kind ohne Vater aufziehen. Im Anschluss daran gaben Sie jedoch an, dass Ihr Vater Sie zwingen würde, dass Sie jemand anderen heiraten. Auf konkrete Nachfrage brachten Sie wiederum vor, dass es in der Türkei nicht üblich wäre, dass man nach einer Scheidung wieder heiraten würde. Auch Ihre zwei Brüder wären gegen eine nochmalige Verehelichung Ihrerseits. Auf die Widersprüche Ihres Vorbringens aufmerksam gemacht, revidierten Sie Ihre getätigten Angaben dahingehend, dass Ihre Eltern entscheiden dürften ob Sie nach Ihrer Scheidung noch einmal heiraten dürfen. Die Heirat mit Ihrem jetzigen Mann hätten Sie verheimlicht. Sie wären geflüchtet, nachdem Ihre Eltern von der Ehe erfahren hätten.
Eine konkrete Bedrohung Ihrer Person durch Ihre Familie haben Sie im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Erst im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2011 gaben Sie an, dass Ihnen Ihre Schwester erzählt hätte, dass Ihre Eltern von der Heirat erfahren hätten und Ihr Vater und Ihr Bruder nach Istanbul kommen würden, um Sie umzubringen. Sie hätten Ihre Eltern nicht getroffen, nachdem diese von der Heirat erfahren hätten. Bei der psychologischen Untersuchung am 12.04.2011 führten Sie jedoch aus, dass Sie Ihren Vater nicht um Erlaubnis für die Eheschließung gefragt und Ihre Familie Sie mit dem Umbringen bedroht hätte. Es hätte auch Gewalt gegeben. Man habe Sie ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen und in ein Zimmer einsperren wollen. Aus diesem wären Sie mit Hilfe der Nachbarn freigekommen und geflohen. Es ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar weshalb Sie diese Übergriffe auf Ihre Person durch Ihre Familie nicht im Laufe der niederschriftlichen Einvernahmen angegeben haben. Dies auch im Hinblick darauf, dass Sie selbst Bedrohungen seitens Ihrer Familie als Fluchtgrund ins Treffen führten. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme zu Wahrung des Parteiengehörs - welche erst nach der erfolgten ärztlichen Untersuchung stattgefunden hat - tätigten Sie keinerlei diesbezügliche Angaben.
Auch die Angaben bezüglich Ihrer Lebenssituation vor Verlassen Ihrer Heimat weisen Widersprüche auf. So gaben Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an, dass Sie das Sorgerecht für Ihren in der Türkei verbliebenen Sohn gehabt und mit diesem vor Ihrer Ausreise aus der Türkei zusammengelebt hätten. Bei der durchgeführten psychologischen Untersuchung führten Sie jedoch aus, dass Sie Ihren Sohn nach der Scheidung - welche Ihren eigenen Angaben nach im Jahre 1995 erfolgte - aus den Augen verloren hätten.
Festzuhalten ist auch, dass Sie - wie den übermittelten psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle XXXX zu entnehmen - im Zuge Ihrer dortigen Befundung anführten, dass Sie Ihr Heimatland wegen Diskriminierungen durch Ihre Zugehörigkeit zu den Aleviten verlassen hätten müssen. Dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten aus der Türkei flüchten hätten müssen, wurde von Ihnen jedoch bei keiner der immerhin drei Einvernahmen angeführt.Festzuhalten ist auch, dass Sie - wie den übermittelten psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 zu entnehmen - im Zuge Ihrer dortigen Befundung anführten, dass Sie Ihr Heimatland wegen Diskriminierungen durch Ihre Zugehörigkeit zu den Aleviten verlassen hätten müssen. Dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten aus der Türkei flüchten hätten müssen, wurde von Ihnen jedoch bei keiner der immerhin drei Einvernahmen angeführt.
Bezüglich der von Ihnen angegebenen Bedrohung seitens Ihres Ex-Ehegatten ist auch hervorzuheben, dass der letzte von Ihnen konkret geschilderte Vorfall im Jahre 2006 - somit fünf Jahre vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - stattgefunden hat. Nach diesem Vorfall hätten Sie in verschiedenen Städten wie Ankara und Istanbul gelebt, wobei es in Ankara zu von Ihnen nicht näher bezeichneten und ganz allgemein in den Raum gestellten Streitigkeiten gekommen wäre.
Soweit Sie weiters vorbrachten, dass Ihr jetziger Ex-Gatte gewollt hätte, dass Sie zu einer Sekte gehen, als Sie mit diesen noch verheiratet waren, ist festzuhalten, dass dies im Jahre 1992 stattgefunden hätte. Auf konkrete Nachfrage gaben Sie auch selbst an, dass es nach Ihrer Scheidung keine Probleme mit der Sekte mehr gegeben hätte.
Insgesamt kann zwischen Ihrer erfolgten Ausreise aus der Türkei im Jahre 2011 und den stattgefundenen Bedrohungen seitens Ihres Ex-Ehegatten kein zeitlicher Zusammenhang erkannt werden. Es ist auch nicht logisch nachvollziehbar, dass Sie, nachdem Sie und Ihr Geschäftspartner im Jahre 1995 von Ihrem Ex-Ehegatten mit einem Messer angegriffen werden, in der Türkei bleiben, sich jedoch aufgrund einfacher Streitigkeiten ohne Bezug zu einem konkreten Vorfall Jahre später dazu entschließen die Türkei zu verlassen. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht glaubhaft, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund von Bedrohungen oder drohenden Verfolgungshandlungen durch Ihren Ex-Ehegatten und Ihre Familie verlassen haben.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle weiters auszuführen, dass Ihr getätigtes Vorbringen - selbst bei rein hypothetischer Bewahrheitung Ihrer Angaben - keine Asylrelevanz aufweist. Sie brachten im Laufe des gesamten Verfahrens keine politischen, religiösen oder ethnische Probleme in der Türkei vor.
Ihr gesamtes - von der Behörde bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen - stützt sich lediglich auf Verfolgungen durch Privatpersonen, welche keinesfalls den Herkunftsstaat Türkei zugerechnet werden können. Es wäre Ihnen durchaus zumutbar gewesen sich bezüglich der ins Treffen geführten Bedrohungen durch Privatpersonen an die vorhandenen Sicherheitsbehörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. Aus Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des türkischen Staates in Ihrem Fall nicht gegeben wäre.
Aufgrund der ausführlichen Beweiswürdigung kommt die erkennende Behörde somit insgesamt zu dem Schluss, dass Ihr Vorbringen keine Glaubwürdigkeit und selbst bei rein hypothetischer Glaubhaltigkeit keine Asylrelevanz aufweist.
Da Ihnen, wie bereits an früherer Stelle im Bescheid ausgeführt, im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie auch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen, geht die
erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen in der Türkei auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Dass Sie im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete Gefährdung erwartet, lässt sich sowohl der angeführten Beweiswürdigung als auch den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat, der Türkei, entnehmen.
Da die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohung seitens Ihrer Familie als unglaubwürdig
qualifiziert wurde, geht die erkennende Behörde berechtigterweise davon aus, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in die Türkei die Unterstützung Ihrer Familie zu teil wird. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen ist außerdem ersichtlich, dass Ihnen in der Türkei soziale Unterstützung zusteht und diese auch gewährleistet ist.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Niederlage geraten würden."
[....]
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung zur Begründung, weshalb die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Ausreisegründe bzw. der Rückkehrbefürchtung nicht gelungen ist, ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen, so wie von der bP1 dargestellt, im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich dem an.
Ergänzend und zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die bP1 ihre dargestellte Bedrohung im Zuge mehrerer Niederschriften änderte bzw. erweiterte ohne, dass ersichtlich geworden wäre, dass sich im Laufe des Verfahrens neue relevante Sachverhalte ergeben hätten, die etwa einen Nachfluchtgrund darstellen hätten können.
Äußerte die bP1 bei der ersten niederschrifltichen Einvernahme als Rückkehrbefürchtung ausschließlich die Angst von ihrem "Ex-Mann umgebracht zu werden", so ergänzte bzw. erweiterte sie diese Bedrohung darum, dass sie befürchte auch von ihrer Familie umgebracht zu werden.
Abgesehen vom geänderten Vorbringen der bP1 erscheint diese Bedrohung auch deshalb nicht wahrscheinlich bzw. real oder glaubhaft, weil auch ein Bruder der bP1 in Österreich lebt, sie zu diesem schon Kontakt hatte, die bP1 auch im Melderegister aufscheint und daher auch insbesondere dadurch leicht für Dritte auffindbar wäre, sie aber nichts von konkreten Bedrohungen ihres Lebens durch den Bruder in Österreich erzählte. Ihre Familie hätte somit insbesondere durch den in Österreich lebenden Bruder auch hier schon genügend Gelegenheit und Zeit gehabt die Ehre der Familie wieder herzustellen, sofern sie eine Verletzung derselben tatsächlich erachten und eine Wiederherstellung für erforderlich erachten würden. Es ist notorisch bekannt, dass derartige verwerfliche Taten auch in Österreich nicht ausgeschlossen werden werden können.
Aus dem von ihr eigeninitiativ vorgelegten Befund von XXXX ist zudem als Ausreisegrund ein Problem wegen ihrem alevitischen Glauben angegeben, was sie beim BAA aber nicht behauptete. Dass dieser Befund einen Sachverhalt enthalten würde, den sie dort nicht angegeben habe, kam im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervor. Der Befund wurde auf Betreiben der bP1 übermittelt und wurde von ihr dabei nicht etwa angegeben, dass dort Angaben enthalten seien, die sie dort nicht gemacht habe, wozu sie im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung aber verhalten gewesen wäre und jede vernünftige Person schon von Anbeginn auf einen etwaigen inhaltlichen Fehler hingewiesen hätte, sofern ein solcher tatsächlich vorliegen würde.Zudem verfügte die bP1 von Anbeginn des Verfahrens über anwaltliche Unterstützung.Aus dem von ihr eigeninitiativ vorgelegten Befund von römisch 40 ist zudem als Ausreisegrund ein Problem wegen ihrem alevitischen Glauben angegeben, was sie beim BAA aber nicht behauptete. Dass dieser Befund einen Sachverhalt enthalten würde, den sie dort nicht angegeben habe, kam im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervor. Der Befund wurde auf Betreiben der bP1 übermittelt und wurde von ihr dabei nicht etwa angegeben, dass dort Angaben enthalten seien, die sie dort nicht gemacht habe, wozu sie im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung aber verhalten gewesen wäre und jede vernünftige Person schon von Anbeginn auf einen etwaigen inhaltlichen Fehler hingewiesen hätte, sofern ein solcher tatsächlich vorliegen würde.Zudem verfügte die bP1 von Anbeginn des Verfahrens über anwaltliche Unterstützung.
Die bP1 kündigte beim BAA an, dass es vom Vorfall im Jahr 2006 eine Bestätigung gebe und kündigte auch die Vorlage derselben an. Das BAA forderte sie im diesem Zusammenhang im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung auch auf, sich sämtliche persönliche Unterlagen aus der Türkei nachschicken zu lassen und beim Amt vorzulegen.
Ohne dies konkret zu begründen kam die bP1 im Verfahren ihrer angekündigten Vorlage von Bescheinigungsmitteln bzw. der Aufforderung des BAA nicht nach, womit sie die Mitwirkungsverpflichtung verletzte, was auch im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung ihrer dargelegten Gründe für sie nachteilig einfließt.
Nicht plausibel ist es in der Tat, dass die bP1 beim BAA nichts von den unmittelbar vor der Ausreise vorgeblich erlittenen Repressalien durch ihre Familie erzählte, sofern es sich dabei tatsächlich um ein Realerlebnis und nicht um ein gedankliches Konstrukt handelt. Dass die bP1 aus psychischen oder physischen Gründen im Asylverfahren im Zuge mehrerer Einvernahmen und auch unter Beachtung, dass sie dabei Unterstützung durch ihre Vertretung hatte nicht in der Lage gewesen wäre dieses wohl sehr einschneidende Erlebnis - sofern es real erlebt wurde - dort vorzutragen, kam im Verfahren nicht hervor.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA, welche hinreichend tragfähig ist um das von der bP1 dargelegte Bedrohungsszenario, so wie von ihr geschildert, als nicht glaubhaft zu erachten, in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA, welche hinreichend tragfähig ist um das von der bP1 dargelegte Bedrohungsszenario, so wie von ihr geschildert, als nicht glaubhaft zu erachten, in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
In der Beschwerde wird moniert, dass der bP1 ihre "angeblichen Widersprüche" nicht vorgehalten worden seien und das Verfahren daher mangelhaft sei.
Dazu ist festzustellen, dass sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der bP1 im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergeben. Die Behörde ist grds. nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in den eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Dazu ist festzustellen, dass sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der bP1 im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergeben. Die Behörde ist grds. nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in den eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Wenn behauptet wird, dass in der Erstbefragung ihre Fluchtgründe nur in groben Umzügen stichwortartig festgehalten worden seien, so kann dem bei Betrachtung der Niederschrift, insbesondere Aktenseite 13 - 15 nicht beigetreten werden. Sowohl die Angaben der bP1 zu ihren Fluchtgründen als auch ihre Angaben zur Rückkehrbefürchtung wurden in ganzen Sätzen festgehalten und wird der Eindruck erweckt, dass es sich dabei nicht etwa um eine Zusammenfassung und verkürzte Darstellung des Gesagten handelt. Die Niederschrift wurde der bP1 rückübersetzt und weder in dieser Niederschrift oder in einer der folgenden Einvernahmen wurde diese Einvernahme beanstandet. Die bP1 bestätigte in der Ersteinvernahme beim BAA am 5.4.2011 auf Nachfrage sogar ausdrücklich, dass ihre Angaben in der Erstbefragung "vollständig" und "richtig" seien (AS 51). Dieser späte Einwand in der Beschwerde erscheint somit als reine Schutzbehauptung der bP1.
Abgesehen davon ist anzumerken, dass die bP1 schon vor Beginn der Erstbefragung anwaltlich vertreten war und somit davon ausgegangen werden kann, sie sie nicht völlig unvorbereitet in das Asylverfahren eintrat.
Weiters hat die bP1 auch vor der Erstbefragung ua. die Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern, erstellt vom Bundesasylamt, erhalten. Diese enthalten ua. eine genaue Anleitung darüber, unter welchen gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen der Status eines Asylberechtigten erlangt werden kann und wie damit das künftige Vorbringen im Asylverfahren gestaltet werden sollte, um Aussicht auf Erfolg zu haben (Auszug aus dem zitierten Merkblatt:
[...] "Sie können glaubhaft machen, dass Sie begründete Furcht haben, in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Und zwar auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können sich nicht unter den Schutz Ihres Herkunftslandes begeben oder wollen es wegen Ihrer Furcht nicht tun. [...] Tragen Sie bitte vor, aus welchen Gründen Sie Furcht vor Verfolgung haben. Führen Sie auch an, welche sonstigen Tatsachen und Umstände Sie an einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat hindern."[...]
.
Anzumerken ist dazu, dass nach hA die Suggestion (Anm.: verstanden als "allgemeine, nicht hypnotische Beeinflussung"), wie sie damit im erstinstanzlichen Asylverfahren ausnahmslos praktiziert wird, generell in der Einvernahmepsychologie zu den "Hauptsünden" (vgl. zB. http://www.sgipt.org/forpsy/sugg/sfragen.htm mwN auf einschlägige Literatur) der Einvernahmetechnik gehört.Anzumerken ist dazu, dass nach hA die Suggestion Anmerkung, verstanden als "allgemeine, nicht hypnotische Beeinflussung"), wie sie damit im erstinstanzlichen Asylverfahren ausnahmslos praktiziert wird, generell in der Einvernahmepsychologie zu den "Hauptsünden" vergleiche zB. http://www.sgipt.org/forpsy/sugg/sfragen.htm mwN auf einschlägige Literatur) der Einvernahmetechnik gehört.
Damit wird nämlich bereits vor der ersten Befragung in einem Verfahren, wo der maßgebliche Sachverhalt erst durch die Einvernahme und Aussage des Antragstellers ermittelt werden muss, die zudem idR einziges und wichtigstes Beweismittel sind, in suggestiver Art und Weise ein wesentlicher Teil des Sachverhaltes bereits vorgegeben wird bzw. ein/e Antragsteller/in durch die entscheidende Behörde quasi konkret angeleitet wird, in welchem Rahmen sie ihr Vorbringen gestalten muss, um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen, was die Ermittlung der materiellen Wahrheit im Hinblick auf die wahren Ausreisegründe bzw. Problemlagen wesentlich zu erschweren geeignet ist.
Gerade Personen, welche aus asylfremden Motiven einen derartigen Antrag stellen, wissen damit auch wie sie ihre Aussagen in den Einvernahmen (um)gestalten müssen, wenn sie eine Chance auf Erlangung des Status eines Asylberechtigten haben wollen, was am eigentlichen Sinn und Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention vorbeigeht.
Es wird moniert, dass die Einvernahme beim BAA am 5.4.2011 "lediglich" eineinhalb Stunden gedauert habe, ein Großteil für Formalitäten und Übersetzung verbraucht worden und die bP1 nicht nach "näheren Erläuterungen" gefragt worden sei.
Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass diese von 08.15 - 09.45 Uhr dauerte. Die Befragung zum maßgeblichen Sachverhalt erstreckt sich über rund 5 Seiten mit Frage und Antwort. Die angesprochenen "Formalitäten" nehmen darüber hinaus lediglich ca. eine halbe Seite ein. Die bP1 wurde dabei etwa auch aufgefordert in freier Rede zu erzählen warum sie ihr Heimatland verließ und leitete sie auch an, dabei Fakten, Daten und Ereignisse die ihr wichtig erschienen anzuführen.
Es fällt auf, dass sich die Aussage der bP1 darauf hin auf lediglich rund zweieinhalb Zeilen abschließend erstreckte. Das BAA beließ es aber nicht dabei, sondern versuchte durch konkrete Fragestellung, angesichts des spärlichen Vorbringens der bP1, den Ausreisegrund zu erhellen. Die belangte Behörde wies auch auf Unplausibilitäten hin und versuchte diese durch Nachfrage zu ergründen.
Resümierend ist festzuhalten, dass der Niederschrift nicht entommen werden kann, dass die bP1 nicht die Möglichkeit hatte in dieser Einvernahme all ihre Probleme darzulegen, weshalb die Niederschrift vollen Beweis iSd § 15 AVG idgF bildet. Die Rückübersetzung des Protokolles dient der Sicherheit der bP, denn damit hat sie die Möglichkeit ua. auch allfällige Protokollierungsfehler zu monieren, was gegenständlich aber nicht erfolgte.Resümierend ist festzuhalten, dass der Niederschrift nicht entommen werden kann, dass die bP1 nicht die Möglichkeit hatte in dieser Einvernahme all ihre Probleme darzulegen, weshalb die Niederschrift vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG idgF bildet. Die Rückübersetzung des Protokolles dient der Sicherheit der bP, denn damit hat sie die Möglichkeit ua. auch allfällige Protokollierungsfehler zu monieren, was gegenständlich aber nicht erfolgte.
Eingewendet wird, dass die der bP1 vom BAA ausgehändigten schriftlichen Stellungnahmen der Psychologin vom 12.4. und 26.4.2011 und auch im psychiatrischen Befund vom 19.5.2011 die dort festgehaltenen und von ihr getätigten Angaben äußerst kursorisch und oberflächlich festgehalten, teilweise auch unrichtig und missverständlich sein würden, was der bP1 erst anlässlich einer Besprechung mit der Vertreterin mit einem Dolmetscher bewusst geworden sei.
In der Beschwerde wird im Folgenden darauf hingewiesen, dass die angeblichen Widersprüche "leicht aufklärbar" seien und wiederholt im Wesentlichen als "Erklärung" den bereits beim BAA vorgebrachten Sachverhalt, ergänzte diesen teilweise unter Darlegung des in den medizinischen Bescheinigungsmitteln enthaltenen Sachverhaltes und konkretisiert im Wesentlichen, dass sie damit einen familiären und gegen die Tradition verstoßenden Tabubruch begangen habe.
Durch nachfolgende Argumente wird in der Beschwerde versucht der Beweiswürdigung entgegen zu treten:
--Sie habe bei der Psychologin am 12.4.2011 angegeben, dass sie seitens der Familie mit dem Umbringen bedroht und ihr auch Gewalt angetan worden sei, sie habe dort detaillierte Angaben gemacht und habe angenommen, dass dies auch protokolliert werde, was nicht der Fall war. Sie habe nicht gewusst, dass sie das alles nochmals hätte bei der abschließenden Einvernahme am 18.5.2011 sagen sollen.
Die bP1 stellte abschließend den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, um ihre Fluchtgründe ausführlich und im Detail darzustellen sowie vermeintliche Widersprüche und Missverständnisse aufzuklären.
Den Angaben in der Beschwerde und der Niederschrift zu Wahrung des Parteiengehörs vom 18.5.2011 ist zu entnehmen, dass das BAA der bP1 sowohl die beiden gutachtlichen med. Stellungnahmen, die das BAA amtswegig einholte als auch der von der bP1 selbst über XXXX an das BAA übermittelte psychiatrische Befund zu Gehör gebracht und auch ausgefolgt wurde (AS 171). Der Beschwerde ist zudem zu entnehmen, dass diese von der bP1 auch mit ihrer anwaltlichen Vertretung erörtert wurden. Die Feststellungen zur Türkei wurden der bP1 schon zuvor zu Gehör gebracht.Den Angaben in der Beschwerde und der Niederschrift zu Wahrung des Parteiengehörs vom 18.5.2011 ist zu entnehmen, dass das BAA der bP1 sowohl die beiden gutachtlichen med. Stellungnahmen, die das BAA amtswegig einholte als auch der von der bP1 selbst über römisch 40 an das BAA übermittelte psychiatrische Befund zu Gehör gebracht und auch ausgefolgt wurde (AS 171). Der Beschwerde ist zudem zu entnehmen, dass diese von der bP1 auch mit ihrer anwaltlichen Vertretung erörtert wurden. Die Feststellungen zur Türkei wurden der bP1 schon zuvor zu Gehör gebracht.
Der angefochtene Bescheid vom BAA wurde am 14.6.2011, also erst rund einen Monat nach der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vom Oranwalter genehmigt und am 15.6.2011 erlassen. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass seitens der anwaltlich vertretenen bP1 derartige Einwände, wie nun in der Beschwerde zu den medizinischen Bescheinigungsmitteln gemacht werden, schon beim BAA dargelegt wurden, wozu sie hinreichend die Möglichkeit hatte und der Beschwerde auch zu entnehmen ist, dass diese Gegenstand einer Erörterung mit der Vertretung waren.
Soweit damit erstmals in der Beschwerde versucht wird der Beweiswürdigung durch Beanstandung der medizinischen Bescheinigungsmittel entgegen zu treten, handelt es sich um ein Vorbringen das dem Neuerungsverbot unterliegt.
In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.
Die dafür maßgebliche Norm des § 40 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 2008/4 lautet:Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2008/4 lautet:
"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach
der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht Entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind."
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)
Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen vergleiche auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).
Weder hat die bP1 in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.Weder hat die bP1 in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Ziffer 2, leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass eine mangelnde Mitwirkung der bP1 ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie schon im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen.
Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen
(zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).
Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der obdargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP1 das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der obdargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP1 das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.
Die gegenständlichen Niederschriften ergeben keinen konkreten Hinweise, dass - wie in der Beschwerde behauptet - die Angaben der bP1 mangelhaft protokolliert wurden. Die Niederschriften wurden der Partei jeweils rückübersetzt und sie hatte dabei nachher und auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Beanstandungen gemacht.
Soweit die bP1 in der Beschwerde weiters ausführt, sie habe durch ihr Verhalten gegen die türkischen Traditionen verstoßen und werde daher von ihrer Familie mit dem Umbringen bedroht, so wird übersehen, dass weder das BAA noch der AsylGH eine an sich mögliche Entscheidungsrelevanz eines derartigen Verhaltens bestreitet. Jedoch ist es der bP1 nicht gelungen ihre diesbezüglichen vorgeblichen persönlichen Erlebnisse bzw. eine reale Bedrohung, so wie von ihr dargelegt, glaubhaft zu machen und es kann, zB auch nicht dem von ihr mit der Beschwerde zu Ehrenmorden vorgelegten Bescheinigungsmittel entnommen werden, dass alle Familien mit derartigen überschießenden Repressalien auf ein solches Verhalten, wie von der bP1 versucht wurde glaubhaft zu machen, reagieren. Dem aktuellen Bericht US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011, ist beispielsweise zu entnehmen, dass die meisten Ehrenmorde in konservativen Familien im ländlich geprägten Südosten begangen werden, oder unter Migrantengruppen aus dem Südosten, die nun in den großen Städten der Türkei leben. Da die Strafen für jugendliche Täter weniger lang sind, begehen oftmals männliche jugendliche Verwandte die Tat. Um der Strafe überhaupt zu entgehen, kann es vorkommen, dass Mädchen von ihren Familien gezwungen werden, Selbstmord zu begehen, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Regierungsbeamte hielten gemeinsam mit Interessensvertretungen Bürgerversammlungen ab und richteten "Rettungsteams" und Hotlines für gefährdete Frauen und Mädchen ein. Das Justizministerium berichtete von 10 Straffällen mit 25 Verdächtigen und 18 Opfern. Davon wurden 8 Fälle mit insgesamt 11 Opfern während des Berichtszeitraumes beendet und 10 Personen wurden verurteilt.
KA-MER, die führende Frauenorganisation im Südosten berichtete, dass 62 Frauen aus dem Osten und Südosten die Organisation kontaktierten, da sie von ihren Familien mit einem Ehrenmord bedroht wurden.
Dem von der bP1 mit der Beschwerde vorgelegten Bericht von AI ist etwa zu entnehmen, dass auch eine Scheidung zu einer Ehrverletzung führen kann, die mit einem Ehrenmord enden könnte. Dem Vorbringen der bP1 ist zu entnehmen, dass sie sich bereits mehrere Jahre zuvor von ihrem ersten Mann hat scheiden lassen, ohne dass sie aber der realen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre von ihrer Familie deshalb ermordert zu werden. Wäre die bP1 tatsächlich von ihrer Familie wegen Ehrverletzung von einem Ehrenmord durch ihre Familie bedroht, so hätte etwa auch ihr in Österreich lebender Bruder dazu hinreichend Gelegenheit gehabt, zumal zwischen ihnen auch Kontakt bestand und die bP1 im Zentralen Melderegister mit ihrer Adresse aufscheint und sich nicht etwa versteckt halten muss.
Soweit in der Beschwerde unbescheinigt behauptet wird, dass es in der Türkei keine Möglichkeit gebe die psychische Erkrankung der bP1 zu behandeln oder sie keinen Zugang dazu hätte, so widersprechen dem die vom BAA herangezogenen Berichte (Bescheid S 26ff) und ist dies auch nicht gerichtsnotorisch. Die bP1 hat keine Berichte vorgelegt, die ihre Behauptung stützten würden und gelingt ihr damit eine Glaubhaftmachung nicht.
Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut die bP1 offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der bP1 ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der bP1 wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in der Türkei ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.
Im Ergebnis ist es der bP1 mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP1 entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Zum Verfahren der bP2
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der bP2 nicht gelungen ist ihr als ausreisekausal und zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz dargelegtes Vorbringen glaubhaft zu machen und begründete dies im Wesentlichen mit Widersprüchen und Unplausibilitäten in ihren eigenen Angaben (Auszug aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides):
[...]
Nicht glaubhaft war eine Verfolgung Ihrer Person seitens der türkischen Gerichte und der Polizei wegen des Umstandes DTP Mitglied gewesen zu sein. Sei sprachen von polizeilichen
Mitnahmen und der Anklage bei Gericht wegen Unterstützung der PKK und der Unterschlupfgewährung.
So wurden Sie über die letzte Festnahmezeit befragt und darüber weshalb man Sie wieder hätte freilassen sollen, obwohl Sie einerseits behaupteten der kurdischen DTP anzugehören,
andererseits die PKK unterstützt zu haben und Sie somit für politisch gefährlich gehalten werden könnten. Sie führten dazu aus, dass Sie einen Anwalt gehabt hätten und dieser Ihre Freilassung erreicht hätte. Die letzte Festnahme und Freilassung hätte sich bereits zuletzt vor zwei Jahren ereignet. (Das war vor zwei Jahren. Das war das letzte Mal"). Ein zeitlicher Zusammenhang mit Ihrer erst Jahre später erfolgten Ausreise war nicht erkennbar.
Überprüfbare Angaben konnten Sie keine machen und Beweismittel (Parteiausweis, Gerichtsurteil, Ladungen, Haftbefehle) wurden Ihrerseits ebenfalls nicht vorgelegt, obwohl Sie behaupteten, dass gegen Sie in Göklu, Izmir und Nizip ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK anhängig sein würde und bereits im Juni 2011 Ihre erste Asyleinvernahme hatten.
Auch Ihre Behauptungen vom 10.10.2011 wo Sie angaben noch nie einen Reisepass gehabt zu
haben standen im Widerspruch zu Ihren früheren Ausführungen (vgl.:
Einvernahme vom
14.06.2011: "Der Reisepass befindet sich in der Türkei, er ist abgelaufen".)
So wurden Sie auch nach der Adresse und dem Namen Ihres türkischen Anwaltes befragt, der
Sie im Gerichtsverfahren vertreten hätte und Ihre Freilassung erreicht hätte. Von diesem wussten Sie jedoch nur dessen Vornamen "XXXX". Weitere Angaben wie etwa dessen Adresse oder Erreichbarkeit konnten Sie nicht angeben. ("Das weiß ich nicht)".
Eine Überprüfung Ihres Vorbringens - Anklage bei Gericht - über die österreichische Botschaft, ohne Bekanntgabe Ihrer Identität oder der Erreichbarkeit Ihres Anwaltes war somit nicht möglich. Sie konnten überhaupt keine Beweismittel vorlegen. Eine etwaige Personen- und Daten bezogene Anfrage bei Gericht asylrechtlich nicht möglich.
Als weiteren Fluchtgrund behaupteten Sie, dass Sie als Kurde eine Alevitin geheiratet hätten.
Deswegen hätten Sie einerseits Probleme mit Ihrer eigenen Familie, andererseits Probleme mit der Familie Ihrer Gattin gehabt. Ihre Ehefrau suchte bereits Wochen vor Ihnen um Asyl an. Deren Asylverfahren wurde negativ entschieden und eine Verfolgung von ihr ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Selbst wenn, rein fiktiv gesehen, der Bruder Ihrer Frau mit dem Namen "XXXX" hinter Ihnen her wäre, würde dieser Umstand nicht zur Asylgewährung führen können, da eine Verfolgung weder von staatlicher Seite noch von einer quasi staatlicher Seite herrühren würde, sondern eine solche vielmehr einer Privatperson/Kriminellen zuzuordnen wären. Eine staatliche Verfolgung konnten Sie nicht glaubhaft machen und wäre somit eine Schutzgewährung des türkischen Staates jedenfalls vorhanden. Sie könnten sich an einen Anwalt wenden oder wie in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ausführlich dargelegt, die funktionierenden türkischen Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch nehmen.
Ihr Vorbringen auf einen diesbezüglichen Vorhalt angesprochen, dass ein Anwalt zu teuer wäre und Sie ihm ja schon damals 2.500 Euro hätten zahlen müssen, rechtfertigt Ihr Verhalten der Nichtinanspruchnahme diverser Rechtsschutzeinrichtungen nicht. Sie konnten ja auch für Ihre Ausreise einen hohen Geldbetrag aufbringen.
Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen soll.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für Sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergaben, können solche auch nicht festgestellt werden.
- betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in der
Türkei keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Bezüglich der Behandlung von Kurden und Rückkehrern wird vollinhaltlich auf die Feststellungen des gegenständlichen Bescheides verwiesen.
Eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 konnte in Ihrem Fall auch unter Einbeziehung der ho. Länderinformation nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung wegen einer politischen Tätigkeit oder des Verdachts der Unterstützung der PKK, ist, wie vorhin begründet, nicht glaubhaft oder in irgendeiner Weise wahrscheinlich.Eine Rückkehrgefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 konnte in Ihrem Fall auch unter Einbeziehung der ho. Länderinformation nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung wegen einer politischen Tätigkeit oder des Verdachts der Unterstützung der PKK, ist, wie vorhin begründet, nicht glaubhaft oder in irgendeiner Weise wahrscheinlich.
[....]
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen, so wie von der bP2 dargestellt, im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten im Wesentlichen an.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen - ausgehend von der Glaubhaftmachung seines Vorbringens - die rechtliche Beurteilung moniert und angeführt, dass die von ihm geschilderten Bedrohungen sehr wohl asylrelevant seien.
In Bezug auf die beweiswürdigenden Argumente des BAA, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner dargelegten Bedrohung führten, wurde im Wesentlichen lediglich dahin gehend geantwortet, dass es nicht nachvollziehbar sei warum die Behörde die Glaubhaftmachung versagt habe, ohne sich aber im Einzelnen damit auseinanderzusetzen.
Soweit erstmals in der Beschwerde moniert wird, dass die Länderdokumentation des BAA im Bescheid völlig unzureichend sei, da diese nicht ausreichend auf die Partei DTP sowie auf die Diskriminierung der Kurden eingehen und das Verfahren daher mangelhaft sei, erstattet die bP2 ein Vorbringen, welches vom Neuerungsverbot umfasst ist. Das BAA hat im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör zur Situation in der Türkei gewahrt und hat die bP2 dort trotz Möglichkeit keine derartigen Einwendungen gemacht. Der AsylGH ist daher der Ansicht, dass auch die bP2 hier ein Vorbringen in rechtsmißbräuchlicher Absicht erstattet. (vgl. die diesbgzl. Ausführungen zum Neuerungsverbot zu bP1).Soweit erstmals in der Beschwerde moniert wird, dass die Länderdokumentation des BAA im Bescheid völlig unzureichend sei, da diese nicht ausreichend auf die Partei DTP sowie auf die Diskriminierung der Kurden eingehen und das Verfahren daher mangelhaft sei, erstattet die bP2 ein Vorbringen, welches vom Neuerungsverbot umfasst ist. Das BAA hat im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör zur Situation in der Türkei gewahrt und hat die bP2 dort trotz Möglichkeit keine derartigen Einwendungen gemacht. Der AsylGH ist daher der Ansicht, dass auch die bP2 hier ein Vorbringen in rechtsmißbräuchlicher Absicht erstattet. vergleiche die diesbgzl. Ausführungen zum Neuerungsverbot zu bP1).
Abgesehen davon kann nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Lage der Kurden in der Türkei nicht hinreichend dargestellt bzw. gewürdigt hätte und ist anzumerken, dass sich aus der allgemeinen Lage für Kurden in der Türkei kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes und entscheidungsrelevantes Bedrohungsszenario ergibt, die per se zur Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten führen würde.
Soweit in der Beschwerde unbescheinigt geblieben angeführt wird, dass die Mutter der bP2 mehrmals aufgesucht und nach ihr gefragt worden sei und dies beweise, dass nach wie vor nach ihm gesucht werde, so wird mit diesem unkonkreten Vorbringen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Wie das BAA schon aufzeigte kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der bP2 um eine Person handelt die generell glaubwürdig ist, wie alleine zu seinen Aussagen zur Existenz seines Reisepasses auf der Hand liegt oder etwa auch die sich darlegende Unkenntnis über sein vorgebliches Verfahren oder über seinen Vertreter im vorgeblichen Strafverfahren ergibt.
Der AsylGH ist der Überzeugung, dass dieses neue substanzlose Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn dem aber so sei, so hat es die bP2 aber unterlassen zur Untermauerung seiner vorgeblichen staatlichen Verfolung, aus seiner persönlichen Sphäre rührende Bescheinigungsmittel zu besorgen, zumal auf Grund dieser Behauptung auch ausgegangen werden kann, dass er nach wie vor mit Angehörigen in seinem Heimatstaat in Kontakt steht und er auch dort über eine anwaltliche Vertretung verfügen soll. Bei zumutbarem Bemühen hätte er wohl durchaus wieder die näheren Kontaktdaten seines Anwaltes in der Türkei herausfinden und diesen um Übermittlung von Bescheinigungsmitteln ersuchen können. Aus dem Unterlassen von solchen Bemühung, kann geschlossen werden, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und daher natürlich auch nicht durch hinsichtlich der Echtheit unbedenkliche Dokumente bescheinigbar ist.
Das von ihr geschilderte Bedrohungsszenario erscheint auch deshalb als nicht wahrscheinlich bzw. glaubhaft, zumal die bP2 auch nach Ausreise seiner Ehegattin wegen der behaupteten Bedrohung, die auch die bP2 betrafen, noch in der Türkei verblieb und sie weiter am Erwerbsleben auf Baustellen teilnahm.
Dies lässt sich der allgemeinen Lebenserfahrung mangels Plausibilität zudem auch nicht mit seiner Behauptung in Einklang bringen, dass er sich vor seinen Bedrohern zugleich immer "verstecken" musste.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der bP2 wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in der Türkei ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.
Im Ergebnis ist es der bP2 mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP2 entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Aus den jeweiligen individuellen Verfahren der bP1 und 2 ergeben sich wechselseitig auch keine Umstände, die zur Glaubhaftmachung des Bedrohungsszenarios, wie von ihnen dargestellt, führen würde.
Zum Verfahren der bP3
Weder aus dem Vorbringen seiner Eltern (bP1-2) noch aus dem zur Begründung des gegenständlichen Antrages gemachten Angaben in Bezug auf die bP3 ergibt sich ein glaubhafter Sachverhalt welcher konkret für die bP3 eine entscheidungsrlevante Bedrohung darstellen würde.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen den oa. Familienangehörigen vor. Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Zu Spruchpunkt I.: Status als Asylberechtigte/rZu Spruchpunkt römisch eins.: Status als Asylberechtigte/r
1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte/r, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte/r, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass den beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen aus dem Familienverfahren (§ 34 AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass den beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen aus dem Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden
Zu Spruchpunkt II.: Status als subsidiär Schutzberechtigte/rZu Spruchpunkt römisch zwei.: Status als subsidiär Schutzberechtigte/r
1.
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien 1 u. 2 nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.2.1. Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien 1 u. 2 nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Im Beschwerdefall wurden in Bezug auf die bP1 folgende Erkrankungen bescheinigt:
Eine medikamentöse Therapie wird angeraten. Im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden. Keine suizidale Einengung; keine konkrete Handlungsplanung; Affekthandlungen sind niemals auszuschließen.
Empfohlen wird die Einnahme pflanzlicher Beruhigungsmittel (Passedan-Tropfen bei Unruhe)
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei 1 ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dass es in der Türkei keine Behandlungsmöglichkeit gebe oder die reale Gefahr bestünde, dass sie keinen Zugang zu dieser hätte, ist angesichts der getroffenen unbedenklichen Feststellungen zum Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich und blieb diese Behauptung auch seitens der bP1 in jeglicher Hinsicht unbescheinigt und ist daher nicht glaubhaft. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung der bP1 auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei 1 ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Dass es in der Türkei keine Behandlungsmöglichkeit gebe oder die reale Gefahr bestünde, dass sie keinen Zugang zu dieser hätte, ist angesichts der getroffenen unbedenklichen Feststellungen zum Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich und blieb diese Behauptung auch seitens der bP1 in jeglicher Hinsicht unbescheinigt und ist daher nicht glaubhaft. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung der bP1 auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird.
Soweit in der Beschwerdeschrift unbescheinigt behauptet, dass bei ihr auch eine "Traumatisierung" vorliege, ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht, dass die bP1 oder die anwaltliche Vertretung über jenes einschlägige medizinische Fachwissen verfügen wie jene Mediziner, die im bisherigen Verfahren die vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel erstellten bzw. die Diagnose getroffen haben, weshhalb diesen mit der bloßen Behauptung, zudem nicht auf gleichem fachlichen Niveau, nicht substantiiert begegnet wird. Aus diesen Bescheinigungsmitteln ergibt sich kein konkreter Hinweis auf eine "Traumatisierung". Selbst das von der bP1 zuletzt im Verfahren eigeninitiativ vorgelegte Bescheinigungsmittel von XXXX durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ergibt keinen Hinweis darauf. Dass sich der Gesundheiszustand der bP1 seither entscheidend verschlechtert hätte, wurde nicht durch medizinische Bescheinigungsmittel untermauert und angesichts des Umstandes, dass die bP1 als Asylwerberin uneingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung in Österreich hat, mit der bloßen Behauptung auch nicht glaubhaft gemacht.Soweit in der Beschwerdeschrift unbescheinigt behauptet, dass bei ihr auch eine "Traumatisierung" vorliege, ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht, dass die bP1 oder die anwaltliche Vertretung über jenes einschlägige medizinische Fachwissen verfügen wie jene Mediziner, die im bisherigen Verfahren die vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel erstellten bzw. die Diagnose getroffen haben, weshhalb diesen mit der bloßen Behauptung, zudem nicht auf gleichem fachlichen Niveau, nicht substantiiert begegnet wird. Aus diesen Bescheinigungsmitteln ergibt sich kein konkreter Hinweis auf eine "Traumatisierung". Selbst das von der bP1 zuletzt im Verfahren eigeninitiativ vorgelegte Bescheinigungsmittel von römisch 40 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ergibt keinen Hinweis darauf. Dass sich der Gesundheiszustand der bP1 seither entscheidend verschlechtert hätte, wurde nicht durch medizinische Bescheinigungsmittel untermauert und angesichts des Umstandes, dass die bP1 als Asylwerberin uneingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung in Österreich hat, mit der bloßen Behauptung auch nicht glaubhaft gemacht.
Es bestand für den AsylGH angesichts dieser substanzlosen Behauptung auch kein Anlass diesbezüglich das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde, zumal dies in diesem Fall unter den gegebenen Umständen einen unzulässigen Antrag auf einen Erkundungsbeweis darstellt.
Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren - unzulässig vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).
Daher ist die Behörde / der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN)Daher ist die Behörde / der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN)
Abgesehen davon, kann den Feststellungen des BAA zum Herkunftstaat nicht entnommen werden, dass eine "Traumatisierung" nicht auch in der Türkei behandelbar wäre und ergäbe sich unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte auch daraus grds. kein Abschiebehindernis.
Soweit in der Beschwerde angeführt wird, es bestünde die Gefahr, dass sich die bP1 im Falle einer Rückkehr umbringen würde, weil sie dies in der Niederschrift am 18.5.2011 so angegeben habe, so kann dies dem psychiatrischen Befund vom Folgetag, dem 19.5.2011, nicht entnommen werden.
Nach der Judikatur des EGMR ist selbst in Fällen wo eine akute Suizidalität besteht, ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Auch wenn sich im gegenständlichen Fall keine konkrete, durch einen Mediziner bescheinigte (akute) Suizidgefahr bei der bP1 ergibt und es daher keine Anhaltspunkte gibt, dass eine solche über die bloße Möglichkeit hinausgeht, verständigt der AsylGH im Interesse der beschwerdeführenden Partei die für die Abschiebung - diese behördliche Maßnahme ist nur dann erforderlich wenn sich die Partei weigert dem gesetzlichen Ausreiseauftrag nachzukommen - zuständige Sicherheitsbehörde vom Gesundheitszustand der Partei und von dieser Behauptung, damit erforderlichenfalls Vorkehrungsmaßnahmen getroffen werden können.
4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Im gegenständlichen Fall besteht zwischen den bP1 bis 3 eine Familiengemeinschaft. Der bP2, der Ehegatte von der bP1, hat bis zur Ausreise in der Türkei gearbeitet und war in der Lage für den Lebensunterhalt aufzukommen. Auch die bP1 verfügt über einschlägige Berufspraxis im Dienstleistungsgewerbe. Dass die bP1 oder auch die bP2 nicht mehr in der Lage wären am Erwerbsleben teilzunehmen, kam im Verfahren nicht hervor. Hinzuweisen ist auch auf das Sozialsystem in der Türkei. Auf Grund der gegebenen Umstände kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis der bP2 zu Familienangehörigen in der Türkei nicht zerrüttet ist, zumal er angab, dass ihn seine Mutter und sein Bruder finanziell bei der Ausreiseplanung unterstützten. Auch hinsichtlich der bP1 kann davon ausgegangen werden, dass sie ihr wahres Verhältnis zu ihren Angehörigen in der Türkei aus asyltaktischen Gründen zu verschleiern und als schlechter darzustellen versucht als es in Wirklichkeit ist.
Die bP3 wird derzeit von ihren Eltern, den bP1 u. 2, versorgt, dass dies in der Türkei nicht mehr gegeben oder möglich wäre, kam in Verfahren nicht konkret hervor.
Es wäre den beschwerdeführenden Parteien 1 u. 2 zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder auch durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen ,Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen, staatliche Stellen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer hier gegenständlichen Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahren (§ 34 AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer hier gegenständlichen Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden
Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung
1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines/r Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der eines/r subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines/r Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der eines/r subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Die bP1 - 3 leben im Familienverband zusammen. Sie haben ein gemeinsames aufenthaltsrechtliches Schicksal und sind alle 3 Parteien von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht. Zu sonstigen Personen, insbesondere zu anderweitigen hier aufhältigen Verwandten bestehen keine, über das normale Maß zwischen solchen Personen übliche Bindungen, insbesondere kein Zusammenleben, sodass zu diesen kein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.2.4. Die bP1 - 3 leben im Familienverband zusammen. Sie haben ein gemeinsames aufenthaltsrechtliches Schicksal und sind alle 3 Parteien von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht. Zu sonstigen Personen, insbesondere zu anderweitigen hier aufhältigen Verwandten bestehen keine, über das normale Maß zwischen solchen Personen übliche Bindungen, insbesondere kein Zusammenleben, sodass zu diesen kein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Die bP haben private Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb von einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK ausgegangen wird.Die bP haben private Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb von einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen wird.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:
Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen.
Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).
Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab ( EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).
Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).
Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im stellen eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im stellen eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 105. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 10
(2) 2 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
Die beschwerdeführenden Parteien 1 u. 2 reisten nicht rechtmäßig am 25.3.2011 bzw. am 11.6.2011 in das Bundesgebiet ein. Die bP1 war vom 25.3.2011 bis 30.3.2011 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die bP2 war vom 11.6.2011 bis 14.6.2011 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Erst am 30.3.2011 bzw. 14.6.2011 legalisierten sie ihren Aufenthalt durch Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Die bP3 wurde Anfang November 2011 in Österreich geboren und wurde für diese am 21.11.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wodurch auch sein Aufenthalt legalsiert wurde.
Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatten die beschwerdeführende Partei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bzw. Abschiebeschutz gem. AsylG.
Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das BAA am 14.6.2011 (bP1) bzw. 11.10.2011 (bP2) sowie 22.11.2011 (bP3) wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bzw. der Abschiebeschutz lediglich durch Einbringung der Beschwerde beim AsylGH für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätten. Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien zu irgendeiner Zeit versucht hätten unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.
Hätte sie diesen im Ergebnis als unbegründet zu wertenden Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen (im Falle der nicht freiwilligen Ausreise) in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Private Anknüpfungspunkte sind auf Grund der kurzen Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet sehr gering ausgeprägt. Sie konzentrieren sich im Wesentlichen auf in Östereich legal aufhältige Verwandte, zu denen aber kein über das normale Maß zwischen derartigen Personen hinausgehende Kontakte, insbesondere keine Abhängigkeiten in irgend einer Richtung, bestehen. Insbesondere bezeichnet die bP1 das Verhältnis zu diesen in Österreich aufhältigen Personen als zerrüttet.
die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt nicht rechtmäßig bzw. später durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens zumindest prekär war.
Ein Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiters kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auch auf falsche Gegebenheiten gesützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.
Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegt somit keine Selbsterhaltung vor.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die beschwerdeführende Parteien 1 u. 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. § 7 GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahmenEs kam im Verfahren nicht hervor, dass die beschwerdeführende Parteien 1 u. 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. Paragraph 7, GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahmen
Hinweise auf sonstige Integrationsbemühungen in der österreichischen Gesellschaft, wie etwa der Besuch von Deutschkursen oder diesbezüglich erfolgreiche Prüfungen, wurden im Verfahren nicht dargelegt.
Die beschwerdeführenden Parteien 1 u. 2 sind in der Türkei geboren, absolvierten dort ihre Schulzeit, sprechen die Sprache der dortigen Majoritätsbevölkerung und haben bei weitem ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht, wo sie auch noch über familiäre bzw. verwandtschaftliche und private Anknüpfungspunkte verfügen.
Demgegenüber beschränkt sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auf wenige Monate.
Den medizinischen Bescheinigungsmitteln zu bP1 ist auch zu entnehmen, dass ihr die Anpassung in der österreichischen Gesellschaft psychische Probleme bereitet.
Im Hinblick auf bP3 ist anzuführen, dass diese zwar in Österreich geboren wurde und noch nicht in der Türkei gelebt hat, jedoch stellt der allgemeinen Lebenserfahrung gerade in diesem Alter die Familie das maßgebliche soziale Umfeld dar, welche durch ihr überwiegendes Leben in der Türkei geprägt ist und daher davon ausgegangen werden kann, dass das Kind, abgesehen von der in diesem Alter gegebenen erhöhten Anpassungsfähigkeit, auch dementsprechende Werte vermittelt bekommt.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen im Hinblick auf die strafmündigen bP 1 u. 2 keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf, was nach der Judkatur des VwGH als neutral zu bewerten ist, zumal von einem Asylwerber ein rechtskonformes Verhalten in der Gesellschaft durchaus erwartet werden kann.
Die beschwerdeführenden Parteien 1 u.2 bedienten sich zur Reise nach Österreich eines "Schleppers" und sie reisten - entgegen den Einreisebestimmungen - nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Im Folgenden blieben sie einige Tage nicht rechtmäßig im Bundesgebiet (§ 120 FPG) und "legalisierten" ihren Aufenthalt erst durch die spätere Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführenden Parteien 1 u.2 bedienten sich zur Reise nach Österreich eines "Schleppers" und sie reisten - entgegen den Einreisebestimmungen - nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Im Folgenden blieben sie einige Tage nicht rechtmäßig im Bundesgebiet (Paragraph 120, FPG) und "legalisierten" ihren Aufenthalt erst durch die spätere Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Die beschwerdeführende Parteien 1 u. 2 verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (§ 15 AsylG).Die beschwerdeführende Parteien 1 u. 2 verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (Paragraph 15, AsylG).
Der minderjähringen und strafunmündigen bP3 kann dieses Verhalten nicht in gleichem Ausmaß wie den gesetzlichen Vertretern zugerechnet werden.
Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen jeweils im Wesentlichen innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abgeschlossen, weshalb hier keinesfalls von einer "überlangen Verfahrensdauer" gesprochen werden kann.Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen jeweils im Wesentlichen innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abgeschlossen, weshalb hier keinesfalls von einer "überlangen Verfahrensdauer" gesprochen werden kann.
Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung der antragstellenden Parteien im Asylverfahren nicht unwesentlich für die Dauer ist und insbesondere der Umstand, dass im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorgebracht werden und damit die Mitwirkungsverplichtung erheblich verletzt wird (vgl. § 15 Abs 1 AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er 1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]) für eine längere Verfahrensdauer kausal sein kann.Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung der antragstellenden Parteien im Asylverfahren nicht unwesentlich für die Dauer ist und insbesondere der Umstand, dass im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorgebracht werden und damit die Mitwirkungsverplichtung erheblich verletzt wird vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er 1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]) für eine längere Verfahrensdauer kausal sein kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der beschwerdeführenden Partei 1 u. 2 auch bewusst sein musste.
Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchten in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die Partei diese Vorteile verschaffen.
Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Gegenständlich führt dies somit zu einer wesentlichen Minderung der privaten Interessen und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung privaten Interessen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Parteien festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. (vgl. zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag])Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Parteien festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. vergleiche zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag])
Zu berücksichtigen war dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Parteien frei steht auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa eine befristete oder gar unbefristete (fremdenpolizeiliche) Rückkehrentscheidung.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.
6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Anzumerken ist, dass es dem Amtswissen entspricht, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07) und ist erforderlichenfalls ebenfalls eine Begleitung möglich..
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005).
7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1 Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem grds. ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Schlagworte
Anpassungsstörung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Ehrenmord, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gemischtethnische Beziehung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
10.02.2012